Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2048-W/03
Schätzung eines Barbetriebes auf Grund beschlagnahmter Grundaufzeichnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2048-W/03vom 24.06.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren
Mitglieder Dr. Hans Rauner, Günter Denk und KomzlR Stefanie Toifl im
Beisein der Schriftführerin Monika Holub über die Berufung der Bw,
vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten,
vertreten durch Walter Halbmayr, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und 2000, betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2001,
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner bis Mai 2002,
betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2003,
betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 bis 2001
und Jänner bis Mai 2002 sowie betreffend Haftung für Abzugssteuer
gemäß
§ 99 EStG für die Jahre 1999 bis 2001 und
Jänner bis Mai 2002 nach der am 22. Juni 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) unterhielt im Streitzeitraum an
mehreren Standorten Barbetriebe, darunter in Niederösterreich die Bars X,
Y, Z und O sowie in Wien die L.
Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der
Bw ist seit 8. Oktober 1999 ND. Bis zu diesem Zeitpunkt waren ND und WD zu
jeweils 50 % Gesellschafter der Bw bzw. jeweils selbständig
vertretungsbefugte Geschäftsführer.
Mit
23. Dezember 2003 wurde über das Vermögen der Bw der Konkurs
eröffnet. Zum Masseverwalter wurde PS, Rechtsanwalt, bestellt.
Im Jahr 2003
wurde bei der Bw eine die Jahre 1999 bis 2001 umfassende abgabenbehördliche
Prüfung durchgeführt. Die dabei getroffenen Feststellungen sind
Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Prüfung vorausgegangen waren im
Auftrag des Landesgerichtes St. Pölten von der Kriminalabteilung des
Landesgendarmeriekommandos Niederösterreich am 3. Juli 2002 in den
Büro- bzw. Betriebsräumlichkeiten der Bw vorgenommene
Hausdurchsuchungen, in deren Gefolge verschiedene Unterlagen beschlagnahmt
wurden. Im Betriebsprüfungsbericht (BP-Bericht) werden im Einzelnen
folgende Feststellungen getroffen:
Tz. 19
Beschlagnahmte Unterlagen:
Bei ND bzw. im Büro der Bw seien eine graue und eine
bunte Schachtel sichergestellt worden.
Die graue Schachtel enthielt u.a. einen grauen Ordner mit
diversen Barerlagen auf Konten des ND; einen blauen Ordner mit der Nr. 6
ohne Bezeichnung; diverse Kellnerabrechnungen im Original;
Monatsumsatzaufstellungen für März und April 2002 für das Lokal
"L" in Wien; handschriftliche Aufzeichnungen über Table-Dance samt
Prozenten der Mädchen; Kellnerabrechnungen für die Lokale L, A, Z, D
und O.
Die bunte
Schachtel enthielt Auftragsbestätigungen verschiedener
Künstleragenturen.
Tz. 20
Sonstiges Beweismaterial (EDV-Aufstellungen):
Die Kriminalabteilung habe auf den vorgefundenen
EDV-Anlagen (PC, Notebook) gespeicherte Daten sichergestellt. Relevant seien
davon die "Umsatzliste Bar.xls", die "Umsatzliste Y.xls", die "Umsatzliste Z"
(Arbeitsbogen Ordner 1 Bl. 64-77) sowie insgesamt 123
Künstlerverträge (betreffend Tänzerinnen).
Die
sichergestellten Tabellen enthielten Aufstellungen über Einnahmen für
den Zeitraum November 1999 bis Mai 2000, gegliedert nach Kellner,
Gesamteinnahmen, Endbetrag (-Ausgaben) bar, Kreditkarte gesamt und Einnahmen
Kassabuch mit folgenden Gesamtsummen (Beträge in S):
|
|
Einn.Kellner
|
Gesamteinn.
|
Endbetrag
(-Ausgaben)
|
Einn.
Kassabuch
|
|
|
|
bar
|
Kreditkarte
|
gesamt
|
|
Gesamtsumme
lt. Aufstellung
|
|
|
|
|
|
|
Bar
|
4.723.038,00
|
5.333.968,00
|
2.700.068,00
|
1.090.150,00
|
3.790.218,00
|
1.459.663,00
|
Z
|
|
2.282.291,00
|
|
|
|
1.310.323,00
|
Y
|
|
829.129,00
|
|
|
|
464.585,00
|
|
4.723.038,00
|
8.445.388,00
|
2.700.068,00
|
1.090.150,00
|
3.790.218,00
|
3.234.571,00
Die Beträge in der Spalte "Einnahmen Kassabuch"
hätten als Tageslosungen Niederschlag im Rechenwerk gefunden; die
Beträge in der Spalte "Kreditkarte" seien auf das Erlöskonto
Kreditkarten gebucht worden.
Im Hinblick auf die sichergestellten Losungsaufzeichnungen
sei schlüssig, dass es sich bei der Spalte "Gesamteinnahmen" um die
tatsächlich erzielten Einnahmen handle.
Hinsichtlich
des Verkürzungsmodus lasse sich auf den einzelnen Tag bezogen keine
eindeutige kontinuierliche Systematik bzw. Tendenz ableiten. In Summe
würden sich im betroffenen Zeitraum folgende Differenzen der
Gesamteinnahmen zu den offiziellen Einnahmen (Kassabuch und Kreditkarten)
ergeben:
|
Differenz
lt.
Aufstellung
|
Gesamt
/ Offiziell
|
in
%
|
Bar
|
2.784.155,00
|
109,19%
|
Z
|
971.968,00
|
74,18%
|
Y
|
364.544,00
|
78,47%
|
|
4.120.667,00
|
95,28%
ND habe in der
Niederschrift vom 23. April 2003 angegeben, dass für diesen Zeitraum
Eintrittsgelder kassiert worden seien, die keinen Niederschlag im Rechenwerk
gefunden hätten. Dem sei entgegenzuhalten, dass die verkürzten
Beträge - als Eintrittsgelder betrachtet - die offiziellen Einnahmen
teilweise derart überwiegen würden, dass fast ausschließlich nur
Eintritt kassiert worden wäre und keine Getränke konsumiert worden
wären. Dies entspreche keinesfalls einer branchenüblichen
Geschäftsgebarung, weshalb diesem Teilgeständnis nur bedingt geglaubt
werden könne.
Tz 21
Umsätze lt. Grundaufzeichnungen:
Den sichergestellten Aufzeichnungen (Kellnerabrechnungen
bzw. händische Monatsumsatzaufstellungen; Arbeitsbogen Ordner 1
Bl. 78-85) zufolge würden die Einnahmen im Lokal in 1220 Wien betragen
(Beträge in €):
|
|
März
02
|
April
02
|
Gesamteinnahmen
|
35.727,75
|
40.346,00
|
abzügl.
Bankomat
|
2.817,00
|
1.589,00
|
abzügl.
Kreditkarten
|
5.392,50
|
5.941,50
|
Bareinnahmen
|
27.518,25
|
32.815,50
|
Prozente
Mädchen/Gagen
|
11.908,40
|
13.500,80
|
Kellner
/ DJ
|
3.395,60
|
4.664,10
|
|
12.214,25
|
14.650,60
Diesen Beträgen würden im offiziellen Rechenwerk
monatliche Bareinnahmen lt. Kassabuch wie folgt gegenüberstehen:
|
|
März
02
|
April
02
|
Bareinnahmen
tatsächlich
|
27.518,25
|
32.815,50
|
Bareinnahmen
offiziell
|
8.153,00
|
4.835,20
|
Differenz
|
19.365,25
|
27.980,30
|
in
Prozent von offiziellen
|
237,52%
|
578,68%
Tz 22
Umsätze lt. händ. Aufzeichnungen "O":
Anhand der vorgefundenen Grundaufzeichnungen (Arbeitsbogen
Ordner 2 Bl. 123-142) hätten sich im Juni 2002 folgende
Differenzen zwischen tatsächlich erzielten und erklärten Umsätzen
ergeben (Beträge in €):
|
Tageslosung
lt. Kassabuch
|
4.291,00
|
Losung
lt. Aufzeichnungen
|
10.241,00
|
Differenz
|
5.950,00
|
in
Prozent von offiziellen
|
138,66%
Unter Berücksichtigung der Hausgetränke und der
Getränke Tanz ergebe sich folgende Differenz:
|
Losung
lt. Aufzeichnungen
|
10.241,00
|
abzügl.
Hausgetränke
|
564,50
|
abzügl.
Getränke Tanz
|
1.537,50
|
Summe
lt. Aufzeichnungen
|
8.139,00
|
Tageslosung
lt. Kassabuch
|
4.291,00
|
Differenz:
|
3.848,00
|
in
Prozent:
|
89,68%
Tz 23
Künstlerverträge:
Die Auswertung der sichergestellten
Künstlerverträge habe ergeben, dass einerseits Namen auf den
Original-Grundaufzeichnungen aufscheinen würden, zu denen kein Vertrag
existiere, und andererseits Rechnungen von Künstleragenturen verbucht
worden seien, deren Inhalt mit den vorhandenen Verträgen nicht
übereinstimmten. So seien von der Agentur X mit Rechnung vom
16. Dezember 2001 zwei Tänzerinnen in Rechnung gestellt worden, obwohl
für diesen Zeitraum mit insgesamt acht Tänzerinnen Verträge
abgeschlossen worden seien.
Daraus sei zu
schließen, dass in den einzelnen Lokalen mehr Künstlerinnen als
offiziell dargestellt beschäftigt worden seien. Dies zeige auch folgende
Hochrechnung: Ausgehend von einem Honorar von 900,00 S pro Tänzerin
würde sich aus den im offiziellen Rechenwerk geltend gemachten Aufwendungen
für Agenturen bei einer angenommenen Öffnungszeit von 300 Tagen
pro Jahr ergeben, dass lediglich 2 Tänzerinnen pro Tag aufgetreten
wären. Dies stehe eindeutig in Widerspruch zum sichergestellten
Beweismaterial.
Tz 24
Wareneinkauf:
Vier Rechnungen
seien nicht im Rechenwerk erfasst worden, und zwar eine Rechnung vom
20. Dezember 2000 über 6.085,00 S und eine weitere vom
29. Dezember 1999 über 5.789,40 S, jeweils über den Einkauf
von Sekt, ferner zwei mit 31. März 2001 datierte Rechnungen über
4.950,00 S und 7.040,00 S, jeweils über den Einkauf von
Zigaretten.
Tz 25
Geldfluss:
Im Zeitraum Jänner 1999 bis August 2002 seien
Beträge auf Konten des ND bar einbezahlt worden.
Die unter Tz 25 enthaltene Aufstellung weist für das
Jahr 1999 Einzahlungen über insgesamt 748.300,00 S, für das Jahr
2000 Einzahlungen über insgesamt 1.043.000,00 S, für das Jahr
2001 Einzahlungen über insgesamt 850.000,00 S sowie für den
Zeitraum Jänner bis August 2002 Einzahlungen über insgesamt
30.350,00 € aus. Die zum Großteil monatlich vorgenommenen,
einzelnen Einzahlungen bewegen sich zwischen 40.000,00 S und
126.300,00 S im Jahr 1999, zwischen 26.000,00 S und 126.000,00 S
im Jahr 2000, zwischen 20.000,00 S und 100.000,00 S im Jahr 2001 sowie
zwischen 5.000,00 € und 8.000,00 € im Jahr 2002.
ND habe sich
damit verantwortet, dass zur Abstattung von Krediten von den Brüdern und
vom Sohn Beträge einbehalten und auf die Konten einbezahlt worden seien.
Diese Verantwortung sei auf Grund der Einkommens- und Vermögenslage der
betroffenen Personen nicht nachvollziehbar und werde daher als Schutzbehauptung
gewertet. Die Herkunft der Gelder sei somit nicht geklärt. Bei
Würdigung der vorliegenden Fakten sei davon auszugehen, dass diese
Bareinlagen dem ND zugeflossene Gewinne aus den hinterzogenen Umsätzen
seien.
Tz 26
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen:
Auf Grund der
genannten Feststellungen sei die formelle und materielle Richtigkeit des
Rechenwerkes der Bw nicht gegeben. Die Besteuerungsgrundlagen seien daher anhand
des festgestellten Sachverhalts gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege zu ermitteln.
Tz 27
Umsatzhinzurechnungen:
Aus den Daten für den Zeitraum November 1999 bis Mai
2000 und den handschriftlichen Grundaufzeichnungen für den Zeitraum
März - Juni 2002 seien die Umsatzverkürzungen herzuleiten. In
Verbindung mit den permanenten Geldflüssen an den Geschäftsführer
sei schlüssig, dass im gesamten Prüfungszeitraum
Umsatzverkürzungen im gleich gelagerten Ausmaß vorgenommen worden
seien. Für die aus der Auswertung der Unterlagen abzuleitenden
Umsatzverkürzungen ergebe sich für die Lokale X, O und L Wien
(GoGo-Bars) ein Verkürzungsmodus von 50:50, bei allen anderen Lokalen ein
solcher von 70:30, jeweils offiziell/inoffiziell.
Basierend auf
den erklärten Bareinnahmen für den Zeitraum Jänner 1999 bis Mai
2002 nahm die Betriebsprüfung folgenden Hinzurechnungen zu den
20 %-igen Umsätzen vor:
|
Lokal
|
Faktor
|
Hinzurechnung
lt. BP
|
|
|
1999
in S
|
2000
in S
|
2001
in S
|
2002
in €
|
L
I
|
70/30
|
|
|
603.794,26
|
52.900,92
|
L
II
|
70/30
|
|
|
445.221,39
|
8.248,02
|
X
|
50/50
|
2.568.000,00
|
1.615.018,00
|
1.772.558,09
|
48.609,70
|
O
|
50/50
|
|
|
|
24.195,90
|
L
Wien
|
50/50
|
|
|
|
33.620,00
|
Z
|
70/30
|
|
1.353.462,00
|
1.324.931,13
|
49.570,65
|
M
|
70/30
|
|
|
41.986,25
|
6.748,75
|
B
|
70/30
|
|
461.183,14
|
347.992,62
|
15.401,48
|
C
|
70/30
|
|
|
9.059,23
|
|
D
|
70/30
|
|
|
|
7.433,76
|
P
|
70/30
|
|
|
191.270,78
|
6.723,48
|
Summe
|
|
2.568.000,00
|
3.429.663,14
|
4.736.813,75
|
253.452,66
|
Hinzurechnung
netto
|
|
2.140.000,00
|
2.858.052,62
|
3.947.344,72
|
211.210,55
Tz. 40,
41 und 42 außerbilanzmäßige Hinzurechnungen:
Unter diesen Tz
rechnete die Betriebsprüfung die Umsatzzuschätzungen als verdeckte
Ausschüttungen dem Gewinn der betreffenden Jahre hinzu, wobei sie
hinsichtlich der Lokale X, O und L Wien 70 % der Nettohinzurechnung sowie
hinsichtlich der restlichen Lokale 30 % der Nettohinzurechnung als
betrieblichen Aufwand berücksichtigte:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Umsatzhinzurechnung
|
2.568.000,00
|
3.429.663,14
|
4.736.813,69
|
abzüglich
Aufwand
|
-1.498.000,00
|
-1.395.755,12
|
-1.775.056,11
|
verdeckte
Gewinnausschüttung
|
1.070.000,00
|
2.033.908,02
|
2.961.757,58
Tz 45
Kapitalertragsteuer:
Die zuvor erwähnten verdeckten
Gewinnausschüttungen seien der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Für
den Zeitraum Jänner bis Mai 2002 werde die verdeckte
Gewinnausschüttung ebenfalls unter Berücksichtigung eines analog zu
den Jahren 1999 bis 2001 geschätzten betrieblichen Aufwands
ermittelt.
Unter
Tz 13 der Niederschrift über die Schlussbesprechung wird dazu
festgehalten, dass auf Grund der Geldflüsse auf die Konten des ND zu
schließen sei, dass die Erträgnisse aus den hinterzogenen
Umsätzen dem ND zugeflossen seien. Gemäß Tz 14 der
Niederschrift trägt der Empfänger die Kapitalertragsteuer.
|
|
1999
in S
|
2000
in S
|
2001
in S
|
2002
in €
|
verdeckte
Gewinnausschüttung
|
1.070.000,00
|
2.033.908,00
|
2.961.758,00
|
154.614,30
|
Kapitalertragsteuer
|
267.500,00
|
508.477,00
|
740.439,50
|
38.653,57
Tz 46
und 48 Gagen Künstlerinnen, Abzugsteuer gemäß
§
99:
In dem gemäß Tz 41 berücksichtigten
Aufwand seien Gagen an die Tänzerinnen inkludiert. Nach Auswertung der
handschriftlichen Grundaufzeichnungen würden diese Gagen mit
durchschnittlich 35 % der Nettozurechnung je GoGo-Bar als Aufwand
anerkannt.
Die Entlohnung
der Tänzerinnen sei durch die Bw erfolgt. Daher würde der ausbezahlte
Lohn (Gagen an Ausländerinnen) der Abzugsteuer gemäß
§ 99 EStG unterliegen. Diese Abzugsteuer werde mit 25 % der
Bemessungsgrundlage - 35 % der Nettozurechnung - festgesetzt:
|
|
1999
in S
|
2000
in S
|
2001
in S
|
2002
in €
|
Hinzurechnungen
|
|
|
|
|
X
|
2.568.000,00
|
1.615.018,00
|
1.772.558,09
|
48.609,70
|
O
|
|
|
|
24.195,90
|
L
Wien
|
|
|
|
33.620,00
|
|
2.568.000,00
|
1.615.018,00
|
1.772.558,09
|
106.425,60
|
netto
|
2.140.000,00
|
1.345.848,33
|
1.477.131,74
|
88.688,00
|
davon
35 % Gagen
|
749.000,00
|
471.046,92
|
516.996,11
|
31.040,80
|
Abzugsteuer
25 %
|
187.250,00
|
117.761,73
|
129.249,03
|
7.760,20
Das Finanzamt
erließ - hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die
Jahre 1999 und 2000 nach Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens -
diesen Feststellungen Rechnung tragende Abgaben- und Haftungsbescheide.
In der Berufung beantragt die Bw, die Abgaben den
Abgabenerklärungen gemäß festzusetzen. Begründend
führt die Bw aus, das Ermittlungsverfahren sei unzureichend geführt
worden. So sei der Zeuge MW nicht vernommen worden. Auch seien keine Erhebungen
darüber angestellt worden, inwieweit der Geldfluss auf den Konten des ND
auf Grundverkäufe seines Vaters im ehemaligen Jugoslawien
zurückzuführen sei. Er beantrage diesbezüglich eine entsprechende
Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde. Die Geldflüsse seien aus
Grundverkäufen des Vaters klärbar.
Zu den als Grundlage für die Schätzung
herangezogenen EDV-Aufstellungen habe ND ausdrücklich angegeben, dass ihm
nicht bekannt sei, wie er diese Tabellen erstellt habe. Es sei in keiner Weise
nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit
erwiesen, dass es sich dabei um der Bw zuzuordnende Aufzeichnungen handle. Eine
Schätzung auf Grundlage dieser Aufzeichnungen sei daher
unzulässig.
Bei den das Lokal in 1220 Wien betreffenden
Grundaufzeichnungen für März und April 2002 handle es sich um von MW
erstellte Kalkulationen. Dazu sei auch eine Zeugenaussage vor dem Landesgericht
St. Pölten in niederschriftlicher Form vorgelegt worden.
Es würden daher keine Grundlagen für eine
Schätzung vorliegen. Die EDV-Aufstellungen für November 1999 bis Mai
2000 seien nachweislich nicht der Bw zuzurechnen, sondern seien private
Aufzeichnungen des MW. Anhaltspunkte für eine Schätzung würden
nicht vorliegen, weil auch ein in den Aufzeichnungen nicht erfasster
Wareneinsatz nicht vorliege. Wenn die Bw tatsächlich steuerlich nicht
erfasste Mehrumsätze aufzuweisen hätte, so müsste auch ein
entsprechender zusätzlicher Wareneinsatz in den Buchhaltungsunterlagen
nachvollziehbar sein. Es seien jedoch lediglich vier Rechnungen nicht in der
Buchhaltung erfasst worden. Dass diese bar bezahlten Rechnungen nicht an die
Buchhaltung weitergeleitet wurden, beruhe auf einem Irrtum. Immerhin handle es
sich lediglich um vier Rechnungen in einem Prüfungszeitraum von dreieinhalb
Jahren. Hätte man tatsächlich Wareneinkäufe nicht deklarieren
wollen, so wären diese Wareneinkäufe auch beim Lieferanten nicht in
der Buchhaltung enthalten.
Da kein Grund für eine Schätzung vorliege, sei
auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig.
Hilfsweise berufe sich die Bw darauf, dass ein
schätzungsrelevanter Zeitraum - wenn überhaupt - nur jenen von
November 1999 bis Mai 2000 betreffen könne. Nur für diesen Zeitraum
würden im PC des ND aufgefundene Aufzeichnungen vorliegen. Es gebe
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es nach Mai 2000 zu
Abgabenverkürzungen gekommen wäre. ND habe auch zugegeben, dass die
Differenzen aus nicht verbuchten Eintrittsgeldern stammen könnten, wobei ab
Juni 2000 keine Eintrittsgelder verrechnet worden seien. Eine Schätzung
wäre daher lediglich für den Zeitraum November 1999 bis Mai 2000
berechtigt, nicht aber für Zeiträume danach. Für das Jahr 2000
gebe es überhaupt keine Ansätze für eine nicht korrekte
Verbuchung. Gleiches gelte für den Zeitraum 2001, zumal die
Grundaufzeichnungen MW und nicht der Bw zuzurechnen seien. Auch für den
Zeitraum ab 1. Jänner 2002 gebe es keinerlei Anhaltspunkte für
Abgabenverkürzungen. Ferner sei es in den ersten neun Monaten des Jahres
1999, während der Aktivitäten des früheren
Geschäftsführers WD, zu keinen Abgabenverkürzungen
gekommen.
Da es nicht gerechtfertigt sei, von einer fortdauernden
Abgabenverkürzung auszugehen, sei auch die Erhöhung der
Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2003 rechtswidrig. Diese gingen
vollkommen an der wirtschaftlichen Realität vorbei.
Hinsichtlich
der Künstlerverträge sei darauf zu verweisen, dass die Agentur, um
Tänzerinnen aus dem Ausland nach Österreich holen zu können,
einen Vertrag vorlegen müsse, aus dem hervorgehe, in welchem Lokal die
Tänzerin auftritt. Ohne Vertrag werde kein Visum ausgestellt. Ob dann die
Tänzerin tatsächlich in diesem Lokal auftrete, sei nicht
nachvollziehbar und für den Lokalbetreiber auch nicht kontrollierbar.
Sobald ein Visum ausgestellt sei, könne sich die Tänzerin in
Österreich frei bewegen und es bestehe die Möglichkeit, dass die
Tänzerin nie in dem betreffenden Lokal auftritt.
In der zur Berufung ergangenen Stellungnahme weist der
Prüfer zunächst darauf hin, dass, wie die im Arbeitsbogen
(Ordner 1 Bl. 25-37) aufliegenden Aktenvermerke dokumentieren
würden, der Bw mehrfach die Gelegenheit, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen
und an der Wahrheitsfindung mitzuwirken, geboten worden sei.
Die Einvernahme des Zeugen MW sei entbehrlich, da dieser
bereits am 3. und 11. Juli 2002 bei der Kriminalabteilung
St. Pölten (Arbeitsbogen Ordner 4 Bl. 15-26) und am
18. Feber 2003 vor der Untersuchungsrichterin des Landesgerichts
St. Pölten (Arbeitsbogen Ordner 1 Bl. 106-110) die für
das Verfahren relevanten Angaben gemacht habe.
Was die Erklärung des Geldflusses auf den Konten des
ND betreffe, so habe dieser bei seiner Einvernahme am 11. Feber 2003
angegeben, die Bareinzahlungen würden von seinen im Haus NStr wohnenden
Familienangehörigen stammen. Bis zum 4. Juli 2003 sei der in
Jugoslawien wohnhafte Vater des ND nicht erwähnt worden. Erst als das
Ausmaß der nicht geklärten Geldflüsse und die daraus
abzuleitenden steuerlichen Konsequenzen festgestanden wären, sei bei der
Besprechung vom 4. Juli 2003 der Vater des ND als Finanzier genannt worden.
Bis zur Schlussbesprechung am 15. Juli 2003 seien keine
diesbezüglichen Beweisanträge gestellt worden. Nach ständiger
Rechtsprechung trete die amtswegige Ermittlungspflicht bei Auslandssachverhalten
gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück.
Diesfalls obliege der Partei auf Grund der erhöhten Mitwirkungspflicht die
Beschaffung von Beweismitteln. Die widersprüchlichen Rechtfertigungen
(zuerst Familienmitglieder in Österreich - danach Vater in Jugoslawien)
seien in Verbindung mit den äußeren Umständen der
Geldflüsse (fortlaufende monatliche Einzahlungen) für die
Betriebsprüfung bloße Schutzbehauptungen.
Zu den EDV-Aufstellungen weist der Prüfer darauf hin,
dass diese in den Räumlichkeiten der Bw sichergestellt worden seien. Diese
Aufzeichnungen würden auch einen eindeutigen Bezug zur Bw aufweisen.
Die das Lokal in Wien betreffenden Grundaufzeichnungen
für März und April 2002 hätten sich in einem Ordner zusammen mit
Tageslosungen für den Monat Juni 2002 befunden. MW habe bei seiner
Befragung am 18. Feber 2003 vor der Untersuchungsrichterin ausgesagt, dass
es sich bei diesen Unterlagen um handschriftliche Aufzeichnungen von
Tageslosungen handle. In der Niederschrift vom 11. Juli 2002 habe MW
angegeben, dass es sich um von ihm verfasste Monatszusammenstellungen für
März und April 2002 gehandelt habe.
Zu den die
Verträge mit Tänzerinnen betreffenden Berufungsausführungen
verweist der Prüfer darauf, dass das sichergestellte Beweismaterial -
Künstlerverträge in Verbindung mit Agenturabrechnungen, vorgefundene
Grundaufzeichnungen über Tänzerinnen und Gagen - das Auftreten der
Tänzerinnen in den Lokalen des Bw bestätigen würde. Auch werde
die Darstellung der Aufwendungen für Tänzerinnen im offiziellen
Rechenwerk der Bw durch die unter Tz 23 des BP-Berichts vorgenommene
Hochrechnung entkräftet.
In der Gegenäußerung vom 24. November 2003
weist die Bw erneut darauf hin, dass der Zeuge MW befragt werden müsse. Die
Einvernahme im gerichtlichen Strafverfahren könne die konkrete Einvernahme
durch die Abgabenbehörde nicht ersetzen, da die Einvernahme letztlich nicht
im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Sachverhalten erfolgt sei, sondern den
Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung zum Gegenstand gehabt habe.
Die Bw
wiederholte ferner, dass der Vater des ND einzuvernehmen sei. Dem UFS
würden entsprechend konkrete Daten bekannt gegeben, um die Einvernahme zu
ermöglichen. Im Übrigen werde auf die Pflicht zur amtswegigen
Sachverhaltsfeststellung verwiesen.
Aus dem
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung wird Folgendes festgestellt:
Ordner 1 Bl 14:
ND sagte bei seiner Befragung durch das Finanzamt am
23. April 2003 zu den Ausdrucken der auf der Computer-Anlage im Büro
der Bw abgespeicherten Tabellen mit Einnahmenaufstellungen für die Lokale Y
und Bar (GoGo-Bar) Folgendes aus:
"Bis heute ist mir nach wie vor unbekannt, wer diese
Tabellen erstellt hat. Meines Wissens wurden in der Bar X und hinsichtlich des
im selben Lokal befindlichen Lokals Y im gegenständlichen Zeitraum
Eintrittsgelder verrechnet, die nur zum Teil in die Buchhaltung eingeflossen
sind. Die Eintrittsgelder wurden zunächst generell verlangt, d.h. von jedem
Gast, später dann den Stammkunden nicht vorgeschrieben und ab Juni 2000
überhaupt nicht mehr verrechnet. Daher können meiner Meinung aus den
Einnahmen-Differenzen lt. diesen Aufstellungen keine Rückschlüsse auf
den gesamten Prüfungszeitraum gezogen werden.
Hinsichtlich
der von der Behörde festgestellten Differenzen bei den handschriftlichen
Aufzeichnungen (insbesondere März und April 2002) möchte ich auf die
Aussage des Hrn. W vor der Untersuchungsrichterin verweisen."
Ordner 4 Bl 25:
MW gab bei seiner Befragung durch das
Landesgendarmeriekommando Niederösterreich am 11. Juli 2002 zu seiner
Tätigkeit für ND u.a. zu Protokoll:
"In letzter
Zeit war ich öfters in Wien und habe mich daher über Ersuchen von N
auch um das Lokal L Wien gekümmert. Wenn ich in Wien war, habe ich
teilweise die Abrechnungen der Tageslosungen übernommen. Diese habe ich
dann am nächsten Tag N gegeben. Mir wird ein Ordner (blau) nummeriert mit
6) gezeigt und ich gebe dazu an: Dieser Ordner liegt normalerweise im Büro
oder in meinem Auto. In diesem Ordner sind Tageslosungen und auch eine von mir
handschriftlich verfasste Monatszusammenstellung des Umsatzes für die
Monate März und April 2002. Diese Aufstellung habe ich gemacht. Ob sie
richtig sind, weiß ich nicht."
Ordner 1 Bl 108:
Bei seiner Vernehmung durch die Untersuchungsrichterin am
18. Feber 2003 sagte MW u.a. Folgendes aus:
"Es ist
richtig, dass in meinem Auto ein blauer Ordner mit handschriftlichen
Aufzeichnungen der Tageslosung des Lokals in Wien sichergestellt wurde. Diesen
Ordner habe ich mitgenommen, weil D mich darum gebeten hatte. Es ist auch
richtig, dass ich in meinem Computer Aufzeichnungen über Umsätze des
Wiener Lokals hatte, dies waren aber Spekulationen von mir. Dazu näher
befragt gebe ich an, dass ich mich mit dem Gedanken trug, das Wiener Lokal von
ND eventuell zu übernehmen."
In der am 22. Juni 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachte der steuerliche
Vertreter vor, man müsse sich bei der Größenordnung der
zugeschätzten Beträge die Frage stellen, wohin die Gelder geflossen
sein sollen. Erneut verwies der steuerliche Vertreter darauf, dass die
Liegenschaftsveräußerungen des Vaters des ND überprüft
hätten werden müssen.
Der Vertreter
des Finanzamtes hielt dem entgegen, dass der Beweisantrag auf Einvernahme des
Vaters erstmals in der Berufung gestellt worden sei und die Bw sich vorerst
anders verantwortet hätte. Auch in einem anderen, die Jahre 1993 - 1996
betreffenden Abgabenverfahren einer von ND vertretenen GmbH wären
ungeklärte Vermögenszuwächse festgestellt worden. Auch diese
Vermögenszuwächse seien mit Grundverkäufen des Vaters des ND
erklärt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufung richtet sich hinsichtlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und 2000 auch gegen die
Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Bw bekämpft die
Wiederaufnahmsbescheide mit dem Hinweis auf die mangelnde
Schätzungsberechtigung.
Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1
lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs ist dann, wenn sich eine Berufung sowohl gegen den
Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den neuen Sachbescheid richtet, zuerst
über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (z.B.
VwGH 22.5.1990, 87/14/0038).
Tz. 49 des BP-Berichts verweist betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens auf die zu Tz. 18 bis 30 getroffenen
Feststellungen. Die dort genannten Umstände, wie etwa die im Zuge der
Hausdurchsuchung sichergestellten Grundaufzeichnungen oder die Bareingänge
auf den Konten des ND, sind dem Finanzamt erst nach Erlassung der Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 bekannt
geworden. Ob das Finanzamt aus diesen neu hervorgekommenen Umständen zu
Recht jene Schlussfolgerungen treffen durfte, die in die angefochtenen Bescheide
Eingang gefunden haben, und folglich zu Recht die Wiederaufnahme verfügt
hat, wird nachfolgend im Zusammenhang mit der Würdigung der einzelnen
Feststellungen beurteilt.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte
über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
wesentlich sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn
der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die
eine zuverlässig Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden
(vgl. VwGH 16.5.2002, 98/13/0195).
Die
Abgabenbehörde hat die Grundlagen der Abgabenerhebung auch dann zu
schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass
ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem
erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der
(inländischen) Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann. Wenn
in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt
wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme
gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht
einbekannten Einkünften stammt (vgl. VwGH 25. März 1992,
90/13/0295).
Die
Betriebsprüfung hat eine Reihe von Feststellungen getroffen, die für
das Bestehen einer Schätzungsberechtigung von Bedeutung sind. Die
Feststellungen gründen sich zunächst auf im Zuge der Hausdurchsuchung
beschlagnahmte, zum Teil über EDV, zum Teil handschriftlich erstellte
Aufzeichnungen über Einnahmen bzw. Ausgaben in von der Bw betriebenen
Lokalen.
Diese Aufzeichnungen weisen einen eindeutigen Bezug zur Bw
bzw. zu den von ihr geführten Barbetrieben auf.
So wurden die den Zeitraum November 1999 bis Mai 2000
betreffenden EDV-Aufstellungen auf dem im Büro der Bw befindlichen Computer
sichergestellt. Unter Punkt 3 der Berufung führt die Bw selbst aus,
dass die Aufzeichnungen im PC des Geschäftsführers ND gefunden worden
seien. Die auf den Aufstellungen ausgewiesenen Kreditkarteneinnahmen und
Einnahmen Kassabuch wurden von der Bw auch tatsächlich verbucht. Dass die
in den Aufstellungen enthaltenen, nicht verbuchten Bareinnahmen ebenfalls
Einnahmen aus den betreffenden Lokalen sind, gesteht ND letztlich selbst zu,
wenn er in der Berufung vorbringt, dass die Differenzen aus nicht verbuchten
Eintrittsgeldern stammen könnten, bzw. er in der Niederschrift vom
23. April 2003 erklärt, seines Wissens seien in der Bar X und im Lokal
Y Eintrittsgelder verrechnet worden, die nur zum Teil in die Buchhaltung
eingeflossen sind.
Die vorgenannten Umstände sprechen dafür, dass
die beschlagnahmten, den Zeitraum November 1999 bis Mai 2000 umfassenden
EDV-Aufstellungen die darin bezeichneten Barbetriebe der Bw betreffende
Grundaufzeichnungen darstellen.
Angesichts der
eindeutigen Beweislage ist in der Rechtfertigung des ND, die sich im
Übrigen insofern als uneinheitlich erweist, als dieser bei seiner Befragung
am 23. April 2003 vorgab, nicht zu wissen, wer die Aufzeichnungen erstellt
hat, während in der Berufung vorgebracht wird, er wisse nicht, wie er diese
Aufzeichnungen erstellt hat, eine bloße Schutzbehauptung zu sehen.
Nicht
nachvollziehbar ist, wie die Bw in der Berufung zu der Aussage gelangen konnte,
dass es sich bei den EDV-Aufstellungen für November 1999 bis Mai 2000 um
private Aufzeichnungen des MW handle. MW hat zwar am 18. Feber 2003
ausgesagt, dass sich in seinem Computer Umsatzaufzeichnungen, die bloße
Spekulationen von ihm gewesen seien, befunden hätten. Diese Aufzeichnungen
haben aber zum einen das Lokal L in Wien betroffen, während sich die
EDV-Aufstellungen für November 1999 bis Mai 2000 auf die Lokale X, Y und O
in Niederösterreich bezogen haben. Zum anderen wurden Letztere auf einem PC
der Bw bzw. ihres Geschäftsführers ND aufgefunden, Gegenstand der
Aussage des MW vom 18. Feber 2003 waren hingegen auf dessen Computer
geführte Aufzeichnungen. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass nicht
nur Daten aus dem Computer der Bw, sondern auch Daten aus dem Computer des MW
beschlagnahmt bzw. sichergestellt wurden (lt. Übernahmebestätigungen
und Aktenvermerk; Arbeitsbogen Ordner 1 Bl. 2, 3 und 18).
Auch die März und April 2002 betreffenden
Aufzeichnungen von Einnahmen und Ausgaben des Lokals L in Wien 22 weisen einen
eindeutigen Bezug zur Bw auf. So befanden sich die Aufzeichnungen in einem
Ordner gemeinsam mit den Tageslosungen für den Monat Juni 2002 dieses
Lokals. Den Aussagen des MW vom 11. Juli 2002 und 18. Feber 2003 ist
unmissverständlich zu entnehmen, dass es sich dabei um die Aufzeichnung von
Umsätzen bzw. Tageslosungen dieses Lokals gehandelt hat. Bei der Befragung
am 11. Juli 2002 hat MW zwar abschließend erklärt, er wisse
nicht, ob die Aufzeichnungen richtig sind. Im Hinblick auf die zunächst
getroffene, eindeutige Aussage, im Ordner seien von ihm handschriftlich
verfasste Monatszusammenstellungen des Umsatzes für März und April
2002 gewesen, kann diese Erklärung, die er bei der Vernehmung durch die
Untersuchungsrichterin am 18. Feber 2003 auch nicht wiederholt hat, nur so
verstanden werden, dass MW die Tragweite seiner zuvor gemachten Angaben
abschwächen wollte. Diese Erklärung vermag daher am Gehalt der Aussage
nichts zu ändern, weshalb davon auszugehen ist, dass die Aufzeichnungen,
wie von MW einbekannt, Umsatzaufstellungen für die betreffenden Monate
beinhalten.
Die Bw hat der
Aussage des MW, er habe sich über Ersuchen des ND um das Lokal in Wien 22
gekümmert bzw. er habe den Ordner mit den handschriftlichen Aufzeichnungen
mitgenommen, weil ND ihn darum gebeten habe, nicht widersprochen. ND hat bei
seiner Befragung durch das Finanzamt am 23. April 2003 zu den Differenzen
bei den handschriftlich geführten Aufzeichnungen für März und
April 2002 vielmehr selbst auf die Aussage des MW verwiesen.
Die Bw hält der Feststellung der Betriebsprüfung
unter Hinweis auf die Aussage des MW vor dem Landesgericht St. Pölten
lediglich entgegen, dass es sich bei den Aufzeichnungen für März und
April 2002 um von MW erstellte Kalkulationen handle. Mit diesem Einwand verkennt
die Bw jedoch, dass sich ein solcher Inhalt der Aussage des MW nicht entnehmen
lässt. Dieser hat vielmehr, wie bereits oben ausgeführt,
unmissverständlich erklärt, dass diese handschriftlichen
Aufzeichnungen Monatszusammenstellungen von Umsätzen im Lokal in
Wien 22 darstellen. Die Aussage des MW über, im Hinblick auf von ihm
angestellte Überlegungen, das Lokal in Wien 22 eventuell von ND zu
übernehmen, bloße Spekulationen bildende Aufzeichnungen bezog sich
auf Aufzeichnungen im Computer des MW, somit auf andere als die
gegenständlichen, handschriftlich erstellten Aufzeichnungen für
März und April 2002.
Da MW sowohl am 11. Juli 2002, bei seiner Befragung
durch das Landesgendarmeriekommando Niederösterreich, als auch am
18. Feber 2003, bei seiner Befragung durch die Untersuchungsrichterin, in
ausreichender Weise Angaben zu den fraglichen Grundaufzeichnungen gemacht hat
und der Geschäftsführer der Bw, ND, in diesem Zusammenhang letztlich
selbst auf die Aussage des MW vor der Untersuchungsrichterin verwiesen hat, ist
eine weitere Befragung des MW nicht geboten. Warum der Umstand, dass MW seine
Angaben zu den fraglichen Grundaufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf
gerichtlich strafbarer Handlungen und nicht im Zusammenhang mit
abgabenrechtlichen Sachverhalten gemacht hat, eine weitere Befragung
erforderlich machen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen
sei darauf hingewiesen, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme im
Abgabenverfahren nicht erforderlich ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung²,
§ 183 Tz 1).
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sowohl hinsichtlich der für die Monate November 1999
bis Mai 2000 als auch hinsichtlich der für März und April 2002
beschlagnahmten Aufzeichnungen davon auszugehen ist, dass es sich um
Grundaufzeichnungen der von der Bw geführten Barbetriebe handelt. Der Bw
ist es aus den dargelegten Gründen nicht gelungen, diese Annahme zu
widerlegen. Dass es sich bei den weiters sichergestellten, Juni 2002
betreffenden Aufzeichnungen um Grundaufzeichnungen der Bar "O" handelt, wird in
der Berufung nicht in Abrede gestellt.
Da die in den
sichergestellten Grundaufzeichnungen ausgewiesenen Einnahmen über den
tatsächlich verbuchten Einnahmen liegen, lässt sich die Feststellung
treffen, dass Umsätze (Einnahmen) nur unvollständig Eingang in die
Bücher der Bw gefunden haben.
Die unter
Tz 24 BP-Bericht getroffene Feststellung der Betriebsprüfung über
nicht verbuchte Wareneinkäufe in den Jahren 1999, 2000 und 2001 sind
unbestritten. Damit kann zusätzlich die Feststellung getroffen werden, dass
auch Aufwendungen für Waren nur unvollständig Eingang in die
Bücher der Bw gefunden haben.
Die Betriebsprüfung hat ferner unter Tz 25 des
BP-Berichts festgestellt, dass es im Streitzeitraum zu Einzahlungen auf Konten
des ND gekommen ist. Diese Einzahlungen haben zu einem Vermögenszuwachs bei
ND geführt. Das Vorbringen der Bw ist nicht geeignet, die Feststellung der
Betriebsprüfung, die Herkunft der Gelder sei ungeklärt geblieben und
es sei davon auszugehen, dass die Einzahlungen dem ND zugeflossene Gewinne aus
den hinterzogenen Umsätzen darstellen, zu widerlegen.
ND hat die
Herkunft der Mittel zunächst mit Kreditrückzahlungen durch in
Österreich wohnhafte Familienmitglieder erklärt. Der Feststellung in
Tz 25 BP-Bericht, diese Verantwortung sei im Hinblick auf die amtlich
bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der genannten Personen
nicht nachvollziehbar, ist die Bw nicht entgegengetreten. Die Bw hat sich
vielmehr darauf beschränkt, von der ursprünglichen Verantwortung des
ND ohne nähere Begründung abzugehen und in der Folge auf
Grundverkäufe des Vaters des ND im ehemaligen Jugoslawien zu
verweisen.
Der in diesem
Zusammenhang gestellte Antrag, den Vater des ND zeugenschaftlich zu vernehmen,
ist dabei in mehrfacher Hinsicht nicht begründet.
So begehrt die
Bw mit dem nicht näher konkretisierten Vorbringen, es hätten
Erhebungen darüber angestellt werden müssen, inwieweit der Geldfluss
auf den Konten auf Grundverkäufe des Vaters des ND im ehemaligen
Jugoslawien zurückzuführen ist, von der Behörde letztlich die
Einholung eines Erkundungsbeweises. Zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen sind die
Behörden jedoch nicht verpflichtet (vgl. z.B. VwGH 13.4.2005,
2001/13/0165).
Die Bw hat es
ferner unterlassen, ihren Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Vaters
des ND durch Angabe von Name und Anschrift des Zeugen zu konkretisieren, weshalb
auch aus diesem Grund für die Behörde keine Verpflichtung bestand,
diesem Antrag nachzukommen (vgl. ebenfalls VwGH 13.4.2005, 2001/13/0165).
Die
Betriebsprüfung hat in ihrer zur Berufung ergangenen Stellungnahme bereits
darauf hingewiesen, dass bei Auslandssachverhalten die amtswegige
Ermittlungspflicht gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der
Partei zurücktritt. Bei Sachverhaltselementen, die ihre Wurzeln im Ausland
haben, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine
Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar², § 115 Tz 10). Es wäre
daher schließlich, der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes folgend (z.B. VwGH 29.5.2001, 96/14/0069), Sache der Bw
gewesen, den Vater des ND als Zeugen stellig zu machen. Dass der Partei auf
Grund der erhöhten Mitwirkungspflicht die Beschaffung von Beweismitteln
obliegt, ist ein Umstand, auf den die Betriebsprüfung in ihrer
Stellungnahme ebenfalls bereits hingewiesen hat.
Im Übrigen
ist das Vorbringen zur angeblichen Herkunft der Gelder im Hinblick auf den -
nachdem sich die zunächst behauptete Herkunft aus Kredittilgungen durch
Angehörige des ND als nicht haltbar erwiesen hat - vollzogenen Wechsel der
Argumentation sowie das nicht näher konkretisierte, unbelegt gebliebene
Vorbringen über angebliche Grundstücksverkäufe im ehemaligen
Jugoslawien verbunden mit dem Umstand, dass die Bw entgegen ihrer
Ankündigung in der Gegenäußerung vom 24. November 2003 dem
UFS konkrete Daten zur Einvernahme des Vaters des ND bis heute nicht bekannt
gegeben hat, unglaubwürdig. Auch die Tatsache, dass die Einzahlungen auf
den Konten über einen Zeitraum von rd. dreieinhalb Jahren laufend, beinahe
monatlich getätigt wurden, spricht dagegen, dass diese Einzahlungen auf
Grundstücksverkäufe des Vaters des ND zurückgeführt werden
könnten.
Da die Bw bzw.
ND die Herkunft der Einzahlungen auf den Konten des ND nicht glaubhaft darzutun
vermochten, ist der durch die Bareinzahlungen bewirkte Vermögenszuwachs
unaufgeklärt geblieben und ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass
dieser unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten
Einkünften des ND stammt (vgl. VwGH 25.3.1992, 90/13(0295). Da für ND
neben seinem Bezug als Geschäftsführer der Bw, dessen Höhe (lt.
Gewinn- und Verlustrechnung der Bw betrugen die Aufwendungen für
Geschäftsführer im Jahr 1999: 228.000,00 S, im Jahr 2000:
186.000,00 S und im Jahr 2001: 332.000,00 S) die Herkunft der
Einzahlungen ebenfalls nicht zu erklären vermag, nur Einkünfte aus der
Beteiligung an der Bw in Betracht kommen, ist davon auszugehen, dass der
unaufgeklärte Vermögenszuwachs, zumal im fraglichen Zeitraum auch
keine offenen Gewinnausschüttungen erfolgt sind, aus nicht verbuchten
Gewinnen der Bw stammt. Diese Annahme ist schon im Hinblick auf die
Feststellung, dass Umsätze nur unvollständig Eingang in die
Bücher der Bw gefunden haben, naheliegend.
Mit
Rücksicht auf das vorliegende Beweismaterial - laufende Einzahlungen
über Jahre hinweg, widersprüchliche und unbestimmte Angaben zur
Herkunft der Gelder - kann daher darauf geschlossen werden, dass die Gelder aus
den aufgedeckten Einnahmenverkürzungen stammen.
Die
festgestellten Unregelmäßigkeiten, nämlich die
unvollständige Erfassung von Bareinnahmen, die unvollständige
Erfassung des Wareneinsatzes sowie der unaufgeklärt gebliebene
Vermögenszuwachs beim Gesellschafter der Bw, begründen
gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO die Schätzungsbefugnis
bzw. die Schätzungspflicht.
Der Einwand der Bw, es sei keine
Wareneinsatzverkürzung festgestellt worden, bzw. es müsste, wenn
tatsächlich nicht verbuchte Mehrumsätze vorliegen würden, auch
ein entsprechender zusätzlicher Wareneinsatz in den Buchhaltungsunterlagen
feststellbar sein, kann nicht nachvollzogen werden. Zwar bedurfte es, um die von
der Betriebsprüfung hinzugerechneten Mehrerlöse zu erzielen, auch
eines entsprechenden Wareneinsatzes, den die Betriebsprüfung im
Übrigen im Rahmen der Schätzung ohnehin berücksichtigt hat. Es
liegt aber auf der Hand, dass ein Steuerpflichtiger, der den Umsatz
verkürzt, auch den Wareneinsatz durch das Nichtverbuchen von
Wareneinkäufen reduziert, um auffallende Kalkulationsdifferenzen zu
vermeiden. Da nicht einsichtig ist, dass die Bw ihre Waren nur bei den der
Abgabenbehörde bekannten Lieferanten beziehen konnte bzw. bezogen hat,
stellt der Hinweis, dass im Falle einer Wareneinsatzverkürzung durch die Bw
auch beim Lieferanten Wareneinkäufe nicht in der Buchhaltung enthalten
wären, keinen schlüssigen Einwand gegen die Zulässigkeit der
Schätzung dar.
Auf Grund der
festgestellten Umsatzverkürzungen ist es für die
Schätzungsberechtigung letztlich auch nicht erforderlich, dass
tatsächliche Wareneinsatzverkürzungen aufgedeckt werden. Davon
abgesehen hat die Betriebsprüfung sehr wohl nicht verbuchte
Eingangsrechnungen festgestellt. Daraus kann, insbesondere in Verbindung mit den
festgestellten Umsatzverkürzungen, geschlossen werden, dass es auch im
Bereich des Wareneinsatzes zu Verkürzungen, und zwar in einem über die
als nicht verbucht festgestellten vier Rechnungen hinausgehenden Umfang,
gekommen ist.
Was die
Schätzungsmethode betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass sich die
Schätzung auf Grund der festgestellten, aus den beschlagnahmten Unterlagen
abzuleitenden Einnahmenverkürzungen nicht allein auf das auf den Konten des
ND zu Tage getretene Vermögen beschränken durfte.
Die
Betriebsprüfung ermittelte anhand der sichergestellten Grundaufzeichnungen
durch einen Vergleich mit den verbuchten Umsätzen prozentuale
Einnahmendifferenzen von rd. 109 % (hinsichtlich der Einnahmen aus der Bar
X), rd. 74 % (hinsichtlich der Einnahmen aus der Bar Z) und rd. 78 %
(hinsichtlich der Bar Y) für den Zeitraum November 1999 bis Mai 2000, von
rd. 237 % und rd. 579 % (hinsichtlich der Einnahmen aus der Bar L in
Wien) für die Monate März und April 2002 sowie von rd. 90 %
(hinsichtlich der Einnahmen aus der Bar O) für den Monat Juni 2002.
Wenn die Betriebsprüfung auf Grund der so ermittelten
prozentualen Einnahmendifferenzen Hinzurechnungen nach Art eines
Sicherheitszuschlags, und zwar bei jenen Barbetrieben, bei denen die Differenz
bei rd. 100 % und darüber lag, im Verhältnis 50:50 und bei den
anderen Barbetrieben im Verhältnis 70:30, jeweils der verbuchten zu den
nicht verbuchten Umsätzen, vorgenommen hat, so vermag der erkennende Senat
darin eine unschlüssige Vorgangsweise nicht zu erkennen. Die festgestellten
prozentualen Abweichungen von rd. 100 % bis rd. 579 % bzw. von rd.
75 % berechtigen jedenfalls zu der Annahme, dass die Bw nur die Hälfte
bzw. zwei Drittel der in den jeweiligen Barbetrieben tatsächlich erzielten
Umsätze erklärt hat.
Bei der Schätzung durfte die Betriebsprüfung
ferner davon ausgehen, dass sich Einnahmenverkürzungen nicht nur in jenen
Jahren bzw. Zeiträumen, für die aus den sichergestellten
Grundaufzeichnungen Einnahmendifferenzen festgestellt werden konnten, also in
den Jahren 1999, 2000 und 2002 bzw. in den Zeiträumen November 1999 bis Mai
2000 sowie März, April und Juni 2002, sondern auch im restlichen
Prüfungszeitraum, so auch im Jahr 2001, zugetragen haben. Dafür
spricht bereits der Umstand, dass im gesamten Prüfungszeitraum laufende
Zahlungen mit ungeklärter Herkunft auf den Konten des ND eingegangen sind.
Desgleichen lässt die für das Jahr 2001 festgestellte Nichtverbuchung
von zwei Eingangsrechnungen auf Umsatzverkürzungen in diesem Jahr
schließen. Ferner ist es auch nicht unschlüssig, angesichts der
Tatsache, dass für die Jahre 1999, 2000 und 2002 Umsatzverkürzungen in
beträchtlichem Umfang stattgefunden haben, von einer gleichen
Bewirtschaftungsart im gesamten Streitzeitraum, sohin auch im Jahr 2001,
auszugehen.
Das gilt auch
für die Höhe der Zuschätzungen, zumal zu bestimmten
Zeiträumen getroffene Feststellungen jedenfalls ein Indiz dafür sind,
dass eine solche Vorgangsweise auch in einem früheren, insbesondere auch in
einem von diesen Zeiträumen eingeschlossenen Zeitraum, praktiziert wurde.
Auch weisen die für das Jahr 2002 ermittelten prozentualen
Einnahmendifferenzen von rd. 237 %, 578 % und 90 % darauf hin,
dass der Umfang der nicht verbuchten Umsätze jedenfalls nicht
rückläufig war.
Die Bw
hält der Schätzung im Wesentlich entgegen, es gäbe keine
Anhaltspunkte dafür, dass es auch nach Mai 2000 zu Abgabenverkürzungen
gekommen sei. Dieser Einwand ist aus den zuvor dargelegten Gründen nicht
berechtigt. Dass die für das Jahr 2002 sichergestellten Grundaufzeichnungen
nicht dem MW, sondern der Bw zuzurechnen sind, wurde ebenfalls bereits
begründet.
Das Vorbringen, die für November 1999 bis Mai 2000
festgestellten Einnahmendifferenzen könnten aus nicht verbuchten
Eintrittsgeldern für die Bar X und Y stammen, ist unbestimmt und unbelegt
geblieben. Auch weisen die in den beschlagnahmten EDV-Aufstellungen
verzeichneten Einnahmen keine Eintrittsgelder aus. Die für November 1999
bis Mai 2000 für die Bar X festgestellten Gesamteinnahmen von
5.333.968,00 S bestehen im Wesentlichen, nämlich mit einem Betrag von
4.723.038,00 S, aus Kellnereinnahmen. Dass es sich bei dem auf die Bar Z
entfallenden Betrag von 2.282.291,00 S um Eintrittsgelder gehandelt
hätte, behauptet die Bw nicht einmal.
Schließlich
hat die Bw der Feststellung der Betriebsprüfung, dass, würden die
nicht verbuchten Einnahmen zur Gänze Eintrittsgelder betreffen, das einer
branchenüblichen Geschäftsgebarung nicht entsprechende Ergebnis
eintreten würde, dass fast nur Eintritt kassiert und keine Getränke
konsumiert worden wären, nichts entgegengesetzt.
Mit der
Behauptung, die Differenzen könnten aus nicht verbuchten Eintrittsgeldern
stammen und wären solche ab Juni 2000 nicht mehr verrechnet worden, vermag
daher die Bw nicht begründet darzutun, dass sich die festgestellten
Umsatzverkürzungen auf den Zeitraum November 1999 bis Mai 2000
beschränkt hätten. Davon abgesehen ist diese Behauptung auch durch die
für März, April und Juni 2002 festgestellten
Einnahmenverkürzungen sowie durch die auch nach Mai 2000 anhaltenden
ungeklärten Zahlungseingänge auf den Konten des ND widerlegt.
Ob
schließlich der frühere Geschäftsführer WD an den
Umsatzverkürzungen mitgewirkt hat, ist zum einen unerheblich. Zum anderen
ist die Behauptung, dass es während dessen
Geschäftsführertätigkeit in den ersten zehn Monaten des Jahres
1999 zu keinen Abgabenverkürzungen gekommen sei, in Anbetracht der
Tatsache, dass der zweite, ebenfalls selbständig vertretungsbefugte
Geschäftsführer ND bereits seit Jänner 1999 unaufgeklärte
Zahlungseingänge auf seinen Konten zu verzeichnen hatte, unrichtig.
Gegen die von
der Betriebsprüfung getroffene Feststellung zur Anzahl der in den Gogo-Bars
aufgetretenen Tänzerinnen - die Betriebsprüfung setzte auf Grundlage
der beschlagnahmten Verträge sowie der in den handschriftlichen
Grundaufzeichnungen enthaltenen Angaben den bisher nicht erfassten Gagenaufwand
im Rahmen der Schätzung mit durchschnittlich 35 % der Nettozurechnung
je Gogo-Bar fest - bringt die Bw lediglich vor, der Vertrag mit den jeweiligen
Tänzerinnen sei nur erforderlich, um den Mädchen ein Visum zu
verschaffen. Danach könnten sich die Mädchen in Österreich frei
bewegen und es sei für den jeweiligen Vertragspartner nicht nachvollziehbar
und nicht kontrollierbar, ob die Tänzerin tatsächlich in seinem Lokal
auftritt. Dieses unbestimmte und unsubstantiierte, mit der Lebenserfahrung nicht
im Einklang stehende Vorbringen ist nicht geeignet, die Schätzung der
Betriebsprüfung zu widerlegen.
Der Betreiber
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2048-W/03
- Stammnummer
- 16521
- Gültig
- 24.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF