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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0045-S/08

Abgabenhinterziehung eines unvollständig Grundaufzeichnungen führenden Taxiunternehmers, der diese Mängel durch unzureichende Nachkalkulationen zu kaschieren versuchte

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0045-S/08vom 21.12.2009Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus dieser Tabelle ergebe sich zusammengefasst eine Reduzierung der Leerkilometer um 4.310 km bei den Mietwagen und um 5.242 bei den Taxi-Kilometern. Dies ergebe bei der Bewertung nach den Ansätzen der dritten Betriebsprüfung einen Taximehrerlös in Höhe von € 4.823,00 (5.242 x € 0,92) bzw. einen Mietwagenmehrerlös von € 2.542,00 (€ 0,59 x 4.310). Die von der dritten Betriebsprüfung ermittelten Taxikilometer im Ausmaß von 94.351 km seien mit dem Ansatz € 0,92 verrechnet worden, sohin - im Gegensatz zur zweiten Betriebsprüfung - um € 0,03 höher gewesen. Dies habe eine Nachverrechnung in Höhe von € 2.830,00 (94.351 x 0,03) erbracht. Aus den vorangeführten Positionen würde sich eine Nachverrechnung im Gesamtausmaß von € 10.190,00 erklären. Bei der unterschiedlichen Bewertung der Kilometerleistung für den Kunden S, Saalfelden, würde sich eine Differenz von € 2.394,00 errechnen (siehe Tabelle). Bei der dritten Betriebsprüfung habe sich weiters eine Nachverrechnung in Höhe von € 4.801,00 aus dem Umstand ergeben, dass vom Beschuldigten diverse Sachbeförderungen (vorwiegend für die Bäckerei F - Semmellieferungen) mit 10% MwSt anstatt richtig mit 20% Mwst fakturiert worden seien. Auch bei dieser Position könne dem Beschuldigten kein Vorsatz unterstellt werden und sei festzuhalten, dass der Beschuldigte auf diese unzutreffende Fakturierung auch nicht von seiner Steuerberatung hingewiesen worden sei. Insgesamt ergebe sich sohin aus den unterschiedlichen Kalkulationsansätzen sehr wohl die insgesamt verlangte - und vom Beschuldigten auch bezahlte - Nachverrechnung für das Jahr 2002 in Höhe von € 17.464,00. (Positionen wie vorher aufgelistet gesamt € 7.360,00 + € 2.830,00 + € 2.394,00 + € 4.801,00 ergebe € 17.385,00). Der Beschuldigte habe sich sohin nach der zweiten Betriebsprüfung an die dort abgeänderten Kalkulationsvorgaben gehalten. Die sich aufgrund der dritten Betriebsprüfung ergebende Nachverrechnung sei daher ebenso auf diese unterschiedlichen Ansätze sowie die unwissentlich erfolgte Falschfakturierung der Sachtransporte zurückzuführen. Bei der dritten Betriebsprüfung sei von den Prüfern erstmals ein sog. Berechnungsblatt mit Daten über den angewandten Tarif vorgelegt worden. Diese Tabelle sei in Km-Preisen gestaffelt gewesen. Je nach km-Länge der Einzelfahrt und der berücksichtigten leeren Rückfahrt. Die Bandbreite reiche von 100% Rückfahrt bis 0% Rückfahrt. Realistisch sei eine leere Rückfahrt von 60-70%. Der Beschuldigte habe dies nachvollziehbar begründet und ausgeführt, dass insbesondere bei Veranstaltungen die Taxifahrzeuge meistens nach Ende der Fahrt wieder zum Veranstaltungsort zurückkehren würden (Messe, Gusswerk, Festspiele etc.). Desgleichen sei häufig nach Ende einer Fahrt das Anfahren des nächsten Standplatzes nicht möglich, da dieser schon mit anderen Fahrzeugen voll besetzt sei (z.B. Fahrtende Bahnhof, Standplatz bereits mit mehr als 30 Fahrzeugen voll). Ebenso in der Innenstadt (Makartplatz, Mönchsbergaufzug, Residenzplatz, Rudolfskai etc.), sodass der Taxilenker zunächst "kreisen" müsse, um einen freien Platz auf einem Standplatz zu erlangen und damit viele unbezahlte Kilometer produzieren würde. Bei Fahrten aus der Peripherie in die Stadt müsse das Fahrzeug meist wieder nach außen zurückkehren, um einen Abstellplatz zu erlangen. Alle diese Begründungen seien vom Prüfungsorgan - ohne Begründung - verworfen und pauschal 40% angenommen worden. Es könne daher auch für die im Zuge der dritten Betriebsprüfung erfolgten Nachverrechnungen dem Beschuldigten kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. Schließlich werde noch "zum mangelnden Vorsatz des Beschuldigten" folgendes vorgebracht: Der Beschuldigte habe auch bei seiner Standesvertretung, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachgruppe Personenbeförderungsgewerbe, Rücksprache gehalten und sei ihm mitgeteilt worden, dass bei ähnlichen bekannten Betriebsprüfungen von den Prüfern stets unterschiedliche Feststellungen vorgenommen worden seien. Eine einheitliche Vorgangsweise der Finanzbehörde als Orientierung für Betroffene sei also nicht nachvollziehbar, bzw. seien die Prüfungsergebnisse mehr oder weniger der Willkür der Prüfer vorbehalten! Diese willkürliche Vorgangsweise sei bereits für Betriebsprüfungen fragwürdig, jedenfalls könnten solcherart errechnete Differenzen nicht auch zum Gegenstand eines Strafverfahrens gemacht werden. 4. Einwand der Verjährung: Gemäß § 31 FinStrG würde die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung erlöschen. Bei den Erfolgsdelikten würde die Verjährungsfrist erst mit Eintreten des Erfolgs zu laufen beginnen (§ 31 Abs. 1 3. Satz FinStrG). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Finanzvergehen seien Erfolgsdelikte. Bei durch Bescheid festzusetzenden Abgaben würde die Abgabenverkürzung mit der Zustellung des Steuerbescheides eintreten, in dem eine niedrigere als die gesetzmäßige Abgabe vorgeschrieben werde. Die von der Betriebsprüfung korrigierten Erstbescheide, die diesem Strafverfahren zugrunde liegen würden, würden folgendes Datum tragen: 9. Juli 1999, 20. Juni 2000, 3. August 2001, 6. August 2003 und 11. August 2004 (der im Straferkenntnis zitierte Bescheid vom 7. Juli 2006 sei nicht bekannt bzw. gebe es keinen Erstbescheid vom 7. Juli 2006, schon gar nicht sei mit einem solchen Bescheid eine Umsatz- und/oder Einkommenssteuer für das Jahr 2000, 2001 oder 2002 veranlagt worden. Es sei damit der neue Sachbescheid gemeint). Der Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des FinStrG würde vom 21. November 2007 datieren. Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG würde die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre betragen. Für die hier vorgeworfenen Finanzvergehen sei die Fünfjahresfrist maßgeblich. Wie in den Punkten zuvor dargestellt, könne dem Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln nicht vorgeworfen werden. Sofern der Beschuldigte nicht ohnehin freizusprechen sei - was primär beantragt werde -, so könnten diesem lediglich fahrlässige Abgabenverkürzungen gemäß § 34 FinStrG vorgeworfen werden. Auszugehen sei daher davon, dass hinsichtlich der erfolgten Nachverrechnungen für die Jahre 1997 bis 1999 (Erstbescheide vom 9. Juli 1999, 20. Juni 2000, 3. August 2001 - Verjährung bereits am 8. Juli 2004, 19. Juni 2005 bzw. 2. August 2006 eingetreten, also jedenfalls vor Einleitung des Strafverfahrens mit Bescheid vom 21. November 2007) eine Strafbarkeit in Folge Verjährung nicht mehr möglich sei. Dies würde selbst dann gelten, wenn man hinsichtlich des Fristenlaufes für den Beginn der Verjährung unzulässigerweise auf den Prüfungsbescheid aus dem Jahr 2002 abstellen würde. 5. Zu den angeblich fehlenden Grundaufzeichnungen: Der Beschuldigte habe Grundaufzeichnungen gemacht, wenngleich diese als unzureichend bzw. im Rahmen der ersten Betriebsprüfung überhaupt als "wertlos" bezeichnet worden seien. Der Beschuldigten habe sohin stets eine Einnahmen-Ausgabenrechnung und übliches Kassajournal mit den täglichen Tagesumsätzen geführt. Detaillierte Aufzeichnungen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Fahrten und Kilometern und Umsatz, hätten nicht beigebracht werden können und habe der Beschuldigte auch hiervon Abstand genommen, da diese bei der ersten Betriebsprüfung ohnehin als wertlos beanstandet worden seien, wobei der Beschuldigte dazu nochmals vorbringt, dass exakte Aufzeichnungen in der Taxibranche nicht üblich und organisatorisch aber auch zeitbezogen nicht exakt durchführbar seien. Die Ermittlung von Tagesumsätzen durch Kassasturz sei in der Branche des Beschuldigten, aber auch in ähnlichen Gewerben durchaus anerkannt. Der Beschuldigte habe am Jahresende für die Jahreserklärungen - nach den jeweiligen Vorgaben der Betriebsprüfungen - entsprechende Nachkalkulationen gegenüber den abgegebenen monatlichen UVAs erstellt, um den Vorgaben der Finanzbehörde / Betriebsprüfungen zu entsprechen. Zur Strafbemessung: In eventu, und nur für den Fall, dass die Berufungsinstanz zur Ansicht gelangen sollte, dass die Verurteilung dem Grunde nach vollinhaltlich zu bestätigen sein werde, werde die verhängte Geldstrafe gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG in Höhe von € 25.000,00 - im Nichteinbringungsfalle zusätzlich 4 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe - als zu hoch bekämpft. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Es seien gemäß Abs. 2 leg.cit. die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen würden, gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung einer Geldstrafe gemäß Abs. 3 der zitierten Bestimmung die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Diesen gesetzlichen Vorgaben habe die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht ausreichend entsprochen. Bei den Milderungsgründen sei zunächst außer Acht gelassen worden, dass es hinsichtlich des Jahres 2003 beim Versuch geblieben sei und seien diese auch nicht zutreffend gewichtet. worden Darüber hinaus sei nicht mit ins Kalkül aufgenommen die Tatsache, dass der Beschuldigte in Pension sei und drei Sorgepflichten und zwar für seine Ehegattin, seinen Sohn, und den Sohn,, habe. Selbst unter Berücksichtigung der Pensionshöhe sei die verhängte Strafe nicht schuldangemessen, sondern überhöht. Unter den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 23 Abs. 3 seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Täters unter Berücksichtigung dessen gesetzlicher Sorgepflicht zu verstehen. Inwieweit die drei Sorgepflichten bei der Strafbemessung Berücksichtigung gefunden hätten, sei nicht ersichtlich. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ergebe sich aus den persönlichen Verhältnissen und zwar unter Bedacht sowohl auf sonstige unmittelbar für die Lebenserhaltung erforderliche Zahlungsverpflichtung als auch auf potentielle Verdienstmöglichkeiten, worunter das zu verstehen sei, was der Betreffende redlich und, ohne Schaden an seiner Gesundheit zu nehmen, bei Anspannung seiner Kräfte ins Verdienen bringen kann (vgl. VwGH 5.9.1985, 85/16/0044, ÖStZB 1986,288). Hier sei zu bemerken, dass der Beschuldigte Pensionär ist und damit sein Einkommen vorgegeben sei und dieses auch nicht mehr erhöht werden könne. Im gegenständlichen Fall hätte auch stärker Berücksichtigung finden müssen, dass der Beschuldigte sich während der Betriebsprüfungen sehr kooperativ verhalten habe und die Nachverrechnungen letztendlich - um die Angelegenheit abzuschließen - akzeptiert habe und vor allem auch sämtliche sich aus den Betriebsprüfungen ergebenen Nachverrechnungen zur Gänze pünktlich bezahlt habe. Insgesamt wäre sohin eine spürbar niedrigere Strafe als die verhängten € 25.000,00 schuldangemessen gewesen. 7. Aus allen oben angeführten Gründen werden daher an die Berufungsinstanz den Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Salzburg, nachstehende Anträge gestellt: Der Berufung möge Folge gegeben werden und a) das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben werden und der Beschuldigte von den Vorwürfen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG sowie des vorsätzlichen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gemäß Spruchpunkt 1. und 2. freigesprochen werden und das gegen ihn eingeleitete Finanzstrafverfahren eingestellt werden, b) in eventu: das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben bzw. dahingehend abgeändert werden, dass das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des Vorwurfes des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG sowie des vorsätzlichen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Prüfungszeiträume 1997 bis 1999 infolge Verjährung eingestellt werden und der Beschuldigte hinsichtlich der Prüfungszeiträume 2001 bis 2003 von den Vorwürfen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG sowie des vorsätzlichen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG freigesprochen werden und für diese Prüfungszeiträume eine Verurteilung nach § 34 iVm § 33 Abs. 1 [und Abs.2 lit. a] FinStrG wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung erfolgen und hiefür eine angemessene - jedenfalls deutlich niedriger als bisher verhängte - Geldstrafe verhängt werden, c) in eventu: der Berufung zumindest im Hinblick auf die Bekämpfung der Strafhöhe Folge geben und die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 25.000,00 schuldangemessen herabsetzen. In einem Schriftsatz vom 29. Mai 2009, mit dem eine Vertagungsbitte betreffend die für 12. Juni 2009 anberaumte mündliche Berufungsverhandlung zurückgezogen wurde, brachte der Beschuldigte in Ergänzung zu den Berufungsausführungen vor, er würde einräumen, dass bei der Erstellung der Abgabenerklärungen des Beschuldigten für jene Zeiträume nach der zweiten Betriebsprüfung, sohin für die Abgabenerklärungen für das Jahr 2002 durch die Art seiner Berechnung, insbesondere im Zuge der Nachkalkulation möglicherweise nicht sämtliche Erlöse erfasst worden seien. Der Beschuldigte habe jedoch keineswegs vorsätzlich Abgaben verkürzt, jedoch im konkreten Fall nach der durchgeführten zweiten Betriebsprüfung und Kenntnis des Ergebnisses die objektiv gebotene und persönliche ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, sodass ihm fahrlässiges Handeln unterstellt werden könnte. Der Beschuldigte werde sich daher im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2009 der fahrlässigen Abgabenverkürzung für den Veranlagungszeitraum 2002 schuldig bekennen und sohin insoweit ein Geständnis ablegen, dass er an Umsatzsteuer im Jahr 2002 den Betrag von € 1.266,30 und an Einkommenssteuer den Betrag von € 4.157,17 fahrlässig verkürzt habe. Hinsichtlich der Vorwürfe für die Zeiträume 1997, 1998, 1999 und 2003 werde auf Folgendes verwiesen: Selbst wenn der Unabhängige Finanzsenat auch für diese Zeiträume zur Ansicht gelangen sollte, dass der Beschuldigte eine fahrlässige Abgabenverkürzung begangen haben sollte, sei hinsichtlich der Zeiträume bis einschließlich 2001 eine Strafbarkeit infolge eingetretener Verjährung gemäß § 31 FinStrG ausgeschlossen. Auch eine Verurteilung für den Zeitraum 2003 wäre ausgeschlossen, weil der Versuch einer fahrlässigen Abgabenverkürzung durch das Finanzstrafrecht nicht sanktioniert werde. Nähere Ausführungen und allfälliges Geständnis würden sich damit erübrigen. Zur Strafbemessung werde angeknüpft an die Ausführungen in der Berufung unter Punkt 6. und nunmehr darauf verwiesen, dass ein weiterer - sehr gewichtiger - Milderungsgrund und zwar ein Geständnis (hinsichtlich der fahrlässigen Abgabenverkürzung) zu berücksichtigen sein werde, und der von der Behörde erster Instanz angezogene Erschwerungsgrund (langer Tatzeitraum) entfallen müsse und damit lediglich Milderungsgründe (Schadenswiedergutmachung, kooperatives Verhalten, Geständnis, Unbescholtenheit) zu berücksichtigen sein würden. Aus den oben angeführten Gründen werden daher an die Berufungsinstanz die bereits gestellten Berufungsanträge durch ein weiteres Eventualbegehren lit. d) ergänzt wie folgt: d) in eventu: Das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben bzw. dahingehend abgeändert werden, dass das Finanzstrafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG sowie des vorsätzlichen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Prüfungszeiträume 1997 bis einschließlich 2001 in Folge Verjährung eingestellt wird und der Beschuldigte hinsichtlich der Prüfungszeiträume 2002 und 2003 von den Vorwürfen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG sowie des vorsätzlichen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG freigesprochen werden und lediglich für den Prüfungszeitraum 2002 eine Verurteilung nach § 34 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung erfolgen und hiefür eine schuldangemessene Geldstrafe verhängt werden. Der Amtsbeauftragte brachte in der Berufungsschrift vom 3. Oktober 2008 vor, das Erkenntnis vom 17. September 2009 werde seinem gesamten Inhalte und Umfang nach angefochten. Die nähere Begründung werde durch den Amtsbeauftragten in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen. Am 17. Februar 2009 hat der Unabhängige Finanzsenat den Amtsbeauftragten um Darlegung ersucht, welche Änderungen des angefochtenen Erkenntnisses beantragt werden, samt entsprechender Begründung. Mit Schriftsatz vom 12. März 2009 brachte der Amtsbeauftragte vor: Aufwand Reisen: Der Beschuldigte habe Reisen betrieblich geltend gemacht, die aufgrund ihres Programms der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit nicht abzugsfähig seien. Dies sei schon in der vorangegangenen Prüfung (siehe Tz. 31 (Jordanien, Irland) des BP-Berichtes vom 1. Februar 2002, AB-Nr. 103092/01, Schlussbesprechung vom 22. Jänner 2002) bemängelt worden. Am 26. Juni 2002 sei die Einkommensteuererklärung 2000 beim Finanzamt eingelangt. Der diesbezügliche Erstbescheid sei dann am 26. Juli 2002 erlassen worden. Obwohl der Berufungswerber spätestens mit der o.a. Schlussbesprechung bzw. mit dem oa. Bp-Bericht von der Betriebsprüfung aufmerksam gemacht worden sei, dass Reisen mit einem Mischprogramm als Betriebsausgabe nicht absetzbar seien, habe er im Veranlagungsjahr 2000 eine solche Reise mit Mischprogramm wieder als Betriebsausgabe geltend gemacht (siehe Tz 10 (Ö-Jahreskongress in Delhi, Indien) vom 16.-21. Oktober 2000 des Bp-Berichtes vom 4. Juli 2006, AB-Nr. 122129/05). Zumindest für diesen, im Veranlagungsjahr 2000 geltend gemachten Reiseaufwand sei vorsätzliches Verhalten gegeben, insofern ihm laut angefochtenem Straferkenntnis die Betriebsprüfungsergebnisse vorgelegen seien und er dadurch diesbezüglich belehrt worden sei. Kauf Opel Zafira (siehe Tz 11 des Bp-Berichtes vom 4. Juli 2006, AB-Nr. 122129/05): Im Akt würden eine Rechnung und eine vom Beschuldigten unterschriebene Übergabsbestätigung des genannten Fahrzeuges mit 3. Jänner 2001 aufliegen. Der Berufungswerber wende einerseits in der mündlichen Verhandlung ein, dass die A-GmbH das Fahrzeug schon im Dezember an ihn ausgeliefert habe (habe jedoch keine Beweise vorlegen können) und andererseits liege die obige Übergabebestätigung vor. Er bestreite auch nicht, dass er das komplette Fahrzeug erst am 3. Jänner 2001 übernommen habe (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. September 2008). Zur steuerlichen Behandlung dieses Vorganges durch den steuerlichen Vertreter sei festzuhalten, dass es der Lebenserfahrung entspreche, dass ein Abgabepflichtiger die Erklärung und die Grundlagen für die Erklärung vor deren Abgabe beim Finanzamt mit dem steuerlichen Vertreter besprechen würde. Insofern würde der Amtsbeauftragte auch hier von einem zumindest bedingt vorsätzlichen Verhalten ausgehen. Kalkulationsdifferenzen (Tz. 18 des Bp-Berichtes vom 1. Februar 2002, AB-Nr. 103092/01 und Tz. 2 des Bp-Berichtes vom 4. Juli 2006, AB-Nr. 122129/05): Der Beschuldigte habe sowohl im Vorprüfungszeitraum als auch danach keine geeigneten Aufzeichnungen vorweisen können. Dadurch habe die Betriebsprüfung die gefahrenen Kilometer und Fahrerlöse aufgrund der Kilometerstände der verschiedenen Fahrzeuge und aufgrund der Tarife nach der Salzburger Taxiverordnung im Schätzungswege ermitteln müssen. Die Ermittlungsmethoden beider Prüferinnen seien in den Grundzügen gleich. Beide würden von einem gefahrenen Kilometerstand ausgehen und dann der Erlös hochrechnen. Der Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Prüfung liege in einem Abschlag an Kilometern für Leerfahrten. Die erste Prüfung sei von einem Abschlag an Leerkilometern von 20% der Gesamtkilometer für Mietwagen und von einem Abschlag von 15 % der Gesamtkilometer für Taxi ausgegangen, während die zweite Prüfung von einem Abschlag an Leerkilometern von 10% der Gesamtkilometer für Mietwagen und 10% der Gesamtkilometer für Taxi ausgegangen sei. Der geringere Abschlag für Leerkilometer/Leerfahrten in der Zweitprüfung sei damit zu erklären, dass Funktaxis von Standort zu Standort fahren würden und auch immer das vom Kunden nächstgelegene Taxi angefunkt werde und somit auch weniger Leerkilometer/Leerfahrten gegenüber früher anfallen würden. Früher hätten Taxis an denselben Standort zurückfahren müssen. Zu beachten sei, dass bei der zweiten Prüfung bei den Mietwagenerlösen noch 5% der Erlöse für Stehzeiten in Abzug gebracht worden sei, während dies in der ersten Prüfung nicht geschehen sei. Zudem seien in der zweiten Prüfung gegenüber der ersten Prüfung geringere Tarife pro Kilometer herangezogen worden. Dennoch seien sowohl bei der ersten Prüfung als auch bei der zweiten Prüfung erhebliche Kalkulationsdifferenzen herausgekommen. Ein Vergleich dieser Kalkulationsdifferenzen miteinander ergebe, dass diese in beiden Prüfungen der Höhe nach in etwa gleich seien. Von einer Besserung des wirtschaftlichen und steuerlichen Verhaltens des Beschuldigten nach der ersten Prüfung könne keine Rede sein. Hätte der Berufungswerber - wie er nun behaupten würde - sich an die Ermittlungsmethode der Erstprüferin gehalten, dann wären keine oder nur geringe Erlösdifferenzen von der zweiten Prüferin aufgedeckt worden. Zwar würden verschiedene Prüfungsmethoden zu Abweichungen führen können, aber nicht in dem Ausmaß, wie es hier geschehen sei. Vergleiche man die erste Ermittlungsmethode mit der zweiten Ermittlungsmethode, ergebe sich auf das Jahr 1997 bezogen beispielsweise Folgendes: | | | Bp1 | | Bp2 | | | 1997 | | 1997 | gefahrene km Taxi | 1) | 81.911 | gefahrene km Taxi | 81.911 | gefahrene km Mietwagen | 1) | 65.245 | gefahrene km Mietwagen | 65.245 | | | | | | Mietwagen | | 65.245 | Mietwagen | 65.245 | minus Privatfahrten in km | 2) | -20.000 | minus Privatfahrten in km | -20.000 | | | 45.245 | | 45.245 | minus 20% Leerfahrten | 3) | -9.049 | minus 10% Leerfahrten | -4.525 | | | 36.196 | | 40.720 | Fahrten - P | | -24.055 | Fahrten - P | -24.055 | restliche km Mietwagen | | 12.141 | restliche km Mietwagen | 16.665 | 9 ATS/km | 4) | x 9,00 | 8,12 ATS/km | x 8,12 | Erlöse Mietwagen | | 109.269,00 | Erlöse Mietwagen | 135.319,80 | minus Stehzeiten | 8) | 0,00 | minus Stehzeiten | 0,05 | | | 109.169,00 | | 128.554,00 | | | | | | Taxi | | 81.911 | Taxi | 81.911 | Privatfahrten | | 0 | Privatfahrten | 0 | minus 15% Leerfahrten | 5) | -12.287 | minus 10% Leerfahrten | -8.191 | | | 69.624 | | 73.720 | 11,50 ATS/km | 6) | x 11,50 | 11,50 ATS/km | x 11,50 | Erlöse Taxi | | 800.676,00 | Erlöse Taxi | 847.779,00 | | | | | | Erlöse lt. Veranlagung | | 742.567,00 | Erlöse lt. Veranlagung | 742.567,00 | minus Erlöse MW | | -109.269,00 | minus Erlöse MW | -128.554,00 | minus Erlöse P | | -197.970,00 | minus Erlöse P | -197.970,00 | Erlöse Taxi | | 435.328,00 | Erlöse Taxi | 416.043,00 | | | | | | | | 800.676,00 | | 847.779,00 | | | -435.238,00 | | -416.043,00 | Erlösdifferenz 1997 | | 365.348,00 | Erlösdifferenz 1997 | 431.736,00 | Differenz zwischen Bp 1 und Bp 2 | 7) | | | 66.388,00 | Differenz zwischen Bp 1 und Bp 2 | 7) | | in % | 18 | | 1) | Die bei der Erstprüfung festgestellten gefahrenen Kilometer würden der | | | Zweitprüfung vergleichsweise zugrunde gelegt. | | | 2) | Die Privatfahrten würden gleich angesetzt. | | | 3) | Die Leerfahrten/Leerkilometer seien unterschiedlich angesetzt. | | 4) | Dieser Tarif sei unterschiedlich, der Tarif der Zweitprüfung seit sogar | | | geringer angesetzt. | | | 5) | Diese Leerfahrten/Leerkilometer seien unterschiedlich angesetzt. | | 6) | Dieser Tarif sei gleichgesetzt worden, da aufgrund der Tarifänderungen in | | | der Taxiverordnung Tariferhöhung stattgefunden hätten, die sonst nicht | | | hätten verglichen werden können. | | | 7) | Die mögliche Differenz zwischen den zwei Ermittlungsmethoden | | 8) | Hier sei sogar in der Zweitprüfung ein 5% Abschlag vom Erlös gewährt | | | worden, in der Erstprüfung hingegen nicht. | Aufgrund der Nichtberücksichtigung der oben dargestellten Prüfungsfeststellungen betreffend den Reiseaufwand 2000 (siehe Tz 10 (Ö-Jahreskongress in Delhi, Indien) vom 16.-21. Oktober 2000 des Bp-Berichtes vom 4. Juli 2006, AB-Nr. 122129/05) und des Kaufes Opel Zafira (siehe Tz. 11 des Bp-Berichtes v. vom 4. Juli 2006, AB-Nr. 122129/05) in den strafbestimmenden Wertbetrag im oben angeführten angefochtenen Straferkenntnis werde dieses dem Grunde nach angefochten. Ein sich dadurch ergebender höherer strafbestimmender Wertbetrag müsse notwendigerweise bei Anwendung desselben Prozentsatzes wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis bei der Strafbemessung zu einer höheren Strafe führen, weshalb auch die Strafhöhe angefochten werde. Abschließend werde beantragt, die Prüferinnen A (Erstprüfung, siehe Bp-Bericht vom 1. Februar 2002, AB-Nr. 103092/01) und B (Zweitprüfung, siehe Bp-Bericht vom 4. Juli 2006, AB-Nr. 122129/05) als Zeuginnen per Adresse Finanzamt Salzburg-Stadt zum Beweis dafür zu vernehmen, dass die jeweils erfolgten Prüfungsfeststellungen richtig seien und dass die Ansätze (wie z.B. die geringeren Leerfahrten/Leerkilometer) der Zweitprüfung, die gegenüber der Erstprüfung zu Abweichungen führen würden, gerechtfertigt seien. Am 18. Dezember 2009 erstattete der Beschuldigte durch seinen Verteidiger in Erwiderung der Berufungsausführungen des Amtsbeauftragten eine Erwiderung, in welcher er vorbrachte: Zum Aufwand Reisen: Die Aufnahme der Reisen in die Buchhaltung als sei nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Gegenständlich habe es sich um Reisen zur Tagung des X-Verbandes (Ö) gehandelt. Der Beschuldigte sei Mitglied dieses Verbandes. Bei den Tagungen seien Kontakte und Beziehungen zu knüpfen. Der Beschuldigte hätte im Übrigen von Unternehmenskollegen der Firmen AA und BB die Mitteilung erhalten gehabt, dass die Kosten für solche Reisen abzugsfähig wären. Nachdem seitens des Finanzamtes diese Reisen als nicht abzugsfähig bemängelt worden seien, habe der Beschuldigte derartige Reisen auch nicht mehr als Betriebsausgaben angesetzt. Wenn der Amtsbeauftragte bemängle, dass für das Veranlagungsjahr 2000 Reisekosten für den Ö-Jahreskongress in Delhi, Indien, noch zu einem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien, als dem Beschuldigten das Prüfungsergebnis vorgelegen habe, so ist dem Folgendes zu entgegnen: Zum Zeitpunkt des Vorliegens des Betriebsprüfungsergebnisses seien die Verbuchungen bereits erfolgt und der Steuerberater im Besitz der Unterlagen für die Veranlagung 2000 gewesen. Vorgeworfen könne daher dem Beschuldigten lediglich werden, dass er die bereits erfolgte Verbuchung und Abgabe beim Steuerberater nicht nachträglich um diese Reise korrigiert habe, nachdem ihm durch das Ergebnis der Betriebsprüfung der Umstand hätte bekannt sein müssen. Dieses Verhalten indiziere jedoch keinen Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit. Im Übrigen habe der Beschuldigte nur jenen Teil der Reise (2 Tage und Hin- und Rückfahrt) geltend gemacht, an denen die Veranstaltungen des Ö stattgefunden hätten, sodass insoweit auch keine Kosten für ein Mischprogramm geltend gemacht worden seien, sondern lediglich jene Kosten, die sich auf den Kongress inklusive Hin- und Rückflug bezogen hätten. Festzuhalten sei auch, dass der Beschuldigte nach erlangter Kenntnis / Aufklärung durch die Betriebsprüfer Reisen mit privatem und betrieblichem Mischprogramm steuerlich nicht mehr geltend gemacht habe. Zum Kauf Opel Zafira: Im Zuge der Einvernahme im Rahmen des Finanzstrafverfahrens vor dem Spruchsenat des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 17. September 2008 habe der Beschuldigte dazu bereits ausgeführt, dass der Pkw noch im Dezember 2000 von der A-GmbH ausgeliefert worden sei und nur die für ein Taxifahrzeug erforderlichen Einbauten wie Uhr, Funk und dergleichen noch eingebaut hätten werden müssen. Der Beschuldigte habe die A-GmbH sohin noch im Dezember 2000 beauftragt, dies durch eine Fachwerkstätte vornehmen zu lassen. Mit der Auslieferung durch die A-GmbH sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass auch die Übergabe an ihn erfolgt sei und es nicht darauf ankommen würde, dass das Fahrzeug auch über die erforderlichen Taxispezialeinbauten verfügen müsse. Wenn der Amtsbeauftragte auf eine Übergabebestätigung vom 3. Jänner 2001 verweisen würde, so würde diese Bestätigung lediglich eine Quittung dafür darstellen, dass die A-GmbH das bereits in der Verfügungsmacht des Beschuldigten befindliche Fahrzeug ausgefolgt habe. Faktum sei auch, dass die im Strafakt erster Instanz erliegende Rechnung (glaublich) 22. Dezember 2000, jedenfalls mit Dezember 2000 datiert sei. Wenn der Amtsbeauftragte weiters darauf verweisen würde, dass es der Lebenserfahrung entspräche, dass ein Abgabepflichtiger die Erklärung und die Grundlagen für die Erklärung vor deren Abgabe beim Finanzamt mit dem steuerlichen Vertreter besprechen würde, so möge dies zutreffend sein, spreche im gegenständlichen Fall aber für den Beschuldigten. Hätte nämlich der Steuerberater Bedenken gegen die Geltendmachung bereits im Jahr 2000 gehabt, so hätte er den Beschuldigten darauf hingewiesen, was nicht geschehen sei. Die Veranlassung der Geltendmachung des Investitionsfreibetrages sei im Übrigen erst über Veranlassung des Steuerberaters erfolgt und der Beschuldigte sei über die Absetzmöglichkeit gar nicht informiert gewesen. Im Übrigen werde auch auf die dazu bereits im Verfahren erster Instanz gemachten Ausführungen verwiesen und ausgeführt, dass die Frage, wann die Anschaffung einer körperlichen Sache im steuerlichen Sinne erfolgt sei, keine einfache sei. Es würde hierfür primär nicht nur die körperliche Übergabe in Frage kommen, sondern auch die traditio brevi manu oder das Besitzkonstitut. Diese Thematik würde sicherlich nicht zum steuerlichen Grundwissen eines Unternehmers gehören und es werde in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des VwGH vom 26.7.2007, 2007/15/0096 verwiesen. Juristische Spitzfindigkeiten könnten und sollten nicht zum Gegenstand eines Strafverfahrens gemacht werden. Dem Beschuldigten könne jedenfalls kein Vorsatz angelastet werden. Zu den Kalkulationsdifferenzen: Vorab werde auf die bereits erstatteten ausführlichen Berufungsausführungen verwiesen und festgehalten, dass trotz des vom Finanzamt vorgelegten internen Aktenvermerkes vom 28. August 1995 kein Indiz für ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten abgeleitet werden könne. Von Anfang an habe der Beschuldigte darauf verwiesen, dass er sich stets an die Vorgaben der jeweiligen Betriebsprüfer gehalten habe und es gerade nicht darauf angesetzt hätte, Abgaben zu hinterziehen. Vielmehr habe der Beschuldigte aufgrund seiner Grundaufzeichnungen monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, jedoch - und gerade zur Vermeidung einer entsprechenden Abgabenverkürzung / Hinterziehung - bei den Jahreserklärungen entsprechende Nachkalkulationen anhand der gefahrenen Kilometer vorgenommen. Diese Nachkalkulationen seien jeweils anhand der vorangegangenen Ergebnisse der Betriebsprüfung berechnet worden. Generell sei zu den Ausführungen des Amtsbeauftragten anzumerken, dass die von ihm vorgenommene Vergleichsrechnung für das Veranlagungsjahr 1997 insoweit zu kurz greife, als der Beschuldigte für dieses Jahr auf seinem Wissenstand der vorangegangen Betriebsprüfung durch den Prüfer C im Jahr 1994 kalkuliert habe. Bei dieser Betriebsprüfung sei keine Trennung zwischen Taxi und Mietwagen vorgenommen worden, sondern seien pauschal 10% der gefahrenen Gesamtkilometer in Abzug gebracht worden und beim Privatanteil - ebenfalls ohne Trennung von Mietwagen- und Taxikilometern - pauschal 20% der gefahrenen Gesamtkilometer in Ansatz gebracht worden. Allein dadurch sei bereits dargelegt, dass die vom Amtsbeauftragten vorgenommene Vergleichsrechnung für das Jahr 1997 nicht stichhaltig sei und der Amtsbeauftragte insoweit von "falschen" Betriebsprüfungsergebnissen ausgehe bzw. an ein Prüfungsergebnis und eine Methode anknüpfe, welche im Veranlagungsjahr 1997 gar nicht vorgelegen haben könne. Richtigerweise hätte der Amtsbeauftragte das Betriebsprüfungsergebnis aus dem Jahr 1994 mit dem zweiten Betriebsprüfungsergebnis aus dem Jahr 2001/2002 vergleichen müssen und nicht mit dem Betriebsergebnis für den Prüfungszeitraum 2000 bis 11/2003 im Juli 2006. Die vom Amtsbeauftragten verfasste Tabelle würde bei Anwendung der Ansätze C aufgrund der Prüfung durch das Prüfungsorgan C im Jahr 1994 auf folgende Ergebnisse kommen, die sich mit der Veranlagung des Beschuldigten im Wesentlichen decken würden: Die Ansätze für Mietwagenkilometer seien vom Prüfer C mit ATS 5,45 und für Taxi mit ATS 9,09 angesetzt worden. Dies würde vereinfacht dargestellt folgendes Ergebnis ergeben: | Gefahrene Taxikilometer 81.911 | | minus 10% Leerkilometer | | minus 20% Privatanteil | | ergibt 27.337,7 verrechenbare km x 9,09 | | ergibt einen Taxierlös/-umsatz im Ausmaß von | ATS 521.199,69 | 62.245 Mietwagenkilometer | | minus 10% Leerkilometer | | minus 20% Privatanteil | | ergibt 45.671,5 verrechenbare km x 5,45 | | ergibt einen Mietwagenerlös/-umsatz im Ausmaß von | ATS 249.909,67 | Gesamterlöse netto sohin laut "Prüfungsmethode C" | ATS 770.109,36 Entgegen den Ausführungen des Amtsbeauftragten würde es sohin einen erheblichen Unterschied machen, welche Prüfungsansätze zur Anwendung gelangen. Es zeige sich sohin, dass dem Beschuldigten bei seinem Vorgehen zwar angelastet werden könne, dass er fahrlässig gehandelt habe, keineswegs könne jedoch diesem unterstellt werden, dass er es ernstlich für möglich gehalten hat und sich auch damit abgefunden hätte, dass sein Vorgehen unzulässig wäre bzw. darauf abgestellt sei, Abgaben / Steuern zu verkürzen oder zu hinterziehen. Der Beschuldigte würde jedoch einräumen - wie in der Eingabe vom 29. Mai 2009 in der ergänzenden Mitteilung zur Berufung ausgeführt worden sei -, fahrlässig gehandelt zu haben. Es werde noch einmal darauf verwiesen, dass abgabenrechtliche Schätzungen im Zuge einer Betriebsprüfung im Finanzstrafverfahren nur dann übernommen werden dürften, wenn an deren objektiv nachprüfbaren Richtigkeit kein Zweifel bestehen bleibe. Keinesfalls dürfe eine Tatsache sohin zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden, wenn Zweifel bestehen bleiben. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde hier auf die Berufungsausführungen verwiesen und es werde der Amtsbeauftragte bzw. der unabhängige Finanzsenat vor allem auch nachzuweisen haben, dass die von den Prüfern zugrunde gelegten Tarifansätze / Kilometerpreise / Leerkilometerannahmen sowie Privatkilometerabzüge im jeweiligen Fall von gefahrenen Taxikilometern und Mietwagenkilometern gerechtfertigt gewesen seien und einer objektiven nachvollziehbaren Prüfung standhalten würden. Auf welchen Grundlagen die Prüfer zu ihren Abzügen und Ansätzen gelangt seien, sei nie offen gelegt, geschweige denn begründet worden. Es bleibe daher bei den bisher gestellten Anträgen und Verantwortung des Beschuldigten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat vom 16. Juni 2009 und 21. Dezember 2009 wurde der gegenständliche Sachverhalt ausführlich erörtert. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat an, er würde eine ASVG-Pension und von seinem früheren Dienstgeber, eine betriebliche Zusatzpension beziehen. Ihm würden daher ca. € 3.000,00 an Pensionen zur Verfügung stehen. Weitere Einkunftsquellen habe er nicht. Er habe im Wesentlichen keine Verbindlichkeiten. An Aktiva würde er an der Ladeanschrift ein Einfamilienhaus besitzen. Die Liegenschaft sei lastenfrei. Er sei sorgepflichtig für ein außereheliches Kind, und einen geistig behinderten Sohn.. Der Letztgenannte sei untertags bei der L und würde im Übrigen zu Hause betreut werden. Die Ehegattin des Beschuldigten sei Hausfrau und beziehe selbst eine eigene kleine Pension. Zur Entscheidung wurde erwogen: Zum Tatvorwurf betreffend die Umsatzsteuer für 1997 und die Einkommensteuer für 1997: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß § 31 Abs. 5, 1. Satz FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre (und gegebenenfalls die hier nicht relevante in Abs. 4 lit. c leg.cit.genannte Zeit) verstrichen sind. Die Umsatzsteuer für 1997 und die Einkommensteuer für 1997 wurden mit Bescheiden jeweils vom 9. Juli 1999 festgesetzt. Es ist demnach davon auszugehen, dass allfällige deliktische Erfolge betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verkürzungen an Umsatz- und Einkommensteuer - so die Rechtsvermutung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz - jeweils drei Werktage nach den oben genannten Zeitpunkten eingetreten wären. Daraus folgt, dass für den Tatvorwurf betreffend das Veranlagungsjahr 1997 bereits absolute Verjährung der Strafbarkeit im Sinne des § 31 Abs. 5 FinStrG eingetreten ist. Betreffend das Veranlagungsjahr 1997 war daher der Berufung des Beschuldigten Folge zu geben und das mit Bescheid vom 21. November 2007 zu StrNr. 091/2007/00000-001 eingeleitete Finanzstrafverfahren in diesem Umfang wegen absoluter Verjährung nach §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136, 157 FinStrG einzustellen. Zu den Tatzeiträumen 1998 bis 2003 ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabenpflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen und für die Festsetzung der Abgaben bilden. Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wird somit durch Unterlassung der Bekanntgabe maßgeblicher Umstände sowie durch unrichtige oder unvollständige Bekanntgabe verletzt. Gemäß § 21 Abs. 1, 1. und 2. Satz Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 (in der für den Tatzeitraum geltenden Fassung) hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Für die Voranmeldungszeiträume bis Ende des Jahres 2002 galt noch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/2006 idgF, wonach gemäß Abs. 1 dieser Verordnung die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfallen ist, wenn die Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet wurde oder sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum keine Zahllast ergeben hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten oder wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden. Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, wie Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) handelt wissentlich, wer den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Dem finanzstrafrechtlich unbescholtenen Beschuldigten wurden laut Aktenlage mit Konzessionsurkunden des Magistrates Salzburg vom 22. Jänner 1979 und 26. Februar 1979 die Konzessionen zum Mietwagengewerbe und zum Taxigewerbe verliehen. Im strafrelevanten Zeitraum war er bis zum Pensionsantritt als Angestellter beim XY beschäftigt. Zudem hat er in Salzburg als Einzelunternehmer ein Taxi- und Mietwagenunternehmen betrieben. Beim Beschuldigten fanden für die hier strafrelevanten Zeiträume zwei Prüfungen statt, und zwar zu AB-Nr. 103092/01 eine Prüfung der Aufzeichnungen für die Zeiträume 1997 und 1999 (einschließlich einer Umsatzsteuernachschau für 1. Jänner 2001 bis 31. August 2001) sowie zu AB-Nr. 120129/05 eine Außenprüfung für die Zeiträume 2000 bis 2003. Für die gegenständliche Berufungsentscheidung sind Prüfungsfeststellungen zu Kalkulationsdifferenzen, zur Geltendmachung von Investitionsbegünstigungen und Abschreibungen betreffend den Kauf eines PKW Opel Zafira sowie zum Reiseaufwand für eine Reise nach New Delhi im Jahr 2000 von Bedeutung. Die im angefochtenen Erkenntnis angeführten Auslandserlöse 2003 (vgl. Tz. 6 des Bp-Berichtes vom 4. Juli 2006, AB-Nr. 122129/05) sind hingegen nicht verfahrensgegenständlich. Zum Faktum Kalkulationsdifferenzen: Aus den dem Berufungssenat vorliegenden Akten ergibt sich, dass bereits anlässlich für die Zeiträume 1987 bis 1989 und 1990 bis 1992 beim Beschuldigten durchgeführten Betriebsprüfungen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Sinne des § 131 BAO nicht gegeben war (vgl. Tz. 23 des Berichtes vom 2. Juli 1991, AB-Nr. Bp 126/91, sowie Tz. 12 des Berichtes vom 29. März 1994, AB-Nr. Bp 434/93). Schon in diesen Prüfungen wurden erhebliche Kalkulationsdifferenzen festgestellt. In den beiden hier gegenständlichen Prüfungen (AB-Nr. 103092/01 und 122129/05) wurde wiederum jeweils festgestellt, dass die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht gegeben war. Den Prüferinnen wurden keine Grundaufzeichnungen betreffend die Mietwagen- und Taxierlöse vorgelegt. Es wurden daher von den Prüferinnen Nachkalkulationen durchgeführt. Diese Kalkulationen sind in Tz. 18 des Berichtes über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen vom 1. Februar 2002, AB-Nr. 103092/01 sowie in Tz. 2 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom 4. Juli 2006, AB-Nr. 122129/05), dargestellt. Die Vorinstanz ist den Feststellungen der Prüferinnen gefolgt und hat diese dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegt (siehe dazu im Detail die auf Seite 6 ff dieser Berufungsentscheidung dargestellten Prüfungsfeststellungen betreffend die Kalkulationsdifferenzen). Im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG hat der Berufungssenat festzustellen, dass vom Beschuldigten zweifelsfrei nicht sämtliche Umsatzerlöse dem Fiskus zur Kenntnis gebracht worden sind. Der Beschuldigte kann nicht nur auf eine langjährige unternehmerische Erfahrung zurückblicken, er war auch - wie sich aus der Niederschrift des Finanzamtes Salzburg Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 20. Jänner 1993 zu Vl.Nr. 167/91 ergibt, mit der die Vernehmung des Beschuldigten als damaligem Verdächtigem eben wegen vergleichbarer Kalkulationsdifferenzen protokolliert wurde - als Angestellter mit buchhalterischen Agenden betraut, indem er als Abteilungsleiter der Lohnbuchhaltung tätig war. Gemäß § 186 Abs. 2 FinStrG dürfen getilgte Bestrafungen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen werden und der Bestrafte ist nicht verpflichtet, getilgte Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben. Allerdings kann auch eine getilgte Vorstrafe zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden (vgl. VwGH 6.10.1982, 81/03/0248; VwGH 11.4.1983, 83/10/0058). Im vorliegenden Fall ist daher bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite auch auf die (bereits getilgten) Bestrafungen des Beschuldigten durch Strafverfügungen des Finanzamtes Salzburg Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12. März 1993, StrLNr. 46/93, wegen § 34 Abs. 1 FinStrG und vom 30. August 1995, StrLNr. 81/95, wegen §§ 33 Abs. 1 (teilweise iVm § 13), 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verweisen. Diese beiden Strafverfügungen ergingen nach den oben angeführten Betriebsprüfungen zu AB-Nr. Bp 126/91 und AB-Nr. Bp 434/93. In beiden Fällen lagen den Bestrafungen im Zuge der Prüfungen festgestellte Kalkulationsdifferenzen im Zusammenhang mit Taxi- bzw. Mietwagenerlösen zugrunde. Es bestehen für den Berufungssenat keine Zweifel, dass der Beschuldigte hinsichtlich der für die hier gegenständlichen Zeiträume festgestellten Aufzeichnungsmängel mit voller Absicht gehandelt hat. Bei seinen Fachkenntnissen, die er sich als Unternehmer ebenso wie in seinem Hauptberuf als Angestellter in einer verantwortungsvollen, fachlich anspruchsvollen Position angeeignet hat, und seinen persönlichen Erfahrungen mit dem Fiskus - sei es bei Betriebsprüfungen, sei es im Zuge von Finanzstrafverfahren - ist nicht nachvollziehbar, warum sonst er es nicht geschafft haben sollte, wie hunderttausende andere Unternehmer auch seine Umsätze entsprechend den Abgabenvorschriften aufzuzeichnen und der zuständigen Abgabenbehörde offen zu legen. Der Beschuldigte hat es vermieden, vollständige Aufzeichnungen zu führen, weil er gegen sich keine Beweismittel schaffen wollte im Zusammenhang mit der Tatsache, dass er seine Fahrer umfangreich schwarz entlohnte, was er bereits im am 28. August 1995 im Anschluss ein eine Vernehmung vor dem Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz zugegeben hat. An der Art der Wahrnehmung seiner steuerlichen Verpflichtungen zeigte sich - trotz der durchgeführten Betriebsprüfungen und Finanzstrafverfahren - über die Jahre hinweg keine Änderung zum Besseren. Er unterließ es, die Erlöse lückenlos zu erfassen und verlegte sich auf Hilfskonstruktionen, indem er - insbesondere für die im gegenständlichen Finanzstrafverfahren relevanten Zeiträume - ähnlich den Nachkalkulationen bei den vorangegangenen Betriebsprüfungen selbst Zuschätzungen vornahm. Diese haben aber nicht ausgereicht, die Höhe der tatsächlich von den Fahrern schon vorab den ihm übergebenen Tageslosungen entnommenen Schwarzlöhne abzudecken.

Normen und Schlagworte

Tilgunggetilgte BestrafungBerücksichtigungBeweiswürdigungBeurteilung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0045-S/08
Stammnummer
45261
Gültig
21.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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