Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0015-L/05
Berufung gegen Straferkenntnis wegen Abgabenhinterziehung durch Verschweigen von Schwarzumsätzen mangels Plausibilität der Schätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-L/05vom 30.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen ML, ehemals Masseur, geb. 19XX, L, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
24. Februar 2005 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz vom
14. Oktober 2004, SN 046-2000/00521-002, dieses vertreten durch ORat.
Dr. Christian Kneidinger,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird
stattgegeben und der angefochtene
Bescheid in seinem Ausspruch dahingehend abgeändert, dass das gegen den
Beschuldigten unter der SN 046-2000/00521-001 beim Finanzamt Linz wegen des
Verdachtes der Abgabenhinterziehung, begangen dadurch dass durch die Abgabe von
unrichtigen Steuererklärungen, somit unter vorsätzlicher Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine
Verkürzung an Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und
1998 iHv. insgesamt 7.588,84 € (E 1997: 2.879,36 €; E 1998: 2.287,01
€; U 1997: 1.332,39 € und U 1998: 1.090,08 €) bewirkt worden
war, gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG anhängige
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136 und 157 FinStrG
eingestellt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2004,
SN 046-2000/00521-002, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. für schuldig befunden, durch die Abgabe von
unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Einkommensteuer für 1997 und 1998 idHv. insgesamt 5.166,37 € und an
Umsatzsteuer für 1997 und 1998 idHv. insgesamt 2.422,47 € dadurch
bewirkt zu haben, dass er Umsätze iHv. insgesamt 166.666,67 ATS nicht
erklärt hatte und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,00
€ verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
30 Tagen ausgesprochen sowie die Kosten des Strafverfahrens
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit
300,00 € bestimmt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf
verwiesen, dass nach dem durchgeführten Untersuchungsverfahren davon
ausgegangen werden könne, dass der Bw. zusätzlich zu den der
Abgabenbehörde bekannt gegebenen Umsätzen weitere Umsätze iHv.
insgesamt 166.666,67 ATS ausgeführt und diese vorsätzlich dem
Finanzamt gegenüber nicht erklärt habe. Im Zuge einer für die
Jahre 1997 - 1999 beim Bw. durchgeführten abgabenrechtlichen
Prüfung gemäß
§ 151 BAO, ABNr. 12, seien, nachdem die
vom Abgabepflichtigen zu führenden Grundaufzeichnungen über die
durchgeführten Massagen nicht vorgelegt werden konnten, im Rahmen einer
Gelddeckungsrechnung für 1997 und 1999 und im Rahmen einer
Bargeldflussrechnung für 1997 jeweils Fehlbeträge festgestellt worden
und nach Zeugenaussagen auch weitere, nicht in den vorgelegten
Sammelaufzeichnungen bzw. in dem, den abgegebenen Steuererklärungen zu
Grunde liegenden steuerlichen Rechenwerk enthaltene Kunden-Leistungen bzw.
(weitere) Gutscheinverkäufe durchgeführt worden. Die Höhe der
dadurch verkürzten Abgaben ergebe sich aus den diesbezüglichen
Feststellungen des mit einer entsprechenden Berufungsvorentscheidung beendeten
Abgabenverfahrens. Aus der nicht für glaubwürdig befundenen Art der
Verantwortung des Beschuldigten im Zuge des Untersuchungsverfahrens, bei der
einerseits die von der Abgabenbehörde festgestellten Ungereimtheiten nicht
aufgeklärt, die den Bw. belastenden Zeugenaussagen nicht widerlegt und
andererseits die tatsächliche Bestreitung der seinerzeitigen bzw.
nunmehrigen Lebenshaltungskosten mit den erklärten Einkünften nicht
erklärt werden konnten, ergebe sich die Erweisbarkeit des entsprechenden
Tatvorwurfes.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 24. Februar 2005, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Es werde das Begehen eines Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung bestritten und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen
Straferkenntnisses beantragt und werde zur Begründung auf den Einspruch
gegen die Strafverfügung vom 7. Jänner 2003 und auf die Berufung
im Abgabenverfahren verwiesen.
Der Bw. verfüge derzeit (Stand Februar 2005) über
Verbindlichkeiten iHv. 3.849,10 € aus dem in Ermangelung von
Einkünften bis zur positiven Erledigung seines im Berufungsstadium
befindlichen Pensionsansuchens entstandenen Rückstand an
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Sohn. Die Vorlage der
entsprechenden Grundaufzeichnungen (Vormerkkalender und Tagesabrechnungsbelege)
im Zuge der Betriebsprüfung sei deshalb nicht möglich gewesen, weil
seine geschiedene Gattin diese Unterlagen weggeworfen habe. Hinsichtlich der
Zeugenaussage EK betreff. die Unterscheidung zwischen Teilkörper- und
Ganzkörpermassagen sei darauf hinzuweisen, dass eine derartige
Unterscheidung irrelevant sei, da unabhängig von der Art der Massagen je
1/2 Stunde ein Entgelt iHv. 170,00 bzw. 180,00 ATS verrechnet worden seien.
Massage-Gutscheine seien wegen der fortlaufenden gesundheitlichen
Beeinträchtigung des Betriebsinhabers und des Umbaues im Jahr 1998 nur noch
1997 ausgegeben und auch ordnungsgemäß in den Aufzeichnungen erfasst
worden. Im Übrigen sei von der Abgabenbehörde im Zuge der
Betriebsprüfung keine Zuschätzung vorgenommen, sondern lediglich ein
Sicherheitszuschlag verhängt worden. Dies sei zur Vermeidung eines
langwierigen Berufungsverfahrens für das Abgabenverfahren letztlich
akzeptiert worden. Überdies gehe die schon zum Prüfungszeitpunkt und
auch nunmehr noch vorliegende erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung
bzw. Nichtermöglichung einer Weiterarbeit im ausgeübten Beruf aus den
entsprechenden, als Beilage angeschlossenen Befunden bzw. Gutachten
[Neurologisches Gutachten Primar Dr. W. Grabmair vom 14. April 2004,
Röntgenbefunde Dr. Axel Platz vom 18. Mai 1999 und Dr. Anna
Scheurecker vom 3. August 1995, Begutachtungsprotokoll AKH Linz (ohne
Datum) und (negativer) Pensionsbescheid der SVA vom 28. Juni 2004]
ausreichend hervor, wobei die darin angeführten psychischen Beschwerden
(Panikattaken, Konzentrationsmängel) auch im erstinstanzlichen
Untersuchungsverfahren aufgetreten seien. Unberücksichtigt geblieben seien
weiters Fehler bei der Ermittlung des Sicherheitszuschlages, wie Stehzeiten und
Umbau sowie (teilweise) Fremdnutzung der Betriebsräumlichkeiten durch einen
weiteren Massage-Betrieb. Die Zeugin K sei übrigens keineswegs
Heilmasseurin gewesen, sondern habe lediglich einen entsprechenden als
Ausbildung aber nicht anerkannten Kurs besucht, weshalb sie über Ersuchen
des AMS gegen entsprechende Kostenübernahme von ihm als Lehrling genommen
worden sei. Daraus könne man aber nicht die betriebliche Einsetzbarkeit der
Zeugin als vollwertige Arbeitskraft ableiten. Die, ihm übrigens im
Untersuchungsverfahren offenbar nur unvollständig vorgehaltenen Aussage der
Zeugin betreffend seiner beeinträchtigten Hand sei jedenfalls unrichtig.
Die in der Begründung ebenfalls angeführten Indizien der
Ganzkörpermassagen, Gutscheinverkäufe und Fehlbeträge seien
bereits hinreichend widerlegt worden und könne eine subjektive
Einschätzung des zuständigen Einzelbeamten, wonach der Bw. ihm
gegenüber den Eindruck vermittelt habe, dass er etwas verheimlichen wolle,
wohl nicht als hinreichender Beweis für eine Abgabenverkürzung
ausreichen.
Er mache im Übrigen auch keine für ihn nicht
erschwinglichen Auslandsurlaube sondern lebe überwiegend im Familienverband
seiner derzeitigen thailändischen Lebensgefährtin in Thailand. Den
Wohnsitz in Österreich habe er beibehalten, um alle paar Monate seinen
Sohn, seine Mutter und seinen Bruder (EL) besuchen zu können. Den im
Verhandlungsprotokoll vom 14. Oktober 2004 angeführten Kurs in
Gemmologie (Kosten ca. 50.000,00 ATS) habe er von einer ausbezahlten
Lebensversicherung sowie von einem ausgelaufenen Bausparvertrag
finanziert.
Im Berufungsverfahren legte der Bw. der erkennenden
Behörde Belege über die Ausbezahlung eines Bausparguthabens iHv. ca.
63.000,00 ATS (November 1996) sowie über den Rückkauf einer
Lebensversicherung (Auszahlungsbetrag 12.152,16 €) im Dezember 2002
vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach der Lage der Verwaltungsakten zur StNr. 34 wurde
beim Bw., der von Jänner 1990 bis Ende März 1999
(Betriebsaufgabe) in den von ihm von der S-GesmbH. im H-Bad angemieteten
Betriebsräumlichkeiten einen Massage-Betrieb führte, von Juli bis
September 2000 unter der ABNr. 12 hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1997
bis 1999 (Umsatz- und Einkommensteuer) vom zuständigen Finanzamt eine
Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde von den Prüforganen
festgestellt, dass die vom Abgabepflichtigen (Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988) geführten Grundaufzeichnungen
(Vormerkkalender mit täglicher Aufzeichnung der durchgeführten
Massagen bzw. Dienstleistungen sowie zusätzliche Tagesabrechnungszettel),
nicht (mehr) vorhanden waren und lediglich Sammelaufzeichnungen sowie
(teilweise) betriebliche Bank- und Zahlungsbelege vorgelegt werden konnten. Die
Abgabenbehörde stellte daraufhin im Zuge einer Gelddeckungs- bzw.
Geldverkehrsrechnung (Gegenüberstellung des ausgewiesenen Gewinnes
bereinigt um die buchhalterischen Aufwendungen unter Ansatz der vom Bw.
angegebenen Leihbeträge einerseits und der notwendigen Privatausgaben
andererseits) und einer Bargeldflussrechnung (Gegenüberstellung der
erklärten Bareinnahmen einerseits und den davon getätigten
Bareinlagen, Bareinzahlungen von Ausgaben und sonstigen Barbetriebsausgaben
andererseits) Fehlbeträge (1997 und 1999 bzw. August 1997) fest und
führte nach entsprechenden Erhebungen (Einvernahme der im Zeitraum vom
1. September 1997 bis 27. Juli 1998 im Betrieb des
Abgabepflichtigen als Lehrling beschäftigten EK) gemäß
§ 184 BAO eine Schätzung durch, bei der unter
Berücksichtigung der saisonalen (Auslastungsgrad) und sonstigen (Umbau)
Gegebenheiten des geprüften Betriebes die erklärten Entgelte für
1997 und 1998 um netto 155.000,00 ATS (1997) bzw. 185.000,00 ATS (1998)
erhöht wurden. Auf dieser Grundlage ergingen auch die (geänderten)
Jahressteuerbescheide (Einkommen- und Umsatzsteuer 1997 und 1998) vom
6. Oktober 2000.
Gegen diese Abgabenbescheide erhob der Bw. am
25. Oktober 2000 das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Bescheide (wegen falscher Sachverhaltsfeststellungen)
gemäß
§ 299 BAO bzw. die Herabsetzung des den
Abgabenfestsetzungen zu Grunde liegenden o. a. Sicherheitszuschlages. In
der Begründung verwies er darauf, dass er die Grundaufzeichnungen nur
deshalb nicht habe vorlegen können, da seine geschiedene Gattin nach seinem
Auszug aus der gemeinsamen Wohnung sämtliche ihm gehörende Unterlagen
und Schriftstücke vernichtet habe, dass die Gelddeckungsrechnung fehlerhaft
bzw. ebenso wie die Bargeldflussrechnung nicht aussagekräftig sei und dass
die festgestellten Kalkulationsabweichungen (Sicherheitszuschlag und keine
Zuschätzung) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten (Umbau der
Betriebsräumlichkeiten 1998, Konkurrenzbetrieb, geringe Auslastung im
Sommer, Urlaub und Krankheit des Betriebsinhabers) entsprächen bzw. dass
der Zeugenaussage K im Hinblick auf ihre bloß eingeschränkte
Anwesenheit (maximal zwei Tage je Arbeitswoche, Krankenstand, Urlaub) bzw.
Mitarbeit (Lehrling) kein entsprechendes Gewicht zuerkannt werden
könne.
Nach der Einholung einer Stellungnahme der
Betriebsprüfung, in der in teilweiser Würdigung der Berufungsargumente
(Verringerung der Arbeitstage der Zeugin für September 1997 und April bis
Juli 1998, Erhöhung der Stehzeiten für Juli und Oktober 1998 bzw.
Verringerung der Teilkörpermassagen im Umbauzeitraum) die
Zuschätzungsbeträge auf 153.000,00 ATS (für 1997) bzw. 137.000,00
ATS (für 1998) reduziert wurden, wurden seitens des Finanzamtes Linz am
12. März 2002 entsprechende (erste) Berufungsvorentscheidungen
erlassen.
Nach Vorlage der Berufung (Antrag des Bw. gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO) an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
erging (mit Zustimmung iSd. § 276 Abs. 5 BAO) am
2. September 2002 jeweils eine (zweite) Berufungsvorentscheidung, in der
nunmehr von Zuschätzungsbeträgen (ausdrücklich bezeichnet als
Sicherheitszuschlag) iHv. netto 91.800,00 ATS (1997) bzw. 75.000,00 ATS (1998)
ausgegangen wurde. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass zwar
mangels unvollständiger Vorlage von Grundaufzeichnungen die Berechtigung
zur Schätzung bzw. zur Verhängung eines Sicherheitszuschlages
grundsätzlich gegeben gewesen sei, im Übrigen aber den Einwendungen
des Abgabepflichtigen hinsichtlich der eingeschränkten Aussagekraft der
Zeugin Kimeswenger, der umbaubedingten Betriebsschließung und der
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Betriebsinhabers auf Grund seines
angegriffenen Gesundheitszustandes, in Form einer (weiteren) Reduzierung des
laut erster Berufungsvorentscheidung zugeschätzten Betrages um 40
v. H. Rechnung zu tragen gewesen sei.
Diese sich daraus ergebenden Abgaben(mehr)beträge
stellen auch die dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegten
Verkürzungsbeträge für die von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz dem Bw. angelastete Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 1
FinStrG dar.
Grundsätzlich gilt in dem u. a. von der
Bestimmung der §§ 98 Abs. 3 und 115 FinStrG, derenzufolge
die zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung verpflichtete Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder
nicht bzw. allfällig bestehend bleibende Zweifel jedenfalls nicht zum
Nachteil des Beschuldigten ausschlagen können, beherrschten
Finanzstrafverfahren, dass abgabenbehördliche Schätzungen nur dann und
insoweit dem Strafverfahren zu Grunde gelegt werden können, wenn angenommen
werden kann, dass die (eigenständig) geschätzten Beträge mit
einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entsprechen
(vgl. z. B. VwGH vom 23. April 1985, Zl. 84/14/0157).
Während es nämlich im Abgabenrecht genügt, mit Hilfe der
Schätzung ein Näherungsergebnis zu erreichen, von dem anzunehmen ist,
dass es die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich
hat (vgl. z. B. VwGH 3. September 1987, Zl. 87/16/0092), trifft
die Finanzstrafbehörde (auch) die Beweislast für die Richtigkeit der
Schätzung, sodass eine Abgabenhinterziehung nur dann angenommen werden
kann, wenn sich auf Grund einer entsprechenden Auseinandersetzung mit dem
Beschuldigtenvorbringen sagen lässt, dass diese Verantwortung nach
menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann (vgl. VwGH vom 28. Mai 1997,
Zl. 94/13/0257).
Obwohl, insbesondere dann, wenn die Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten (hier: § 132 BAO) erwiesen ist, auch die
Strafbehörde durchaus berechtigt bzw. sogar verpflichtet ist
(§ 115 FinStrG), den tatsächlichen Umfang der verwirklichten
Besteuerungsgrundlagen aus sämtlichen der Einsicht zugänglichen
Tatsachen zu schließen und sich dabei durchaus (auch) der anerkannten
unterschiedlichen Methoden der Schätzung iSd. § 184 BAO bedienen
kann, sind bestimmte v. a. von der Abgabenbehörde herangezogene
Methoden, die ihre Grundlage weder in konkret festgestellten
Kalkulationsdifferenzen noch in sonstigen einigermaßen konkretisierbaren
Sachverhaltsfeststellungen haben, wie beispielsweise die Anwendung eines
Sicherheits- oder Risikozuschlages im Strafverfahren insbesonders im Hinblick
auf die Erweisbarkeit der ihnen zu Grunde liegenden Feststellungen kritisch zu
hinterfragen bzw. selbst bei einem im Abgabenverfahren erklärten
Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf die bisherige Verantwortung des
Beschuldigten zu überprüfen.
Als Grundlage für die von der angewandten Methodik her
wohl am ehesten als Sicherheits- bzw. Gefährdungszuschlag (vgl. dazu Ritz,
Bundesabgabenordnung2, Rz. 18
zu § 184) zu qualifizierende Schätzung zog die
Abgabenbehörde, auch bei der schlussendlich im Rechtsmittelverfahren
erfolgten Reduzierung der ursprünglichen Zuschätzung für die
Umsätze der Veranlagungsjahre 1997 und 1998, offenbar v. a. die
Angaben der von mehreren für den Bw. im Prüfungszeitraum tätigen
Personen (vgl. Schlussbesprechungsprogramm, S 8 bzw. Arbeitsbogen ABNr. 12,
S 29) als einzige sowohl von der Abgabenbehörde als auch von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz als Zeugin einvernommene EK heran, die
von September 1997 bis 27. Juli 1998 (Aussage K vom
7. Juni 2004:"...Im Juli 1998 habe ich vermutlich nicht mehr
gearbeitet ...") durchschnittlich 2,5 Tage der nach den Betriebszeiten
jeweils 6 Tage umfassenden Arbeitswoche als weitestgehend selbstständig
tätige Masseurin im Betrieb des Bw. beschäftigt gewesen ist. Abgesehen
davon, dass die vorliegenden Zeugenaussagen selbst nicht völlig frei von
Widersprüchen bzw. Unklarheiten scheinen, wenn darin einmal der Preis
für eine Ganzkörpermassage mit 230,00 ATS (S 2 der Niederschrift
über die Einvernahme vom 1. September 2000), dann aber wieder mit
330,00 ATS (S 1 der vorgenannten Niederschrift) bzw. die Höchstzahl der von
der Zeugin pro Arbeitstag durchschnittlich betreuten Kunden von ihr einmal mit
12 bzw. dann wieder mit 16 angegeben wird, erscheint schon angesichts des in
Relation zum Prüfungszeitraum eingeschränkten Wahrnehmungszeitraumes
(die Anwesenheit der Zeugin in den 10 Monaten ihrer Beschäftigung umfasste
selbst dann annähernd lediglich 42 % der festgestellten Betriebszeiten)
bzw. -horizontes in Bezug auf den gesamten Geschäftsgang bzw.
allfällige, sich naturgemäß auch auf die Kundenfrequenz
auswirkende, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Bw. im
Prüfungszeitraum (die Zeugin gab an, größtenteils in einem
eigenen Raum weitestgehend selbstständig und unabhängig vom
Beschuldigten gearbeitet zu haben bzw. über den Umfang der vom Bw.
durchgeführten Massagen/Behandlungen nicht Bescheid zu wissen), allein
nicht aussagekräftig genug, um das auch durch die sonstige Akten- und
Beweislage nicht ohne weiteres widerlegbare Berufungsvorbringen, die Zeugin
könne aus ihren Wahrnehmungen gar keine umfassenden Aussagen über den
gesamten Geschäftsgang machen, in begründbare Zweifel zu ziehen bzw.
um daraus mit der im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit auf entsprechende
Mehrumsätze des Bw. bzw. auf eine von ihm durch das Verschweigen derselben
bewirkte Abgabenverkürzung schließen zu können.
Zu den in der Beweiswürdigung des Ersterkenntnisses
zusätzlich angeführten Argumenten der (im Prüfungsverfahren
für die Begründung der Berechtigung zu einer Schätzung
herangezogenen) festgestellten Fehlbeträgen sowie der Nichterfassung von
Ganzkörpermassagen und dem Ausmaß der erfassten
Gutscheinverkäufe in den vorgelegten Aufzeichnungen ist festzustellen, dass
einerseits die vom Prüforgan ursprünglich ermittelten Fehlbeträge
in der Geldverkehrsrechnung (1997 und 1999) bzw. in der Bargeldflussrechnung
(August 1997) entweder in Wahrheit gar nicht vorliegen (Fehlbetrag laut
Geldverkehrsrechnung 1997, vgl. dazu Stellungnahme der Betriebsprüfung vom
2. Februar 2001) bzw. für sich nicht geeignet erscheinen, eine
stichhaltige Aussagekraft im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Bw. bzw.
das Ausmaß der getätigten Umsätze zu entfalten (kurze
Betriebsdauer im Kalenderjahr 1999 bzw. keine gesetzliche Verpflichtung zur
Führung eines Kassabuches) und andererseits im Lichte des nicht von
vornherein als unschlüssig zu qualifizierenden und an Hand der vorhandenen
Beweislage nicht widerlegbaren Berufungsvorbringens, dass sowohl für
Teilkörpermassagen als auch für Ganzkörpermassagen ein
einheitlicher Stundensatz verrechnet worden sei und es als Folge der
nachgewiesenen erheblichen betriebs- bzw. inhaberbedingten Einschränkungen
(Umbau der Räumlichkeiten im Sommer 1998, Betriebsaufgabe März 1999,
gesundheitliche Beeinträchtigungen) nach 1997 zu keinen weiteren
Gutscheinverkäufen gekommen sei, bereits im Abgabenverfahren nicht
hinreichend verifiziert werden konnten.
Zur ebenfalls im Ersterkenntnis als belastend für den
Bw. angesprochenen Bestreitung der nunmehrigen Lebenshaltungskosten (aus den
erklärten bzw. bekannten regelmäßigen Einkünften) des
Beschuldigten ist, wenngleich nicht verkannt wird, dass dessen derzeitige
Einkommens- und Vermögenssituation (Pensionsvorschuss bzw. Notstands- und
Überbrückungshilfe seit Juli 2002) in Österreich wohl nur einen
sehr eingeschränkten Lebensstil ermöglichen würde, auf die im
gegenständlichen Berufungsverfahren teilweise durch entsprechende Belege
glaubhaft gemachte und ohne gegenteilige Anhaltspunkte nicht ohne weiteres
widerlegbare Verantwortung der zusätzlichen finanziellen Unterstützung
durch Familienangehörige (Mutter bzw. Bruder) bzw. die Lebensgefährtin
zu verweisen.
Insgesamt erweist sich somit bei der gegebenen Akten- und
Beweislage, dass der laut dem vom Bw. bekämpften Erkenntnis erhobene
Vorwurf einer Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG
mangels eines für die Zwecke eines Strafverfahrens notwendigen sicheren
Nachweises einer tatbestandsmäßigen Abgabenverkürzung im Zweifel
zu Gunsten des Beschuldigten nicht länger aufrecht erhalten werden kann,
sodass spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren nach den
bezogenen Gesetzesstellen einzustellen war.
Linz, am 30.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Berücksichtigung einer abgabenbehördlichen Schätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigungamtswegige SachverhaltsermittlungZweifelsgrundsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-L/05
- Stammnummer
- 18022
- Gültig
- 30.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF