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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0045-S/08

Abgabenhinterziehung eines unvollständig Grundaufzeichnungen führenden Taxiunternehmers, der diese Mängel durch unzureichende Nachkalkulationen zu kaschieren versuchte

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0045-S/08vom 21.12.2009Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Gemäß § 186 Abs. 2 FinStrG dürfen getilgte Bestrafungen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen werden. Auch der Bestrafte ist schon deshalb nicht verpflichtet, getilgte Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben. Andererseits darf aber auch eine getilgte Vorstrafe bzw. das dieser zugrunde liegende wesentliche Sachverhaltssubstrat zur Beweiswürdigung in einem aktuellen Finanzstraffall, beispielsweise zur Beurteilung der subjektiven Tatseite, herangezogen werden (vgl. VwGH 6.10.1982, 81/13/0248; VwGH 11.4.1983, 83/10/0058).

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Salzburg 7 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Mag. Gottfried Warter als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen E., vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 16, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen des Beschuldigten vom 5. Dezember 2008 und des Amtsbeauftragten vom 3. Oktober 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. September 2008, StrNr. 091/2007/00000-001, nach der am 16. Juni 2009 und 21. Dezember 2009 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidiger Mag.Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg für Dr. Ernst Kohlbacher (am 16. Juni 2009) bzw. Dr. Ernst Kohlbacher (am 21. Dezember 2009), des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Josef Inwinkl sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Erstsenates in ihrem Ausspruch über Schuld, Strafe und Kosten wie folgt abgeändert: I.1. E ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Abgabepflichtiger im Rahmen seines Taxiunternehmens vorsätzlich I.1.a. in den Jahren 2000 bis 2006 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1998, 1999, 2001 und 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 17.320,00 (1998), ATS 14.748,00 (1999), ATS 14.863,00 (2001) und € 633,15 (2002) bewirkt und betreffend das Veranlagungsjahr 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 891,00 zu bewirken versucht, indem er in seinem steuerlichen Rechenwerk Umsatzerlöse in Höhe von netto ATS 173.201,50 (1998), ATS 147.480,50 (1999), ATS 148.637,50 (2001), € 6.331,50 (2002) und € 8.910,00 (2003) verheimlicht hat, welche er für die Bezahlung von Schwarzlöhnen an seine Fahrer verwendete, wodurch die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in genannter Höhe zu niedrig festgesetzt wurden bzw. werden sollten (2003), sowie I.1.b. in den Jahren 2000 und 2001 betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2000 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 11.809,00 (jeweils ATS 984,09) nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, indem er ebenfalls in seinem steuerlichen Rechenwerk für 2000 Umsatzerlöse in Höhe von netto ATS 118.097,50 verheimlichte, welche er ebenfalls zur Bezahlung von Schwarzlöhnen an seine Fahrer verwendete, und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG, wobei es betreffend 2003 beim Versuch geblieben ist (Faktum I.1.a.), und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Fakten I.1.b.) begangen, weshalb über ihn unter Bedachtnahme auf das Faktum Pkt. III. gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 2.800,00 (in Worten: Euro zweitausendachthundert) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt wird. E hat auch pauschale Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 280,00 und allfällige Kosten eines Strafvollzuges zu tragen, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden. I.2. Das gegen E beim Finanzamt Salzburg-Stadt unter der StrNr. 091/2007/00000-001 wegen des Verdachtes, er habe unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer und betreffend die Veranlagungsjahre 1997 bis 1999, 2001 bis 2003 eine Verkürzung an Einkommensteuern bewirkt bzw. zu bewirken versucht (2003), indem er in seinem steuerlichen Rechenwerk für 1997 Umsatzerlöse verheimlichte bzw. betreffend hinsichtlich der übrigen Jahre in Zusammenhang mit erzielten Schwarzumsätzen auch entsprechende Gewinne verheimlichte, und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen oder versucht zu begehen (2003), wird wegen absoluter Verjährung nach §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136, 157 (betreffend 1997) bzw. im Zweifel nach §§ 136, 157 FinStrG zu Gunsten für den Beschuldigten eingestellt. II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen. III. Der Berufung des Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Erstsenates in ihrem im Übrigen unverändert bleibenden einstellenden Teil dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat: E ist auch schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Abgabepflichtiger im Rahmen seines Taxiunternehmens vorsätzlich im Jahre 2002 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2000 eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzender Einkommensteuer in Höhe von ATS 13.955,00 bewirkt, indem er im steuerlichen Rechenwerk für 2000 zu Unrecht betreffend einen PKW der Marke Opel Zafira eine Abschreibung für Abnutzung und einen Investitionsfreibetrag geltend machte, obwohl er das Fahrzeug erst Anfang 2001 übernommen hat, und hiedurch ebenfalls eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. IV. Im Übrigen wird die Berufung des Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom 17. September 2008, StrNr. 091/2007/00000-001, hat der Spruchsenat I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz E für schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt zur StNr. 720/4307 1. vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für 1997 bis 1999 und 2001 bis 2003 sowie unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2003 [gemeint: 1997 bis 1999 und 2001 bis 2003] Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren, und zwar a) Umsatzsteuer für die Jahre 1997 in Höhe von € 2.655,12, 1998 in Höhe von € 2.517,41, 1999 in Höhe von € 2.143,57, 2001 in Höhe von € 1.266,30 und 2001 in Höhe von € 1.782,00, insgesamt somit in Höhe von € 12.524,78, weiters b) Einkommensteuer für die Jahre 1997 in Höhe von € 4.074,49, 1998 in Höhe von € 5.245,94, 1999 in Höhe von € 4.015,57, 2001 in Höhe von € 12.783,63, 2002 in Höhe von € 4.157,17 und 2003 in Höhe von € 7.856 58, insgesamt somit in Höhe von € 38.133,38, verkürzt, wobei es jeweils hinsichtlich des Jahres 2003 bei einem Versuch geblieben sei, sowie 2. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für den die Zeiträume 01-12/2000, Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 1.716,50 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Er habe hiedurch begangen zu 1. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG [teilweise in Verbindung mit § 13 FinStrG] und zu 2. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Deshalb wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (offenkundig iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG) eine Zusatzgeldstrafe [gemeint: eine Geldstrafe] von € 25.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden mit € 363,00 bestimmt. Weiters wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis das mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. November 2007 wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2000 zur Gänze und hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1998 hinsichtlich des Teilbetrages von € 516,70 und 1999 hinsichtlich des Teilbetrages von € 545,04 gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Begründend führte der Spruchsenat dazu im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei österreichischer Staatsangehöriger und seit 1977 Taxiunternehmer mit zahlreichen Fahrzeugen und Taxilenkern. Im Unternehmen des Beschuldigten seien seit Anfang der 90iger-Jahre des vorigen Jahrhunderts zahlreiche Betriebsprüfungen durchgeführt worden, wobei es immer wieder Beanstandungen dahin gegeben habe, dass der Beschuldigte keine bzw. keine ausreichenden Grundaufzeichnungen geführt habe. Er habe vielmehr lediglich ein Kassajournal geführt, in welches er die Tageslosungen der einzelnen Taxilenker eingetragen habe. Diese hätten dem Beschuldigten in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen ein Kuvert übergeben, in welchem sich die Tageslosung bzw. die Losung mehrerer Tage und eine Notiz befunden hätten, von wann bis wann der jeweilige Taxilenker mit dem Fahrzeug gefahren sei. Einzige Verpflichtung der Taxilenker sei es gewesen, bei Fahrten außerhalb des Tarifgebiets von Salzburg (also etwa nach Zell am See o.dgl.) diese Fahrten aufzuschreiben. Aufgrund der Aufzeichnungen im Kassajournal habe der Beschuldigte die Umsatzsteuervoranmeldungen verfasst. Erst im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahreserklärungen habe er die erklärten Erlöse den konkreten Tachoständen der Taxifahrzeuge angepasst, indem er diese abgelesen und nach bestimmten Tabellen bewertet bzw. umgerechnet habe, die ihm jeweils von den Betriebsprüfern übergeben worden seien. Betriebsintern und zur regelmäßigen Kontrolle der Abrechnungen der Taxilenker habe der Beschuldigte aber sehr wohl ständig die Tachostände der Fahrzeuge kontrolliert und diese mit den Tageslosungen bzw. den Angaben der Lenker verglichen; dabei habe er eine Art Plausibilitätskontrolle vorgenommen. Die Taxilenker seien allerdings nicht verpflichtet gewesen, jede einzelne Fahrt - auch innerhalb des Tarifgebiets von Salzburg - laufend aufzuzeichnen. Es würde nicht feststehen, dass die Methoden der Betriebsprüfer bei Bewertung bzw. Umrechnung der Tachostände der Taxifahrzeuge des Beschuldigten sich von Prüfung zu Prüfung gravierend geändert hätten. Der Beschuldigte habe immer wieder an den Ö-Kongressen teilgenommen, die er als betrieblich notwendig angesehen habe; tatsächlich sei es ihm auch immer wieder gelungen, Geschäftskontakte dabei anzubahnen. In seine Buchhaltung habe er dabei jeweils die Reisekosten und jene Anzahl an Hotelnächtigungen aufgenommen, die während des tatsächlichen Kongresses angefallen seien. Allerdings hätten die Reisen meist länger gedauert, weil den Kongressen Besuchs- und Ausflugsprogramme angehängt gewesen wären. Auf diese Art und Weise habe der Beschuldigte im Jahr 1998 S 14.220,00 (Jordanien), im Jahr 1999 S 15.000,00 (Irland) und im Jahr 2000 S 10.015,00 (Neu Delhi) als Betriebsausgaben angesetzt; die tatsächlich insgesamt angefallenen Kosten seien dabei jeweils um ein Mehrfaches höher gewesen. Der Beschuldigte habe sich vor (teilweiser) Verbuchung dieser Reisen als Betriebsausgabe nicht bei einem Steuerberater oder gar beim Finanzamt erkundigt; allerdings hätten ihm Kollegen von Mietwagenunternehmen erzählt, dass sie diese Kosten ersetzt erhalten würden; ob von ihrem Arbeitgeber oder dem Finanzamt, habe der Beschuldigte dabei nicht in Erfahrung bringen können. Nachdem dem Beschuldigten aus Anlass einer Betriebsprüfung mitgeteilt worden sei, dass er diese Reisen gar nicht absetzen dürfe, habe er nur mehr gelegentlich an solchen teilgenommen; eine steuerliche Absetzung habe er dabei nicht mehr vorgenommen. Im Jahr 2000 habe der Beschuldigte ein neues Taxifahrzeug der Marke Opel Zafira gekauft, welches rund um Weihnachten dieses Jahres ausgeliefert worden sei. Der Beschuldigte sei auch tatsächlich zur A-GmbH in Salzburg gefahren, wo er das Fahrzeug gesehen habe, habe der A-GmbH jedoch den Auftrag gegeben, das Fahrzeug zum Unternehmen H zu bringen, damit dort die für den Betrieb als Taxifahrzeug notwendigen Zusatzgeräte eingebaut werden (Uhr, Funk u.dgl.). Tatsächlich habe der Beschuldigte das Fahrzeug im kompletten Zustand dann am 3. Jänner 2001 übernommen. Die steuerliche Behandlung dieses Vorgangs habe in weiterer Folge der damalige Steuerberater des Beschuldigten vorgenommen. Mit Bescheiden vom 9. Juli 1999, 20. Juni 2000 und 3. August 2001 sei das Einzelunternehmen des Beschuldigten zur Umsatz- und Einkommensteuer 1997, 1998 und 1999 veranlagt worden (Erstbescheide). Prüfung 2001/2002: In der Folge sei Ende 2001/Anfang 2002 eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt worden, in welcher folgende Feststellungen getroffen worden sind (siehe BP-Bericht vom 1. Februar 2002, AB-Nr. 103092/01): "Tz. 18 Kalkulationsdifferenzen: Im Zuge der Betriebsprüfung wurde unter Zugrundelegung gefahrenen Kilometer (lt. Aufzeichnungen E..) eine Nachkalkulation durchgeführt, wobei erhebliche Differenzen festgestellt wurden. Bei den Taxierlösen wurde nach Berücksichtigung von einem Abschlag von 15% für sonstige Fahrten von einem lt. der Salzburger Taxiverordnung sich ergebenden Durchschnittserlös bei einer Fahrtstrecke von 7 km und einem 40%igen Rückfahrtsweg ausgegangen, wobei dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass die Taxierlöse ausschließlich von den Angestellten erzielt wurden. Die Mietwagenerlöse resultieren hauptsächlich aus Fahrten für die Fa. P nach Saalfelden. Von den restlichen gefahrenen Kilometern für Mietwagen wurde ein Nettoertrag von 9,00 ATS per Kilometer angesetzt. Die Festsetzung des Leerkilometeranteils und des Nettoertrages per Kilometer bezieht sich nur auf den Prüfungszeitraum und ist somit für künftige Jahre anhand geeigneter Unterlagen zu ermitteln. Aufgrund der in Tz. 14 angeführten Buchführungsmängel (fehlende Grund- und Erlösaufzeichnungen bei Mietwagen und Taxi; Nachbuchung von Erlösen am Jahresende) war die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Sinne des § 131 BAO [Bundesabgabenordnung] nicht gegeben. | Kalkulation in ATS | 1997 | 1998 | 1999 | 01-12/2000 | 02-08/2001 | S1 VW 35 P Variant GT TDI | 46.682 | 76.878 | 79.410 | | | S2 Ford Scorpio | 15.315 | | | | | S3 Mercedes 300 E | 19.914 | 51.780 | 43.170 | 518 | | S3 Opel Zafira | | | 14.837 | 64.797 | 340 | S1 Opel Vectra Kombi | | | | 54.279 | 36.288 | S4 Opel Zafira | | | | | 54.999 | Gef. KM Taxi | 81.911 | 128.658 | 137.417 | 119.594 | 91.627 | S3 Mercedes 300 E | 9.957 | | | | | S5 Ford Escort | 8.068 | 6.720 | 6.880 | 350 | | S6 VW 70 Bus Caravelle | 26.650 | 18.440 | 20.664 | 18.076 | 140 | S6 VW 70 T Bus Caravelle | | | | 1.700 | 19.728 | S7 Mercedes 420 SE | 20.570 | 25.000 | 6.140 | | | S7 Mercedes 280 SE | | | 10.228 | 14.172 | 11.688 | S8 Audi A4 | | | | 9.200 | 11.688 | Gef. km Mietwagen | 65.245 | 50.160 | 43.912 | 43.498 | 43.244 | Gef. km Gesamt | 147.156 | 178.818 | 181.329 | 163.092 | 134.871 | Mietwagen | | | | | | Gef. km Mietwagen | 65.245 | 50.160 | 43.912 | 43.498 | 43.244 | Privat-km | -20.000 | -20.000 | -20.000 | -20.000 | -13.333 | Betr. km | 45.245 | 30.160 | 23.912 | 23.498 | 29.911 | - 20% Leer km | -9.049 | -6.032 | -4.782 | -4.700 | -5.982 | | 36.196 | 24.128 | 19.130 | 18.798 | 23.929 | - Km MW für P | -24.055 | -22.179 | -18.588 | -17.818 | -15.965 | Restl. km MW | 12.141 | 1.949 | 542 | 980 | 7.694 | Erl. MW/km 9,00 | | | | | | Erl. MW | 109.269 | 17.541 | 4.874 | 8.824 | 71.674 | Taxi | | | | | | Gef. km Taxi | 81.911 | 128.658 | 137.417 | 119.594 | 91.627 | -15% Leer-km | -12.287 | -19.299 | -20.613 | -17.939 | -13.744 | Km Taxi | 69.624 | 109.359 | 116.804 | 101.655 | 77.883 | Erl/km lt. Bp netto | 11,50 | 12,20 | 12,20 | 12,20 | 12,20 | Erl. lt. Bp | 800.680 | 1.334.183 | 1.425.014 | 1.240.190 | 950.172 | Erl. lt. Vlg. | 742.567 | 1.187.851 | 1.288.297 | 1.161.150 | 762.360 | - Erlöse MW | -109.269 | -17.541 | -4.874 | -8.824 | -71.674 | - Erlöse P | -197.970 | -182.530 | -153.370 | -148.332 | -131.394 | Erl. Taxi lt. Vlg. | 435.328 | 987.780 | 1.130.053 | 1.003.995 | 559.292 | Differenz Taxi lt. Bp | 365.352 | 346.403 | 294.961 | 236.195 | 390.880 | 10% USt | 36.535 | 34.640 | 29.496 | 23.620 | 39.088 Tz. 31 Aufwand Reisen: Da bei der 12tägigen Jordanienreise und der 9tägigen Irlandreise nur an jeweils 2 Tagen der Ö-Kongress stattfand, sind solche Reisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, der privaten Lebensführung zuzuordnen." Aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen seien die Jahre 1997 bis 1999 wieder aufgenommen und mit 30. Jänner 2002 neue Sachbescheide (Umsatz- und -Einkommensteuerbescheide 1997-1999) erlassen worden. Mit Bescheiden vom 30. Jänner 2002 (bzw. 26. Juli 2002), 6. August 2003, 11. August 2004 und 7 Juli 2006 sei das Einzelunternehmen des Beschuldigten weiters zur Umsatz- und Einkommensteuer 2000, 2001 und 2002 veranlagt worden (Erstbescheide). Prüfung 2006: In der Folge sei Mitte 2006 eine weitere abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt worden, in welcher folgende Feststellungen getroffen worden seien (siehe Bp-Bericht vom 4. Juli 2006, AB-Nr. 122129/05): "Tz. 2 Kalkulationsdifferenzen: Im Zuge der Betriebsprüfung wurde unter Zugrundelegung der jährlich gefahrenen Kilometer (lt. Aufzeichnungen E..) eine Nachkalkulation durchgeführt, wobei erhebliche Differenzen festgestellt wurden. Bei den Taxierlösen wurde nach Berücksichtigung von einem Abschlag von 10% für sonstige Fahrten von einem lt. der Salzburger Taxiverordnung sich ergebenden Durchschnittserlös bei einer Fahrtstrecke von 6 km und einem 40%igen Rückfahrtsweg ausgegangen, wobei dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass ca. 10% der Taxikilometer auf Auswärtsfahrten entfallen und so einem anderen Tarif unterliegen. Die Mietwagenerlöse resultieren hauptsächlich aus Fahrten für die Fa. S nach Saalfelden und wurden mit einem Nettoerlös laut Ausgangsrechnungen berücksichtigt, wobei die Stehzeiten berücksichtigt wurden. Die restlichen Mietwagenerlöse wurden mit einem Durchschnittstarif laut vorliegender Ausgangsrechnungen berücksichtigt. Im Jahr 2000 erfolgt keine Erlöshinzurechnung, da sich keine Abweichungen von der Kalkulation der Vor-BP ergeben. | Kalkulation 2001 in ATS | Gesamt | Mietwagen | Taxi | | | S3 Opel Zafira Kombi | 0 | | 0 | | | S4 Opel Zafira | 79.775 | | 79.775 | | | S1 Opel Vectra | 53.641 | | 53.641 | | | S6 VW Bus 70 | 28.939 | 28.939 | | | | S7 Mercedes | 15.720 | 15.720 | | | | S8 Audi | 14.542 | 14.542 | | | | Gefahrene Kilometer | 192.167 | 58.751 | 133.416 | | | Davon privat gefahren lt. Vor-Bp | 20.000 | 20.000 | | | | Betrieblich gefahrene Kilometer | 172.167 | 38.751 | 133.416 | | | Leerfahrten in % | 10% | 10% | 10% | | | Leerfahrten in km | 17.217 | 3.875 | 13.342 | | | Verrechnete Kilometer | 154.950 | 34.876 | 120.074 | | | Erlöse Mietwagen | | | | | | Fahrten für S | | | | | | Erlöse It Berechnung BP | | 186.451 | | 1) | | Kürzung in % wegen Stehzeiten | | 5% | | 2) | | Kürzung in ATS | | -9.323 | | | | Fahrerlös It. BP | | 177.128 | | | | Durchschnittlicher Fahrpreis pro KM | | 7,07 | | 3) | | Kilometer für S | | 25.053 | | | | Verbleibende Kilometer für Mietwagen | | 9.822 | | 4) | | Kilometersatz für restliche KM Mietwagen | | 8,12 | | 5) | | Restliche Mietwagenerlöse | | 79.758 | | | | Erlöse für Taxi | | | | | | Fahrten für S | | | 0 | 6) | | Durchschnittlicher Fahrpreis pro km | | | 8 | | | Erlös It. Berechnung der BP | | | 0 | | | Fahrten für Mietwagen | | | 0 | 7) | | Durchschnittlicher Fahrpreis pro km | | | 8,2 | | | Erlös It. Berechnung der Bp | | | 0 | | | Restliche Fahrten (Differenz-Kilometer) | | | 120.074 | | | Durchschnittlicher Fahrpreis pro km | | | 12,2 | | | Erlös It. Berechnung der Bp | | | 1.464.908 | | | Fahrerlöse gesamt brutto | 1.731.116 | 266.209 | 1.464.908 | | | Davon 20%ige Umsätze | | | | | | F netto | 9.227 | | | | | Apothekentransport netto | 1.421 | | | | | Andere Sachtransporte | | | | | | Summe 20%ige Beförderung (oben enthalten) | 10.648 | | | | | Plus Werbung für A-GmbH | 5.000 | | | | | Plus Eigenverbrauch | 80.000 | | | | | Summe 20%ige Umsätze | 95.648 | | | | | Beförderungserlöse Gesamt | 1.731.116 | | | | | Abzüglich Beförderungserlöse 20% | 10.648 | | | | | Abzüglich Auslandserlöse 0% | 13.891 | | | | | Beförderungserlöse 10% | 1.706.578 | | | | | | lt. Bp | lt. Vlg. | Differenz | | | Erlöse 10% | 1.706.578 | 1.409.303 | 297.275 | | | Auslandserlöse | 13.891 | 13.891 | 0 | | | | 1.720.469 | 1.423.194 | 297.275 | | | Erlöse 20% | 95.648 | 90.000 | 5.648 | | | Gesamt | 1.816.116 | 1.513.194 | 302.922 | | | | | | | | | Kalkulation 2002 in Euro | Gesamt | Mietwagen | Taxi | | | S4 Opel Zafira | 52.286 | | 52.286 | | | S1 Opel Vectra | 52.548 | | 52.548 | | | S6 VW Bus 70 | 26.176 | 26.176 | | | | S7 Mercedes | 24.344 | 24.344 | | | | S8 Audi | 12.578 | 12.578 | | | | Gefahrene Kilometer | 167.932 | 63.098 | 104.834 | | | Davon privat gefahren lt. Vor-Bp | 20.000 | 20.000 | | | | Betrieblich gefahrene Kilometer | 147.932 | 43.098 | 104.834 | | | Leerfahrten in % | | 10% | 10% | | | Leerfahrten in km | 14.793 | 4.310 | 10.483 | | | Verrechnete Kilometer | 133.139 | 38.788 | 94.351 | | | Erlöse Mietwagen | | | | | | Fahrten für S | | | | | | Erlöse It Berechnung BP | | 17.140 | | | | Kürzung in % wegen Stehzeiten | | 5% | | | | Kürzung in ATS | | -857 | | | | Fahrerlös It. BP | | 16.283 | | | | Durchschnittlicher Fahrpreis pro KM | | 0,53 | | 3) | | Kilometer für S | | 30.722 | | | | Verbleibende Kilometer für Mietwagen | | 8.066 | | 4) | | Kilometersatz für restliche KM Mietwagen | | 0,59 | | 5) | | Restliche Mietwagenerlöse | | 4.759 | | | | Erlöse für Taxi | | | | | | Fahrten für S | | | | | | Durchschnittlicher Fahrpreis pro km | | | 0,64 | | | Erlös It. Berechnung der BP | | | 0 | | | Fahrten für Mietwagen | | | 0 | 7) | | Durchschnittlicher Fahrpreis pro km | | | 8,2 | | | Erlös It. Berechnung der Bp | | | 0 | | | Restliche Fahrten (Differenz-Kilometer) | | | 94.351 | | | Durchschnittlicher Fahrpreis pro km | | | 0,92 | | | Erlös It. Berechnung der Bp | | | 86.803 | | | Fahrerlöse gesamt brutto | 108.701 | 21.899 | 86.803 | | | Davon 20%ige Umsätze | | | | | | F | 2.076 | | | | | Apothekentransport netto | 409 | | | | | Andere Sachtransporte | 135 | Essenstransport | | | | Summe 20%ige Beförderung (oben enthalten) | 2.621 | | | | | Plus Werbung für A-GmbH | 1.090 | | | | | Plus Eigenverbrauch | 5.935 | | | | | Summe 20%ige Umsätze | 9.646 | | | | | Beförderungserlöse Gesamt | 108.701 | | | | | Abzüglich Beförderungserlöse 20% | 2.621 | | | | | Abzüglich Auslandserlöse 0% | 1.302 | | | | | Beförderungserlöse 10% | 104.779 | | | | | | lt. Bp | lt. Vlg. | Differenz | | | Erlöse 10% | 104.779 | 92.116 | 12.663 | | | Auslandserlöse | 1.302 | 1.302 | 0 | | | | 106.081 | 93.418 | 12.663 | | | Erlöse 20% | 9.646 | 4.845 | 4.801 | | | Gesamt | 115.727 | 98.263 | 17.464 | | | | | | | | | Kalkulation 2003 in Euro | Gesamt | Mietwagen | Taxi | | | S3 Opel Zafira Kombi | 0 | | 0 | | | S4 Opel Zafira | 60.774 | | 60.774 | | | S1 Opel Vectra | 47.794 | | 47.794 | | | S6 VW Bus 70 | 30.525 | 30.525 | | | | S7 Mercedes | 23.386 | 23.386 | | | | S8 Audi | 14.080 | 14.080 | | | | Gefahrene Kilometer | 176.559 | 67.991 | 108.568 | | | Davon privat gefahren lt. Vor-Bp | 20.000 | 20.000 | | | | Betrieblich gefahrene Kilometer | 156.559 | 47.991 | 108.568 | | | Leerfahrten in % | | 10% | 10% | | | Leerfahrten in km | 15.656 | 4.799 | 10.857 | | | Verrechnete Kilometer | 140.903 | 43.192 | 97.711 | | | Erlöse Mietwagen | | | | | | Fahrten für S | | | | | | Erlöse It Berechnung BP | | 21.504 | | | | Kürzung in % wegen Stehzeiten | | 5% | | | | Kürzung in ATS | | -1.075 | | | | Fahrerlös It. BP | | 20.429 | | | | Durchschnittlicher Fahrpreis pro KM | | 0,57 | | 3) | | Kilometer für S | | 35.840 | | | | Verbleibende Kilometer für Mietwagen | | 7.352 | | 4) | | Kilometersatz für restliche KM Mietwagen | | 0,59 | | 5) | | Restliche Mietwagenerlöse | | 4.338 | | | | Erlöse für Taxi | | | | | | Fahrten für S | | | | | | Durchschnittlicher Fahrpreis pro km | | | 0,55 | | | Erlös It. Berechnung der BP | | | 0 | | | Fahrten für Mietwagen | | | 0 | 7) | | Durchschnittlicher Fahrpreis pro km | | | 8,2 | | | Erlös It. Berechnung der Bp | | | 0 | | | Restliche Fahrten (Differenz-Kilometer) | | | 97.711 | | | Durchschnittlicher Fahrpreis pro km | | | 1 | | | Erlös It. Berechnung der Bp | | | 97.711 | | | Fahrerlöse gesamt brutto | 123.553 | 25.842 | 97.711 | | | Davon 20%ige Umsätze | | | | | | F | 2.859 | | | | | Apothekentransport netto | 0 | | | | | Andere Sachtransporte | 0 | | | | | Summe 20%ige Beförderung (oben enthalten) | 2.859 | | | | | Plus Werbung für A-GmbH | 727 | | | | | Plus Eigenverbrauch | 5.935 | | | | | Summe 20%ige Umsätze | 9.520 | | | | | Beförderungserlöse Gesamt | 123.553 | | | | | Abzüglich Beförderungserlöse 20% | 2.859 | | | | | Abzüglich Auslandserlöse 0% | 1.546 | | | | | Beförderungserlöse 10% | 119.148 | | | | | | lt. Bp | lt. Vlg. | | Gesamt | Differenz | Erlöse 10% | 119.148 | 94.254 | 5.455 | 997.708 | 19.440 | Auslandserlöse | 1.546 | 0 | 0 | 1.546 | 1.546 | Erlöse 20% | 9.520 | 4.441 | 404 | 4.845 | 4.675 | Gesamt | 128.668 | 98.695 | 5.858 | 104.553 | 24.115 | 1) lt. Erhebung | | | | | | 2) lt. AR | | | | | | 3) lt. Aufstellung E.. | | | | | | 4) kein Nachweis über gefahrene km | | | | | | 5) lt. Aufstellung E.. | | | | | | 6) kein Nachweis | | | | | | 7) bisher kein Nachweis über gefahrene km | | | | | Tz. 6 Auslandserlöse: Die bisher nicht in der Einnahmen-Ausgabenrechnung erfassten Auslandserlöse 2003 in einer Höhe von Euro 1.546,40 sind bei den Einnahmen zu erfassen. Gewinnerhöhung € 1.546,40. Tz. 11 Kauf Opel Zafira: Da der Opel Zafira erst im Jänner 2001 ausgeliefert wurde, kann im Jahr 2000 kein Investitionsfreibetrag in der Höhe von ATS 13.929,00 und keine AfA in der Höhe von ATS 23.216,00 geltend gemacht werden. Die vorzeitige Auflösung des IFB in der Höhe von Euro 1.012,26 und die Höhe des Restbuchwertes im Jahre 2002 sind ebenfalls zu korrigieren (die Berechnung siehe im BP-Bericht vom 4.7.2006, Tz 11)." Aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen seien die Jahre 2000 bis 2002 wieder aufgenommen und mit 7. Juli 2006 neue Sachbescheide (Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2000-2002) erlassen worden. Für das Jahr 2003 seien mit 7. Juli 2006 Erstbescheide im Sinne der BP (Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2003) erlassen worden. Durch das Verhalten des Beschuldigten seien die aus dem Spruch ersichtlichen Abgaben verkürzt worden; er habe den Schaden zwischenzeitig jedoch wieder gut gemacht. Dieser Sachverhalt sei aufgrund folgender Beweiswürdigung festgestellt worden: Der erkennende Senat habe sich zunächst einmal auf die Erhebungen der Abgabenbehörde stützen können, denen der Beschuldigte in objektiver Hinsicht nur insofern entgegen getreten sei, als er sich darauf berufen habe, er sei bei den Erlösen so vorgegangen, wie ihm dies die jeweiligen Prüfer gesagt hätten. Seinem diesbezüglichen Einwand, die Prüfer hätten jedes Mal die Berechnungsmethoden geändert, habe der erkennende Senat nicht zu folgen vermocht. Würde man nämlich die beiden Prüfungsberichte einander gegenüberstellen und die dort jeweils beschriebenen Berechnungsmethoden vergleichen, zeige sich, dass diese weitestgehend ident seien und die Kalkulationsdifferenzen jedenfalls nicht erklären könnten. Diese seien vielmehr darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte keine oder nur unrichtige Grundaufzeichnungen geführt habe. In diesem Zusammenhang habe der erkennende Senat im Übrigen den Ausführungen des Beschuldigten nicht zu folgen vermocht, wenn er gemeint habe, es sei nicht möglich, Grundaufzeichnungen zu führen. Wie seine nähere Befragung letztlich ergeben habe, habe der Beschuldigte ja doch regelmäßig Kontrollen der Tachostände der Fahrzeuge durchgeführt, um - natürlich im eigenen Interesse - Differenzen zwischen den abgegebenen Tageslosungen und den Tachoständen, d.h. den tatsächlich gefahrenen Kilometern, zu ermitteln. Und dies sei ihm auch gelungen, wie er selbst zugegeben habe. Weshalb man daraus nicht genauere Grundaufzeichnungen machen können sollte, habe der Beschuldigte nicht zu erklären vermocht. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten hätte bei den Feststellungen den Ergebnissen der beiden Prüfungen gefolgt werden können. Infolge Fehlens der Grundaufzeichnungen hätten die Prüfer eine Globalschätzung vorgenommen, deren Unrichtigkeit weder vom Beschuldigten konkret behauptet noch dargelegt worden sei. Es sei insofern auch nicht die Aufnahme irgendwelcher Beweise beantragt worden. Hinsichtlich des Reiseaufwands und des Opel Zafira würde der Spruchsenat den insofern durchaus glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten folgen. Der Beschuldigte habe aufgrund der getroffenen Feststellungen die aus dem Spruch ersichtlichen Finanzvergehen begangen, sodass mit einer Verurteilung vorzugehen gewesen sei. Der Kernvorwurf, der dem Beschuldigten gemacht würde, sei, dass er keine Grundaufzeichnungen geführt habe, obwohl ihm dies immer wieder von den Prüfern vorgehalten worden sei. Aufgrund dieses Umstands seien die Betriebsprüfer berechtigt gewesen, Globalschätzungen vorzunehmen, die auch Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs sein könnten. Die gegenteiligen Überlegungen des Beschuldigten würden nicht überzeugen, weil sie ganz offensichtlich den Sicherheitszuschlag meinen würden, der tatsächlich strafrechtlich irrelevant sei, im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung gekommen sei. Bei der Strafzumessung seien als mildernd die gänzliche Schadensgutmachung, die Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie der Umstand zu werten gewesen, dass die Straftaten bereits lange zurückliegen würden, als erschwerend hingegen der lange Tatzeitraum. Die teilweise Einstellung des Verfahrens würde auf § 136 FinStrG gründen. Der Beschuldigte habe durchaus schlüssig zu erklären vermocht, dass die buchhalterische Behandlung des Ankaufs des Opel Zafira von seinem Steuerberater vorgenommen worden sei. Da wohl von einem Abgabenpflichtigen nicht verlangt werden könne, einen derart komplexen Sachverhalt abgabenrechtlich richtig zu beurteilen, weshalb er sich ja an seinen Steuerberater gewandt habe, würde es dem Beschuldigten jedenfalls an der subjektiven Tatseite fehlen. Dies gelte auch für die Ö-Kongresse. Die Überlegungen des Beschuldigten zur teilweisen Absetzbarkeit derartiger Reise- und Aufenthaltskosten würden zwar nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechen; sie könnten ihm im Einzelnen aber auch nicht vorgeworfen werden. Dass er tatsächlich guten Glaubens gewesen sei, zeige ja der Umstand, dass er nicht die gesamten Kosten abgesetzt habe, sondern lediglich jenen Teil, der auf den tatsächlichen Kongress entfallen sei. Und nach Vorliegen des Betriebsprüfungsergebnisses, durch das er belehrt worden sei, habe er derartige Absetzungen auch nicht mehr vorgenommen. Gegen dieses Erkenntnis richten sich die fristgerechten Berufungen des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten. Der Beschuldigte bringt in seiner Berufungsschrift vom 5. Dezember 2008 unter Anschluss zweier Beilagen beinhaltend Kalkulationen vor, das gegenständliche Erkenntnis werde - soweit der Beschuldigte nicht freigesprochen worden bzw. eine Einstellung erfolgt sei - in vollem Umfang, sohin wegen Schuld und Strafe angefochten. Geltend gemacht werden die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge maßgeblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften und Begründungsfehler im angefochtenen Erkenntnis sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Weiteres wird der Einwand der Verjährung erhoben (siehe Punkt 4.) und in eventu die Strafhöhe bekämpft (siehe Punkt 6.). 1. Zur mangelhaften Begründung des Bescheides und Verletzung von Verfahrensgrundsätzen: 1.1. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe das angefochtene Erkenntnis nicht gesetzmäßig begründet. Im Rahmen der Beweiswürdigung werde lediglich auf die Ergebnisse des Betriebsprüfungsverfahrens verwiesen ohne mit einem Wort zu begründen, warum dieses Prüfungsergebnis zutreffend sein sollte. Es werde schließlich auch nur damit "schein"begründet: "Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten konnte bei den Feststellungen in den Ergebnissen der beiden Prüfungen gefolgt werden. Infolge Fehlens der Grundaufzeichnungen nahmen die Prüfer eine Globalschätzung vor, deren Unrichtigkeit weder vom Beschuldigten konkret behauptet noch dargelegt wurde. Es wurde insofern auch nicht die Aufnahme irgendwelcher Beweise beantragt." Die vorher zitierte Beweiswürdigung sei eine bloße "Worthülse" und lasse diese nicht erkennen, aus welchen Erwägungen die Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Prüfungsergebnis gefolgt sei. Darüber hinaus würden diese Feststellungen auch den Grundsatz der Unschuldsvermutung missachten Es wäre Pflicht und Aufgabe der Finanzstrafbehörde erster Instanz gewesen, nachzuweisen, dass der Beschuldigte vorsätzlich die Abgaben verkürzt hätte. Beweispflichtig sei sohin die Finanzstrafbehörde und würde nicht der Beschuldigte die Beweislast tragen dafür, dass er unschuldig sei. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe auch verkannt, dass eine abgabenrechtliche Schätzung im Finanzstrafverfahren nicht ohne weiteres übernommen werden könne. Insbesondere sei die im Strafverfahren anders gelagerte Beweislastverteilung unberücksichtigt gelassen worden. Bei Schätzungsfällen weiche die abgabenrechtliche Beweislastverteilung ganz besonders deutlich von der finanzstrafrechtlichen Beweislastverteilung ab. Im Finanzstrafrecht würde die Beweislast - anders als im Abgabenverfahren, also im Rahmen einer Betriebsprüfung - stets der Staat, sohin die Finanzstrafbehörde erster Instanz tragen. Im gegenständlichen Fall habe sich die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit dem Vorbringen des Beschuldigten inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es werde dazu im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (als bloße teilweise Wiederholung der Beweiswürdigung) auch - ohne jegliche inhaltliche eigene Auseinandersetzung - lediglich ausgeführt, dass der Beschuldigte keine Grundaufzeichnungen geführt habe, weshalb seitens der Betriebsprüfer Globalschätzungen vorgenommen hätten werden dürfen, die auch Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs sein könnten. So werde weiters auch nur ausgeführt, dass die gegenteiligen Überlegungen des Beschuldigten nicht überzeugen (würden), "weil sie ganz offensichtlich (das sei keine Begründung) den Sicherheitszuschlag meinen, der tatsächlich strafrechtlich irrelevant ist, im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung gekommen ist." Diese Feststellung würde auch am Thema vorbeigehen, weil die Finanzstrafbehörde erster Instanz dadurch nicht von Ihrer Prüfungspflicht entbunden sei und auch keine Globalschätzungen ungeprüft zugrunde legen dürfe. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz würde auch übersehen, dass im Rahmen einer bloßen finanzbehördlichen Betriebsprüfung das abgabenrechtliche Beweismaß ein anderes sei. Die unkritische Übernahme eines abgabenrechtlichen Schätzungsergebnisses widerspreche den tragenden Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Damit würde den Beschuldigten - wie schon ausgeführt - die Last des Gegenbeweises treffen, was dem im Strafverfahren tragenden Grundsatz der Unschuldsvermutung widersprechen würde. Abgabenrechtliche Schätzungen dürften im Finanzstrafverfahren nur dann zugrunde gelegt werden, wenn an deren objektiv nachprüfbarer Richtigkeit kein Zweifel bestehen würde (vgl. Kotschnigg, Steuerliche Schätzungen im Finanzstrafverfahren, ÖStZ 1991,49). Eine Tatsache dürfe sohin zum Nachteil des Beschuldigten keinesfalls angenommen werden, wenn Zweifel bestehen bleiben. Im Finanzstrafverfahren sei der Sachverhalt sohin nach den wesentlich strengeren Regeln des Strafprozessrechts zu ermitteln (vgl. bspw. OGH 9.6.1998, 11 Os 47/98). Es seien demnach im Finanzstrafverfahren regelmäßig eigene Schätzungen durchzuführen. Dabei werde im Sinne der genannten Verfahrensgrundsätze verlangt, dass im Schätzungsfall die geschätzten Beträge erst dann als bedeutsam erachtet werden dürften, wenn anzunehmen sei, dass diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entsprechen würden. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe bei einer Schätzung eine Abgabenhinterziehung nur dann angenommen werden, wenn sich aufgrund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lasse, dass eine Verantwortung nach menschlichen Ermessen nicht richtig sein könne. Dies würde sohin bedeuten: Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hätte sich mit den Schätzungsmethoden der Abgabenbehörde und dem Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzen müssen. Das sei nicht erfolgt. Der Beschuldigte habe im Rahmen des Strafverfahrens erster Instanz ein entsprechendes Vorbringen erstattet, dass er sich an die Ergebnisse der jeweiligen vorangegangenen Betriebsprüfungen gehalten habe und damit die Differenzen erklärbar seien. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe es jedoch unterlassen, sich mit diesem Vorbringen überhaupt, geschweige denn im Einzelnen auseinanderzusetzen. Das Vorbringen des Beschuldigten sei im Ergebnis lediglich damit abgetan worden, dass sich die Differenzen durch die Berechnungsmethoden der Prüfer nicht erklären lassen würden, weil diese "weitestgehend ident (Zitat Straferkenntnis Seite12 Mitte)" gewesen wären und die Differenzen nicht erklären würden. Diese Form der Begründung sei einerseits nicht ausreichend, anderseits aber auch im Ergebnis falsch und damit das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet. Verwiesen werde zunächst noch einmal auf das Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme/Äußerung vom 11. September 2008, mit welchem sich - wie bereits vorgebracht - die Finanzstrafbehörde erster Instanz inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt habe und dazu auch keine entsprechenden Berechnungen angestellt habe. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschuldigten nicht auseinandergesetzt habe, sei diese auch zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen, dass der Beschuldigte vorsätzlich Abgaben hinterzogen haben solle. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe jedoch auch den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 115 FinStrG missachtet. Dies finde insbesondere auch seinen Ausdruck darin, dass die unkritische Übernahme der Schätzungen der Betriebsprüfer damit "begründet" werde, dass seitens des Beschuldigten "auch nicht die Aufnahme irgendwelcher Beweise beantragt (Zitat Straferkenntnis Seite12 unten)" worden sei. Im Finanzstrafverfahren hätte die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen gehabt. Die entscheidungsrelevanten Tatsachen seien sohin unabhängig von Behauptungen, Beweisanträgen oder Verhalten des Beschuldigten zu erforschen und ihre Wahrheit festzustellen. (vgl. bspw. VwGH 4.9.1986,86/16/0092, ÖStZB 1987, 187). 2. Zur unrichtigen bzw. mangelhaften rechtlichen Beurteilung: Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung würden jegliche Ausführungen dazu gehlen, dass der vorgeworfene Straftatbestand in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Es werde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (Zitat Straferkenntnis Seite13) lediglich und lapidar ausgeführt: "Der Beschuldigte hat aufgrund der getroffenen Feststellungen die aus dem Spruch ersichtlichen Finanzvergehen begangen, sodass mit einer Verurteilung vorzugehen war. Der Kernvorwurf, der dem Beschuldigten gemacht wird, ist, dass er keine Grundaufzeichnungen führte, obwohl ihm dies immer wieder von den Prüfern vorgehalten worden war. Aufgrund dieses Umstandes waren die Betriebsprüfer berechtigt, Globalschätzungen vorzunehmen, die auch Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs sein können. Die gegenteiligen Überlegungen des Beschuldigten überzeugen nicht, weil sie ganz offensichtlich den Sicherheitszuschlag meinen, der tatsächlich strafrechtlich irrelevant ist, im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung gekommen ist. " Das angefochtene Erkenntnis sei allein aufgrund dieser vorher zitierten völlig unzureichenden und mangelhaften rechtlichen Beurteilung mit Rechtswidrigkeit behaftet. 3. Zum angeblich vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten: Anzuknüpfen sei an die Ausführungen des Beschuldigten in der Stellungnahme vom 11. September 2008, welche Ausführungen zunächst - zur Vermeidung von Wiederholungen - auch zum Vorbringen in dieser Berufung gemacht würden. Maßgeblich sei die Chronologie, aus der das steuerliche Verhalten des Beschuldigten nachvollzogen werden könne. Faktum sei, dass das Finanzamt das Unternehmen des Beschuldigten dreimal - durch verschiedene Prüfer - einer Betriebsprüfung unterzogen habe. Wie im Folgenden aufgezeigt werde, habe sich der Beschuldigte sehr wohl an die Kalkulationsmethoden der Betriebsprüfer gehalten. Es sei daher - darauf müsse noch einmal ausdrücklich hingewiesen werden, weil dies für die Frage des (gegenständlich nicht vorliegenden) Vorsatzes des Beschuldigten [relevant sei] - falsch, wenn die Finanzstrafbehörde erster Instanz dazu im Rahmen ihrer Beweiswürdigung festgestellt habe, dass dem vom Beschuldigten erhobenen Einwand, die (jeweils neu zuständigen) Prüfer hätten jedes Mal die Berechnungsmethoden geändert, nicht habe gefolgt werden können und auch nicht die dort jeweils beschriebenen Kalkulationsdifferenzen hätte erklären können. 3.1. Erste Betriebsprüfung im Jahr 1994 - Bescheid vom 20.5.1994: Bei dieser ersten Steuerprüfung habe der Beschuldigte dem Prüfungsorgan seine Grundaufzeichnungen, insbesondere Tageslosungen samt Belegen, in Vorlage gebracht gehabt. Von diesem Prüfungsorgan sei der Beschuldigte darüber belehrt worden, dass bei Taxi- und Mietwagenunternehmen grundsätzlich der Kilometerstand maßgeblich sei und daher von diesem auszugehen wäre. Es seien daher vom Prüfungsorgan die Aufzeichnungen als "wertlos" beanstandet worden. Bei dieser ersten Betriebsprüfung seien für die Berechnung der Umsätze folgende Multiplikatoren bzw. Kalkulationssätze in Ansatz gebracht worden: Zunächst sei festzuhalten, dass bei den Leerkilometern keine Trennung zwischen Taxi und Mietwagen vorgenommen worden sei. Es seien bei den Leerkilometern pauschal 10% der gefahrenen Gesamtkilometer in Abzug gebracht worden. Beim Privatanteil seien - ebenfalls ohne Trennung zwischen Taxi und Mietwagen - 20% von den gefahrenen Gesamtkilometern in Ansatz gebracht worden. Taxi-Kilometer seien mit ATS 10,00 brutto bzw. ATS 9,09 netto und für Mietwagenkilometer ATS 6,00 brutto bzw. ATS 5,45 netto veranschlagt worden. An diese Vorgaben habe sich der Beschuldigten in den Folgejahren bei der Erstellung seiner Abgabenerklärungen auch gehalten. 3.2. Zweite Betriebsprüfung im Jahr 2001/2002: Prüfungszeitraum 1997 bis 1999 - neuer Sachbescheid vom 30.1.2002: Im Rahmen dieser zweiten Betriebsprüfung sei vom Prüfungsorgan nunmehr bemängelt worden, dass der Beschuldigte keine ordnungsgemäßen Grundaufzeichnungen geführt habe und anhand der vom Beschuldigten offen gelegten Kilometerangaben eine Schätzung vorgenommen worden, wobei bei dieser Schätzung im Gegensatz zur ersten Betriebsprüfung abweichende Kalkulationen und Ansätze in Anschlag gebracht worden seien. Von diesem Prüfungsorgan sei - Gegensatz zur ersten Prüfung - nunmehr bei den Leerkilometern zwischen Mietwagen und Taxiautos unterschieden worden. Für Mietwägen sei - auch im Gegensatz bzw. in Abweichung zum ersten Prüfungsergebnis - ein Leerkilometeranteil von 20% und für Taxi in Höhe von 15% in Ansatz gebracht worden. Bei den Privatkilometern - ebenfalls in Abweichung zur ersten Prüfung - sei ein pauschaler Abzug von 20.000 Kilometern in Ansatz gebracht worden. Die Taxi-Kilometer seien sodann - genauso in Abweichung zum ersten Prüfungsergebnis - mit ATS 12,20 netto und die Mietwagen-Kilometer mit ATS 9,00 netto in Ansatz gebracht worden. Damit sei zunächst einmal dargestellt und erwiesen, dass die Ansätze bei der ersten Betriebsprüfung und die Ansätze bei der zweiten Betriebsprüfung eben nicht "weitestgehend ident" gewesen seien, wie dies Finanzstrafbehörde erster Instanz festgestellt habe. Darüber hinaus würden sich wie im Folgenden ebenfalls dargestellt werde - wieder entgegen der Feststellungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz - die von der Betriebsprüfung errechneten Differenzen zur Veranlagung des Beschuldigten im Wesentlichen aus diesen unterschiedlichen Ansätzen der beiden Prüfer ergeben. Als Nachweis dafür werde (beispielhaft für das Jahr 1999) eine Tabelle in Vorlage gebracht, aus der diese Differenzen ziffernmäßig nachvollziehbar dargestellt seien. Verwiesen wird auf die Beilage ./A. Dazu werde erläuternd Folgendes mitgeteilt: Die Differenzen aus der zweiten Betriebsprüfung würden im Wesentlichen aus den unterschiedlichen - offenkundig je nach Prüfungsorgan mehr oder weniger willkürlich in Anschlag gebrachten - Ansätzen bei dieser zweiten Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 resultieren. Unter Berücksichtung der Ansätze gemäß der zweiten Betriebsprüfung würde sich nach Abzug der Leer- und Privatkilometer eine Taxi-Kilometerleistung von 116.804 errechnen, wohingegen nach den Ansätzen der ersten Betriebsprüfung sich 100.800 Taxikilometer errechnen würden. Würde man nun diese - sich allein aufgrund der anderen Ansätze der zweiten Betriebsprüfung ergebende - Differenz von 16.004 Kilometer mal dem Ansatz der zweiten Betriebsprüfung (ATS 12,20 netto) berücksichtigen, würde sich bereits eine Differenz von rund ATS 195.000,00 ergeben. Darüber hinaus sei anzumerken, dass der Beschuldigte aufgrund einer Taxitariferhöhung in seiner Kalkulation die Taxi-Kilometer gegenüber der ersten Betriebsprüfung um rund ATS 2,00 von netto ATS 9,09 auf netto ATS 10,91 angehoben und kalkuliert habe. Die Differenz der Taxi-Kilometeransätze aus der ersten und zweiten Betriebsprüfung bzw. dem Beschuldigten in Ansatz gebrachten ATS 10,91 netto würde sohin ATS 1,29 (ATS 12,20 - 10,91) betragen. Dieser Differenzbetrag mal den laut Ansätzen Betriebsprüfung eins berechneten 100.800 Kilometer würde eine weitere Differenz von rund ATS 130.000,00 ergeben. Zusammen mit der oben errechneten Differenz aus den Leer- und Privatkilometern (rund 325.000) entspreche diese Differenz in etwa der Nachforderung aufgrund des Prüfungsbescheides. Anzumerken sei ergänzend, dass sich die geringfügige Differenz aus der Verschiebung von Leer- und Privatkilometern aus Mietwagen zu Taxi sowie der anderen Bewertung der Mietwagen-Kilometer im Zusammenhang mit den Kilometern für den Kunden P errechnen würde. Faktum sei sohin, dass dem Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln nicht vorgeworfen werden könne. Im Gegenteil, der Beschuldigte sei den Forderungen der Betriebsprüfung stets nachgekommen und habe - gerade im Hinblick zur Vermeidung einer Abgabenverkürzung - im Rahmen der von ihm durchgeführten Nachkalkulationen die Jahreserklärungen (monatlich seien die UVAs aufgrund der Grundaufzeichnungen verfasst und abgeführt worden) an die von den Betriebsprüfern vorgegebenen Ansätze angepasst bzw. eine Gegenprobe vorgenommen. 3.3. Dritte Betriebsprüfung im Juli 2006 / Prüfungszeitraum 2000 bis 11/2003 : Bei der dritten Betriebsprüfung seien die Ansätze wiederum anders als bei der ersten und zweiten abgeändert worden. Bei den Taxi-Kilometern seien nunmehr € 0,92 (gemäß Betriebsprüfung zwei € 0,89 bzw. ATS 12,20) und für Mietwägen € 0,59 (gemäß Betriebsprüfung zwei € 0,65 bzw. ATS 9,00) in Ansatz gebracht und verrechnet worden. Darüber hinaus seien die betrieblichen Leerkilometer - nunmehr wiederum generell ohne Unterscheidung zwischen Taxi und Mietwagen und entgegen den Vorgaben gem. zweiter Betriebsprüfung - auf 10% reduziert worden. Der Beschuldigte habe sich nach der zweiten Betriebsprüfung (Ergebnis sei mit Vorliegen des Prüfungsbescheides vom Juli 2006 bekannt gewesen) wieder an die dort gegebenen Ansätze gehalten. Es seien sohin für Privatkilometer pauschal 20.000 Kilometer in Ansatz gebracht und für betriebliche Leerkilometer 15% für Taxi und 20% für Mietwagen herangezogen worden. Auch für das Jahr 2002 sei eine entsprechende Tabelle (Beilage ./B) angefertigt worden.

Normen und Schlagworte

Tilgunggetilgte BestrafungBerücksichtigungBeweiswürdigungBeurteilung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0045-S/08
Stammnummer
45261
Gültig
21.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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