Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1687-W/04
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug infolge Diebstahles
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1687-W/04vom 27.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Arbeitnehmer gewerbsmäßig in mehrfachen Angriffen fremde bewegliche Sachen seines Dienstgebers in einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert entwendet, führt dies abgabenrechtlich zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil es sich gem. § 25 Abs1 Z1 lit.a EStG 1988 um Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis handelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der A.B., Adr.Bw.,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Harald Ofner und Dr. Thomas Wagner,
1160 Wien, Schuhmeierplatz 14, vom 13. Februar 2004 gegen die
Bescheide des FA vom 8. Jänner 2004 betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2000 bis 2002, entschieden:
Der
Berufung hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Den
Berufungen hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahr 2001 und 2002 wird
teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Abgabengutschrift für das Jahr 2000 beträgt S 1.500,00 (= €
109,01); Die Abgabenschuld für das Jahr 2001 beträgt
S 47.197,00,00 (= € 3.429,94); Die Abgabenschuld für das
Jahr 2002 beträgt € 0,00 (= S 0,00).
Entscheidungsgründe
A) Im undatierten
BP-Bericht, AB-Nr. 103071/03, (OZ 3 ff./Dauerbelege) wurde hinsichtlich der
Geld- und Warendiebstähle der Berufungswerberin (= Bw.) die unter Tz 14
ausgeführte Prüfungsfeststellung getroffen: Neben dem Gehalt habe die
Bw. als Angestellte der Fa. S.S. auch andere nichtselbstständige
Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug erzielt, und zwar aufgrund des Diebstahles
von Geld und von Waren.
Die Bw. sei im Zeitraum März 2000 bis Februar 2002 bei
Frau S.S. angestellt gewesen. In diesem Zeitraum habe die Bw. laut ihrem
Geständnis vom 3. März 2002 Waren und Geld mit einem Wert von
mindestens S 500.000,00 entwendet. Für dieses Delikt sei die Bw. am
19. Juli 2002 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Im Jahr 2002 seien von der Bw. € 7.300,00 als
teilweise Schadensgutmachung an S.S. bezahlt worden. Dieser Betrag habe im Jahr
2002 Werbungskosten dargestellt. Obwohl die Bw. gegenüber der
Betriebsprüfung behauptet habe, der Wert ihrer Bereicherung an Frau S. sei
weit niedriger als S 500.000,00 gewesen, seien die im von der Bw.
unterschriebenen Geständnis genannten S 500.000,00 als
Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen. Dieser Betrag sei von der
Betriebsprüfung aliquot auf den Beschäftigungszeitraum (insgesamt 24
Monate) der Bw. bei Frau S. verteilt und als andere Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit der Einkommensteuer im Wege der Veranlagung
unterzogen worden: - 2000: S 208.333,00 (10 Monate); - 2001:
S 250.000,00 (12 Monate); - 2002: € 3.028,06 (=
S 41.667,00) (2 Monate).
B) Die
Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde am 3. Dezember 2003
(OZ 13 ff./Dauerbelege) aufgenommen; darin wurden folgende
Feststellungen getroffen:
Bereicherung im Rahmen der nichtselbstständigen
Tätigkeit für die Fa. S. im Zeitraum März 2000 bis Februar 2002
in Höhe von S 500.000,00 (Hinweis auf das Geständnis vom
3. März 2002). Im Jahr 2002 sei eine teilweise
Schadenswiedergutmachung in Höhe von € 7.300,00 (=
S 100.450,00) erfolgt. Die Bw. habe den Einwand erhoben, dass die
(angenommene) Bereicherung von S 500.000,00 weit überhöht
sei.
C) Kopie des
Geständnisses vom 3. März 2002, Wien (OZ 16/Dauerbelege):
"Ich
A.B., wohnhaft in
Adr. gestehe aus freiem Willen mit
heutigem Tag (3.3.2002), dass ich diverse Artikel (Rubbellose, Lotto,
Wertkarten, Fahrscheine, Zigaretten, Brieflose) in einem Zeitraum von ca. 2
Jahren gestohlen habe. Ich bin seit März 2000 bei Frau
S.S., im
x-gartl,
Adr.1 beschäftigt. Ich anerkenne
eine Summe von mindestens S 500.000,00 in besagtem Zeitraum entwendet zu
haben."
Dieses Geständnis ist firmenmäßig von Frau
S.S. gezeichnet, sowie namensmäßig von der Bw. und den Zeugen G.O.,
Adr.2, und dem damaligen Lebensgefährten von Frau S., Adr.3, Adr.4.
D) Kopie der
Vereinbarung vom 3.3.2002, Wien (OZ 17/Dauerbelege):
"Ich
A.B. verpflichte mich mit diesem
Schreiben bis 10.3.2002 eine rechtlich zwingende Bestätigung (von einem
Rechtsanwalt oder einem Notar bzw. von einer Bank) über die
Modalitäten der Rückzahlung von S 500.000,00 zu bringen, die
Zahlung spätestens bis 10.4.2002 zu leisten. Im Falle der Nichterbringung,
sowohl der Bestätigung als der Zahlung, bin ich darüber informiert,
dass Frau S., Besitzerin des
x-gartl, die Angelegenheit der
Staatsanwaltschaft übergibt bzw. mich wegen schweren Betrug zur Anzeige
bringt".
Diese Vereinbarung ist von denselben Personen wie das
Geständnis laut Abschnitt C) unterschrieben.
E) Kopie der
Strafanzeige vom 28. März 2003 (OZ 18 ff./Dauerbelege), erstellt von den
Rechtsanwälten von Frau S.S. betreffend die Bw. In dieser Strafanzeige wird
ausgeführt:
Frau S.S. betreibe in Adr.1,eine Trafik. Im Rahmen dieses
Geschäftsbetriebes habe Frau S.S. die Bw. seit März 2000 als
Verkäuferin beschäftigt. Die Beschäftigung der Bw. sei rein
gefälligkeitshalber erfolgt, da es sich bei ihr um die Mutter des damaligen
Lebensgefährten von Frau S.S. gehandelt habe. Trotz einer
einschlägigen Vorstrafe habe Frau S.S. der Bw. eine zweite Chance geben
wollen.
Im Zuge des Beschäftigungsverhältnisses seien der
Bw. die in der Trafik befindlichen Gegenstände, Artikel und die aus dem
Tagesgeschäft lukrierten Geldmittel zur Ausübung ihrer Tätigkeit
anvertraut worden. Im Verlauf der letzten zwei Jahre ihrer Tätigkeit in der
Trafik habe die Bw. das ihr entgegengebrachte Vertrauen aufs Gröbste
mißbrauchend, wiederholt diverse Artikel (Rubbellose, Wertkarten,
Fahrscheine, Zigaretten, Brieflose) an sich gebracht, ohne dafür das
entsprechende Entgelt geleistet zu haben. Zudem habe sie außerhalb ihrer
Tätigkeit als Verkäuferin Geld aus der Kasse entnommen, ohne dazu
berechtigt gewesen zu sein und habe sich dieses Geld zugeeignet. Des Weiteren
habe sie die in der Trafik aufliegenden "Lottoscheine" verwendet, um sich an den
Ziehungen zu beteiligen, ohne dafür Zahlung geleistet zu haben. Die Bw.
habe in Bereicherungsabsicht gehandelt. ... .
Frau S.S. habe die Bw. unmittelbar nach Kenntniserlangung
vom gegenständlichen Sachverhalt mit ihren Handlungen konfrontiert. Die Bw.
habe ihr schuldhaft rechtswidriges Verhalten anerkannt, durch welches Frau S.S.
ein Schaden in der Höhe von € 36.336,42 (S 500.000,00)
entstanden sei (Beweis: Geständnis vom 3.3.2002).
Ein Versuch, den entstandenen Schaden mittels einer zu
vereinbarenden Ratenzahlung zu beheben, sei an der mangelnden Bereitschaft der
Bw. gescheitert. ... .
F) Der
Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung (OZ 22
ff./Dauerbelege) wurden am 19. Juli 2002 erstellt. Unter der Rubrik
"Sachverhalt" wurde ausgeführt, dass die Bw. schuldig sei, sie habe in der
Zeit vom März 2000 bis 3.3.2002 in Wien gewerbsmäßig in
mehrfachen Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr näher
festzustellenden € 2000,00 übersteigenden, € 40.000,00
jedoch nicht übersteigenden Gesamtwert, nämlich Monatskarten der
Wiener Verkehrsbetriebe, Telefonwertkarten, Brief- und Rubbellose, Zigaretten
und Bargeld, ihrer Dienstgeberin S.S., Inhaberin der Trafik X-Cafe, mit dem
Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu
bereichern, die ihr durch Rechtsgeschäft, nämlich durch das
Dienstverhältnis, eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich
missbraucht, indem sie ausgefüllte Lottoscheine im Wege des
Computerterminals der S.S. an die Österreichische Lotterien Ges. mbH.
übermittelte, ohne den Preis der Tipps in die Kassa einzuzahlen, und
dadurch der S.S. einen € 2.000,00 nicht übersteigenden Schaden in
Höhe der ihr von der Österreichischen Lotterien Ges. mbH. in Rechnung
gestellten Beträge zugefügt. ... . Die Strafe wurde mit 18 Monaten
Freiheitsstrafe festgesetzt. ... .
G) Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000
(OZ 2 ff./2000) wurde am 8. Jänner 2004 erstellt. Er weist
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von
S 39.118,00 (KZ 245) von S.S. für den Zeitraum 1. März bis
31. Dezember 2000 aus sowie Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in
Höhe von S 208.333,00. Davon wurden S 1.800,00
Werbungskostenpauschale abgezogen, sodass sich ein Gesamtbetrag der
Einkünfte in Höhe von S 245.651,00 errechnete und - unter Abzug
der Sonderausgabenpauschale von S 819,00 - ein Einkommen von
S 244.832,00. Daraus errechnete sich eine Einkommensteuer von
€ 4.997,93 (= S 68.773,31). Zu bemerken ist noch, dass die Bw. in
diesem Jahr S 19.162,00 an Arbeitslosengeld für 65 Tage (22.
Jänner bis 27. März 2001) bezogen hat. Weiters erhielt die Bw.
Notstandshilfe für 248 Tage (28. März bis 30. November 2001) in
Höhe von S 66.315,00 erhalten hat. Der Bescheid wurde wie folgt
begründet:
Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt)
- siehe Hinweise zur Berechnung - seien zuerst die steuerpflichtigen
Einkünfte der Bw. auf den Jahresbetrag umgerechnet worden, Sonderausgaben
und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich
für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein
Durchschnittsteuersatz ermittelt und auf das errechnete Einkommen angewendet
worden (Umrechnungsvariante). Danach sei anhand einer Kontrollrechnung
festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß
§
3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer
ergebe. Da dies im Fall der Bw. zutreffe, werde der Tarif nicht auf das im
Bescheid ausgewiesene, sondern auf ein Einkommen von S 323.838,00
angewendet. Weiters wurde ausgeführt, dass die Veranlagung unter
Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung die
der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen sei.
H) Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2001 wurde am 8. Jänner 2004
(OZ 2 ff./2001) erstellt. Er weist Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit (KZ 245) von der PVAng in Höhe von
S 8.011,00 für den Zeitraum 1. Dezember bis 31. Dezember 2001 aus,
weiters von der Fa. S.S. in Höhe von S 46.800,00 für den
Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2001 und Einkünfte ohne
inländischen Steuerabzug in Höhe von S 250.000,00. Unter Abzug
des Werbungskostenpauschbetrages von S 1.800,00 ergab sich ein Gesamtbetrag
der Einkünfte von S 303.011,00 sowie unter Abzug der
Sonderausgabenpauschale von S 819,00 ein Einkommen von S 302.192,00.
Daraus errechnete sich eine Einkommensteuer von € 7.209,87 (=
S 99.209,63). Der Bescheid wurde grundsätzlich wie der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 begründet, weil auch im Jahr
2001 die Hinzurechnungsvariante eine niedrigere Einkommensteuer ergeben hat. Der
Tarif wurde auf ein Einkommen von S 387.669,00 angewendet. Weiters wurde
ausgeführt, dass auch im Jahr 2001 die Veranlagung unter Zugrundelegung der
abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt sei.
I) Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2002 wurde am 8. Jänner 2004
(OZ 2 ff./2002) erstellt. Er weist Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit (KZ 245) von der PVAng in Höhe von €
5.456,91 (= S 75.089,00) für den Zeitraum 1. Jänner bis 31.
Dezember 2002 aus sowie Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in
Höhe von € 3.028,06 (= S 41.667,00). Davon wurden
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in
Höhe von € 7.300,00 (= S 100.450,00) in Abzug gebracht,
sodass sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € 1.184,97 (=
S 16.306,00) errechnete sowie unter Abzug der Sonderausgabenpauschale von
€ 60,00 ein Einkommen von € 1.124,97 (= S 15.480,00). Bei der
Berechnung der Einkommensteuer errechnete sich eine Abgabengutschrift in
Höhe von € 29,11 (= S 401,00).
Der Bescheid wurde damit begründet, dass die
Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung erfolgt sei. Diese Prüfung sei der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen.
J) Mit drei
Schreiben vom 13. Februar 2004 (OZ 8 ff./2000; OZ 8 ff./2001; OZ 5 f./2002)
wurde seitens der Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2000, 2001 und 2002 Berufung erhoben. In
diesen Schreiben wurde im Wesentlichen gleich lautend das Nachstehende
ausgeführt:
Die gegenständlichen Einkommensteuerbescheide
würden insoweit angefochten, als zur Berechnung der Einkommensteuer
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in Höhe von
S 208.333,00 (2000), S 250.000,00 (2001) und € 3.028,06 (=
S 41.667,00) (2002) zugrundegelegt worden seien. Der Prüfungsbericht
über die abgabenbehördliche Prüfung, wonach eine Bereicherung im
Rahmen der nichtselbstständigen Tätigkeit für Frau S.S. im
Zeitraum März 2000 bis Februar 2002 insgesamt S 500.000,00 unter
Hinweis auf das "Geständnis" vom 3. März 2002 habe betragen
sollen, sei unrichtig.
Zwar stimme es, dass die Bw. im Zuge ihrer Tätigkeit
in der Fa. S. sukzessive Waren entwendet habe, insgesamt betrage der Wert dieser
Waren aber höchstens S 45.000,00 bis S 50.000,00.
Das vom 3. März 2002 stammende Anerkenntnis sei durch
Überrumpelung und durch die Drohung mit einer Strafanzeige zustande
gekommen. Hinsichtlich des Tatzeitraumes und des Wertes der entwendeten Waren
entspreche es nicht den Tatsachen und sei gemäß
§ 870 ABGB
nicht wirksam zustande gekommen.
In den Berufungsschreiben betreffend die Jahr 2000 bis 2001
wird zusätzlich noch ausgeführt:
Demgemäß sei die Bw. zwar am 2. Juli 2002 vom
Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
verurteilt worden, welche Strafe sie mittlerweile auch verbüßt habe.
Ausdrücklich habe das Gericht aber festgehalten, dass der Schaden nicht
feststellbar sei. Das heiße, auch das Landesgericht für Strafsachen
Wien habe in seinem Urteil das "Geständnis" vom 3. März 2002 nicht als
wirksam erachtet.
Die Bw. habe per 4. April 2002 eine
Schadenswiedergutmachung in Höhe von € 7.300,00 an Frau S. bezahlt.
Damit sei der verursachte Schaden zur Gänze abgedeckt. Frau S. habe auch
keine zivilrechtlichen Schritte gegen die Bw. unternommen.
Beweis (e): - Schreiben
der Rechtsfreunde von Frau S.S. vom 18. März 2002; -Schreiben der
Rechtsfreunde der Bw. an die Rechtsvertretung von Frau S. vom 4. April
2002; - Einzahlungsbeleg über € 7.300,00 an
Schadensgutmachung; - Beischaffung des Aktes XYZ des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien.
Da die Bw. sohin keine Einkünfte ohne
inländischen Steuerabzug in Höhe von S 208.333,00,
S 250.000,00 und € 3.028,06 lukriert habe, stelle sie den Antrag ihren
Berufungen Folge zu geben und die erstinstanzlichen Bescheide dahingehend
abzuändern, dass für die Berechnung der Einkommensteuer für die
Jahr 2000 bis 2002 die Position "Einkünfte ohne inländischen
Steuerabzug" wegfielen.
Diesen drei Berufungsschreiben sind folgende Unterlagen in
Kopie beigelegt:
a) Schreiben der Rechtsanwälte von S.S. vom 18.
März 2002 an die Bw. (OZ 9/2000):
Wie von Frau S. zur Kenntnis gebracht, gebe es eine mit 3.
März 2002 datierte Vereinbarung mit der Bw., in der sie sich zur
Wiedergutmachung des durch sie im Verlauf der letzten zwei Jahre während
ihrer Tätigkeit in der Trafik X-Cafe verursachten Schadens in der Höhe
von S 500.000,00 (€ 36.336,42) bis spätestens 10. April 2002
verpflichteten. Ein Anerkenntnis des der Mandantin verursachten Schadens dem
Grunde und der Höhe nach durch eine ebenfalls vom 3. März 2002
stammende, von der Bw. unterfertigte Erklärung liege gleichfalls
vor.
Unter der Voraussetzung, dass die bestehende Vereinbarung
durch einen zwischen der Bw. und Frau S. abzuschließenden durchsetzbaren
gerichtlichen Vergleich vor dem zuständigen Zivilgericht ergänzt werde
und die Bw. ihren daraus erwachsenden Verpflichtungen zur
Schadenswiedergutmachung, die für Frau S. im Vordergrund stehe,
entsprechend nachkomme, sehe sich diese auch nicht veranlasst, von sich aus
weitergehende Schritte in dieser Angelegenheit zu unternehmen. Angesichts der
Höhe des rückzuerstattenden Betrages sei es aus der Sicht von Frau S.
unumgänglich, dass von Seiten der Bw. über ihre persönliche
Haftung hinaus zusätzliche Sicherheiten angeboten würden, wobei die
Aufnahme einer Verpflichtung zur Mithaftung seitens ihrer Kinder in die
abzuschließende Vereinbarung für Frau S. akzeptabel wäre.
Was den Rückzahlungsmodus betreffe, so würde Frau
S. gegebenenfalls eine Ratenzahlung akzeptieren.
b) Schreiben der Rechtsanwälte der Bw. vom 4. April
2002 (OZ 10/2000): 1) Es sei richtig, dass die Bw. im Zuge ihrer
Tätigkeit in der Trafik X-Cafe Waren entwendet habe. Diesbezüglich
habe sie bereits am 5. März 2002 Selbstanzeige erstattet. Zur Zeit sei das
Kommissariat Floridsdorf mit den Vorerhebungen betraut. 2) Die Bw. bereue
ihr nicht entschuldbares Verhalten zutiefst und sei auch bestrebt, rasche und
umfassende Schadenswiedergutmachung zu leisten. Allerdings betrage der
Tatzeitraum nicht zwei Jahre. Begonnen habe dieser vielmehr mit der Entwendung
einer Monatsfahrkarte im März 2001. Der Wert der seither entwendeten Waren
(Rubbellose, Zigaretten, Fahrscheine etc.) mache laut Berechnung der Bw. ca.
S 45.000,00 bis S 50.000,00 aus.
Das vom 3. März 2002 stammende Anerkenntnis sei durch
Überrumpelung und durch die Drohung mit einer Strafanzeige zustande
gekommen. Hinsichtlich des Tatzeitraumes und des Wertes der entwendenden Waren
entspreche es nicht den Tatsachen und sei entsprechend § 870 ABGB
nicht wirksam zustande gekommen. Dennoch anerkenne die Bw. - diesmal frei von
Willensmängeln - den Betrag von € 7.300,00 als Schadenssumme, weil sie
bestrebt sei, die Sache möglichst umfassend zu bereinigen. Dieser Betrag
sei mit heutigem Tag auf das Kanzleikonto der Rechtsanwälte von Frau S.
überwiesen worden.
c) Überweisungsbeleg vom 4. April 2002 über
€ 7.300,00.
K) Mit Schreiben
vom 2. Juli 2004 (OZ 8 f./2002) erstellte die Betriebsprüfung ihre
Stellungnahme zur Berufung und
führte darin aus:
Die Bw. vermeine in der Begründung zur Berufung, dass
die Bereicherung nur S 45.000,00 bis S 50.000,00 betragen habe und das
Geständnis vom 3. März 2002 (zugegebene Bereicherung von
S 500.000,00) nur durch Überrumpelung und Drohung mit einer
Strafanzeige zustande gekommen sei.
Dazu werde wie folgt Stellung genommen: Wie hoch die
Bereicherung tatsächlich gewesen sei, habe die Betriebsprüfung nicht
feststellen können. Das einzige Faktum sei das Geständnis vom
3. März 2002 (siehe Beilage) gewesen, in dem die Bw. eine Bereicherung
von mindestens S 500.000,00 zugegeben habe sowie die daraufhin erfolgte
Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
L) Eine
schriftliche Gegenäußerung
seitens der Bw. zur Stellungnahme der Betriebsprüfung laut Abschnitt K)
erfolgte nicht.
M) Mit drei
Berufungsvorentscheidungen vom 26.
August 2004 wurde die jeweilige Berufung für die Jahre 2000 bis 2002 als
unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde in allen drei
Berufungsvorentscheidungen auf die zusätzliche Begründung zu diesen
Bescheiden verwiesen. In dieser zusätzlichen Begründung (OZ 20
f./2002) zu den drei Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 2000 bis 2002
wird Folgendes ausgeführt:
Aufgrund der Feststellungen der Prüfungsabteilung,
welche dem gegenständlichen BP-Bericht bzw. der Niederschrift vom 3.
Dezember 2003 zu entnehmen sei, seien jeweils mit Datum 8. Jänner 2004
für die Jahre 2000 bis 2002 Einkommensteuerbescheide ergangen. Den mit
Lohnzettel(n) anher übermittelten Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit seien in 2000 S 208.333,00 (= €
15.140,14), in 2001 S 250.000,00 (= € 18.168,20) und in 2002
€ 3.028,06 (= S 41.667,01), in Summe als S 500.000,00,
hinzugerechnet worden. Dies insbesondere aufgrund des Geständnisses der
Bw., wonach sie in besagtem Zeitraum eine Summe von S 500.000,00 als
entwendet anerkannt habe.
Gegen die gegenständlichen Einkommensteuerbescheide
habe die Bw. nunmehr mit Eingabe vom 16. Februar 2004 im Wege ihrer
rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Berufung ergriffen. Im
Berufungsschreiben werde die Entwendung von Waren bestätigt, deren Wert
aber mit höchstens S 45.000,00 bis S 50.000,00 beziffert. Des
Weiteren werde ausgeführt, dass das Anerkenntnis vom 3. März 2002
durch Überrumpelung etc. zustande gekommen sei und überdies am 4.
April 2002 eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von € 7.300,00
bezahlt worden wäre. Eben aufgrund dieser Umstände würden die
Positionen "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" zur Gänze
herausfallen. Dazu sei zu sagen, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung
widerspreche, dass einer früher und zeitnäher getätigten Aussage
idR höherer Wahrheitsgehalt zukomme als einer späteren, abweichenden
Aussage (VwGH 90/13/0054).
Daher müsse der Erstaussage, wonach ca.
S 500.000,00 (€ 36.336,41) entwendet worden seien, ein höherer
Wahrheitsgehalt zugemessen werden. Ein strafgerichtliches Urteil entfalte
bindende Wirkung nur hinsichtlich tatsächlicher Feststellungen, auf denen
der Spruch des rechtskräftigen Strafurteils beruhe, wozu jene
Tatumstände gehörten, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung
nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetze. Da die
Schadenshöhe keinen Einfluss auf den Spruch des Urteils habe, könne
diesbezüglich keine Bindungswirkung bestehen.
N) Mit drei im
Wesentlichen gleich lautenden Vorlageanträgen vom 27. September 2004
für die Jahre 2000 bis 2002 wurde Nachstehendes vorgebracht. Es werde der
Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt.
Das Vorbringen in den Berufungen werde vollinhaltlich
aufrecht erhalten. Bei dem "Geständnis" vom 3. März 2002 handle es
sich keineswegs um eine "Aussage", der in der Regel höherer Wahrheitsgehalt
zukomme als einer späteren, abweichenden Aussage. Dieses "Geständnis"
sei nicht vor einer Behörde getätigt worden, nicht im Zuge irgendeiner
Einvernahme. Vielmehr habe die seinerzeitige Arbeitgeberin, Frau S.S., die Bw.
überrumpelt und ihr mit einer Strafanzeige für den Fall der
Nichtleistung der Unterschrift unter das "Geständnis" gedroht.
Die Bw. habe nicht behauptet, dass das strafgerichtliche
Urteil hinsichtlich seiner Begründung Bindungswirkung entfalte. Dennoch
könnten die im Strafverfahren aufgenommenen Beweise im
gegenständlichen Abgabenverfahren herangezogen werden. Im Übrigen habe
Frau S. den von ihr angeblich erlittenen Schaden bis heute nicht
belegmäßig nachgewiesen. Die Summe von S 500.000,00 (= €
36.336,41) sei eine reine Phantasiezahl. Die Bw. sei von Frau S. dementsprechend
auch zivilrechtlich nicht in Anspruch genommen worden.
Die Bw. halte daher ihre Anträge, ihren Berufungen
Folge zu geben und die erstinstanzlichen Bescheide dahingehend abzuändern,
dass für die Berechnung der Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis
2002 die "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" in Höhe von
S 208.833,00, S 250.000,00 und € 3.028,06 zur Gänze
harausfallen, aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Höhe der von der Bw. entwendeten
Waren während ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit im
Einzelunternehmen von Frau S.S. im Zeitraum 1. März 2000 bis 3. März
2002.
I) Der Sachverhalt
ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Laut gekürzter Urteilsausfertigung über die
Hauptverhandlung vom 19. Juli 2002 ist die Bw. schuldig gewesen in dem Zeitraum
vom März 2000 bis 3. März 2002 gewerbsmäßig in mehrfachen
Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr festzustellenden
Gesamtwert, der € 2.000,00 überstieg und € 40.000,00 nicht
überstieg, nämlich Monatskarten der Wiener Verkehrsbetriebe,
Telefonwertkarten, Brieflose, Rubbellose, Zigaretten und Bargeld, ihrer
Dienstgeberin S.S., Inhaberin der Trafik X-Cafe, mit dem Vorsatz weggenommen zu
haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Weiters hat die Bw. die ihr durch das Dienstverhältnis
eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder
einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht, indem sie
ausgefüllte Lottoscheine im Wege des Computerterminals der S.S. an die
Österreichische Lotterien GesmbH. übermittelte, ohne den Preis der
Tipps in die Kassa einzuzahlen und dadurch der S.S. einen € 2.000,00 nicht
übersteigenden Schaden in Höhe der ihr von der Österreichischen
Lotterien Ges. mbH. in Rechnung gestellten Beträge zugefügt. Die
Strafe wurde mit 18 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. [siehe Abschnitt
F)].
b) Mit Überweisungsbeleg vom 4. April 2002 wurde
seitens der Bw. der Betrag von € 7.300,00 (= S 100.450,00) auf ein
Konto der Rechtsanwälte von Frau S.S. als (teilweise)
Schadenswiedergutmachung überwiesen.
c) Mit Niederschrift vom 5. März 2002 erstattete die
Bw. beim Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund Selbstanzeige wegen
gewerbsmäßigen Diebstahls als Angestellte in der Trafik S.S., in der
sie als Minderbeschäftigte tätig gewesen war. Sie war auch im
dazugehörenden Blumengeschäft und im Cafe beschäftigt und
berechtigt zu kassieren [siehe Strafakt XyZ, OZ 31 ff.)]. Die Bw, gab darin u.
a. an, dass sie seit Juni 2001, seit Frau S. eine Lottoannahmestelle gehabt
habe, Lottoscheine von ca. S 3.000,00 gespielt aber nicht bezahlt zu haben.
Weiters habe sie Rubbellose gestohlen, anfangs ca. 10 täglich, zum Schluss
schon ca. 25 bis 30. Ebenfalls habe sie fünf Stangen Zigaretten der Marke
Kim zum Preis von € 32,00 pro Stange gestohlen. Einmal habe sie einen
Fünf Euro Schein aus der Kasse gestohlen. Sie könne nicht
ausschließen auch andere Gegenstände gestohlen zu haben, könne
sich aber daran nicht mehr erinnern. Insgesamt schätze sie die gestohlenen
Sachen auf einen Wert von € 7.267,00 (= S100.000,00) ein.
d) In der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2002 [siehe
Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen, AZ.: XyZ] wurden u. a.
folgende Aussagen getroffen: - Die beschuldigte Bw. sagte auf Seite 7 f.
aus, dass sie das Geständnis und die Wiedergutmachungsvereinbarung, beide
vom 3. März 2002, unterschrieben habe, obwohl sie mit der Höhe des
Schadens nicht einverstanden gewesen sei. Ihre Kinder wollte sie da heraus
halten. Ihre Kinder haben dann € 7.300,00 als Schaden(swiedergutmachung)
für die Bw. zurückbezahlt. - Die Zeugin (und ehemalige
Arbeitgeberin der Bw.) sagte auf Seite 9 aus, dass sie ihre Aussage vor der
Polizei aufrecht erhalte und sie schon vor dem Valentinstag (2002) bemerkt habe,
dass sie von der Beschuldigten (= Bw.) bestohlen worden sei, aber am
Valentinstag definitv. Daraufhin seien zwei Kameras installiert geworden, die
man aber nicht habe sehen können und keiner außer der Zeugin und ihr
Lebensgefährte wusste etwas davon (S. 11 f.). Ihr Lebensgefährte
überwachte dann die Videoaufzeichnungen und teilte der Zeugin telefonisch
mit, dass die Bw. bis zu 50 Lose am Tag stehle. Außerdem habe sie eine
Betriebsprüfung gehabt und vom Finanzamt sei gesagt worden, dass die
Aufstellung nicht stimme. - Auf Seite 13 sagte die Zeugin aus, dass sie
die Lose, die die Beschuldigte genommen und versteckt habe, gefunden habe. Die
Zeugin fand sie bis zum Dezember zurück, die alleine einen Wert von
S 20.000,00 an Gewinn gehabt haben. Dass die Bw. natürlich viel mehr
Lose gestohlen habe, um so zu einem Gewinn zu kommen, sei klar. ... Die Zeugin
sagte der Beschuldigten, dass sie am Videofilm zu sehen ist, dass sie gestohlen
habe und sie nicht wolle, dass sie ins Gefängnis komme, aber sie auch ihren
Schaden ersetzt haben wolle. - Auf die Frage des Verteidigers, ob vom
Buchhalter der tatsächliche Schaden ausgerechnet worden sei, antwortete die
Zeugin "nein", der Finanzbeamte habe sie angerufen und ihr gesagt, dass etwas
nicht stimme (S. 15). Es gebe seit zwei Wochen eine Bilanz und da gingen die
Diebstähle hervor, dass die Einnahmen mit den Abbuchungen von
S 500.000,00 nicht übereinstimmten. Es gebe auch einen Schwund bei den
Blumen, die kaputt werden und bei der Gastronomie, wennn etwas verderbe, nur sei
dieser Schwund ungewöhnlich hoch gewesen und beim Schaden von
S 500.000,00 noch gar nicht dabei. Ihr Unternehmen habe ca.
S 250.000,00 Schulden. Als die Beschuldigte bei ihr aufhörte zu
arbeiten, habe sie S 600.000,00 Schulden gehabt. - Der
Privatbeteiligtenvertreter schloss sich mit € 29.696,00 (inklusive Kosten,
abzüglich geleisteter Schadensgutmachung von € 7.300,00 an (S.
18).
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
§ 15 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 in der für die
Streitjahre gültigen Fassung normiert, dass Einnnahmen vorliegen, wenn dem
Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit.a erster Satz EStG 1988 in der
für die Streitjahre gültigen Fassung bestimmt, dass Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus
einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis sind.
Im Fall der Bw. ist unstrittig, dass ihr Geld und geldwerte
Vorteile im Rahmen der Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 4 (= Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit) zugeflossen sind, da auch der Diebstahl
von Waren oder Geld durch Dienstnehmer zu einem Vorteil aus dem jeweiligen
Dienstverhältnis führt (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Bd. II, Tz 29 zu
§ 15). Dass die Bw. im Betrieb ihrer Arbeitgeberin S.S. Geld und Waren
entwendet hat, hat sie selbst zugegeben, und zwar - in dem Geständnis vom
3. März 2002 [siehe Abschnitt C)], in der Niederschrift vom 5. März
2002 sowie in der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2002 [siehe I), Punkt c), erster
Teilstrich].
Gemäß
§ 116 Abs. 2 BAO sind Entscheidungen
der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden
wurden, von der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 1 zu beurteilen. Eine
Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die
Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen
vorzugehen war.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die
Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteiles (erster Instanz)
festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf
denen dieser Spruch beruht, gebunden. Die Judikatur betrifft verurteilende
Entscheidungen (vgl. Ritz, BAO, 3. Aufl., Kommentar, Tz 14 zu § 116 sowie
die dort zitierte Judikatur).
Nach den Feststellungen des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien vom 19. Juli 2002 ist erwiesen, dass die Bw.
"von März 2000 bis 3. März 2002 in
Wien
I) gewerbsmäßig
in mehrfachen Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr näher
festzustellenden 2000 Euro übersteigenden, jedoch Euro 40.000,00 nicht
übersteigenden Gesamtwert, nämlich Monatskarten der Wiener
Verkehrsbetriebe, Telefonwertkarten, Brieflose, Rubbellose, Zigaretten und
Bargeld, ihrer Dienstgeberin S.S. mit
dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig
zu bereichern;
II) die ihr durch
Rechtsgeschäft, nämlich durch das Dienstverhältnis
eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder
einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht, indem sie
ausgefüllte Lottoscheine im Wege des Computerterminals der
S.S. an die Österreichische
Lotterien Ges. mbH. übermittelte ohne den Preis der Tipps in die Kassa
einzuzahlen, und dadurch der S.S. einen
Euro 2.000,00 nicht übersteigenden Schaden in Höhe der ihr von der
Österreichischen Lotterien GesmbH. in Rechnung gestellten Beträge
zugefügt."
Die bereits wegen Betruges vorbestrafte Bw. wurde des
Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§
127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall StGB sowie des Vergehens der Untreue nach
§ 153 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt.
Ausgehend von der gegebenen Bindung an den vom Strafgericht
festgestellten Sachverhalt ist die steuerrechtliche Beurteilung zunächst
dahingehend zu treffen, dass die Bw. aus ihren strafbaren Handlungen
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die zwar nicht dem
Lohnsteuerabzug unterliegen, jedoch im Veranlagungswege zu erfassen sind,
erzielt hat.
Angesichts der Tatsache, dass auch im Strafverfahren keine
zeitraumbezogenen und betragsmäßigen Feststellungen getroffen wurden,
in welchem sich die Bw. in welcher Höhe (" ... in einem nicht mehr
näher festzustellenden 2000 Euro übersteighenden, jedoch Euro
40.000,00 nicht übersteigenden Gesatmtwert ...") bereichert hat, waren die
Besteuerungsgrundlagen für den vom Strafurteil umfassten Zeitraum 2000 bis
2002 im Schätzungswege zu ermitteln.
Das Finanzamt hat in den bekämpften
Einkommensteuerbescheiden - mangels anderer Unterlagen - die im von der Bw.
unterschriebenen Geständnis bzw. Anerkenntnis genannten S 500.000,00
als Bemessungsgrundlage herangezogen, diesen Betrag aliquot auf den
Beschäftigungszeitraum (März 2000 bis März 2002 = insgesamt 24
Monate) aufgeteilt und im Jahr 2000 (10 Monate) S 208.333,00, 2001 (12
Monate) S 250.000,00 und 2002 (2 Monate) S 41.667,00 der
Einkommensteuer unterzogen.
Die anwaltlich vertretene Bw. hält dem im
Berufungsverfahren entgegen, das von ihr unterfertigte Anerkenntnis sei durch
Überrumpelung und durch die Drohung mit einer Strafanzeige zustande
gekommen und entspreche hinsichtlich des darin angeführten Schadensbetrages
von S 500.000,00 und des Tatzeitraumes nicht den Tatsachen. Hinsichtlich
Tatzeitraum und Höhe des von ihr verursachten Schadens hat die Bw. im
Strafverfahren folgende Angaben gemacht:
Sowohl in ihrer Selbstanzeige vom 5. März 2002 als
auch im Zuge ihrer polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2002 sowie in der
gerichtlichen Strafverhandlung vom 19. Juli 2002 hat die Bw.
übereinstimmend ausgesagt, sie habe aus Verärgerung über eine im
März 2001 vorgenommene Lohnkürzung ab diesem Zeitpunkt begonnen,
Monatskarten der Wiener Verkehrsbetriebe sowie Telefonwertkarten zu stehlen. In
weiterer Folge habe sie dann auch Zigaretten, Rubbellose und Bargeld gestohlen
und in der ab Juni 2001 vorhandenen Lottoannahmestelle Lottoscheine gespielt,
aber nicht bezahlt.
In der vorerwähnten Selbstanzeige und der
polizeilichen Einvernahme bezifferte die Bw. den Wert der von ihr gestohlenen
Sachen bzw. des verursachten Schadens mit ca. S 100.000,--
(€ 7.267,--), in der Strafverhandlung gab die Bw. eine Schadenssumme
von insgesamt ca. S 45.000,-- an.
Weiters gab die Bw. zu Protokoll, aufgrund der Drohung der
S.S., die Polizei zu rufen, wenn sie das Anerkenntnis bzw. Geständnis mit
einem Schadensbetrag von S 500.000,-- nicht unterfertige und aufgrund ihrer
einschlägigen Vorstrafe wegen schweren Betruges, die von ihrer
Arbeitgeberin aufgesetzten und ihr vorgelegten Schriftsätze unterschrieben
zu haben.
Im April 2002 hat die Bw. € 7.300,00 als Schadenssumme
anerkannt und wurde dieser Betrag an den anwaltlichen Vertreter der S.S.
überwiesen.
S.S. bezifferte den ihr von der Bw. verursachten Schaden im
Zuge ihrer polizeilichen Einvernahmen und auch im Strafverfahren stets
gleichbleibend mit rd. S 500.000,--.
Im Zuge ihrer am 7. Mai 2002 erfolgten polizeilichen
Einvernahme gab sie u.a. Folgendes an:
"...Zum Sachverhalt möchte ich noch ergänzend
anführen, dass ich aufgrund meiner stetigen Arbeitsüberlastung, ich
bin selbst im Geschäft tätig, erledige sämtliche Einkäufe,
führe Zustellungen von Blumen durch, über die letzten beiden Jahre
noch keine buchhaltungsmäßige Bilanz erstellen konnte. Daher war mir
die Differenz zwischen den getätigten Einkäufen und den Einnahmen, die
ich aufgrund der gekauften Waren hätte erzielen müssen, nicht sofort
aufgefallen.
...Zur Zeit wird über meinen Buchhalter festgestellt,
wie hoch der tatsächliche Schaden ist. Die Differenzen aus dem Bereich der
Lotteriegesellschaft lässt sich überprüfen. Ebenso im Bereich
Tabakoland (Zigaretten und Telefonwertkarten) und Verkehrsbetriebe. Bei den
Bereichen Gastronomie und Blumenhandel kann die genaue Schadenshöhe nicht
mehr festgestellt werden, da es in diesem Bereich auch einen natürlichen
Schwund gibt, beispielsweise verdorbene Blumen oder Lebensmittel...."
Die in der Strafverhandlung am 19. Juli 2002 gestellte
Frage, ob vom Buchhalter der tatsächliche Schaden ausgerechnet wurde,
verneinte die als Zeugin einvernommene S.S. (Niederschrift über die
Hauptverhandlung, Seite 15). Sie gab in diesem Zusammenhang lediglich an:
"Der FA-Beamte rief mich an und sagte, es
stimmt was nicht. Es gibt seit zwei Wochen eine Bilanz und da gehen die
Diebstähle hervor, dass die Einnahmen mit den Abbuchungen von
S 500.000,00 nicht übereinstimmen. Es gibt auch einen Schwund bei den
Blumen, die kaputt werden und bei der Gastronomie, wenn z.B was verdirbt, nur
war dieser Schwund ungewöhnlich hoch und dieser ist beim Schaden von
S 500.000,-- noch gar nicht dabei. Mein Unternehmen hat ca.
S 250.000,-- Schulden. Als die Besch. bei mir aufhörte zu arbeiten,
hatte ich ca. S 600.000,-- Schulden..."
Unter Bedachtnahme auf vorstehende Aussagen steht fest,
dass S.S. hinsichtlich der von ihr angeführten Schadenshöhe keine
exakten Angaben gemacht hat und auch keine entsprechend nachvollziehbaren
Unterlagen vorgelegt hat, die die von ihr geschätzte Schadenssumme
untermauert hätte. Aus den von ihr gemachten Aussagen lässt sich
vielmehr ableiten, dass keine ordnungsgemäßen, laufend geführten
Aufzeichnungen und Bücher vorlagen, wenn im Zeitpunkt des Prozesses im Juli
2002 - sohin rd. 4 Monate nach Aufdeckung der Diebstähle durch die Bw. -
noch immer keine konkreten Berechnungen über die Schadenshöhe
vorliegen. Daraus folgt, dass die behauptete Schadenssumme jedenfalls
keinesfalls erwiesen ist und daher nicht unbedenklich als
Schätzungsgrundlage herangezogen werden kann. Auch lässt sich den
Akten des Strafverfahrens nicht entnehmen, auf welcher Grundlage S.S. die von
ihr angegebenen S 500.000,00 ermittelt hat, wenn sie einerseits selbst im Zuge
der polizeilichen Einvernahme angibt, dass erst der Buchhalter das
tatsächliche Schadensausmaß feststellen müsse und andererseits
laut ihrer Aussage in der Strafverhandlung noch immer keine Berechnung des
Buchhalters vorlag. Außerdem ging auch das Gericht in seinem Urteil von
einem "nicht mehr
näher festzustellenden
2000 Euro
übersteigenden, jedoch Euro 40.000,-- nicht übersteigenden
Gesamtwert" aus.
Dass außerdem die unvorbereitet mit den
Videoaufzeichnungen über ihre Diebstähle konfrontierte Bw. angesichts
ihrer Vorstrafe (bedingte Freiheitsstrafe von 1 Jahre, Probezeit 3 Jahre) und
der noch offenen Probezeit das Anerkenntnis auch mit einem höheren
Schadensbetrag als dem von ihr tatsächlich verursachten unterschrieben
hätte, erscheint gleichfalls nachvollziehbar und glaubhaft.
Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen
gelangt der unabhängige Finanzsenat zu folgender Auffassung:
Aus dem Strafverfahren lässt sich nicht eindeutig
ableiten, dass sich die Bw. bereits im Jahr 2000 unrechtmäßig
bereichert hat. Die diesbezüglichen Angaben der S.S., wonach bereits kurz
Zeit nachdem sie die Bw eingestellt habe, "die Kassa nicht gestimmt habe", sind
in diesem Zusammenhang lediglich vage und zu wenig konkretisiert, um daraus
für dieses Jahr einen Abgabenanspruch ableiten zu können. Die Angaben
der Bw., erstmals ab März 2001 aufgrund einer Lohnkürzung mit den
Diebstählen begonnen zu haben, ist hingegen nachvollziehbar und
glaubwürdig.
Was die Höhe der Bereicherungen betrifft, so ist aus
vorstehenden Gründen davon auszugehen, dass die konkrete Schadenshöhe
unbewiesen geblieben ist und daher die im Anerkenntnis angeführten S
500.000,-- keine verlässliche Bemessungsgrundlage für die
Geltendmachung des Abgabenanspruches darstellen.
Die Bw. hat allerdings weder im Strafverfahren noch im
abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren konkret nachvollziehbare Zahlen
genannt, sondern sind die von ihr genannten Zahlen - ebenso wie jene der S.S. -
lediglich auf Schätzungen zurückzuführen, wobei die Bandbreite
ihrer Angaben große Ungenauigkeiten vermuten lässt, wenn sie einmal
den Gesamtschaden mit rd. 100.000,00 und im Prozess wiederum mit
S 45.000,00 angibt, jedoch € 7.300,00 rückbezahlt.
Dem § 184 Abs. 1 BAO zufolge hat die
Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen dann zu schätzen, soweit sie
diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Sinn der Schätzung im
Abgabenverfahren ist es, der Wahrheit möglichst nahe zu kommen, somit ein
Ergebnis zu erreichen, von dem anzunehmen ist, dass es die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat; eine Schätzung darf
daher nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben.
"Schätzen" bedeutet, die Besteuerungsgrundlagen durch
Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und
Ausschließen von Möglichkeiten zu ermitteln. Das Ziel muss die
sachliche Richtigkeit des gewonnenen Ergebnisses sein. Je geringer die
Anhaltspunkte, von denen auch schlüssige Folgerungen gezogen werden
können, desto größer sind naturgemäß die
Unsicherheiten, desto weiter kann sich das Schätzungsergebnis vom
tatsächlichen Geschehen entfernen. Wer zur Schätzung begründeten
Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit
hinnehmen. Eine Fehlertoleranz - im Ergebnis, nicht im Verfahren und Denkvorgang
- muss als der Schätzung immanent angenommen werden (VwGH vom 21.5.1980,
0779/79)
Der unabhängige Finanzsenat geht jedenfalls davon aus,
dass der von der Bw. rückerstattete Betrag in Höhe von € 7.300,00
(= S 100.448,00) als Ausgangsbasis für eine Schätzung heranzuziehen
ist. Im Hinblick auf die nicht bestehenden Kontrollmöglichkeiten der von
der Bw. gemachten Angaben und inwieweit der rückerstattete Betrag den
Schaden abdeckt, erscheint die Verhängung eines Sicherheitszuschlages
für allfällige darüber hinausgehende Bereicherungen
gerechtfertigt.
Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages, dass er
nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, dass
das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, auch die Bw. selbst habe
in Hinblick auf den langen Zeitraum ihrer strafbaren Handlungen den
Überblick verloren und nur sehr ungenau den von ihr verursachten Schaden
beziffern können. Aus diesem Grund wird ein Sicherheitszuschlag von 50%
(€ 3.650,00) zu dem von der Bw. selbst einbekannten Betrag von €
7.300,00 als gerechtfertigt angesehen, um allfällige weitergehende
Bereicherungen abzudecken.
Der sich daraus ergebende Betrag von € 10.950,00 (=
S 150.675,00) ist wie folgt aufzuteilen:
Folgt man - wie bereits vorstehend dargestellt - dem
Vorbringen der Bw. hinsichtlich des Tatzeitraumes (von März 2001 bis
Februar 2002 = 12 Monate), so ergibt dies bei aliquoter Aufteilung einen auf das
Jahr 2001 entfallenden Betrag von € 9.125,00 (= S 125.563,00) und
für 2002 von € 1.825,00 (= S 25.113,00), wobei - analog zur
Vorgangsweise des Finanzamtes - im Jahr 2002 die von der Bw. geleistete
Rückzahlung von € 7.300,00 als Werbungskosten zu berücksichtigen
sind.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 27.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1687-W/04
- Stammnummer
- 29739
- Gültig
- 27.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF