Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0029-W/05
Taxibetrieb, Schätzung im Rahmen einer Bp, Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0029-W/05vom 04.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen G.S., (Bf.) über die Beschwerde der Beschuldigten
vom 28. Dezember 2004 gegen den Einleitungsbescheid des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf vom 23. November 2004, SN 1, zu Recht
erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass
der Verdacht besteht, dass die Bf. Umsatzsteuer 2002 zu verkürzen versucht
und dadurch ein Vergehen nach § 33 Abs.1, 3 lit. a i. V. 13 FinStrG
begangen habe und zudem eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für die Monate 1-4/2004 in der Höhe von € 355,34 bewirkt
habe.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. November 2004 hat das Finanzamt
Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Bf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdachte besteht, dass sie
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Erklärungen eine Verkürzung
von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben und zwar:
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 1.184,21,
Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 1.119,16, Umsatzsteuer 2001 in
Höhe von € 1.044,31, Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 932,53,
Einkommensteuer 1999 in Höhe von € 3.362,57, Einkommensteuer 2000 in
Höhe von € 3.297,75, Einkommensteuer 2001 in Höhe von
€ 3.462,36
sowie vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
1-4/2004 in Höhe von € 880.00 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs.1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 28. Dezember 2004,
in welcher vorgebracht wird, dass die Abgaben nicht vorsätzlich
verkürzt worden seien. Die Abgabennachforderungen seien zudem zu hoch, aber
sie habe nicht die Mittel gehabt die Vorschreibungen bis zum
Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Worauf die Annahme einer
Verkürzung für die Monate 1-4/2004 beruhe, sei ihr gänzlich
unklar, da Voranmeldungen eingereicht worden seien. Der Betrieb werde wegen der
dauernden Drangsalierungen durch die Abgabenbehörde mit Ende Jänner
2005 eingestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist
eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Nach § 13
Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss,
sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung laut Bericht vom 24. Oktober 2002 zum
Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Unter Tz 14 des Betriebsprüfungsberichtes werden die
Buchhaltungsmängel aufgelistet, so wurden keine täglichen
Losungsaufzeichnungen geführt und die Kilometerleistungen nicht abgelesen
sondern rechnerisch (durch Rückrechnung auf einen durchschnittlichen
Kilometerertrag) ermittelt. Im Zuge der Taxibesichtigung im Rahmen der
Prüfung konnte ein Zusammenhang zwischen den aufgezeichneten Losungen und
dem Taxameter nicht hergestellt werden.
Zudem ergaben sich erhebliche Abweichungen zwischen den
erklärten Werten und jenen laut Schadensgutachten der
Versicherungen.
Auf Grund dieser formellen und materiellen Mängel war
eine Schätzungsberechtigung gegeben und wurden die Besteuerungsgrundlagen
an Hand der branchenüblichen Werte für eine Einfachbesetzung eines
Taxis mit 30.000 km/Jahr geschätzt. Der Kilometerertrag wurde 1999 und 2000
mit 13,15 und 2001 mit 13,66 angesetzt.
Beim Vergleich der kalkulierten Erlöse mit den
erklärten Erlösen ergeben sich folgende Differenzen 1999 S 162.959,09,
2000 S 154.004,55, 2001 S 143. 698,18, die ca. bei Zuschätzungen von 75 %
des erklärten Erlöses liegen.
Des Weiteren wurde für die Monate 1-7/2002 eine
Umsatzsteuernachschau abgehalten und wegen der oben geschilderten Mängel
der Buchhaltung gleichfalls eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
vorgenommen, wobei von einem Kilometerertrag von € 1,02 ausgegangen wurde,
somit ergibt sich ein Bruttoerlös für 1-7/2002 in der Höhe von
€ 17.850,00.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung für die
Jahre 1999 bis 2001 wurden mit Rechtsmittelverzicht angenommen, die dennoch
eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückgewiesen. In dem gegen den
Zurückweisungsbescheid geführten Rechtsmittelverfahren erging am 20.
November 2003 eine abweisende Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates.
Die Feststellungen der Umsatzsteuernachschau für den
Zeitraum 1-7/2002 wurden mit Berufung bekämpft. Die Berufung wurde mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 25. März 2004
als unbegründet abgewiesen.
In der Berufungsentscheidung wird zu den Differenzen
zwischen erklärten gefahrenen Kilometern und den Schadensberichten
näher ausgeführt, dass diese Differenz im Zeitraum Mai bis September
2002 670 Kilometer betrug. Auf Grund des geltend gemachten Treibstoffaufwandes
für Jänner bis Juli 2002 ergäbe sich sogar eine Kilometerleistung
von 10.870 bei einem Durchschnittsverbrauch von 10 Litern pro 100 Kilometer, was
bei einem ebenfalls realistischen Durchschnittsverbrauch von 8 Litern eine noch
höhere Kilometerleistung erbrächte.
Nach den vorliegenden Schadensakten hatte das Taxi am 10.
Februar 2000 einen Kilometerstand von 50.255 und am 20. Mai 2001 einen
Kilometerstand von 165.092 was einer Kilometerleistung von 114.867 in diesem
Zeitraum und umgelegt auf ein Jahr einer Kilometerleistung von 89.124
entspricht.
Für eine Manipulierung des Tachometerstandes spricht
die weitere Schadensmeldung vom 17. September 2001 mit einem deutlich
verringerten Kilometerstand von plötzlich nur 74.485.
Diese Ungereimtheiten in den vorgelegten Aufzeichnungen und
die Ermittlungen der Betriebsprüfungsstelle berechtigen nach § 184
Bundesabgabenordnung zu einer Schätzung nach einem äußeren
Betriebsvergleich.
Bei einem branchenüblichen Durchschnittswert bei
Einfachbesetzung eines Taxis von 30.000 gefahrenen Kilometern wurde der
Kilometerertrag auf Grund des im Prüfungszeitraum gültigen Wiener
Taxitarifs berechnet.
Eine durchschnittliche Taxifahrt wurde mit 6 km und der
Leerfahrtanteil mit 45 % angenommen, bei einem Anteil von 70 % Tagesfahrten und
30 % Nachtfahrten ergibt sich ein durchschnittlicher Erlös von € 1,02,
der sich auch mit den Angaben laut Erklärung deckt.
Aus den Kalenderaufzeichnungen ergibt sich kein
Anhaltspunkt auf eine Erkrankung des Fahrers, da mit Ausnahme der Sonntage an
jedem Tag Fahrten eingetragen sind, wobei auch Nachtfahrten
aufscheinen.
Weitere Ausführungen, an welcher Krankheit der Fahrer
im Prüfungszeitraum gelitten haben soll, liegen nicht vor. Ein Vorhalt im
Abgabenrechtsmittelverfahren vom 10. Februar 2004 wurde nicht
beantwortet.
Nach einer Erinnerung vom 7. April 2004 betreffend
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 3,7,8,11 und
12/2003 und 1 und 2/2004 wurde am 21. Mai 2004 eine Schätzung für die
Monate 1-4/2004 in der Höhe von € 880.00 vorgenommen. Zur Berufung vom
22. Juni 2004 wurde ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und in der Folge am
19. August 2004 die Berufung für zurückgenommen
erklärt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem
Schluss gekommen, dass ein Tatverdacht hinsichtlich der nicht vollständigen
Aufzeichnung und Erklärung der erzielten Erlöse aus dem Taxibetrieb
vorliegt. In den Jahren 1999 bis 2001 wurden unrichtige Einkommensteuer- und
Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht, die zu niedrige
Abgabenvorschreibungen nach sich gezogen haben, daher liegt im Ausmaß der
Nachforderungsbeträge laut Betriebsprüfung der Verdacht einer
vorsätzlichen Abgabenverkürzung vor.
Die Schätzungsvoraussetzungen waren gegeben und die
Berechnungen basieren auf den branchenüblichen Parametern, daher
können sie bedenkenlos auch für Zwecke des Strafverfahrens
herangezogen werden. Die Bestreitung erfolgte bisher unkonkret, die
Einwände (Krankheit des Fahrers) wurden nicht belegt und die auffallenden
Diskrepanzen der angegebenen Kilometerstände bei den Schadensmeldungen
nicht aufgegriffen bzw. erklärend kommentiert.
Zum Jahr 2002 ist festzustellen, dass Prüfungszeitraum
nur die Monate 1- 7/2002 waren und am 23. Oktober 2002 eine Gesamtnachforderung
in der Höhe von € 697,15 verbucht wurde.
Am 3. Oktober 2003 langte eine
Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 ein, in der lediglich ein Umsatz in der
Höhe von € 16.356,51 einbekannt wurde, was nicht mit den
Feststellungen der Umsatzsteuernachschau und den zuvor für die Monate
August bis Dezember 2002 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen in Einklang zu
bringen war. Die Veranlagung wurde daher erst mit Bescheid vom 8. April 2004
nach Bestätigung der Umsatzsteuerfestsetzungen für die Monate 1-7/2002
durch den Unabhängigen Finanzsenat vorgenommen. Für die Monate 8 bis
12 /2002 wurde dabei von den vor angemeldeten Beträgen ausgegangen, woraus
in Summe ein zusätzlicher Nachforderungsbetrag für das Jahr 2002 in
der Höhe von € 235,38 resultiert.
Eine zu niedrige Jahresabgabenfestsetzung hat die Bw.
jedoch mit dieser ganz offensichtlich unrichtigen Jahreserklärung nicht
bewirken können, daher ist ihr lediglich Versuch anzulasten und war der
Spruch des Einleitungsbescheides diesbezüglich zu
ergänzen/berichtigen.
Zur Nichtabgabe, verspäteten Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1-4/2004 ist festzustellen, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 2 und 3/2004 mit dem
Einreichdatum 15. Juni 2004 im Umsatzsteuerakt erliegen, für die Monate 1
und 4/2004 aber lediglich die geschätzten Beträge aus dem Abgabenkonto
und dem Abgabenakt ersichtlich sind.
Gemäß
§ 21Abs. 1 Umsatzsteuergesetz hat
der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Demnach wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Monate 1-4/2004 nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen eingereicht und
auch am Fälligkeitstag keine entsprechende Vorauszahlung
geleistet.
Was nunmehr die Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages anlangt, hat man nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz zu Gunsten der Bf. zu berücksichtigen, dass nunmehr eine
Umsatzsteuerveranlagung 2004 vorliegt und eine Jahresumsatzsteuer von nur €
790,46 auf dem Konto ausgewiesen ist. Für das Jahr 2004 wurden 8
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und zwar für die Monate
2,3,5,6,7,8,und 12/2004 Zahllasten einbekannt und für 11/2004 eine
Gutschrift geltend gemacht. In Summe ergibt dies eine vorangemeldete Zahllast in
der Höhe von € 375,61, der eine Jahreszahllast von € 790,46
gegenübersteht. Rechnet man den Differenzbetrag von € 414,85 anteilig
den vier Monaten zu, für die keine Voranmeldungen eingereicht worden sind,
(1,4,9,10/2004, davon aber nur im Strafverfahren erfasst 1 und 4/2004) so
ergeben sich neu für die Zwecke des Strafverfahrens geschätzte
monatliche Zahllasten von jeweils € 103,71.
Somit kann nach Ansicht der Rechtsmittelinstanz unter
Berücksichtigung des Einwandes der Bf., dass die Schätzungen zu hoch
seien, bis zum etwaigen Nachweis anders lautender Beträge im
anschließenden Untersuchungsverfahren, von einem begründeten Verdacht
der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-4/2004
im Gesamtausmaß von € 355,34 (1/2004 € 103,71, 2/2004 €
67,41, 3/2004 € 80,51, 4/2004 € 103,71) ausgegangen
werden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0029-W/05
- Stammnummer
- 25697
- Gültig
- 04.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF