…eine Entscheidung des Gerichtes in der Sache "X und andere" nicht vor, die Staatsanwaltschaft hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal Strafanträge bzw. Anklagen erhoben. Das Finanzamt A hatte daher als Vorfrage selbst zu beurteilen, ob die objektive und subjektive Tatseite eines Missbrauches der Amtsgewalt (…
…wenn die unter Missbrauch der Amtsgewalt (also gegen den Willen des Arbeitgebers) angeeigneten Bezüge zu einem krassen Missverhältnis zu den laufenden Bezügen stünden. Auf Grund der vorgelegten Strafanzeige und der bezughabenden Neiderschriften und Protokolle seien im Zuge der Prüfung folgende Einnahmen geschätzt worden: | |…
…und der Unabhängige Finanzsenat sei in die selbe Angelegenheit voll einbezogen, es liefen diesbezüglich Verfahren vor Gericht werden erhobener Anschuldigungen wegen Missbrauchs der Amtsgewalt. Das Finanzamt Baden verfüge über die diesbezüglichen Behördenakten und habe sich mit Gesetzwidrigkeiten den begangenen Amtsmissbräuchen angeschlossen. Die Erlassung der Berufungsvorentscheidung…
…Bezug auf die Referentin des Finanzamtes zu. Der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen diese Referentin durch den Unabhängigen Finanzsenat ist daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass einerseits eine wissentlich in Schädigungsabsicht unternommene missbräuchliche Amtshandlung eines Beamten als Missbrauch der Amtsgewalt (…
…welche der Einkommensteuer unterlägen. Im erwähnten Erkenntnis vom 26. November 2002 hat der Verwaltungsgerichtshof auch die von einem mit Kassenverwaltungs- und Buchhaltungsgeschäften betrauten Gemeindesekretär sich unter Missbrauch der Amtsgewalt angeeigneten Beträge von insgesamt 3,900.000 S als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gewertet. Vor dem…
…März 2003, Bp xyz). Schlussfolgerungen bzw. weitere Erhebungen zur objektiven und subjektiven Tatseite eines Missbrauches der Amtsgewalt wurden anlässlich der Wiederholungsprüfung jedoch nicht getätigt. Es wurde vielmehr offen gelassen, ob die Erlösdifferenzen des Jahres 1999 tatsächlich auf gerichtlich strafbare Handlungen des Vorprüfers zurückzuführen sind (vgl…
…an seinen Rechten zu schädigen, hinsichtlich des Missbrauches der Amtsgewalt werde Wissentlichkeit im Sinn des § 5 Abs. 3 StGB vorausgesetzt. Der Zweitprüfer bleibe jegliche Begründung schuldig, warum der Vorprüfer vorsätzlich/wissentlich zum Nachteil des Abgabengläubigers gehandelt haben solle. Der vorliegende Fall zeichne sich dadurch aus…
…strafbaren Tat sei eine Nachprüfung nicht möglich, ob (und in welchem Ausmaß) tatsächlich ein Missbrauch der Amtsgewalt im gegenständlichen Abgabenverfahren vorliege. Mit der Aufhebung der (angefochtenen) Verfahrensbescheide schieden die am selben Tag ausgefertigten neuen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand. Die Berufung gegen die neuen Sachbescheide sei…
…des Vorwurfs der gerichtlich strafbaren Tat sei eine Nachprüfung nicht möglich, ob (und in welchem Ausmaß) tatsächlich ein Missbrauch der Amtsgewalt im gegenständlichen Abgabenverfahren vorliege. Aufgrund der fehlenden Darstellung bzw. mangelhaften Begründung des strittigen Wiederaufnahmsgrundes sei der Berufung Folge zu geben. Mit der Aufhebung der …
…zu schädigen, hinsichtlich des Missbrauches der Amtsgewalt werde Wissentlichkeit im Sinn des § 5 Abs. 3 StGB vorausgesetzt. Der Zweitprüfer bleibe jegliche Begründung schuldig, warum der Vorprüfer vorsätzlich/wissentlich zum Nachteil des Abgabengläubigers gehandelt haben solle. Eine Erörterung der subjektiven Tatseite sei insofern nicht notwendig. Es…
…zu schädigen, hinsichtlich des Missbrauches der Amtsgewalt werde Wissentlichkeit im Sinn des § 5 Abs. 3 StGB vorausgesetzt. Der Zweitprüfer bleibe jegliche Begründung schuldig, warum der Vorprüfer vorsätzlich/wissentlich zum Nachteil des Abgabengläubigers gehandelt haben solle. Eine Erörterung der subjektiven Tatseite sei insofern nicht notwendig. Es…
…lag eine Entscheidung des Gerichtes in der Sache Z "und andere" nicht vor; die Staatsanwaltschaft hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal Strafanträge bzw. Anklagen erhoben. Das Finanzamt hatte daher als Vorfrage selbst zu beurteilen, ob die objektive und subjektive Tatseite eines Missbrauches der Amtsgewalt (…
…welchem Ausmaß tatsächlich ein Missbrauch der Amtsgewalt im gegenständlichen Verfahren erfolgt sei. Mit Eingabe vom 17.3.2003 beantragte der Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1998 und 1999 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der enthaltene Antrag auf…
…möglich, ob (und in welchem Ausmaß) tatsächlich ein Missbrauch der Amtsgewalt im gegenständlichen Abgabeverfahren vorliege. Aufgrund dieser fehlenden Darstellung bzw. mangelhaften Begründung des strittigen Wiederaufnahmegrundes sei der Berufung stattzugeben. Gegen die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2005 brachte der Berufungswerber mit Eingabe vom 18. März…
…ob (und in welchem Ausmaß) tatsächlich ein Missbrauch der Amtsgewalt im gegenständlichen Abgabenverfahren vorliege. Durch die Aufhebung der die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide seien die angefochtenen Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Gegen die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2005 wurde mit Eingabe…
…Ausmaß) tatsächlich ein Missbrauch der Amtsgewalt im gegenständlichen Abgabenverfahren vorliege. Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998 (Sachbescheide) wurde gleichzeitig gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (geworden) zurückgewiesen. Durch die Aufhebung der die Wiederaufnahme…
…tatsächlich ein Missbrauch der Amtsgewalt im gegenständlichen Abgabeverfahren vorliege. Aufgrund dieser fehlenden Darstellung bzw. mangelhaften Begründung des strittigen Wiederaufnahmegrundes sei der Berufung stattzugeben. Gegen die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2005 wurde mit Eingabe vom 18. März 2005 ohne weitere Begründung fristgerecht der Antrag auf…
…auch der Prüfungsbericht vom 30. Jänner 2003 vermissen. Mangels Konkretisierung des Vorwurfes einer gerichtlich strafbaren Tat ist auch eine Nachprüfung dahingehend nicht möglich, ob (und in welchem Ausmaß) der Vorprüfer oder andere Personen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Abgabenverfahren tatsächlich einen Missbrauch der Amtsgewalt zu…
…lag eine Entscheidung des Gerichtes in der Sache "N3.N3. und andere" nicht vor, die Staatsanwaltschaft hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal eine Anklage erhoben. Das Finanzamt hatte daher als Vorfrage selbst zu beurteilen, ob die objektive und subjektive Tatseite eines Missbrauches der Amtsgewalt (…
…lag eine Entscheidung des Gerichtes in der Sache "Xund andere" nicht vor, die Staatsanwaltschaft hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal Strafanträge bzw. Anklagen erhoben. Das Finanzamt I hatte daher als Vorfrage selbst zu beurteilen, ob die objektive und subjektive Tatseite eines Missbrauches der Amtsgewalt (…