Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2048-W/03
Schätzung eines Barbetriebes auf Grund beschlagnahmter Grundaufzeichnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2048-W/03vom 24.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
einer Gogo-Bar, einer Bar also, in der Gogo-Tänzerinnen auftreten und die
von Kunden aus eben diesem Grund frequentiert wird, schließt Verträge
mit Tänzerinnen ab, weil er an deren Auftritt interessiert ist, und nicht,
um diesen ein Visum zu verschaffen. Daher wird er eine Nichtbefolgung der
Abmachungen auch nicht hinnehmen. Dass den durchwegs aus Osteuropa stammenden
Tänzerinnen die Freiheit zugekommen wäre, sich nach Erhalt des Visums
nicht nur über vertragliche Abmachungen hinwegzusetzen, sondern auch frei
und unabhängig von der Agentur bzw. dem Gogo-Barbetreiber, die sie nach
Österreich geholt haben, nach eigenem Belieben ihrer Tätigkeit
nachzugehen, entspricht ebenfalls nicht den Erfahrungen des täglichen
Lebens.
Ansonsten hat die Bw zu den von der Betriebsprüfung im
Zusammenhang mit den Künstlerverträgen getroffenen Feststellungen
nichts Substantiiertes vorgetragen. Der unter Tz 23 des BP-Berichts
getroffenen Feststellung, dass in den Original-Grundaufzeichnungen Namen
aufscheinen würden, zu denen es keinen Vertrag gibt, und dass Rechnungen
verbucht worden seien, deren Inhalt mit den Verträgen nicht
übereinstimmt, und dass daraus zu schließen sei, dass in den
einzelnen Bars mehr Tänzerinnen beschäftigt waren, als offiziell
dargestellt, ist die Bw ebenso wenig entgegengetreten wie der Feststellung, dass
ausgehend von dem tatsächlich verbuchten Gagenaufwand nur zwei
Tänzerinnen pro Tag aufgetreten wären.
Dass die
zuletzt genannte Zahl die tatsächlichen Gegebenheiten nicht richtig
widerspiegelt, bestätigen etwa die sichergestellten Grundaufzeichnungen
für das Lokal L in Wien. Die für März und April 2002
beschlagnahmten Unterlagen enthalten auch Aufzeichnungen mit den Namen der
Tänzerinnen und der Anzahl der Tage, an denen diese aufgetreten sind.
Ebenso darüber, wie viele Tänzerinnen pro Tag aufgetreten sind. So
sind im März 2002 an 26 Öffnungstagen insgesamt 13
Tänzerinnen aufgetreten. Pro Tag sind zwischen 4 und 9 Tänzerinnen
aufgetreten, wobei an 20 Tagen die Anzahl der Tänzerinnen zwischen 6
und 9 lag. Ein ähnliches Bild bietet sich für April 2002, wo pro Tag
zwischen 4 und 9 bzw. an 21 von 26 Öffnungstagen zwischen 6 und 9
Tänzerinnen aufgetreten sind. Der Anteil der Gagen für die
Tänzerinnen an den Gesamteinnahmen lag im März bei 33,33 %
(11.908,40 € / 35.727,75 €) und im April 2002 bei
33,46 % (13.500 € / 40.346,00 €).
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die von der Betriebsprüfung vorgenommene
Schätzung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist. Gegen die
Höhe des im Rahmen der Gewinnzuschätzung berücksichtigten
Aufwands (für Sachaufwendungen, Wareneinkauf und Tänzerinnen) hat die
Bw ebenso wenig etwas vorgebracht, wie gegen die Feststellung der
Betriebsprüfung (Tz 13 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung), dass die Erträgnisse aus den hinterzogenen
Umsätzen im Hinblick auf den festgestellten Vermögenszuwachs (auch
für das Jahr 1999 zur Gänze) dem ND als verdeckte
Gewinnausschüttung zugeflossen sind.
Da die zur
Schätzung berechtigenden bzw. verpflichtenden Tatumstände dem
Finanzamt erst nach Erlassung der Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide
für die Jahre 1999 und 2000 bekannt geworden sind, liegt in diesen
nachträglich hervorgekommenen Tatumständen ein tauglicher Grund
für die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die steuerlichen Auswirkungen der
Wiederaufnahmsgründe mit Hinzurechnungen bei der Umsatzsteuer in Höhe
von 2.140.000,00 S (für 1999) und 2.858.052,62 S (für 2000)
sowie bei der Körperschaftsteuer in Höhe von 1.070.000,00 S
(verdeckte Gewinnausschüttung 1999) und 2.033.908,02 S (verdeckte
Gewinnausschüttung 2000) sind erheblich, weshalb bei der Beurteilung der
Zulässigkeit der Wiederaufnahme das öffentliche Interesse an der
Vollziehung der Abgabengesetze über die Interessen der Bw zu stellen ist.
Auch hat die Bw dadurch, dass sie betriebliche Erträge nicht auch als
solche verbucht hat, ein Verhalten gesetzt, welches ein
berücksichtigungswürdiges Interesse der Bw an der Aufrechterhaltung
der Rechtskraft der betreffenden Bescheide nicht zu begründen vermag. Es
war daher dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem der
Rechtsbeständigkeit einzuräumen. Die gegen die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer
für die Jahre 1999 und 2000 gerichtete Berufung ist daher als
unbegründet abzuweisen.
Aus den oben
dargelegten Gründen ist auch die Berufung gegen die Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001, betreffend
Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner bis Mai 2002, betreffend
Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 und
Jänner bis Mai 2002 sowie betreffend Haftung für Abzugssteuer
gemäß
§ 99 EStG für die Jahre 1999 bis 2001 und
Jänner bis Mai 2002 als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG sind die Vorschriften des EStG über die
Veranlagung und Entrichtung der Steuer sinngemäß anzuwenden.
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG wird zur Berechnung der
Vorauszahlung für ein Kalenderjahr die Einkommensteuerschuld für das
letztveranlagte Kalenderjahr (abzüglich der im Wege des Steuerabzugs
entrichteten Beträge), wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem
Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals
für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für
jedes weitere Jahr erhöht.
Das Finanzamt
hat die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 auf
Grundlage des letztveranlagten Kalenderjahres 2001 festgesetzt. Dabei wurde die
maßgebliche Abgabenschuld, da die Vorauszahlung für das zweitfolgende
Kalenderjahr wirkt, um 9 % erhöht. Die Vorauszahlungen an
Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 wurden daher dem Gesetz
entsprechend festgesetzt.
Gemäß
§ 45 Abs. 4 EStG kann das
Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende
Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
Einen Antrag
auf Änderung bzw. Anpassung der Vorauszahlungen hat der Steuerpflichtige
durch entsprechende Angaben über die voraussichtliche Steuer des laufenden
Jahres glaubhaft zu machen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Band II, § 45 Tz 14).
Die Bw
bekämpft die Festsetzung der Vorauszahlungen mit der Begründung, diese
würden völlig an der wirtschaftlichen Realität vorbeigehen.
Dieses Vorbringen enthält aber weder Angaben über die voraussichtliche
Höhe der Körperschaftsteuer des Jahres 2003, noch kann in der
Erklärung, die festgesetzten Vorauszahlungen würden an der
wirtschaftlichen Realität vorbeigehen, eine Glaubhaftmachung der
voraussichtlichen Verhältnisse des Jahres 2003 erblickt werden.
Damit erweist
sich aber auch die gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an
Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 gerichtete Berufung als
unbegründet.
Wien, am 24.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2048-W/03
- Stammnummer
- 16521
- Gültig
- 24.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF