Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0170-I/05
Herbeiführung eines Bescheides durch eine gerichtlich strafbare Tat (Abgabenhinterziehung, Amtsmissbrauch) als Wiederaufnahmsgrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0170-I/05vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A gegen die Bescheide des Finanzamtes
B vom 7. Jänner 2003 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer
der Jahre 1995 bis 1998 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 1995 bis 1998
entschieden:
I.) Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer
der Jahre 1995 bis 1998 wird Folge gegeben. II.) Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1995 bis 1998 wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Berufung gegen die am 7.1.2003 ausgefertigten
Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und
Einkommensteuer der Jahre 1995 bis 1998 sowie betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1995 bis 1998 wurde vorgebracht, dass die behaupteten
Nachforderungen - aus näher genannten Gründen - nicht zu
Recht bestünden. Ein "Amtsmissbrauch zur Abgabenhinterziehung" sei bei der
gegebenen Sachlage (die strittigen Abgaben wären teilweise dreimal
geprüft worden) auszuschließen. Die angefochtenen Bescheide seien
ersatzlos aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.2.2005 wurde der
Berufung gegen die genannten Verfahrensbescheide Folge gegeben. Begründend
wurde dazu ausgeführt, dass die Verfügung der Wiederaufnahme der
Verfahren unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 FinStrG
in Zusammenhang mit der unter GZ XX laufenden Voruntersuchung des
Landesgerichtes B gegen C und andere wegen § 33 Abs 1 und 2 FinStrG in
Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in
Verbindung mit § 302 StGB vorgenommen wurde, da davon auszugehen sei, dass
die im Zuge der Erstprüfung ergangenen Bescheide bzw. die
Nichtänderung von Bescheiden durch eben diese gerichtlich strafbaren
Handlungen herbeigeführt worden sind. In den angefochtenen Bescheiden sei
nicht dargestellt worden, welche Taten von welcher Person in welchem
Zusammenhang als strafbar erachtet würden. Mangels Konkretisierung des
Vorwurfs der gerichtlich strafbaren Tat sei eine Nachprüfung nicht
möglich, ob (und in welchem Ausmaß) tatsächlich ein Missbrauch
der Amtsgewalt im gegenständlichen Abgabenverfahren vorliege. Aufgrund der
fehlenden Darstellung bzw. mangelhaften Begründung des strittigen
Wiederaufnahmsgrundes sei der Berufung Folge zu geben. Mit der Aufhebung der
(angefochtenen) Verfahrensbescheide schieden die am selben Tag ausgefertigten
neuen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand. Die Berufung gegen die neuen
Sachbescheide sei daher als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 18.3.2005 wurde der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Eine Begründung des Antrags erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer
Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a, des Abs. 1 lit. c und in
allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
2.) Die Wiederaufnahme von Verfahren wegen gerichtlich
strafbarer Taten setzt keine gerichtliche Verurteilung voraus. Das Vorliegen
einer gerichtlich strafbaren Handlung stellt vielmehr eine
Vorfrage dar, die - solange das
zuständige Strafgericht nicht entschieden hat - von der
Abgabenbehörde gemäß
§ 116 Abs. 1 BAO nach eigener
Anschauung zu beurteilen ist. Eine solche Beurteilung (Vorfragenklärung)
hat in der Begründung des jeweiligen Bescheides zu erfolgen.
Die Beurteilung der Frage, ob Abgaben
hinterzogen wurden (§ 33 FinStrG),
erfordert klare, ausdrückliche und nachprüfbare Feststellungen. Die
maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der
Abgabenbehörde unter Anlegung strafrechtlicher Maßstäbe
nachzuweisen. Dabei kann eine Hinterziehung von Abgaben erst angenommen werden,
wenn - in ebenso nachprüfbarer Weise - auch die subjektive
Tatseite dargestellt ist. Im Grunde dieselben Überlegungen gelten für
die Beurteilung der Frage, ob ein
Amtsmissbrauch (§ 302 StGB)
begangen wurde, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass diese Handlung nur in der
Vorsatzform der Wissentlichkeit begangen werden kann.
Die im Einzelfall als erwiesen angesehene Tat muss so
eindeutig bezeichnet und umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber
bestehen kann, wofür der Beschuldigte zu bestrafen wäre. Es gilt die
Unschuldsvermutung und wegen der Beweislast, die die Abgabenbehörde trifft,
als verfahrensrechtliche Richtschnur der Zweifelsgrundsatz.
3.) Die in der Berufungsvorentscheidung genannten
Gründe wurden vom Berufungswerber in dieser Form nicht vorgebracht (die
Berufung stützt sich im Wesentlichen auf Ritz, BAO, § 303 Tz 2, und
Stoll, BAO-Kommentar, 2919). Dennoch ist das Finanzamt - unter
Bedachtnahme auf seine Verpflichtung, die angefochtenen Bescheide auf ihre
Rechtmäßigkeit zu überprüfen (§ 115 Abs. 1 BAO -
zutreffend davon ausgegangen, dass es im Prüfungsbericht (auf den in der
Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen wurde) an ausreichenden
Feststellungen des Inhalts mangelt, welche Person strafbar geworden ist. Es
wurde auch nicht dargelegt, welche Handlungen, die in den Bereich
strafrechtlicher Verantwortung fallen, im Einzelnen gesetzt worden sind. Bei
Heranziehung des gewählten Wiederaufnahmsgrundes bedurfte es aber
eindeutiger, ausdrücklicher und nachvollziehbarer
bescheidmäßiger Ausführungen, die - sachverhaltsbezogen
ausreichend und schlüssig (§ 167 Abs. 2 BAO) - die Feststellung
zu tragen imstande waren, dass eine bestimmte, nach strafrechtlichen
Grundsätzen umschriebene Tat gesetzt worden ist. Eine solche Darstellung
(des Täters und der Tat) lassen die Niederschrift vom 20.11.2002 wie auch
der Prüfungsbericht vom 7.1.2003 vermissen.
4.) Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nur
der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass sich der
Berufungswerber durch den Spruch der Berufungsvorentscheidung vom 23.2.2005 in
subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt erachten kann (der Berufung
wurde in dieser Entscheidung stattgegeben).
Innsbruck,
am 9. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WiederaufnahmsgrundStraftatAbgabenhinterziehungAmtsmissbrauchUnschuldsvermutungZweifelsgrundsatzVorfrageVorfragenbeurteilung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0170-I/05
- Stammnummer
- 16324
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF