…von vier Wochen ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00 € bestimmt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 29. März 2004, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Das Straferkenntnis…
…so ergeben sich neu für die Zwecke des Strafverfahrens geschätzte monatliche Zahllasten von jeweils € 103,71. Somit kann nach Ansicht der Rechtsmittelinstanz unter Berücksichtigung des Einwandes der Bf., dass die Schätzungen zu hoch seien, bis zum etwaigen Nachweis anders lautender Beträge im anschließenden Untersuchungsverfahren…
…Methoden der Schätzung iSd. § 184 BAO bedienen kann, sind bestimmte v. a. von der Abgabenbehörde herangezogene Methoden, die ihre Grundlage weder in konkret festgestellten Kalkulationsdifferenzen noch in sonstigen einigermaßen konkretisierbaren Sachverhaltsfeststellungen haben, wie beispielsweise die Anwendung eines Sicherheits- oder Risikozuschlages im Strafverfahren insbesonders im Hinblick…
…dass die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Schätzungen der Höhe nach auch für das gegenständliche Strafverfahren anerkannt würden und bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite insbesondere zu berücksichtigen sei, dass die mit Verbindlichkeiten im Ausmaß von ca. 200.000,-- € belastete MM sich weitgehend auf ihren aktiv…
…Die Schätzung wurde mit dem untersten Wert laut Brancheninformationssystem vorgenommen, die unkonkreten, bzw. aus der Aktenlage widerlegbaren Einwände gegen die Höhe der Schätzung waren nicht geeignet eine Grundlage für ein Abgehen hinsichtlich einer Übernahme für die Zwecke des Strafverfahrens zu bieten. Der Sachverhalt scheint im…
…es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind. Der Bf. ist seit 28…
…die Monatsumsätze des eigentlichen Prüfungszeitraumes (02/1997 - 11/1998), sondern darüber hinaus auch die Umsätze für die übrigen Voranmeldungszeiträume ermittelt wurden, keine geeignete Grundlage, um daraus mit der im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit auf eine Tathandlung bzw. das Bewirken einer Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 2 lit…
…Lohnsteuerprüferin E. und der Masseverwalterin geendet. Beide hätten in der Folge ausgesagt, dass sie nur Fragmente der Buchhaltung von Mag. Dr. K. (Gutachter der Justiz im Strafverfahren X. u.a.), welcher auch sämtliche am 6. Oktober 2005 beschlagnahmten Unterlagen verwahrt habe, erhalten hätten. Aus Unkenntnis…
…Die Schätzung wurde mit dem untersten Wert laut Brancheninformationssystem vorgenommen, die unkonkreten, bzw. aus der Aktenlage widerlegbaren Einwände gegen die Höhe der Schätzung waren nicht geeignet eine Grundlage für ein Abgehen hinsichtlich einer Übernahme für die Zwecke des Strafverfahrens zu bieten. Der Sachverhalt scheint im…
…die Geltendmachung des Abgabenanspruches darstellen. Die Bw. hat allerdings weder im Strafverfahren noch im abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren konkret nachvollziehbare Zahlen genannt, sondern sind die von ihr genannten Zahlen - ebenso wie jene der S.S. - lediglich auf Schätzungen zurückzuführen, wobei die Bandbreite ihrer Angaben große Ungenauigkeiten vermuten…
…Die unkritische Übernahme eines abgabenrechtlichen Schätzungsergebnisses widerspreche den tragenden Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Damit würde den Beschuldigten - wie schon ausgeführt - die Last des Gegenbeweises treffen, was dem im Strafverfahren tragenden Grundsatz der Unschuldsvermutung widersprechen würde. Abgabenrechtliche Schätzungen dürften im Finanzstrafverfahren nur dann zugrunde gelegt werden…
…die Unschuldsvermutung aufbauenden Strafverfahrens geeignet, als sie, von den Unsicherheitsmerkmalen einer groben, keine rechnungsmäßige Grundlage in festgestellten Kalkulationsdifferenzen oder sonstigen Sachverhaltsdarstellungen findenden, sondern rein auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen aufbauenden Schätzung gekennzeichnet sind und solchermaßen die Strafbehörde oftmals nicht in die Lage versetzen, in dem im Abgabenverfahren festgestellten…
…Einnahmendifferenzen von rd. 237 %, 578 % und 90 % darauf hin, dass der Umfang der nicht verbuchten Umsätze jedenfalls nicht rückläufig war. Die Bw hält der Schätzung im Wesentlich entgegen, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass es auch nach Mai 2000 zu Abgabenverkürzungen gekommen sei. Dieser Einwand…
…das Jahr 2002 ermittelten prozentualen Einnahmendifferenzen von rd. 237 %, 578 % und 90 % darauf hin, dass der Umfang der nicht verbuchten Umsätze jedenfalls nicht rückläufig war. Die Bw hält der Schätzung im Wesentlich entgegen, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass es auch nach Mai 2000 zu…
…Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden…
…0222). Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert grundsätzlich nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung. Die Beweislast obliegt im Strafverfahren allerdings der Strafverfolgungsbehörde, sodass sie sich mit einer im Schätzungswege festgestellten Verkürzung auseinander zu setzen hat. Dies insoweit, als sie die Plausibilität dieser Schätzung zu beurteilen und dabei…
…3 FinStrG). Die unkritische Übernahme eines abgabenrechtlichen Schätzungsergebnisses würde den tragenden Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens entgegenstehen. Im Ergebnis würde den Beschuldigten die Last des Gegenbeweises treffen. Im konkreten Fall müsse festgestellt werden, dass die vorgenommene Schätzung der Betriebsprüfung gemäß § 184 BAO bereits nach Abgabenverfahrensgrundsätzen als…
…vom 27. Mai 2009 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt worden sei. Auch in diesem Berufungsverfahren gehe es nämlich darum, ob die im Rahmen der Außenprüfung vorgenommenen Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO wegen Unrichtigkeit der in sie einfließenden Prämissen zu verwerfen seien. Es werde…
…Vorbringen, dass für das Finanzstrafverfahren eine Bemessungsgrundlage von 30.700,00 S zur Anwendung kam und im Abgabenverfahren ein Betrag von 35.760,00 S vorgeschrieben wurde ist darauf zu verweisen, dass im Strafverfahren als Bemessungsgrundlage bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol der Kleinverkaufspreis, bzw…
…zu koordinieren. In diesem Zusammenhang sei mitgeteilt worden, dass seitens der Organe in S. - die im Strafverfahren gegen die Mandantin tätig seien - damit argumentiert werde, dass das Finanzamt in Österreich auf sein Besteuerungsrecht in diesem Zusammenhang verzichtet hätte. Man bitte in diesem Zusammenhang um Aufklärung…