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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3389-W/02

Werbungskosten eines EDV-Trainers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3389-W/02vom 31.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Streitjahre geltenden Fassung dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden: Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden - das einzige im Gesetz genannte Beispiel für Repräsentationsausgaben - fallen demnach unter das Abzugsverbot des § 20 Abs.1 Z 3 EStG 1988, soweit nicht die im zweiten Satz der zitierten Regelung genannte Ausnahme zutrifft. Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot ist von dem dem Abgabepflichtigen obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen abhängig, nämlich dem Werbezweck und dem Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in VwGH 3.6.1992, Zl. 91/13/0176, in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut ausgesprochen hat, ist eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nicht ausreichend. Weiters ist jedoch für die Frage der Abzugsfähigkeit auf den Umstand zurückzugreifen, dass der Gesetzgeber Bewirtungsspesen nur dann zum Abzug zulässt, wenn es sich um die Bewirtung von Geschäftsfreunden handelt. Nach der Judikatur (VwGH vom 31.5.1983, 83/14/0008, 0015, 0016) sind hierunter Personen zu verstehen, die steuerlich nicht als Dienstnehmer des Bewirtenden anzusehen sind, mit denen aber eine geschäftliche Verbindung besteht. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass unter Geschäftsfreunden jedenfalls Geschäftspartner wie Käufer, Vertreter oder Einkäufer zu verstehen sind (Doralt, EStG 1988, Tz 90 zu § 20 EStG; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 27.1 zu § 20 EStG 1988; Margreiter, ÖStZ 1983, 260). Der bloße Informationsaustausch zwischen Branchen- oder Berufskollegen begründet hingegen keine geschäftliche Verbindung und macht die Kontakte damit noch nicht zu solchen zwischen Geschäftsfreunden. Weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen ist, dass die Bewirtung von Geschäftsfreunden der Werbung dient. Die enge Auslegung ergibt sich auch aus der (teilweisen) Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen, die der Werbung dienen: Die Bewirtung von Geschäftsfreunden gehört grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betrieblich oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben abgezogen werden. Ist die Bewirtung eindeutig darauf gerichtet, der Kundenwerbung zu dienen und tritt die repräsentative Veranlassung deutlich in den Hintergrund, liegt abzugsfähiger Werbeaufwand vor. Zum Werbeaufwand wird es auch zählen, wenn Kunden in einem Restaurant bewirtet werden, um im Rahmen der Bewirtung einen Geschäftsabschluss anzubahnen. Dies ist aber den vorgelegten Belegen bzw. Schriftsätzen des Bw. nicht zu entnehmen, da diese Personen nicht den Auftraggebern des Bw. entsprechen. Darüberhinaus wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass mit diesen Personen ohnehin "Beratungsgespräche" im Arbeitszimmer stattgefunden haben. Weshalb nun eine "doppelte" Werbung, d.h. auch in Form von Essenseinladungen, für diese "Kunden" erforderlich war, ist für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar. Der Steuerpflichtige muss den Werbecharakter der Bewirtung nachweisen. Die Vorlage der Gasthauszettel reicht für eine Nachweisführung keinesfalls aus. Der Steuerpflichtige wird vielmehr anhand seiner Geschäftsunterlagen dokumentieren müssen, dass die jeweilige Bewirtung mit einem Geschäftsabschluss oder zumindest mit dem Bemühen um einen Geschäftsabschluss in Verbindung steht (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 27.2.zu § 20). Da im gegenständlichen Fall der Bw. ausführlich dargestellt hat, dass er in seinem Arbeitszimmer mit verschiedenen Personen Kontaktgespräche geführt hat, ist für die Abgabenbehörde zweiter Instanz somit nicht nachvollziehbar, weshalb darüber hinaus auch Gaststättenbesuche erforderlich waren (vgl. u.a. die Arbeitsgespräche im Arbeitszimmer vom 30. Mai 1997). Da aufgrund des Schriftsatzes vom 16. April 2007 davon auszugehen ist, dass der Bw. seine Geschäftsfreunde in seinem Arbeitszimmer "beworben" hat, hat der Bw. es somit unterlassen, in jedem einzelnen Fall die unabdingbaren o.a. Voraussetzungen für die Abzugsmöglichkeiten zusätzlicher Bewirtungsspesen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. 2.1.2.3 EDV-Literatur (Zeitschriften): Aus den vorgelegten Belegen ist zu entnehmen, dass der Bw. im Jahre 1997 einmal im Jahr "Computerzeitungen" i.H.v. 400 S und im Jahre 2000 einmal im Jahr "diverse Computerzeitungen" i.H.v. 252 S sowie ein Jahresabo der Zeitschrift "Format" angeschafft hat. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei den angeschafften Zeitschriften im Jahre 1997 und 2000 handelt es sich nach der Aktenlage nicht um Fachliteratur, d.h. um Werke, die zu dem Zweck der Wissensvermittlung im Informatikunterricht verfasst wurden, sondern um Magazine, wie z.B. Computerwelt und Format. Diese Art von Schriftwerken wird nicht für Angehörige der Berufsgruppe (EDV-Trainer), der auch der Berufungswerber angehört, produziert, sondern für die Allgemeinheit oder, soweit es sich um so genannte "populärwissenschaftliche" Literatur handelt, für eine Vielzahl von einschlägig Interessierten. Dies wird auch dadurch deutlich, dass diese Schriftwerke in Trafiken erworben wurden. Der unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass auch "populärwissenschaftliche Magazine", bei den vom Berufungswerber betriebenen EDV-Schulungen beruflich bedeutsame und im Unterricht verwertbare Informationen enthalten können.Dennoch handelt es sich bei diesen Schriftstücken um solche, die typischerweise von der Allgemeinheit erworben und gelesen werden. Die im Übrigen durch nichts bewiesene Behauptung des Berufungswerbers, sie seien ausschließlich für Schulungszwecke genutzt worden, kann der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine ausschließliche berufliche Nutzung allen Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht. Ausgaben für Literatur, die auch bei nicht der Berufsgruppe des Berufungswerbers tätigen Personen von allgemeinem Interesse, oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, stellen nach herrschender Auffassung keine Betriebsausgaben dar. Dies gilt auch dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden (vgl. VwGH vom 26.4.2000, 96/14/0098). Zusammenfassend handelt es sich bei den Ausgaben für die streitgegenständlichen Zeitschriften um typische Ausgaben für die Lebensführung, die gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 selbst dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Auch geht diesbezüglich die Argumentation des Bw. ins Leere, wenn er ausführt, dass er diese Zeitschriften benötige, um "am neuesten EDV-Stand zu sein". Weshalb dies in den Jahren 1998 und 1999 überhaupt nicht und in der schnelllebigen Welt der Informatik im Jahre 1997 und 2000 nur einmal jährlich erforderlich gewesen wäre, erläutert der Bw. trotz Vorhalt nicht. 2.1.2.4 Telefon (Festnetz und Handy): Der Bw. hat in den Jahren 1997 bis 2000 folgende Telefonkosten geltend gemacht: 1997: 9.762,19 S 1998: 12.147,31 S 1999: 16.762,93 S 2000: 4.168,41 S Lt. Schriftsatz vom 27. Februar 2007 hat der Bw. die betrieblichen und privaten Festnetz-Telefonate gezählt und ist so auf ein Aufteilungsverhältnis 25:75 gekommen. Die Geltendmachung von Telefonkosten als Betriebsausgaben ist nur dann möglich, wenn Aufwendungen für das Führen von beruflich veranlassten Telefonaten anfallen. Dieses vom Bw. ermittelte Aufteilungsverhältnis bei den Festnetztelefonaten erscheint der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgrund des äußerst geringen Kundenstockes und geringen Schulungstermine des Bw. sowie den familiären Verhältnissen des Bw. (zwei Kinder, Verwendung beim Skifahren etc.) ebenso bei den erklärten Handy-Gebühren für angemessen, da detaillierte Aufzeichnungen über die Handy-Gespräche mangels Vorlage nicht überprüft werden konnten. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.2.1996, 93/14/0167, verwiesen, wonach eine behauptete ausschließliche betriebliche Nutzung eines Telefons so unwahrscheinlich ist, dass ein diesbezüglicher Nachweis durch Aufzeichnungen zu erbringen ist. Die Vorlage von Zahlungsbelegen reicht dafür jedenfalls nicht aus. 2.1.2.5 AfA lt. Anlageverzeichnis: Lt. den vorgelegten Anlageverzeichnissen begehrt der Bw. die Absetzbarkeit von drei Computeranlagen, zwei Computertischen und einem Handy. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH vom 23.1.2002, 2001/13/0238). Auch in diesem Zusammenhang mangelt es an einem glaubhaften Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung der angeschafften Gegenstände lt. Anlageverzeichnis. Wie der Bw. selbst in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2007 ausführt, hat er seine EDV-Tätigkeit mit seinem privaten Computer ausgeführt. Erst im September war lt. Bw. der nicht näher erläuterte Kauf von zwei weiteren Computern erforderlich. Da der Bw. aber bis dato keine berufliche Notwendigkeit (z.B. umfangreiche Programmiertätigkeit und Softwareentwicklung etc, die mehrere Computeranlagen gleichzeitig erforderlich machen [wurde jedenfalls vom Bw. nicht behauptet]) von zwei bzw. drei Computeranlagen für seine "Grundschulungstätigkeit" nachweisen bzw. glaubhaft machen konnte und eine private Mitverwendung aufgrund der Familienverhältnisse (zwei Kinder) nicht ausgeschlossen werden kann, wird für die bekanntgegebene EDV-Tätigkeit eine Computeranlage, gekauft am 11. September 1997 (ohne Privatanteil), für betrieblich ausreichend erkannt. Dass es sich bei der auf die Gattin des Bw. ausgestellten Rechnung vom 1. Oktober 1997 um zwei ausschließlich betrieblich verwendete Computertische handeln soll, ist diesem Beleg trotz Vorhalt nicht zu entnehmen, weshalb eine private Verwendung der gelieferten "Waren" an die Gattin des Bw. nicht ausgeschlossen werden kann. Weiters kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine ausschließlich betriebliche Verwendung des am 20. April 1998 (auch diese Rechnung ist nicht zweifelsfrei dem Bw. mangels Angabe des Rechnungsempfängers zuzuordnen) angeschafften Handys nicht erkennen, weshalb von dem vom Bw. o.a. Aufteilungsverhältnis ausgegangen wird. 2.1.2.6 Drucker Der Bw. schaffte im Jahre 1997 einen Drucker i.H.v. 2.206,67 S (exkl. USt) an, und setzte diesen zu 100 % betrieblich veranlasst ab. Doralt, EStG-Kommentar, Band II, Tz 220 "Computer" zu § 16, nennt u.a. folgende Umstände, die bei der Ermittlung der beruflichen und privaten Nutzung zu beachten sind: Verwendung berufsspezifischer Programme Verwertungsmöglichkeit der Arbeitsergebnisse von zu Hause auch im Betrieb/Schulungsort (Kompatibilität der Geräte) Drucker, wenn ohne Ausdruck die berufliche Verwertung nicht möglich ist in Ausbildung befindliche Kinder. Der berufliche Einsatz des Computers und seines Zubehörs (Drucker etc.) durch den Bw. wird von der Abgabenbehörde nicht bestritten. Konkrete Nachweise über den Umfang des beruflichen Einsatzes, die naturgemäß schwer zu erbringen sind, wurden aber vom Bw. nicht vorgelegt. Aufzeichnungen hierüber wurden nicht geführt; Beweismittel zur konkreten Glaubhaftmachung dieses Umfanges nicht angeboten. Der UFS ist in zahlreichen Entscheidungen von Privatanteilen bei einem PC und Zubehör zwischen 20% und 40% ausgegangen. Normalerweise ist demzufolge ein Privatanteil von 40% anzusetzen (vgl. UFS 7. 10. 2003, RV/0881-W/02; UFS 18. 2. 2004, RV/0135-W/04; UFS 28. 3. 2003, RV/0128-S/02; UFS 17. 7. 2003, RV/1319-L/02). Da im Haushalt des Bw. mehrere Computeranlagen in Verwendung stehen und Drucker auch für mehrere Computeranlagen definiert werden können, ist mangels Nachweises der ausschließlich betrieblichen Verwendung des Druckers ein Privatanteil von 20 % anzusetzen. 2.1.2.7 "EDV-Zubehör" Der Bw. legte Belege vor, wonach am 20. Jänner 1998 zwei Handys (Ericsson A1 i.H.v. 2.333,33 S (exkl. USt) mit der Tel. Nr. 0864313131 und ein Max Mobil Wertkarten-Handy i.H.v. 4.158,33 S exkl. USt) angeschafft wurden, wobei das Ericsson A1 bereits im März 1998 (Ski-Urlaub) kaputt ging. Die Telefonkosten des Max Mobil sind nicht betrieblich erklärt worden. Am 20. April 1998 wurde das im Anlageverzeichnis angeführte Nokia GSM A1 Handy angeschafft, welches zur Gänze betrieblich genutzt worden sein soll und die Tel.Nr. des kaputten Ericsson 0864313131 übernommen hat. Am 14. Mai 1998 wurde ein weiteres Handy A1 um 832,50 S (exkl. USt) mit der Tel. Nr. 0864959595 angeschafft. Dabei handelt es sich in Wirklichkeit um den Kauf dreier Handys, wobei diese Rechnungen mangels Angabe des Rechnungsempfängers dem Bw. nicht zweifelsfrei zuordenbar sind. In diesem Zusammenhang kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Notwendigkeit und Fremdüblichkeit der Anschaffung eines Wertkartenhandys trotz Vorhalt nicht nachvollziehen, da dies zum einen sicherlich die teuerste Form der Telefonie darstellt und zum anderen der Bw. selbst in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2007 festhält, dass er nur den Anschaffungspreis des Handys absetzen möchte, auf die Geltendmachung der damit verbundenen Gesprächsgebühren aber "verzichte". Dies erscheint zum einen im Geschäftsleben ungewöhnlich und zum anderen verständlich, sollte das Handy, wie dies der Bw. zum Teil auch zugibt, privat verwendet worden sein. Da beim am 20. Jänner 1998 angeschafften Handy Ericsson A1 mangels Überschreitung der Kriterien für die Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung (vgl. § 11 Abs. 6 UStG 1994) vom Brutto-Betrag i.H.v. 2.800 S auszugehen ist, wird mangels konkreter Nachweise ein betrieblicher Anteil von 25 %, d.s. 700 S, anerkannt. 2.1.2.8 Mitgliedsbeiträge Im Jahre 1999 hat der Bw. den Jahresbeitrag an die N i.H.v. 2.600 S und den Mitgliedsbeitrag an die internationale R i.H.v. 150 S und im Jahre 2000 den Jahresbeitrag an die X i.H.v. 200 S und den Mitgliedsbeitrag an die internationale R i.H.v. 150 S entrichtet. Mitgliedsbeiträge sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie in unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (= EDV-Trainer) stehen. Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind jedenfalls Betriebsausgaben nur jene Aufwendungen, die durch den Betrieb der EDV-Tätigkeit des Bw. veranlasst sind. Welcher unmittelbare Zusammenhang der International Police Association (ein unabhängiger Zusammenschluss von Polizei, Gendarmerie, Zollwache, Justizwache und Polizeiverwaltung) und den Zahlungen an die Z und die X mit der beruflichen Tätigkeit als EDV-Trainer bestehen soll, konnte die Abgabenbehörde zweiter Instanz trotz Vorhalt nicht erkennen, insbesondere handelt es sich in beiden Fällen um Organisationen, die nicht nur eine bestimmte Berufsgruppe umfassen, sondern auch berufsfremden Mitgliedern offen stehen. Da dieser unmittelbare Zusammenhang aus den vorgelegten Zahlungsbelegen trotz Vorhalt nicht ersichtlich war, konnte dem Begehren nicht entsprochen werden. 2.1.2.9 Instandhaltung Im Jahre 1999 und 2000 erklärte der Bw. "Instandhaltungs-Aufwendungen", wobei es sich aber um einen Handy-Akku, Batterien, ein Ladegerät, eine Handytasche für die Tätigkeit als EDV-Trainer (i.H.v. 1.864,82 S exkl. USt) sowie um ein Handfunkgerät (i.H.v. 3.466,66 S exkl. USt) für die Sicherheitsberatungsleistung, eine Tastatur, Ledertasche für das Handy, Kalender, Ordner, Notizwürfel, Mehrzweckkisten, Tixo etc. gehandelt hat. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Da bei diesen in den Jahren 1999 und 2000 unter "Instandhaltung" o.a. Artikeln aufgrund der vorgelegten Belege (insbesondere wurden dabei auch Rechnungen vorgelegt, die an fremde Dritte ausgestellt wurden; vgl. z.B. die Rechnungen an den LL) eine private Verwendung trotz Vorhalt nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein betrieblicher Abzug gem. § 20 EStG 1988 nicht möglich. Die mit den o.a. Einnahmen aus EDV-Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben werden somit wie folgt anerkannt (BE = Berufungsentscheidung; alle Beträge in Schilling): | 1997 | lt. E/A-Re v. 27.2.07 | lt. BE | Erlöse: | 34.578,40 (= 27.200 + 7.378,40 f. Workshops) | 34.578,40 (= 27.200 + 7.378,40 f. Workshops) | | | | Büro/Arb.zi | 22.924,22 | 0 | Informationskosten | 3.192,90 (= 50 % v. 6.385,80) | 0 | km-Geld | 2.450,00 | 2.450,00 | EDV-Literatur | 1.046,61 | 391,82 (= 431 brutto) 349,90 brutto | Handy/Telefonrechnung | 8.350,66 | 2.087,66 (= 25 % betriebl. veranlasst) | sonst. Telefonkosten (= 25 % der Festnetzgespräche) | 976,46 | 976,46 | AfA lt. Anlagenverz. | 6.927,50 | 2.682,00 | Drucker | 2.206,67 | 2.118,40 (= 80 % v. 2.648,00 (brutto) | Summe BA: | 48.075,02 | 11.056,24 | | | | = E.a.GW: | -13.496,62 | +23.522,16 | ger. E.a.GW (KZ 330): | -13.497 | +23.522 | 1998 | lt. E/A-Re v. 27.2.07 | lt. BE | Erlöse: | 37.000,00 | 37.000,00 | | | | Büro/Arb.zi | 20.641,62 | 0 | Informationskosten (Repräsentationskosten) | 5.781,40 (= 50 % v. 11.562,80) | 0 | km-Geld | 2.940,00 | 2.940,00 | Handy/Telefonrechnung | 8.408,37 | 2.102,09 (= 25 % betriebl. veranlasst) | sonst. Telefonkosten (= 25 % der Festnetzgespräche) | 3.605,92 | 3.605,92 | AfA lt. Anlagenverz. | 17.772,26 | 5.946,00 | Festplatte | 2.100,00 | 2.100,00 | EDV-Zubehör (3 Handys) | 7.066,66 | 700,00 | Summe BA: | 68.316,23 | 17.394,01 | | | | = E.a.GW: | -31.316,23 | +19.605,99 | ger. E.a.GW (KZ 330): | -31.316 | +19.606 | 1999 | lt. E/A-Re v. 27.2.07 | lt. BE | Erlöse: | 91.333,00 (= 83.333 f. Sicherheitsberatung + 8.000 f. EDV-Train.) | 8.000 f. EDV-Train. | | | | Büro/Arb.zi | 15.692,73 | 0 | Informationskosten | 8.282,98 (= 50 % v. 16.565,96) | 0 | km-Geld | 34.300,00 | 4.111 (= 839 km x 4,90) | Telefon (= 25 % der Festnetzgespräche) | 3.658,42 | 3.658,42 | Handy/Telefonrechnung | 14.370,55 | 1.796,32 (= 14.370,55 x 50 % lt. Erkl. f. EDV und davon 25 % betriebl.) | AfA lt. Anlagenverz. | 19.749,03 | 5.946,00 | Taggeld f. Wahleinsatz | 5.040,00 (= 14 Tg x 360) | 0 | Nächtigungskosten | 3.529,00 | 0 | Subhonorare (Re C f. Dienstleistungen betr. Wahlkampf | 28.000,00 | 0 | Bahnfahrten | 254,54 | 0 | Taxi | 395,83 | 0 | Rechtsanwaltskosten | 8.333,33 | 0 | Instandhaltung | 5.331,48 | 0 | Bürobedarf | 1.135,00 | 0 | Mitgliedsbeiträge | 2.615,17 | 0 | Summe BA: | 151.488,06 | 15.511,74 | | | | = E.a.GW: | -60.155,06 | -7.511,74 | ger. E.a.GW (KZ 330): | -60.155 | -7.512 | 2000 | lt. E/A-Re v. 27.2.07 | lt. BE | Erlöse: | 59.800,00 | 59.800,00 | | | | Büro/Arb.zi | 15.693,00 | 0 | km-Geld | 2.513,70 | 2.513,70 | Telefon (= Festnetz und Handy zu 25 % betriebl.) | 4.168,41 | 4.168,41 | Rechtsanwaltskosten | 8.333,33 | 0 | AfA lt. Anlagenverz. | 12.821,51 | 3.263,00 | EDV-Zubehör | 17.953,67 | 17.953,67 | Instandhaltung | 1.039,16 | 0 | Mitgliedsbeiträge | 350,00 | 0 | Zeitschriften | 2.038,18 | 0 | Summe BA: | 64.910,46 | 27.898,78 | | | | = E.a.GW: | -5.110,46 | +31.901,22 | ger. E.a.GW (KZ 330): | -5.110 | +31.901 2.2 Umsatzsteuer Aus den Ausführungen unter Punkt 2.1 ergeben sich für die Umsatzsteuer folgende Auswirkungen: Bei den Erlösen ergibt sich für das Jahr 1999 insoweit eine umsatzsteuerliche Änderung, als die Erlöse aus "Sicherheitsberatung" aus den unter Punkt 2.1.1 angeführten Gründen nicht anerkannt werden, weshalb auch die o.a. damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben (dies betrifft insbesondere die in der Tabelle angeführten Positionen für Informationskosten, km-Geld (sofern nicht für EDV-Tätigkeit), Handygebühren (sofern nicht für EDV-Tätigkeit), Taggeld, Nächtigungskosten, Subhonorare, Bahnfahrten, Taxi, Rechtsanwaltskosten, Instandhaltung (betreffend Funkgerät) und Bürobedarf) nicht berücksichtigt werden konnten. Aufgrund der vorgelegten Belege ist folgende Vorsteuerkürzung aus den nachstehenden Gründen durchzuführen: | 1997 | lt. E/A-Re v. 27.2.07 | lt. BE | Vorsteuer-kürzung lt. BE | Erlöse: | 34.578,40 (= 27.200 + 7.378,40 f. Workshops) | 34.578,40 (= 27.200 + 7.378,40 f. Workshops) | | | | | | Büro/Arb.zi | 22.924,22 | 0 | keine Vorst. erklärt | Informationskosten | 3.192,90 (= 50 % v. 6.385,80) | 0 | + 1.044,20 (lt. Erkl.) | km-Geld | 2.450,00 | 2.450,00 | | EDV-Literatur | 1.046,61 | 391,82 (= 431 brutto) 349,90 brutto | + 36,36 (= 10 % USt aus 400) + 58,32 (= 20 % aus 349,90) | Handy/Telefonrechnung | 8.350,66 | 2.087,66 (= 25 % betriebl. veranlasst) | + 1.339,65 (= 1.757,18 lt. Erkl. - 20 % USt v. 2.087,66) | sonst. Telefonkosten (= 25 % der Festnetzgespräche) | 976,46 | 976,46 | | AfA lt. Anlagenverz. | 6.927,50 | 2.682,00 | + 2.681,50 (lt. Erkl.) + 2.998,33 (lt. Erkl.) + 2.652,50 (lt. Erkl.) | Drucker | 2.206,67 | 2.118,40 (= 80 % v. 2.648,00 (brutto) | + 433,00 (lt. Erkl.) | | | | | Vorsteuer lt. Erkl.: | | | 11.911,00 | Vorsteuerkorr. lt. BE: | | | -11.243,86 | = Vorsteuer (KZ 060) | | | 667,14 | Umsätze (KZ 022): | | | 27.200,00 | 1998 | lt. E/A-Re v. 27.2.07 | lt. BE | Vorsteuer- kürzung lt. BE | Erlöse: | 37.000,00 | 37.000,00 | | | | | | Büro/Arb.zi | 20.641,62 | 0 | + 1.612 (= 1.118,00 lt. Erkl.+ 494,00 lt. Erkl.) | Informationskosten (Repräsentationskosten) | 5.781,40 (= 50 % v. 11.562,80) | 0 | + 1.523,90 | km-Geld | 2.940,00 | 2.940,00 | | Handy/Telefonrechnung | 8.408,37 | 2.102,09 (= 25 % betriebl. veranlasst) | + 1.287,85 (= 1.708,27 lt. Erkl. - 420,42) | sonst. Telefonkosten (= 25 % der Festnetzgespräche) | 3.605,92 | 3.605,92 | | AfA lt. Anlagenverz. | 17.772,26 | 5.946,00 | + 4.327,83 (= 1.165,00 lt. Erkl. + 3.162,83 lt. Erkl.) | Festplatte | 2.100,00 | 2.100,00 | | EDV-Zubehör (3 Handys) | 7.066,66 | 700,00 | + 1.412,66 (= 831 lt. Erkl. + 581,66 lt. Erkl.) | Vorsteuer lt. Erkl.: | | | 11.725,84 | Vorsteuerkorr. lt. BE: | | | -10.164,24 | = Vorsteuer (KZ 060) | | | 1.561,60 | Umsätze (KZ 022): | | | 37.000,00 | 1999 | lt. E/A-Re v. 27.2.07 | lt. BE | Vorsteuer-kürzung lt. BE | Erlöse: | 91.333,00 (= 83.333 f. Sicherheitsberatung + 8.000 f. EDV-Train.) | 8.000 f. EDV-Train. | | | | | | Büro/Arb.zi | 15.692,73 | 0 | + 1.747,22 (= 1.350,72 lt. Erkl. + 396,50 lt. Erkl.) | Informationskosten | 8.282,98 (= 50 % v. 16.565,96) | 0 | + 2.510,02 | km-Geld | 34.300,00 | 4.111 (= 839 km x 4,90) | | Telefon (= 25 % der Festnetzgespräche) | 3.658,42 | 3.658,42 | | Handy/Telefonrechnung | 14.370,55 | 1.796,32 (= 14.370,55 x 50 % lt. Erkl. f. EDV und davon 25 % betriebl.) | + 2.453,53 (350,51 anerkannte Vorsteuer = 2.804,04 x 50 % lt. Erkl. f. EDV und davon 25 % betriebl.) | AfA lt. Anlagenverz. | 19.749,03 | 5.946,00 | | Taggeld f. Wahleinsatz | 5.040,00 (= 14 Tg x 360) | 0 | | Nächtigungskosten | 3.529,00 | 0 | + 350,91 (= 109,09 + 241,82) | Subhonorare (Re C f. Dienstleistungen betr. Wahlkampf | 28.000,00 | 0 | | Bahnfahrten | 254,54 | 0 | + 25,45 | Taxi | 395,83 | 0 | + 79,17 | Rechtsanwaltskosten | 8.333,33 | 0 | + 1.666,67 | Instandhaltung | 5.331,48 | 0 | + 1.059,00 | Bürobedarf | 1.135,00 | 0 | + 199,90 | Mitgliedsbeiträge | 2.615,17 | 0 | + 140,36 | | | | | Vorsteuer lt. Erkl.: | | | 11.131,26 | Vorsteuerkorr. lt. BE: | | | -10.232,23 | = Vorsteuer (KZ 060) | | | 899,03 | Umsätze (KZ 022): | | | 8.000,00 | 2000 | lt. E/A-Re v. 27.2.07 | lt. BE | Vorsteuer-kürzung lt. BE | Erlöse: | 59.800,00 | 59.800,00 | | | | | | Büro/Arb.zi | 15.693,00 | 0 | + 1.747,22 (lt. Bw. v. 27.2.2007 gleicher Wert wie 1999) | km-Geld | 2.513,70 | 2.513,70 | | Telefon (= Festnetz und Handy zu 25 % betriebl.) | 4.168,41 | 4.168,41 | | Rechtsanwaltskosten | 8.333,33 | 0 | Keine Korrektur, da in ursprüngl. Erkl. nicht enthalten. | AfA lt. Anlagenverz. | 12.821,51 | 3.263,00 | | EDV-Zubehör | 17.953,67 | 17.953,67 | | Instandhaltung | 1.039,16 | 0 | + 207,83 (= 20 % v. 1.039,16) | Mitgliedsbeiträge | 350,00 | 0 | | Zeitschriften | 2.038,18 | 0 | + 203,82 (= 10 % v. 2.038,18) | | | | | Vorsteuer lt. Erkl.: | | | 6.583,24 | Vorsteuerkorr. lt. BE: | | | -2.158,87 | = Vorsteuer (KZ 060) | | | 4.424,37 | Umsätze (KZ 022): | | | 59.800,00 Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 können Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 ) an sie gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. § 11 Abs. 1 UStG 1994 bestimmt, dass Rechnungen die folgenden Angaben enthalten müssen: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen) genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und 6. den auf das Entgelt (Z. 5) entfallenden Steuerbetrag. Gem. Abs. 6 leg.cit. genügen bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 2.000 S nicht übersteigen, folgende Angaben: 1. Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 3. der Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt; 4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und 5. der Steuersatz. Gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuer abziehen. Die im § 11 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 6 UStG 1994 für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend. Es besteht keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (VwGH vom 12.12.1988, 87/15/0079). Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung steht der Vorsteuerabzug - unabhängig von Gut- oder Schlechtgläubigkeit - nicht zu, selbst wenn der auf die Umsatzsteuer entfallende Rechnungsbetrag bezahlt wurde (vgl. VwGH vom 3.7.2003, 2002/15/0155). Die Bindung des Vorsteuerabzugs an die Rechnung ist auch nicht unsachlich, weil der Leistungsempfänger auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung dringen kann und auch nach der erstmaligen Ausstellung der Rechnung jederzeit eine Berichtigung bzw. Ergänzung möglich ist (vgl. VwGH vom 25.1.2000, 99/14/0304 und Ruppe UStG Kommentar, 3. Auflage, Tz 40/2 zu § 12). Ergänzungen und Berichtigungen von Rechnungen können nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. Der Leistungsempfänger kann die Abrechnung selbst dann nicht berichtigen, wenn die Änderung der Rechnung im Beisein des leistenden Unternehmers vorgenommen wird. Die Abgabenbehörde ist nicht verpflichtet, den Unternehmer zur Behebung von Mängel aufzufordern und im Falle der Mängelbehebung rückwirkend die Rechnung mängelfrei zu werten. Eine derartige Vorgangsweise ist im Umsatzsteuergesetz nicht vorgesehen (vgl. Kolacny-Caganek Kurzkommentar UStG, 3. Auflage, S 460). Gem. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des EstG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des KStG 1988 sind. Aufgrund der unter Punkt 2.1 angeführten ertragsteuerlichen Änderungen (= kein betrieblicher Zusammenhang der Aufwendungen) und nachstehender Rechnungsmängel, kommt es zu folgenden Vorsteuerkorrekturen in den Jahren 1997 bis 2000 (alle Beträge in Schilling): | 1997 | Vorsteuerkürzung lt. BE | Kürzung wegen: | Informationskosten | + 1.044,20 (Betrag lt. Erkl.) | Lt. Pkt. 2.1.2.2 ertragsteuerlich nicht anerkannt | EDV-Literatur | + 36,36 (= 10 % USt aus 400) ertragsteuerlich nicht anerkannt + 58,32 (= 20 % aus 349,90) | Lt. Pkt. 2.1.2.3 ertragsteuerlich nicht anerkannt Die Angabe des Steuersatzes fehlt. | Handy/Telefonrechnung | + 1.339,65 (= 1.757,18 lt. Erkl. - 20 % USt v. 2.087,66) | Lt. Pkt. 2.1.2.4 ertragsteuerlich nur 25 % betrieblich anerkannt | AfA lt. Anlagenverz. | + 2.681,50 (lt. Erkl.) + 2.998,33 (lt. Erkl.) + 2.652,50 (lt. Erkl.) | Lt. Pkt. 2.1.2.5 wurde ertragsteuerlich nur eine Computeranlage anerkannt. Umsatzsteuerlich erfolgt eine Vorsteuerkürzung mangels Angabe des Rechnungsempfängers auf den Rechnungen. | Drucker | + 433,00 (lt. Erkl.) | Lt. Pkt. 2.1.2.6 wurde ertragsteuerlich ein Privatanteil von 20 % ausgeschieden. Umsatzsteuerlich erfolgt eine Vorsteuerkürzung mangels Angabe des Rechnungsempfängers auf den Rechnungen. | Vorsteuer lt. Erkl.: | 11.911,00 | | Vorsteuerkorr. lt. BE: | -11.243,86 | | = Vorsteuer (KZ 060) | 667,14 | | 1998 | Vorsteuerkürzung lt. BE | Kürzung wegen: | Büro/Arb.zi | + 1.612 (= 1.118,00 lt. Erkl.+ 494,00 lt. Erkl.) | Lt. Pkt. 2.1.2.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt | Informationskosten (Repräsentationskosten) | + 1.523,90 | Lt. Pkt. 2.1.2.2 ertragsteuerlich nicht anerkannt | Handy/Telefonrechnung | + 1.287,85 (= 1.708,27 lt. Erkl. - 420,42) | Lt. Pkt. 2.1.2.4 ertragsteuerlich nur 25 % betrieblich anerkannt | AfA lt. Anlagenverz. | + 4.327,83 (= 1.165,00 lt. Erkl. + 3.162,83 lt. Erkl.) | Lt. Pkt. 2.1.2.5 wurde ertragsteuerlich nur eine Computeranlage anerkannt. Umsatzsteuerlich erfolgt eine Vorsteuerkürzung mangels Angabe des Rechnungsempfängers auf den Rechnungen. | EDV-Zubehör (3 Handys) | + 1.412,66 (= 831 lt. Erkl. + 581,66 lt. Erkl.) | Lt. Pkt. 2.1.2.7 wurde ertragsteuerlich nur ein Handy zu 25 % betrieblich anerkannt. Umsatzsteuerlich erfolgt eine Vorsteuerkürzung mangels Angabe des Rechnungsempfängers auf den Rechnungen. | Vorsteuer lt. Erkl.: | 11.725,84 | | Vorsteuerkorr. lt. BE: | -10.164,24 | | = Vorsteuer (KZ 060) | 1.561,60 | | 1999 | Vorsteuerkürzung lt. BE | Kürzung wegen: | Büro/Arb.zi | + 1.747,22 (= 1.350,72 lt. Erkl. + 396,50 lt. Erkl.) | Lt. Pkt. 2.1.2.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt | Informationskosten | + 2.510,02 | Lt. Pkt. 2.1.2.2 ertragsteuerlich nicht anerkannt | Handy/Telefonrechnung | + 2.453,53 (lt. BE beträgt die anerkannte Vorsteuer 350,51 = 2.804,04 x 50 % lt. Erkl. f. EDV-Tätigkeit [Rest betr. Wahlkampf] und davon 25 % betriebl.) | 50 % der Vorsteuern betraf den steuerlich nicht beachtlichen Wahlkampf des Bw. Lt. Pkt. 2.1.2.4 ertragsteuerlich nur 25 % bei der EDV-Tätigkeit betrieblich anerkannt. | Nächtigungskosten | + 350,91 (= 109,09 + 241,82) | Lt. Pkt. 2.1.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt | Bahnfahrten | + 25,45 | Lt. Pkt. 2.1.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt | Taxi | + 79,17 | Lt. Pkt. 2.1.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt | Rechtsanwaltskosten | + 1.666,67 | Lt. Pkt. 2.1.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt | Bürobedarf | + 199,90 | Lt. Pkt. 2.1.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt | Instandhaltung | + 1.059,00 | Lt. Pkt. 2.1.2.9 ertragsteuerlich nicht anerkannt | Mitgliedsbeiträge | + 140,36 | Lt. Pkt. 2.1.2.8 ertragsteuerlich nicht anerkannt | | | | Vorsteuer lt. Erkl.: | 11.131,26 | | Vorsteuerkorr. lt. BE: | -10.232,23 | | = Vorsteuer (KZ 060) | 899,03 | | 2000 | Vorsteuerkürzung lt. BE | Kürzung wegen: | Büro/Arb.zi | + 1.747,22 (lt. Bw. v. 27.2.2007 gleicher Wert wie 1999) | Lt. Pkt. 2.1.2.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt | Instandhaltung | + 207,83 | Lt. Pkt. 2.1.2.9 ertragsteuerlich nicht anerkannt | Zeitschriften | + 203,82 | Lt. Pkt. 2.1.2.3 ertragsteuerlich nicht anerkannt | | | | Vorsteuer lt. Erkl.: | 6.583,24 | | Vorsteuerkorr. lt. BE: | -2.158,87 | | = Vorsteuer (KZ 060) | 4.424,37 | Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 16 Berechnungsblätter Wien, am 31. Juli 2007

Normen und Schlagworte

Werbungskostenprivate LebensführungEDV-TrainerArbeitszimmerBewirtungTelefonkosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3389-W/02
Stammnummer
29751
Gültig
31.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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