Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3389-W/02
Werbungskosten eines EDV-Trainers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3389-W/02vom 31.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Streitjahre geltenden Fassung dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a.
nicht abgezogen werden: Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Aufwendungen für die Bewirtung von
Geschäftsfreunden - das einzige im Gesetz genannte Beispiel für
Repräsentationsausgaben - fallen demnach unter das Abzugsverbot des §
20 Abs.1 Z 3 EStG 1988, soweit nicht die im zweiten Satz der zitierten Regelung
genannte Ausnahme zutrifft. Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot
ist von dem dem Abgabepflichtigen obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen
abhängig, nämlich dem Werbezweck und dem Überwiegen der
betrieblichen oder beruflichen Veranlassung. Wie der Verwaltungsgerichtshof
bereits in VwGH 3.6.1992, Zl. 91/13/0176, in Übereinstimmung mit dem
Gesetzeswortlaut ausgesprochen hat, ist eine bloße Glaubhaftmachung dieser
Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nicht ausreichend. Weiters ist
jedoch für die Frage der Abzugsfähigkeit auf den Umstand
zurückzugreifen, dass der Gesetzgeber Bewirtungsspesen nur dann zum Abzug
zulässt, wenn es sich um die Bewirtung von Geschäftsfreunden handelt.
Nach der Judikatur (VwGH vom 31.5.1983, 83/14/0008, 0015, 0016) sind hierunter
Personen zu verstehen, die steuerlich nicht als Dienstnehmer des Bewirtenden
anzusehen sind, mit denen aber eine geschäftliche Verbindung besteht. In
der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass unter Geschäftsfreunden
jedenfalls Geschäftspartner wie Käufer, Vertreter oder Einkäufer
zu verstehen sind (Doralt, EStG 1988, Tz 90 zu § 20 EStG;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 27.1 zu § 20 EStG 1988;
Margreiter, ÖStZ 1983, 260). Der bloße Informationsaustausch zwischen
Branchen- oder Berufskollegen begründet hingegen keine geschäftliche
Verbindung und macht die Kontakte damit noch nicht zu solchen zwischen
Geschäftsfreunden.
Weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von
Bewirtungsaufwendungen ist, dass die Bewirtung von Geschäftsfreunden der
Werbung dient.
Die enge Auslegung ergibt sich auch aus der (teilweisen)
Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen, die der Werbung dienen: Die
Bewirtung von Geschäftsfreunden gehört grundsätzlich zu den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die
Bewirtung der Werbung dient und die betrieblich oder berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben
abgezogen werden. Ist die Bewirtung eindeutig darauf gerichtet, der
Kundenwerbung zu dienen und tritt die repräsentative Veranlassung deutlich
in den Hintergrund, liegt abzugsfähiger Werbeaufwand vor. Zum Werbeaufwand
wird es auch zählen, wenn Kunden in einem Restaurant bewirtet werden, um im
Rahmen der Bewirtung einen Geschäftsabschluss anzubahnen.
Dies ist aber den vorgelegten Belegen bzw.
Schriftsätzen des Bw. nicht zu entnehmen, da diese Personen nicht den
Auftraggebern des Bw. entsprechen. Darüberhinaus wird in diesem
Zusammenhang festgehalten, dass mit diesen Personen ohnehin
"Beratungsgespräche" im Arbeitszimmer stattgefunden haben. Weshalb
nun eine "doppelte" Werbung, d.h. auch in Form von Essenseinladungen, für
diese "Kunden" erforderlich war, ist für die Abgabenbehörde nicht
nachvollziehbar. Der Steuerpflichtige muss den Werbecharakter der
Bewirtung nachweisen. Die Vorlage der Gasthauszettel reicht für eine
Nachweisführung keinesfalls aus. Der Steuerpflichtige wird vielmehr anhand
seiner Geschäftsunterlagen dokumentieren müssen, dass die jeweilige
Bewirtung mit einem Geschäftsabschluss oder zumindest mit dem Bemühen
um einen Geschäftsabschluss in Verbindung steht (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Tz 27.2.zu § 20).
Da im gegenständlichen Fall der Bw. ausführlich
dargestellt hat, dass er in seinem Arbeitszimmer mit verschiedenen Personen
Kontaktgespräche geführt hat, ist für die Abgabenbehörde
zweiter Instanz somit nicht nachvollziehbar, weshalb darüber hinaus auch
Gaststättenbesuche erforderlich waren (vgl. u.a. die Arbeitsgespräche
im Arbeitszimmer vom 30. Mai 1997).
Da aufgrund des Schriftsatzes vom 16. April 2007 davon
auszugehen ist, dass der Bw. seine Geschäftsfreunde in seinem Arbeitszimmer
"beworben" hat, hat der Bw. es somit unterlassen, in jedem einzelnen Fall die
unabdingbaren o.a. Voraussetzungen für die Abzugsmöglichkeiten
zusätzlicher Bewirtungsspesen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
2.1.2.3
EDV-Literatur (Zeitschriften):
Aus den vorgelegten Belegen ist zu entnehmen, dass der Bw.
im Jahre 1997 einmal im Jahr "Computerzeitungen" i.H.v. 400 S und im Jahre 2000
einmal im Jahr "diverse Computerzeitungen" i.H.v. 252 S sowie ein Jahresabo der
Zeitschrift "Format" angeschafft hat.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Bei den angeschafften Zeitschriften im Jahre 1997 und 2000
handelt es sich nach der Aktenlage nicht um Fachliteratur, d.h. um Werke, die zu
dem Zweck der Wissensvermittlung im Informatikunterricht verfasst wurden,
sondern um Magazine, wie z.B. Computerwelt und Format. Diese Art von
Schriftwerken wird nicht für Angehörige der Berufsgruppe
(EDV-Trainer), der auch der Berufungswerber angehört, produziert, sondern
für die Allgemeinheit oder, soweit es sich um so genannte
"populärwissenschaftliche" Literatur handelt, für eine Vielzahl von
einschlägig Interessierten. Dies wird auch dadurch deutlich, dass diese
Schriftwerke in Trafiken erworben wurden.
Der unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass auch
"populärwissenschaftliche Magazine", bei den vom Berufungswerber
betriebenen EDV-Schulungen beruflich bedeutsame und im Unterricht verwertbare
Informationen enthalten können.Dennoch handelt es sich bei diesen
Schriftstücken um solche, die typischerweise von der Allgemeinheit erworben
und gelesen werden. Die im Übrigen durch nichts bewiesene Behauptung des
Berufungswerbers, sie seien ausschließlich für Schulungszwecke
genutzt worden, kann der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil
eine ausschließliche berufliche Nutzung allen Erfahrungen des
täglichen Lebens widerspricht.
Ausgaben für Literatur, die auch bei nicht der
Berufsgruppe des Berufungswerbers tätigen Personen von allgemeinem
Interesse, oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der
Allgemeinheit bestimmt ist, stellen nach herrschender Auffassung keine
Betriebsausgaben dar. Dies gilt auch dann, wenn aus den betreffenden
Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden
(vgl. VwGH vom 26.4.2000, 96/14/0098).
Zusammenfassend handelt es sich bei den Ausgaben für
die streitgegenständlichen Zeitschriften um typische Ausgaben für die
Lebensführung, die gemäß der ausdrücklichen Anordnung in
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 selbst dann nicht abgezogen werden
dürfen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Auch geht diesbezüglich die
Argumentation des Bw. ins Leere, wenn er ausführt, dass er diese
Zeitschriften benötige, um "am neuesten EDV-Stand zu sein". Weshalb dies in
den Jahren 1998 und 1999 überhaupt nicht und in der schnelllebigen Welt der
Informatik im Jahre 1997 und 2000 nur einmal jährlich erforderlich gewesen
wäre, erläutert der Bw. trotz Vorhalt nicht.
2.1.2.4
Telefon (Festnetz und Handy):
Der Bw. hat in den Jahren 1997 bis 2000 folgende
Telefonkosten geltend gemacht: 1997: 9.762,19 S 1998: 12.147,31
S 1999: 16.762,93 S 2000: 4.168,41 S
Lt. Schriftsatz vom 27. Februar 2007 hat der Bw. die
betrieblichen und privaten Festnetz-Telefonate gezählt und ist so auf ein
Aufteilungsverhältnis 25:75 gekommen.
Die Geltendmachung von Telefonkosten als Betriebsausgaben
ist nur dann möglich, wenn Aufwendungen für das Führen von
beruflich veranlassten Telefonaten anfallen.
Dieses vom Bw. ermittelte Aufteilungsverhältnis bei
den Festnetztelefonaten erscheint der Abgabenbehörde zweiter Instanz
aufgrund des äußerst geringen Kundenstockes und geringen
Schulungstermine des Bw. sowie den familiären Verhältnissen des Bw.
(zwei Kinder, Verwendung beim Skifahren etc.) ebenso bei den erklärten
Handy-Gebühren für angemessen, da detaillierte Aufzeichnungen
über die Handy-Gespräche mangels Vorlage nicht überprüft
werden konnten.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis
des VwGH vom 21.2.1996, 93/14/0167, verwiesen, wonach eine behauptete
ausschließliche betriebliche Nutzung eines Telefons so unwahrscheinlich
ist, dass ein diesbezüglicher Nachweis durch Aufzeichnungen zu erbringen
ist. Die Vorlage von Zahlungsbelegen reicht dafür jedenfalls nicht
aus.
2.1.2.5
AfA lt. Anlageverzeichnis:
Lt. den vorgelegten Anlageverzeichnissen begehrt der Bw.
die Absetzbarkeit von drei Computeranlagen, zwei Computertischen und einem
Handy.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein
Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass
ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH vom
23.1.2002, 2001/13/0238).
Auch in diesem Zusammenhang mangelt es an einem glaubhaften
Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung der angeschafften
Gegenstände lt. Anlageverzeichnis.
Wie der Bw. selbst in seinem Schriftsatz vom 27. Februar
2007 ausführt, hat er seine EDV-Tätigkeit mit seinem privaten Computer
ausgeführt. Erst im September war lt. Bw. der nicht näher
erläuterte Kauf von zwei weiteren Computern erforderlich.
Da der Bw. aber bis dato keine berufliche Notwendigkeit
(z.B. umfangreiche Programmiertätigkeit und Softwareentwicklung etc, die
mehrere Computeranlagen gleichzeitig erforderlich machen [wurde jedenfalls vom
Bw. nicht behauptet]) von zwei bzw. drei Computeranlagen für seine
"Grundschulungstätigkeit" nachweisen bzw. glaubhaft machen konnte und eine
private Mitverwendung aufgrund der Familienverhältnisse (zwei Kinder) nicht
ausgeschlossen werden kann, wird für die bekanntgegebene EDV-Tätigkeit
eine Computeranlage, gekauft am 11. September 1997 (ohne Privatanteil), für
betrieblich ausreichend erkannt.
Dass es sich bei der auf die Gattin des Bw. ausgestellten
Rechnung vom 1. Oktober 1997 um zwei ausschließlich betrieblich verwendete
Computertische handeln soll, ist diesem Beleg trotz Vorhalt nicht zu entnehmen,
weshalb eine private Verwendung der gelieferten "Waren" an die Gattin des Bw.
nicht ausgeschlossen werden kann.
Weiters kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine
ausschließlich betriebliche Verwendung des am 20. April 1998 (auch
diese Rechnung ist nicht zweifelsfrei dem Bw. mangels Angabe des
Rechnungsempfängers zuzuordnen) angeschafften Handys nicht erkennen,
weshalb von dem vom Bw. o.a. Aufteilungsverhältnis ausgegangen wird.
2.1.2.6
Drucker
Der Bw. schaffte im Jahre 1997 einen Drucker i.H.v.
2.206,67 S (exkl. USt) an, und setzte diesen zu 100 % betrieblich veranlasst
ab.
Doralt, EStG-Kommentar, Band II, Tz 220 "Computer" zu
§ 16, nennt u.a. folgende Umstände, die bei der Ermittlung der
beruflichen und privaten Nutzung zu beachten sind:
Verwendung
berufsspezifischer Programme
Verwertungsmöglichkeit
der Arbeitsergebnisse von zu Hause auch im Betrieb/Schulungsort
(Kompatibilität der Geräte)
Drucker,
wenn ohne Ausdruck die berufliche Verwertung nicht möglich ist
in
Ausbildung befindliche Kinder.
Der berufliche Einsatz des Computers und seines
Zubehörs (Drucker etc.) durch den Bw. wird von der Abgabenbehörde
nicht bestritten.
Konkrete Nachweise über den Umfang des beruflichen
Einsatzes, die naturgemäß schwer zu erbringen sind, wurden aber vom
Bw. nicht vorgelegt. Aufzeichnungen hierüber wurden nicht geführt;
Beweismittel zur konkreten Glaubhaftmachung dieses Umfanges nicht
angeboten.
Der UFS ist in zahlreichen Entscheidungen von
Privatanteilen bei einem PC und Zubehör zwischen 20% und 40% ausgegangen.
Normalerweise ist demzufolge ein Privatanteil von 40% anzusetzen (vgl. UFS 7.
10. 2003, RV/0881-W/02; UFS 18. 2. 2004, RV/0135-W/04; UFS 28. 3. 2003,
RV/0128-S/02; UFS 17. 7. 2003, RV/1319-L/02).
Da im Haushalt des Bw. mehrere Computeranlagen in
Verwendung stehen und Drucker auch für mehrere Computeranlagen definiert
werden können, ist mangels Nachweises der ausschließlich
betrieblichen Verwendung des Druckers ein Privatanteil von 20 %
anzusetzen.
2.1.2.7
"EDV-Zubehör"
Der Bw. legte Belege vor, wonach am 20. Jänner 1998
zwei Handys (Ericsson A1 i.H.v. 2.333,33 S (exkl. USt) mit der Tel. Nr.
0864313131 und ein Max Mobil Wertkarten-Handy i.H.v. 4.158,33 S exkl. USt)
angeschafft wurden, wobei das Ericsson A1 bereits im März 1998 (Ski-Urlaub)
kaputt ging. Die Telefonkosten des Max Mobil sind nicht betrieblich
erklärt worden. Am 20. April 1998 wurde das im
Anlageverzeichnis angeführte Nokia GSM A1 Handy angeschafft, welches zur
Gänze betrieblich genutzt worden sein soll und die Tel.Nr. des kaputten
Ericsson 0864313131 übernommen hat. Am 14. Mai 1998 wurde
ein weiteres Handy A1 um 832,50 S (exkl. USt) mit der Tel. Nr. 0864959595
angeschafft.
Dabei handelt es sich in Wirklichkeit um den Kauf dreier
Handys, wobei diese Rechnungen mangels Angabe des Rechnungsempfängers dem
Bw. nicht zweifelsfrei zuordenbar sind.
In diesem Zusammenhang kann die Abgabenbehörde
zweiter Instanz die Notwendigkeit und Fremdüblichkeit der Anschaffung eines
Wertkartenhandys trotz Vorhalt nicht nachvollziehen, da dies zum einen
sicherlich die teuerste Form der Telefonie darstellt und zum anderen der Bw.
selbst in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2007 festhält, dass er nur den
Anschaffungspreis des Handys absetzen möchte, auf die Geltendmachung der
damit verbundenen Gesprächsgebühren aber "verzichte". Dies erscheint
zum einen im Geschäftsleben ungewöhnlich und zum anderen
verständlich, sollte das Handy, wie dies der Bw. zum Teil auch zugibt,
privat verwendet worden sein.
Da beim am 20. Jänner 1998 angeschafften Handy
Ericsson A1 mangels Überschreitung der Kriterien für die Ausstellung
einer Kleinbetragsrechnung (vgl. § 11 Abs. 6 UStG 1994) vom Brutto-Betrag
i.H.v. 2.800 S auszugehen ist, wird mangels konkreter Nachweise ein
betrieblicher Anteil von 25 %, d.s. 700 S, anerkannt.
2.1.2.8
Mitgliedsbeiträge
Im Jahre 1999 hat der Bw. den Jahresbeitrag an die N i.H.v.
2.600 S und den Mitgliedsbeitrag an die internationale R i.H.v. 150 S und im
Jahre 2000 den Jahresbeitrag an die X i.H.v. 200 S und den Mitgliedsbeitrag an
die internationale R i.H.v. 150 S entrichtet.
Mitgliedsbeiträge sind nur dann als Betriebsausgaben
abzugsfähig, wenn sie in unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit (= EDV-Trainer) stehen.
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind jedenfalls
Betriebsausgaben nur jene Aufwendungen, die durch den Betrieb der
EDV-Tätigkeit des Bw. veranlasst sind.
Welcher unmittelbare Zusammenhang der International Police
Association (ein unabhängiger Zusammenschluss von Polizei, Gendarmerie,
Zollwache, Justizwache und Polizeiverwaltung) und den Zahlungen an die Z und die
X mit der beruflichen Tätigkeit als EDV-Trainer bestehen soll, konnte die
Abgabenbehörde zweiter Instanz trotz Vorhalt nicht erkennen, insbesondere
handelt es sich in beiden Fällen um Organisationen, die nicht nur eine
bestimmte Berufsgruppe umfassen, sondern auch berufsfremden Mitgliedern offen
stehen. Da dieser unmittelbare Zusammenhang aus den vorgelegten
Zahlungsbelegen trotz Vorhalt nicht ersichtlich war, konnte dem Begehren nicht
entsprochen werden.
2.1.2.9
Instandhaltung
Im Jahre 1999 und 2000 erklärte der Bw.
"Instandhaltungs-Aufwendungen", wobei es sich aber um einen Handy-Akku,
Batterien, ein Ladegerät, eine Handytasche für die Tätigkeit als
EDV-Trainer (i.H.v. 1.864,82 S exkl. USt) sowie um ein Handfunkgerät
(i.H.v. 3.466,66 S exkl. USt) für die Sicherheitsberatungsleistung, eine
Tastatur, Ledertasche für das Handy, Kalender, Ordner, Notizwürfel,
Mehrzweckkisten, Tixo etc. gehandelt hat.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Da bei diesen in den Jahren 1999 und 2000 unter
"Instandhaltung" o.a. Artikeln aufgrund der vorgelegten Belege (insbesondere
wurden dabei auch Rechnungen vorgelegt, die an fremde Dritte ausgestellt wurden;
vgl. z.B. die Rechnungen an den LL) eine private Verwendung trotz Vorhalt nicht
ausgeschlossen werden kann, ist ein betrieblicher Abzug gem. § 20 EStG 1988
nicht möglich.
Die mit den o.a. Einnahmen aus EDV-Tätigkeit in
Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben werden somit wie folgt anerkannt (BE =
Berufungsentscheidung; alle Beträge in Schilling):
|
1997
|
lt.
E/A-Re v. 27.2.07
|
lt.
BE
|
Erlöse:
|
34.578,40 (=
27.200 + 7.378,40 f. Workshops)
|
34.578,40 (=
27.200 + 7.378,40 f. Workshops)
|
|
|
|
Büro/Arb.zi
|
22.924,22
|
0
|
Informationskosten
|
3.192,90 (=
50 % v. 6.385,80)
|
0
|
km-Geld
|
2.450,00
|
2.450,00
|
EDV-Literatur
|
1.046,61
|
391,82
(=
431
brutto)
349,90
brutto
|
Handy/Telefonrechnung
|
8.350,66
|
2.087,66
(=
25 % betriebl. veranlasst)
|
sonst.
Telefonkosten (= 25 % der Festnetzgespräche)
|
976,46
|
976,46
|
AfA lt. Anlagenverz.
|
6.927,50
|
2.682,00
|
Drucker
|
2.206,67
|
2.118,40
(=
80 % v. 2.648,00
(brutto)
|
Summe
BA:
|
48.075,02
|
11.056,24
|
|
|
|
=
E.a.GW:
|
-13.496,62
|
+23.522,16
|
ger.
E.a.GW (KZ 330):
|
-13.497
|
+23.522
|
1998
|
lt.
E/A-Re v. 27.2.07
|
lt.
BE
|
Erlöse:
|
37.000,00
|
37.000,00
|
|
|
|
Büro/Arb.zi
|
20.641,62
|
0
|
Informationskosten (Repräsentationskosten)
|
5.781,40 (=
50 % v. 11.562,80)
|
0
|
km-Geld
|
2.940,00
|
2.940,00
|
Handy/Telefonrechnung
|
8.408,37
|
2.102,09
(=
25 % betriebl. veranlasst)
|
sonst. Telefonkosten (= 25 % der
Festnetzgespräche)
|
3.605,92
|
3.605,92
|
AfA lt. Anlagenverz.
|
17.772,26
|
5.946,00
|
Festplatte
|
2.100,00
|
2.100,00
|
EDV-Zubehör (3 Handys)
|
7.066,66
|
700,00
|
Summe
BA:
|
68.316,23
|
17.394,01
|
|
|
|
=
E.a.GW:
|
-31.316,23
|
+19.605,99
|
ger.
E.a.GW (KZ 330):
|
-31.316
|
+19.606
|
1999
|
lt.
E/A-Re v. 27.2.07
|
lt.
BE
|
Erlöse:
|
91.333,00 (=
83.333 f. Sicherheitsberatung + 8.000 f. EDV-Train.)
|
8.000
f. EDV-Train.
|
|
|
|
Büro/Arb.zi
|
15.692,73
|
0
|
Informationskosten
|
8.282,98 (=
50 % v. 16.565,96)
|
0
|
km-Geld
|
34.300,00
|
4.111
(=
839 km x 4,90)
|
Telefon (= 25 % der Festnetzgespräche)
|
3.658,42
|
3.658,42
|
Handy/Telefonrechnung
|
14.370,55
|
1.796,32
(=
14.370,55 x 50 % lt. Erkl. f. EDV und davon 25 % betriebl.)
|
AfA lt. Anlagenverz.
|
19.749,03
|
5.946,00
|
Taggeld f. Wahleinsatz
|
5.040,00 (=
14 Tg x 360)
|
0
|
Nächtigungskosten
|
3.529,00
|
0
|
Subhonorare (Re C f. Dienstleistungen betr.
Wahlkampf
|
28.000,00
|
0
|
Bahnfahrten
|
254,54
|
0
|
Taxi
|
395,83
|
0
|
Rechtsanwaltskosten
|
8.333,33
|
0
|
Instandhaltung
|
5.331,48
|
0
|
Bürobedarf
|
1.135,00
|
0
|
Mitgliedsbeiträge
|
2.615,17
|
0
|
Summe
BA:
|
151.488,06
|
15.511,74
|
|
|
|
=
E.a.GW:
|
-60.155,06
|
-7.511,74
|
ger.
E.a.GW (KZ 330):
|
-60.155
|
-7.512
|
2000
|
lt.
E/A-Re v. 27.2.07
|
lt.
BE
|
Erlöse:
|
59.800,00
|
59.800,00
|
|
|
|
Büro/Arb.zi
|
15.693,00
|
0
|
km-Geld
|
2.513,70
|
2.513,70
|
Telefon (= Festnetz und Handy zu 25 % betriebl.)
|
4.168,41
|
4.168,41
|
Rechtsanwaltskosten
|
8.333,33
|
0
|
AfA lt. Anlagenverz.
|
12.821,51
|
3.263,00
|
EDV-Zubehör
|
17.953,67
|
17.953,67
|
Instandhaltung
|
1.039,16
|
0
|
Mitgliedsbeiträge
|
350,00
|
0
|
Zeitschriften
|
2.038,18
|
0
|
Summe
BA:
|
64.910,46
|
27.898,78
|
|
|
|
=
E.a.GW:
|
-5.110,46
|
+31.901,22
|
ger.
E.a.GW (KZ 330):
|
-5.110
|
+31.901
2.2
Umsatzsteuer
Aus den Ausführungen unter Punkt 2.1 ergeben sich
für die Umsatzsteuer folgende Auswirkungen:
Bei den Erlösen ergibt sich für das Jahr 1999
insoweit eine umsatzsteuerliche Änderung, als die Erlöse aus
"Sicherheitsberatung" aus den unter Punkt 2.1.1 angeführten Gründen
nicht anerkannt werden, weshalb auch die o.a. damit im Zusammenhang stehenden
Ausgaben (dies betrifft insbesondere die in der Tabelle angeführten
Positionen für Informationskosten, km-Geld (sofern nicht für
EDV-Tätigkeit), Handygebühren (sofern nicht für
EDV-Tätigkeit), Taggeld, Nächtigungskosten, Subhonorare, Bahnfahrten,
Taxi, Rechtsanwaltskosten, Instandhaltung (betreffend Funkgerät) und
Bürobedarf) nicht berücksichtigt werden konnten.
Aufgrund der vorgelegten Belege ist folgende
Vorsteuerkürzung aus den nachstehenden Gründen
durchzuführen:
|
1997
|
lt.
E/A-Re v. 27.2.07
|
lt.
BE
|
Vorsteuer-kürzung
lt. BE
|
Erlöse:
|
34.578,40 (=
27.200 + 7.378,40 f. Workshops)
|
34.578,40 (=
27.200 + 7.378,40 f. Workshops)
|
|
|
|
|
|
Büro/Arb.zi
|
22.924,22
|
0
|
keine
Vorst. erklärt
|
Informationskosten
|
3.192,90 (=
50 % v. 6.385,80)
|
0
|
+
1.044,20
(lt. Erkl.)
|
km-Geld
|
2.450,00
|
2.450,00
|
|
EDV-Literatur
|
1.046,61
|
391,82
(=
431
brutto)
349,90
brutto
|
+
36,36
(= 10 % USt aus
400)
+
58,32
(= 20 % aus 349,90)
|
Handy/Telefonrechnung
|
8.350,66
|
2.087,66
(=
25 % betriebl. veranlasst)
|
+
1.339,65
(= 1.757,18 lt. Erkl. - 20 %
USt v. 2.087,66)
|
sonst.
Telefonkosten (= 25 % der Festnetzgespräche)
|
976,46
|
976,46
|
|
AfA lt. Anlagenverz.
|
6.927,50
|
2.682,00
|
+
2.681,50
(lt.
Erkl.)
+
2.998,33
(lt.
Erkl.)
+
2.652,50
(lt. Erkl.)
|
Drucker
|
2.206,67
|
2.118,40
(=
80 % v. 2.648,00
(brutto)
|
+
433,00
(lt. Erkl.)
|
|
|
|
|
Vorsteuer lt.
Erkl.:
|
|
|
11.911,00
|
Vorsteuerkorr. lt.
BE:
|
|
|
-11.243,86
|
=
Vorsteuer (KZ 060)
|
|
|
667,14
|
Umsätze
(KZ 022):
|
|
|
27.200,00
|
1998
|
lt.
E/A-Re v. 27.2.07
|
lt.
BE
|
Vorsteuer-
kürzung
lt. BE
|
Erlöse:
|
37.000,00
|
37.000,00
|
|
|
|
|
|
Büro/Arb.zi
|
20.641,62
|
0
|
+
1.612
(= 1.118,00 lt. Erkl.+ 494,00 lt.
Erkl.)
|
Informationskosten (Repräsentationskosten)
|
5.781,40 (=
50 % v. 11.562,80)
|
0
|
+
1.523,90
|
km-Geld
|
2.940,00
|
2.940,00
|
|
Handy/Telefonrechnung
|
8.408,37
|
2.102,09
(=
25 % betriebl. veranlasst)
|
+
1.287,85
(= 1.708,27 lt. Erkl. -
420,42)
|
sonst. Telefonkosten (= 25 % der
Festnetzgespräche)
|
3.605,92
|
3.605,92
|
|
AfA lt. Anlagenverz.
|
17.772,26
|
5.946,00
|
+
4.327,83
(= 1.165,00 lt. Erkl. +
3.162,83 lt. Erkl.)
|
Festplatte
|
2.100,00
|
2.100,00
|
|
EDV-Zubehör (3 Handys)
|
7.066,66
|
700,00
|
+
1.412,66
(= 831 lt. Erkl. + 581,66 lt.
Erkl.)
|
Vorsteuer lt.
Erkl.:
|
|
|
11.725,84
|
Vorsteuerkorr. lt.
BE:
|
|
|
-10.164,24
|
=
Vorsteuer (KZ 060)
|
|
|
1.561,60
|
Umsätze
(KZ 022):
|
|
|
37.000,00
|
1999
|
lt.
E/A-Re v. 27.2.07
|
lt.
BE
|
Vorsteuer-kürzung
lt. BE
|
Erlöse:
|
91.333,00 (=
83.333 f. Sicherheitsberatung + 8.000 f. EDV-Train.)
|
8.000
f. EDV-Train.
|
|
|
|
|
|
Büro/Arb.zi
|
15.692,73
|
0
|
+
1.747,22
(= 1.350,72 lt. Erkl. + 396,50
lt. Erkl.)
|
Informationskosten
|
8.282,98 (=
50 % v. 16.565,96)
|
0
|
+
2.510,02
|
km-Geld
|
34.300,00
|
4.111
(=
839 km x 4,90)
|
|
Telefon (= 25 % der Festnetzgespräche)
|
3.658,42
|
3.658,42
|
|
Handy/Telefonrechnung
|
14.370,55
|
1.796,32
(=
14.370,55 x 50 % lt. Erkl. f. EDV und davon 25 % betriebl.)
|
+
2.453,53
(350,51
anerkannte Vorsteuer = 2.804,04 x 50 % lt. Erkl. f. EDV und davon 25 %
betriebl.)
|
AfA lt. Anlagenverz.
|
19.749,03
|
5.946,00
|
|
Taggeld f. Wahleinsatz
|
5.040,00 (=
14 Tg x 360)
|
0
|
|
Nächtigungskosten
|
3.529,00
|
0
|
+
350,91
(= 109,09 + 241,82)
|
Subhonorare (Re C f. Dienstleistungen betr.
Wahlkampf
|
28.000,00
|
0
|
|
Bahnfahrten
|
254,54
|
0
|
+
25,45
|
Taxi
|
395,83
|
0
|
+
79,17
|
Rechtsanwaltskosten
|
8.333,33
|
0
|
+
1.666,67
|
Instandhaltung
|
5.331,48
|
0
|
+
1.059,00
|
Bürobedarf
|
1.135,00
|
0
|
+
199,90
|
Mitgliedsbeiträge
|
2.615,17
|
0
|
+
140,36
|
|
|
|
|
Vorsteuer lt.
Erkl.:
|
|
|
11.131,26
|
Vorsteuerkorr. lt.
BE:
|
|
|
-10.232,23
|
=
Vorsteuer (KZ 060)
|
|
|
899,03
|
Umsätze
(KZ 022):
|
|
|
8.000,00
|
2000
|
lt.
E/A-Re v. 27.2.07
|
lt.
BE
|
Vorsteuer-kürzung
lt. BE
|
Erlöse:
|
59.800,00
|
59.800,00
|
|
|
|
|
|
Büro/Arb.zi
|
15.693,00
|
0
|
+
1.747,22
(lt. Bw. v. 27.2.2007 gleicher
Wert wie 1999)
|
km-Geld
|
2.513,70
|
2.513,70
|
|
Telefon (= Festnetz und Handy zu 25 % betriebl.)
|
4.168,41
|
4.168,41
|
|
Rechtsanwaltskosten
|
8.333,33
|
0
|
Keine
Korrektur, da in ursprüngl. Erkl. nicht enthalten.
|
AfA lt. Anlagenverz.
|
12.821,51
|
3.263,00
|
|
EDV-Zubehör
|
17.953,67
|
17.953,67
|
|
Instandhaltung
|
1.039,16
|
0
|
+
207,83
(= 20 % v.
1.039,16)
|
Mitgliedsbeiträge
|
350,00
|
0
|
|
Zeitschriften
|
2.038,18
|
0
|
+
203,82
(= 10 % v.
2.038,18)
|
|
|
|
|
Vorsteuer lt.
Erkl.:
|
|
|
6.583,24
|
Vorsteuerkorr. lt.
BE:
|
|
|
-2.158,87
|
=
Vorsteuer (KZ 060)
|
|
|
4.424,37
|
Umsätze
(KZ 022):
|
|
|
59.800,00
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994
können Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§
11 ) an sie gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind,
abziehen.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 bestimmt, dass Rechnungen die
folgenden Angaben enthalten müssen:
1.
den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2.
den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers
der sonstigen Leistung;
3.
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4.
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über
den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen
Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B.
Lebensmittellieferungen) genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes,
soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5.
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und
6.
den auf das Entgelt (Z. 5) entfallenden Steuerbetrag.
Gem. Abs. 6 leg.cit. genügen bei Rechnungen, deren
Gesamtbetrag 2.000 S nicht übersteigen, folgende Angaben:
1.
Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2.
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
3.
der Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über
den sich die sonstige Leistung erstreckt;
4.
das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung
in einer Summe und
5.
der Steuersatz.
Gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer
die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuer
abziehen.
Die im § 11 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 6 UStG 1994
für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale sind
zwingend. Es besteht keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende
Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (VwGH
vom 12.12.1988, 87/15/0079).
Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung steht
der Vorsteuerabzug - unabhängig von Gut- oder Schlechtgläubigkeit -
nicht zu, selbst wenn der auf die Umsatzsteuer entfallende Rechnungsbetrag
bezahlt wurde (vgl. VwGH vom 3.7.2003, 2002/15/0155).
Die Bindung des Vorsteuerabzugs an die Rechnung ist auch
nicht unsachlich, weil der Leistungsempfänger auf die Ausstellung einer
ordnungsgemäßen Rechnung dringen kann und auch nach der erstmaligen
Ausstellung der Rechnung jederzeit eine Berichtigung bzw. Ergänzung
möglich ist (vgl. VwGH vom 25.1.2000, 99/14/0304 und Ruppe UStG Kommentar,
3. Auflage, Tz 40/2 zu § 12).
Ergänzungen und Berichtigungen von Rechnungen
können nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. Der
Leistungsempfänger kann die Abrechnung selbst dann nicht berichtigen, wenn
die Änderung der Rechnung im Beisein des leistenden Unternehmers
vorgenommen wird.
Die Abgabenbehörde ist nicht verpflichtet, den
Unternehmer zur Behebung von Mängel aufzufordern und im Falle der
Mängelbehebung rückwirkend die Rechnung mängelfrei zu werten.
Eine derartige Vorgangsweise ist im Umsatzsteuergesetz nicht vorgesehen (vgl.
Kolacny-Caganek Kurzkommentar UStG, 3. Auflage, S 460).
Gem. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten
Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht als für das Unternehmen
ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen
Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des EstG 1988
oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des KStG 1988
sind.
Aufgrund der unter Punkt 2.1 angeführten
ertragsteuerlichen Änderungen (= kein betrieblicher Zusammenhang der
Aufwendungen) und nachstehender Rechnungsmängel, kommt es zu folgenden
Vorsteuerkorrekturen in den Jahren 1997 bis 2000 (alle Beträge in
Schilling):
|
1997
|
Vorsteuerkürzung
lt. BE
|
Kürzung
wegen:
|
Informationskosten
|
+
1.044,20
(Betrag lt.
Erkl.)
|
Lt.
Pkt. 2.1.2.2 ertragsteuerlich nicht anerkannt
|
EDV-Literatur
|
+
36,36
(= 10 % USt aus
400)
ertragsteuerlich nicht
anerkannt
+
58,32
(= 20 % aus 349,90)
|
Lt.
Pkt. 2.1.2.3 ertragsteuerlich nicht anerkannt
Die
Angabe des Steuersatzes fehlt.
|
Handy/Telefonrechnung
|
+
1.339,65
(= 1.757,18 lt. Erkl. - 20 %
USt v. 2.087,66)
|
Lt.
Pkt. 2.1.2.4 ertragsteuerlich nur 25 % betrieblich anerkannt
|
AfA lt. Anlagenverz.
|
+
2.681,50
(lt.
Erkl.)
+
2.998,33
(lt.
Erkl.)
+
2.652,50
(lt.
Erkl.)
|
Lt.
Pkt. 2.1.2.5 wurde ertragsteuerlich nur eine Computeranlage
anerkannt.
Umsatzsteuerlich
erfolgt eine Vorsteuerkürzung mangels Angabe des Rechnungsempfängers
auf den Rechnungen.
|
Drucker
|
+
433,00
(lt. Erkl.)
|
Lt.
Pkt. 2.1.2.6 wurde ertragsteuerlich ein Privatanteil von 20 %
ausgeschieden.
Umsatzsteuerlich
erfolgt eine Vorsteuerkürzung mangels Angabe des Rechnungsempfängers
auf den Rechnungen.
|
Vorsteuer
lt. Erkl.:
|
11.911,00
|
|
Vorsteuerkorr.
lt. BE:
|
-11.243,86
|
|
=
Vorsteuer (KZ 060)
|
667,14
|
|
1998
|
Vorsteuerkürzung
lt. BE
|
Kürzung
wegen:
|
Büro/Arb.zi
|
+
1.612
(= 1.118,00 lt. Erkl.+ 494,00 lt.
Erkl.)
|
Lt.
Pkt. 2.1.2.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt
|
Informationskosten
(Repräsentationskosten)
|
+
1.523,90
|
Lt.
Pkt. 2.1.2.2 ertragsteuerlich nicht anerkannt
|
Handy/Telefonrechnung
|
+
1.287,85
(= 1.708,27 lt. Erkl. -
420,42)
|
Lt.
Pkt. 2.1.2.4 ertragsteuerlich nur 25 % betrieblich anerkannt
|
AfA lt. Anlagenverz.
|
+
4.327,83
(= 1.165,00 lt. Erkl. +
3.162,83 lt. Erkl.)
|
Lt.
Pkt. 2.1.2.5 wurde ertragsteuerlich nur eine Computeranlage
anerkannt.
Umsatzsteuerlich
erfolgt eine Vorsteuerkürzung mangels Angabe des Rechnungsempfängers
auf den Rechnungen.
|
EDV-Zubehör (3 Handys)
|
+
1.412,66
(= 831 lt. Erkl. + 581,66 lt.
Erkl.)
|
Lt.
Pkt. 2.1.2.7 wurde ertragsteuerlich nur ein Handy zu 25 % betrieblich
anerkannt.
Umsatzsteuerlich
erfolgt eine Vorsteuerkürzung mangels Angabe des Rechnungsempfängers
auf den Rechnungen.
|
Vorsteuer
lt. Erkl.:
|
11.725,84
|
|
Vorsteuerkorr.
lt. BE:
|
-10.164,24
|
|
=
Vorsteuer (KZ 060)
|
1.561,60
|
|
1999
|
Vorsteuerkürzung
lt. BE
|
Kürzung
wegen:
|
Büro/Arb.zi
|
+
1.747,22
(= 1.350,72 lt. Erkl. + 396,50
lt. Erkl.)
|
Lt.
Pkt. 2.1.2.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt
|
Informationskosten
|
+
2.510,02
|
Lt.
Pkt. 2.1.2.2 ertragsteuerlich nicht anerkannt
|
Handy/Telefonrechnung
|
+
2.453,53
(lt.
BE beträgt die anerkannte Vorsteuer 350,51 = 2.804,04 x 50 % lt. Erkl. f.
EDV-Tätigkeit [Rest betr. Wahlkampf] und davon 25 %
betriebl.)
|
50
% der Vorsteuern betraf den steuerlich nicht beachtlichen Wahlkampf des
Bw.
Lt. Pkt. 2.1.2.4
ertragsteuerlich nur 25 % bei der EDV-Tätigkeit betrieblich
anerkannt.
|
Nächtigungskosten
|
+
350,91
(= 109,09 + 241,82)
|
Lt.
Pkt. 2.1.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt
|
Bahnfahrten
|
+
25,45
|
Lt.
Pkt. 2.1.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt
|
Taxi
|
+
79,17
|
Lt.
Pkt. 2.1.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt
|
Rechtsanwaltskosten
|
+
1.666,67
|
Lt.
Pkt. 2.1.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt
|
Bürobedarf
|
+
199,90
|
Lt.
Pkt. 2.1.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt
|
Instandhaltung
|
+
1.059,00
|
Lt.
Pkt. 2.1.2.9 ertragsteuerlich nicht anerkannt
|
Mitgliedsbeiträge
|
+
140,36
|
Lt.
Pkt. 2.1.2.8 ertragsteuerlich nicht anerkannt
|
|
|
|
Vorsteuer
lt. Erkl.:
|
11.131,26
|
|
Vorsteuerkorr.
lt. BE:
|
-10.232,23
|
|
=
Vorsteuer (KZ 060)
|
899,03
|
|
2000
|
Vorsteuerkürzung
lt. BE
|
Kürzung
wegen:
|
Büro/Arb.zi
|
+
1.747,22
(lt. Bw. v. 27.2.2007 gleicher
Wert wie 1999)
|
Lt.
Pkt. 2.1.2.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt
|
Instandhaltung
|
+
207,83
|
Lt.
Pkt. 2.1.2.9 ertragsteuerlich nicht anerkannt
|
Zeitschriften
|
+
203,82
|
Lt.
Pkt. 2.1.2.3 ertragsteuerlich nicht anerkannt
|
|
|
|
Vorsteuer
lt. Erkl.:
|
6.583,24
|
|
Vorsteuerkorr.
lt. BE:
|
-2.158,87
|
|
=
Vorsteuer (KZ 060)
|
4.424,37
|
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
16 Berechnungsblätter
Wien, am 31.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3389-W/02
- Stammnummer
- 29751
- Gültig
- 31.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF