Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3389-W/02
Werbungskosten eines EDV-Trainers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3389-W/02vom 31.07.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. November 2001 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 12. Oktober 2001 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatz-
und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 und Sachbescheide
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000,
entschieden:
a)
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 1997 bis 1999 wird als unbegründet abgewiesen. Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
b)
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
die Jahre 1997 bis 2000 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen
Bescheide werden abgeändert. Die getroffenen Feststellungen sowie
die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Beurteilung durch die Betriebsprüfung
von als Betriebsausgaben erklärten Aufwendungen als Kosten der privaten
Lebensführung gem. § 20 EStG.
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte zum einen als Polizist
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und zum anderen seit 1997 als
EDV-Trainer Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Das Finanzamt veranlagte den Bw. in den Jahren 1997 bis
1999 erklärungsgemäß und im Jahr 2000 gem. den Ergebnissen der
abgabenbehördlichen Prüfung.
Beim Bw. fand für die Jahre 1997 bis 2000 eine
Prüfung der Aufzeichnungen gem. §§ 147ff BAO statt, wobei u.a.
folgende Feststellungen getroffen und im Betriebsprüfungsbericht
ausführlich dargestellt wurden:
Folgende
Aufwendungen seien der privaten Lebensführung zuzurechnen und daher gem.
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig (vgl. Tz. 16 des Bp-Berichtes; alle
Beträge in Schilling und inkl. USt):
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Büro/Arb.zi
|
22.924,22
|
20.614,62
|
15.692,73
|
15.693,00
|
Repräsentations-kosten
(Information)
|
6.385,80
|
11.532,80
|
|
|
Telefonkosten
|
6.150,00
|
8.503,00
|
|
|
EDV-Zubehör
(3 Handys)
|
|
7.066,00
|
|
|
=
Gewinn-erhöhung
|
35.460,02
|
47.716,42
|
15.692,73
|
15.693,00
|
darin
enthaltene Vorsteuer:
|
4.161,00
|
6.329,00
|
1.747,00
|
1.747,00
Von
den betrieblich verwendeten EDV-Geräten, Zubehör und Handy sei ein
Privatanteil von 25 % auszuscheiden gewesen (vgl. Tz. 17 des Bp-Berichtes; alle
Beträge in Schilling):
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
25 %
Privatanteil von der AfA lt. Anlagenverz.
|
1.732 (=
6.927,50 x 25 %)
|
4.443 (=
17.772,26 x 25 %
|
4.937 (=
19.749,03 x 25 %)
|
3.205 (=
12.821,20 x 25 %)
|
25 %
Privatanteil vom Drucker
|
552 (=
2.206,67 x 25 %)
|
|
|
|
25 %
Privatanteil vom EDV-Zubehör
|
|
|
|
4.488 (=
17.953,67 x 25 %
|
25 %
Privatanteil vom Telefon
|
903
|
911
|
|
1.042 (=
4.168,41 x 25 %)
|
=
Gewinn-erhöhung
|
3.187
|
5.354
|
4.937
|
8.735
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
E.a.GW lt.
Erkl. (ger.):
|
-17.128,00
|
-37.231,00
|
-66.399,00
|
+3.222,00
|
E.a.GW lt.
Bp:
|
+21.519,00
|
+15.839,00
|
-8.311,00
|
+27.650,00
|
= Zurechnung
lt. Bp
|
38.647,00 (=
35.460 + 3.187)
|
53.070,00 (=
47.716 + 5.354)
|
58.088,00 (=
15.693 + 4.937 + 120.791 f. Wahlkampf-Ausgaben -83.333 f.
Wahlkampf-Spesenersatz)
|
24.428,00 (=
15.693 + 8.735)
Das Finanzamt verfügte in der Folge die
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO und folgte in den
neu erlassenen Sachbescheiden den Feststellungen der
Betriebsprüfung.
Der Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und
begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
1.
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Den
angefochtenen Bescheiden sei eine Ermessensentscheidung, die nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu treffen sei, nicht zu entnehmen.
2.
Div. Betriebsausgaben:
a)
Informationskosten:
Der
Werbeaufwand habe von der Abgabenbehörde nicht anerkannt werden
können, da auf den Belegen die Gesprächspartner sowie der
Besprechungsinhalt nicht vermerkt gewesen sei.Aufgrund von
Kalenderaufzeichnungen könne dies aber ergänzt werden.
Zur
Werbung potenzieller Kunden sei ein regelmäßiger Kontakt, Arbeits-
und Planungsgespräche erforderlich.Insbesondere seien Ärzte und
Rechtsanwälte im Rahmen von Geschäftsessen beworben worden, weshalb
die erklärten Bewirtungskosten Werbeausgaben darstellen
würden.
b)
Privatanteile EDV und Telefon:
Der
Bw. habe den Computer, Drucker und das EDV-Zubehör ausschließlich
für seine betriebliche Tätigkeit angeschafft.
Privat
verfüge der Bw. über zwei weitere Computer, einen Laptop und ein
weiters Standgerät, das im Kinderzimmer aufgestellt sei und
überwiegend von den beiden Söhnen verwendet werde.
Dies
sei vom Finanzamt ab seiner betrieblichen Tätigkeit im Jahre 1997 anerkannt
worden.
c)
Telefonkosten:
Der
Bw. verfüge über ein weiteres privates Handy mit privater
Telefonnummer.
Aus
diesem Grunde seien die gesamten Telefonkosten des betrieblichen Handys als
Betriebsausgaben angesetzt worden.
d)
Zubehör (3 Handys):
Das
A1-Handy habe er am 20. Jänner 1998 um 2.800 S angeschafft, welches aber im
März 1998, infolge eines Schisturzes, kaputt gegangen sei.
Das
Max-Mobil-Handy habe er ebenfalls am 20. Jänner 1998 angeschafft, welches
für Anrufe zu potenziellen Auftraggebern, die ebenfalls Max-Kunden seien,
verwendet worden sei. Da dieses Handy jedoch auch privat verwendet worden sei,
habe der Bw. keine Betriebsausgaben angesetzt.
Am
20. April 1998 habe der Bw. erneut ein A1-Handy (Nokia GSM) angeschafft, welches
zur Gänze betrieblich genutzt worden sei.Dieses Handy befände
sich auch im Anlagenverzeichnis.
Am
14. Mai 1998 habe der Bw. ein weiteres A1-Handy um 999 S angeschafft, da er
immer ein aufgeladenes Handy bei sich haben wollte.
e)
Arbeitszimmer:
Das
von der Betriebsprüferin nicht besichtigte Arbeitszimmer verfügte
über keinen eigenen Wohnungseingang, weshalb eine Anerkennung nicht erfolgt
sei.
Der
Bw. müsse stets am neuesten Stand von Hard- und Software sein, damit er
andere schulen könne.Dazu erarbeitete er Konzepte und verfasste
Schulungsunterlagen. Auch EDV-Schulungen seien in seinem Arbeitszimmer angeboten
worden.
Bereits
im Jahre 1997 habe sich der Bw. in der Nähe seines Dienstortes einen
Büroraum angemietet.Auf Grund von Differenzen mit dem Vermieter habe
sich der Bw. ab Mitte 1998 in seiner Wohnung ein eigenes Arbeitszimmer
eingerichtet.
f)
Spesenersatz für Wahlkampf (NR 1999):
Der
Bw. habe von S einen Sicherheitsauftrag erhalten und dies mit Rechnung vom 22.
August 1999 abgerechnet.Vom Gesamtrechnungsbetrag i.H.v. 203.040 S habe er
lediglich 100.000 S erhalten.Dies sei ein Leistungsentgelt und kein
Spesenersatz gewesen, weshalb auch die damit im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen lt. Einnahmen/Ausgaben-Rechnung 1999 anzuerkennen wären.
Der
Sicherheitsauftrag habe folgende Aufgaben umfasst:Anwerbung und Schulung
von Personen, in Bezug auf Sicherung von Veranstaltungen, vor Beginn der
Wahlveranstaltung das Vorfeld auf eventuell vorhandene Störfaktoren
kontrollieren, Wahrnehmung von verdächtigen Gegenständen mit welchen
die Redner beworfen hätten werden können, Beobachtung von
alkoholisierten Personen, Verhinderung von Sachbeschädigungen an den
aufgestellten Geräten, permanente Erreichbarkeit durch Einsatz von
verschiedenen Kommunikationsmitteln etc.
Der
Bw. selbst sei auch Kanditat für den Landeswahlvorschlag für Wien,
Regionalwahlkreis Nord-West gewesen.Für diese Zeit sei er von seinem
Dienstgeber (Polizei) karenziert worden.
Der Bw. beantrage daher eine
erklärungsgemäße Veranlagung.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2002 als unbegründet ab und
begründete dies u.a. wie folgt:
1.
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Da
die steuerlichen Auswirkungen weder absolut noch relativ bloß
geringfügig seien und auch die Wiederaufnahme sowohl zugunsten (siehe
Umsatzsteuer 1999) als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen erfolge, sei eine
Wiederaufnahme des Verfahrens seitens der Betriebsprüfung zu Recht
erfolgt.
2.
Div. Betriebsausgaben:
a)
Informationskosten:
Auf
den vorgelegten Restaurantrechnungen fehle bis dato der Vermerk über die
teilnehmenden Personen als auch die Angabe über den Zweck der
Bewirtung.
Auch
ein Konnex zu Einnahmen habe nicht hergestellt werden können.
Die
z.B. 1997 erzielten Einnahmen würden nicht von Einzelpersonen, sondern von
einer einzigen Firma für Workshops herrühren.
Da
somit eine Bewirtung potentieller Kunden nicht nachgewiesen habe werden
können, seien diese Aufwendungen als nichtabzugsfähiger
Repräsentationsaufwand einzustufen gewesen.
b)
Privatanteile EDV und Telefon:
Der
Bw. habe 1997 innerhalb von 12 Tagen zwei verschiedene Computer angeschafft und
ohne Abzug eines Privatanteils der AfA unterzogen.
Da
eine betriebliche Notwendigkeit für die Abgabenbehörde nicht erkennbar
gewesen sei und auch vom Bw. nicht konkret nachgewiesen worden sei, habe ein
ohnehin reduzierter Privatanteil i.H.v. 25 % in Abzug gebracht werden
müssen.
c)
Telefonkosten:
Der
Bw. habe in den Jahren 1997 bis 2000 folgende Telefonkosten geltend
gemacht:1997: 9.762,19 S1998: 12.147,31 S1999: 16.762,93
S2000: 4.168,41 S
Da
der Bw. keinen konkreten Nachweis über das Ausmaß der betrieblichen
Verwendung der Telefonanschlüsse erbracht habe, sei eine Schätzung der
betrieblichen Aufwendungen vorzunehmen gewesen.
d)
Zubehör (3 Handys):
Die
Aufwendungen (bis auf jene des im Anlagenverzeichnis enthaltenen Nokia GSM
Handys) seien mangels Betriebsnotwendigkeit auszuscheiden gewesen.
e)
Arbeitszimmer:
Da
die Tätigkeit eines EDV-Vortragenden außerhalb des Arbeitszimmers
ausgeübt werde (nämlich in Schulungsräumen), sei die mit der
Tätigkeit auch verbundene Komponente, die auf das Arbeitszimmer entfalle,
bei der Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich (der
Mittelpunkt der Tätigkeit liege außerhalb des
Arbeitszimmers).
f)
Spesenersatz für Wahlkampf (NR 1999):
Der
Bw. sei zwar bei den Wahlkampfveranstaltungen anwesend gewesen, jedoch als
selbständiger Kandidat und nicht als eigenständiger Sicherungsdienst,
zumal Herrn V gratis Beamte zur Sicherung dessen Wahlkampfveranstaltungen
beigestellt worden seien.
Bei
den zum Abzug beantragten Aufwendungen habe es sich um jene im Wahlkampf
angefallenen Aufwendungen, wie Hotelrechnungen, km-Geld etc. gehandelt.Dem
gegenüber würden Einnahmen i.H.v. 100.000 S stehen, die eine
Entschädigung für die im Wahlkampf angefallenen Aufwendungen
darstellen.
Aufgrund
fehlender Einkunftsquelleneigenschaft seien daher weder die Einnahmen noch die
Aufwendungen zum Abzug zuzulassen gewesen.
Der Bw. stellte daraufhin gegen die o.a. Bescheide am 10.
April 2002 einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Da aber dem Bw. die gesonderte Bescheidbegründung zur
Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2002 erst am 8. Juli 2002
zugegangen war und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit
Bescheid vom 14. Mai 2002 stattgegeben wurde, führt dieser in seinem
Schriftsatz vom 19. Juli 2002 ergänzend aus:
a)
Informationskosten:
Durch
den großen persönlichen Einsatz des Bw. bei der Akquirierung neuer
Kunden sei es ihm ab dem Jahre 2000 möglich gewesen, positive
Einkünfte zu erzielen.
In
den Jahren 1997 und 1998 habe er mit den namentlich bekanntgegebenen Personen
Kontakt- und Arbeitsgespräche geführt, was schließlich zu
Aufträgen für EDV-Schulungen führte.
Die
Aufwendungen seien demnach betrieblich veranlasst.
b)
Privatanteile EDV und Telefon:
Auch
die Computer seien ausschließlich für betriebliche Zwecke angeschafft
worden.
Mit
Beginn der EDV-Beratertätigkeit sei im Jahre 1997 auch eine umfassende
EDV-Ausstattung angeschafft worden.
Neben
den beiden betrieblich verwendeten Computern verfüge der Bw. noch über
zwei weitere Computer für private Zwecke.Die beiden betrieblichen
Computer seien vom Bw. derart ausgelastet gewesen, sodass eine private Nutzung
praktisch unmöglich gewesen sei.
Die
EDV-Geräte seien daher ohne Abzug eines Privatanteils voll
abzugsfähig.Aufgrund dieser Investitionen seien auch ab dem Jahre
2000 laufend höhere Gewinne erzielt worden.
Ein
Lokalaugenschein habe trotz Angebot des Bw. bis dato nicht stattgefunden, was
eine Verletzung des Parteiengehörs darstelle.
c)
Telefonkosten:
Der
Bw. habe mehrere Handys angeschafft, um klar zwischen betrieblichen und privaten
Bereich trennen zu können. Dies sei aber von der Betriebsprüfung nicht
gewürdigt worden.Telefongespräche, die von betrieblichen
Apparaten geführt werden, seien jedenfalls abzugsfähig.
Für
Privatgespräche sei das private Handy verwendet worden.
d)
Zubehör (3 Handys):
Der
Bw. müsse in seiner Eigenschaft als EDV-Trainer jederzeit für seine
Kunden erreichbar sein, weswegen der Bw. die betrieblichen Handys ständig
(auch in der Freizeit) mit sich führe.
e)
Arbeitszimmer:
Die
Unternehmertätigkeit bestehe nicht nur aus einer Vortragstätigkeit,
sondern auch im laufenden eigenen Erlernen von Soft- und
Hardwareneuerungen.Insbesondere seien im Arbeitszimmer vom Bw. Konzepte
und Schulungsunterlagen erarbeitet und auch EDV-Beratungen angeboten
worden.
Das
Arbeitszimmer schließe auf Grund seiner Einrichtung eine Nutzung im Rahmen
der privaten Lebensführung aus.
Die
ausschließlich betriebliche Verwendung des Arbeitszimmers sei von der
Betriebsprüfung nicht vor Ort überprüft worden.
f)
Spesenersatz für Wahlkampf (NR 1999):
Aus
dem Schriftsatz vom 19. Juli 1999 gehe hervor, dass der Bw. einen Auftrag
für Sicherheitsfragen erhalten habe. Dies sei von Herrn D bestätigt
worden.
Als
Leistungsentgelt sei ein Honorar i.H.v. 9.400 S (exkl. USt) pro Tag vereinbart
worden.
Der
Bw. sei auf Grund von Streitigkeiten mit Herrn V bereits nach 18 Tagen (29. Juli
bis 21. August 1999) aus dem Wahlkampf ausgeschieden.Lt. Rechnung Nr.
99002 vom 22. August 1999 habe sich somit eine Honorarforderung i.H.v. 169.200 S
(= 9.400 x 18) ergeben.Herr D habe dem Bw. 100.000 S persönlich
ausbezahlt, mit dem Hinweis, dass das restliche Honorar i.H.v. 103.040 S auf das
Konto des Bw. überwiesen werde.Da aber lt. Urteil des Landesgerichtes
für Zivilrechtssachen Wien Herr D nicht bevollmächtigt gewesen sei im
Namen von Herrn V derartige Vereinbarungen zu treffen, habe der Bw. bis dato den
Restbetrag nicht erhalten.Hätte der Bw. den vollen Betrag erhalten,
hätte sich ein steuerlicher Gewinn i.H.v. 48.409 S für das Jahr 1999
ergeben.Hätte der Bw. den gesamten Wahlkampf bestritten, hätte
sich ein steuerlicher Gewinn i.H.v. 294.075 S für das Jahr 1999
ergeben.
Es
sei davon auszugehen, dass der Bw. ursprünglich diese Tätigkeit
selbständig, nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt habe.Es seien alle
Kriterien für die Einstufung seiner Tätigkeit als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erfüllt worden.
Der Bw. beantrage somit eine
erklärungsgemäße Veranlagung der angefochtenen Bescheide.
In der Stellungnahme vom 14. November 2006, 27. Februar
2007 und 16. April 2007 des Bw. zu den Vorhalten der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 7. September 2006, 11. Dezember 2006 und 23. März 2007
wird folgendermaßen ausgeführt:
Die
Einnahmen/Ausgabenrechnungen für die Jahre 1997 bis 2000 seien vom Bw. wie
folgt berichtigt worden:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Erlöse:
|
34.578,40 (=
27.200 + 7.378,40 f. Workshops)
|
37.000,00
|
91.333,00 (=
83.333 f. Sicherheitsberatung + 8.000 f. EDV-Train.)
|
59.800,00
|
|
|
|
|
|
Büro/Arb.zi
|
22.924,22
|
20.641,62
|
15.692,73
|
15.693,00
|
Informationskosten
|
3.192,90
|
5.781,40
|
8.282,98
|
|
km-Geld
|
2.450,00
|
2.940,00
|
34.300,00
|
2.513,70
|
EDV-Literatur
|
1.046,61
|
|
|
|
Telefon
|
|
|
3.658,42
|
4.168,41
|
Handy/Telefonrechnung
|
8.350,66
|
8.408,37
|
14.370,55
|
|
sonst. Telefonkosten
|
976,46
|
3.605,92
|
|
|
AfA lt. Anlagenverz.
|
6.927,50
|
17.772,26
|
19.749,03
|
12.821,51
|
Drucker
|
2.206,67
|
|
|
|
Festplatte
|
|
2.100,00
|
|
|
EDV-Zubehör
|
|
7.066,66
|
|
17.953,67
|
Taggeld f. Wahleinsatz
|
|
|
5.040,00 (=
14 Tg x 360)
|
|
Nächtigungskosten
|
|
|
3.529,00
|
|
Subhonorare (Re C f. Dienstleistungen betr.
Wahlkampf
|
|
|
28.800,00
|
|
Bahnfahrten
|
|
|
254,54
|
|
Taxi
|
|
|
395,83
|
|
Rechtsanwaltskosten
|
|
|
8.333,33
|
8.333,33
|
Instandhaltung
|
|
|
5.331,48
|
1.039,16
|
Bürobedarf
|
|
|
1.135,00
|
|
Mitgliedsbeiträge
|
|
|
2.615,17
|
350,00
|
Zeitschriften
|
|
|
|
2.038,18
|
Summe
BA:
|
48.075,02
|
68.316,23
|
151.488,06
|
64.910,46
|
|
|
|
|
|
=
E.a.GW:
|
-13.496,62
|
-31.316,23
|
-60.155,06
|
-5.110,46
|
ger.
E.a.GW:
|
-13.497
|
-31.316
|
-60.155
|
-5.110
1.
Veranlagung 1997:
1.1
Einnahmen i.H.v. 34.578,40 S (exkl. USt) Kunden: a) Fa. A
i.H.v. 27.200 S (exkl. Ust) Die Ansprechpartner der verschiedenen Firmen,
von denen letztendlich der Bw. die EDV-Aufträge erhalten habe, hätten
als Vertragspartner eine GesmbH bevorzugt, weshalb die Fa. A zwischengeschalten
worden wäre. Geschäftsführerin der Fa. A sei Frau E in
1010 Wien gewesen. b) B i.H.v. 7.378,40 S Mit
Honorarbestätigung vom 28. Jänner 1998 sei von der B bestätigt
worden, dass der Bw. im Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997
einkommensteuerpflichtige Bezüge i.H.v. 7.600 S erhalten habe. Den
am 2. September 1997 ausbezahlten Betrag i.H.v. 7.378,40 S habe der Bw. in seine
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für das Jahr 1997 aufgenommen.
1.2
Arbeitszimmer i.H.v. 22.924,22 S (exkl. USt): Da der Bw. im Jahre
1997 noch über kein eigenes Arbeitszimmer verfügt habe, habe er von
einem Bekannten (H), von dem er nicht gewusst habe, ob dieser Mieter oder
Eigentümer der Wohnung in der G sei, von dem er aber sehr wohl wisse, dass
er Unternehmer sei, ein Zimmer von 20 m² in der G im Zeitraum März bis
Dezember 1997 angemietet (lt. Wohnungsplan). Die beiden anderen noch
vorhandenen Zimmer der Wohnung seien von Herrn H an andere EDV-Trainer vermietet
worden. Einen Mietvertrag könne der Bw. nicht mehr vorlegen, in ihm
sei jedenfalls eine monatliche Barzahlung vereinbart gewesen.
Zahlungsbestätigungen hätte es aufgrund des gegenseitigen
Vertrauensverhältnisses keine gegeben. Erst mit Kündigung des
Mietvertrages habe sich der Bw. eine Gesamt-Rechnung ausstellen
lassen. Lt. Rechnung von Herrn H sei dem Bw. für die
Zurverfügungstellung eines Büroraumes Miete i.H.v. 19.090 S (exkl. 10
% USt) und Heizung/Strom i.H.v. 3.660 S (exkl. 20 % USt) verrechnet worden. Der
Differenzbetrag i.H.v. 174,22 S (= 22.924,22 minus 19.090 f. Miete minus 3.660
f. Heizung/Strom) habe Kosten für Schlüssel der Büroschränke
betroffen. Lt. Anlageverzeichnis habe der Bw. lediglich 2
Computertische angeschafft. Lt. Aussage des Bw. habe er in diesem
Arbeitszimmer zahlreiche Beratungsgespräche betreffend eine EDV-Schulung
mit namentlich genannten Personen geführt.
1.3
Informationskosten (Repräsentationsaufwand, Bewirtung etc.) i.H.v. 6.385,80
S: Im Schriftsatz vom 27. Februar 2007 habe der Bw. den
ursprünglich erklärten Betrag i.H.v. 6.385,80 S auf die Hälfte,
d.s. 3.192,90 S, eingeschränkt, da die andere Hälfte seine eigene
Konsumation betroffen hätte.
1.4
km-Geld i.H.v. 2.450 S: Beginn und Ende sei stets die Heimadresse
des Bw. gewesen. Ziel und Zweck der Fahrten seien die div. Schulungsorte
gewesen. Zeitpunkt seien die Schulungstage lt. Ausgangsrechnungen
gewesen.
1.5
EDV-Literatur i.H.v. 1.046,61 S: Dabei handle es sich um
Zeitschriften, wie "Computerwelt", "Data Becker", "Word 97" und "Excel 97" sowie
um eine Pilot Mouse (Hardware).
1.6
Handy-Telefonrechnung i.H.v. 8.350,66 S betr. Tel.
0864313131: Dieses Handy
sei vom Bw. 1996 privat erworben worden, mit dem er auch aus dem Ausland
betriebliche Telefonate nach Österreich geführt habe.
1.7
Festnetz-Telefonrechnung (= sonstige Telefonkosten) i.H.v. 976,46 S betr.
Tel.
121212: Der Bw. habe seine
betrieblichen und privaten Festnetz-Telefonate gezählt und sei zu einer
Aufteilung 25 % betrieblich und 75 % privat gekommen. Auslandstelefonate
hätten sich nur deswegen ergeben, da bei einer Handy-Nummer nicht
vorhersehbar sei, ob der Angerufene sich gerade im Ausland befinde
(Roaming-Gebühren).
1.8
AfA lt. Anlagenverzeichnis i.H.v. 6.927,50 S: Es seien lediglich
die beiden im Anlageverzeichnis auf drei Jahre Nutzungsdauer abgeschriebenen
Computer zum Preis von 13.307,50 S und 14.992 S betrieblich verwendet worden
(Anschaffung im September 1997). Im Oktober seien dann noch zwei
Computertische zum Preis von insgesamt 13.263 S angeschafft
worden.
1.9
Drucker i.H.v. 2.206,67 S: Der Drucker sei als geringwertiges
Wirtschaftsgut sofort abschreibbar gewesen.
2. Veranlagung
1998:
2.1 Einnahmen i.H.v. 37.000
S: Kunden: a) Fa.
A i.H.v. 34.000 S (exkl.
Ust) Die Ansprechpartner der verschiedenen Firmen, von denen
letztendlich der Bw. die EDV-Aufträge erhalten habe, hätten als
Vertragspartner eine GesmbH bevorzugt, weshalb die Fa. A zwischengeschalten
worden wäre. Geschäftsführerin der Fa. A sei Frau E in
1010 Wien gewesen.
b) Fa.
J i.H.v. 2.500 S (exkl.
USt) Diese Firma sei damit einverstanden gewesen, dass der Bw. die
EDV-Schulungen als Einzelunternehmer durchführe.
2.2
Arbeitszimmer i.H.v. 20.641,62 S: Dem vorgelegten Wohnungsplan
(Wohnfläche 94,22 m²), aus dem die 11,64 m² des Arbeitszimmers
ersichtlich seien, sei ein Anteil von 12,35 % zu entnehmen. Der
erklärte o.a. Aufwand für das häusliche Arbeitszimmer sei wie
folgt ermittelt worden (alle Beträge in Schilling):
|
1998
|
Jahresbetrag:
|
Anteil
12,35 %:
|
Annuitäten:
|
54.949,22
|
|
Miete (exkl. USt)
|
90.545,42
|
|
Strom, WW
|
19.998,00
|
|
Versicherung
|
203,00
|
|
= Summe
|
165.695,64
|
20.463,41
|
Summe lt. berr.
E/A-Re
|
|
20.641,62
Lt.
Aussage des Bw. habe er in diesem Arbeitszimmer zahlreiche
Beratungsgespräche betreffend eine EDV-Schulung mit namentlich genannten
Personen geführt.
2.3
Informationskosten (Repräsentationsaufwand, Bewirtung etc.) i.H.v. 5.781,40
S: Im Schriftsatz vom 27. Februar 2007 habe der Bw. den
ursprünglich erklärten Betrag i.H.v. 11.562,80 S auf die Hälfte,
d.s. 5.781,40 S, eingeschränkt, da die andere Hälfte seine eigene
Konsumation betroffen hätte.
2.4
km-Geld i.H.v. 2.940 S: Beginn und Ende sei stets die Heimadresse
des Bw. gewesen. Ziel und Zweck der Fahrten seien die div. Schulungsorte
gewesen. Zeitpunkt seien die Schulungstage lt. Ausgangsrechnungen
gewesen.
2.5
Handy-Telefonrechnungen i.H.v. 8.408,37 S (exkl. USt)
betr.:
a) Tel.
0864313131 (Re
12/97-11/98) Dieses Handy sei vom Bw. 1996 privat erworben worden,
mit dem er auch aus dem Ausland betriebliche Telefonate nach Österreich
geführt habe.
b)
Tel. 0864959595 (Re
6/98-11/98) Summe: 2.274,37 S (inkl. USt) lt.
Belege
2.6
Festnetz-Telefonrechnung (= sonstige Telefonkosten) i.H.v. 3.605,92 S (exkl.
USt) betr. Tel.
121212: Der Bw. habe seine
betrieblichen und privaten Festnetz-Telefonate gezählt und sei zu einer
Aufteilung 25 % betrieblich und 75 % privat gekommen.
2.7
AfA lt. Anlagenverzeichnis i.H.v. 17.772,26 S: Im Jahre 1998 habe
der Bw. noch ein betriebliches Handy Nokia GSM i.H.v. 5.825 S (3 Jahre ND)
und einen Computer Fuji i.H.v. 15.814,17 S (4 Jahre ND)
angeschafft.
2.8
Festplatte i.H.v. 2.100 S: Der Bw. habe für seinen
ältesten Computer Intel Pentel eine Festplatte mit höherer
Kapazität
benötigt.
2.9
"EDV-Zubehör" i.H.v. 7.066,66 S: Der Bw. habe am 20.
Jänner 1998 zwei Handys (Ericsson A1 i.H.v. 2.333,33 S (exkl. USt) mit der
Tel. Nr. 0864313131 und ein Max Mobil Wertkarten-Handy i.H.v. 4.158,33 S)
angeschafft, wobei das Ericsson A1 im März 1998 kaputt ging. Die
Telefonkosten des Max Mobil seien nicht betrieblich erklärt
worden. Am 20. April 1998 habe der Bw. das im Anlageverzeichnis
angeführte Nokia GSM A1 Handy angeschafft, welches zur Gänze
betrieblich genutzt werde und die Tel.Nr. des kaputten Ericsson 0864313131
übernahm. Am 14. Mai 1998 habe der Bw. ein weiteres Handy A1
um 832,50 S (exkl. USt) mit der Tel. Nr. 0864959595
angeschafft.
3.
Veranlagung 1999:
3.1
Einnahmen i.H.v. 91.333 S:
3.1.1
EDV-Einnahmen i.H.v. 8.000 S (exkl. USt):
Kunden:
a)
Fa. K i.H.v. 4.000 S (exkl.
USt)
Weshalb
die Fa. K im Jahre 1998 eine andere Schreibweise (J) gehabt habe, wisse der Bw.
nicht. b) Fa.
L i.H.v. 4.000 S (exkl.
USt) Die Firma sei damit einverstanden gewesen, dass der Bw. die
EDV-Schulungen als Einzelunternehmer durchführe und fakturiere.
3.1.2
Sicherheitsberatung-Einnahmen i.H.v. 83.333 S (exkl. 20 % USt; 100.000 S inkl.
USt): Im Schriftsatz vom 19. Juli 1999 habe Herr V
ausgeführt, dass er beabsichtige den Bw. in der Organisation des
Nationalratswahlkampfes mit Angelegenheiten von Sicherheitsfragen zu betrauen.
Weiters werde der Bw. auf einem Landeswahlvorschlag der S kandidiert
werden. Der
Bw. halte im Schriftsatz vom 30. Dezember 1999 fest, dass er in der Zeit vom
29. Juli 1999 bis 21. August 1999 lediglich als Wahlhelfer bei einer
bewerbenden politischen Partei S tätig gewesen sei. Das
Strafverfahren gegen den Bw. sei eingestellt worden, da er keinen
gewerbescheinpflichtigen Personenschutz, sondern lediglich das freie Gewerbe der
Beratungsdienstleistung erbracht habe Im Disziplinarerkenntnis
vom 31. Jänner 2001 sei der Bw. jedoch schuldig gesprochen worden, dass er
in der Zeit vom 29. Juli 1999 bis 21. August 1999 für die wahlwerbende
Partei S Tätigkeiten im Sicherheitsbereich, also eine
Nebenbeschäftigung, welche die Vermutung der Befangenheit hervorgerufen
habe, erwerbsmäßig ausgeübt und der Dienstbehörde nicht
gemeldet habe. Folgende Sicherheitsleistungen seien vom Bw. in
der Zeit von 29. Juli bis 21. August 1999 erbracht worden: -
Zusammenstellung eines Teams. - Schulung der Personen in Bezug auf
Sicherung von Veranstaltungen. - Kontaktaufnahme mit der örtlichen
Sicherheitsexekutive. - Feststellung eventueller Störfaktoren bei
Veranstaltungen (verdächtige Gegenstände etc.). - Permanente
Erreichbarkeit. Aufgrund eines Zerwürfnisses des Bw. mit der
Partei, sei er letztlich auch auf keinem Listenplatz mehr
aufgeschienen.
3.1.2.3
km-Geld i.H.v. 34.300 S (= 7000 km x 4,90): Die km-Gelder
würden sich wie folgt aufteilen: Für EDV-Schulungen seien 839
km (x 4,90 = 4.111 S) und für die Wahlkampftour 6161 km (x 4,90 =
30.189 S) angefallen. Beginn und Ende sei stets die Heimadresse des Bw.
gewesen. Ziel und Zweck der Fahrten seien die div. Schulungsorte bzw.
Wahlkampfveranstaltungsorte lt. Tourenplan gewesen.
3.2
Arbeitszimmer i.H.v. 15.692,73 S: Dem vorgelegten Wohnungsplan
(Wohnfläche 94,22 m²), aus dem die 11,64 m² des Arbeitszimmers
ersichtlich seien, sei ein Anteil von 12,35 % zu entnehmen. Der
erklärte o.a. Aufwand für das häusliche Arbeitszimmer sei wie
folgt ermittelt worden (alle Beträge in Schilling):
|
1999
|
Jahresbetrag:
|
Anteil
12,35 %:
|
Miete (exkl. USt) und Annuitäten:
|
109.370,04
|
|
Strom, WW
|
16.052,87
|
|
Versicherung
|
203,00
|
|
= Summe
|
125.625,91
|
15.514,80
|
Summe lt. berr.
E/A-Re
|
|
15.692,73
Lt. Aussage des Bw. habe er in diesem Arbeitszimmer zahlreiche
Beratungsgespräche betreffend eine EDV-Schulung mit namentlich genannten
Personen geführt.
3.3
Informationskosten (Repräsentationsaufwand, Bewirtung etc.) i.H.v. 8.282,98
S: Die o.a. Bewirtungsspesen würden den Nationalratswahlkampf
1999 betreffen, da es unumgänglich gewesen sei, div. Personen
einzuladen. Im Schriftsatz vom
27. Februar 2007 habe der Bw. den ursprünglich erklärten Betrag i.H.v.
16.565,96 S auf die Hälfte, d.s. 8.282,98 S, eingeschränkt, da die
andere Hälfte seine eigene Konsumation betroffen hätte.
3.4
Festnetz-Telefonrechnung (= Telefon) i.H.v. 3.658,42 S (exkl. USt) betr.
Tel.
121212: - Lt. Schriftsatz
vom 14. November 2006 habe der Bw. behauptet, dass er keine Unterlagen über
Zahl und Dauer der beruflichen Gespräche habe, weshalb der Anteil an den
Gesamtkosten geschätzt werden habe müssen. - Lt. Schriftsatz
vom 27. Februar 2007 habe der Bw. seine betrieblichen und privaten
Festnetz-Telefonate doch gezählt und sei zu einer Aufteilung 25 %
betrieblich und 75 % privat gekommen. Auslandstelefonate hätten sich
nur deswegen ergeben, da bei einer Handy-Nummer nicht vorhersehbar sei, ob der
Angerufene sich gerade im Ausland befinde
(Roaming-Gebühren).
3.5
Handy-Telefonrechnung i.H.v. 14.370,55 S (exkl. USt; 17.244,66 inkl. USt)
betr.: Die Handys seien zu 50 % für die EDV-Tätigkeit
und zu 50 % für die Wahlkampftour verwendet
worden. a)
Tel. 0864313131 (Re 12/98-10/99;
Gesprächsgeb. bis 15.10.1999) Summe: 8.623,14 S (inkl. USt)
lt. Belege - Da sich der Bw. zeitweise in Ungarn aufgehalten habe und von
dort betriebliche Gespräche geführt habe, sei es zu den verrechneten
Auslandstelefonaten
gekommen. b)
Tel. 0864959595 (Re 12/98-10/99;
Gesprächsgeb. bis 15.10.1999) Summe: 8.621,52 S (inkl. USt)
lt. Belege - Da sich der Bw. zeitweise in Ungarn, Deutschland und
Griechenland aufgehalten habe und von dort betriebliche Gespräche
geführt habe, sei es zu den verrechneten Auslandstelefonaten
gekommen.
3.6
Taggeld i.H.v. 5.040 S: Der Bw. habe für die Tage, die er lt.
Tourenplan Sicherheitsleistungen auf der Wahlkampftour geleistet habe, für
14 Tage Taggeld á 360 S (= 5.040 S) beantragt.
3.7
Nächtigungskosten i.H.v. 3.529 S (exkl. USt; 3.881 S inkl.
USt): Der Bw. habe für ein Seminar im Zuge der
Wahlvorbereitungen und eine Übernachtung auf der Wahlkampftour
Nächtigungskosten i.H.v. 3.881 S (inkl. USt)
erklärt. zu Re vom
2.7.1999: Herr V habe gewollt,
dass zum Seminar auch die Ehepartner kommen, um bei ihnen für
Verständnis und Unterstützung zu werben, weshalb vom Bw.
Nächtigungskosten für zwei Personen erklärt worden
seien. zu Re vom
12.8.1999: Anlässlich der Sicherheitsberatungsleistung habe der Bw.
im Doppelzimmer (es wäre kein Einzelzimmer mehr frei gewesen) und Herr C im
Einzelzimmer übernachtet.
3.8
Subhonorare (C) i.H.v. 28.800
S: Für Unterstützungstätigkeiten durch Herrn C habe
dieser vom Bw. am 23. September1999 bar erhalten. Herr C habe die
Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen und in seiner Honorarnote keine
Umsatzsteuer ausgewiesen.
3.9
Bahnfahrten i.H.v. 254,54 S: Diese Bahnfahrt hätte, wie den
Ausführungen vom 27. Februrar 2007 zu entnehmen sei, aus dem
Zerwürfnis mit Herrn V resultiert.
3.10
Taxi i.H.v. 395,83 S: Diese Taxifahrten hätten, wie den
Ausführungen vom 27. Februrar 2007 zu entnehmen sei, aus dem
Zerwürfnis mit Herrn V resultiert.
3.11
Rechtsanwaltskosten i.H.v. 8.333,33 S (exkl. USt): Die Honorarnote
von Herrn M habe die Klage des Bw. betreffend des ausständigen Honorars
seiner Sicherheitsleistungen für Herrn V betroffen.
3.12
Instandhaltung i.H.v. 5.331,48 S (exkl. USt; 6.390,48 S inkl.
USt): Hiebei habe es sich um einen Handy-Akku, Batterien, ein
Ladegerät, eine Handytasche für die Tätigkeit als EDV-Trainer
(i.H.v. 1.864,82 S exkl. USt) sowie um ein Handfunkgerät (i.H.v. 3.466,66 S
exkl. USt) für die Sicherheitsberatungsleistung gehandelt.
3.13
Bürobedarf i.H.v. 1.135 S (exkl. USt): Dabei habe es sich um
ein Straßenkartenset (i.H.v. 345,08 S exkl. USt) für die
Wahlkampftour und eine Buchmappe für betriebliche Termine gehandelt.
3.14
Mitgliedsbeiträge i.H.v. 2.750 S: Dabei handle es sich um den
Jahresbeitrag an die N i.H.v. 2.600 S und den Mitgliedsbeitrag an die
internationale R i.H.v. 150 S.
4.
Veranlagung 2000:
4.1
Einnahmen i.H.v. 59.800 S (exkl. USt):
Kunden: a)
Fa. T Die Firma sei damit
einverstanden gewesen, dass der Bw. die EDV-Schulungen als Einzelunternehmer
durchführe und
fakturiere. b) Fa.
W Die Rechnungen seien auf
Ersuchen des Geschäftsführers Y wie vorgelegt vom Bw. ausgestellt
worden.
4.2
Arbeitszimmer i.H.v. 15.693 S: Dem vorgelegten Wohnungsplan
(Wohnfläche 94,22 m²), aus dem die 11,64 m² des Arbeitszimmers
ersichtlich seien, sei ein Anteil von 12,35 % zu entnehmen. Der
erklärte o.a. Aufwand für das häusliche Arbeitszimmer sei gleich
wie im Jahre 1999 ermittelt worden (alle Beträge in
Schilling):
|
2000
|
Jahresbetrag:
|
Anteil
12,35 %:
|
Miete (exkl. USt) und Annuitäten:
|
109.370,04
|
|
Strom, WW
|
16.052,87
|
|
Versicherung
|
203,00
|
|
= Summe
|
125.625,91
|
15.514,80
|
Summe lt. berr.
E/A-Re
|
|
15.693,00
Lt.
Aussage des Bw. habe er in diesem Arbeitszimmer zahlreiche
Beratungsgespräche betreffend eine EDV-Schulung mit namentlich genannten
Personen geführt.
4.3
km-Geld i.H.v. 2.513,70 S: Beginn und Ende sei stets die
Heimadresse des Bw. gewesen. Ziel und Zweck der Fahrten seien die div.
Schulungsorte gewesen. Zeitpunkt seien die Schulungstage lt.
Ausgangsrechnungen gewesen.
4.4
Telefon i.H.v. 4.168,41 S (exkl. USt): Lt. vorgelegter
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung habe der Bw. an Telefonaufwand 4.168,41 S (= 25 %
von 16.842,94 S exkl. USt) erklärt.
Festnetz-Telefonrechnung
betr. Tel. 121212: Summe:
5.002,10 S (inkl. USt; 833,68 USt, netto 4.168,42) lt.
Belege Auslandstelefonate hätten sich nur deswegen ergeben, da bei
einer Handy-Nummer nicht vorhersehbar sei, ob der Angerufene sich gerade im
Ausland befinde (Roaming-Gebühren).
Handy-Telefonrechnung
: Die Handys seien im Jahre 2000 ebenfalls nur zu 25 %
erklärt worden (nur ein Auftraggeber), da der Bw. seine Telefonnummern
nicht mehr seinen Schülern weiter gegeben hätte. - Da sich der
Bw. zeitweise in Ungarn, Griechenland und Kroatien aufgehalten habe und von dort
betriebliche Gespräche geführt habe, sei es zu den verrechneten
Auslandstelefonaten gekommen. a) Tel.
0864313131 (Re 11/99-11/00;
Gesprächsgeb. bis 15.11.2000) Summe: 9.378,74 S (inkl. USt;
1.563,13 USt, netto 7.815,61) lt.
Belege b)
Tel. 0864959595 (Re 11/99-11/00;
Gesprächsgeb. bis 5.11.2000) Summe: 5.830,70 S (inkl. USt;
971,79, netto 4.858,91) lt. Belege
4.5
"EDV-Zubehör" i.H.v. 17.953,67 S (exkl. USt): Summe:
17.954,17 S (exkl. USt) lt. Belege Dabei habe es sich um Tintenpatronen,
Speicherkarten etc. gehandelt. Weshalb am selben Tag von einer Firma
fünf Rechnungen ausgestellt worden seien, könne sich der Bw. nicht
erklären.
4.6
Instandhaltung i.H.v. 1.039,16 S (exkl. USt): Summe: 1.072,50 S
(exkl. USt) lt. Belege Dabei habe es sich um eine Tastatur, Ledertasche
für das Handy, Kalender, Ordner, Notizwürfel, Mehrzweckkisten, Tixo
etc. gehandelt. Die privat verwendeten CD's habe der Bw. in Abzug
gebracht.
4.7
Mitgliedsbeiträge i.H.v. 350 S: Dabei handle es sich um den
Jahresbeitrag an die X i.H.v. 200 S und den Mitgliedsbeitrag an die
internationale R i.H.v. 150 S.
4.8
Zeitschriften i.H.v. 2.038,18 S: Hierbei handle es sich um
Computerzeitschriften (Abo "Format+Gratis PC" i.H.v. 1.990 S und ein Beleg
über 252 S), da der Bw. immer am neuesten EDV-Stand sein müsse.
4.9
ORF-Geb. i.H.v. 2.590 S Der Beleg sei zwar vorgelegt, aber
steuerlich nicht geltend gemacht worden.
4.10
Telekabel Wien i.H.v. 2.352,77 S Der Beleg sei zwar vorgelegt,
aber steuerlich nicht geltend gemacht worden.
4.11
ARBÖ-Mitgliedschaft i.H.v. 818 S Der Beleg sei zwar
vorgelegt, aber steuerlich nicht geltend gemacht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Wiederaufnahme:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Erst durch das
umfangreiche Ermittlungsverfahren der Betriebsprüfung ist bekannt geworden,
dass im erklärten Betriebsergebnis des Jahres 1999 Spesenersätze eines
Wahlkampfes enthalten sind. Aus den Abgabenerklärungen der
berufungsgegenständlichen Jahre waren für das Finanzamt im jeweiligen
Verfahren, die gem. § 20 EstG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen
als EDV-Trainer, nicht zu erkennen, wodurch Änderungen sowohl umsatz- als
auch ertragsteuerlich in den Jahren 1997 bis 1999 erforderlich wurden (vgl. Tz.
12 bis 17 des Bp-Berichtes).
Gem. § 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wiederaufnahmsgründe
sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später
hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova
producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2.
Aufl, § 303 Rz. 13 und die zitierte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Das
Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens zu beurteilen (vgl. Ritz, a.a.O., § 303 Rz. 14 und die zitierte
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine
Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist unter anderem
dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen
können (vgl. u.a. VwGH-Erkenntnis vom 18. Jänner 1996,
94/15/0067).
Ein
behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen
Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren schließt die Wiederaufnahme
von Amts wegen nicht aus (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 14. Mai 1992,
91/16/0019).
Im
gegenständlichen Fall wurden aber erst im Rahmen der Betriebsprüfung
sämtliche u.a. für die Gewinnermittlung maßgeblichen
Umstände bekannt. Aus den eingereichten Abgabenerklärungen, war der
festgestellte Sachverhalt jedenfalls nicht zu entnehmen.
Wie sich aus
Tz. 28 des Bp-Berichtes ergibt, stützt sich die Wiederaufnahme des
Verfahrens somit auf Feststellungen hinsichtlich der EDV-Tätigkeit und
Wahlkampfaktivitäten des Bw., die im Einzelnen erst im Zuge der
umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung bekannt geworden sind.
Es ist damit
unbestritten, dass erst nach Erlassung der Erstbescheide für die
Besteuerung des Bw. maßgebliche Tatsachen und Umstände der
Abgabenbehörde bekannt wurden. Dass es für die
Abgabenbehörde leicht möglich gewesen wäre, bereits früher
diesbezügliche Ermittlungen einzuleiten, dies aber unterlassen wurde, ist
für die Berechtigung, eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO zu verfügen, unerheblich.
Da die Kenntnis
der oben angeführten Umstände - wie dem angefochtenen Sachbescheid zu
entnehmen ist - zweifellos zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid
geführt hat, ist die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO zulässig. Sie liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde.
Von zentraler
Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des
Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO
ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn
Umstände gewichtiger Art hervorkommen.
Ziel ist ein
insgesamt rechtmäßiges Ergebnis.
Grundsätzlich
ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (= Gleichmäßigkeit der
Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (= Rechtskraft)
zu geben.
Dies gilt
unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu
Ungunsten der Partei auswirken würde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl.,
§ 303 BAO, Rz. 38).
Da die im
Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommenen Änderungen nicht von
bloß geringfügigem Ausmaß sind (siehe Mehrbeträge 1997 bis
2000 lt. Tz. 18-23 des Bp-Berichtes), standen der Durchführung einer
Wiederaufnahme verwaltungsökonomische Gründe nicht entgegen.
Auch aus
Gründen der Unbilligkeit hatte die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu
unterbleiben, da der Bw. im gegenständlichen Fall keinesfalls darauf
vertrauen durfte, eine von der Abgabenbehörde bereits lt. Erklärung
veranlagte Vorgangsweise beibehalten zu dürfen.
Die
Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 war daher als unbegründet
abzuweisen.
2.
Sachbescheide:
2.1
Einkommensteuer:
2.1.1
NR-Wahlkampf 1999
Folgender Sachverhalt wurde aufgrund der vorgelegten
Unterlagen als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bw. ist anlässlich des NR-Wahlkampfes im Jahre
1999 für die S als werbender Kandidat tätig gewesen und nicht als
eigenständiger Sicherungsdienst. Dies ist sowohl der Aussage des Bw. vom
30. Dezember 1999 als auch der Aussage von V (vgl. Urteil des LG für
Strafsachen vom 19.7.2000) zu entnehmen, wonach Herrn V auch ohne Zutun des Bw.
von Sicherheitsdienststellen gratis Beamte zur Sicherung der
Wahlkampfveranstaltungen beigestellt wurden.
Der Bw. erhielt auch im Streitzeitraum, insbesondere auch
während der Wahlkampfzeit, sein Gehalt von der Bundespolizeidirektion
weiterhin ausbezahlt. Eine Einstellung des Gehalts während der
Wahlkampfzeit zwecks Ausübung eines "Zweitberufes" ist den vorgelegten
Unterlagen jedenfalls nicht zu entnehmen und wurde seitens des Bw. auch nicht
behauptet.
Die zahlreichen o.a. Spesenbelege im Zusammenhang mit der
Kandidatur des Bw. im Rahmen des NR-Wahlkampfes 1999 werden als privat
veranlasst beurteilt und stellen keine Aufwendungen bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb dar. Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu
würdigen:
Gem. § 23 Z 1 EstG 1988 sind Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen
Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung
weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige
Arbeit anzusehen ist.
Wie der Bw. selbst in seinem Einspruch vom 30. Dezember
1999 gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 7.
Dezember 1999 ausführt, sei er im Zeitraum von 29. Juli bis 21. August
1999 lediglich als Wahlhelfer bei einer werbenden politischen Partei tätig
gewesen. Dass der Bw. auch für Herrn V verschiedene
Sicherheits-Dienstleistungen erbracht haben soll, ist auch dem Urteil des
Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Juli 2007 nicht zu
entnehmen, da der Bw. keinen fremdüblichen schriftlichen Auftrag des Herrn
V für die behaupteten Dienstleistungen vorlegen konnte. Auch wurde vom Bw.
kein sonstiger Auftraggeber namhaft gemacht, weshalb von keiner
selbständigen Tätigkeit gem. § 23 EstG 1988 auszugehen
ist. Die erklärten Erträge und Aufwendungen des Bw.
hinsichtlich des NR-Wahlkampfes 1999 stellen daher auch für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz privat veranlasste Erträge und
Aufwendungen im Zuge seiner Kandidatur und keine gewerbliche oder berufliche
steuerlich beachtliche Tätigkeit dar. Auch hat der Bw. keine
über diesen Fall hinausgehende Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr (weitere Aufträge, Inserate in div. Zeitungen etc.) vorlegen bzw.
glaubhaft machen können, weshalb von keiner fremdüblichen gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeit für "Sicherheitsberatungen" auszugehen ist,
was auch aus gewerberechtlichen Gründen (vgl. Anzeige vom 29.11.1999)
unzulässig wäre. Aus diesem Grunde waren sowohl die
erklärten Einnahmen als auch der Aufwandsersatz bzw. die damit
zusammenhängenden Ausgaben betreffend NR-Wahlkampf 1999 als privat
veranlasst nicht zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die
in der u.a. Tabelle angeführten Positionen für Informationskosten,
km-Geld (sofern nicht für EDV-Tätigkeit), Handygebühren (sofern
nicht für EDV-Tätigkeit), Taggeld, Nächtigungskosten,
Subhonorare, Bahnfahrten, Taxi, Rechtsanwaltskosten, Instandhaltung (betreffend
Funkgerät) und Bürobedarf.
2.1.2
EDV-Tätigkeit 1997 bis 2000:
Folgender Sachverhalt wurde aufgrund der vorgelegten
Unterlagen als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bw. hat in den Jahren 1997 bis 2000 neben seiner
hauptberuflichen Tätigkeit als Polizist auch EDV-Grundschulungen für
folgende Auftraggeber durchgeführt und daraus Einnahmen in folgender
Höhe erzielt (alle Beträge in Schilling und exkl. USt):
|
EDV-Kunden
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Fa. A
|
27.200,00
|
34.000,00
|
|
|
B
|
7.378,40
|
|
|
|
Fa. J
|
|
2.500,00
|
|
|
Fa. K
|
|
|
4.000,00
|
|
Fa.
Lbzw.
W
|
|
|
4.000,00
|
59.800,00
Diesbezügliche Ausgaben fielen in folgender Höhe
an (alle Beträge in Schilling und exkl. USt):
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Büro/Arb.zi
|
22.924,22
|
20.641,62
|
15.692,73
|
15.693,00
|
Informationskosten
|
6.385,80
|
11.562,80
|
16.565,96
|
|
km-Geld
|
2.450,00
|
2.940,00
|
34.300,00
|
2.513,70
|
EDV-Literatur
|
1.046,61
|
|
|
|
Telefon
|
|
|
2.742,71
|
4.168,41
|
Handy/Telefonrechnung
|
8.785,73
|
8.541,39
|
14.020,22
|
|
sonst. Telefonkosten
|
976,46
|
3.605,92
|
|
|
AfA lt. Anlagenverz.
|
6.927,50
|
17.772,26
|
19.749,03
|
12.821,51
|
Drucker
|
2.206,67
|
|
|
|
Festplatte
|
|
2.100,00
|
|
|
EDV-Zubehör
|
|
7.066,66
|
|
17.953,67
|
Taggeld f. Wahleinsatz
|
|
|
5.040,00 (=
14 Tg x 360)
|
|
Nächtigungskosten
|
|
|
3.529,00
|
|
Subhonorare
(Re C f. Dienstleistungen betr. Wahlkampf
|
|
|
28.000,00
|
|
Bahnfahrten
|
|
|
254,54
|
|
Taxi
|
|
|
395,83
|
|
Rechtsanwaltskosten
|
|
|
8.333,33
|
|
Instandhaltung
|
|
|
5.331,48
|
1.039,16
|
Bürobedarf
|
|
|
1.135,00
|
|
Mitgliedsbeiträge
|
|
|
2.642,84
|
350,00
|
Zeitschriften
|
|
|
|
2.038,18
|
Summe
BA:
|
51.702,99
|
74.230,65
|
157.732,67
|
56.577,63
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Nach der Definition des § 4 Abs. 4 EstG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Nur dann, wenn Ausgaben ursächlich und unmittelbar
auf Vorgängen beruhen, die den Betrieb betreffen, stellen sie
Betriebsausgaben dar. Eine bestimmte buchmäßige Darstellung
rechtfertigt es jedenfalls nicht, Verbindlichkeiten alleine deswegen als
Betriebsschulden anzusehen, weil sie buch- oder kontenmäßig in
bestimmter Weise behandelt werden.
Betriebsausgaben bewirken eine betrieblich veranlasste
Betriebsvermögensverminderung und sind dem Grunde und der Höhe nach
nachzuweisen.
Diesen Nachweis blieb aber der Bw. trotz Vorhalt bei
zahlreichen o.a. Aufwendungen bis dato schuldig, weshalb eine steuerliche
Berücksichtigung aus folgenden Gründen nicht erfolgen konnte:
2.1.2.1
Arbeitszimmer
Der Bw. hat im Jahre 1997 ein Arbeitszimmer
(außerhalb seines Wohnungsverbandes) angemietet und in den Jahren 1998 bis
2000 eines innerhalb seines Wohnungsverbandes eingerichtet.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 201/1996 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen
oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht
abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Dient das Arbeitszimmer einer Tätigkeit, die im
Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird, sind die
Aufwendungen generell (unabhängig von der darin verbrachten Zeit) nicht
abzugsfähig. So stellt ein für Vorbereitungs- und Korrekturzwecke
verwendetes häusliches Arbeitszimmer eines Lehrers nach der Rechtsprechung
nicht den Tätigkeitsmittelpunkt dar (VwGH 20.1.1999, 98/13/0132 und VwGH
26.5.1999, 98/13/0138).
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit bei Lehrtätigen (Vortragenden) ist, wie vom Finanzamt
zutreffend ausgeführt, vielmehr jener Ort, an dem die unmittelbare
Vermittlung von Wissen und technischem Können an die Schüler selbst
erfolgt. Da es sich hier um die Frage der Abgrenzung des Bereiches der
Einkünfteerzielung zum übrigen Lebensbereich handelt, bildet den
Maßstab dafür die Verkehrsauffassung.
Demnach kann aber die vom Bw. als EDV-Trainer bei
den o.a. Kunden des Bw. entfaltete Tätigkeit naturgemäß nicht in
einem im häuslichen Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer vorgenommen
werden. Die Ausführungen in der Berufung weisen dazu selbst auf das
typische Berufsbild eines Vortragenden hin, der außerhalb des
häuslichen Arbeitszimmers tätig ist und dem das Arbeitszimmer für
die Vorbereitung und Ausarbeitung dieser Vorträge dient. Dass diese
Vorbereitungen einen erheblichen Zeitaufwand erfordern, ändert nichts
daran, dass als Tätigkeitsmittelpunkt des Bw der Ort seiner
Vortragstätigkeit (vgl. die Schulungsorte lt. Fahrtenbuch) und nicht das
Arbeitszimmer anzusehen ist.
Auch eine Erforderlichkeit des im Jahre 1997 angemieteten
Arbeitszimmers bzw. welche Tätigkeiten dort konkret vom Bw. erledigt
wurden, hat er in seinen Schriftsätzen nicht erläutert. Da der Bw. im
Jahre 1997 lt. den vorgelegten Rechnungen nur einen EDV-Kunden (A) hatte, ist
eine betriebliche Notwendigkeit für ein betriebliches Arbeitszimmer
für die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht ersichtlich und konnte
auch vom Bw. trotz Vorhalt nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht
werden. Im gegenständlichen Fall konnte somit ein Mittelpunkt
(materieller Schwerpunkt) der gewerblichen EDV-Tätigkeit im angemieteten
Arbeitszimmer nicht festgestellt werden, wo doch die Schulungsorte stets eine
von der G abweichende Adresse aufwiesen (siehe Kilometerabrechnung des
Bw.). Auch die im Arbeitszimmer behaupteten Beratungsgespräche
führen nicht zu einer Verlagerung des Mittelpunkts der EDV-Tätigkeit
(vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom 18.4.2007, 2004/13/0025).
2.1.2.2
Informationskosten (Bewirtungsspesen):
Der Bw. legte für den Streitzeitraum zahlreiche
Gastronomie-Rechnungen vor, die im Zusammenhang mit seiner EDV-Tätigkeit
stehen sollen.
Welches "Produkt" des Bw. damit mit den angeführten
Personen beworben wurde und letztlich zu konkreten Aufträgen (Schulungen
etc.) dieser "Geschäftspartner" führte, kann den Belegen jedoch nicht
entnommen und somit auch nicht näher überprüft werden, weshalb es
sich nach Ansicht der Abgabenbehörde dabei um rein gesellschaftliche
(steuerlich unbeachtliche) Treffen mit Essenseinladungen seitens des Bw.
handelt.
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z 3 EStG i.d.f. die
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3389-W/02
- Stammnummer
- 29751
- Gültig
- 31.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF