Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0007-L/03
Die Berufung des Beschuldigten begehrt die Einstellung des Verfahrens und in eventu eine schuldadäquate Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0007-L/03vom 28.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Dir. Wilhelm Kranzl und Dr. Raphael Wimmer als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen GS, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Alfred Windhager, wegen Finanzvergehen gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates IX beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
18. September 2000, StrNr. XX, nach der am 28. Oktober 2003 in
Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers und in Anwesenheit der
Amtsbeauftragten Claudia Enzenhofer sowie der Schriftführerin Veronika
Schauer durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er
zu lauten hat:
I.1. GS ist
schuldig, er hat vorsätzlich im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als
Abgabepflichtiger 1997 und 1998 - ohne hiedurch den Tatbestand eines
anderen Finanzvergehens zu erfüllen - die abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er für die
Veranlagungsjahre 1996 und 1997 keine Abgabenerklärungen hinsichtlich
Umsatz- und Einkommensteuer abgegeben und dadurch das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen hat.
I.2. Gemäß
§§ 51 Abs. 2 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird hiefür auf eine
Geldstrafe iHv.
€
3.000,--
(in
Worten: Euro dreitausend)
erkannt.
Gemäß
§ 20
FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an
deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit
vier
Wochen
bestimmt.
I.3. Gemäß
§
185 Abs. 1 lit. a hat der Beschuldigte Verfahrenskosten iHv.
pauschal
€ 300,--
(in Worten
Euro dreihundert)
sowie gegebenenfalls die mit
einem gesonderten Bescheid festzusetzenden Kosten des Strafvollzuges zu
ersetzen.
II. Das gegen GS unter der
angeführten StrNr. des Finanzamtes Linz mit Bescheid vom 13. Oktober
1999 überdies wegen des Verdachtes, er habe auch unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Zahllast oder Gutschrift)
für die Monate Jänner bis Dezember 1996 und Februar 1997 bis Juli 1999
iHv. ATS 488.000,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, eingeleitete
Finanzstrafverfahren wird gemäß
§§ 136 iVm. 157
FinStrG eingestellt.
III. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
18. September 2000 hat der Spruchsenat beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. für
schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als
Abgabepflichtiger 1) unter Verletzung der Verpflichtung von - dem
§ 21 UStG 1972 entsprechenden - Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer (Zahllast oder Gutschrift) für die Monate
Jänner bis Dezember 1996 und Februar 1997 bis Juli 1999 iHv.
ATS 488.000,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern
für gewiss gehalten sowie 2) ohne dadurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen, die abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht dadurch verletzt zu haben, indem er für die Jahre 1996 und
1997 keine Abgabenerklärungen für die Umsatz- und Einkommensteuer
abgegeben und dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Z. 1) und
der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1
(ergänze: lit. a) FinStrG (Z. 2) begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5, 51 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 200.000,--
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf
Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit ATS 5.000,--
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 31. Jänner 2003,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das angefochtene Erkenntnis gehe
zu Unrecht einfach von einem im Wege einer Schätzung im Abgabeverfahren
ermittelten Verkürzungsbetrag iHv. ATS 488.000,-- aus, ohne jedoch die
Ermittlung dieses Betrages näher zu erläutern. Obwohl sämtliche
Geschäftsunterlagen nicht mehr vorhanden seien, hätte im Zuge der
Festsetzung des Betrages die Möglichkeit zu einer entsprechenden
Mitwirkung/Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Im Übrigen
lasse das Erkenntnis auch unberücksichtigt, dass bereits 1999 das Gewerbe
abgemeldet und auch schon geraume Zeit vorher nicht mehr ausgeübt worden
sei. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde ausgeführt, dass sowohl die
Geld- als auch Ersatzfreiheitsstrafe indem weder die persönlichen bzw.
wirtschaftlichen Verhältnisse (Mittellosigkeit infolge Krankheit) noch die
Tat- und Schuldumstände - es liege allenfalls, da die Führung
der Buchhaltung bzw. die Besorgung der fiskalischen Tätigkeiten mangels
eigener Sachkenntnis in gutem Glauben einem zwischenzeitig allerdings
verstorbenen Finanzbeamten übertragen worden seien,
Einlassungsfahrlässigkeit vor - berücksichtigt worden seien. Es
werde daher die Einstellung des Strafverfahrens bzw. in eventu die Herabsetzung
der ausgesprochenen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf ein schuldadäquates
Ausmaß beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach Aktenlage zur StNr. 243/6262 des Finanzamtes Linz und
den Ergebnissen des finanzstrafrechtlichen Untersuchungsverfahrens betrieb der
Bw. von Juli 1985 bis zum 31. Dezember 1998 (Ruhendmeldung der
Gewerbeausübung mit 1. Jänner 1999) bzw. 9. Februar 2001
(Endigung der Gewerbeberechtigung wegen Konkurseröffnung bzw.
Konkursabweisung) an der Anschrift K-Straße 1, 4020 Linz, einen
Altwarenhandel und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
Gewerbebetrieb iSd. § 23 EStG 1988. Während für die
Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1992 jeweils Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen (teilweise verspätet) bei der
Abgabenbehörde eingereicht wurden (zuletzt 1992: Einkünfte aus
Gewerbetrieb ATS 30.879,-- bzw. Umsatz ATS 251.228,28) wurden ab 1993
die vom Finanzamt Linz dem Bw. je Veranlagungsjahr zugesandten
Abgabenerklärungen nicht abgegeben und ab März 1996 (vgl. Abfrage
Umsatzsteuerdaten vom 9. November 1998) auch weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet. Für die Jahre 1993, 1994 und 1995 wurden die
Abgabenbemessungsgrundlagen im Schätzungsweg gemäß
§ 184 BAO (1993: Einkünfte ATS 50.000,--, Umsatz:
ATS 300.000,--; 1994: Einkünfte: ATS 70.000,--, Umsatz:
ATS 300.000,-- und 1995: Einkünfte: ATS 70.000,--, Umsatz:
ATS 300.000,--) ermittelt und den jeweiligen Abgabenfestsetzungen (1993:
USt ATS 35.000,--, 1994: USt ATS 7.179,--, 1995: USt
ATS 20.000,--) zu Grunde gelegt.
Im Zuge einer gemäß
§ 99 FinStrG wegen der
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen hinsichtlich der Zeiträume 02/1997 bis 11/1998
durchgeführten UVA-Prüfung vom März 1999, AB-Nr. 201025/99,
in deren Verlauf der Abgabepflichtige trotz schriftlicher Anmeldung nicht
angetroffen werden konnte und auch keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden, wurde
vom Prüfungsorgan auf Grund der an der Geschäftsanschrift getroffenen
Feststellung, dass "in den Auslagen auch wertvollerer Gegenstände
ausgestellt werden (Preiskennzeichnungen sind nur teilweise ersichtlich)"
gemäß
§ 184 BAO ein (20%iger) Monatsumsatz für den
Prüfungszeitraum iHv. jeweils ATS 60.000,-- ermittelt und der
Festsetzung der UVZ (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) zu Grunde gelegt.
Nachdem auch für die Veranlagungsjahre 1996 und 1997
(trotz Erinnerung) weder Umsatz- noch Einkommensteuererklärungen abgegeben
wurden, ergingen, ausgehend von der Schätzung laut UVA-Prüfung,
entsprechende Jahresumsatzsteuerbescheide (1996: USt ATS 143.599,-- bzw.
1997: USt ATS 144.000,-- bei einem Jahresumsatz iHv. jeweils
ATS 720.000,--).
Im Zuge einer, wegen (fortdauernder) Nichtabgabe von
Voranmeldungen bzw. Nichtentrichtung von Vorauszahlungen (weiteren)
USO-Prüfung im August 1999 (Prüfungszeitraum 12/1998 bis 05/1999), bei
der (ebenfalls) der Abgabepflichtige nicht angetroffen werden konnte, wurde
mangels anderer geeigneter Unterlagen der (20%ige) Monatsumsatz gemäß
§ 184 BAO in Anlehnung an die Vorschätzung mit ATS 70.000,--
ermittelt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Nach § 33 Abs. 3
lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
wurden.
Nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich derjenige,
der ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,
eine abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache
nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angesehen werden.
Grundsätzlich hindert eine nach den abgabenrechtlichen
Vorschriften der BAO vorgenommene Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen
nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung. Anders als im Abgabenverfahren, in
dem der Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnungen mangelhaft sind, das Risiko
unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen hat, trifft aber im
Finanzstrafverfahren die Behörde die Beweislast für die Richtigkeit
der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann nur dann angenommen werden,
wenn sich auf Grund entsprechender Auseinandersetzung mit dem
Beschuldigtenvorbringen sagen lässt, dass seine Verantwortung nach
menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann. Es bedarf aber jedenfalls der
Feststellung, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu
den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (vgl. VwGH vom
28. Mai 1997, Zl. 94/13/0257). Ergibt sich beispielsweise für den
markanten Anstieg der geschätzten Umsätze kein für die
Schätzungshöhe triftiger Anhaltspunkt, fehlt eine sachliche Grundlage
für die Annahme der geschätzten Aufwärtsentwicklung der
Umsätze (vgl. OGH vom 9. Juni 1998,
Zl. 11 Os 47/98).
Augenscheinlich ergibt sich aus dem Abgabenakt zu StNr.
243/6262, dass der Bw. für die Voranmeldungszeiträume 01/1996 und
02/1996 Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat (vgl. § 21
Abs. 1 UStG 1994). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch noch nach
dem 31.12.1998 (Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung) noch (steuerpflichtige)
Umsätze iSd. § 1 Abs. 1 UStG 1994 getätigt wurden,
bietet die Aktenlage nicht.
Aber auch hinsichtlich des Zeitraumes 02/1996 bis 12/1998
bildet die im Abgabenverfahren mangels jedweder Mitwirkung seitens des
Abgabepflichtigen dem Grunde nach durchaus zu Recht vorgenommene Schätzung,
bei der auf Grund von einer im März 1999 getroffenen Feststellung, wonach
"in den Auslagen auch wertvolle Gegenstände ausgestellt" seien, nicht nur
die Monatsumsätze des eigentlichen Prüfungszeitraumes (02/1997 -
11/1998), sondern darüber hinaus auch die Umsätze für die
übrigen Voranmeldungszeiträume ermittelt wurden, keine geeignete
Grundlage, um daraus mit der im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit auf
eine Tathandlung bzw. das Bewirken einer Abgabenverkürzung iSd.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu schließen. So ist,
abgesehen davon dass einer derartigen für den Zeitpunkt der
abgabenbehördlichen Prüfung an Hand von punktuellen
Einzelwahrnehmungen getroffenen Feststellung - wenn überhaupt -
wohl nur eine sehr eingeschränkte Aussagekraft und Plausibilität
hinsichtlich weiterer, erheblich vor und nach dem Feststellungszeitpunkt
liegender Voranmeldungszeiträume zukommen kann, auf Grund der
Feststellungen insbesondere unklar, ob bzw. inwieweit der Bw., der in einer
gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 1995 bis 1997 erhobenen, im Grunde des
§ 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesenen Berufung ua. geltend
gemacht hatte, dass er je Veranlagungszeitraum lediglich Umsätze unter
ATS 300.000,-- erzielt habe, und für den darüber überdies
die Vorschriften über die Differenzbesteuerung gemäß
§ 24 Abs. 1 UStG 1994 anwendbar waren, im Hinblick auf die sowohl
die Verpflichtung gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 als auch
den Umfang der Steuerpflicht beeinflussenden Bestimmungen des § 6
Abs. 1 Z. 27 ("Kleinunternehmerregelung") überhaupt
pflichtenwidrig und damit auch tatbestandsmäßig iSd. im
Ersterkenntnis zitierten Bestimmung des FinStrG gehandelt hat.
Wenngleich sich dazu auch aus der diesbezüglich sehr
pauschal formulierten Berufung keine konkreten Anhaltspunkte ableiten lassen,
und durchaus nicht verkannt wird, dass angesichts des eine andere Ermittlung der
tatsächlichen abgabenrechtlichen Verhältnisse nahezu unmöglich
machenden Verhaltens des Bw. wohl nur die angewandte Methode als einzige
Möglichkeit verblieb, um im Abgabenverfahren dennoch zu einer
rechtmäßigen Besteuerungsgrundlage zu gelangen, reichen unter
Anwendung des oa. Grundsatzes gemäß
§ 98 Abs. 3
FinStrG die getroffenen Feststellungen nicht aus, um daraus mit der
erforderlichen Sicherheit auf das Vorliegen eines Finanzvergehens
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schließen
zu können.
Anders verhält es sich mit der im Erstverfahren
festgestellten Finanzordnungswidrigkeit iSd. § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen
1996 und 1997. Denn das Verhalten des Bw., der trotz Kenntnis um die sich aus
den einzelnen Abgabengesetzen (§§ 21 UStG 1994, 42 ff EStG
1988 iVm. 133 Abs. 1 BAO) für ihn auf Grund seiner unternehmerischen
Tätigkeit ergebenden und ihm überdies von der Abgabenbehörde
kontinuierlich noch in Erinnerung gerufenen Verpflichtung zur Offenlegung der
abgabenrechtlich bedeutsamen Umstände (vgl. insbesondere § 21
Abs. 6 UStG 1994), wie bereits zuvor in den Veranlagungsjahren ab 1993 und
auch 1998, auch für die verfahrensgegenständlichen Jahre keine
Abgabenerklärungen eingereicht hat, erfüllt zweifelsfrei sowohl das
objektive als auch das subjektive Tatbild der bezogenen
Gesetzesstelle.
Innerhalb des sich aus §§ 51 Abs. 2, 21 Abs. 1
und 19 Abs. 2 FinStrG ergebenden Strafrahmens von bis zu € 3.625,--
bzw. bis zu 3 Monaten ist entsprechend § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG
neben dem der(n) Tat(en) innewohnenden Schuldgehalt als strafmildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit (vgl. § 34 Abs. 1
Z. 1 StGB) und als erschwerend der Umstand, dass das Delikt des
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Beschuldigten zweimal
begangen wurde, zu berücksichtigen. Zieht man weiters (für die
Geldstrafe) die lediglich an Hand des Berufungsvorbringens zu beurteilenden
aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Umstände des Bw. ins
Kalkül und lässt auch die spezial- und generalpräventive Wirkung
einer Finanzstrafe nicht gänzlich außer Acht, so erscheint mit der
Verhängung einer Geldstrafe iHv. € 3.000,-- bzw. einer
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen den Gegebenheiten des Einzelfalles
hinreichend Rechnung getragen.
Die Kostenbestimmung gründet sich auf die bezogene
Gesetzesstelle.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
28. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und JahreserklärungenAbgabenhinterziehungSchätzungFinanzordnungswidrigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-L/03
- Stammnummer
- 9591
- Gültig
- 28.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF