Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0129-W/06
Höhe der im Schätzungswege ermittelten verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen und Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung in objektiver Hinsicht bestritten. Subjektive Tatseite der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Abrede gestellt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0129-W/06vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Mag. Rudolf Grafl und Gottfried Hochhauser als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Verteidiger, wegen
der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 15. November 2006 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 22. Juni 2006, SpS, nach der am 17. April 2007 in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB
sowie der Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wird aufgehoben und
wie folgt neu gefasst:
Der Berufungswerber (Bw.) ist
schuldig, er hat als der für die abgabenrechtlichen Belange der
Fa. P. Ltd. Verantwortliche vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Juli bis Dezember 2003 in Höhe von
€ 9.359,89 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten.
Er hat hierdurch das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG, unter Anwendung des § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG, wird über ihn
deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 2.800,00 und eine
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
vom 7 Tagen verhängt, welche als Zusatzstrafe zur Strafverfügung
des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 21. Juni 2004, SN, auszusprechen
war.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG hat der Bw. die Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe
von € 280,00 zu ersetzen.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Bw. wegen des Verdachtes
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. b
FinStrG von Kapitalertragsteuer Juli bis Dezember 2003 in Höhe von
€ 23.501,05 geführte Finanzstrafverfahren [Schuldspruch
Punkt 2) des Spruchsenatserkenntnisses] sowie das wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
geführte Finanzstrafverfahren [Schuldspruch Punkt 1) des Erkenntnisses
des Spruchsenates] in Höhe des Differenzbetrages zur Anschuldigung an
Umsatzsteuer Juli bis Dezember 2003 in Höhe von € 27.705,98
eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 22. Juni 2006,
SpS, wurde der Bw. der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als für die
abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der Fa. P. Ltd.
1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Juli bis Dezember 2003
in Höhe von € 37.065,87 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe; und weiters
2.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt habe, dass Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden, und zwar
Kapitalertragsteuer für Juli bis Dezember 2003 in Höhe von
€ 23.501,05.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Anwendung des § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG, sowie unter Bedachtnahme
auf das Erkenntnis des Finanzamtes Wien 1/23 vom 21. Juni 2004, SN,
wurde über den Bw. eine Zusatzgeldstrafe in Höhe von
€ 24.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1
lit. a FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. der im Tatzeitraum für die abgabenrechtlichen
Belange der Fa. P. Ltd. Verantwortliche gewesen sei.
Im Zuge einer bei der Gesellschaft durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung für die Zeiträume 2003 bis 2004,
welche mit Bericht vom 12. August 2005 geendet habe, seien nachstehende
finanzstrafrechtliche Feststellungen getroffen worden:
Seitens der Gesellschaft sei im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Umsatzsteuervoranmeldung
abgegeben und auch keine Vorauszahlung entrichtet worden.
Anhand einer Kontrollmitteilung sei festgestellt worden,
dass die geprüfte Gesellschaft im Zeitraum Juli bis Dezember 2003
Umsätze mit der Fa. E-GmbH getätigt habe.
Diese Fakten seien den Abgabennachforschungen zugrunde
gelegt worden und hätten zu den verfahrensgegenständlichen
Verkürzungsbeträgen geführt.
Der Bw. sei der mündlichen Verhandlung fern
geblieben.
Es würden sohin keine Zweifel an der Richtigkeit der
Feststellungen bestehen.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG wird im
Erkenntnis des Spruchsenates ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die im
Spruch angeführten Abgaben durch die Verletzung von Anzeige-, Offenlegungs-
und Wahrheitspflichten ebenso verkürzt worden seien wie durch
Nichtentrichtung von Umsatzsteuer. Dadurch seien die Tatbilder objektiv
erfüllt worden.
Da der Bw. als für die abgabenrechtlichen Belange
Verantwortlicher von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen gewusst habe, ebenso wie von seiner
Verpflichtung zur wahrheitsgetreuen Offenlegung der Steuererklärungen,
diesen Verpflichtungen jedoch zweifellos vorsätzlich nicht nachgekommen
sei, wobei er gewusst habe, dass mangels Bestehens von Guthaben eine
Abgabenverkürzung eintreten werde, habe er die Tatbilder auch subjektiv zu
vertreten und sei sohin nach den angezogenen Gesetzesstellen schuldig zu
erkennen gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen das
Zusammentreffen zweier Finanzvergehen an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 15. November 2006,
welche sich gegen den Schuldspruch des vorsätzlichen Begehens von
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a FinStrG sowie der daraus resultierenden Verurteilung zu einer
Zusatzgeldstrafe gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG richtet und
mit der die Aufhebung des Schuldspruches, der Geldstrafe sowie der Einstellung
des Verfahrens beantragt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die im
Erkenntnis des Spruchsenates vertretene Ansicht, der Bw. habe die Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG und § 33 Abs. 1 FinStrG begangen,
unrichtig sei und im Widerspruch zum tatsächlichen Sachverhalt stehe, wobei
dies wie folgt erläutert werde:
Zunächst sei seitens des Verteidigers allgemein
auszuführen und darauf hinzuweisen, dass dieser mit Bescheid vom
13. Oktober 2006 für das gegenständliche Finanzstrafverfahren
gegen den Bw. zum Verfahrenshilfeverteidiger gemäß
§ 77
Abs. 4 FinStrG bestellt worden sei. In weiterer Folge habe der Verteidiger
den Bw. gebeten, ihm die für die Ausarbeitung dieses Rechtsmittels
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich sei
auch ein Termin vereinbart worden. Mittlerweile sei der Bw. zwangsweise zum
Strafantritt vorgeführt worden, da er eine in der Berufung bezeichnete
Geldstrafe mangels Vermögens nicht leisten habe können. Seine Gattin
habe den Verteidiger bis dato nur sehr eingeschränkt Unterlagen zur
Verfügung stellen können. Ungehindert dessen habe der Verteidiger
versucht bei den ehemaligen Steuerberatern der Fa. P. Ltd.
Informationen einzuholen. Aufgrund offener Honoraransprüche würden
diese allerdings zum Teil deren Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nehmen,
weshalb die gegenständliche Berufung auf den bis dato vorliegenden
Unterlagen und Informationen beruhe und eine jederzeitige Ergänzung
vorbehalten werde.
Rechtskräftige Abgabenbescheide würden nach der
nunmehr einhelligen Judikatur der Höchstgerichte im Hinblick auf die
Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK für den Bereich des
Finanzstrafverfahrens keinerlei Bindungswirkung entfalten. Nach der
weitergehenden Judikatur des OGH käme Abgabenbescheiden und dem ihnen
zugrunde liegenden Abgabenverfahren nur die Bedeutung einer - allerdings
qualifizierten - Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven
Tatseite eines Finanzvergehens zu. Aus dem im Finanzstrafverfahren geltenden
Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung und der Unschuldsvermutung
ergebe sich, dass die Finanzstrafbehörde sich nicht mit einem Verweis auf
die Feststellungen im Abgabenverfahren begnügen dürfe.
Zur objektiven Tatseite der Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen Juli bis Dezember 2003 wird in der
gegenständlichen Berufung ausgeführt, dass Grundlage des hier
angefochtenen Erkenntnisses die steuerlichen Mehrergebnisse der am
12. August 2005 abgeschlossenen Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO über die Zeiträume 2003 bis 2004 bei der
Fa. P. Ltd. gewesen seien, bei welcher der Bw. als Direktor angestellt
gewesen wäre. Das Mehrergebnis beruhe ausschließlich auf der
vorgenommenen Hinzuschätzung gemäß
§ 184 BAO, welche
die Betriebsprüfung mit Kontrollmaterial der Fa. E-GmbH
begründe.
Hiezu sei zunächst festzustellen, dass nach der
Rechtsprechung des OGH eine in § 184 BAO statuierte
Schätzung grundsätzlich ein zur Wahrheitsfindung auch im
strafgerichtlichen Verfahrens taugliches Beweismittel sei. Ein Verbot einer
derartigen Erkenntnisgewinnung würde zu dem unhaltbaren Ergebnis
führen, dass die Unterlassung einer nachvollziehbaren Buchführung
jegliche strafgerichtliche Sanktionierung verhindern könnte. Gerade das
Fehlen jeglicher brauchbarerer Unterlagen zwinge die Finanzbehörden, die
fiskalisch relevanten Vorgänge auf andere Weise zu rekonstruieren, also zu
schätzen. Im konkreten Fall sei es allerdings weder unterlassen worden,
eine nachvollziehbare Buchführung zu erstellen, noch hätten
irgendwelche Unterlagen gefehlt, um die Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft im relevanten Zeitraum lückenlos zu dokumentieren. Aus welchem
Grund der Betriebsprüfung die Buchhaltung der Fa. P. Ltd. nicht
vorgelegen sei, entziehe sich der Kenntnis des Verteidigers, erscheine aber im
konkreten Fall nicht mehr von Relevanz.
Faktum sei, dass die Fa. P. Ltd. bis Anfang April
durch die Fa. T-GmbH steuerlich vertreten gewesen sei. Ende April 2004 sei
die Fa. H-GmbH mit der steuerlichen Vertretung betraut worden, welche die
Vollmacht am 21. März 2005 zurückgelegt habe. Die Fa. T-GmbH
habe für die Gesellschaft auch bis 30. September 2003 die Buchhaltung
geführt und die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt. Die letzte
Umsatzsteuervoranmeldung für die Monate Juli bis September 2003 sei seitens
der Fa. T-GmbH mit einer Zahllast von € 4.647,88 ausgefertigt und
vom Bw. am 17. November 2003 und somit am letzten Tag der Fälligkeit
unterfertigt worden. Warum diese Umsatzsteuervoranmeldung nicht am
Finanzamtskonto verbucht worden sei, entziehe sich der Kenntnis des Bw. und
seines Verteidigers, da laut Auskunft der Gattin des Bw. die
Umsatzsteuervoranmeldungen vom steuerlichen Vertreter elektronisch
übermittelt werden sollten. Diesbezüglich werde auf spätere
Ausführungen in der Berufung verwiesen.
Für das vierte Quartal 2003 sei von der
Fa. T-GmbH keine Buchhaltung mehr erstellt worden. Im Auftrag der
Gesellschaft sei allerdings die Umsatzsteuer aus den vorgelegten Belegen
händisch herausgerechnet worden. Hierzu existiere eine tabellarische
Aufstellung der Fa. T-GmbH , welche der Berufung beigelegt werde und welche
für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 folgende Zahllasten ausweise,
und zwar Oktober 2003 in Höhe von € 3.364,52,
November 2003 in Höhe von € 1.543,95 und Dezember 2003
in Höhe von € 1.055,56.
Warum diese Tabelle nicht im Rahmen der
Außenprüfung vorgelegt worden sei, sei ebenfalls nicht
nachvollziehbar, zumal sie bereits zum Fälligkeitszeitpunkt (Mitte Februar
2004) erstellt worden sei.
Bereits aufgrund dieser Ausführungen ergebe sich, dass
die im Rahmen der Außenprüfung errechnete, dem Finanzamt nicht
gemeldete Umsatzsteuerzahllast für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003
in einer Gesamthöhe von € 37.065,87 materiell nicht richtig sei,
wobei hierzu Nachfolgendes ausgeführt werde:
Das Ziel einer Schätzung müsse die sachliche
Richtigkeit des Ergebnisses sein. Die Schätzung dürfe somit zu keiner
Strafsteuer führen. Dabei sei zu beachten, dass nicht jedes steuerliche
Mehrergebnis auch Abgabenverkürzung im Sinne des Finanzstrafgesetzes sei.
Darüber hinaus sei auch der Grad der Überzeugungsbildung zwischen
Abgaben- und Finanzstrafverfahren unterschiedlich. Während abgabenrechtlich
eine Schätzung, welche die größte Wahrscheinlichkeit für
sich hat, Bestand habe, komme es finanzstrafrechtlich auf die Feststellung
solcher Besteuerungsgrundlagen an, die nach der vollen Überzeugung des
Gerichtes als erwiesen anzusehen seien. Dies bedeute, dass Zweifel im
Abgabenverfahren zu Lasten des Abgabepflichten gehen würden, der
möglicherweise seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, während im
Finanzstrafverfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nur von Beträgen
ausgegangen werden dürfe, die mit Sicherheit als verkürzt nachgewiesen
seien. Dahinter stehe die Überlegung, dass aus bloßen
Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten eine Gewissheit nicht
begründet werden könne. Nach Überprüfung der einzelnen
Indizien sei eine Gesamtwürdigung entscheidend. Führe sie zur
Überzeugung, dass die feststehenden Indizien stärker seien als die
nicht aufklärbaren Indiztatsachen, so sei der Zweifel über diese
Indiztatsachen überwunden; sonst müssten die Zweifel schweigen.
Blieben im Finanzstrafverfahren substantiierte Zweifel hinsichtlich Grund und
Höhe der Besteuerungsgrundlagen bestehen, so dürfe die Tatsache nicht
zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden (§ 98
Abs. 3 FinStrG). Die unkritische Übernahme eines abgabenrechtlichen
Schätzungsergebnisses würde den tragenden Grundsätzen eines
rechtsstaatlichen Strafverfahrens entgegenstehen. Im Ergebnis würde den
Beschuldigten die Last des Gegenbeweises treffen.
Im konkreten Fall müsse festgestellt werden, dass die
vorgenommene Schätzung der Betriebsprüfung gemäß
§ 184 BAO bereits nach Abgabenverfahrensgrundsätzen als
rechtswidrig eingestuft werden müsse. So seien in die Ausgangsbasis
für die Umsatzzuschätzung vom 50% auch die Umsätze des Zeitraumes
Jänner bis Juni 2003 einbezogen worden, obwohl explizit im Prüfbericht
angemerkt worden sei, dass die Erlöse Jänner bis Juni 2003 laut
Kontrollmitteilung mit den verbuchten Erlösen laut Saldenliste zum
30. Juni 2003 übereinstimmen würden und deshalb für eine
Umsatzzuschätzung im ersten Halbjahr 2003 nicht der geringste Anlass
gegeben gewesen sei. Dies insbesonders auch deshalb, da für den Zeitraum
Jänner bis Juni 2003 eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt
worden sei, welche keine nicht erklärten Umsätze festgestellt habe.
Vielmehr sei es für den Zeitraum Jänner bis Juni 2003 sowie für
Oktober bis Dezember 2002 zu einer erklärungsgemäßen
Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldungen der Gesellschaft gekommen. Erstaunlich
sei weiters, dass die Betriebsprüfung zwar eine Umsatzzuschätzung
für Jänner bis Juni 2003 vorgenommen, allerdings die Vorsteuern
im erklärten Ausmaß belassen habe und zwar mit der Begründung,
dass dieser Betrag "auch laut Umsatzsteuerprüfung für Jänner bis
Juni 2003 gewährt" worden sei.
Weiters sei etwa auch für den Zeitraum Juli bis
Dezember 2003 kein Skontoaufwand angenommen worden, obwohl dieser sowohl laut
der vorliegenden Saldenliste zum 30. Juni 2003 als auch des
aktenkundigen Kontrollmaterials offenkundig gewesen sei. Ferner sei die
abzugsfähige Vorsteuer lediglich mit 10% der geschätzten Umsätze
angenommen worden, obwohl sich für den Zeitraum Jänner bis Juni 2006
ein deutlich höheres Verhältnis ergeben habe.
Überdies sei eine Ausgangsrechnung für
Telefonmarketing aus dem Jahr 2002 über netto € 1.148,00 in die
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer Juli bis Dezember 2003
einbezogen worden, obwohl die Rechnung der Betriebsprüfung vorgelegen,
nachweislich mit 31. Oktober 2002 fakturiert und ordnungsgemäß
in der Buchhaltung der Gesellschaft enthalten gewesen sei. Letzteres sei
offensichtlich auch bei der Umsatzsteuersonderprüfung Oktober 2002 bis
Juni 2003 festgestellt worden.
Auch die eine aktenkundige Ausgangsrechnung vom
31. Juli 2003 an die Fa. X. rechtfertige keine Umsatzzuschätzung,
da - laut Auskunft der Gattin des Bw. - mit der Fa. X. nur
vereinzelt kontrahiert worden sei. Es gehe auch aus der Rechnung hervor, wonach
sich die Fa. X. tageweise einen Sattelzug ausgeborgt habe.
Zusammenfassend stelle sich die vorgenommene Schätzung
der Betriebsprüfung in mehrfacher Hinsicht als eindeutig rechtswidrig
dar.
Betrachte man nun die bereits erwähnten Zahllasten
für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003 laut den vorliegenden
Unterlagen der steuerlichen Vertretung, so seien hier weitere Korrekturen
erforderlich, da einige Ausgangsrechnungen und damit Vorsteuern noch nicht
verbucht gewesen bzw. in der tabellarischen Aufstellung nicht erfasst gewesen
seien.
Unter Berücksichtigung dieser noch nicht erfassten
Vorsteuern ergebe sich für den Zeitraum Juni bis September 2003 eine
adaptierte Zahllast in Höhe von € 3.497,91 und für die
Monate Oktober bis Dezember 2003 eine solche von € 5.861,98 (in
Summe € 9.359,89).
Dass die hier angeführten Beträge und die diesen
Beträge zugrunde liegende Buchhaltung der Fa. P. Ltd.
vollständig seien, zeige sich auch bei einem Vergleich des der
Abgabenbehörde vorliegenden Kontrollmaterials. So fänden die seitens
der Betriebsprüfung angesetzten Umsätze eindeutig in den nun
aufgezeigten, tatsächlichen Umsätzen der Gesellschaft (Zeitraum Juli
bis Dezember 2003 € 145.259,40) Deckung. Für den Zeitraum Oktober
bis Dezember 2003 seien in der vorgelegten Tabelle die einzelnen
Ausgangsrechnungen an die Fa. E-GmbH sogar lückenlos aufgelistet
worden. Zudem sei im Rahmen der Außenprüfung festgestellt worden,
dass die Erlöse laut Kontrollmitteilung Jänner bis Juni 2003 mit den
verbuchten Umsätzen übereinstimmen würden.
Warum obige Ausführungen durch den Bw. erst jetzt
vorgebracht würden, stehe einerseits damit im Zusammenhang, dass der Bw.
offensichtlich aufgrund seines Ausscheidens als Direktor mit 31. Dezember
2003 bis dato - mangels Zustellung des Betriebsprüfungsberichtes bzw. der
Bescheide - keinerlei Kenntnis von den Feststellungen der
Außenprüfung gehabt habe. Zum anderen hätte die
Fa. P. Ltd. auch nicht über die erforderlichen liquiden Mittel
zur Einbringung eines Rechtsmittels verfügt.
Zur objektiven Tatseite der Verkürzung von
Kapitalertragsteuer im Zeitraum Juli bis Dezember 2003 wird in der
gegenständlichen Berufung vorgebracht, dass neben einer
Umsatzzuschätzung im Rahmen der Betriebsprüfung auch eine
Reingewinnschätzung vorgenommen worden sei und diese gemeinsam mit der
nicht abgeführten Umsatzsteuer als verdeckte Gewinnausschüttung an den
Bw. angesehen und der 25%igen Kapitalertragsteuer unterworfen worden sei. Dieser
Feststellung der Außenprüfung sei wie folgt zu entgegnen:
Zunächst sei aktenkundig, dass die
Fa. P. Ltd. nachhaltig Verluste erzielt habe. Dies ergebe sich
einerseits aus der Veranlagung 2002, welche aufgrund der Basis des
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2002 erfolgt sei. Dieser Jahresabschluss
weise ein negatives Ergebnis von € 752,74 aus. Ferner sei der
Außenprüfung die Saldenliste zum 30. Juni 2003 vorgelegen,
welche einen Jahresverlust (vor Abschreibungen und sonstigen Bilanzbuchungen)
von € 9.966,59 ausweise. Obwohl die Betriebsprüferin feststelle,
dass sämtliche Ausgangsrechnungen laut Kontrollmitteilungen in der
Buchhaltung Jänner bis Juni 2003 erfasst worden seien, nehme sie in
Kenntnis des negativen Ergebnisses eine Reingewinnschätzung in der
Höhe von 10% des Umsatzes vor.
Der dem Verteidiger vorliegenden Saldenliste zum
30. September 2003 sei sogar ein Verlust in Höhe von
€ 50.532,36 zu entnehmen. Zudem ergebe sich aus einem Vergleich dieser
Saldenliste mit jener zum 30. Juni 2003, dass die Fa. P. Ltd. im
zweiten Halbjahr 2006 - mit Ausnahme der aktenkundigen Rechnung über netto
€ 2.240,00 an die Fa. X. - nur Umsätze mit der
Fa. E-GmbH erzielt habe. Dies entspreche auch dem der Verteidigung
vorliegenden Belegwesen der Gesellschaft, weshalb die Annahme einer verdeckten
Gewinnausschüttung in Höhe von € 33.437,67 inhaltlich
rechtswidrig sei.
Warum die Außenprüfung auch in der "bisher nicht
abgeführten Umsatzsteuer" in der Höhe von € 37.065,87 eine
verdeckte Gewinnausschüttung annehme, sei gänzlich unklar und nicht
nachvollziehbar. Eine Begründung hierfür finde sich auch nicht im
Bericht vom 12. August 2005. Faktum sei, dass die
Fa. P. Ltd. keine Schwarzumsätze getätigt habe, sondern
vielmehr die Meldung der Umsatzsteuer - aus welchen Gründen auch
immer - nicht erfolgt sei. Aus der Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen eine verdeckte Gewinnausschüttung in der
Höhe der Umsatzsteuer zu konstruieren, erscheine äußert
kühn und gänzlich verfehlt. Diese nicht abgeführte Umsatzsteuer
sei doch nicht auf Gesellschafterebene, geschweige denn dem Beschuldigten
zugeflossen. Vielmehr seien die vereinnahmten Umsätze für die laufende
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verwendet worden. Zum Beweis
hierfür werde auf die vorliegende Saldenliste zum 30. September 2003
verwiesen, die einen Verlust von € 50.532,36 ausweise. Betrachte man
etwa auch die Kreditorensaldenliste so zeige sich eindeutig, dass sämtliche
großen Lieferanten bezahlt worden seien. Die Bezahlung der LKW-Miete sowie
der laufenden Betriebskosten sei zur Aufrechterhaltung des
Speditionsgeschäftes auch unabdingbar gewesen. Für eine verdeckte
Gewinnausschüttung in Höhe der Umsatzsteuer bleibe im konkreten Fall
aufgrund der aktenkundigen Verlustsituation der Gesellschaft, der laufenden
Auszahlungen für betriebliche Aufwendungen und mangels Vereinnahmung durch
den Bw. kein Raum.
Im Übrigen leide der von der Finanzstrafbehörde
ungeprüft und unkritisch übernommene Abgabenbescheid hinsichtlich der
Festsetzung der Kapitalertragsteuer insofern an einem Begründungsmangel,
als dem Bericht vom 12. August 2005 nicht einmal eine Begründung
hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttung entnommen werden könne.
Da dieser Bescheid ungeprüft von der Finanzstrafbehörde
übernommen worden sei, gelte dies auch für das hier angefochtene
Erkenntnis.
Abschließend werde darauf hingewiesen, dass eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Strafverfahren - wie bereits
dargelegt - zwar zulässig sei, allerdings die Anforderungen ungleich
höher als im Abgabenverfahren seien. Abgabenrechtliche Schätzungen
dürften im Finanzstrafverfahren nur dann verwendet werden, wenn an deren
objektiv nachprüfbaren Richtigkeit kein Zweifel bestehe. Wie die obigen
Ausführungen verdeutlichen würden, treffe dies auf die
gegenständlichen Schätzungen jedenfalls nicht zu. Umso mehr
dürften diese nicht unkritisch in einem Finanzstrafverfahren
übernommen werden, was allerdings im gegenständlichen Fall geschehen
sei.
Zur subjektiven Tatseite wird in der gegenständlichen
Berufung vorgebracht, dass für deren Prüfung der Zeitpunkt der Tat,
nämlich die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahllast entscheidend sei. Ein
allenfalls - im konkreten Fall aber ohnehin nicht gegebener - nachfolgender
Vorsatz wäre nur für die strafrechtliche Beurteilung von Dauerdelikten
von Relevanz. Im konkreten Fall war der Zeitpunkt der Fälligkeit der
Umsatzsteuervorauszahlungen Juli bis September 2003 der 17. November
2003. Zu diesem Zeitpunkt sei vom Bw. eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einer
Zahllast in Höhe von € 4.647,88 unterfertigt worden.
Hinterziehungsvorsatz sei zu diesem Zeitpunkt aus nachfolgenden Gründen
jedenfalls nicht gegeben gewesen.
So habe der Bw. - laut den Ausführungen seiner Gattin,
welche die Buchhaltungsunterlagen vorbereitet habe und auch mit der steuerlichen
Vertretung laufend in Kontakt gestanden sei, - darauf vertraut, dass die
Voranmeldung vom steuerlichen Vertreter beim Finanzamt eingereicht werde. Warum
dies schlussendlich nicht geschehen sei, entziehe sich der Kenntnis des
Verteidigers und hätte bis dato nicht geklärt werden können.
Dabei könne allerdings auch ein etwaiges Verschulden seines Steuerberaters
nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Bw. zum
damaligen Zeitpunkt gerade mit dem Aufbau seines Einzelunternehmens
beschäftigt gewesen sei und sich gerade deswegen auf den steuerlichen
Vertreter verlassen habe, welcher im Übrigen auch die Erstellung der
Buchhaltung sowie die Umsatzsteuervoranmeldung Juli bis September 2003 in
Rechnung gestellt habe. Die für eine vorsätzliche
Abgabenverkürzung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG geforderte Wissentlichkeit entfalle allerdings beim
Unternehmer z.B. dann, wenn er zur Erfüllung seiner umsatzsteuerlichen
Verpflichtungen Hilfskräfte eingesetzt habe. Ein allfälliges
fahrlässiges Überwachungsverschulden begründe keine
Wissentlichkeit hinsichtlich der Abgabenverkürzung.
Überdies sei zu diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen,
dass die Tätigkeit der Fa. P. Ltd. eingestellt werden würde.
So sei dem Beschuldigten persönlich mit Bescheid vom 31. August 2003
von der NÖ Landesregierung eine Konzession (mit EU-Lizenz) für
die internationale Güterbeförderung erteilt worden. Aus diesem Grund
war die über eine derartige Konzession nicht verfügende Limited nicht
mehr erforderlich. Laut Auskunft der Frau des Bw. sei dieser davon ausgegangen,
dass sich insgesamt aufgrund der bereits rückläufigen
Geschäftstätigkeit für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003
eindeutig ein Vorsteuerüberhang ergeben werde. Dies habe der Bw. auch zu
Recht annehmen können, da gerade die laufenden Betriebskosten für die
Fahrzeuge mit einer mehrmonatigen zeitlichen Verzögerung abgerechnet worden
seien. In diesem Zusammenhang sei daher ein Vorsteuerüberhang für die
letzten Monate der Geschäftstätigkeit durchaus plausibel gewesen.
Vielleicht auch aus diesem Grund sei vom Bw. nicht mit dem entsprechenden
Nachdruck geprüft worden, ob nun tatsächlich die
Umsatzsteuervoranmeldungen Juli bis September 2003 beim Finanzamt
eingereicht worden seien. Dem Bw. könne daher in diesem Zusammenhang
allenfalls eine strafrechtlich relevante (bewusste) Fahrlässigkeit,
keinesfalls aber eine vorsätzliche Herbeiführung des Deliktserfolges
angelastet werden.
Zu der Umsatzsteuervorauszahlung Oktober bis Dezember 2003
sei nachfolgendes festzustellen:
Aktenkundig sei, dass der Bw. bereits Ende 2003 aus dem
Unternehmen ausgeschieden sei, wobei diesbezüglich auf das aktenkundige
Schreiben des Bw. an die Finanzstrafbehörde vom 21. November 2005
verwiesen werden könne. Ergänzend hierzu werde ein Formblatt
hinsichtlich der Beendigung der Tätigkeit als Direktor vorgelegt, welches
am 15. Dezember 2003 seitens des Bw. unterfertigt worden sei. Aus diesem
Grund sei es zum Fälligkeitszeitpunkt - entgegen den Ausführungen des
Amtsbeauftragten in der Stellungnahme vom 28. Jänner 2005 - nicht mehr
Aufgabe des Bw. gewesen, als inländischer Direktor die
Umsatzsteuervoranmeldungen für das letzte Quartal abzugeben. Der Bw. sei
zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr für die abgabenrechtlichen Belange der
Fa. P. Ltd. verantwortlich gewesen.
Ungehindert dessen habe der Bw. - laut Ausführungen
seiner Gattin - ohnedies darauf vertraut, dass sich für den verbleibenden
Zeitraum unter Berücksichtigung der noch eingehenden Eingangsrechnungen ein
Vorsteuerüberhang ergeben würde. Es könne somit auch nicht davon
gesprochen werden, dass der Bw. "wider besseres Wissen" der Verpflichtung der
Meldung der Umsatzsteuerzahllasten nicht nachgekommen sei. Dies insbesonders
auch deshalb, da die Umsätze der Fa. P. Ltd. mit der
Fa. E-GmbH ausschließlich mit Gutschriften abgerechnet worden seien.
Wie hoch die tatsächlichen Umsätze im letzten Quartal 2003 gewesen
seien, habe der Bw. zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen (mit
31. Dezember 2003) nicht wissen können. Versetze man sich daher in die
Lage des Bw., so sei für diesen aufgrund der bereits deutlich reduzierten
Geschäftstätigkeit sowie der bekannten Verlustsituation der
Gesellschaft zwangsläufig ein Vorsteuerüberhang äußerst
wahrscheinlich gewesen.
Zum Fälligkeitszeitpunkt, als seitens der steuerlichen
Vertretung die Umsatzsteuer und die Vorsteuern händisch aus den Belegen
herausgerechnet worden seien, sei der Bw. nicht mehr Direktor der
Fa. P. Ltd. gewesen. Und überdies sei auch zu diesem Zeitpunkt
nicht absehbar gewesen, dass sich ein Vorsteuerüberhang knapp nicht
ausgehen würde, da in der vorgelegten tabellarischen Auflistung nicht
sämtliche zustehenden Vorsteuern enthalten seien. Bei all diesen
Überlegungen sei nämlich darauf abzustellen, dass sich der Vorsatz in
groben Umrissen auf die Höhe des Verkürzungsbetrages erstrecken
müsse.
Da im Finanzstrafverfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro
reo" im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestehende Zweifel nicht zum
Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden dürften und weder
die objektive noch die subjektive Tatseite aus finanzstrafrechtlicher Sicht
erfüllt sei, werde die Einstellung des Finanzstrafverfahrens
beantragt.
Im Übrigen wäre im Falle einer allfälligen
Strafbemessung auch die Bestimmung des § 23 FinStrG zu beachten.
Demnach seien neben den persönlichen Verhältnissen und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Erschwerungsgründe
lägen im konkreten Fall keine vor, zumal eine Verkürzung von
Kapitalertragsteuer bereits aus objektiver Sicht eindeutig nicht vorliege und
somit jedenfalls kein Zusammentreffen zweier Finanzvergehen bestehe. Zu den
Milderungsgründen - § 23 Abs. 2 beziehe sich hierbei
ausdrücklich auf die entsprechenden Bestimmungen des StBG - sei auf
den ordentlichen Lebenswandel (im Sinne von Unbescholtenheit und guter Leumund)
des Bw. hinzuweisen. Die Tat stehe mit dem sonstigen Verhalten des
abgabenrechtlich unbescholtenen Bw. in auffallendem Widerspruch. Hierbei sei zu
berücksichtigen, dass die derzeitigen finanzstrafrechtlichen Probleme des
Bw. insbesonders auf den Umstand zurückzuführen seien, dass dieser
steuerlich nicht vertreten gewesen sei bzw. nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt habe, um entsprechende Rechtsmittel einzubringen.
Wirtschaftliches Scheitern und damit einhergehende Insolvenzverfahren
stünden einem ordentlichen Lebenswandel nicht entgegen.
Zu den persönlichen Verhältnissen und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. werde auf den aktenkundigen
Verfahrenshilfeantrag verwiesen, wonach mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien
vom 21. Dezember 2005 über sein Vermögen der Konkurs
eröffnet worden sei, bereits zuvor mehrere beantragte Konkurse bzw.
Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden
wären und der Bw. trotz einfachster Lebensführung vermögenslos
sei.
Im Hinblick auf den aufgezeigten Sachverhalt (insbesonders
der deutlichen Relativierung der eindeutig als rechtswidrig einzustufenden
Feststellungen im Rahmen der Außenprüfung und den Ausführungen
zur Wissentlichkeit) sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw.
wäre letztlich auch eine Verwarnung im Sinne des § 25 FinStrG
sowohl unter dem Gesichtspunkt der General- als auch der Spezialprävention
als ausreichend einzustufen. Insbesonders auch deshalb, da ein etwaiges
Verschulden des Bw. als geringfügig einzustufen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder
von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der
Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters
geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich
gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu
erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen
abzuhalten.
Laut Aktenlage war der Bw. ab Betriebseröffnung der
Fa. P. Ltd. am 17. September 2002 deren
geschäftsführender Direktor. Mit 31. Dezember 2003 hat die
Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt. Aus der Aktenlage
ist ableitbar, dass der Bw. über diesen Zeitpunkt als Alleingesellschafter
dieser Gesellschaft deren steuerliche Belange weiterhin wahrgenommen und auch
dafür verantwortlich gezeichnet hat. So ist aus der Aktenlage ein Schreiben
des Bw. vom 31. März 2004 ersichtlich, mit welchem die
steuerliche Vertretungsvollmacht der Fa. T-GmbH gekündigt wurde sowie
ein entsprechendes Antwortschreiben der Steuerberatungsgesellschaft vom
2. April 2004, in welchem der Bw. direkt als Verantwortlicher der
Gesellschaft angesprochen wird. Auch die am 4. Oktober 2004 bei der
Abgabenbehörde erster Instanz eingelangten Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuererklärungen für 2002 wurden durch den Bw.
firmenmäßig gefertigt und unterschrieben.
Das Berufungsvorbringen dahingehend, dass er Ende 2003 aus
dem Unternehmen ausgeschieden sei und er seine Tätigkeit als
Verantwortlicher für die steuerlichen Belange der Gesellschaft beendet
habe, widerspricht somit der Aktenlage. Aus der Tatsache, dass der Bw. als
Alleingesellschafter der Fa. P. Ltd. nach seinem formellen Ausscheiden
keinen neuen Geschäftsführer (Direktor) bestellt und in der Folge, wie
oben ausgeführt, die steuerlichen Belange als verantwortlicher
Alleingesellschafter weiter wahrgenommen hat, schließt der
unabhängige Finanzsenat zweifelsfrei auf seine Verantwortlichkeit in Bezug
auf die steuerlichen Belange der Gesellschaft über das Jahresende 2003
hinaus.
Dem erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates liegen
in objektiver Hinsicht die Feststellungen einer Betriebsprüfung der
Fa. P. Ltd. über die Jahre 2003 bis 2004, welche mit Bericht
vom 12. August 2005 abgeschlossen wurde, zugrunde.
Wie in der gegenständlichen Berufung zutreffend
ausgeführt wird, erfolgte eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
wegen Nichtvorlage der von der Betriebsprüfung angeforderten Unterlagen auf
Basis der im Rahmen einer vorangegangenen Umsatzsteuersonderprüfung
für den Zeitraum Jänner bis Juni 2003 vorgelegten
Buchhaltungsunterlagen unter Einbeziehung von Kontrollmaterial betreffend die
Fa. E-GmbH und zwei in Textziffer 1 des Betriebsprüfungsberichtes
näher bezeichneten Rechnungen an die Fa. X. und an die Fa. Y. Als
Grundlage für die im Wege des inneren Betriebsvergleiches vorgenommene
Schätzung dienten die Erlöse laut Saldenlisten für den Zeitraum
Jänner bis Juni 2003 unter Einbeziehung der Umsätze laut
Kontrollmaterial und die bezeichneten vorliegenden Rechnungen, wobei zu diesen
ermittelten Umsätzen eine Umsatzzuschätzung von 50% erfolgte und die
Vorsteuer für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003 mit 5% der für
das Jahr 2003 errechneten Umsätze geschätzt wurde.
Mit der gegenständlichen Berufung hat der Bw. eine
Kopie der Umsatzsteuervoranmeldung für die Monate Juli bis
September 2003 (drittes Kalendervierteljahr 2003) vorgelegt, welche von der
Steuerberatungskanzlei Fa. T-GmbH erstellt und vom Bw. mit Datum
17. November 2003 firmenmäßig gefertigt und unterschrieben
wurde. Aus dieser Umsatzsteuervoranmeldung ergibt sich eine Vorauszahlung
für das dritte Quartal 2003 in Höhe von
€ 4.647,88.
Weiters wurde mit der Berufung vorgelegt eine tabellarische
Berechnung der Umsatzsteuer Oktober bis Dezember 2003, durchgeführt
ebenfalls durch die Steuerberatungskanzlei Fa. T-GmbH, aus welcher sich
für die Monate Oktober bis Dezember 2003 eine Zahllast in Höhe
von insgesamt € 5.964,03 (10/2003 in Höhe von
€ 3.364,52, 11/2003 in Höhe von € 1.543,95 und 12/2003
in Höhe von € 1.055,56) ergibt. Zu diesen von der ehemaligen
steuerlichen Vertretung berechneten Umsatzsteuerzahllasten wird in der Berufung
ergänzend vorgebracht, dass hiezu weitere Korrekturen erforderlich seien,
da einige Eingangsrechnungen und damit Vorsteuern (in Summe für Juni bis
Dezember 2003 in Höhe von € 1.252,02) nicht enthalten seien,
sodass sich eine adaptierte Zahllast für Juli und September 2003 in
Höhe von € 3.497,91 und für Oktober bis Dezember 2003
in Höhe von € 5.861,98 (in Summe € 9.359,89)
ergebe.
Mangels gegenteiliger Einwendungen durch den
Amtsbeauftragten der Finanzstrafbehörde erster Instanz schließt
sich der unabhängige Finanzsenat in Würdigung der vorgelegten
plausiblen Unterlagen dem Berufungsvorbringen des Bw. im Bezug auf die objektive
Höhe der Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuervorauszahlungen Juli
bis Dezember 2003 von insgesamt 9.359,89 aus den in der Berufung zur objektiven
Tatseite dieser Umsatzsteuervorauszahlungen vorgebrachten Gründen
vollinhaltlich an.
Auch mit seinem Berufungsvorbringen zur objektiven Tatseite
der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Verkürzung an
Kapitalertragsteuer Juli bis Dezember 2003 in Höhe von
€ 23.501,05 ist der Bw. nach Ansicht des Berufungssenates im Recht.
Aus den vorliegenden Saldenlisten zum 30. Juni und 30. September 2003 ergeben
sich jeweils beträchtliche Verluste der Fa. P. Ltd. Die durch die
Betriebsprüfung, mangels Vorliegen von Unterlagen durchgeführte
Schätzung des Reingewinnes, welcher als verdeckte Gewinnausschüttung
der Kapitalertragsteuer unterzogen wurde, hielt einer näheren
Überprüfung für Zwecke des Finanzstrafverfahrens nicht stand.
Einerseits konnte anhand der nunmehr vorgelegten Unterlagen die Erzielung eines
Reingewinnes nicht verifiziert werden, vielmehr sprechen die vorgelegten
Saldenlisten für die Erzielung eines Jahresverlustes im Jahr 2003,
andererseits setzt die Zugrundelegung einer verdeckten Gewinnausschüttung
in objektiver Hinsicht eine nachgewiesene Vorteilsgewährung der
Gesellschaft an die Gesellschafter oder diesen nahe stehenden Personen voraus.
Aus der Aktenlage sind für den unabhängigen Finanzsenat keine
Anhaltspunkte dafür ableitbar, dass im verfahrengegenständlichen
Zeitraum Juli bis Dezember 2003 tatsächlich verdeckte Ausschüttungen
an den Gesellschafter oder diesem nahe stehende Personen erfolgt sind. Vielmehr
erscheint dem unabhängigen Finanzsenat das Berufungsvorbringen dahingehend
plausibel, dass die erzielten Umsätze zur Deckung von betrieblichen
Aufwendungen der Fa. P. Ltd. Verwendung gefunden haben.
Es war daher in Bezug auf die der erstinstanzlichen
Bestrafung zu Grunde gelegte Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3
lit. b FinStrG an Kapitalertragsteuer Juli bis Dezember 2003 in
Höhe von € 23.501,05 mangels Nachweisbarkeit der objektiven
Tatseite mit Verfahrenseinstellung gemäß
§ 136,
157 FinStrG vorzugehen.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht
sind das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung
der Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen,
richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit im Bezug
auf die nicht rechtzeitig erfolgte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen.
Dazu bringt der Bw. in der gegenständlichen Berufung
zunächst vor, dass er darauf vertraut habe, dass die vom steuerlichen
Vertreter erstellten Umsatzsteuervoranmeldungen von diesen an die
Abgabenbehörde erster Instanz übermittelt würden und er sich
hinsichtlich der Erstellung der Buchhaltung und der Erstellung sowie Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen voll auf seine steuerliche Vertretung verlassen habe,
weswegen ihm lediglich ein finanzstrafrechtlich nicht sanktioniertes
fahrlässiges Überwachungsverschulden treffen würde.
Dazu ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass der Bw. vor
Beginn einer Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151
Abs. 3 BAO, welche mit Bericht vom 18. September 2003
abgeschlossen wurde, am 12. September 2003 eine Selbstanzeige des
Inhaltes abgegeben hat, dass er in Folge Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober bis Dezember 2002 und
Jänner bis Juni 2003 in seiner Funktion als geschäftsführender
Gesellschafter der Fa. P. Ltd. Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG erstatte und die entsprechenden Zahllasten in
Höhe von insgesamt € 9.443,15, welche in der Selbstanzeige
aufgelistet wurden, offen lege. Aus dem Abgabenkonto ist ersichtlich, dass
zeitgleich mit der Abgabe dieser Selbstanzeige auch die Entrichtung der
entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgte.
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Bw.
Mitte September 2002 anlässlich der bezeichneten Prüfungshandlung
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO auf seine steuerlichen
Verpflichtungen zur zeitgerechten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und zur
pünktlichen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen aufmerksam gemacht
wurde und er Kenntnis davon hatte, dass durch die steuerliche Vertretung die
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht laufend direkt an die Abgabenbehörde
erster Instanz übermittelt wurden. Eine telefonische Rückfrage
des Vorsitzenden vom 10. April 2007 bei der Steuerberatungskanzlei
Fa. T-GmbH (Geschäftsführer Herr Y.) ergab, dass sämtliche
von der Steuerberatung erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen dem Bw. zur
Unterfertigung und Abgabe beim Finanzamt im Postwege übersandt wurden.
Diese Auskunft stimmt mit der Aktenlage schlüssig überein,
sämtliche vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen wurden vom Bw.
unterschrieben.
Der Bw. konnte daher nach Ansicht des erkennenden
Berufungssenates berechtigterweise nicht davon ausgehen, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen durch die steuerliche Vertretung an das Finanzamt
übermittelt würden. Es wäre an ihm gelegen, Vorsorge für
eine pünktliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zu treffen. Eine
derartige Veranlassung wurde durch den Bw. ganz offensichtlich nicht getroffen,
zumal die tatgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen neuerlich nicht
bei der Abgabenbehörde abgegeben und auch die entsprechenden
Vorauszahlungen zu den Fälligkeitstagen nicht entrichtet wurden.
Vielmehr vermittelt die Aktenlage das Bild einer
völligen Vernachlässigung der den Bw. treffenden Pflichten zur Abgabe
von pünktlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur zeitgerechten
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Im Rahmen der gesamten
unternehmerischen Tätigkeit der Fa P. Ltd. hat der Bw.
nachweislich keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung zeitgerecht der
Abgabenbehörde übermittelt und auch keine einzige
Umsatzsteuervorauszahlung zum Fälligkeitstag entrichtet. Dass der Bw. in
grundsätzlicher Kenntnis der diesbezüglichen Melde- und
Entrichtungspflichten war, wurde in der gegenständlichen Berufung nicht in
Abrede gestellt und ergibt sich für den unabhängigen Finanzsenat auch
aus der Tatsache, dass der Bw. außerhalb seiner Tätigkeit als
geschäftsführender Direktor der Fa. P. Ltd. auch noch
Einzelunternehmer und Geschäftsführer einer GmbH war.
Auch stellt das Berufungsvorbringen des Bw. zur subjektiven
Tatseite der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG dahingehend, dass er aufgrund der rückläufigen
Geschäftstätigkeit davon ausgegangen sei, dass sich für den
Zeitraum Juli bis Dezember 2003 ein Vorsteuerüberhang ergeben
würde, nach Senatsmeinung eine Schutzbehauptung dar.
Hinsichtlich des Umsatzsteuervorauszahlungszeitraumes Juli
bis September 2003 bringt der Bw. dazu selbst in der gegenständlichen
Berufung vor, dass er diese eine Zahllast in Höhe von € 1.647,88
ausweisende Umsatzsteuervoranmeldung selbst am 17. November 2003
unterzeichnet hat. Insoweit konnte der Bw. daher denkunmöglich von einem
Vorsteuerüberhang ausgehen.
Im Bezug auf die Umsatzsteuervoranmeldung für das
vierte Quartal 2003, fällig am 15. Februar 2004, ist
zunächst zum Vorbringen, dass der Bw. für die Abgabe dieser
Voranmeldung und für die Entrichtung der entsprechenden
Umsatzsteuervorauszahlung nicht mehr verantwortlich gewesen sei, auf die obigen
Ausführungen zur weiteren finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bw.
als Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft, über
das Jahr 2003 hinaus, zu verweisen.
Aufgrund von in der Berufung selbst angesprochenen
Honorarrückständen der Fa. P. Ltd. bei der steuerlichen
Vertretung Fa. T-GmbH konnte der Bw. als für die abgabenrechtlichen
Belange Verantwortlicher nicht mehr davon ausgehen, dass durch die steuerliche
Vertretung eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellt und abgegeben werden
würde. Vielmehr war ihm zum Abgabetermin der Umsatzsteuervoranmeldung
Oktober bis Dezember 2003 sogar der Umstand bekannt, dass für das
letzte Quartal 2003 keine Buchhaltung durch die steuerliche Vertretung mehr
erstellt wurde und daher eine ordnungsgemäße Berechnung der
Umsatzsteuerzahllast und eine Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung gar
nicht mehr möglich war.
Die Tatsache, dass sich für jeden vorangegangenen
Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum eine doch beträchtliche
Umsatzsteuerzahllast ergeben hat und sich, entgegen der Berufungsbehauptung, im
Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 gegenüber den vorangegangenen Quartalen
sogar ein Sinken der in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuern und
somit eine weit höhere Zahllast als in Vorzeiträumen errechnet hat,
lässt das diesbezügliche Berufungsvorbringen des Bw. als reine
Schutzbehauptung erkennen.
Wie bereits ausgeführt, hat der Bw. seine Melde- und
Entrichtungspflichten im Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungen insgesamt
völlig vernachlässigt, sodass die subjektive Tatseite der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG aus Sicht des Berufungssenates zweifelsfrei erwiesen
ist.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. Rücksicht zu nehmen
ist.
Wie im erstinstanzlichen Erkenntnis zutreffend
ausgeführt, ist die gegenständliche Strafe als Zusatzstrafe zur
Strafverfügung des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom
21. Juni 2004, SN, zu verhängen, wobei seitens des unabhängigen
Finanzsenates als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und sein
Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus, als erschwerend hingegen kein
Umstand anzusehen war.
Unter Berücksichtigung der aufgrund des aufrechten
Konkursverfahrens äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen
Situation des Bw. erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tat- und
schuldangemessen.
Auch die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem
festgestellten schuldhaften Verhalten des Bw. unter Einbeziehung der genannten
Milderungsgründe.
Da im gegenständlichen Fall weder ein geringes
Verschulden des Bw. vorliegt und auch die Folgen der Tat keinesfalls als
unbedeutend im Sinne des § 25 FinStrG angesehen werden können,
konnte mit einer (in der Berufung beantragen) Verwarnung nicht vorgegangen
werden.
Einer weiteren Strafmilderung standen sowohl spezial- als
auch generalpräventive Erwägungen sowie auch der Umstand, dass eine
Schadensgutmachung durch den Bw. nicht erfolgt ist, entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenWissentlichkeitEventualvorsatzSchätzungverdeckte GewinnausschüttungStrafhöhegeringes Verschuldengeringfügige Folgen der Tat.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0129-W/06
- Stammnummer
- 27888
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF