Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0056-Z2L/02
Abweichende Bemessungsgrundlage im Finanzstrafverfahren zum tatsächlich vorgeschriebenen Abgabenbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0056-Z2L/02vom 18.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 10. März 1997,
GZ. 100/38355/97-2, betreffend Zollschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 15. Dezember 1996
wurden vom Bf. insgesamt 15.600 Stk. Zigaretten diverser Marken (6.000 Stk
"Marlboro", 4.600 Stk. "Marlboro Lights" und 5.000 Stk. "HB") ohne Abgabe einer
Warenanmeldung und somit ohne Entrichtung der auf diese Waren lastenden
Eingangsabgaben über das österreichische Grenzzollamt Klingenbach
eingebracht. Dieser Sachverhalt wurde von Zollbeamten der MÜG-Eberau im
Zuge einer ca. 50 m nach dem Zollamt Klingenbach durchgeführten Revision
des nunmehrigen Bf. festgestellt und findet auch in der am 15. Dezember
1996 durch die Zollwachabteilung Eberau unter Zl: 83.894/96-Str.V/Mü
aufgenommenen Tatbeschreibung ihren Niederschlag. Mit Bescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 23. Dezember 1996, Zl: 83.894/(1)96-Str.V/Mü
wurden dem Bf. in Folge für dieses Verhalten insgesamt Eingangsabgaben in
Höhe von 35.760,00 ATS (Zoll: 10.922,00 S, Einfuhrumsatzsteuer: 8.259,00 S
und Tabaksteuer: 16.579,00 S), gemäß Artikel 203 Abs.1 und Abs. 3 ZK
vorgeschrieben. Gegen diesen Abgabenbescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel
der Berufung mit Eingabe vom 5. Februar 1997 eingebracht. In dieser wird
zunächst die Höhe der vorgeschriebenen Abgaben mit der Begründung
bekämpft, dass in der ebenfalls in der gleichen Sache ergangenen
Strafverfügung von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 30.700,00 S
ausgegangen werde, jedoch nunmehr an Eingangsabgaben 35.760,00 S festgesetzt
wurden. Weiters wurde in dieser Berufungseingabe vorgebracht, dass der Bf.
bereit gewesen wäre die Eingangsabgaben direkt beim Grenzzollamt zu
entrichten, wobei die Höhe der Einfuhrzollschuld vom diensthabenden Beamten
mit 3.000 DM angegeben worden sei. Vom Zollorgan sei in der Folge jedoch auf
eine schriftliche Vorschreibung verwiesen worden. Weiters könne sich der
Bf. nicht erinnern, wie viele Stangen Zigaretten von ihm mitgeführt worden
seien. In diesem Zusammenhang wies der Bf. überdies darauf hin, dass er
für die abgenommene Anzahl an Stangen Zigaretten, bzw. deren Sorten kein
Bestätigung erhalten habe.
Diese Berufung wurde vom
Hauptzollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 10. März 1997
abgewiesen. Begründend wurde sinngemäß ausgeführt, dass
sich die für die Abgabenvorschreibung herangezogene Menge an Zigaretten auf
die am 15. Dezember 1996 aufgenommene Tatbeschreibung stütze. Diese
sei vom Bf. eigenhändig unterfertigt worden wodurch sich an der Menge der
gegenständlichen verbrachten Tabakwaren keine Zweifel ergäben. Die
unterschiedliche Bemessungsgrundlage im Finanzstrafverfahren sei darauf
zurückzuführen, dass gemäß
§ 44 Abs. 2 FinStrG eine
andere Grundlage für die Berechnung zur Anwendung käme. Mit Eingabe
vom 9. April 1997 wurde vom Bf. ein Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Neue
Vorbringen wurden in dieser Eingabe nicht vorgebracht.
Durch das mit
1. Jänner 1998 neu in Kraft getretene Rechtsmittelverfahren der
§§ 85a bis 85f ZollR-DG war diese Eingabe als Beschwerde
(=Rechtsbehelf der zweiten Stufe) zu werten, wobei nunmehr durch eine neuerliche
Gesetzesänderung mit 1. Jänner 2003 die Zuständigkeit
für die Erledigung des noch offenen Beschwerdeverfahrens beim
Unabhängigen Finanzsenat (BGBL Nr. 97/2002) liegt. Mit Schreiben vom
8. April 2003, Zl: ZRV/0056-Z2L/02 wurde vom Unabhängigen Finanzsenat
dem Bf. der bisherige Ermittlungsstand mittels Vorhalt zur Kenntnis gebracht und
gleichzeitig die Gelegenheit zur Gegenäußerung
eingeräumt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. reiste am
15. Dezember 1996 mit seinem PKW über das Grenzzollamt Klingenbach ein
und wurde ca. 50 m nach dem vorgenannten Eintrittszollamt einer Revision durch
Beamte der MÜG-Eberau unterzogen. Dabei wurden insgesamt 15.600 Stk.
Zigaretten (6.000 Stk. "Marlboro", 4.600 Stk. "Marlboro Lights", 5.000 Stk.
"HB") vorgefunden und beschlagnahmt. Diesbezüglich wird auf die
aufgenommene Tatbeschreibung vom 15. Dezember 1996 verwiesen. Aus dieser
Tatbeschreibung ist weiters zu entnehmen, dass dem Bf. über die
beschlagnahmten Waren eine Beschlagnahmequittung BlockNr: 006858 Baltt Nr. 08
ausgehändigt wurde. Sowohl die Tatbeschreibung als auch die
Beschlagnahmequittung wurden vom Bf. eigenhändig unterfertigt wobei aus
beiden Unterlagen die Menge sowie die Sorten der vorgefunden Zigaretten zu
entnehmen ist. Für den Unabhängigen Finanzsenat steht daher
außer Streit, dass die für die Abgabenvorschreibung herangezogene
Menge korrekt ist.
Zum Vorbringen, dass für das Finanzstrafverfahren eine
Bemessungsgrundlage von 30.700,00 S zur Anwendung kam und im Abgabenverfahren
ein Betrag von 35.760,00 S vorgeschrieben wurde ist darauf zu verweisen, dass im
Strafverfahren als Bemessungsgrundlage bei vorsätzlichen Eingriffen in das
Tabakmonopol der Kleinverkaufspreis, bzw. ist ein solcher nicht festgesetzt
jener Kleinverkaufspreis der dieser Waren in Qualität und Beschaffenheit am
nächsten kommt, heranzuziehen ist. Als Kleinverkaufspreis wurde analog der
Abgabenberechnung für die Tabaksteuer (ersichtlich aus dem, dem
Abgabenbescheid angeschlossenen Berechnungsblatt) für die Zigaretten der
Marke "HB" per Pkg. 38,00 S, für die Marken "Marlboro" sowie "Marlboro
Lights" per Pkg. 40,00 S (250 Pkg. "HB", 300 Pkg. "Marlboro" und 230 Pkg.
"Marboro Lights") herangezogen. Durch die Bestimmungen des § 44 Abs. 2 lit
c) FinStrG ergibt sich korrekterweise eine Bemessungsgrundlage von 30.700,00 S
und somit eine Differenz zum vorgeschriebenen Eingangsabgabenbetrag. Wie bereits
aus dem, dem Abgabenbescheid vom 23. Dezember 1996 angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen ist, setzt sich der Eingangsabgaben- betrag
für die gegenständlichen Zigaretten aus den Abgabenarten "Zoll" (=
79,2 % vom Zollwert), "Tabaksteuer" (= 246,00 S/1.000 Stk. plus 41,5% des
Kleinverkaufspreises jedoch mindestens 740 S/1.000 Stk.) sowie aus der
Einfuhrumsatzsteuer (=20% vom Zollwert inklusive Zoll und Tabaksteuer) zusammen.
Zur Abgabenberechnung wird jedoch bemerkt, dass die
Abgabenbehörde I. Instanz mangels Vorliegen eines Transaktionswertes im
Sinne des Artikels 31 ZK in Verbindung mit § 184 BAO eine Schätzung
vornahm. Dabei wurde vom Hauptzollamt Wien je Packung der Zigarettensorte "HB"
von 17,00 S und für "Marlboro" bzw. "Marlboro Lights" von jeweils
18,00 S ausgegangen. Eine Schätzung ist dann durchzuführen, wenn
der Abgabenpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung
zu geben vermag oder weitere Auskünfte oder Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Gem. Art. 29 Abs. 1 ZK ist der
Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der
für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der
Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Kann der Zollwert
der eingeführten Waren nicht nach den Art. 29 und 30 ZK ermittelt werden,
so ist er gem. Art. 31 Abs. 1 ZK auf der Grundlage von in der Gemeinschaft
verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Die
vom Hauptzollamt Wien herangezogenen Schätzungsergebnisse orientieren sich
an den Preisen drittländischer Zigaretten mit Ursprung in den an
Österreich angrenzenden östlichen Nachbarländern im
annähernden Zeitpunkt der Zollschuldentstehung unter Berücksichtigung
der Bestimmung des Art. 146 ZK-DVO. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss, wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der
Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder
Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (z.B. VwGH 28.5.1997,
94/13/0032). Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der
Partei (VwGH 17.10.1991, 91/13/090). Auf Grund der vorgenannten
Ausführungen erging vom Unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom
8. April 2003 an den Bf. der Vorhalt, unter anderem bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage entsprechend mitzuwirken. Innerhalb der festgesetzten First
blieb jedoch dieses Schreiben unbeantwortet. Wie bereits vorstehend
ausgeführt, hat der Abgabenpflichtige Ungewissheiten die mit jeder
Schätzung verbunden sind, hinzunehmen, sofern dieser nicht bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage ausreichend mitwirkt. Es ist daher
festzustellen, dass die bereits im bisherigen Abgabenverfahren durch
Schätzung ermittelten Werte, welche sich an den der Zollbehörde
bekannten Erfahrungswerten für gleiche Waren mit Ursprung an den an
Österreich angrenzenden östlichen Nachbarländern im
annähernden Zeitpunkt der Zollschuldentstehung orientieren, angemessen
sind.
In der "Beschwerde" wird weiters vorgebracht, dass bei
einer sofortigen Bezahlung der Einfuhrabgaben die Höhe dieser vom
diensthabenden Beamten mit 3.000 DM beziffert worden sei. Dazu wird vom
Unabhängigen Finanzsenat ausgeführt, dass bereits vom Zollorgan auf
eine schriftliche, demnach bescheidmäßige Vorschreibung verwiesen
wurde, wobei auf diesen Umstand bereits der Bf. selbst in seiner Eingabe
hingewiesen hat. Unter Bezugnahme auf Artikel 11 ZK ist zum Thema
"Auskünfte" anzumerken, dass die Erteilung solcher durch die
Zollbehörde rechtstunverbindlich erfolgen. Diese Unverbindlichkeit
bedeutet, dass die Zollbehörde demnach nicht verpflichtet ist, die
Behandlung des Vorganges gemäß der erteilten Auskunft vorzunehmen.
Sollte demnach vom Zollorgan tatsächlich die Auskunft erteilt worden sein,
dass der anfallende Abgabenbetrag für die vorschriftswidrig in das
Europäische Gemeinschaftsgebiet verbrachten Zigaretten 3.000,00 DM betragen
werde, so kann es sich dabei nur um einen Irrtum gehandelt haben, wobei dieser
irrtümlichen Auskunft, auf Grund der vorstehenden Ausführungen keine
rechtliche Bindung abzuleiten ist.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war daher, wie
im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.
Linz,
18. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 31 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schätzung des ZollwertesBemessungsgrundlage im AbgabenverfahrenBemessungsgrundlage im Finanzstrafverfahren für Tabakwaren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0056-Z2L/02
- Stammnummer
- 5465
- Gültig
- 18.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF