Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0116-W/08
Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - objektive Tatseite (tatsächliches Anfallen der geschätzten Lohnabgaben) nicht erweisbar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0116-W/08vom 21.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 2 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Herbert
Frantsits und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates
in der Finanzstrafsache gegen Bw. wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 22.
Oktober 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
4. Juli 2007, SpS, nach der am 21. April 2009 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin D.E.
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge
gegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufgehoben und das
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 4. Juli 2007, SpS,
wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe als
Geschäftsführer der Fa. S-GmbH Lohnsteuer für 2003 in
Höhe von € 4.978,53, 2004 in Höhe von € 5.366,88,
2005 in Höhe von € 5.890,68 und 1-5/2006 in Höhe von
€ 2.630,10 sowie weiters Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
für 2003 in Höhe von € 1.353,65, 2004 in Höhe von
€ 1.449,22, 2005 in Höhe von € 1.566,62 und 1-5/2006 in
Höhe von € 667,00 nicht spätestens am 5. Tag nach jeweiliger
Fälligkeit entrichtet.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 23 Abs. 3 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 2.400,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG habe der Bw. die Kosten
des Strafverfahrens in Höhe von € 240,00 und diejenigen eines
allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. vom Zeitpunkt der Gründung der
Fa. S-GmbH am 3. April 2003 an deren allein vertretungsbefugter
Geschäftsführer und als solcher für die steuerlichen Belange
verantwortlich gewesen sei.
Anlässlich der Konkurseröffnung am 5. Juli 2006
sei eine Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 2003 bis 2006
durchgeführt worden. Dabei seien anhand der Lohnkonten die im Spruch
angeführten Abführdifferenzen festgestellt worden. Der Bw. habe
demnach die im Spruch genannten lohnabhängigen Abgaben vorsätzlich
nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit
entrichtet.
In der mündlichen Verhandlung habe sich der Bw. nicht
schuldig bekannt und ausgeführt, es habe in der GmbH gar keine Angestellten
gegeben.
Aus der von der Betriebsprüferin E. im Zuge ihrer
zeugenschaftlichen Vernehmung vorgelegten Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung 2004 habe aber zweifelsfrei verifiziert
werden können, dass sich für dieses Jahr ein Personalaufwand von
€ 23.116,00 ergeben habe, aus dem dann die Lohnzahlungen für die
inkriminierten Zeiträume richtigerweise hochgerechnet worden seien.
Nach Zitieren der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle und
deswegen mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen sei.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend hingegen
keinen Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 22. Oktober 2007, mit
welcher er einwendet, dass für die Jahre 2003 bis 2006 tatsächlich
keine Lohnabgaben im Rahmen der Fa. S-GmbH angefallen wären und somit
das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.
1 lit. a FinStrG weder objektiv noch subjektiv verwirklich worden sei.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass in der Zeit
vom 17. Oktober bis 10. November 2006 bei der Fa. S-GmbH, deren
Geschäftsführer der Bw. sei, eine Prüfung der lohnabhängigen
Abgaben stattgefunden habe, welche ohne Hinzuziehung des Bw. von der
Masseverwalterin abgeführt worden wäre.
Auf Grund der Unkenntnis der Masseverwalterin vom
tatsächlichen Sachverhalt habe sich insgesamt eine Nachforderung an
lohnabhängigen Abgaben in Höhe von € 27.022,94
ergeben.
Da nur der Bw. zweckdienliche Auskünfte über
diese Zeit geben könne, wäre seine Befragung und Äußerung
zweckdienlich und durch einfache Ladung auch möglich gewesen. Eine
Beweisaufnahme durch die Abgabenbehörde im Sinne der §§ 166 bis
168 und 183 BAO sei in keiner Weise erfolgt.
Der Bw. habe erst am 8. Jänner 2007 Kenntnis des
Sachverhaltes erlangt und am gleichen Tag eine Stellungnahme an die
Abgabenbehörde erster Instanz übermittelt. Eine Antwort sei nicht
erfolgt.
Am 26. Februar 2007 habe er eine Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben 2003 bis 2006 beantragt,
auch insoweit habe er keine Antwort erhalten.
Am 14. März 2007 habe er eine Zurückweisung der
Anzeige des Finanzamtes durch den Spruchsenat erlangt und eine neuerliche
Stellungnahme abgegeben sowie Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, da
sämtliche Vorwürfe der Finanzstrafbehörde erster Instanz
unrichtig und falsch seien.
Es wäre ein leichtes Unterfangen für die
Behörde gewesen, richtige und vollständige Sachverhalte zu ermitteln,
was ja, entsprechend den §§ 166 bis 168 BAO, ihre
Aufgabe gewesen wäre.
So sei es trotz der Bemühungen des Bw. zu einem
Finanzstrafverfahren gekommen.
In der Verhandlung am 23. Mai 2007 habe kein Mitglied des
Spruchsenates über dieses Strafverfahren Bescheid gewusst, zumal davon
ausgegangen worden sei, dass Grundlage für die Lohnsteuernachforderungen
die Geschäftsführerbezüge des Bw. gewesen wären. Dies habe
jedoch vom Bw. sofort aufgeklärt werden können, dass seine
Geschäftsführerbezüge Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit seien.
Weiters sei in der Niederschrift vermerkt worden, dass die
Lohnaufwendungen nur die Tochter des Bw. betreffen könnten, die im
Unternehmen als Hilfskraft tätig gewesen sei. Deren Bezüge seien
jedoch in jedem Jahr unter den monatlichen Freibeträgen gelegen.
Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat am 23.
Mai 2007 habe mit dem Beschluss zur Ladung der Lohnsteuerprüferin E. und
der Masseverwalterin geendet.
Beide hätten in der Folge ausgesagt, dass sie nur
Fragmente der Buchhaltung von Mag. Dr. K. (Gutachter der Justiz im
Strafverfahren X. u.a.), welcher auch sämtliche am 6. Oktober 2005
beschlagnahmten Unterlagen verwahrt habe, erhalten hätten. Aus Unkenntnis
des Ablagesystems habe der Gutachter Dr. K. die maßgeblichen Ordner nicht
herausgeben können, sodass nur Fragmente aufzufinden gewesen wären.
Woran dies gelegen sei, entziehe sich der Kenntnis des Bw.
Obwohl der Buchhaltungsserver ebenfalls verfügbar
gewesen wäre, sei dieser nicht herangezogen worden. Es seien zwar alle
Daten im Zuge eines Downloads verfügbar gewesen, der Gutachter habe jedoch
die bezughabenden Programme auf seinem Rechner nicht installiert, sodass diese
Daten auch nicht durch einfaches Kopieren zur Verfügung gestanden seien
(Versäumnis der Behörde).
Dass die Masseverwalterin nicht auf einer korrekten
Ermittlung der lohnabhängigen Abgaben bestanden habe, könne nur als
schuldhaftes Verhalten bewertet werden.
Gleichzeitig sei jedoch auch der Lohnsteuerprüferin
eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, da sie die tatsächlichen
Verhältnisse, die leicht zu ermitteln gewesen wären, nicht ermittelt
habe. Da der Bw. zu diesem Zeitpunkt in Haft gewesen sei, wäre durch
einfaches Fragen der Sachverhalt leicht aufzuklären gewesen.
Der Bw. habe von diesen Vorgängen erst bei der
Verhandlung am 4. Juli 2007 Kenntnis erlangt und habe bis 8. Jänner 2007
überhaupt keine Ahnung davon gehabt.
Es sei hier aus einer Summe von Pflichtverletzungen,
Versäumnissen, Nachlässigkeiten überhaupt erst zu einer
Eröffnung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 49
Abs. 1 FinStrG gekommen.
In der Spruchsenatsverhandlung seien die Beweisanträge
des Bw. gesetzwidrig abgewiesen worden.
Besonders im Finanzstrafverfahren sei der Wahrheitsfindung
besonderes Gewicht zuzuweisen.
Zu seiner Rechtfertigung führe der Bw. nunmehr die
tatsächlichen Verhältnisse in der gegenständlichen Berufung
an.
Der tatsächliche Lohnaufwand 2003 habe €
10.000,00 betragen und betreffe eine Überweisung an den Bw. als
Geschäftsführer der GmbH, die nicht lohnsteuerpflichtig sei.
Der Lohnaufwand laut Bilanz 2004 habe € 23.116,58
betragen und gliedere sich in das Geschäftsführerhonorar des Bw. in
Höhe von € 7.500,00, ein Honorar an das Atelier O. in Höhe
von € 1.428,00, in Ausbildungs- und Fortbildungsaufwand B.S. in
Höhe von € 6.184,00 und ausbezahlte Beträge an B.S. (alles
unter dem monatlichen Freibetrag gemäß
§ 42 Abs. 4 FLAG) in
Höhe von € 8.004,58. Die entsprechenden Belege für die
genannten Beträge wurden der Berufung beigelegt.
Die Prüferin habe ohne Rücksprache pflichtwidrig
(§ 183 Abs. 1 BAO) diese Beweise nicht gewürdigt, was durch einfache
Einschau in die Bücher möglich gewesen wäre.
Der Lohnaufwand 2005 habe laut Bilanz € 5.972,37
betragen und setze sich aus einem Geschäftsführerhonorar des Bw. in
Höhe von € 1.300,00, aus Fortbildungsaufwand B.S. in Höhe
von € 840,00 und an diese ausbezahlte Löhne in Höhe von
€ 3.832,37 zusammen. Dies wäre ebenfalls wie für 2004 durch
einfache Nachschau oder Befragung aufzuklären gewesen.
Für das Jahr 2006 sei kein Lohnaufwand angefallen,
lediglich Einnahmen aus Provisionen.
Die Prüferin habe aus fragmentarischen Unterlagen
betreffend lediglich das Jahr 2004 einen Lohnaufwand hochgerechnet, obwohl sie
verpflichtet gewesen wäre, die tatsächlichen Verhältnisse zu
ermitteln.
In der Spruchsenatsverhandlung vom 4. Juli 2007 sei dem Bw.
ebenfalls keine Gelegenheit geboten worden, alles aufzuklären. Er habe dies
jedenfalls nicht verweigert.
Die Finanzstrafbehörde habe jedenfalls die
tatsächlichen Verhältnisse zu erforschen und einer
Beweiswürdigung zu unterziehen. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
habe zweifellos das Gesetz verletzt, da sie die Wahrheitsfindung und Erforschung
der tatsächlichen Verhältnisse nicht durchgeführt habe, obwohl
ausdrücklich im Gesetz vorgesehen.
Die damalige Gattin des Bw. habe keine Lohnbezüge
erhalten, wie dies in der Niederschrift als nicht nachvollziehbar vermerkt
werde.
Der Bw. beantrage daher, das Erkenntnis des Spruchsenates
vom 4. Juli 2007, SpS, wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und entsprechend den
vom Bw. vorgelegten Unterlagen zu entscheiden und das erstinstanzlich Erkenntnis
aufzuheben.
Auch werde die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Dem erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates liegen
in objektiver Hinsicht die Feststellungen einer Lohnsteuerprüfung über
den Zeitraum 2003 bis 2006 zugrunde, wobei seitens der Betriebsprüferin
anhand des Personalaufwandes, welcher auf einer Beilage der
Körperschaftsteuererklärung 2004 in Höhe von
€ 23.116,00 ersichtlich war, die Lohnzahlungen für die
übrigen Zeiträume im Schätzungswege hochgerechnet und daraus die
der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegten Lohnabgaben ermittelt
wurden.
Zu Recht wendet der Bw. in der gegenständlichen
Berufung ein, dass den bereits im Abgabenverfahren vorgetragenen Einwendungen
gegen die Richtigkeit der von der Lohnsteuerprüfung geschätzten
Lohnzahlungen der Fa. S-GmbH und somit gegen die Richtigkeit der der
Bestrafung zugrunde gelegten Lohnabgaben im erstinstanzlichen Verfahren weder
durch die Aufnahme beantragter Beweise (Sichtung der Buchhaltungsunterlagen,
Ladung der Zeugin B.S.) noch durch eine konkrete Auseinandersetzung mit den
Berufungsvorbringen des Bw. im zugrunde liegenden Erkenntnis in Form einer
Begründung begegnet wurde.
Trägt der Beschuldigte nahe liegende Argumente gegen
die Richtigkeit der Schätzungen im Abgabenfestsetzungsverfahren vor, muss
dies die Finanzstrafbehörde veranlassen, sich mit der Richtigkeit der im
Abgabenverfahren vorgenommenen Schätzung im Lichte des Gebotes des §
98 Abs. 3 FinStrG eingehend auseinanderzusetzen. Trägt der Beschuldigte
Umstände vor, denen zu Folge nicht mehr ausgeschlossen werden kann, dass
die von ihm geführten Aufzeichnungen ungeachtet des Mangels fehlender
Grundaufzeichnungen doch richtig und vollständig gewesen sein können,
dann bedürfen solche Umstände erst der sachbezogenen gewissenhaften
Widerlegung, bevor die Finanzstrafbehörde dazu berechtigt ist, dem
Beschuldigten gegenüber den in ihrem Bescheid gemachten Schuldvorwurf zu
erheben (VwGH 28.5.1997, 94/13/0257).
Ein schuldig sprechender Bescheid (im gegenständlichen
Fall das Erkenntnis des Spruchsenates) muss erkennen lassen, auf Grund welcher
tatsächlichen Umstände und rechtlichen Überlegungen die
Abgabenschuld, deren Verkürzung dem Beschuldigten vorgeworfen wird,
entstanden ist. Ein solcher Bescheid bedarf der Feststellung, welche
finanzstrafrechtlich zu verantworteten Vorgänge zu den festgestellten
Abgabenverkürzungen geführt haben; die Finanzstrafbehörde trifft
die Beweislast für die Richtigkeit einer im vorangegangen Abgabenverfahren
vorgenommenen Schätzung, ohne dass Mängel der Aufzeichnungen (im
gegenständlichen Fall nicht vorgelegte Unterlagen) für sich allein
schon dazu ausreichten, den objektiven und erst recht den subjektiven Tatbestand
als verwirklicht annehmen zu dürfen (vgl. sinngemäß VwGH
28.5.1997, 94/13/0257).
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. eingewendet, dass
er selbst zu 100 % an der Fa. S-GmbH über die Fa. C.F. beteiligt
gewesen sei und seine Geschäftsführerbezüge daher nicht dem
Lohnsteuerabzug unterlegen wären (Aussage vor dem Spruchsenat am 23. Mai
2007) und die an seine im Rahmen der GmbH angestellte Tochter ausbezahlten
Bezüge unter der Besteuerungsgrenze gelegen seien. Dieses Vorbringen wurde
vom Bw. im Rahmen der gegenständlichen Berufung anhand von konkreten Zahlen
und durch Vorlage entsprechender Belege aus der Buchhaltung der Fa. S-GmbH
auch glaubhaft gemacht.
Aus den seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz
vorgelegten Verwaltungsakten und auch aus dem Vorbringen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegenüber dem Unabhängigen
Finanzsenat bieten sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Nachweis der
objektiven Höhe der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten
Lohnabgaben, sodass auf Grund der Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren und
unter Beachtung der Bestimmung des § 98 Abs. 3 FinStrG schon
allein das Vorliegen der objektiven Tatseite nicht als erwiesen angesehen werden
kann.
Der Amtsbeauftragte hielt den
Antrag auf Bestrafung vor dem Unabhängigen Finanzsenat nicht aufrecht, weil
auch aus seiner Sicht dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren eine
finanzstrafrechtlich nicht haltbare Schätzung zu Grunde liegt.
Da daher die zur Last gelegte Tat nicht erweisbar ist, war
mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157
Finanzstrafgesetz vorzugehen.
Wien, am 21.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0116-W/08
- Stammnummer
- 40499
- Gültig
- 21.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF