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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2048-W/03

Schätzung eines Barbetriebes auf Grund beschlagnahmter Grundaufzeichnungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2048-W/03vom 24.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

einer Gogo-Bar, einer Bar also, in der Gogo-Tänzerinnen auftreten und die von Kunden aus eben diesem Grund frequentiert wird, schließt Verträge mit Tänzerinnen ab, weil er an deren Auftritt interessiert ist, und nicht, um diesen ein Visum zu verschaffen. Daher wird er eine Nichtbefolgung der Abmachungen auch nicht hinnehmen. Dass den durchwegs aus Osteuropa stammenden Tänzerinnen die Freiheit zugekommen wäre, sich nach Erhalt des Visums nicht nur über vertragliche Abmachungen hinwegzusetzen, sondern auch frei und unabhängig von der Agentur bzw. dem Gogo-Barbetreiber, die sie nach Österreich geholt haben, nach eigenem Belieben ihrer Tätigkeit nachzugehen, entspricht ebenfalls nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Ansonsten hat die Bw zu den von der Betriebsprüfung im Zusammenhang mit den Künstlerverträgen getroffenen Feststellungen nichts Substantiiertes vorgetragen. Der unter Tz 23 des BP-Berichts getroffenen Feststellung, dass in den Original-Grundaufzeichnungen Namen aufscheinen würden, zu denen es keinen Vertrag gibt, und dass Rechnungen verbucht worden seien, deren Inhalt mit den Verträgen nicht übereinstimmt, und dass daraus zu schließen sei, dass in den einzelnen Bars mehr Tänzerinnen beschäftigt waren, als offiziell dargestellt, ist die Bw ebenso wenig entgegengetreten wie der Feststellung, dass ausgehend von dem tatsächlich verbuchten Gagenaufwand nur zwei Tänzerinnen pro Tag aufgetreten wären. Dass die zuletzt genannte Zahl die tatsächlichen Gegebenheiten nicht richtig widerspiegelt, bestätigen etwa die sichergestellten Grundaufzeichnungen für das Lokal L in Wien. Die für März und April 2002 beschlagnahmten Unterlagen enthalten auch Aufzeichnungen mit den Namen der Tänzerinnen und der Anzahl der Tage, an denen diese aufgetreten sind. Ebenso darüber, wie viele Tänzerinnen pro Tag aufgetreten sind. So sind im März 2002 an 26 Öffnungstagen insgesamt 13 Tänzerinnen aufgetreten. Pro Tag sind zwischen 4 und 9 Tänzerinnen aufgetreten, wobei an 20 Tagen die Anzahl der Tänzerinnen zwischen 6 und 9 lag. Ein ähnliches Bild bietet sich für April 2002, wo pro Tag zwischen 4 und 9 bzw. an 21 von 26 Öffnungstagen zwischen 6 und 9 Tänzerinnen aufgetreten sind. Der Anteil der Gagen für die Tänzerinnen an den Gesamteinnahmen lag im März bei 33,33 % (11.908,40 € / 35.727,75 €) und im April 2002 bei 33,46 % (13.500 € / 40.346,00 €). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist. Gegen die Höhe des im Rahmen der Gewinnzuschätzung berücksichtigten Aufwands (für Sachaufwendungen, Wareneinkauf und Tänzerinnen) hat die Bw ebenso wenig etwas vorgebracht, wie gegen die Feststellung der Betriebsprüfung (Tz 13 der Niederschrift über die Schlussbesprechung), dass die Erträgnisse aus den hinterzogenen Umsätzen im Hinblick auf den festgestellten Vermögenszuwachs (auch für das Jahr 1999 zur Gänze) dem ND als verdeckte Gewinnausschüttung zugeflossen sind. Da die zur Schätzung berechtigenden bzw. verpflichtenden Tatumstände dem Finanzamt erst nach Erlassung der Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 bekannt geworden sind, liegt in diesen nachträglich hervorgekommenen Tatumständen ein tauglicher Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahmsgründe mit Hinzurechnungen bei der Umsatzsteuer in Höhe von 2.140.000,00 S (für 1999) und 2.858.052,62 S (für 2000) sowie bei der Körperschaftsteuer in Höhe von 1.070.000,00 S (verdeckte Gewinnausschüttung 1999) und 2.033.908,02 S (verdeckte Gewinnausschüttung 2000) sind erheblich, weshalb bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Wiederaufnahme das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abgabengesetze über die Interessen der Bw zu stellen ist. Auch hat die Bw dadurch, dass sie betriebliche Erträge nicht auch als solche verbucht hat, ein Verhalten gesetzt, welches ein berücksichtigungswürdiges Interesse der Bw an der Aufrechterhaltung der Rechtskraft der betreffenden Bescheide nicht zu begründen vermag. Es war daher dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen. Die gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und 2000 gerichtete Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen. Aus den oben dargelegten Gründen ist auch die Berufung gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner bis Mai 2002, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 und Jänner bis Mai 2002 sowie betreffend Haftung für Abzugssteuer gemäß § 99 EStG für die Jahre 1999 bis 2001 und Jänner bis Mai 2002 als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 KStG sind die Vorschriften des EStG über die Veranlagung und Entrichtung der Steuer sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG wird zur Berechnung der Vorauszahlung für ein Kalenderjahr die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr (abzüglich der im Wege des Steuerabzugs entrichteten Beträge), wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für jedes weitere Jahr erhöht. Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 auf Grundlage des letztveranlagten Kalenderjahres 2001 festgesetzt. Dabei wurde die maßgebliche Abgabenschuld, da die Vorauszahlung für das zweitfolgende Kalenderjahr wirkt, um 9 % erhöht. Die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 wurden daher dem Gesetz entsprechend festgesetzt. Gemäß § 45 Abs. 4 EStG kann das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Einen Antrag auf Änderung bzw. Anpassung der Vorauszahlungen hat der Steuerpflichtige durch entsprechende Angaben über die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres glaubhaft zu machen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 45 Tz 14). Die Bw bekämpft die Festsetzung der Vorauszahlungen mit der Begründung, diese würden völlig an der wirtschaftlichen Realität vorbeigehen. Dieses Vorbringen enthält aber weder Angaben über die voraussichtliche Höhe der Körperschaftsteuer des Jahres 2003, noch kann in der Erklärung, die festgesetzten Vorauszahlungen würden an der wirtschaftlichen Realität vorbeigehen, eine Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Verhältnisse des Jahres 2003 erblickt werden. Damit erweist sich aber auch die gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 gerichtete Berufung als unbegründet. Wien, am 24. Juni 2005

Normen und Schlagworte

SchätzungBarbetriebbeschlagnahmte Grundaufzeichnungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2048-W/03
Stammnummer
16521
Gültig
24.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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