Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0045-S/08
Abgabenhinterziehung eines unvollständig Grundaufzeichnungen führenden Taxiunternehmers, der diese Mängel durch unzureichende Nachkalkulationen zu kaschieren versuchte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0045-S/08vom 21.12.2009Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In Anbetracht der enormen Höhe der über viele Jahre hinweg aufgetretenen Differenzen sind dem fachkundigen Beschuldigten auch entsprechende Anhaltspunkte nicht unbekannt geblieben, sodass er es - im Zweifel zu seinen Gunsten - zumindest ernsthaft für möglich gehalten hat, mit seinen fiktiven Berechnungen steuerpflichtige Umsätze in beträchtlicher Höhe zu verheimlichen, sich aber damit abgefunden hat. Weil ihm die Beträge unrealistisch vorgekommen sind, hat er vorerst auch nur einen Teil der Tankrechnungen in das Rechenwerk aufgenommen, um bei einer rechnerischen Überprüfung durch den Fiskus unauffällig zu bleiben. Als Motiv dafür erschließt sich dem Berufungssenat auch eine Überlegung des Beschuldigten dahingehend, dass er, wenn er schon Geldmittel inklusive vereinnahmter Umsatzsteuer wieder zur Bezahlung der Fahrer weitergeben musste, nicht noch zusätzliche Gelder zur Entrichtung der Umsatzsteuer gleichsam drauflegen wollte.
In Abwägung der hinsichtlich der Nachkalkulationen von der Verteidigung und dem Amtsbeauftragten vorgetragenen Argumente ist von den bei den Nachkalkulationen im Abgabenverfahren ermittelten Umsatzdifferenzen ein Abschlag um die Hälfte vorzunehmen, um mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit diesbezüglich alle Unwägbarkeiten in objektiver, aber auch in subjektiver Hinsicht ausschließen zu können.
Die Umsatzdifferenzen für 1998 beliefen sich auf ATS 346.403,00. Als strafrelevant festgestellt wird die Hälfte dieses Betrages, somit ATS 173.201,50. Der strafbestimmende Wertbetrag für die Umsatzsteuer 1998 (10%) beläuft sich somit auf ATS 17.320,00.
Die Umsatzdifferenzen für 1999 beliefen sich auf ATS 204.961,00. Als strafrelevant festgestellt wird die Hälfte dieses Betrages, somit ATS 147.480,50. Der strafbestimmende Wertbetrag für die Umsatzsteuer 1999 (10%) beläuft sich somit auf ATS 14.748,00.
Die Umsatzdifferenzen für 2001 beliefen sich auf ATS 297.275,00. Als strafrelevant festgestellt wird die Hälfte dieses Betrages, somit ATS 148.637,50. Der strafbestimmende Wertbetrag für die Umsatzsteuer 2001 (10%) beläuft sich somit auf ATS 14.863,00.
Die Umsatzdifferenzen für 2002 beliefen sich auf € 12.663,00. Als strafrelevant festgestellt wird die Hälfte dieses Betrages, somit € 6.331,50. Der strafbestimmende Wertbetrag für die Umsatzsteuer 2002 (10%) beläuft sich somit auf € 633,15.
In diesem Umfang war der Beschuldigte daher wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG schuldig zu sprechen.
Die Umsatzdifferenzen für 2003 beliefen sich auf € 17.820,00. Als strafrelevant festgestellt wird die Hälfte dieses Betrages, somit € 8.910,00. Der strafbestimmende Wertbetrag für die Umsatzsteuer 2003 (10%) beläuft sich somit auf € 891,00.
Der Beschuldigte hat die Umsatzsteuererklärung für 2003 am 16. Juni 2005 eingereicht. Eine Veranlagung auf Grundlage dieser Erklärung erfolgte nicht, vielmehr erging der Erstbescheid betreffend die Umsatzsteuer für 2003 erst nach Durchführung der Außenprüfung zu AB-Nr. 122129/05 (Prüfungsbeginn 24. Jänner 2006) unter Berücksichtigung der dort getroffenen Feststellungen, sodass es hinsichtlich dieses Zeitraumes beim Versuch (§ 13 FinStrG) geblieben ist.
Betreffend die Umsatzdifferenzen für 2003 war der Beschuldigte daher wegen versuchter Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG schuldig zu sprechen.
Im Zuge der Prüfung zu AB-Nr. 103092/01 fand auch eine Umsatzsteuer-Nachschau für die Zeiträume 01-12/2000 statt. Die dort - gegenüber den sich aus den Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Zeiträume ergebenden - festgestellten Umsatzdifferenzen für 01-12/2000 beliefen sich auf ATS 236.195,00. Als strafrelevant festgestellt wird die Hälfte dieses Betrages, somit ATS 118.097,50. Darauf entfällt Umsatzsteuer (10%) in Höhe von insgesamt ATS 11.809,00.
Eine den Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklichende Tathandlung lag hinsichtlich dieses Zeitraumes nicht vor, zumal der Beschuldigte in der am 26. Juni 2002 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2000 den mit 10% zu versteuernden Umsatz in der laut Prüfung festgestellten Höhe bekannt gegeben hat.
Es ist dem Beschuldigten aber vorzuwerfen, dass er die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 01-12/2000 im Ausmaß von ATS 11.809 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt hat. Er hat der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben.
Wie oben dargestellt, hat es der Beschuldigte zumindest ernsthaft für möglich gehalten, mit seinen fiktiven Berechnungen steuerpflichtige Umsätze in beträchtlicher Höhe zu verheimlichen, und sich damit abgefunden. Dies gilt auch für die Zeiträume 01-12/2000. Der Nachweis, dass der Beschuldigte hinsichtlich dieses Verkürzungserfolges wissentlich im Sinne des § 5 Abs. 3 StGB gehandelt hat, ist jedoch nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Bestimmtheit zu führen.
Der im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Schuldspruch hinsichtlich 01-12/2000 wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kann daher nicht aufrecht erhalten werden. Der Beschuldigte hat aber hinsichtlich dieser Zeiträume Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Der strafbestimmende Wertbetrag für die Umsatzsteuer 2000 (10%) beläuft sich auf insgesamt ATS 11.809,00. Mangels anderer Anhaltspunkte ist dieser strafbestimmende Wertbetrag gleichmäßig auf die Voranmeldungszeiträume 01-12/2000 zu verteilen, sodass auf die einzelnen Zeiträume jeweils ATS 984,09 entfallen.
Bei der Ermittlung aller dargestellten strafbestimmenden Wertbeträge hat die Berufungsbehörde sowohl das Vorbringen des Beschuldigten als auch jenes des Amtsbeauftragten gewürdigt. Der in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2009 gestellte Beweisantrag des Amtsbeauftragten auf Einvernahme des Finanzbeamten D war abzuweisen, weil sich die in diesem vorgetragenen, zu beweisenden Tatsachen wie z.B. der Akzeptanz der Erlöszuschätzungen schon aus den vorgelegten Akten, insbesondere den Bp-Berichten und den dazugehörigen Arbeitsbögen ergeben.
Dem Beschuldigten wurde im angefochtenen Erkenntnis auch vorgeworfen, er habe für die Zeiträume 1997, 1998, 1999, 2001 und 2002 durch das Verheimlichen von Erlösen auch Verkürzungen an Einkommensteuer bewirkt sowie 2003 eine solche Verkürzung zu bewirken versucht.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang Schwarzlöhne bezahlt und daher zusätzliche Betriebsausgaben gehabt hat. Es kann daher nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit auch eine Verkürzung an Einkommensteuer festgestellt werden.
Im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten war das Strafverfahren daher im Hinblick auf den Tatvorwurf betreffend aus Erlösverheimlichung resultierender (teilweise versuchter) Hinterziehung von Einkommensteuer für die Zeiträume 1997, 1998, 1999, 2001, 2002 und 2003 gemäß
§§ 136, 157 FinStrG einzustellen.
Zum Faktum Investitionsbegünstigung Opel Zafira:
Gemäß
§ 10 Abs. 7, 1. Satz Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idF BGBl. Nr. 400/1988 konnte der Investitionsfreibetrag nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Gemäß
§ 10b EStG 1988 konnte ein Investitionsfreibetrag nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001 anfielen.
Der Beschuldigte hat bei der A.-GmbH einen Neuwagen der Marke Opel Zafira gekauft. Von der A.-GmbH wurde zunächst eine mit 22. Dezember 2000 datierte Rechnung ausgestellt, bei welcher kein Übergabetag angeführt wurde.
In der Folge wurden durch die Fachwerkstätte H die für ein Taxifahrzeug erforderlichen Einbauten wie Funk und Taxiuhr vorgenommen. Nach Abschluss dieser Arbeiten erfolgte die Übergabe des Fahrzeuges an den Beschuldigten am 3. Jänner 2001. Mit diesem Datum wurde eine weitere Rechnung der A.-GmbH ausgestellt und mit diesem Datum wurde das Fahrzeug auch angemeldet.
Daher hätte der Beschuldigte in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 1.1.2000-31.12.2000 für dieses Fahrzeug keinen Investitionsfreibetrag in Höhe von ATS 13.929,00 geltend machen dürfen. Ebenso hätte er für dieses Fahrzeug für 2000 keine Absetzung für Abnützung in Höhe von ATS 23.216,00 geltend machen dürfen.
Insgesamt bewirkte diese ungerechtfertigte Geltendmachung des Investitionsfreibetrages und der Absetzung für Abnützung eine Verkürzung an Einkommensteuer für 2000 in Höhe von ATS 13.955,00 (siehe dazu Bp-Bericht vom 4. Juli 2006 zu Ab-Nr. 122129/05, Tz. 11).
Wenn der Beschuldigte bestreitet, diesbezüglich vorsätzlich gehandelt zu haben, so ist darauf zu verweisen, dass einerseits der Beschuldigte ein Buchhaltungsfachmann ist und andererseits im Milieu der Taxiunternehmer hinsichtlich der steuerlichen Möglichkeiten bei der Anschaffung von Fahrzeugen bekanntermaßen durchaus genaue Informationen kursierten. Als Fachmann ist dem Beschuldigten auch nicht entgangen, dass die gegenständliche Investitionsbegünstigung ausgelaufen ist, weil solches in sämtlichen Fachpublikationen Erwähnung gefunden hat. Wenn also der Beschuldigte am Tag der ursprünglich geplanten Auslieferung durch die A.-GmbH das Fahrzeug lediglich besichtigte und Einbauten in Auftrag gegeben hat, weshalb er das Fahrzeug erst am 3. Jänner 2001 übernehmen konnte, war ihm klar, dass er seinen Steuerberater über den tatsächlichen Sachverhalt täuschen musste, wollte er sich die Begünstigung zu Unrecht verschaffen. Dies tat er, indem er ihm den ursprünglichen Beleg vom Dezember 2000 vorlegte, den Beleg über die Fahrzeugübernahme vom Jänner 2001 jedoch verheimlichte. Es steht damit zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte diesbezüglich mit Absicht gehandelt hat.
E ist daher auch schuldig, vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2000 eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzender Einkommensteuer in Höhe von ATS 13.955,00 bewirkt und hiedurch ebenfalls eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben. In diesem Umfang war der Berufung des Amtsbeauftragten Folge zu geben.
Da die diesbezüglich relevanten Feststellungen unzweifelhaft aufgrund des bereits durchgeführten Beweisverfahrens getroffen werden konnten, war dem Beweisantrag des Amtsbeauftragten zur Vernehmung des Zeugen D zu diesem Thema nicht erforderlich. Dieser Beweisantrag war daher abzuweisen.
Zum Faktum Reiseaufwand New Delhi:
Der Beschuldigte hat für den Zeitraum 2000 Reiseaufwand für eine Reise nach New Delhi in Höhe von ATS 10.015,00 als Betriebsausgaben angesetzt. Wie in Tz. 10 des Bp-Berichtes vom 4. Juli 2006 zu AB-Nr. 122129/05 dargestellt wurde, handelte es sich bei diesem Reiseprogramm des Ö-Jahreskongresses um ein Mischprogramm, weshalb die geltend gemachten Kosten nicht abzugsfähig waren.
Die Berufung des Amtsbeauftragten richtet sich auch gegen diese erstinstanzliche Teileinstellung des Finanzstrafverfahrens.
Der Amtsbeauftragte stützt sich dabei im Wesentlichen darauf, dass dem Beschuldigten die zutreffende Vorgangsweise für derartige Reisekosten in Zuge der vorangegangenen, für die Zeiträume 1997 bis 1999 zu AB-Nr. 103092/01 durchgeführten Prüfung bekannt gegeben wurde.
.Im Zweifel ist jedoch betreffend diesen Tatvorwurf im Zweifel der Nachweis einer vorwerfbaren schuldhaften Vorgangsweise des E nicht erweislich, wenn er einbekennt, dass sich durch Buchhaltungsunterlagen zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der richtigen Vorgangsweise bereits beim Steuerberater befunden haben und der Vorgang ihm im Ergebnis nicht mehr im Gedächtnis gewesen sei.
Im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten war das Strafverfahren daher auch im Hinblick auf den Tatvorwurf betreffend die aus der Geltendmachung der genannten Reisekosten resultierende Verkürzung von Einkommensteuer gemäß
§§ 136, 157 FinStrG einzustellen.
Zur Strafzumessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrages nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbetrages beträgt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen ist, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit das Zweifache der Summe von (Spruchpunkt I.1.a.) ATS 17.320,00 + ATS 14.748,00 + ATS 14.863,00 + € 633,15 + € 891,00 + (Spruchpunkt III.) ATS 13.955,00 zuzüglich der Hälfte von (Spruchpunkt I.1.b.) ATS 11.908,00 (= 12 x 984,09), sohin (teilweise umgerechnet) insgesamt € 12.329,92.
Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also eine Geldstrafe von rund € 6.000,00 zu verhängen gewesen.
Dem Erschwerungsgrund der Vielzahl von deliktischen Angriffen über einen mehrjährigen Zeitraum und dem Aspekt der nicht außer Acht zu lassenden Generalprävention (beispielsweise wird das Taxiunternehmen von seinem Sohn fortgeführt) stehen aber als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des E (die Vorstrafen aus den erwähnten Strafverfügungen sind getilgt), die erfolgte Schadensgutmachung, der Umstand, dass es betreffend 2003 bei einem bloßen Versuch geblieben ist, sowie das völlige Zurücktreten der Spezialprävention aufgrund der seit Begehung der Taten verstrichenen Zeit, in welcher der Beschuldigte sich laut Aktenlage wohlverhalten hat, und des Umstandes, dass er schon vor sechs Jahren in Pension gegangen ist.
Aus diesen Gründen war der Ausgangswert auf € 5.000,00 abzumildern.
Die besonderen Sorgepflichten des Beschuldigten schlagen mit einem Abschlag eines Viertels zu Buche.
Der verbleibende Betrag ist angesichts seiner Einkommenssituation noch weiter abzumildern auf € 2.800,00.
Die obigen Ausführungen zur Geldstrafe gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei bleibt der Umstand einer schlechten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten ohne Relevanz, weil ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechen ist.
Zum Vergleich wäre auch noch auf den Umstand zu verweisen, dass üblicherweise pro einer Geldstrafe von € 7.000,00 bis € 8.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa einem Monat üblich ist.
Die von der Vorinstanz ausgemessene Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen ist daher im Hinblick auf die gegebenen Umstände als gerechtfertigt anzusehen. Im Hinblick auf die Herabsetzung der Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig auf zwei Wochen zu verringern.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass der Ausspruch der Vorinstanz, die Strafe werde als Zusatzstrafe verhängt, offenkundig irrtümlich gesetzt wurde. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zusatzstrafe (§ 21 Abs. 3 FinStrG) liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe festzusetzen ist. Sie waren daher mit € 280,00 zu bemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 21. Dezember 2009
Normen und Schlagworte
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 186 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 10 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0045-S/08
- Stammnummer
- 45261
- Gültig
- 21.12.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF