Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0033-L/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung nach Nichtanerkennung von Betriebsausgaben im Zuge einer Betriebsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0033-L/04vom 02.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der
Finanzstrafsache gegen A.U., Geschäftsführer, geb.
12. Februar 1951, L, vertreten durch Mag. Werner Obermüller,
Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz, Maderspergerstraße 22a,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. März 2004 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Linz, vertreten durch ORat. Dr. Christian Kneidinger, vom 1. März
2004, SN 046-2003/00523-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. März 2004 hat das
Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 046-2003/00523-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Linz
vorsätzlich als Verantwortlicher der Firma A.GmbH. durch Abgabe von
unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Körperschaftsteuer für 1998, 1999 und 2001 in Höhe von 63.912,63
€ (1998: 8.783,00 €, 1999: 18.454,39 €, 2001: 36.675,22 €)
dadurch bewirkt, dass er Aufwendungen zu Unrecht geltend gemacht habe (Punkte 2.
und 3. der Niederschrift über die Schlussbesprechung) und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
habe.
In der Entscheidungsbegründung wurde auf die
Feststellungen laut Betriebsprüfung ABNr. 12 und darauf verwiesen, dass bei
der festgestellten Geltendmachung von fingierten Aufwendungen das
vorsätzliche Handeln bereits durch die Tat selbst indiziert
werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 15. März 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die auf Grund der Einbringung
einer Berufung noch gar nicht in Rechtskraft erwachsene Nichtanerkennung der
Aufwendungen (Provisionszahlungen) habe ihren Grund lediglich in der
mangelhaften Benennung der Empfänger und könne deshalb auch im
Strafverfahren nicht von fingierten Aufwendungen ausgegangen werden. Die
vorgeworfene Tat sei somit weder objektiv noch subjektiv erwiesen und
verstoße die Einleitung des Strafverfahrens gegen
verfassungsmäßig verankerte Grundrechte, da damit bereits eine
Vorverurteilung vorgenommen werde. Im Übrigen sei den Bestimmungen der BAO
über die Empfängerbenennung vollinhaltlich Rechnung getragen und damit
die Provisionszahlungen hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es werde daher
beantragt, den Bescheid aufzuheben und das Finanzstrafverfahren
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Der Bf. ist seit 28. Oktober 1996 (alleiniger)
Geschäftsführer der beim Finanzamt Linz unter der StNr. 56 ua. zur
Körperschaftssteuer veranlagten Firma A.GmbH., FN 34 des Landesgerichtes
Linz, Unternehmensgegenstand: Import und Export von Fischprodukten. Einziger
Gesellschafter der ihren Gewinn gemäß
§§ 5 EStG 1988
iVm. 7 Abs. 3 KStG ermittelnden Gesellschaft ist S.H. mit einer
Stammeinlage iHv. 500.000,00 ATS.
Im Zeitraum 30. Juli 2002 bis 2. September 2003
fand bei der A.GmbH. eine abgabenbehördliche auch die
Körperschaftssteuer der Jahre 1998 bis 2001 umfassende Buch- und
Betriebsprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO, ABNr. 12,
statt. Dabei wurden ua. nachstehende Feststellungen getroffen (vgl.
Niederschrift zur Schlussbesprechung am 17. September 2003, insbesondere
Pkte. 2 und 3):
Seitens des Abgabenpflichtigen konnten nur die Belege
für das Veranlagungsjahr 2000 vorgelegt werden, da nach Auskunft des
steuerlichen Vertreters die gesamten Unterlagen für 1998 und 1999 bei einem
Brand vernichtet worden waren.
Bei der Überprüfung der (vorhandenen) Belege zum
Konto Reisekosten (des Geschäftsführers) wurde festgestellt, dass in
den diesbezüglich verbuchten Betriebsausgaben Kosten iHv. 20.217,00 ATS
(2000) für Flüge und Nächtigungen der Gattin bzw. für
Fahrten der drei Kinder des Bf. enthalten waren. Das Prüfungsorgan gelangte
zu dem Schluss, dass es sich dabei um keine Betriebsausgaben der GesmbH handelte
und nahm auch für die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 (keine Belege) eine
anteilige Kürzung der Reisekosten iHv. jeweils 20.000,00 ATS
(§ 184 BAO) vor.
Zu dem von der GesmbH im Prüfungszeitraum iHv.
647.269,00 ATS (1998, keine Abrechnungen vorhanden), 863.347,00 ATS (1999, keine
Abrechnungen vorhanden), 68.198,00 ATS (2000, Abrechnungen teilweise vorhanden)
und 1,316.715,00 ATS (2001, Abrechnungen vorhanden) als Betriebsausgaben geltend
gemachten Provisionsaufwand wurde nach einem gemäß
§ 138
Abs. 1 BAO durchgeführten Erhebungsverfahren, in deren Verlauf sowohl
der Bf. als auch der (Allein)Gesellschafter eingeladen wurden, die in Streit
stehenden Aufwendungen, nämlich Provisionszahlungen in die Türkei,
u.zw. namentlich an Herrn B.H. bzw. an die Firma H., jeweils in Ankara, zu
erläutern bzw. den Nachweis der betrieblichen Veranlassung dieser Ausgaben
zu erbringen, seitens der Abgabenbehörde festgestellt, dass der geltend
gemachte Aufwand mangels Glaubhaftmachung iSd. § 138 BAO nicht als
Betriebsausgabe anerkannt werden könne. Als Begründung wurde auf die
im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung, in deren Verlauf sowohl der
Bf. als auch der Alleingesellschafter der Abgabepflichtigen befragt und auch
Ermittlungen hinsichtlich des/der Provisionsempfänger(s) durchgeführt
wurden, festgestellten Umstände der Provisionsvereinbarung (lediglich
mündlicher Vertrag ohne weiteren Schriftverkehr, keine konkret
nachvollziehbaren Berechnungsgrundlagen, geringer Umfang der
Vermittlungstätigkeit und mangelnde Fachkenntnisse des Provisionärs)
und -auszahlung (keine laufende Auszahlung, sondern je nach Wunsch des
Provisionärs, ungewöhnliche Rundungsbestimmungen, Zahlung auch
für Verlustgeschäfte) verwiesen.
Das Finanzamt Linz erließ daraufhin, ua.
gestützt auf die oa. Feststellungen, am 10. Oktober 2003 hinsichtlich
der Veranlagungsjahre 1997 bis 2000 entsprechende Wiederaufnahme- bzw.
Sachbescheide bzw. für das Veranlagungsjahr 2001 (Erklärungsabgabe:
17. Oktober 2002) einen (erstmaligen) Sachbescheid betreffend
Körperschaftssteuer bzw. am 15. Juni 2004 über die dagegen
seitens des Abgabenpflichtigen ua. wegen der Nichtanerkennung der oa.
Aufwendungen als Betriebsausgaben erhobene Berufung gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Wenngleich nach dem Obenstehenden für eine
finanzstrafbehördliche Maßnahme gemäß
§§ 82
Abs. 3 bzw. 83 Abs. 2 FinStrG keinesfalls schon der Nachweis eines
finanzstrafrechtlich relevanten Verhaltens erforderlich ist, sind sowohl
für das objektive Tatbild der hier vorgeworfenen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG (Bewirken einer
Abgabenverkürzung unter Verletzung einer Pflicht iSd. § 119 BAO)
als auch für die subjektive Tatseite (vgl. § 8 Abs. 1
FinStrG) entsprechend fundierte Anhaltspunkte eine Voraussetzung. Dazu bedarf es
jedoch nicht unbedingt eigener finanzstrafbehördlicher Vorerhebungen,
sondern können im Einzelfall durchaus auch andere Wahrnehmungen, wie
beispielsweise abgabenrechtliche Prüfungen iSd. BAO, ausreichen, um einen
entsprechenden Tatverdacht zu begründen. Denn auch Feststellungen der
Prüfungsorgane über bestimmte Sachverhalte oder Vorgangsweisen
können für sich betrachtet bereits ausreichend Grund für die
Annahme bilden, dass der Steuerpflichtige nicht nur unter Missachtung seiner
abgabenrechtlichen Pflichten eine Verkürzung der von ihm zu entrichtenden
Abgaben bewirkt hat, sondern darüber hinaus (auch) in einer Art und Weise
gehandelt hat, die die Möglichkeit, dass er sowohl die Pflichtverletzung
als auch die Abgabenverkürzung (zumindest) ernsthaft für möglich
gehalten und sich damit abgefunden hat (vgl. VwGH vom 19. Februar 1997,
Zl. 96/13/0094).
Dabei können insbesondere bei festgestellten
Aufzeichnungsmängeln grundsätzlich auch für das
Finanzstrafverfahren die Ergebnisse einer Schätzung nach § 184
BAO herangezogen werden (vgl. OGH vom 29. August 2000, Zl.
14 Os 33/00), mit der Maßgabe, dass sowohl die Methoden als auch
die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Schätzung im Hinblick auf die
Bestimmungen der §§ 98 Abs. 3 bzw. 82 Abs. 3
lit. a FinStrG einer (selbständigen)
Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen sein werden. So reicht
beispielsweise das Vorliegen von Aufzeichnungsmängeln für sich allein
noch nicht aus, einen entsprechenden Verkürzungsvorsatz anzunehmen, sondern
bedarf es dazu konkreter Feststellungen, welche finanzstrafrechtlich zu
verantwortenden einzelnen Vorgänge zu den festgestellten
Abgabenverkürzungen geführt haben (vgl. VwGH vom 22. Februar
1996, Zl. 93/15/0194).
Nach diesen Aspekten ist zu den im Übrigen vom
Beschwerdevorbringen inhaltlich gar nicht erfassten und nach den Ermittlungen
der Abgabenbehörde mit den Abgabenerklärungen 1998 (Bescheid vom
9. Dezember 1999), 1999 (Bescheid vom 7. November 2000), 2000
(Bescheid vom 11. Oktober 2001) zur StNr. 56 zu Unrecht geltend gemachten
weil nicht betrieblich veranlassten Reisekosten für die Angehörigen
des Bf. darauf zu verweisen, dass der bisher von der zuständigen
Abgabenbehörde erhobene Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür
bietet, dass die (im Abgabenverfahren) erhobenen Behauptungen, wonach einerseits
die Gattin des Bf. seit 1998 (!) ebenfalls (unentgeltlich) in der A.GmbH.
mitgearbeitet und daher auch an diversen Dienstreisen ihres Gatten teilgenommen
habe und andererseits seine Gattin erst im Jahr 2000 nach Linz
(= Firmensitz) übersiedelt sei, tatsächlich zutreffen. Im Lichte
der an Hand des Abgabenaktes der GesmbH zu treffenden Feststellungen, wonach
weder während des sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
erstreckenden Prüfungsverfahrens noch im Verlauf des weiteren
Abgabenverfahrens (Datum der Berufung: 28. Oktober 2003,
Berufungsvorentscheidung vom 15. Juni 2004) seitens des Bf. konkrete
Anhaltspunkte einerseits für die über eine bloße
Hilfstätigkeit (Erledigung des Schriftverkehrs etc.) hinausgehende
behauptete tatsächliche wesentliche betriebliche Mitarbeit der Gattin im
eigentlichen Kernbereich des Unternehmens und andererseits dafür, dass die
für die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 geltend gemachten, von der
Abgabenbehörde im Schätzungsweg anteilig gekürzten
Reiseaufwendungen ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen seien (zB
durch Vorlage der in einem derartig langen Zeitraum wohl beschaffbaren Belege),
kann auch für das Finanzstrafverfahren bis auf weiteres davon ausgegangen
werden, dass es sich bei den in das steuerliche Rechenwerk der GesmbH für
2000 aufgenommenen Reisekosten für die Gattin und die Kinder um privat
veranlasste, nicht dem Betriebsaufwand der Abgabepflichtigen zurechenbare
Ausgaben gehandelt hat und auch in den Veranlagungsjahren 1998 und 1999 (keine
Belege) entsprechende hohe Privataufwendungen betrieblich geltend gemacht
wurden, zumal schon die Angaben in den für die Jahre 1998 und 1999
vorliegenden Kontoblättern (Bel.Nr. 161, gebucht am 7. Dezember 1998:
vier Retour-Flüge in die USA bzw. Bel.Nr. 990510, gebucht am 10. Mai
1999: Bordverkauf) Zweifel an der ausschließlichen betrieblichen
Veranlassung sämtlicher auf diesem Konto verbuchten Ausgaben aufkommen
lassen.
Zur subjektiven Seite des somit in Richtung einer
objektiven Tathandlung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG aufkommenden
Verdachtes ist festzustellen, dass sich Hinweise auf einen zumindest bedingten
Vorsatz (vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG) hier einerseits aus der
angenommenen Tat selbst (Aufnahme von Aufwendungen der privaten
Lebensführung des Geschäftsführers und seiner Familie in das
steuerliche Rechenwerk der GesmbH) und andererseits aus der langjährigen
Unternehmerschaft bzw. Geschäftsführertätigkeit und dem damit
einher gehenden steuerlichen Basiswissen (vgl. § 20 EStG 1988) des Bf.
ergeben.
Gleiches lässt sich aber mit der in dem derzeitigen
Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit auch für den
Teilbereich der Auslandsprovisionen, wobei im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen
im Abgabenverfahren nicht die mangelnde Empfängerbenennung iSd.
§ 162 BAO, sondern die Nichterweisbarkeit der betrieblichen
Veranlassung der entsprechenden Zahlungsflüsse den Grund für die
steuerliche Nichtanerkennung bildete, feststellen. Auch hier wurde bisher laut
Aktenlage zu StNr. 56 erhoben, dass es sich bei den namhaft gemachten
Provisionsempfängern in der Türkei um eine nach eingeholten
Auskünften "seit langem inaktive" Einzelfirma bzw. um deren
Geschäftsführer und (Allein)Inhaber handle, die "seit mehreren Jahren"
über kein Konto bei der angewiesenen türkischen Bank mehr
verfügten, dass sich die den Grund für die fortlaufenden
Provisionsleistungen bildende Vermittlungsleistung in der Namhaftmachung eines
einzigen (!) amerikanischen Kunden (Firma C.S.) bzw. deren Ansprechpartner
erschöpft habe, dass die tatsächlich zur Auszahlung gelangten
Provisionsbeträge nicht der mündlich vereinbarten Gewinnbeteiligung
iHv. 50 % entsprachen (vgl. dazu S 264, 267 und 268 des Arbeitsbogens), dass
(auch für 2000 bzw. 2001) keinerlei Schriftverkehr/Dokumentationen oder
taugliche Berechnungsgrundlagen über die Provisionszahlungen vorgelegt
werden konnten und der Provisionär zu einzelnen über seine Vermittlung
zustande gekommenen Geschäften befragt, keine Angaben machen konnte bzw.
als hauptberuflicher Architekt über keinerlei branchenspezifische
Kenntnisse verfügt habe und dass die tatsächlichen,
ungewöhnlicherweise auf 1.000,00 USD auf- bzw. abgerundeten Beträge
oftmals erst Jahre nach dem Entstehen des tatsächlichen
Provisionsanspruches angewiesen wurden.
Aus all diesen, vom Bf. bisher nicht stichhaltig
aufgeklärten und im Sinne einer den normalen Gepflogenheiten des
Wirtschaftsverkehrs entsprechenden Geschäftsgebarung höchst
unüblich erscheinenden Umständen im Zusammenhang mit den
streitgegenständlichen Auslandsprovisionen, deren behauptete Ausgestaltung,
nämlich die Vereinbarung einer dauerhaften Beteiligung iHv. 50 % am
Rohgewinn an allen künftigen Geschäften für die einmalige
Namhaftmachung eines Kunden, schon ob ihres wirtschaftlichen Gehaltes
ungewöhnlich bzw. fragwürdig erscheint, die mangels weiterer
geeigneter Erhebungsergebnisse auch für die derzeitige
finanzstrafrechtliche Beurteilung heranzuziehen sind, lässt sich der von
der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe in der
Entscheidungsbegründung gezogene Schluss, es handle sich bei den
Provisionszahlungen in Wahrheit um "fingierte" Aufwendungen (vgl. dazu
BP-Bericht zur angeführten ABNr., Pkt. 3, "Ermittlungsergebnisse" Z. 2,
letzter Absatz), ableiten.
Ob der somit an Hand der bisherigen Verfahrensergebnisse
insgesamt zu bestätigende Tatverdacht letztlich auch zu der
Überzeugung (§ 98 Abs. 3 FinStrG) führen wird, der Bf.
habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich in dem
angeführten Ausmaß auch begangen, bleibt dem nunmehr seitens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf dem Beschuldigten die
Gelegenheit zu bieten sein wird, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen
zu äußern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz, am 2.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-L/04
- Stammnummer
- 11185
- Gültig
- 02.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF