Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0668-L/05
Werbungskosten des Leiters (Prokuristen) der österreichischen Niederlassung eines internationalen Konzerns
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0668-L/05vom 06.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Berufungswerbers gegen den Bescheid des
Finanzamtes betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000, gab der
Berufungswerber bekannt, dass er bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen in Höhe von S 23.817,20
als Werbungskosten geltend mache.
Im
Einkommensteuerbescheid 2000 datiert vom 7. Januar 2005 folgte das Finanzamt der
Erklärung des Berufungswerbers im Wesentlichen, erkannte jedoch nur
S 8.118,00 als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit an und begründet dies damit, dass die
Aufwendungen für die Kurse
"Persönlichkeitstraining"
und
"Erste
Hilfe", ebenso wie die Kosten der Bewirtung der Mitarbeiter, der
privaten Lebensführung zuzuweisen wären.
Aus
den Anmerkungen auf der Beilage des Berufungswerbers zur Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 ist
ersichtlich, das folgende Aufwendungen von der Abgabenbehörde im Rahmen des
erwähnten Einkommensteuerbescheides 2000 erster Instanz nicht als
Werbungskosten angesehen wurden:
Stimme
und Ausdruck (Persönlichkeitstraining) 16.10. bis 13.11. Schloss Puchberg
(Kursgebühren S 1.500,00, Unterlagen S 50, Kilometergeld
S 1176, Taggeld S 720); MS Access Einführung 28.11. bis
14.12. Wifi Vöcklabruck (Kursgebühr bezahlt vom Dienstgeber,
Kilometergeld S 882,00, Taggeld S 900), Grundkurs Erste Hilfe 2.12.
Rotes Kreuz Ampflwang (Kursgebühr bezahlt vom Dienstgeber, Kilometergeld
S 196,00, Taggeld S 480,00), Fachbuch: Forever Young (S 291,00),
Bewirtung Mitarbeiter November (S 217,80), Handy (S 790,00), Safe
Miete (S 300,00), Bewirtung Mitarbeiter März (S 162,50),
Rechtsschutzversicherung (S 2.239,00), diverses Büromaterial
(S 200,00), Bewirtung Mitarbeiter August (S 5.595,30).
Gegen
den oben beschriebenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 richtet
sich die Berufung datiert vom 13. Januar 2005 mit Telefax übermittelt am
14. Januar 2005. Darin brachte der Berufungsführer vor, dass er den
Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des Persönlichkeitstrainings, dem
Erste Hilfe-Kurs und weiterer Werbungskosten in Höhe von S 5.000,00
"beeinspruche".
Als Führungskraft und als Verkäufer entscheide unter anderem die
Qualität seiner Stimme über Erfolg oder Misserfolg. Er müsse
regelmäßig Vorträge und Präsentationen von einem
größeren Publikum halten. Bis zum geltend gemachten
Persönlichkeitstraining habe er spätestens nach zwei Stunden seine
Stimme verloren. Der Erste Hilfe Kurs sei eine von seinem Arbeitgeber geforderte
Ausbildung gewesen und habe aus diesem Grund der Arbeitgeber den Kurs auch
bezahlt. Über S 5.000,00 an Werbungskosten habe das Finanzamt ohne
Begründung nicht berücksichtigt.
In
der Berufungsvorentscheidung datiert vom 21. Januar 2005 folgte das Finanzamt
dem Berufungsbegehren des Berufungswerbers insoweit, als es die Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von S 8.118,00
auf S 9.000,00 erhöhte. Die Tatsache, dass das Finanzamt den
übrigen Berufungsbegehren des Berufungswerbers nicht gefolgt war,
begründete es damit, dass eine beruflich veranlasste Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 unter anderem dann erst vorliege,
wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten
mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entferne. Tagesdiäten
bei Dienstreisen unter 25 km könnten daher nicht berücksichtigt
werden. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht
berufstätigen Personen und von allgemeinem Interesse seien oder die
grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen würden, seien
nicht abzugsfähig und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse
für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder
von Nutzen seien. Das Buch
"Forever
Young" könne nicht als berufliches Fachbuch anerkannt werden,
die Rechtschutzversicherung und die Safe Miete bei Bank der Bank des
Berufungswerbers sowie der Kauf des Handys seien der privaten Lebensführung
zuzuweisen.
Gegen
die zuletzt beschriebene Berufungsvorentscheidung stellte der Berufungswerber
den als "Berufung" bezeichneten Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Telefax
vom 31. Januar 2005. Darin wiederholte er sein Vorbringen zum
Persönlichkeitstrainings- und Erst Hilfe Kurs wörtlich wie in der
Berufung. Hinsichtlich der Rechtsschutzversicherung führte der
Berufungswerber an, dass er am Beginn seiner beruflichen Tätigkeit von
einem Mitbewerber verklagt worden wäre und S 100.000,00 hätte
bezahlen müssen und deshalb eine Rechtschutzversicherung mit Schwerpunkt
Berufs- und Arbeitsrecht abgeschlossen habe. Das Handy sei im Jahr 2000
beruflich notwendig gewesen. Auch sei es aufgrund seiner oftmaligen dienstlichen
Abwesenheit notwendig gewesen, wichtige persönliche Unterlagen extern zu
deponieren und dafür einen Safe anzumieten. Die Aufwendungen für die
Bewirtung der Mitarbeiter habe er tragen müssen, da er als Prokurist vor
Ort für die Firmenstrategie und den Ablauf der Produktion zuständig
gewesen sei. Die Qualität der Produktion hänge wesentlich von seiner
persönlichen Mitarbeiterführung ab. Liefere die vom ihm geleitete
Niederlassung gute Qualität und gute Zahlen, erhalte der Berufungswerber
einen wesentlichen Bonus von drei bis vier Monatsgehältern. Dazu sei das
Einhalten von strengen Zielvorgaben für jeden Mitarbeiter notwendig.
Zielvorgaben und Analysen würden bei dieser Veranstaltung (bei welcher
Gelegenheit der Berufungswerber wohl seine Mitarbeiter bewirtet) in einem
neutralen Umfeld präsentiert. Dabei könnten die Stärken und
Schwächen des Einzelnen dargestellt werden. Eine solche Veranstaltung diene
deshalb der Orientierung der Gesamtheit der Betroffenen. Die dabei entstehenden
Kosten würden in Zusammenhang mit dem Bonus stehen, den der Berufungswerber
nur beim Erreichen der Firmenziele erhalten hätte. Im übrigen seien
immer noch S 1.000,00 trotz des Einspruches des Berufungswerbers
unbegründet nicht als Werbungskosten anerkannt worden. Damit sei der
Berufungswerber nicht einverstanden.
Auf den Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
28. April 2006 antwortend, erklärte der Berufungswerber, dass er seit
zehn Jahren bei der Firma A GmbH als "Business
Manager" beschäftigt gewesen sei. Er habe diese Firma vom Beginn an
geleitet und dabei zu einem sehr profitablen Unternehmen entwickelt. Der
Berufungswerber habe eine grundsätzliche positive Einstellung zur
"lebenslangen Weiterbildung", deshalb
habe er diese leitende Position erreicht. Der zwanzigjährige Karriereweg
des Berufungswerbers sei vom Sachbearbeiter über Export-Manager, den
Produktmanager hin zum Business Manager verlaufen und damit auch eine
fortwährende Steigerung des Jahreseinkommens verbunden gewesen. Ohne
entsprechenden Fortbildungswillen hätte er diese Position niemals
erfolgreich ausüben können. Der Berufungswerber wolle seinen Job als
"CHEF" möglichst professionell
ausüben und arbeite durch den Besuch von Fachkursen und dem Lesen von
Fachliteratur kontinuierlich an seinen Fähigkeiten. Entsprechend seines
Dienstzeugnisses (welches der Berufungswerber als Anlage übermittelte)
umfasse sein Tätigkeitsgebiet die Leitung des Profitcenters "A" mit Umsatz-
und Ertragsverantwortung, die personelle Verantwortung für 22 Mitarbeiter
in Vertrieb, Produktion und Administration und das Umsetzen der strategischen
Vorgaben des Mutterkonzerns. Er sei seit 2002 Gesamtprokurist des Unternehmens.
Er habe bei seinem Arbeitgeber eine funktionierende Ablauforganisation
geschaffen, die strategische Ausrichtung des Unternehmens festgelegt, die Kunden
der Vorgängerfirma übernommen, den Kundenstock ausgebaut, ein
Distributionsnetz aufgebaut und eine ISO 9000-2000 Zertifizierung sowie
kontinuierliche Mengen- und Ertragssteigerungen erreicht. Bei konzerninterner
und externern Leistungsmessung habe der Berufungswerber (beziehungsweise der vom
ihm geleitet Betrieb) Spitzenpositionen bei der Umsatzrendite, der
Kapitalrendite und der Produktivität erreicht. Hinsichtlich der Aufteilung
der Entlohnung in Fixum und Bonus gebe es leider keine schriftliche
Vereinbarungen. Der Bonus sei mündlich vereinbart und verbunden mit dem im
Jahresbudget festgelegten Jahresüberschuss vor Zinsen und Steuern verbunden
gewesen. Der Bonus habe sich zwischen € 0,00 und fünf
Monatsgehältern bewegt, wobei der Berufungswerber aufgrund der Ergebnisse
jedes Jahr einen "ordentlichen" Betrag
zwischen € 6.000,00 und € 30.000,00 erhalten habe.
Auf das Ersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz,
eine genaue Beschreibung des Unterrichtsstoffes und der vermittelten
Fähigkeiten, ein Tagesprogramm samt genauem zeitlichem Ablauf (inklusive
Lagerung der Freizeit) zum Kurs "Stimme und
Ausdruck" vorzulegen und die beruflichen Tätigkeiten der anderen
Kursteilnehmer sowie der Unterrichtenden zu nennen und bekannt zu geben, wann
und mit welchem Verkehrsmittel er angereist sei, beziehungsweise ob er am
Kursort übernachtet habe oder täglich an den Wohnort
zurückgekehrt sei, entgegnete der Berufungswerber, er könne aufgrund
der langen inzwischen vergangenen Zeit die Kursunterlagen nicht mehr
nachreichen; allenfalls die Beschreibung des noch immer laufenden Kurses. Vor
dem Absolvieren dieses Lehrganges habe der Berufungswerber aufgrund der falschen
Atemtechnik Probleme gehabt, längere Vorträge zu halten. Dies sei nach
dem Kurs deutlich besser gewesen.
Um für die monatliche Konzernmeldung die
Buchhaltungsdaten in so genannte "Managements
Accounts" umwandeln zu können, habe der Berufungswerber MS-Access
benötigt.
Der Konzern B, zu welchem die Firma A GmbH gehöre,
schreibe jeder Führungskraft innerhalb des Konzerns vor, einen
umfangreichen Erste Hilfe - Kurs zu absolvieren. Freiwillig wäre ich sonst
nicht ein Wochenende in der Firma geblieben.
Zu den Aufwendungen für Magazine und Zeitschriften
erläuterte der Berufungswerber, dass, als sein Arbeitgeber 1996 den Betrieb
aufgenommen habe, er keine Kunden gehabt hätte. 2005 habe er Produkte in 29
Länder geliefert. Konzernsprache sei Englisch,
"Kundensprache" Deutsch und Englisch.
Die einzige wirklich gute Literatur, um laufend sein
"Business English" auf hohem Niveau
halten zu können, sei das regelmäßige Lesen von Zeitungen wie
"Business Week, Fortune, Wired und Red
Hering". Darüber hinaus sei die
"Computerwelt" eine hervorragende
Möglichkeit gewesen, sich mit geringem Leseaufwand einen Überblick
über den Stand der IT-Entwicklung zu machen. Damit sei es dem
Berufungswerber bei seinem Arbeitgeber im Gegensatz zu unseren europäischen
Schwesterbetrieben gelungen, mit einem Minimal-Budget an IT-Kosten
durchzukommen.
Dass der Mitgliedsbeitrag für einen
Schülerunterstützungsverein (HTL-Mitgliedsbeitrag S 166,00)
keinen Zusammenhang mit der künftigen Erzielung von Einkünften habe,
akzeptierte der Berufungswerber.
Nochmals zur Bewirtung der Mitarbeiter argumentierte der
Berufungswerber, dass, wenn die Veranstaltung von der
"Firma" bezahlt worden wäre, die
Kosten steuermindernd gewesen wären. Wenn der Berufungswerber die Kosten
selber übernehme, weil er damit ein Signal setzten wolle, etwa nicht? Der
Berufungswerber habe aufgrund solcher
"Signale" eine
überdurchschnittliche Arbeitsleitung von seinen Mitarbeitern
zurückerhalten, die zu einer direkten positiven Auswirkung auf sein Gehalt
(Bonus) geführt hätten.
Aktenordner hätte der Berufungswerber angeschafft,
weil sich im Laufe der Tätigkeit eine Menge Unterlagen ansammeln
würden, die er Zuhause archiviere.
Der Berufungswerber habe sich ein Handy als Arbeitsmittel
angeschafft. Da es sich bei diesem um ein Pre-Paid gehandelte habe, wisse er
nicht, wie er eine anteilige oder ausschließliche berufliche Nutzung sechs
Jahre später nachweisen solle.
Durch den Erwerb der Spracherkennungssoftware habe der
Berufungswerber prüfen wollen, ob die Produktivität im Büro damit
erhöht werden könne (Angebote schreiben, technische Auskünfte
schreiben, Bestellungen schreiben et cetera). Leider sei im Jahr 2000 die
Technologie dafür noch nicht
"reif"gewesen.
Die Anschaffung der
"PC-Cleaning Disc" sei eine
Fehlinvestition gewesen.
Mit dem Terminplaner habe er sein Zeitmanagement
organisiert.
Die Klarsichthüllen habe für den gleichen Zweck
wie die Ordner verwendet, den Office-Trainer aus den gleichen Gründen wie
die MS-Access Schulung benötigt.
Den Safe habe der Berufungswerber angemietet, weil er oft
auch über längere Zeiträume im Ausland gewesen sei.
Hinsichtlich der Rechtschutzversicherung teilte der
Berufungswerber noch mit, dass er die Versicherung mittlerweile gewechselt habe,
jedoch versuchen werde, eine Kopie des alten Vertrages noch aufzutreiben.
Der Berufungswerber erkannte an, dass das
österreichische Steuerrecht keinen pauschalen Abzug nicht nachgewiesener
Ausgaben kennt.
Zusammengefasst seien für den Berufungswerber die
genannten Aufwendungen
"Werbungskosten", da es sich in allen
Fällen um "Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung meiner Einnahmen" gehandelt hätte. Ohne
diese Aufwendungen wäre das kumulierte Einkommen des Berufungswerbers im
Jahr 2000 und den folgenden Jahren niedriger gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie schon das Finanzamt angeführt hat, sind nach
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr.
400/1988) Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Sie sind
bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Werbungskosten eines
Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen
und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet
werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein
Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen. Ob man diese Bestimmung nun im
Sinne des kausalen oder finalen Werbungskostenbegriffes versteht, hat wohl keine
Auswirkung darauf, ob man die Grenze für die Absetzbarkeit solcher
Aufwendungen und Ausgaben im § 20 EStG 1988 als deklarativ oder konstitutiv
begreift. Jedenfalls sieht § 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988 im Sinne einer
Gleichbehandlung derjenigen ohne Privatleben, welches in irgendeiner Weise das
berufliche berührt, mit denjenigen, welche beides miteinander verbinden
können, vor, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht
abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988
dürfen nämlich bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den
Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt,
sei die Kommentarmeinung (Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988,
§ 20 Tz 278; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988,
§ 20 Tz 10) angeführt:
"Die wesentliche Aussage
dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt genutzte veranlasste
Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen
Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft
seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen, die
eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen
beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen."
Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl
durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst
sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt
insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit
Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen
privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Ein
Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass
solche Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich
beruflich veranlasst sind.
Aufwendungen in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern,
die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind
bei gemischt genutzter beruflicher und privater Nutzung in einen
abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten
(Computer, Telefon,...).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen,
bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die
Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privaten
Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon
deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene
Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer
Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 28.10.1998,
93/14/0195-6 und 95/14/0045-6).
Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes
ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art
nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.
Wendet man diese Gedanken auf die vom Berufungswerber
geltend gemachten Aufwendungen an, ergibt sich folgendes Bild:
Der Kurs "Stimme und
Ausdruck", welcher nach dem aktuellen Kursprogramm im Internet unter
http://www.dioezese-linz.at/veranstaltungen/index.php3?instance=bildungshaus-puchberg&profisuche=&ID=83049
ein Sprechtraining beinhaltet, lehrte den Berufungswerber die richtige
Atemtechnik, um mehrere Stunden, ohne die Stimme zu verlieren, sprechen zu
können. Die Darstellung des Kursangebots und auch das Vorbringen des
Berufungswerbers lassen den Schluss zu, dass sich dieser Kurs nicht an eine
bestimmte Berufsgruppe oder an Zugehörige bestimmter Berufsbilder wendet,
sondern jedermann offen steht, der seine Sprechtechnik verbessern will. Insofern
bezeichnet der Berufungswerber diesen Kurs zu Recht als
Persönlichkeitstraining. Nicht abzugsfähig entsprechend der oben
dargestellten Überlegungen sind Bildungsmaßnahmen, die der privaten
Lebensführung dienen. Dienen Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als
auch privaten Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen für die
Berufstätigkeit für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus
(siehe Doralt Einkommensteuergesetz
Kommentar9, Rz 203/5/1
zu § 16, 90, mit Nachweisen). Die Fähigkeit seine Stimme und
seinen Ausdruck zu kontrollieren, ist zwar auch für den Beruf des
Berufungswerbers von Nutzen, dient ihm aber genauso im privaten Umfeld. In der
oben angesprochenen typisierenden Betrachtungsweise kommt daher ein
Werbungskostenabzug für die dadurch entstandenen Aufwendungen nicht in
Betracht (siehe auch VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009:
"Der Beschwerdeführer
wirft der belangten Behörde vor, den Umstand außer Acht gelassen zu
haben, dass sein Dienstgeber von ihm 'wie von jeder Führungskraft soziale
Kompetenz vor allem im Bereich der Leitung und Führung des
Mitarbeiterstabes wie sie eben vor allem in gruppendynamischen
Fortbildungsveranstaltungen und solchen des neurolinguistischen Programmierens
vermittelt wird' erwarte. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der
belangten Behörde, dass weder die genannten Kurse noch die damit in
Zusammenhang stehende Literatur unter Berücksichtigung des oben zitierten
§ 20 EStG 1988 eine steuerlich abzugsfähige Fortbildung darstellten
(vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, 92/14/0173). Für diese
Beurteilung sprechen sowohl die vom Beschwerdeführer dem Finanzamt
vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Seminarprogramme, die keine
berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen, als auch der vom
Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zugestandene Umstand, dass die Kurse
von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht wurden, woraus die
belangte Behörde zu Recht abgeleitet hat, dass das in den Kursen
vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht auf die spezifische
berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bankenbereich abgestellt
war. Dass der von der belangten Behörde den Seminarprogrammen entnommene
Seminarinhalt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte,
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Im Hinblick darauf kann der
belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie auch eine
private Mitveranlassung der Seminarbesuche angenommen hat. Ein Ausschluss einer
privaten Mitveranlassung ist auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag auch die Bestätigung
des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer
die genannten Seminare im Einvernehmen mit ihm besucht habe und die in den
Seminaren erworbene Kompetenz im Rahmen seiner Führungsfunktion bzw. in
Seminaren dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen könne, nichts zu
ändern, zumal Fähigkeiten, wie sie in den genannten Seminaren
vermittelt werden, etwa auf dem Gebiete der Kommunikation, in einer Vielzahl von
Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung
sind.")
Auch beim Kurs MS-Access Einführung ist der
Berufungswerber der Aufforderung die Kursbeschreibung und Unterlagen vorzulegen
nicht nachgekommen. Allerdings hat er glaubhaft dargelegt, dass er diese
Kenntnisse benötigt, um die Buchhaltungsdaten in
"Management Accounts" umwandeln zu
können und damit die berufliche Notwendigkeit des WIFI-Kurses
erläutert. Als Indiz dafür ist auch das Tragen der Kosten für die
Kursgebühr durch den Arbeitgeber zu werten.Der Berufungswerber hat als
Werbungskosten Kilometergelder und Tagesgelder als Differenzwerbungskosten
geltend gemacht.
Kilometergeld in der vom Berufungswerber geltend gemachten
Höhe kann gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei vom
Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstreise ausbezahlt werden.
Bei den Werbungskosten wird der im § 26 Z 4 EStG 1988
angesprochene Betrag in der Verwaltungspraxis als Schätzungshilfe
herangezogen, ist jedoch auch von jährlichen Kilometerleistung
abhängig (siehe Doralt, aaO. Tz 220 zu § 16, 107f). Dieser
Verwaltungspraxis folgend waren die vom Berufungswerber geltend gemachten wie in
der Berufungsvorentscheidung vom 21. Januar 2005 die S 882,00 den
abzugsfähigen Werbungskosten zuzuordnen.
Wie der Berufungswerber angegeben hat, war sein Zeitaufwand
für die beruflich veranlassten Reisen zum Kurs MS-Access an sechs Tagen
jeweils fünfeinhalb Stunden.
Mit der Frage, unter welchen Umständen im Rahmen einer
beruflich veranlassten Reise Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG 1988;
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der für das Berufungsjahr
geltenden Fassung BGBl. Nr. 680/1994 :
"Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
veranlassten Reisen sind als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich
aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.")
oder Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988:
"Reisekosten bei ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer
Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.") geltend gemacht werden können hat sich der
Verwaltungsgerichtshof in letzter Zeit mehrfach auseinander gesetzt.
Im Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, 2000/15/0014, welches im
übrigen durch mehrere Folgeentscheidungen bestätigt worden ist, hat
der Verwaltungsgerichtshof Folgendes zu diesem Problemkreis
erklärt:
"Mit dem
Begriff der "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander gesetzt und ist dabei zu
dem Ergebnis gelangt, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt, wobei auf Grund längeren Aufenthalts des Steuerpflichtigen ein
Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Der längere
Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die
Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten
statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der
privaten Lebensführung rechtfertigt. Erstreckt sich die Tätigkeit des
Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich
betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder
dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der
Aufenthalt an ihm keine Reise. Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte
Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an
einzelnen nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes
zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die
Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt
ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in
typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu
führen hat (vgl. dazu das Erkenntnis vom 26. April 2000, 95/14/0022).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon ein mehrmals täglich
befahrenes "Gebiet der ständigen Patrouillentätigkeit" als Mittelpunkt
der beruflichen Tätigkeit angesehen (vgl. das Erkenntnis vom 18. Oktober
1995, 94/13/0101, weiters das Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 94/15/0045) und unter
der Voraussetzung der häufigen Wiederkehr an die gleichen Orte eine
Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten "im betrauten Sprengel"
angenommen (vgl. das Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/13/0132, sowie das
Erkenntnis vom 19. März 2002, 99/14/0317). Die Rechtfertigung der Annahme
von Werbungskosten anlässlich einer ausschließlich beruflich
veranlassten Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt bei
kurzfristigen Aufenthalten in dem bei derartigen Reisebewegungen in
typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen)
Verpflegungsaufwendungen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. September 1995,
94/13/0253, 0254). Die steuerliche Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes
unter dem Titel der Reise ist nach der Rechtsprechung im Ergebnis dann nicht
möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der
Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten ausgegangen werden kann (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Juni 2002,
99/13/0001, und vom 25. September 2002, 99/13/0034). Auch hier gilt die
typisierende Betrachtungsweise (vgl. das Erkenntnis vom 28. Mai 1997,
96/13/0132). Da es auf die Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen
Aufenthaltsort ankommt (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 5. Oktober 1994,
92/15/0225), scheidet ein Vergleich mit der vom Beschwerdeführer im
Verwaltungsverfahren angesprochenen Verpflegung am Wohnort ("zu Hause") aus. In
der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, im Hinblick auf den Umstand,
dass die Kundenbesuche stets im Bedarfs- beziehungsweise Einzelfall erfolgten
und die Bereisung der Kunden nicht systematisch - z.B. alle Kunden eines
bestimmten Ortes - vorgenommen werde, und im Hinblick auf die
"Einzelfallhaftigkeit" dieser Kundenbesuche müsse die Reiseroute
dementsprechend unterschiedlich geplant werden; dies bedinge zwangsläufig
einen die steuerlichen Tagesgelder rechtfertigenden Verpflegungsmehraufwand des
Beschwerdeführers, der u.a. auch deshalb gegeben sei, weil die
bedarfsorientierte Reisetätigkeit nur ad hoc geplant werden könne und
der Beschwerdeführer sich daher zu jeweils ganz verschiedenen Tageszeiten
in Orten entlang der Reiseroute aufhalte. Dies bedinge wiederum, dass trotz
mehrmaligen Aufenthaltes in derselben Gemeinde innerhalb eines Jahres für
den Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit bestehe, besonders
kostengünstige Möglichkeiten für die Einnahme einer
Mittagsmahlzeit auszukundschaften, wenn er einmal in den Vormittagsstunden und
dann wieder in den Abendstunden in einer derartigen Gemeinde kurz tätig
ist. Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, in nachvollziehbarer Weise
darzutun, inwiefern dem Beschwerdeführer selbst in diesem Fall der von ihm
vorgebrachten bedarfsorientierten ("nicht systematisierten") Reisetätigkeit
die Vertrautheit mit den - voraussetzungsgemäß gegebenen -
Verpflegungsmöglichkeiten des bereisten Gebietes nicht ebenfalls die
Möglichkeit geboten hat, einen Verpflegungsmehraufwand - allenfalls durch
eine entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder die Mitnahme von
Lebensmitteln - abzufangen (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse vom 28.
Jänner 1997, 95/14/0156, vom 30. Oktober 2001, 95/14/ 0013, und vom 26.
Juni 2002, 99/13/0001). Inwiefern der in der Beschwerde angesprochene Umstand,
dass ein "diagonales" Passieren von Gebirgen zu einer in einer anderen Talschaft
gelegenen kostengünstigeren Verpflegungsmöglichkeit in der Regel nicht
möglich oder deren Aufsuchen zumindest mit einem gänzlich
unverhältnismäßigen Zeit- und Fahrtaufwand verbunden sei (und
daher der von der belangten Behörde herangezogene Vergleich mit dem
Burgenland hinke), ein Vermeiden von Verpflegungsmehraufwendungen am jeweiligen
Aufenthaltsort (im Vergleich zu den dort gegebenen
Verpflegungsmöglichkeiten) verhindert hätte, zeigt die Beschwerde
ebenfalls nicht
auf
."
Damit wiederholt der Verwaltungsgerichtshof die Lehre vom
Begründen weiterer Mittelpunkte einer beruflichen Tätigkeit, die
jedoch im Fall des Berufungswerbers bei bloß sechsmaligem Besuch einer
Lehrveranstaltung nicht relevant ist. Allerdings führt dieses Erkenntnis
insofern noch weiter darüber hinaus, als es klar legt, dass ein steuerlich
anzuerkennender Verpflegungsaufwand bei einer beruflich oder betrieblich
veranlassten Reise dann nicht vorliegt, wenn sich ein solcher hätte
vermeiden lassen, sofern die Mahlzeiten zeitlich anders gelagert worden
wären oder der Verpflegungsmehraufwand durch das Mitnehmen von Speisen
weggefallen wäre.
Zieht man in Betracht, dass die steuerliche Absetzbarkeit
von durch berufliche Reisebewegungen veranlassten Verpflegungsmehraufwendungen
im Spannungsfeld zum Gebot des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2a EStG 1988
("Bei den einzelnen Einkünften
dürfen nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge. 2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.") stehen,
wird klar, dass nur ein solcher Verpflegungsaufwand abzugsfähig sein kann,
der höhere Kosten verursacht, als jene Verpflegungsaufwendungen, welche
außerhalb einer Reisebewegung nicht abzugsfähig sind. Nicht
abzugsfähig außerhalb einer Reisebewegung sind jedenfalls das
häusliche Frühstück und Abendessen und auch das Mittagessen
außer Haus (vergleiche VwGH 10.4.1997, 94/15/0212, ständige
Judikatur: "Von einem (steuerlich zu
berücksichtigenden) 'Verpflegungsmehraufwand' kann nur gesprochen werden,
wenn einem Abgabepflichtigen ein höherer Aufwand erwächst, als er
'ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort' anfällt (siehe hiezu die hg.
Erkenntnisse vom 28. Januar 1997, Zl. 95/14/0156, und vom 15. November 1994, Zl.
90/14/0216, und das dort zitierte Vorerkenntnis). Der Abgabepflichtige ist
hiebei nicht mit Abgabepflichtigen, die ihre Mahlzeiten regelmäßig zu
Hause einnehmen, sondern mit Abgabepflichtigen, die aus beruflichen Gründen
genötigt sind, regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (z.B.
Mittagessen) außer Haus einzunehmen, zu vergleichen (siehe hiezu das hg.
Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 94/15/0045, m.w.N.).").
Wendet man diese Überlegungen auf den konkreten Fall
des Berufungswerbers an zeigt sich, dass seine beruflich veranlassten Reisen zu
den Bildungsveranstaltungen niemals über Nacht und tagsüber
fünfeinhalb Stunden gedauert haben. Da Aufwendungen für das
Mittagessen außer Haus am jeweiligen Aufenthaltsort jedenfalls steuerlich
nicht abgezogen werden können, bleiben beim Berufungswerber allein
Mehraufwendungen für Frühstück und Abendessen zu betrachten. Bei
täglicher Heimkehr zum Ausgangsort und einer Reisedauer von
fünfeinhalb Stunden kann jedenfalls eine dieser Mahlzeiten, in der Regel
wohl aber beide, zu Hause eingenommen werden. Auch ist es in typisierenden
Betrachtungsweise möglich für eine dieser beiden Mahlzeiten die
benötigten Lebensmittel mitzunehmen und kann daher für den Besuch der
MS Access Kurse kein steuerlich zu berücksichtigender
Verpflegungsmehraufwand aufgrund von beruflich veranlassten Reisebewegungen
entstanden sein.
Den Besuch des Erste - Hilfe Kurses, kann man der
Argumentation des Berufungswerbers folgend, die Konzernleitung schreibe jeder
Führungskraft vor einen solchen Kurs zu besuchen und habe auch die
Kursgebühr dafür bezahlt und wäre der Berufungswerber sonst nicht
freiwillig ein Wochenende in der Firma geblieben, aufgrund der indizierten
beruflichen Notwendigkeit den abzugsfähigen Werbungskosten zuordnen.
Allerdings gilt auch hier, dass zum Kurs MS Access gesagte. Aufgrund der
tägliche Heimkehr vom jeweils acht Stunden dauernden Kurs steht kein
Tagesgeld zu. Allenfalls käme Kilometergeld in Betracht. Die Fahrtkosten
für die Bewegung zwischen Wohnort und Arbeitstätte bis zu einer
Strecke von 20 km sind jedoch, auch am Wochenende, gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 abgegolten,
sodass für den Besuch des Erste - Hilfe Kurses keine
abzugsfähigen Werbungskosten mehr verbleiben.
Bei den vom Berufungswerber als Fachzeitschriften
bezeichneten Ausgaben ist als erstes zu erläutern, das der Erwerb von
Wirtschaftszeitschriften von der Judikatur als privat veranlasst gesehen wird.
Diese würden zu den Kosten der Lebensführung gehören, weil es
sich bei Zeitschriften dieser Art nicht um typische Fachliteratur, sondern um
Publikationen handle, die ähnlich wie Tageszeitungen eine breite
Öffentlichkeit ansprechen und daher in der Regel auch losgelöst von
der beruflichen Sphäre gelesen würden (VwGH 22.12.1980, 2001/79).
Dies trifft im Fall des Berufungswerbers auf die
Zeitschriften Furtune, Business Week, Wired und Red Hering zu. Dabei macht es
keinen Unterschied, in welcher Sprache diese Zeitschriften abgefasst sind, da
der Berufungswerbers selbst angibt, Englisch fließend zu beherrschen.
Aufwendungen für den Erwerb von Sprachkenntnissen sind aber für sich
nur abzugsfähig, wenn die dazu verwendeten Mittel nicht die private
Lebenssphäre berühren.
Die vom Berufungswerber als Fachliteratur bezeichneten
Bücher Forever Young, Internet für Dummies und Worst-Case Szenarien
lassen nach den oben beschriebenen Kriterien zur Unterscheidung von
Werbungskosten und nichtabzugsfähigen Aufwendungen gemäß
§ 20 EStG 1988, ebenfalls keinen ausreichend auf die berufliche
Tätigkeit des Berufungswerbers ausgerichteten Inhalt erkennen, der die
private Mitveranlassung dieser Ausgaben ausschließen wurde, weswegen dem
Berufungswerber weder für Fachzeitschriften noch für Fachliteratur
gemäß
§ 16 EStG 1988 abzugsfähige Werbungskosten
erwachsen sind.
Wie schon der Berufungswerber selbst zugestanden hat (siehe
oben), steht die Mitgliedschaft zu einem Schülerunterstützungsverein
(HTL-Beitrag) in keinem Zusammenhang mit seinen Einkünften und ist daher
allein privat veranlasst. Werbungskosten können dafür nicht
erfolgreich geltend gemacht werden.
Die Bewirtung von Mitarbeitern, für welche der
Berufungswerber im Jahr 2005 insgesamt S 5.975,60 ausgegeben hat, wird bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie wie im Fall
des Berufungswerbers der für Arbeitskollegen gedacht ist, in der Judikatur
generell als nichtabzugsfähig angesehen (siehe etwa VwGH 26.9.2000,
94/13/0171: "Gleiches gilt für das
Beschwerdevorbringen, ein Kameramann sei auch von der Mitwirkung nicht
künstlerischen Personals entscheidend abhängig, weshalb es zur
Motivation dieses Personals notwendig sei, entsprechende 'Gegenleistungen' in
Form von Bewirtungen etc zu erbringen, wolle man nicht beim nächsten Mal
'Dienst nach Vorschrift' genießen. Bei Bewirtungsaufwand sowohl zur
Kontaktpflege als auch zur Erlangung des Wohlwollens von Mitarbeitern handelt es
sich lediglich um werbeähnlichen und somit nach § 20 Abs. 1
Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwand."). Wie bei der eben
zitierten Überlegung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Berufungswerber,
wie er vorgebracht hat, versucht seine Mitarbeiter durch die Bewirtung zu
motivieren, um dadurch ihre Leistung zu steigern. Auch hier ist dieser Aufwand
als werbeähnlich und nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG nicht
abzugsfähig.
Bei den S 790,00, die der Berufungswerber für den
Erwerb eines "Handy" ausgegeben hat,
ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber angegeben hat, die
berufliche Verwendung nicht belegen zu können. Da es sich bei
Mobiltelefonen um einen Artikel des täglichen Gebrauchs handelt, der sowohl
beruflich als vor allem auch privat verwendet werde kann, ist nach den oben
stehenden allgemeinen Überlegen ein Anerkennen als Werbungskosten nur
möglich, wenn die (überwiegende) berufliche Verwendung nachgewiesen
oder zumindest überzeugend glaubhaft gemacht wird. Gleiches gilt für
das Anmieten eines Safes. Das Aufbewahren von persönlichen Unterlagen,
liegt jedenfalls in der privaten Sphäre des Berufungswerbers. Es ist weiter
nicht ersichtlich, wie das berufliche Fortkommen des Berufungswerbers
geschädigt werden könnte, wenn der Berufungswerber seine privaten
Unterlagen während dienstlicher Reisen zu Hause aufbewahrt hätte.
Auch bei den Aufwendungen für die
Rechtsschutzversicherung hat der Berufungswerber trotz Aufforderung keinerlei
Unterlagen über ihren Inhalt vorgelegt. Es gilt daher das zuletzt Gesagte
genauso wie für die S 200,00, welcher der Berufungswerber ohne jeden
Beleg für diverses Büromaterial ausgegeben haben will.
Insgesamt gesehen sind folgende Ausgaben des
Berufungswerbers Werbungskosten und war daher dem Berufungsbegehren
spruchgemäß teilweise stattzugeben und der Bescheid
abzuändern:
|
a)
Fortbildungskurse
|
|
Kilometergeld
MS Access-Kurs
|
882,00
|
b)
Diverse Zeitschriften und Bücher
|
0,00
|
c)
Sonstige Werbungskosten
|
|
PC-Tischsteckdose
|
249,00
|
PC-Spracherkennungssoftware
|
199,00
|
PC-Cleaning
Disk
|
149,00
|
Terminplaner
2001
|
114,00
|
Terminplaner
2001 Ergänzung
|
19,90
|
Klarsichthüllen
|
21,90
|
Office
2000 Trainer
|
159,00
|
Terminplaner
2000
|
280,00
|
Terminplaner
2000 Ergänzung
|
19,90
|
Summe:
|
2.093,70
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 6.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Werbungskostennicht abzugsfähigPrivatsphärePersönlichkeitsentwicklungSprechkursEDV-KursReiseBücherZeitschriftenpauschalBewirtungMitarbeiterSafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0668-L/05
- Stammnummer
- 24388
- Gültig
- 06.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF