Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0054-L/04
Strafmilde gegenüber einer Steuer hinterziehenden Gastwirtin aufgrund besonderer Umstände
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0054-L/04vom 19.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Ing. Josef Peterseil
und Dr. Ernst Grafenhofer als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen MM, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gernot Müller,
Mozartstraße 11/9, 4020 Linz, wegen der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
3. Mai 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 11. Dezember 2003, StrNr. 046-2002/00629-001, nach
der am 19. Oktober 2004 in Abwesenheit der Beschuldigten, in
Anwesenheit ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten Dr. Dieter Baumgartner
sowie der Schriftführerin Veronika Schauer durchgeführten
mündlichen Verhandlung,
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung der Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben und der angefochtene, im
Übrigen unverändert bleibende Bescheid in seinem Ausspruch über
Schuld und Strafe wie folgt abgeändert:
I.1.
Der Schuldvorwurf zu Pkt. A) des angefochtenen Straferkenntnisses lautet
auf die Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
I.2.
Die Wortfolge "Juli 2002" laut Pkt. B) des angefochtenen Straferkenntnisses
wird durch die Wortfolge "Juni 2002" ersetzt.
I.3.
Die gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm. 21
Abs. 1 und 2 FinStrG über die Beschuldigte zu verhängende
Geldstrafe
wird mit
4.500,--
€
(in
Worten: viertausendfünfhundert Euro)
und
die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu verhängende
Ersatzfreiheitsstrafe
mit
23
Tagen
bestimmt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
11. Dezember 2003 , StrNr. 046-2002/00629-001, hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz durch den angeführten
Spruchsenat die Beschuldigte MM in dem mit Bescheid vom 20. Jänner
2003 eingeleiteten Finanzstrafverfahren für schuldig erkannt, als
Abgabepflichtige im Bereich des Finanzamtes Linz in den Jahren 2001 und 2002
vorsätzlich
A) unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Juni
bis Dezember 2001 und Jänner bis Juni 2002 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von 30.365,-- €, davon 2001:
14.592,-- € (richtig wohl: 14.592,60 €) und 2002:
15.772,45 €, bewirkt zu haben, indem sie keine
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und die in diesem Fall einzureichenden
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei sie dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und weiters
B) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nämlich
Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) samt Zuschlägen (DZ) für die Monate Mai bis
November 2001 und Jänner bis Juli 2002 in Höhe von
4.353,84 € (L 2001: 708,58 €, DB 2001: 1.293,88 €,
DZ 2001: 123,68 €; L 2002: 360,10 €, DB 2002:
1.718,64 € und DZ 2002: 148,96 €) nicht entrichtet und auch
nicht bis spätestens fünf Tage nach Fälligkeit bekannt gegeben zu
haben
und dadurch die Finanzvergehen
zu Pkt. A) der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 2
lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu Pkt. B) der
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde
über sie gemäß
§§ 38 Abs. 1 (ergänze:
iVm. § 33 Abs. 5) und 49 Abs. 1 (richtig wohl: Abs. 2)
FinStrG (ergänze: iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG) eine
Geldstrafe in der Höhe von 5.000,-- € verhängt und für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit 363,-- € bestimmt.
In ihrer Begründung verwies die Erstinstanz im
Wesentlichen darauf, dass sich die Tatbildmäßigkeit des Verhaltens
der Beschuldigten MM aus deren Geständnis anlässlich der
Beschuldigteneinvernahme im Unersuchungsverfahren und aus dem übrigen
Akteninhalt, demzufolge sie ab Mai 2001 zwei, zuvor ihrem Bruder gehörende
gastgewerbliche Betriebsstätten übernommen bzw. einen weiteren
Standort betrieben habe und entsprechenden Einblick in die Geschäfte sowie
in die kaufmännischen und insbesondere auch in die umsatzsteuerlichen
Pflichten gehabt habe, ergeben habe. Auf Grund finanzieller, letzten Endes die
Insolvenz nach sich ziehender Probleme habe die Beschuldigte sowohl die
Bezahlung als auch die Meldung der entsprechenden Umsatzsteuerzahllasten
unterlassen bzw. auch Lohnsteuer samt Nebengebühren im angeführten
Ausmaß nicht entrichtet. Sie habe im Hinblick auf die
Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils um die bewirkten Abgabenverkürzungen
gewusst bzw. sich mit ihren Taten jeweils billigend abgefunden und -
ebenfalls im Hinblick auf die Umsatzsteuerverkürzungen - insgesamt
auch mit dem Tatplan gehandelt, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu
verschaffen.
Ausgehend von einem, sich aus den festgestellten
Verkürzungsbeträgen bzw. den nicht entrichteten Abgabenbeträgen
ergebenden Strafrahmen in Höhe von insgesamt 62.906,92 €, den
Milderungsgründen des Geständnisses, der finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit der MM und der schwierigen finanziellen Situation (welche sie
offenkundig zu ihrem Verhalten verleitet habe) sowie dem Erschwerungsgrund des
langen Tatzeitraumes, erschienen die ausgesprochenen Strafen jeweils tat- und
schuldangemessen.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom
3. Mai 2004, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Abgesehen
davon, dass sie weder die Ladung zu der in ihrer Abwesenheit durchgeführten
Verhandlung vor dem erkennenden Spruchsenat noch eine Mitteilung über die
Beendigung des sie betreffenden (gerichtlichen) Insolvenzverfahrens
(Konkursabweisung mangels kostendeckenden Vermögens) erhalten habe, sei zum
strafgegenständlichen Sachverhalt festzustellen, dass sie von Juli 2001 bis
Ende Juli 2002 die zuvor ihrem Bruder gehörenden Imbissstände bzw.
Gastgewerbebetriebe selbständig geführt habe. Nach diesem Zeitpunkt
seien die Lokale von ihrem (guten) Bekannten bzw. Lebensgefährten
Jürgen Franz H übernommen worden. In der Praxis habe dieser aber schon
zuvor den Betrieb geführt und sei insbesondere für sämtliche
finanziellen und abgabenrechtlichen Belange zuständig gewesen. Auf
mehrmaliges Nachfragen ihrerseits, ob diesbezüglich alles in Ordnung sei,
habe H dies stets bejaht bzw. auch nach ihrem Ausscheiden erfolgte Fragen
ihrerseits nach eventuell noch offenen Abgabenforderungen stets verneint.
Offenbar habe H nach ihrem Ausscheiden noch Bestellungen in ihrem Namen
getätigt bzw. offene Rückstände beim Finanzamt nicht beglichen.
Die auf
Grundlage einer abgabenbehördlichen Schätzung ermittelten
Verkürzungsbeträge seien insofern zu hoch, als die entsprechenden
Bemessungsgrundlagen jedenfalls überhöht (geschätzt worden) seien
und nicht dem tatsächlichen Geschäftsverlauf entsprächen. Ihr
Schuldenstand belaufe sich derzeit auf ca. 160.000,-- € und sie sei
grundsätzlich bemüht, ihre finanziellen Angelegenheiten zu ordnen,
sodass die vorgenommene Strafausmessung jedenfalls zu hoch ausgefallen sei. Da
es nicht zuletzt auf Grund der Verfahrensmängel notwendig sei, weitere
Beweise durchzuführen (u. a. Einvernahme des Jürgen Franz H), ihr
Verschulden geringer zu bewerten sei, da sie auf die (unzutreffenden) Aussagen
des Jürgen H vertraut habe, der Strafrahmen jedenfalls zu hoch gegriffen
sei und die persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse
entsprechend zu berücksichtigen seien, werde die Herabsetzung der
ausgesprochenen Strafen beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach der neben dem
Finanzstrafakt StrNr. 046-2002/00629-001 den Veranlagungsakt sowie den
Lohnsteuer- und den Einbringungsakt des Finanzamtes Linz zur
StNr. 436/5451, den Finanzstrafakt zur StrNr. 046-2002/00384-001
betreffend RM (den Bruder der Beschuldigten), den Gewinnfeststellungsakt zur
StNr. StNr. 234/3658 (betreffend RM) sowie den dazugehörigen
Lohnsteuer- und Einbringungsakt umfassenden Aktenlage ist unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des vor der erkennenden Behörde
durchgeführten Berufungsverfahrens bei der Beurteilung der
gegenständlichen Berufung bzw. für die (neuerliche) Sachentscheidung
im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehend
angeführtem Sachverhalt auszugehen:
Die zuvor im Betrieb ihres
Bruders RM am Standort AHS beschäftigte, auf Grund ihres Ausbildungsstandes
(Matura an einer Fremdenverkehrsschule) über entsprechendes
buchhalterisches bzw. abgabenrechtliches Grundwissen verfügende
Beschuldigte MM (die nunmehrige Bw.) betrieb von Mai 2001 (vgl. Veranlagungsakt
StNr. 436/5451, Seite 7) bis 11. November 2002
(Betriebseinstellung/Endigung der Gewerbeberechtigung bzw. Konkursabweisung
mangels Vermögen laut Landesgericht Linz AZ. X) als
Einzelunternehmerin den Gastgewerbebetrieb mit den (von ihrem Bruder
übernommenen und jeweils angemieteten) Betriebsstandorten AHS und IO
(jeweils in Linz) bzw. dem weiteren Standort W in A und tätigte
entsprechende Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994. Sie
beschäftigte an den angeführten Standorten insgesamt sieben
(gemäß Einkommensteuergesetz [EStG] 1988 lohnsteuerpflichtige)
Dienstnehmer, darunter auch ihren Lebensgefährten, Herrn Jürgen Franz
H.
Nachdem von der von Oktober
2001 bis März 2003 steuerlich vertretenen Bw. bis zum Juli 2002 zur
StNr. StNr. 436/5451 keinerlei (Selbstbemessungs)abgaben (Umsatzsteuer
bzw. Lohnabgaben) entrichtet worden waren, fand am 22. Juli 2002 im ihrem
Betrieb eine (abgabenbehördliche) Nachschau (§ 144 BAO) statt,
bei der sie hinsichtlich vorhandener Aufzeichnungen bzw. auf die Frage nach dem
Grund für die ausgebliebenen Abgabenzahlungen lediglich auf die beim
Steuerberater befindlichen Unterlagen verwies.
Am 21. Oktober 2002 wurde
aus Anlass einer von der Abgabenbehörde unter der
ABNr. ABNr. 204063/02 hinsichtlich der
(Umsatzsteuervoranmeldungs-)Zeiträume Juni 2001 bis Juni 2002
durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung in Übereinstimmung mit
dem Verrechnungskonto zur angeführten StNr. festgestellt, dass von der Bw.
für die genannten Prüfungszeiträume weder
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, noch Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht worden waren.
Weiters wurde an Hand der vom
Prüforgan im Unternehmen vorgefundenen Unterlagen für die Monate
Februar bis April 2002 bisher nicht im steuerlichen Rechenwerk erfasste
betriebliche Lebensmitteleinkäufe (Schwarzeinkäufe) festgestellt. Das
Prüforgan ermittelte unter Heranziehung der für die Standorte AHS und
W vorliegenden aufgebuchten Belege und Monatsumsätze bzw. auf Grund der
für den Standort IO lediglich für Mai 2002 vorliegenden Unterlagen
(Tageslosungen) im Wege einer sowohl die festgestellten Schwarzeinkäufe als
auch einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % beinhaltenden
Umsatzzuschätzung gemäß
§ 184 der Bundesabgabenordnung
(BAO) die der anschließenden bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung
gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 vom 23. Oktober 2002
zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlagen bzw. Zahllasten (06-12/01: 16.214,04
€ bzw. 01-06/02: 17.525,44 €).
Weiters stellte die
Abgabenbehörde am 14. Jänner 2003 (bescheidmäßig im
Sinne der §§ 201 f BAO) fest, dass von der Bw. für die
Zeiträume Mai bis November 2001 und Jänner bis Juni 2002 (selbst zu
berechnende) Lohnabgaben (L, DB und DZ) in Höhe von insgesamt
4.353,84 € (L 2001: 708,58 €, DB 2001: 1.293,88, DZ 2001:
123,68 €; L 2002: 360,10 €, DB 2002:
1.718,64 € und DZ 2002: 148,96 €), jeweils ermittelt an Hand
der auf Anfrage vom Steuerberater übermittelten Lohnverrechnung, bis zu den
gesetzlichen Fälligkeitstagen weder entrichtet noch der Abgabenbehörde
bekannt gegeben worden waren.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2004 gab der Vertreter der Bw. -
in Abänderung bzw. Ergänzung zum bisherigen Berufungsbegehren -
an, dass die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Schätzungen der
Höhe nach auch für das gegenständliche Strafverfahren anerkannt
würden und bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite insbesondere zu
berücksichtigen sei, dass die mit Verbindlichkeiten im Ausmaß von ca.
200.000,-- € belastete MM sich weitgehend auf ihren aktiv und
eigenverantwortlich in dem von ihr nach außen hin allein geführten
Unternehmen tätigen Lebensgefährten verlassen habe. Auf eine
(zeugenschaftliche) Einvernahme des vom Berufungssenat geladenen, aber
(entschuldigterweise) nicht erschienenen Jürgen Franz H wurde seitens des
Verteidigers nicht weiter bestanden.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung u. a. schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass das (lediglich) hinsichtlich des angeführten Taterfolges
geforderte Wissen des Täters auch den (betragsmäßig
hinterzogenen) Abgabenbetrag umfasst (vgl. z. B. OGH vom
3. September 1985, 9 Os 30/85).
Eine derartige
Abgabenverkürzung ist u. a. dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht zum Fälligkeitszeitpunkt
entrichtet wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. b
FinStrG).
Gemäß
§ 38
Abs. 1 lit. a leg. cit. handelt im Hinblick auf die
Abgabenhinterziehung der gewerbsmäßig, dem es darauf ankommt, sich
durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen.
Gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben
wird.
Im Hinblick
auf die objektive Tatbildlichkeit des der Bw. zur Last gelegten Verhaltens ist
sowohl im Hinblick auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG festzustellen, dass die oben
dargestellte Aktenlage keinen Zweifel einerseits an der Tätereigenschaft
der MM und andererseits an den von ihr gesetzten objektiven Tathandlungen im
Sinne der angeführten Bestimmungen erkennen lässt.
Was die Umstände bzw. die
Höhe der eingetretenen, von der Erstbehörde in Anlehnung an die
abgabenbehördliche Schätzung zu ABNr. 204063/02 mit insgesamt
30.365,-- € (06-12/01: 14.592,60 €; 01-06/02:
15.772,45 €) ermittelten Abgabenverkürzungen
(Umsatzsteuervorauszahlungen) angeht, ist zum Einen darauf zu verweisen, dass
durchaus die in einem ordnungsgemäßen Verfahren von der
Abgabenbehörde gewonnenen Ergebnisse einer Schätzung der
Steuerbemessungsgrundlagen bzw. der daraus nach § 184 BAO errechneten
Abgabenbeträge geeignet sein können, als Grundlage einer den exakten
Tatumfang und damit den verfahrensgegenständlichen Abgabenbetrag
beziffernden abschließenden Strafentscheidung herangezogen werden
können, sofern sie einer nach dem Grundsatz des § 98 Abs. 3
FinStrG gebotenen (zusätzlichen) von der Finanzstrafbehörde
durchzuführenden Plausibilitätsprüfung standhalten bzw. wenn sie
insbesondere im Lichte des die Höhe der ermittelten Bemessungsgrundlagen in
Abrede stellenden Beschuldigtenvorbringens eine weitaus überragendere
Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. dazu etwa
Fellner,
Finanzstrafgesetz6,
Band 1, § 33 FinStrG, Anm. 24, bzw.
Stoll, BAO-Kommentar,
S 1909 ff).
Zu der abgabenbehördlichen
Schätzung im Einzelnen ist festzustellen, dass entgegen der Formulierung im
Prüfbericht die in die Berechnung der Umsatzsteuer-Zahllasten
eingeflossenen Betriebskennzahlen nicht das Ergebnis einer Hochrechnung
schlechthin darstellen, sondern sich die vom Prüforgan ermittelten Werte in
Wahrheit vielmehr auf die für die Betriebsstandorte AHS bzw. W im Zuge der
Prüfung vorgefundenen (nicht aufgebuchten) Belege für den
Prüfungszeitraum zurückführen lassen. Einzig und allein für
den (weiteren) Betriebsstandort IO wurden im Zuge der abgabenbehördlichen
Prüfung, mangels weiterer Anhaltspunkte, bei der sich der Methodik des
inneren Betriebsvergleiches bedienenden Schätzung vom Prüforgan die
(lediglich) für Mai 2002 vorgefundenen Umsatzkennzahlen auch für den
restlichen Prüfungszeitraum herangezogen und, zusammen mit den Daten der
beiden anderen Standorte, einer monatlichen Zuschätzung für die
für den Zeitraum Februar bis April 2002 laut Belegmaterial
nachgewiesenen Schwarzeinkäufe sowie einem Sicherheitszuschlag in Höhe
von 10 % (vgl. VwGH vom 26. November 1996, 92/14/0212), bei der
bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung im Sinne des § 21
Abs. 3 UStG 1994 vom 23. Oktober 2002 zu Grunde gelegt.
Diese Berechnung legte mit der
Maßgabe der Nichtberücksichtigung des (nicht mit der für das
Strafverfahren nach § 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen hohen
Wahrscheinlichkeit zu erweisenden) Sicherheitszuschlages (vgl. dazu z. B.
VwGH vom 20. Dezember 1994, 89/14/0149) die Erstbehörde im
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ihrer Ermittlung des
Verkürzungsausmaßes entsprechend dem § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG zu Grunde und kann dem, angesichts des Umstandes, dass sich
das Berufungsvorbringen mehr oder weniger in der pauschalen Bestreitung der im
Abgabenverfahren ermittelten Umsätze erschöpft und die Bw. aus Eigenem
nicht in der Lage war, diese, teils auf vorgefundenes Belegmaterial und teils
auf einen in sich schlüssig und nachvollziehbar erscheinenden inneren
Betriebsvergleich zurückgehende Feststellungen durch ein nur
einigermaßen substanziiertes Vorbringen zu entkräften bzw. in Zweifel
zu ziehen, nicht wirksam entgegengetreten werden, sodass auch unter
Berücksichtigung der im Finanzstrafverfahren geltenden Beweislastumkehr
dieser im Erstverfahren angenommene Verkürzungsbetrag auch der
gegenständlichen Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden
kann.
Gleiches lässt sich mit
der für das Strafverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl.
VwGH vom 5. September 1985, 84/16/0094) auch hinsichtlich des nicht
zeitgerecht entrichteten (bzw. bekannt gegebenen), auf Lohnverrechnungsdaten aus
dem Betrieb der Bw. zurückgehenden Betrages an lohnabhängigen Abgaben
feststellen, wobei jedoch hier der Tatzeitraum des Jahres 2002 entsprechend den
Feststellungen im Abgabenverfahren von Jänner bis Juli auf Jänner bis
Juni (2002) zu korrigieren ist.
Was die subjektive
Tatkomponente hinsichtlich der Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG angeht, ergibt sich aus der dargestellten
Fakten- bzw. Erhebungslage hinreichend, dass MM, die im Erstverfahren
(Beschuldigteneinvernahme vom 17. November 2003) ausgesagt hat, dass
sie aus existenziellen Gründen bzw. mangels hinreichender Liquidität
die an sich notwendige Bezahlung bzw. Anmeldung der Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht durchgeführt habe (vgl. Seite 42 des Strafaktes), wissentlich
vorsätzlich sowohl im Hinblick auf die Verletzung der abgabenrechtlichen
Pflichten entsprechend § 21 UStG 1994 als auch im Hinblick auf die mit
der Nichtentrichtung eingetretene Abgabenverkürzung gehandelt hat (vgl.
VwGH vom 29. Jänner 2000, 99/12/0046). Wenngleich der Bw. nicht
zuletzt auf Grund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens wohl zuzubilligen ist,
dass sie in ihrem Tatentschluss von ihrem ebenfalls im Unternehmen
mitarbeitenden und über die angespannte wirtschaftliche Lage hinreichend
informierten Lebensgefährten bestärkt worden ist, vermag dies am
grundsätzlichen Schuldvorwurf im Sinne des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG nichts Entscheidungswesentliches zu
ändern.
Ein darüber hinausgehender
Tatvorsatz der Bw. entsprechend § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG
kann jedoch im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht mit der
erforderlichen Gewissheit nachgewiesen bzw. aufrechterhalten werden.
MM bzw. ihr Vertreter machten
- erstmals bereits im erstinstanzlichen Untersuchungsverfahren -
zwar glaubhaft geltend, dass es der Bw. bei der (in Absprache mit ihrem
Lebensgefährten erfolgten) Nichtentrichtung bzw. Nichtmeldung der
Umsatzsteuervorauszahlungen um die (vorläufige) Bestandssicherung des in
seiner Existenz ernsthaft bedrohten Einzelunternehmens gegangen sei und
erschiene daraus allein das Kriterium der (zumindest vorläufigen) nicht
unerheblichen Vorteils- bzw. Mittelzuwendung aus der Tat bzw. den auf Grund der
hervorgekommenen Umstände wohl als Einzeltaten und nicht als Gesamttat zu
qualifizierenden Umsatzsteuerverkürzungen ableitbar, doch kann an Hand des
zu Tage getretenen Erscheinungsbildes des deliktischen Verhaltens, dem zufolge
die jeweilige Entscheidung, ob für einen einzelnen Voranmeldungszeitraum
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet bzw. der Abgabenbehörde bekannt
gegeben werden, offenbar vom jeweiligen aktuellen Geschäftsverlauf bzw. von
der Finanzlage des von der Bw. vom Bruder schon überschuldet
übernommenen Unternehmens abhängig waren, im Rahmen der freien
Beweiswürdigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine
(jeweilige) Wiederholungsabsicht der Bw. Im Sinne einer
Gewerbsmäßigkeit geschlossen werden.
Einer allfälligen sich aus
dem objektiven und subjektiven Täterverhalten (scheinbaren) Realkonkurrenz
bzw. einer möglichen Korrelation von Vor- und Nachtat zwischen der
(vollendeten) Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der durch die (ebenfalls hier
nicht erfolgte) Nichteinreichung der Umsatzsteuerjahreserklärungen für
die Veranlagungsjahre 2001 bzw. 2002 denkmöglich erscheinenden (versuchten)
Hinterziehung des gleichen Betrages gemäß
§§ 33
Abs. 1 iVm. 13 FinStrG (vgl. z. B. VwGH vom 30. Jänner 2001,
2000/14/0109), steht hier die mangelnde Erweisbarkeit eines auf die
Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gerichteten Tatvorsatzes der Bw., die
gegenüber der Finanzstrafbehörde erklärt hat, stets vorgehabt zu
haben, die gegenständlichen Abgaben später zu zahlen, entgegen (vgl.
Seite 42 des Strafaktes).
Was schließlich den
Schuldvorwurf im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
betrifft, so ist auch hier auf Grund der festgestellten Tat- bzw.
Täterumstände (hinreichendes Wissen der Bw. um die Abfuhrverpflichtung
bzw. die Fälligkeit der angeführten Selbstberechnungsabgaben und
Inkaufnahme der möglichen Begehung eines Finanzvergehens) auf eine
zumindest bedingt vorsätzliche Vorgangsweise der Bw. zu
erkennen.
Insgesamt ergibt sich -
unverändert gegenüber dem Ersterkenntnis (vgl. Seite 4 oben) -
aus den der Bw. anzulastenden Finanzvergehen und den Bestimmungen der
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 und 21 Abs. 1 und 2
FinStrG für die auszusprechende Geldstrafe ein oberer Strafrahmen in
Höhe von 62.906,92 € bzw. für die für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG
zwingend auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe eine Strafobergrenze von drei
Monaten.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 bis 3 FinStrG bildet neben den nicht schon die Strafdrohung
bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründen im Sinn der
§§ 33 f StGB und den für die Bemessung der Geldstrafe
heranzuziehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Täters, die Schuld des Täters die Grundlage für die
Strafausmessung innerhalb des vorgegebenen gesetzlichen
Strafrahmens.
In Ergänzung zu den
diesbezüglichen (zutreffenden) Spruchsenatsfeststellungen (vgl. Seite 4 des
Straferkenntnisses vom 11. Dezember 2003 oben) fällt hier neben dem
bisher offenbar nicht berücksichtigten zusätzlichen Erschwerungsgrund
der Deliktsmehrheit gemäß
§ 33 Z. 1 StGB ins Auge,
dass die Bw. nach den Ergebnissen des Berufungsverfahrens in ihrem Tatentschluss
nicht unwesentlich durch ihren Lebensgefährten bestärkt wurde bzw. die
wenngleich ihr als unmittelbar gegenüber der Abgabenbehörde
Verpflichtete eigenverantwortlich anzulastenden Taten unter seiner Einwirkung
begangen hat (vgl. § 34 Abs. 1 Z. 4 StGB).
Zieht man zu dem angesichts der
dargestellten Tatumstände nicht als atypisch im Sinne der angezogenen
Tatbestände erscheinenden Schuldverhalten der Bw. einerseits die als
strafmildernd zu erkennenden Umstände nach § 34 Abs. 1
Z. 2 (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit), Z. 10 (finanzielle
Notlage zu den jeweiligen Tatzeitpunkten) und jenen des - hier allerdings
nur in eingeschränkter Form vorliegenden - Z. 17
(Tatsachengeständnis bzw. Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhaltes)
StGB bzw. als straferschwerend den langen Tatzeitraum und andererseits (für
die Bemessung der Geldstrafe) die nunmehrige, gegenüber dem Ersterkenntnis
in Form von Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 200.000,-- € noch
deutlicher hervorgetretene angespannte wirtschaftliche Situation der Bw. sowie
die bei der Sanktionsverhängung nach dem FinStrG ebenfalls nicht
außer Acht zu lassende General- bzw. Spezialprävention in Betracht,
erscheint eine nochmalige Reduzierung des Ausmaßes der im angefochtenen
Straferkenntnis mit annähernd 8 % des Strafrahmens ausgesprochenen
Geldstrafe auf annähernd 7,15 % der möglichen Strafobergrenze
vertretbar bzw. (gerade noch) ausreichend, um den vom Gesetzgeber vorgesehenen
Strafzwecken zum Durchbruch zu verhelfen.
Gleiches gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der
Ersatzfreiheitsstrafe, wobei allerdings hier dem (bei der Ausmessung der
Geldstrafe wesentlichen) Umstand der angespannten wirtschaftlichen Situation der
Bw. keine Bedeutung zukommt, da eine Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Auch die
Ersatzfreiheitsstrafe war daher in begrenztem Ausmaß einer Reduzierung
zugänglich.
Die Vorschreibung der
Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, ist rechtens
und war daher unverändert zu belassen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
19. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungVorsatzGewerbsmäßigkeitNichtentrichtung von SelbstbemessungsabgabenBerücksichtigung abgabenbehördlicher Schätzungen im StrafverfahrenGastwirtBeeinflussung durch andereStrafausmessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0054-L/04
- Stammnummer
- 22210
- Gültig
- 19.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF