Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0220-F/03
Sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, Fachliteratur, PC bei einem Lehrer und EDV-Techniker abzugsfähig?
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0220-F/03vom 14.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes B. vom 17.10.2002 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
1.
Arbeitszimmer:
Das Finanzamt hat die Abzugsfähigkeit der vom Bw.
beantragten Aufwendungen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der
Begründung abgelehnt, der Mittelpunkt der Tätigkeit bei der vom Bw.
ausgeübten Betätigung (Schulungs- bzw. Lehrtätigkeit auf dem
Gebiet der EDV) sei "in typisierender
Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung als außerhalb des
häuslichen Arbeitszimmers gelegen" zu betrachten.
Das Finanzamt ist damit im angefochtenen Bescheid
offensichtlich davon ausgegangen, dass der Bw. das Arbeitszimmer im Rahmen
seiner Tätigkeit als Lehrer an der Bundeslehranstalt in Bz. beantragt hat.
Diese Auffassung widerspricht aber den Ausführungen des Bw., der nach
seinen Angaben das Arbeitszimmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit als
EDV-Techniker an der Bundeslehranstalt in Bz. bzw. einem
"kleinen Handel mit EDV-Produkten"
nutze bzw. unbedingt benötige (vgl. Berufung bzw.
Vorlageantrag).
In der Berufungsvorentscheidung wurde sodann auch für
die Tätigkeit "Instandhaltung des
Netzwerkes in der Schule" der Mittelpunkt der Betätigung in
typisierender Betrachtungsweise als außerhalb des Arbeitszimmers gelegen
beurteilt und in diesem Zusammenhang auf das "Fahrtenbuch" verwiesen, wonach
zwei bis drei Fahrten pro Woche zur Bundeslehranstalt in Bz. geführt
hätten.
Die Tätigkeit des Bw. als Techniker besteht nach
seinen Ausführungen in der
"Instandhaltung des Netzwerkes" in der
Schule und konfiguriere er das Netz, da in der Schule die Raumnot sehr
groß sei und kein geeigneter Raum für einen Techniker vorhanden sei,
größtenteils vom Wohnort aus. Benötigte Programme würden
von ihm ebenfalls im Arbeitszimmer geschrieben und getestet. Weiters werde die
defekte Hardware der Schule im Arbeitszimmer repariert. Im Vorlageantrag hat der
Bw. ergänzend ausgeführt, ca. 10 bis 15 % der Tätigkeiten als
EDV-Techniker direkt in der Schule, der Rest und den Handel (gemeint wohl: mit
EDV-Produkten - vgl. Berufung) werde im Arbeitszimmer
gemacht.
Das Finanzamt hat die Ausführungen des Bw. zum
materiellen Gehalt seiner Tätigkeiten (EDV-Techniker, Handel mit
EDV-Produkten) weder in der Begründung zum angefochtenen Bescheid noch in
der Berufungsvorentscheidung gewürdigt und wurden deshalb wesentliche
Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender
Bescheid erlassen werden hätte können.
Zur Frage eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer
hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass es dem System der Einkommensteuer
entspricht, dass zunächst für jede Einkunftsquelle der Gewinn (oder
Einnahmenüberschuss) unter Berücksichtigung aller mit der
Einkunftsquelle zusammenhängenden positiven und negativen Komponenten
ermittelt wird. Weiters entspricht es laut VwGH der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, dass bei der Ermittlung des Ergebnisses aus der
einzelnen Einkunftsquelle zu entscheiden ist, ob ein Aufwand oder eine Ausgabe
zu den Betriebsausgaben oder zu den Werbungskosten zählt. Steht ein Aufwand
eindeutig in dem für seine einkunftsmindernde Berücksichtigung
erforderlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle und besteht keine
Zusammenhang zu einer weiteren Einkunftsquelle desselben Steuerpflichtigen,
würde es einer sachlichen Rechtfertigung entbehren, den Aufwand nur wegen
der Existenz der weiteren Einkunftsquelle nicht zum Abzug zuzulassen (vgl. VwGH
27. 5.1999, 98/15/0100). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist jedenfalls dann,
wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die
andere aber nicht, der Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
1988 nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmten (vgl. VwGH
8.5.2003, 2000/15/0176 u. die dort angeführten weiteren
Erkenntnisse).
Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass
für jede Einkunftsquelle, in deren
Zusammenhang Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden,
eine gesonderte Prüfung der
Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen vorgenommen
werden muss. Im gegenständlichen Fall wäre jedenfalls auch zu
prüfen gewesen, ob die für das Arbeitzimmer geltend gemachten
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem EDV-Handel des Bw. abziehbar
sind.
Ungeprüft geblieben ist auch das Vorbringen des Bw. im
Vorlageantrag, wonach es sich bei dem "Arbeitszimmer" um einen großen Raum
im Untergeschoß handle, der einen von der Wohnung getrennten Eingang habe
und somit nicht in einem Wohnungsverband liege. Diesbezüglich ist
allerdings darauf zu verweisen, dass ein Arbeitszimmer dann im Wohnungsverband
liegt, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der
Wohnung (oder etwa des Einfamilienhauses) darstellt. Dafür spricht
jedenfalls, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist. Dass das Arbeitszimmer
auch über einen separaten Eingang von außen verfügt, ist dabei
nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176). Die
derzeitige Aktenlage lässt eine abschließende Beurteilung der Frage,
ob das Arbeitszimmer "im Wohnungsverband" liegt oder nicht, nicht zu, zumal sich
weder ein Plan des Gebäudes noch Aufnahmen des Gebäudes im
Veranlagungsakt befinden, die näher darüber Auskunft geben
könnten. Um die Frage zu klären, ob das Zimmer vom Haus aus begehbar
ist, wäre allenfalls eine Besichtigung der Räumlichkeiten durch das
Finanzamt erforderlich gewesen. Die Klärung dieser Frage ist insofern
entscheidungswesentlich, als dann, wenn das Zimmer tatsächlich nicht mit
den übrigen Räumlichkeiten des Hauses verbunden sein sollte, kein
Arbeitszimmer im Wohnungsverband im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
1988 vorliegt.
Die Rechtsansicht des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung, wonach hinsichtlich der Tätigkeit des Bw. als
EDV-Techniker (Instandhaltung des Netzwerkes der Schule) der Mittelpunkt der
Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liege, ist
durch die Rechtsprechung des VwGH nicht gedeckt. Wie der VwGH im Erkenntnis vom
28.11.2000, 99/14/0008 festgestellt hat, ist der
Mittelpunkt einer Tätigkeit nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Das heißt, im Zweifel ist
darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in
zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. auch
VwGH8.5.2003, 2000/15/0176; VwGH
3.7.2003, 99/15/0177).
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies,
dass das Finanzamt den Berufungswerber ersuchen hätte müssen,
nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass er das Arbeitszimmer in zeitlicher
Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der
konkreten Einkunftsquelle benützt. Im Vorlageantrag wurde dargetan, dass 10
% bis 15 % der Tätigkeit als EDV-Techniker in der Schule und die
übrigen Arbeiten im Arbeitszimmer durchführt werden würden. Der
Handel werde im Arbeitszimmer gemacht. Es versteht sich von selbst, dass die
Behauptung allein nicht zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen führen
kann, sondern diese vielmehr bewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden
müssen.
Der Unabhängige Finanzsenat vermag auch die Relevanz
des Umstandes, dass der Bw. - wie das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat - zwei bis drei Mal pro Woche zur
Bundeslehranstalt gefahren sei, für die Beurteilung der Frage nach dem
Mittelpunkt der Tätigkeit als EDV Techniker nicht zu erkennen, zumal die
Fahrten allein keinen Aufschluss darüber geben kann, wieviel Zeit der Bw.
im Rahmen seiner Tätigkeit als EDV-Techniker im "Arbeitszimmer" bzw. an der
Schule verbracht hat.
Was den Handel mit EDV-Produkten anlangt, der nach
Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates als eigene Einkunftsquelle zu
betrachten ist, kann aus dem bisherigen Vorbringen bzw. der Aktenlage nicht
entnommen werden, wie die Tätigkeit konkret ausgestaltet ist, und
wären diesbezüglich weitergehende Erhebungen erforderlich, um
beurteilen zu können, ob der materielle Schwerpunkt dieser Tätigkeit
im Sinne der vorstehenden Ausführungen als im Arbeitszimmer gelegen
beurteilt werden kann.
2.
Fachliteratur:
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung die
für Zeitschriften geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannt. Der Bw.
hat dies zur Kenntnis genommen, im Vorlageantrag allerdings beantragt,
Aufwendungen für Fachbücher in
Höhe von 2.992,09 S anzuerkennen und diesbezüglich auf eine
"beiliegende Liste" verwiesen. Diese Liste befindet sich weder im
Veranlagungsakt noch wurde sie der Berufungsvorlage an den Unabhängigen
Finanzsenat (eingelangt am 9. September 2003) angeschlossen. Ob diese
tatsächlich dem Vorlageantrag angeschlossen war, kann nicht beurteilt
werden.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht sich jedenfalls nach
der derzeitigen Aktenlage außerstande, die Abzugsfähigkeit der
Ausgaben für "Fachbücher" zu beurteilen. Es befinden sich zwar im
Veranlagungsakt vom Bw. vorgelegten Rechnungen. Aufgrund der fehlenden
Aufstellung, wie sich der Betrag von 2.992,09 S zusammensetzt, kann nicht
festgestellt werden, für welche Bücher der Bw. die
Abzugsfähigkeit unter dem Titel "Fachliteratur" beantragt bzw. ob es sich
um andere Bücher handelt, für die bis dato keine Rechnungen vorgelegt
wurden. Generell ist aber festzustellen, dass aus den Titeln von Druckwerken
allein nicht geschlossen werden kann, ob es sich um Fachliteratur oder um
nichtabzugsfähige allgemeinbildende Werke handelt (vgl. Doralt,
EStG-Kommentar, Band I, Rz 220 zu § 16, "ABC der Werbungskosten",
Stichwort: Fachliteratur, VwGH 15.6.1988, 87/13/0052). Das Finanzamt wird sich
daher - zumal dies nach der Aktenlage bis dato nicht geschehen ist -
bei Zweifeln hinsichtlich der Qualifikation der Bücher als Fachliteratur
die Werke vom Bw. zur Einsichtnahme vorlegen lassen müssen. Die Anerkennung
bzw. Nichtanerkennung wäre sodann für jedes Werk gesondert zu
begründen. In diesem Zusammenhang wird auf die Wahrung des
Parteiengehörs hingewiesen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen,
dass unter dem Begriff "Fachliteratur" nicht Literatur verstanden werden kann,
die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen
Personen auf Interesse stößt und die nicht zumindest für einen
fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt
ist. (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184). In diesem Zusammenhang vertritt der
Unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass im gegenständlichen Fall
aufgrund der Tätigkeit des Bw. als EDV-Techniker die Auffassung, dass
- sollten Erhebungen des Finanzamtes nicht Abweichendes ergeben -
grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass vom Bw. auf dem Gebiet
der EDV angeschaffte Bücher ein fachliches Niveau erreichen werden, das den
Schluss erlaubt, dass ein nicht in der Berufssparte Tätiger kein Interesse
an diesen Büchern haben wird, zumal der Inhalt die durchschnittlichen
EDV-Kenntnisse übersteigen wird.
3.
PC-Privatanteil:
Der Bw. hat im Vorlageantrag moniert, dass für die in
den Jahren 1999 und 2000 angeschafften PCs ein Privatanteil von 8.949,00 S
angesetzt worden sei. Da er neben diesen PCs noch zwei weitere besitze, die
für private Zwecke genutzt werden würden, sei dieser angesetzte
Privatanteil nicht gerechtfertigt. Aus dem Veranlagungsakt kann nicht entnommen
werden, wann die Anschaffung der zwei weiteren PCs erfolgt ist, und kann daher
nicht beurteilt werden, ob der Ansatz eines Privatanteiles für die Vorjahre
gerechtfertigt war oder nicht. Dies hat der Unabhängige Senat aber ohnedies
nicht zu beurteilen. Der Aktenlage (Schreiben vom 2. Jänner 2003) kann
entnommen werden, dass die Gattin des Bw. im März des Berufungsjahres
Zwillinge geboren hat und kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen
werden, dass sie im Berufungsjahr jedenfalls wohl kaum für eine private
Nutzung der PCs Zeit gefunden haben wird. Angesichts des Umstands, dass der Bw.
bereits zwei PCs beruflich nutzt und nach seinen Angaben über zwei weitere
verfügt, die nach seinen Angaben privat genutzt werden können,
hält der Unabhängige Finanzsenat den Ansatz eines Privatanteiles bei
den zwei beruflich verwendeten PCs nicht für gerechtfertigt, Dies umso
mehr, als der Bw. unbestrittenermaßen bereits im Rahmen seiner
Tätigkeiten (als Lehrer, EDV-Techniker, Handel mit EDV-Produkten) geraume
Zeit am PC verbringen dürfte und für die private Nutzung (durch ihn
oder seine Ehefrau) zwei weitere PCs zur Verfügung stehen sollen. Sollten
die Angaben des Bw. zutreffen, kann nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates kein Privatanteil bei den beruflich genutzten PCs zum Ansatz
gebracht werden.
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, kann der
gegenständliche Fall nicht als entscheidungsreif angesehen werden. Die
fehlenden wesentlichen Ermittlungen berechtigen den Unabhängigen
Finanzsenat aber zur Aufhebung der Sache und Zurückverweisung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (§ 289 Abs. 1
BAO).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 14. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0220-F/03
- Stammnummer
- 13138
- Gültig
- 14.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF