Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0416-G/06
Arbeitszimmer eines Vortragenden und EDV-Beraters im Wohnungsverband ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0416-G/06vom 21.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Schleich Helga,
Steuerberater, 8010 Graz, Plüddemanngasse 83 b, vom
14. November 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom
21. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000
und 2001 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen vom 17. März
2006 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung
der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Strittig ist die nach Durchführung einer
abgabenbehördlichen Prüfung erfolgte Nichtanerkennung von
Betriebsausgaben für ein vom Berufungswerber (Bw) zeitlich an
unterschiedlichen Standorten (G und M) genutztes Arbeitszimmer.
Das Finanzamt verneinte, den Feststellungen des
Prüfers folgend, die steuerliche Abzugsfähigkeit der hiefür
geltend gemachten Aufwendungen, weil der Schwerpunkt der Tätigkeit des Bw
in seiner Eigenschaft als Lehrbeauftragter - aus Reisekostenaufzeichnungen
des Jahres 2001 ableitbar - außerhalb des am jeweiligen Standort
genutzten Arbeitszimmers gelegen sei und er auch seine sonstige Tätigkeit
(EDV-Beratung) überwiegend außerhalb des Arbeitszimmers entfaltet
habe (Tz 8 der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 22.9.2005).
Dagegen wurde in der Berufung ausgeführt, dass der Bw
(ebenso wie seine Ehegattin) in der EDV-Branche im Zusammenhang mit EDV-Kursen
für die Kursplanung (Inhalte und Zeitplanung), die Erstellung von
Kursunterlagen, sowie als Kursleiter (Aufsicht über mehrere Trainer) und
als Vortragender tätig sei. Hauptgeschäftspartner des Bw waren im
Prüfungszeitraum 2000 bis 2002 das WIFI Steiermark bzw bis Anfang 2003 noch
die Fa. P in L. Der Bw sei insbesondere im Rahmen der Entwicklung und
Betreuung von EDV-spezifischen Kursunterlagen, deren ständige
Nachrüstung bzw als Systemanalytiker und Systembetreuer tätig und
übe auch eine Tätigkeit als Vortragender für EDV-Kurse aus
(demgegenüber sei seine Ehegattin neben ihrer Vortragstätigkeit mehr
für administrative Arbeiten, wie Kursgestaltung und Planung, die Betreuung
und Schulung der Trainer sowie für die Erstellung von Seminarunterlagen
zuständig). Aus diesen unterschiedlichen Arbeitsbereichen sei somit zu
ersehen, dass für den Bw (und seine Gattin) das Berufsbild eines reinen
Vortragenden nicht anwendbar sei. Die geschilderten Tätigkeiten würden
auch nicht nebenberuflich sondern als Hauptberuf ausgeübt.
In den Jahren 2000 und 2001 hatte der Bw den Wohnsitz mit
seiner Gattin in einer Mietwohnung in G und wurden die anteiligen Kosten
für das dort genutzte Arbeitszimmer (das mit einem getrennten Zugang
versehen gewesen sei) als Betriebsausgaben geltend gemacht. Ende des Jahres 2001
wurde in M ein Eigenheim errichtet und im Keller ein entsprechend ausgestattetes
Arbeitszimmer installiert. Dies nicht zuletzt in Erwartung neuer Auftraggeber,
weil für den Bw vorhersehbar war, dass seine Tätigkeit bei der Fa. P
in L bald beendet sein wird und auch das WIFI Steiermark aufgrund der
Rückgänge von Kursteilnehmern gezwungen sein werde, bereits geplante
Kurse absagen zu müssen. Das vom WIFI für die Erstellung, Planung,
Schulung der Subtrainer, die Kursbegleitung sowie für die Abhaltung von
Vortragsstunden größtenteils verrechnete Pauschale könne nicht
ausschließlich als Entgelt für die stattgefundenen Trainingsstunden
angesehen werden, sondern beinhalte auch die sonstigen, zeitlich bei weitem
überwiegenden Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen. Darüber
hinaus bestehe hier ein großes Einnahmenrisiko, weil solche Kurse
langfristig geplant werden müssten, worin bereits ein Großteil der
Arbeitszeit aufgehe. Ob solche Kurse nach der Teilnehmerzahl dann zustande
kommen oder nicht, stehe gewöhnlich erst 5 Tage vor Beginn fest. Mit
diesen Erläuterungen sei aufzuzeigen, dass im Streitfall (schon in Bezug
auf den Zeitfaktor) kein typisches Arbeitszimmer eines Vortragenden gegeben sei.
Auffassungsunterschiede bestünden auch bei der Frage,
ob die streitggst. Räumlichkeiten jeweils als Arbeitszimmer im
Wohnungsverband anzusehen waren oder als Räume, die aufgrund ihrer
funktionalen Zweckbestimmung und Ausstattung nach der Verkehrsauffassung der
Berufssphäre des Bw zugeordnet werden müssten. Diesbezüglich
seien die Ausführungen in der Niederschrift über die Ausstattung der
Büroräumlichkeit in M nicht objektiv orientiert, da der Hinweis auf
einen Holzboden, Topfpflanzen, eine Sitzgelegenheit neben einem
Schreibtischsessel, oder eine mediterrane Wandgestaltung aufgrund der
Prioritäten bei der Gestaltung von modernen Betriebsräumen nicht
zielführend sei und das Eigenheim auch der heutigen Architektur entspreche.
Die Büroausstattung eines gewerblich tätigen EDV-Systemadministrators
bestehe eben nicht aus Dingen, die auf den ersten Blick den Eindruck einer nach
der Verkehrsauffassung typischen funktionellen Zweckbestimmung vermitteln. Die
berufsspezifisch wesentliche Ausstattung (auch vom Wert her) liege, wie aus
beigelegten Fotografien zu erkennen sei, in den Installationen und Geräten
für ein ausgedehntes EDV-Netzwerk, einer umfassenden Fachliteratur,
Testgeräten und dementsprechenden Arbeitsmaterialien. Der Argumentation des
Prüfers, dass das EDV-Netzwerk später auch für private Zwecke
(Kinder würden zum Teil noch den Kindergarten bzw. die 1. Klasse
Volksschule besuchen) verwendet werden könnten, weil bei der Planung
bereits eine Leitung (Verrohrung) vorgesehen wurde, könne derzeit nicht
gefolgt werden.
Die in den Einkommensteuerrichtlinien angeführten
Berufsbilder seien vorliegendenfalls nicht anwendbar, weil der Bw kein typischer
Vortragender sei, bei dem es auf ein Überwiegen der Anwesenheit in den
Betriebsräumlichkeiten ankomme. Der Bw beziehe sein derzeitiges Einkommen
zwar vorwiegend aus der Tätigkeit für das WIFI, doch entwickle er
daneben als EDV-Systemadministrator ständig neue Unterlagen, die vor dem
Erscheinen auf dem Markt erst getestet werden müssten. Diese Arbeiten
würden vom Bw aber in vielen Nacht- und Wochenstunden erledigt. Ob und wann
diese Arbeiten zu einem Job oder zu Aufträgen führen, könne
derzeit nicht vorausgesagt werden. Für die Tätigkeit bei der
Fa. P waren eigene Büroräumlichkeiten auch unbedingt notwendig,
da bei dieser Firma vor Ort bereits mit fertigen und getesteten Konzepten
gearbeitet werden musste. Aufgrund der vielen Vorbereitungsarbeiten und
hochwertigen Ausbildung habe der Bw ab Juli 2005 eine Projektleitung im
Technikum R erhalten, was ohne seinen intensiven Arbeitseinsatz in den
vergangenen Jahren sicher nicht der Fall gewesen wäre. Bei einer Bewertung
dieser vorbereitenden Arbeitsstunden zu einem normalen Honorarpreis würde
sich das Verhältnis der WIFI-Honorare zu einem fiktiven Einkommen ganz
anders darstellen.
Da der Bw in den Jahren 2000 und 2001 für seine
betrieblichen Tätigkeiten in der gemieteten Wohnung ein vom Gang aus
getrennt begehbares Arbeitszimmer benutzt habe und in den Kellerräumen des
Eigenheimes sodann ein seiner gewerblichen Profession entsprechender Arbeitsraum
eingerichtet worden sei, liege diesbezüglich kein "typisches Arbeitszimmer
im Wohnungsverband" vor, und sei der Bw auch kein "typischer Vortragender". Der
Bw beantrage daher, die daraus resultierenden Aufwendungen betreffend Miete und
anteilige Betriebskosten (letztere mit 75%, da diese Räume von der
Ehegattin im Prüfungszeitraum mitbenutzt wurden) für den Zeitraum 2000
und 2001 jeweils in Höhe von S 21.410,67 (€ 1.555,97) bzw
S 7.395,80 (€ 537,47) und für 2002 und 2003 hinsichtlich Afa
und anteilige Betriebskosten in Höhe von € 4.275,- bzw.
€ 3.827,77 als Betriebsausgaben anzuerkennen.
In den Berufungsvorentscheidungen hielt das Finanzamt an
seinem Standpunkt unter Hinweis auf die Ausführungen in der Niederschrift
zur Schlussbesprechung fest und merkte dazu ergänzend an, dass der
Betriebsprüfer ohnehin nicht von einem ausschließlich Vortragenden
ausgegangen sei. Der bei der früheren Wohnung behauptete getrennte Zugang
des Arbeitszimmers sei nachträglich zwar nicht überprüfbar
gewesen, doch sei dies infolge des unbestritten gebliebenen zeitlichen
Überwiegens der Tätigkeit des Bw außerhalb des Arbeitszimmers
auch nicht streitrelevant.
Im Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
rügt der Bw, dass das Finanzamt auf die in der Berufung angeführten
Gegebenheiten überhaupt nicht eingegangen sei, sondern lediglich auf die
Niederschrift zur Schlussbesprechung Bezug genommen hat. In der Berufungseingabe
sei aber eindeutig klargestellt worden, dass die vom Bw benutzten
Räumlichkeiten nach ihrer Einrichtung dem Berufsbild des Bw sowie seinen
Tätigkeiten entsprachen und eben keine typischen Arbeitszimmer darstellten.
Die Notwendigkeit einer überwiegenden Anwesenheit in (typischen)
Betriebsräumlichkeiten könne aber nicht ausschlaggebend sein, da
andernfalls viele Berufsgruppen keine Büros oder Betriebsräume
hätten. Die fehlende Überprüfbarkeit einer bestimmten Tatsache
aus dem Jahr 2000 sei auch nicht von vornherein als nicht gegeben anzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 201/1996 dürfen
bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Dient das Arbeitszimmer einer Tätigkeit, die im
Wesentlichen außerhalb des
Arbeitszimmers ausgeübt wird, sind die Aufwendungen
generell (unabhängig von der darin
verbrachten Zeit) nicht abzugsfähig. So stellt ein für Vorbereitungs-
und Korrekturzwecke verwendetes häusliches Arbeitszimmer eines Lehrers nach
der Rechtsprechung nicht den Tätigkeitsmittelpunkt dar (VwGH 20.1.1999,
98/13/0132 und VwGH 26.5.1999, 98/13/0138). Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei Lehrtätigen (Vortragenden)
ist vielmehr jener Ort, an dem die unmittelbare Vermittlung von Wissen und
technischem Können an die Schüler selbst erfolgt. Da es sich hier um
die Frage der Abgrenzung des Bereiches der Einkünfteerzielung zum
übrigen Lebensbereich handelt, bildet den Maßstab dafür die
Verkehrsauffassung. Darnach kann aber die vom Bw entfaltete
Vortragstätigkeit naturgemäß nicht in einem im häuslichen
Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer vorgenommen werden. Dass dem Bw das
Arbeitszimmer für die Vorbereitung und Ausarbeitung seiner Vorträge
dient und diese Vorbereitungen auch einen erheblichen Zeitaufwand erfordern,
widerspricht nicht dem typischen Berufsbild eines
außerhalb des häuslichen
Arbeitszimmers tätigen Vortragenden, da zeitaufwändige Vorarbeiten im
Allgemeinen eine notwendige Voraussetzung für die Tätigkeit von
Lehrtätigen sind und dies am berufstypischen Ort ihres
Tätigkeitsmittelpunktes (dem Ort der Wissensvermittlung) nichts
ändert.
Die Frage des Tätigkeitsmittelpunktes eines
EDV-Systembetreuers oder Informatikers, dessen vordringliche Aufgabe die
Beratung von Kunden, sowie die Entwicklung und Einrichtung von Programmen
für diese Kunden ist, wurde vom unabhängigen Finanzsenat bereits
dahingehend entschieden, dass der materielle Schwerpunkt derartiger
Tätigkeiten im außerhäuslichen Bereich liegt, auch wenn die
jeweiligen Programme im häuslichen Arbeitszimmer entwickelt werden (UFS
17.3.2003, RV/1366-L/02 u. UFS 16.4.2004, RV/0379-S/03). Dieser Auffassung wird
im Streitfall beigetreten, da der Bw für seinen zweiten
Hauptgeschäftspartner (Fa. P) als EDV-Berater ebenfalls unmittelbar
vor Ort tätig gewesen ist und dort (bis Dezember 2002) Angestellte im
Rahmen umfangreicher EDV-Schulungen im Bereich MS-Office, MS-Projekt und
Lotus-Notes zu betreuen sowie Workshops für Ingenieure,
Führungskräfte und Sekretärinnen durchzuführen hatte, wobei
er auch an der Konzeption und Einführung eines firmenspezifischen Intranets
sowie einer Datenbankanbindung an den firmeneigenen MS-SQL-Server beteiligt war
und für den Benutzersupport über alle Office-Applikationen für
mehr als 200 Officeanwender gesorgt hat (Bestätigung Fa. P v.
16.12.2002). Daneben betreute er auch einige Kunden ("ca. 3 bis 5") im
Zusammenhang mit der Programmierung eigener Homepages und FrontPages (Probleme
bei der Erstellung von Webseiten, E-Mail Probleme, Subdomain-Einrichtungen und
PHP-Datenbanken). Unbeschadet des somit (auch) im Arbeitszimmer aufzubringenden
Zeitaufwandes für die Programmierung bzw Entwicklung kundenspezifischer
Softwarelösungen liegt der berufstypische Mittelpunkt derartiger
Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung am Standort jenes Auftraggebers,
bei dem der Bw die Wartung des EDV-Systems und Umsetzung diverser
Problemlösungen einschließlich der technischen Betreuung und
Einschulung seiner Kunden durchzuführen hatte. Die (nur für das Jahr
2001 geführten) Reisekostenaufzeichnungen des Bw runden das Gesamtbild ab,
weil der Bw im Jahr 2001 darnach insgesamt 2.812 Stunden außer Haus
gewesen ist und bei einem überwiegenden Tätigwerden im Arbeitszimmer
somit 5.626 Stunden im Jahr (bei 6 Arbeitstagen pro Woche ohne Urlaub
18 Stunden täglich) gearbeitet haben müsste (Niederschrift zur
Schlussbesprechung v. 22.9.2005). Die vom Prüfer festgestellte
Abwesenheitsdauer außer Haus wurde im Berufungsverfahren auch nicht
widerlegt.
Der unabhängige Finanzsenat teilt somit
diesbezüglich die Auffassung des Finanzamtes. Was die Frage des Vorliegens
eines Arbeitszimmers "im
Wohnungsverband" für die Streitjahre 2000 und 2001 betrifft, ist
Folgendes zu bemerken:
Ein Arbeitszimmer liegt nach Lehre und Rechtsprechung dann
"im Wohnungsverband", wenn das Zimmer
nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses
darstellt. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitszimmer mit den privat genutzten
Räumen über einen gemeinsamen Wohnungseingang verfügt, bei einem
Einfamilienhaus ist der gemeinsame Hauseingang kennzeichnend. Im Wohnungsverband
liegen daher Arbeitsräume dann
nicht, wenn sie
über einen eigenen Wohnungs- oder Hauseingang verfügen (vgl. Doralt,
EStG-Kommentar, Band II, Tz 104/2 zu § 20). Der in den
Lohnsteuerrichtlinien 1999 (RZ 326) vertretenen Auslegung, dass sich der
Wohnungsverband iSd § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 auf die wirtschaftliche Einheit
erstreckt, wird im Schrifttum dahingehend beigetreten, dass ein Arbeitszimmer
demnach als im Wohnungsverband liegend anzusehen ist, wenn es sich in derselben
(gemieteten oder Eigentums-)Wohnung oder im privaten Wohnhaus oder auf demselben
Grundstück (zB Gartenhäuschen) befindet (Hofstätter/Reichel,
§ 20 EStG 1988, Tz 6.1.).
Im Erkenntnis vom 13. Oktober 1999, 99/13/0093, wurde
vom Verwaltungsgerichtshof ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband, das in einer
beruflich genutzten Zweitwohnung im selben Haus auf demselben Stockwerk wie die
Privatwohnung lag, mit dem Argument des nicht vorhandenen gemeinsamen
Wohnungseinganges verneint und die Rechtsansicht der belangten Behörde, die
Räume der Arbeitswohnung befänden sich im Wohnungsverband seiner zu
Wohnzwecken genutzten Wohnung, als verfehlt beurteilt. Damit erweist sich die
Meinung des Finanzamtes, dass der bei der Mietwohnung in G behauptete getrennte
Zugang zum Arbeitszimmer nicht streitrelevant sei, als unzutreffend und
rügt der Bw zu Recht, dass die Nichtüberprüfung dieser Angabe
nicht dazu führen kann, sein Vorbringen als unmaßgeblich oder
unglaubwürdig abzutun.
Im Sinne der oa. Rechtsprechung ist daher die Klärung
der Sachfrage erforderlich, ob das Arbeitszimmer in G tatsächlich über
einen von der Wohnung getrennten Eingang verfügt hat, bzw. ob dieses in
eventu (auch) vom Wohnungsbereich aus begehbar war. Letzteres ist deshalb von
Belang, weil eine derartige (interne) Zutrittsmöglichkeit den
Wohnungsverband nach der Verkehrsauffassung auch dann nicht aufhebt, wenn es
dazu weitere Zugänge von außen gibt (vgl. VwGH 8.5.2003,
2000/15/0176). Mangels Dokumentation der örtlichen Gegebenheiten zur
früheren Mietwohnung ist daher keine Aussage darüber zu treffen, ob
hier überhaupt ein der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 unterworfenes Arbeitszimmer "im Wohnungsverband" vorlag.
Da somit Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung anders
lautende Bescheide hätten erlassen werden können, war die
Voraussetzung für eine Bescheidaufhebung nach § 289 Abs. 1
BAO gegeben. Die Unterlassung dieser Ermittlungen war aus objektiver Sicht auch
wesentlich, weil eine zweifelsfreie Klärung der damaligen Umstände
nicht im Wege eines einfachen Vorhaltes möglich sein wird, sondern
weiterreichende Schritte (zB Objektbesichtigung, Befragung des Vermieters im
Amtshilfeweg) erfordert. Aufgrund des unmittelbaren Parteienkontaktes sind diese
Maßnahmen auch nur im Rahmen der Abgabenbehörde erster Instanz
zügig und damit verfahrensökonomisch abzuwickeln. Mit der
Bescheidbehebung wird zugleich dem Rechtsschutzinteresse des Bw entsprochen,
dass entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente und Vorbringen in seiner
Angelegenheit umfassend Berücksichtigung finden.
Graz, am 21.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ArbeitszimmerWohnungsverbandVortragenderLehrbeauftragterWIFIEDV-TrainerEDV-BeratungEDV-KurseSystembetreuerInformatikerAufhebungBescheidaufhebungBescheidbehebung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0416-G/06
- Stammnummer
- 25130
- Gültig
- 21.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF