Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0068-L/04
Berufung gegen Strafhöhe wegen Schuldspruch hinsichtlich Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0068-L/04vom 05.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Franz Krahwinkler und
Ing. Günter Reitinger als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen ST, vertreten durch Dipl. Volkswirt Helmut
Ornezeder,4890 Frankenmarkt, Hauptstraße 91, wegen Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie der
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
über die Berufung des Beschuldigten vom 29. März 2004 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
12. Dezember 2003, StrNr. 2001/00192-001, nach der am
5. Oktober 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten OR Dr. Oskar Ritter sowie der
Schriftführerin Andrea Tober durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben und das angefochtene, im
Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis in seinem Ausspruch über
die Strafe dahingehend abgeändert, dass die
Geldstrafe
gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2
FinStrG mit
€
7.000,--
(in
Worten: Euro siebentausend)
und die für den Fall
der Uneinbringlichkeit derselben vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG mit
25
Tagen
neu
bemessen werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
12. Dezember 2003, SNr 2001/00192-001, hat der Spruchsenat beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Vöcklabruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach §§ 33
Abs. 1, 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er in 4873 Frankenburg, sohin im Sprengel des Finanzamtes
Vöcklabruck vorsätzlich
a) für die Jahre 1997 bis 2000 nicht sämtliche
Einnahmen aus dem Tischlereibetrieb erklärt, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für den Zeitraum 1997
bis 2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 3.197,69 € und für
1997 sowie 1999 eine Verkürzung an Einkommensteuer iHv. 1.372,24 €
bewirkt,
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate März, April, Mai,
Juni, Juli, August, September 2001, November, Dezember 2001, Februar, März
und April 2002 in der Gesamthöhe von 22.054,28 € bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
c) Selbstbemessungsabgaben, nämlich Lohnsteuer,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds (ergänze: sowie Zuschläge
zum Dienstgeberbeitrag) für die Monate November 2001 und Jänner 2002
iHv. 1.247,04 € nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet bzw. abgeführt und auch die Höhe der geschuldeten
Beträge der zuständigen Abgabenbehörde nicht bekannt gegeben
und dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
[Fakten a) und b)] und einer Finanzordnungswidrigkeit [Faktum c)] begangen hat.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 8.000,00 €
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier
Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00 €
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
29. März 2004, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Das Straferkenntnis berücksichtige als
Milderungsgründe zwar die Schadensgutmachung, das Geständnis und die
Unbescholtenheit, lasse aber die bereits in der mündlichen Verhandlung
vorgebrachte Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Bw. außer
Betracht. Dazu werde auf ein aller Voraussicht nach gegen GS zu eröffnendes
Konkursverfahren, das eine Einstellung des Betriebes und eine
Einkommenslosigkeit (außer Sozialhilfe) zur Folge haben werde, verwiesen.
Im Zuge des Scheidungsverfahrens sei das Einfamilienhaus verkauft und der
Erlös an die Hypothekargläubiger überwiesen worden. Die
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe sei weiters fälschlicherweise
davon ausgegangen, dass es sich bei den vom Prüfer vorgenommenen und im
Bericht ausdrücklich als Sicherheitszuschläge bezeichneten
Zuschätzungen zur Gänze um Schwarzumsätze gehandelt habe, obwohl
es sich bei den ermittelten Zahlen nicht um tatsächlich festgestellte nicht
verbuchte Erlöse, sondern lediglich um die Differenz zwischen den gleich
bleibend geschätzten Lebenshaltungskosten zu den tatsächlichen
Privatentnahmen gehandelt habe. Tatsächlich habe nach den Aufzeichnungen
nur eine nicht verbuchte Einnahme festgestellt werden können und seien die
Lebenshaltungskosten bedingt durch die schlechten wirtschaftlichen
Verhältnisse und die Trennung der Ehegatten fortlaufend geringer geworden.
Als mildernd seien schließlich auch die getätigten Selbstanzeigen
hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen zu werten, denen eine
strafbefreiende Wirkung nur deshalb nicht zugekommen sei, da entsprechende
finanzielle Mittel nicht mehr zur Verfügung gestanden seien. Es werde daher
die Herabsetzung der Geldstrafe auf 2.000,00 € bzw. der
Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Schuldspruch laut
Erkenntnis vom 12. Dezember 2003 mangels Erhebung eines Rechtsmittels
dagegen in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (vgl. z. B. VwGH vom
29. Juni 1999, Zl. 98/14/0177) und den Gegenstand des nunmehrigen
Berufungsverfahrens somit lediglich die vom Beschuldigten mittels Rechtsmittel
iSd. § 151 FinStrG angefochtene Strafausmessung durch den erkennenden
Spruchsenat mit der Maßgabe bildet, dass dabei auch die vom Bw. v.a.
hinsichtlich des Teilfaktums a) ("Schwarzumsätze") bekämpfte
Ermittlung der Strafbemessungsgrundlage als wesentlicher Teilaspekt für die
tatsächliche gegebenenfalls neu vorzunehmende Strafausmessung einer
inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen war.
Der Bw., geschieden (seit 2002), keine Sorgenpflichten, ist
Tischlermeister und betreibt seit November 1977 im Amtsbereich des Finanzamtes
Vöcklabruck (nunmehr Gmunden Vöcklabruck) einen Tischlereibetrieb bzw.
eine Möbelhandlung. Über das (Einzel-) Unternehmen des GS wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 30. März 2004, AZ. 20 S 41/04m,
das Konkursverfahren eröffnet, welches am 23. September 2004 in einen
Zwangsausgleich (Mindestquote 20%, davon 5% sofort, weitere 5% jeweils binnen
12, 18 und 24 Monaten fällig) mündete. Monatlich steht dem
Beschuldigten, abgesehen von einer zur Abdeckung eines Kredites herangezogenen
Unfallrente (2002: 1.663,65 € vor Steuern), aus dem von ihm nach Abschluss
des Insolvenzverfahrens weitergeführten Betrieb ein Einkommen von 500,00
bis 600,00 € zur Verfügung.
In mehreren Anzeigen, u.a. von der geschiedenen Gattin des
Bw., wurde dem Finanzamt im Zeitraum von November 2001 bis März 2002
schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass GS im Rahmen seines Betriebes hohe
Schwarzumsätze tätige und Aufzeichnungen darüber in einem eigenen
Heft (Schulheft A5) führe. Vor Beginn der von der Abgabenbehörde unter
der ABNr. 101062/02 hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 1997 -
2000 durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung teilte auch der Bw. dem
Prüforgan mit ("Betrifft Selbstanzeige", S 5f des Strafaktes), dass er
im Prüfungszeitraum "Schwarzumsätze" in geringem Ausmaß
getätigt habe und legte Aufzeichnungen darüber, nämlich einzelne
Ablichtungen aus einem angeblich von seiner Gattin im Scheidungsverfahren dem
Gericht vorgelegten, später allerdings jedoch laut Bw. im Original nicht
mehr auffindbaren Schulheft, vor.
Da die vorgelegten Teil-Aufzeichnungen jedoch nicht
brauchbar waren - so war der Großteil der darin angeführten und im
Wesentlichen lediglich das Veranlagungsjahr 1997 betreffenden
Geschäftsfälle ohnehin im betrieblichen Rechenwerk erfasst - und
weitere Unterlagen nicht vorgelegt bzw. vorgefunden werden konnten, führte
die Abgabenbehörde hinsichtlich des Umfangs der Schwarzumsätze im
Prüfungszeitraum eine Schätzung iSd. § 184 BAO durch. Dabei
wurden laut Arbeitsbogen unter der Annahme des im Wesentlichen gleich bleibenden
Lebensstandards die ungebundenen Entnahmen im Prüfungszeitraum verglichen
und die Fehlbeträge als durch fehlende bzw. im Rechenwerk nicht erfasste
Umsätze finanziert angenommen, sodass sich aus diesem Titel
Zuschätzungen iHv. 100.000,00 ATS (1997), 60.000,00 ATS (1998), 36.000,00
ATS (1999) und 24.000,00 ATS (2000) ergaben (vgl. Tz. 15 des Berichtes vom
28. Mai 2002).
Weiters wurde von der Abgabenbehörde bei der im Zuge
der Betriebsprüfung ebenfalls hinsichtlich des Veranlagungszeitraumes 2001
und 2002 durchgeführten Umsatzsteuernachschau laut Tz. 13 und 14 des o.a.
Berichtes festgestellt, dass der Bw. hinsichtlich der
Voranmeldungszeiträume 06/2001 bis 08/2001, 11/2001 und 12/2001 sowie
01/2002 bis 04/2002 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch
Umsatzsteuerzahllasten iHv. 102.402,00 ATS (2001) bzw. 3.891,63 € (2002)
entrichtet hat.
Des Weiteren wurden nach den Prüferfeststellungen vom
Bw. Lohnabgaben für 11/2001 und 01/2002 iHv. insgesamt 10.168,59 ATS bzw.
738,98 € (Lohnsteuer) und 6.990,65 ATS bzw. 508,03 €
(Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) nicht spätestens
am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. bis zu diesem Zeitpunkt der
Abgabenbehörde bekannt gegeben.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Bw.
für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 03/2001 bis 05/2001 und
09/2001 ohne Entrichtung entsprechender Vorauszahlungen die jeweiligen
Zahllasten iHv. 117.603,00 ATS (2001) verspätet [die Abgabe der
Voranmeldungen erfolgte am 2. August 2001 (03 - 05/2001) bzw. am
28. Dezember 2001 (09/2001)] bekannt gegeben hatte.
Auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen ergingen am
5. Juni 2002 im gemäß
§ 303 BAO wieder aufgenommenen
Abgabenverfahren die Bescheide betreffend die Jahresumsatz- und -Einkommensteuer
für die Veranlagungsjahre 1997 bis 2000 sowie ein vorläufiger Bescheid
betreff. die Jahresumsatzsteuer 2001 bzw. die Festsetzungsbescheide hinsichtlich
der Umsatzsteuervorauszahlungen für 01 - 04/2002.
Am 22. Juli 2002 schließlich erging auf Grund
der vom Bw. am 2. Juli 2002 (nachträglich) für die
Voranmeldungszeiträume 01 - 04/2002 eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen eine die Vorauszahlungen neu festsetzende
Berufungsvorentscheidung.
Zutreffend und im gegenständlichen
(Straf-)Berufungsverfahren außer Streit gestellt wurde im angefochtenen
Straferkenntnis das dem Bw. angelastete Verhalten (vgl. Einleitungsbescheid bzw.
-verständigung vom 22. Juli 2002, S 54ff des Strafaktes) als tatbild-
bzw. tatbestandsmäßig iSd. §§ 33 Abs. 1
("Schwarzumsätze"), Abs. 2 lit. a (UVZ-Verkürzungen) und 49
Abs. 1 lit. a FinStrG (Lohnabgaben) gewertet, wobei sich die jeweils
erforderliche subjektive Tatkomponente wie bereits im angefochtenen
Straferkenntnis ausgeführt aus den erhobenen Tat- und
Täterumständen ergibt.
Lediglich unter dem Aspekt der (mit Berufung des
Beschuldigten angefochtenen) Strafzumessung ist zur Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages hinsichtlich des Teilfaktums der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG durch
die "Schwarzumsätze" (lit. a) auszuführen, dass entgegen der
Berufungsdarstellung die abgabenbehördliche, im übrigen den Umstand
der durch die schlechte wirtschaftliche Lage einerseits und die Trennung der
Ehegatten im Mai 2000 andererseits gesunkenen Lebenshaltungskosten im
Prüfungszeitraum ohnehin angemessen berücksichtigende Zuschätzung
(vgl. Kostenschätzung für die Jahre 1997 - 1999 einerseits und 2000
andererseits) auch im Lichte der für den Bereich des Finanzstrafverfahrens
geltenden Nachweispflicht im Sinne einer weitaus größeren
Plausibilität der erhobenen bzw. angenommenen Umstände gegenüber
dem Vorbringen des Bw. als zutreffend angesehen werden konnte. So handelt es
sich bei den in Blatt 15 des Arbeitsbogens lediglich irrtümlich bzw.
unrichtigerweise als Sicherheitszuschlag bezeichneten Zuschätzungen laut
Tz. 15 (vgl. dazu Stellungnahme des Prüforganes vom 2. Juli 2004)
jeweils um das Ergebnis einer Differenzrechnung zwischen den durchschnittlichen
Lebenshaltungskosten und den festgestellten (ungebundenen) Privatentnahmen laut
Kassenbuchhaltung, die mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte über
tatsächliche Anzahl und Umfang der Schwarzgeschäfte - selbst der Bw.
spricht ja ursprünglich in der Selbstanzeige vom 30. April 2002
ebenso wie die übrigen gegen ihn erstatteten Anzeigen von mehreren
Schwarzumsätzen im Prüfungszeitraum - auch unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass bei derartigen Geschäftsvorgängen das Fehlen bzw.
Nichthervorkommen von exakten und vollständigen Aufzeichnungen geradezu
typisch ist und daher ein Mangel an Aufzeichnungen noch keinen Schluss in
Richtung des Nichtvorliegens von (weiteren) Schwarzgeschäften zulässt,
durchaus nachvollziehbar und im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse
soweit glaubhaft erscheinen, dass daraus mit der im Finanzstrafverfahren
erforderlichen Gewissheit (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) auf eine
entsprechende Verkürzungshöhe, nämlich Einkommensteuer 18.882,00
ATS (1997: 10.724,00 ATS, 1999: 8.158,00 ATS) und Umsatzsteuer 44.000,00 ATS
(1997: 20.000,00 ATS, 1998: 12.000,00 ATS, 1999: 7.200,00 ATS und 2000:
4.800,00 ATS), insgesamt somit 62.882,00 ATS bzw. 4.569,81 €, geschlossen
werden kann.
Was die Höhe des Hinterziehungsbetrages zum Teilfaktum
der UVZ-Verkürzungen [Faktum b)] angeht, ergibt sich - in Abweichung zum
Ersterkenntnis - unter Berücksichtigung der (nachträglichen und als
Selbstanzeige iSd. § 29 Abs. 1 FinStrG zu wertenden)
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 03 - 05 und 09/2001 sowie
01 - 04/2002 (Berufungsvorentscheidung) aus der Aktenlage ein Betrag (an
tatbestandsmäßig weder rechtzeitig bekannt gegebenen noch
termingerecht entrichteten Zahllasten) iHv. insgesamt 24.073,19 € bzw.
331.254,36 ATS, der jedoch gemäß
§ 161 Abs. 3 FinStrG,
wonach die Rechtsmittelbehörde in den Fällen der
ausschließlichen Anfechtung einer Strafentscheidung zu Gunsten des
Beschuldigten nicht berechtigt ist, eine von der Erstinstanz bisher offenbar
nicht aufgegriffene höhere Abgabenverkürzung erstmals festzustellen,
zu Gunsten des bereits dem Erstverfahren zu Grunde gelegten Betrages von
22.054,28 € außer Ansatz zu bleiben hatte.
Insgesamt ergibt sich somit - ebenso wie im Verfahren
erster Instanz - ein strafbestimmender Wert- bzw. Verkürzungsbetrag iHv.
27.871,25 €, davon 4.569,93 € zu Teilfaktum a), 22.054,28 €
zu Teilfaktum b) und 1.247,04 € zu Teilfaktum c).
Der sich aus den Bestimmungen der §§ 33
Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm. 21 Abs. 2 FinStrG ergebende (gemeinsame)
obere Strafrahmen für die Ausmessung der Geldstrafe beträgt somit
53.885,44 €.
In Ergänzung der bereits vom Erstsenat herangezogenen
und auch für das Berufungsverfahren zu übernehmenden strafrelevanten
Umstände iSd. § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG, wobei allerdings
der angezogene Milderungsgrund des Geständnisses angesichts der
Verantwortung des Bw. zu Teilfaktum a) lediglich von untergeordneter Bedeutung
ist und eher als eine bloße Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhaltes
als ein umfassendes reumütiges Geständnis iSd. VwGH-Erkenntnisses vom
28. Oktober 1992, Zl. 92/16/0076 anzusehen ist, kann die laut Bericht des
Masseverwalters vom 28. August 2004 von Beginn der Tathandlungen an
bestehende schlechte bzw. angespannte wirtschaftliche Lage des Bw. und hins. des
Teilfaktums b) (UVZ-Verkürzungen) die teilweise durch die
nachträgliche Einreichung von Voranmeldungen erstatteten, mangels (zu
diesem Zeitpunkt als Folge des Zahlungsengpasses faktisch gar nicht mehr
möglichen) Entrichtung jedoch nicht als strafbefreiend iSd. § 29
Abs. 2 FinStrG zu wertenden Selbstanzeigen, erkannt werden.
Dem gegenüber steht jedoch als zusätzlicher
Erschwerungsgrund iSd. § 33 Z. 1 StGB die Mehrzahl der vom
Beschuldigten gesetzten deliktischen Angriffe. Stellt man für die
Ausmessung der Geldstrafe (vgl. § 23 Abs. 3 FinStrG)
maßgebliche derzeitige persönliche und zweifellos (seit dem
Ersterkenntnis) auch durch die oben angeführten Konditionen des
Zwangsausgleiches zusätzlich verschärfte angespannte wirtschaftliche
Situation des Bw. in Rechnung, und berücksichtigt neben spezial- und
generalpräventiven Überlegungen auch, dass die einen vom Unwertgehalt
her einen wesentlichen Teil des Schuldvorwurfes ausmachenden
"Schwarzumsätze" bereits mehrere Jahre zurückliegen, so erscheint die
nunmehr ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe iHv. annähernd 13 %
bzw. 28 % der Strafobergrenze gerade noch ausreichend, um insbesondere bei
Angehörigen des Verkehrskreises des Täters nicht den Eindruck
entstehen zu lassen, dass ein derartiger Rechtsbruch bei angespannter
Wirtschaftslage ohne real spürbare Folgen bleibt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
5. Oktober 2004
Der Vorsitzende:
HR Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0068-L/04
- Stammnummer
- 13272
- Gültig
- 05.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF