Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0030-L/06
Berufung gegen Straferkenntnis des Einzelbeamten wegen Abgabenhinterziehung, da kein schuldhaftes Verhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0030-L/06vom 10.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen JÖ., Gastwirt, geb. am 19XX, whft. in M, vertreten durch die Dr.
Gerald Büger Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH., in
5270 Mauerkirchen, Heiligengeistgasse 1, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
31. März 2006 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding, vertreten durch den Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Johannes
Stäudelmayr, vom 10. März 2006, SN 041-2005/00068-001, nach
der am 31. Mai 2007 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers Dr. Gerald Büger, des genannten Amtsbeauftragten sowie des
Schriftführers Wolfgang Kiebler durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über Schuld
und Strafe sowie hinsichtlich der Bestimmung der Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert:
JÖ. ist schuldig,
fahrlässig im Bereich des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Abgabepflichtiger durch die Abgabe
von unrichtigen Steuerjahreserklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, für 2001 und 2002
eine Verkürzung an Einkommensteuer iHv. insgesamt 3.072,23 €
(2001: 1.946,76 € und 2002: 1.125,47 €) und an Umsatzsteuer
iHv. insgesamt 797,21 € (2001: 560,01 € und 2002:
237,20 €) dadurch bewirkt zu haben, dass er in den
Jahressteuererklärungen nicht sämtliche Einnahmen aus dem
Gasthausbetrieb erklärt hat (vgl. dazu Tz. 1 des Berichtes der
Betriebsprüfung vom 6. Juli 2005 zu ABNr. 121013/05), und dadurch
jeweils das Finanzvergehen der
fahrlässigen Abgabenverkürzung
nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Gemäß
§§ 34 Abs. 4 iVm. 21 Abs. 1 und 2 wird auf eine
Geldstrafe in Höhe von
500,00 €
(in
Worten: fünfhundert Euro)
und für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG auf eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
drei
Tagen
erkannt.
Die vom Beschuldigten zu
tragenden Verfahrenskosten werden
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit
50,00 € (in Worten:
fünfzig Euro) bestimmt. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird
durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 10. März 2006,
SN 041-2005/00068-001, hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. für schuldig erkannt, im
Finanzamtsbereich vorsätzlich nicht sämtliche Einnahmen aus dem
Gasthausbetrieb für die Jahre 2001 und 2002 erklärt (vgl. Tz. 1
BP-Bericht vom 6. Juli 2005) und somit unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer für diese Jahre iHv.
insgesamt 5.283,63 € (Einkommensteuer 2001: 2.381,71 € bzw.
32.773,04 S; Einkommensteuer 2002: 1.801,94 €; Umsatzsteuer 2001:
699,98 € bzw. 9.631,93 S; Umsatzsteuer 2002: 400,00 €)
bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
1.500,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen.
Gleichzeitig wurden die vom Beschuldigten zu tragenden
Kosten des Strafverfahrens gemäß
§ 185 Abs. 1
lit. a FinStrG pauschal mit 150,00 € bestimmt.
In seiner Begründung führt der erkennende
Einzelbeamte im Wesentlichen an, dass es sich bei den von der
Abgabenbehörde im angeführten Prüfbericht genannten
Sicherheitszuschlägen in Wahrheit um festgestellte Kalkulationsdifferenzen
bzw. Erlösverkürzungen handle und auf Grund der durchgeführten
Erhebungen (Verantwortung des Beschuldigten) von einer Verwirklichung des
objektiven und subjektiven Tatbestandes iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG
ausgegangen werden könne.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Strafzumessungsgründe, namentlich der bisherigen finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit und der Schadensgutmachung als strafmildernde Umstände,
sowie der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sei auf die ausgesprochenen Strafen zu
erkennen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 31. März 2006, wobei im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Wie bereits im laufenden Strafverfahren in der
Stellungnahme bzw. Rechtfertigung zum Einleitungsbescheid, im Einspruch gegen
die Strafverfügung sowie in der Verantwortung in der mündlichen
Verhandlung vom 2. März 2006 vorgebracht, handle es sich beim Ergebnis
der durchgeführten Betriebsprüfung geradezu um das Lehrbuchbeispiel
eines klassischen, nicht strafbaren Sicherheitszuschlages. Dies ergebe sich auch
aus der Zeugenaussage des in der mündlichen Verhandlung vor der
Erstbehörde gehörten Teamleiters GK. Als weiteres Beweismittel hiezu
werde in der gleichzeitig beantragten mündlichen Berufungsverhandlung die
zeugenschaftliche Einvernahme des Betriebsprüfers OF beantragt. Da eine
Abgabenhinterziehung damit weder dem Grunde noch der Höhe nach mit der
erforderlichen Gewissheit zu erweisen sei, werde die Einstellung des
Strafverfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Auf Grund der neben den verfahrensgegenständlichen
Finanzstrafakt SN 041-2005/00068-001, den Veranlagungsakt des Finanzamtes
Braunau Ried Schärding StNr. 12, die Arbeitsbögen ABNr. 34
und 56 und insbesondere die Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung
vom 31. Mai 2007 umfassenden Aktenlage ist für die Entscheidung
über die vorliegende Berufung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG von
nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Demnach ist der Berufungswerber (Bw.), der laut den
berufungsbehördlichen Feststellungen vom 31. Mai 2007 über ein
Einkommen laut Steuerakt StNr. 12 (laut eigenen Angaben 2005 und 2006
laufende, noch nicht erklärte, Verluste aus Gewerbebetrieb, daneben
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), zwei Sorgepflichten für
minderjährige Kinder, Vermögen laut Angabe (Grundvermögen sowie
PKW) und Verbindlichkeiten iHv. ca. 580.000,00 € verfügt, im
Bereich der Erstbehörde seit 1992 ua. mit dem Betrieb eines Gasthauses
eigenständig unternehmerisch tätig. Der abgabenrechtlich zur
StNr. 12 verantwortliche JÖ. ist für die organisatorischen
Belange des Gasthausbetriebes und somit auch für die Erstellung des
betrieblichen Rechenwerkes zuständig.
Aus Anlass einer für Veranlagungsjahre 1998 bis 2000
unter der ABNr. 34 durchgeführten abgabenbehördlichen
Außenprüfung im Betrieb des Bw. wurde ua. festgestellt, dass die im
Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärten Erlöse
"Küche 10 %" lediglich einen Rohaufschlag zwischen 126 und 144 %
auswiesen. Da dieser Aufschlag, so der Prüfbericht, wesentlich unter den
branchenüblichen Erfahrungswerten liege, sei mit einer Zuschätzung
gemäß
§ 184 BAO hinsichtlich der 10 bzw. 14 %-igen
Umsätze vorzugehen (vgl. Prüfbericht vom 9. Juli 2002,
Tz. 17 bzw. entsprechende in den wiederaufgenommenen Abgabenverfahren
ergangene Jahresabgabenbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1998 -
2000, jeweils vom 11. Juli 2002).
Eine neuerliche, von Mai bis Juli 2005 hinsichtlich der
Veranlagungsjahre 2001 (Jahressteuerbescheide vom 25. April 2003) und 2002
(Jahressteuerbescheide vom 11. Februar 2004) unter der ABNr. 56
durchgeführte abgabenbehördliche Außenprüfung zur
angeführten StNr. stellte ua. neben formellen im Bereich der
Losungsermittlung gelegenen Aufzeichnungsmängeln fest, dass der
erklärte Rohaufschlag bei den 10 % Erlösen (Küche) wiederum
nicht den üblichen Branchenerfahrungswerten bzw. den erklärten Werten
der übrigen Jahre entspreche (vgl. Tz. 1 des Prüfberichtes vom
6. Juli 2005). Laut SB-Programm bzw. Niederschrift vom 1. Juli 2005,
betrug, ausgehend von dem vom Bw. erklärten Wareneinsatz, abzüglich
eines erhöhten Schwundes von 7 % (anstelle der sonst branchen- bzw.
betriebsüblichen 2 %) wegen vom Abgabepflichtigen geltend gemachter
außergewöhnlicher innerbetrieblicher Umstände im
Prüfungszeitraum (Kochwechsel), der bei den Küchenwaren erklärte
Rohaufschlagskoeffizient (RAK) bzw. Rohaufschlag, jeweils gerundet, für
2001 lediglich 2,10 (RAK) bzw. 110 % (Rohaufschlag) und für 2002 2,17
bzw. 117 %. Dem gegenüber waren in den Vorjahren (1998 - 2000) Werte
von 2,41 bzw. 141 % (1998), 2,44 bzw. 144 % (1999) und 2,26 bzw.
126 % (2000), bzw. in den Folgejahren (laut Saldenbilanzen) von 2,33 bzw.
133 % (2003) und 2,41 bzw. 141 % (2004), bei unveränderten
Einkaufs- bzw. Verkaufsbedingungen, erklärt worden. Laut Tz. 3 der
Niederschrift wurde der Rohaufschlag Küche im Prüfungszeitraum um den
"Mittelwert" der Vor- und Folgejahre auf 2,40 bzw. 140 % erhöht,
sodass sich für den Prüfzeitraum (gerundete), als
"Sicherheitszuschlag" bezeichnete Erlösdifferenzen iHv.
7.000,00 € (2001) und 4.000,00 € (2002) ergaben, die dann
als Grundlage der am 8. Juli 2005 in den wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen, seitens des Bw. unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsenen,
Jahresumsatz- und Einkommensteuerbescheide herangezogen wurden.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich (des Finanzvergehens) der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung eines abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Letztere ist ua. bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben dann
bewirkt, wenn Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden (vgl. Abs. 3
lit. a leg.cit.).
Gemäß
§ 34 Abs. 1 leg.cit. macht
sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die in
§ 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig (vgl. § 8
Abs. 2 FinStrG) begeht.
Bei der im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht iSd.
§ 115 FinStrG und der freien Beweiswürdigung iSd. § 98
FinStrG von der zur Entscheidung berufenen Finanzstrafbehörde aus Eigenem
zu treffenden Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung, ob der festgestellte
Geschehnisablauf bzw. die Handlungsweise des Beschuldigten dem dargestellten
Tatbild des § 33 Abs. 1 FinStrG entspricht, kommt zwar den zu dem
auch finanzstrafrechtlich in Frage stehenden Sachverhalt bereits vorhandenen
abgabenbehördlichen Feststellungen und Beurteilungen oder auch
allfälligen rechtskräftigen Abgabenbescheiden einerseits seit
BGBl 1996/42 zwar keinerlei Bindungswirkung (mehr) zu, doch ist
andererseits (im Rahmen der amtswegigen Erhebungspflicht) auch eine Verwertung
der letztlich (ebenfalls) ein der freien Würdigung unterliegendes
Beweismittel iSd. § 98 Abs. 1 FinStrG darstellenden Ergebnisse
des Abgabenverfahrens für das Strafverfahren nicht ausgeschlossen bzw.,
insbesondere was die objektive Tatseite angeht, ebenso geboten (vgl. auch
§§ 115 und 119 leg.cit.), wie ein Eingehen auf das
diesbezügliche Beschuldigtenvorbringen. Im Unterschied zum Abgabenverfahren
obliegt freilich im Finanzstrafverfahren der Tatsachen- und Schuldbeweis der
erkennenden Behörde und schlagen bestehende Zweifel zu Gunsten des
Beschuldigten durch (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), sodass
beispielsweise Schätzungen zur Ermittlung des strafbestimmenden
Wertbetrages einen höheren Wahrscheinlichkeitsgrad als im Abgabenverfahren
aufweisen müssen.
Vorweg ist in Würdigung des von der
Abgabenbehörde festgestellten Sachverhaltes (ABNr. 56) festzuhalten,
dass die im Rahmen der kalkulatorischen Zuschätzungen 2001 und 2002 von der
Abgabenbehörde vorgenommenen Umsatz- bzw. Erlöshinzurechnungen von
einem RAK bzw. Rohaufschlag von 2,40 bzw. 140 % ("Mittelwert") ausgehen,
während der tatsächlich erklärte Mittel- bzw.
Jahresdurchschnittswert laut Vor- bzw. Folgejahren (1998 - 2000 bzw. 2003 und
2004) lediglich bei 2,37 (RAK) bzw. 137 % (Rohaufschlag) liegt.
Das Beschuldigtenvorbringen zu dem von der
Abgabenbehörde ermittelten Sachverhalt besteht im Wesentlichen darin, dass,
va. im Hinblick auf die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1
FinStrG, die angewandte Methodik, entsprechend der gewählten Diktion im
Prüfbericht, als Sicherheitszuschlag und nicht, wie von der
Strafbehörde erster Rechtsstufe angenommen, als kalkulatorische
Schätzung eingestuft wird. Die grundsätzliche
Schätzungsberechtigung und die rein rechnerischen Ergebnisse der
Zuschätzungen bzw. die sich aus der Neuberechnung ergebenden
Abgabenmehrbeträge, werden hingegen nicht in Frage gestellt. Die
Abgabenbehörde hat in einem anhand des übrigen Akteninhaltes durchaus
schlüssig erscheinenden Verfahren offensichtlich bisher nicht erklärte
Mehrerlöse für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 festgestellt. Dass
die Nichterklärung von Teil-Umsätzen im Rahmen der
Jahreserklärungen eine objektive Verletzung der abgabenrechtlichen
Wahrheits- und Offenlegungspflicht darstellt bzw. bei Übernahme der
Erklärungsdaten durch die Abgabenbehörde Derartiges zu einer
Abgabenverkürzung führt, ist evident, sodass von einer objektiven
Tatbildverwirklichung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG ausgegangen werden
kann. Dabei erweist sich allerdings, den vorangeführten Feststellungen
folgend, dass die von der Abgabenbehörde ermittelten und von der
Erstinstanz auch für das Strafverfahren als Abgabenverkürzungen
übernommenen Nachforderungsbeträge, dem zu Gunsten des Bw.
ausschlagenden Grundsatz des § 98 Abs. 3 FinStrG folgend, schon
auf der objektiven Tatebene eine Reduktion der Verkürzungen auf die sich
bei Anwendung eines RAK von 2,37 bzw. eines Rohaufschlages von 137 %
ergebenden im Spruch angeführten Beträge erforderlich machen.
Was die va. für die Feststellungen zur subjektiven
Tatseite relevante im Sinne der vorstehenden Ausführungen von der
Finanzstrafbehörde zu treffende Beurteilung bzw. Qualifizierung der von der
Abgabenbehörde ihren Feststellungen zu Grunde liegende, oben dargestellte
Schätzungsmethode angeht, so ist grundsätzlich festzustellen, dass
abgabenbehördliche, sich verschiedener, allgemein anerkannter Methoden, ua.
auch jene der kalkulatorischen Schätzung und der Anwendung eines
Sicherheitszuschlages, bedienende Schätzungen (vgl. dazu zB. Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
§ 184 Tz. 12 ff, bzw. Stoll, BAO, 1931 ff) durchaus
auch für sich allein eine tragfähige Urteils- bzw.
Entscheidungsgrundlage im Finanzstrafverfahren bilden können (vgl. OGH vom
29. August 2000, 14 Os 33/00, bzw. VwGH vom
21. März 2002, 2002/16/0060), wenn die eigenständige
strafbehördliche Beweiswürdigung iSd. §§ 115 und
98 FinStrG ergibt, dass das, das Schätzungsergebnis oder die Methode
in Zweifel ziehende Vorbringen des Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht zutrifft und auch konkrete finanzstrafrechtlich zu
ahndende und damit schuldhafte Vorgänge, die zu Abgabenverkürzungen
geführt haben, feststellbar sind (vgl. zB. Fellner, Kommentar zum FinStrG,
§ 33 Tz. 24, bzw. auch Stoll, BAO, 1909 ff).
Die Schätzungsmethode des Sicherheitszuschlages geht
im Wesentlichen davon aus, dass es bei festgestellten mangelhaften
Aufzeichnungen eines Abgabepflichtigen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte bzw. erfasste Vorgänge, sondern
darüber hinaus auch weitere Vorgänge (gleicher Art) nicht
aufgezeichnet bzw. erfasst wurden, und versucht diesen Umstand bzw. die
bestehende Unsicherheit durch entsprechende Zuschläge zu den erklärten
unvollständigen Ausgangswerten auszugleichen (vgl. VwGH vom
26. November 1996, 92/14/0212 bzw. auch Stoll, BAO, 1940 ff). Im
Unterschied zu der Methode der Aufschlagsrechnung oder kalkulatorischen
Schätzung, bei der beispielsweise für die Ermittlung bzw.
Überprüfung eines Teilumsatzes ein sowohl die branchentypischen als
auch die betriebsspezifischen Verhältnisse berücksichtigender
einheitlicher Rohaufschlagsatz auf den erklärten bzw. allenfalls zu
korrigierenden Wareneinsatz angewendet wird (vgl. dazu VwGH vom 28. Oktober
1987, 86/13/102, und Stoll, BAO, 1934 ff) und der so ermittelte Wert (RAK
oder Rohaufschlagssatz) dem erklärten Wert gegenübergestellt wird,
sind aus der Anwendung eines Sicherheitszuschlages resultierende Hinzurechnungen
insofern nur bedingt für Zwecke des grundsätzlich auf die
Unschuldsvermutung aufbauenden Strafverfahrens geeignet, als sie, von den
Unsicherheitsmerkmalen einer groben, keine rechnungsmäßige Grundlage
in festgestellten Kalkulationsdifferenzen oder sonstigen
Sachverhaltsdarstellungen findenden, sondern rein auf
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen aufbauenden Schätzung gekennzeichnet
sind und solchermaßen die Strafbehörde oftmals nicht in die Lage
versetzen, in dem im Abgabenverfahren festgestellten Ausmaß eine
entsprechende Abgabenverkürzung auch für das Finanzstrafverfahren als
hinreichend erwiesen anzusehen (vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 16/7).
Maßgeblich für die Qualifikation einer
Schätzungsmethode (im Abgabenverfahren) ist aber nicht deren förmliche
oder wortmäßige Bezeichnung, sondern vielmehr der wahre Gehalt der
von der Abgabenbehörde zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen
herangezogenen Methodik (vgl. VwGH vom 20. Dezember 1994, 89/14/0149,
bzw. auch UFS vom 2. April 2004, FSRV/0141-W/03).
Betrachtet man nun unter diesen Aspekten die den
abgabenbehördlichen Feststellungen zu ABNr. 56 bzw. StNr. 12 zu
Grunde liegende Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen, so erweist
sich die vom Prüforgan angewandte Methode zur näherungsweisen Erhebung
der Werte für die wegen der angeführten inhaltlichen Mängel
vorzunehmende Korrektur des Rohaufschlages, bei der wie dargestellt, ausgehend
von einem ausgewiesenen, den betriebsspezifischen Verhältnissen ausreichend
angepassten Wareneinsatz (erhöhter Schwund), ein Teilumsatz (Küche)
unter Anwendung eines sich bei unveränderter Ausgangslage aus den
erklärten Betriebsergebnissen der Vor- und Folgejahre ermittelnder
durchschnittlicher Rohaufschlages auf eine geeignete Basis geschätzt wurde
(vgl. Ritz, aaO, bzw. VwGH vom 28. Oktober 1987, 86/13/102), letztendlich
als eine, zwar eher kurorsisch (keine erkennbare Differenzierung hinsichtlich
unterschiedlicher Waren- bzw. Aufschlagsgruppen) und indem entsprechend
gerundete Beträge den erklärten Betriebsergebnissen hinzugerechnet
wurden, hinsichtlich der Auswirkungen vereinfachte kalkulatorische
Schätzung, die bzw. deren Ergebnisse ob ihrer grundsätzlichen
Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit, mangels sich auch nicht aus dem
Berufungsvorbringen ergebender, dagegen sprechender Argumente auch als Basis
für das gegenständliche Finanzstrafverfahren geeignet erscheinen. So
wurden insbesondere im Zuge der kalkulatorischen Zuschätzung die auch im
gegenständlichen Berufungsverfahren unverändert beibehaltenen
Einwände des Bw. auf eine im Prüfzeitraum gegenüber den Vorjahren
geänderte Betriebsstruktur (Kochwechsel, organisatorische Mängel bei
den Wareneinkäufen) mit der Reduzierung des jeweils erklärten
Küchen-Wareneinsatzes um einen von 2 auf 7 % erhöhten Schwund
hinreichend berücksichtigt.
Insgesamt kann somit für die gegenständliche
Berufungsentscheidung davon ausgegangen werden, dass aus den in freier
Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Ergebnissen des
Abgabenverfahrens entsprechende in der Nichterklärung von Umsätzen
bzw. Erlösen begründete Abgabenverkürzungen in dem gegenüber
dem Ersterkenntnis entsprechend zu reduzierenden Ausmaß vorlagen.
Gemäß
§§ 8 Abs. 1 iVm. 33
Abs. 1 FinStrG handelt derjenige vorsätzlich im Hinblick auf eine
durch eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Wahrheits- oder
Offenlegungspflicht bewirkte Abgabenverkürzung, der es zumindest ernsthaft
für möglich hält, dass er einerseits eine der genannten Pflichten
verletzt und andererseits eine Abgabenverkürzung bewirkt, und sich mit
dieser Möglichkeit letztlich abfindet. Auch der (lediglich) bedingt
vorsätzlich Handelnde muss letztlich zumindest um die Möglichkeit der
im Fall des § 31 Abs. 1 FinStrG sowohl die bezeichnete
Tathandlung (Pflichtverletzung) als auch um den Taterfolg
(Abgabenverkürzung) umfassende Tatbildverwirklichung wissen, und sich mit
dieser, zwar nicht angestrebten, aber doch in Kauf genommenen Möglichkeit
abfinden. Auf das Vorhandensein entsprechender, sich in der Innensphäre des
Handelnden abspielender Wissens- bzw. Willenskomponenten ist dabei
regelmäßig nach dem nach außen hin in Erscheinung tretenden
Gesamtverhalten des Täters zu schließen.
Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens kann jedoch,
zumindest nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen
Wahrscheinlichkeit, nicht länger von einem derartigen Wissensstand des Bw.
ausgegangen werden. So ergab insbesondere auch die Berufungsverhandlung keine
gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass der abgabenrechtlich verantwortliche
Bw., der wohl schon ob seiner langjährigen beruflichen Erfahrung im Umgang
mit den Abgabenbehörden um die ihn treffenden abgabenrechtlichen Pflichten
bzw. um die möglichen Folgen einer Pflichtverletzung wusste, von der
objektiv festgestellten Pflichtverletzung bzw. von den bewirkten Erlös-
bzw. Umsatzverkürzungen 2001 und 2002 überhaupt Kenntnis hatte bzw.
Derartiges zumindest ernsthaft für möglich gehalten hat. Die mit der
persönlichen Ausnahmesituation (Scheidung bzw. Trennung von der ersten
Ehegattin Ende 2000) begründete und nicht von vornherein unglaubwürdig
erscheinende Verantwortung des Bw. läuft vielmehr darauf hinaus, dass er ob
seiner persönlichen Situation im Prüfungs- bzw. Feststellungszeitraum
nicht bzw. allenfalls nur sehr eingeschränkt in der Lage war, seinen
betrieblichen Überwachungs- und Organisationspflichten hinreichend
nachzukommen bzw., dass er infolge der Begleitumstände die Wirklichkeit,
nämlich die Erfüllung des Tatbildes des § 33 Abs. 1
FinStrG dadurch, dass in dem den von ihm abgegebenen
Jahressteuererklärungen zu Grunde liegenden betrieblichen Rechenwerk nicht
sämtliche Unternehmens-Erlöse bzw. Umsätze erfasst waren, nicht
erkannte und somit bei seiner Handlungsweise in einem jedenfalls
verschuldensrelevanten Irrtum iSd. § 9 Abs. 1 FinStrG
verfangen war.
Hinsichtlich der nach den (Fahrlässigkeits-) Kriterien
des § 8 Abs. 2 FinStrG zu beurteilenden Frage der
Entschuldbarkeit dieses Irrtums (vgl. § 9 Abs. 1
2. Halbsatz FinStrG) ist festzustellen, dass der für die
ordnungsgemäße und vollständige Erfassung der
Betriebserlöse im kaufmännischen Rechenwerk bzw. in den im Unternehmen
darüber geführten Aufzeichnungen zuständige Bw., dem die
grundsätzliche Bedeutung des ermittelten Rohaufschlages als wesentlicher
Indikator für die Beurteilung des betrieblichen Rechenwerkes
spätestens seit der Betriebsprüfung ABNr. 34 bekannt war,
dadurch, dass er die Umsätze 2001 und 2002 nicht in ihrer Gesamtheit
erfasste, unter Außerachtlassung der objektiv und subjektiv gebotenen und
ihm bei Vorhersehbarkeit des Erfolges zumutbaren Sorgfalt und somit unbewusst
fahrlässig iSd. ersten Halbsatzes des § 8
Abs. 2 FinStrG Bestimmung gehandelt hat. Daran vermag auch die bereits
im Dezember 2000 erfolgte Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft
bzw. die anschließende Scheidung von der ersten Ehegattin und dadurch wohl
dem Bw. anfänglich bzw. zumindest für eine bestimmte Zeitdauer
zuzugestehende besondere Gemütssituation angesichts des bei der Beurteilung
der Zumutbarkeit eines sorgfaltsgemäßen Verhaltens zum Tatzeitpunkt
anzulegenden Wertmaßstabes (vgl. OGH vom 22. September 1981,
9 Os 115/81, LSK 1981/183) etwas zu ändern, als es sich
einerseits bei der möglicherweise dadurch eingetretenen
Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Unternehmensführung um eine,
dem Beschuldigten schon lange vor der Tat hinreichend bekannte Tatsache und
andererseits um einen mehr oder weniger lang andauernden Zustand gehandelt hat,
gegen den seinerseits gegebenenfalls eben zeitgerecht Abhilfe zu schaffen
gewesen wäre (vgl. VwGH vom 12. September 1978, 912/75), etwas zu
ändern.
Entsprechend dem § 34 Abs. 4 FinStrG ergibt
sich in Abweichung zum angefochtenen Ersterkenntnis ein Strafrahmen für die
gegen den Bw. auszusprechende Geldstrafe iHv. insgesamt 3.869,44 € (=
Verkürzungsbetrag).
Würdigt man neben den sich aus den vorstehenden
Ausführungen ergebenden Schuld- und Unrechtsgehalt des dargestellten
Finanzvergehens (§ 23 Abs. 1 FinStrG), den bereits von der
Erstbehörde (zu Recht als strafmildernd) herangezogenen gesetzlichen
Strafzumessungsgründen der bisherigen finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit des Beschuldigten (§ 34 Abs. 1 Z. 2 StGB)
und der vollständigen Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1
Z. 14 StGB) sowie dem sich grundsätzlich als straferschwerend
niederschlagenden langen Tatzeitraum (vgl. §§ 33 Z. 1 StGB
iVm. 23 Abs. 2 FinStrG), so erscheint unter Berücksichtigung der
von der erkennenden Behörde festgestellten persönlichen und
wirtschaftlichen Täterverhältnisse auch unter dem ebenfalls nicht zu
vernachlässigenden Aspekt der, auf eine künftige Vermeidung derartiger
Straftaten sowohl durch die Allgemeinheit als auch durch den Beschuldigten
gerichteten General- bzw. Spezialprävention, mit einer Geldstrafe in
Höhe von 500,00 €, de. annähernd 13 % der
möglichen Strafobergrenze, sowohl den Besonderheiten des Anlassfalles als
auch den gesetzlichen Strafzwecken Genüge getan.
Das Ausmaß der gemäß
§ 20
FinStrG zwingend für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
auszusprechenden Ersatzfreiheitsstrafe orientiert sich mit der
Einschränkung, dass dabei die persönlichen und wirtschaftlichen
Täterverhältnisse iSd. § 23 Abs. 3 FinStrG nicht
zum Tragen kommen, ausgehend von dem in §§ 15 Abs. 1 und 20
Abs. 2 leg.cit. vorgesehenen Strafrahmen, ebenso an den vorstehend
angeführten Umständen und konnte so auch angesichts der geltenden
Spruchpraxis zur allerdings lediglich fiktiven Proportionalität zwischen
Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe mit dem ausgesprochenen Ausmaß das
Auslangen gefunden werden.
Der (geänderte) Kostenausspruch ergibt sich aus der
bezogenen Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungAbgabenverkürzungSchätzung im FinanzstrafverfahrenSicherheitszuschlagkalkulatorische Schätzungunentschuldbarer TatirrtumStrafzumessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-L/06
- Stammnummer
- 30013
- Gültig
- 10.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF