Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1259-W/05
Strafgesetzwidrig erlangte Vorteile aus einem Dienstverhältnis sind im Veranlagungsweg zu erfassende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1259-W/05vom 05.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entzieht der Dienstnehmer seinem Dienstgeber unrechtmäßig Gelder, so sind diese beim Dienstnehmer im Jahr des Zufließens als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Veranlagungswege zu erfassen. Die nach Aufdeckung der Straftat getroffene Rückzahlungsvereinbarung ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht als durch Novation zustande gekommener Darlehensvertrag zu werten, sondern als konstitutives Anerkenntnis im Sinne des § 1375 ABGB.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch SenatXYZ über die Berufung der Bw.Adr., vertreten
durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes C., vertreten durch K.,
betreffend Einkommensteuer 2001 nach der am 28. Juni 2006 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2001 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
(Berufungswerberin) bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte für diesen Zeitraum eine
Arbeitnehmerveranlagung.
Das Finanzamt
erließ am 15. April 2003 den Einkommensteuerbescheid 2001. Gegen diesen
Bescheid brachte die Bw. am 28. April 2003 Berufung ein. Der
Einkommensteuerbescheid 2001 wurde aufgrund der Berufung mit
Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom 16. September 2003
abgeändert.
Die
Lohnsteuerprüfung fertigte nach einer Prüfung bei der A. eine
Kontrollmitteilung betreffend die Bw. aus, und wird darin ausgeführt, dass
die Bw. Beträge hinterzogen habe. Es wird auf eine beiliegende Vereinbarung
vom 15. Mai 2001 verwiesen und ein Saldo per 26. April 2001 in Höhe von S
1.061.539,44 und weiters ein Saldo laut Bilanz per 30. September 2002 in
Höhe von € 68.529,69 angeführt. Laut Literatur zu § 25 EStG
seien Unterschlagungen zu erfassen. Die der Kontrollmitteilung beiliegende
Vereinbarung vom 15. Mai 2001 (siehe Akt, S 10) hat folgenden
Wortlaut:
"Vereinbarung
abgeschlossen
zwischen:
1.
A.,
Adr.1 einerseits
und
2.
Frau Bw., Angestellte,
Adr.2 andererseits wie
folgt:
I.
Frau Bw. war Dienstnehmer der
A.. Sie hat in dieser Eigenschaft ihrer
Dienstgeberin per Saldo 17.04.2001 den Betrag von ATS 1.079.493,22 entzogen.
Hiezu wird festgestellt, dass nun eine Revision durch die Muttergesellschaft der
A. stattfindet. Wenn diese Revision
einen höheren Betrag ergibt, ist dieser höhere Betrag noch
entsprechend zu berücksichtigen. Im Übrigen sind Verzugszinsen bis
26.04.2001 in der Höhe von ATS 19.046,92 aufgelaufen. Unter
Berücksichtigung dieser Verzugszinsen hat sich die Schuld von Frau
Bw. per 26.04.2001 auf ATS 1.098.539,44
erhöht. Frau Bw. hat in der
Zwischenzeit zum Zweck der Schadensgutmachung einen Betrag von ATS 37.000,-
bezahlt, sodass die Forderung der A.
sich auf ATS S 1.061.539,44 reduziert hat. Dieser Betrag ist unter
Berücksichtigung der nachstehend vereinbarten Rückzahlung vom
fallenden Kapital ab 27.04.2001 zu verzinsen und zwar in der Höhe des
3-Monats Euribor zuzüglich 1,5 %.
II.
2.1. Frau Bw. wird innerhalb von 14
Tagen an die A. einen Betrag von ATS
70.000,- aus dem Verkauf eines Pferdes zu bezahlen. Im Übrigen vereinbaren
die Vertragsteile zur Abstattung der im Pkt. I. dieser Vereinbarung
angeführten Schuld der Frau Bw.
folgendes:
2.2.
Frau Bw. bezahlt beginnend mit
01.06.2001 monatlich im vorhinein mit einem 3-tägigen Respiro einen
Monatsbetrag von ATS 10.000,-, der auf Zinsen und hienach auf das Kapital
verrechnet wird und bis zur gänzlichen Abdeckung der Schuld in
aufeinanderfolgenden Monaten zu bezahlen ist. Gerät Frau
Bw. mit der Bezahlung von 2 Raten in
Verzug, tritt der Terminsverlust ein, das heißt der gesamte aushaftende
Betrag wird in Einem zur Zahlung fällig.
2.3.
Frau Bw. ist verpflichtet im Monat
Jänner eines jeden Jahres ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenslage
der A. bekannt zu geben. Die
A. hingegen ist berechtigt, nach dieser
Bekanntgabe nach ihrem Ermessen neue Monatsraten festzulegen, die dann von Frau
Bw. auch zu leisten sind, dies auch mit
der Konsequenz eines Terminverlustes gemäß dem vorhergehenden
Unterpunkt.
X.,
am 15. 5. 2001" Unterschriften.
In einem
Aktenvermerk vom 13. Juli 2004 wird vom Finanzamt festgehalten (siehe AN-Akt,
S 12) dass die Bw. nach telefonischer Rücksprache im Amt vorgesprochen
(April 2004) und zugesagt habe, dem Finanzamt die bisher geleisteten
Rückzahlungsbeträge bekanntzugeben, was bis zur Anfertigung des
Aktenvermerkes noch nicht erfolgt sei. Nach telefonischer Rücksprache mit
Herrn Y. vom 25. April 2004 (Firma A.) sei eruiert worden, dass an
Rückzahlungen neben den Beträgen laut Vereinbarung 2001
€ 436,00, 2002 € 600,00 und 2003 € 900,00 geleistet
worden seien.
Das Finanzamt
nahm mit Bescheid vom 13. Juli 2004 das Verfahren betreffend Einkommensteuer
2001 gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ mit gleichem Datum
einen neuen Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2001), mit dem der Bw. bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter dem Titel
"Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" S 985.540,00 zugerechnet
wurden.
Das Finanzamt
führte in der Bescheidbegründung u.a. wie folgt aus:
"Laut amtlichen
Unterlagen haben Sie im Jahr 2001 von der Firma A. Geld unrechtmäßig
entzogen. Dies stellt steuerrechtlich einen Zufluß von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit dar, welche im Wege der Veranlagung zu erfassen
sind (Rückzahlungen sind im Jahr der Zahlung Werbungskosten). Unter
Zugrundelegung der Vereinbarung vom 15.5.2001 wurden die Einkünfte wie
folgt errechnet:
|
entzogener
Betrag
|
1.079.493,--
S
|
Verzugszinsen
|
19.047,--
S
|
Rückzahlung
|
-37.000,--
S
|
Rückzahlung
|
-70.000,--
S
|
Rückzahlung
|
-6.000,--
S"
Die Bw. brachte mit
Schriftsatz vom 11. August 2004 u.a. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für 2001 vom 13. Juli 2004 ein und begründete dies damit, dass laut
Auskunft der Firma A. dieser Geldbetrag als Darlehen zu sehen sei, da der Bw.
Zinsen verrechnet würden und sie monatliche Rückzahlungen tätige,
dies bedeute, es stelle nicht einen Zufluss von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit dar. Die Bw. beantrage daher die
Berücksichtigung dieser Umstände.
Mit Schriftsatz
vom 5. November 2004 brachte der nunmehrige steuerliche Vertreter der Bw. u.a.
eine Ergänzung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 13.
Juli 2004 beim Finanzamt ein und führte Folgendes aus:
Im
Einkommensteuerbescheid 2001 seien die unterschlagenen Beträge bei der
Firma A. als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gewertet
worden, die im Wege der Veranlagung zu versteuern seien. Nach Ansicht des
steuerlichen Vertreters der Bw. stellten diese keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit dar. Würden die Unterschlagungen
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit darstellen, sei die
Vereinbarung, die mit der Firma A. im Jahr 2001 geschlossen worden sei, als
Innovation zu beurteilen, die eine Umwandlung der Forderung in eine
Darlehensverpflichtung darstelle und die zurückzuzahlenden Beträge
würden sofort Werbungskosten darstellen. Es werde im Wege der
Berufungsvorentscheidung begehrt, dass bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit die Einkünfte aus der Unterschlagung
außer Ansatz bleiben. Weiters sei festzuhalten, dass bei der Berechnung
der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit irrtümlich
die Verzugszinsen dazugerechnet worden seien, die keinesfalls Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit sein könnten, da sie nicht
zugeflossen seien.
Wie auch
bekannt sei, habe die Bw. im Jahr 2001 bei der Firma A. Gelder
unrechtmäßig entzogen. Mit Vereinbarung vom 15. Mai 2001 sei ein
Darlehensvertrag geschlossen worden, in dem vereinbart worden sei, dass der
ausstehende Betrag mit einem Zinssatz von 1,5 % über dem 3 Monats-Euribor
verzinst und zurückgeführt werde. Diese Form enthalte alle
Bestandteile eines Darlehensvertrages. Er sei rechtsverbindlich zwischen beiden
Vertragsparteien geschlosssen worden, die eine exakte Rückzahlung
vereinbart hätten. Somit liege keine einseitige Erklärung von der Bw.
vor, wie sie den entstandenen Schaden begleichen solle, sondern es sei ein
beidseitig geschlossener Vertrag über das gewährte
Darlehen.
Die Firma A.
habe der Bw. diesen Betrag nicht auf einmal fällig gestellt, woraus sich
eine beidseitig rechtsverbindlich geschlossene Vereinbarung ergebe. Auf Grund
dieses Vertrages sei die Firma A. auch nicht in der Lage, den Betrag sofort
fällig zu stellen, wenn die Bw. die vereinbarten Vertragsbedingungen
einhalte. Somit sei nach Erachten des steuerlichen Vertreters nicht erkennbar,
wo ein Unterschied zu einem Darlehensvertrag bestehen sollte und somit sei durch
Novation ein Darlehensvertrag entstanden.
Dem
steuerlichen Vertreter der Bw. sei sehr wohl bekannt, dass sich die Judikatur
der Finanzverwaltung bei der Würdigung des Tatbestandes darauf stütze,
dass unterschlagene Gelder im Wege eines Dienstverhältnisses Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit seien. Jedoch sei dies nicht
uneingeschränkt zu unterstellen, wie dies im Einkommensteuer-Handbuch, Wien
1993, Quantschnigg/Schuch in § 25 Tz 10 zum Ausdruck komme, es heiße
wortwörtlich: "Allerdings muss es sich uE um einen Vorteil handeln, der
denkbarerweise Frucht der Arbeitskraft des Arbeitnehmers sein kann". Hier stelle
sich die Frage, wie dieser Ausdruck auszulegen sei, was denkbarerweise Frucht
der Arbeitskraft sei. Eine Frucht der Arbeitskraft könne nur eine Frucht
für die Arbeitskraft sein, und habe somit nach Ansicht des steuerlichen
Vertreters der Bw. ein Limit. Mit Frucht könne keinesfalls gemeint sein,
dass allein die Möglichkeit durch den Arbeitsplatz gegeben sei, denn das
sei keine Frucht der Arbeitskraft. Somit wäre nach Ansicht des steuerlichen
Vertreters der Bw. zu prüfen, inwieweit diese entzogenen Gelder Frucht der
Arbeitskraft sein könnten.
In diesem
Umfang würden sich Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit ergeben, alle darüber hinausgehenden Einkünfte
würden nach Ansicht des steuerlichen Vertreters der Bw. keine
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen, bzw. wenn man
unterstelle, es seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wäre durch die
Rückforderung ein Übergangsverlust gegeben, sodass keine positiven
Einkünfte verbleiben würden. Könnte man trotzdessen zu der
Meinung kommen, dass es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit handle, sei zu untersuchen, wie die Vereinbarung zwischen A. und
der Bw. zu werten sei.
Es sei
unumstritten, wenn die Bw. im Jahr 2001 ein Darlehen bei einem Fremden oder
Kreditinstitut aufgenommen und damit die entzogenen Gelder zurückgezahlt
hätte, dies sofort zu Werbungskosten geführt hätte. Nach Ansicht
des steuerlichen Vertreters der Bw. sei es durch Novation zur Umwandlung eines
Schadensersatzanspruches in ein Darlehen gekommen. Dies werde auch im
Einkommensteuerkommentar von Doralt, Tz 13 zu § 19 Novation
ausgeführt: Die Umwandlung z.B. einer Warenforderung in eine
Darlehensforderung begründe den Zufluss der Warenforderung.
Der beidseitige
Abschluss dieser Vereinbarung bedeute eindeutig, dass hiermit ein
Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei, da sonst eine einseitige
Erklärung der Bw. ausgereicht hätte. Durch den Darlehensvertrag komme
es sofort zu Werbungskosten und die nichtselbständigen Einkünfte seien
sogar um die angelasteten Verzugszinsen zu vermindern und wären somit
negativ in der Höhe von € 19.046,92.
Der steuerliche
Vertreter der Bw. stellte den Antrag auf vollinhaltliche Stattgabe der Berufung
durch Ansatz der nichtselbständigen Einkünfte aus den entzogenen
Geldern in der Höhe von € 19.046,92 bzw. mit Null. Er stellte weiters
für den Fall der Nichtstattgabe der Berufung durch die Abgabenbehörde
I. Instanz gem. § 276 BAO den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz (unabhängiger Finanzsenat), gem. § 282
BAO den Antrag auf Entscheidung durch den genannten Berufungssenat, sowie gem.
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Mit
Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom 16. Juni 2005 wurde der
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 13. Juli 2004 abgeändert. In der
Bescheidbegründung führt das Finanzamt aus, dass mit dem
Einkommensteuerbescheid 2001 ein Betrag in der Höhe von ATS 985.540,-- als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne inländischen
Steuerabzug angesetzt und versteuert worden sei. Der Grund für diesen
Ansatz sei darin gelegen, dass das Finanzamt Kenntnis erlangt habe, dass die Bw.
der Firma A. einen Betrag von ATS 1.079.493,22 entzogen hätte. Dieser
Bescheid sei mit Berufung vom 11. August 2004 (Ergänzung dazu eingelangt am
8. November 2004) angefochten worden. In der Begründung sei angeführt
worden, dass es sich bei dem gegenständlichen Betrag nicht um
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sondern um ein Darlehen handle
und sollte es sich doch um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
handeln, eine betragsmäßige Limitierung vorzunehmen wäre.
Dem sei
Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG stellten
Bezüge oder Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
Nach einhelliger Judikatur der Höchstgerichte stellten auch Vorteile, die
sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber
aneigne, Einkünfte im Sinne des § 25 EStG dar. Diese Vorteile
unterlägen nicht dem Steuerabzug, sondern seien im Veranlagungsweg zu
erfassen. Im Falle von Rückzahlungen der ungerechtfertigt erlangten
Beträge komme die Geltendmachung als Werbungskosten im Sinne des § 16
EStG in Betracht.
Zum Einwand,
dass mit der Vereinbarung vom 15. Mai 2001 ein Darlehensvertrag abgeschlossen
worden sei, in dem eine Verzinsung und die Rückzahlung des ausstehenden
Betrages vereinbart worden sei und mit dem die Schadenersatzforderung durch
Novation in eine Darlehensforderung umgewandelt worden sei, sei Folgendes zu
sagen: Im Schreiben vom 15. Mai 2001 sei lediglich festgehalten worden, dass von
der Bw. der oben genannte Betrag dem damaligen Dienstgeber entzogen worden sei
und wie die Rückzahlung dieser veruntreuten Gelder erfolgen solle. Konkret
seien nur die Modalitäten der Schadenswiedergutmachung festgehalten worden.
Aus dem Inhalt des Schreibens lasse sich jedoch nicht ableiten, dass der
Rechtsgrund geändert worden sei. Gemäß
§ 1376 ABGB sei
unter einer Novation die vertragliche Änderung des Rechtsgrundes oder des
Hauptgegenstandes einer Forderung, sodass die alte Verbindlichkeit in eine neue
übergehe, zu verstehen. Voraussetzung für das Vorliegen einer Novation
seien daher übereinstimmende Willenserklärungen in Bezug auf die
Änderung der Rechtslage. Aus dem gegenständlichen Schreiben sei jedoch
gerade in Hinblick auf die A. eine auf die Änderung des Rechtsgrundes
gerichtete Willenserklärung nicht zu entnehmen bzw. abzuleiten. Wie bereits
oben erwähnt worden sei, beschränke sich der Inhalt der Vereinbarung
lediglich auf die konkreten Modalitäten, wie der entzogene Betrag
zurückzuzahlen sei.
Dies wäre
von der Bw. auch bei ihrer Vorsprache am 21.Oktober 2004 beim Finanzamt indirekt
bestätigt worden. In dieser Besprechung sei von der Bw. ausgeführt
worden, dass sie nicht Privatkonkurs anmelden könne, da sie sonst von der
Firma A. angezeigt werden würde.
Der Umstand,
dass die sofortige Rückzahlung des Betrages nach Aufnahme eines Darlehens
bei einem Fremden oder einem Kreditinstitut zu sofortigen Werbungskosten
geführt hätte, könne die rechtliche Würdigung des
vorliegenden Sachverhaltes nicht beeinflussen, da eine solche Rückzahlung
(Aufnahme) bis dato noch nicht geschehen sei.
Aus dem in der
Ergänzung zur Berufung angeführten Hinweis auf die Textierung der Tz
10 zu § 25 EStG im Einkommensteuer-Handbuch, Quantschnigg/Schuch und
den daraus abgeleiteten Überlegungen könne nach Ansicht des
Finanzamtes ebenfalls nichts gewonnen werden. Einerseits werde dort im Zuge der
Definition der Begriffe "Arbeitslohn" bzw. "Vorteile" lediglich festgehalten,
dass es sich hierbei um im Rahmen eines Dienstverhältnisses überhaupt
denkbare Vorteile handeln müsse. Ein solcher liege nach Ansicht des
Finanzamtes auf jeden Fall vor. Andererseits sei bei der Ermittlung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht die
Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers (oder gar die Angemessenheit seiner
Bezüge oder Vorteile aus dem Dienstverhältnis in Bezug auf seine
konkret erbrachte oder vorhandene Arbeitskraft) zu prüfen. Die
Leistungsfähigkeit werde an anderen Stellen des Einkommensteuergesetzes
bzw. bei der Ermittlung und Berechnung des Einkommens abschließend
behandelt bzw. berücksichtigt. Eine betragsmäßige Limitierung,
wie sie in der Berufung gefordert werde, könne weder aus dem
Einkommensteuergesetz noch aus der Judikatur oder aus der zitierten
Kommentarstelle abgeleitet werden.
Hinsichtlich
der irrtümlich angesetzten Verzugszinsen in Höhe von ATS 19.047,--
werde der Berufung stattgegeben, das Mehrbegehren sei jedoch abzuweisen
gewesen.
Am 4. Juli 2005
brachte der steuerliche Vertreter der Bw. einen als Berufung bezeichneten
Schriftsatz u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 16. Juni 2005 ein
und führte aus: Die Berufung richte sich gegen die
Berufungsvorentscheidung. Da der steuerliche Vertreter der Bw. in der Berufung
vom 5. November 2004 auf Seite 3 im Falle der Nichtstattgabe seiner Berufung
durch die Abgabenbehörde I. Instanz den Antrag gem. § 276 BAO auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz (unabhängiger
Finanzsenat) gestellt habe und dies weder erfolgt sei noch in der
Bescheidbegründung zu dieser Nichtdurchführung Stellung genommen
wurde, werde nochmals ersucht, den Anträgen auf Seite 3 und 4 der Berufung
vom 5. November 2004 nachzukommen.
Ergänzend
durchgeführte Ermittlungen ergaben, dass von der Bw. der Firma A. im Jahr
2000 ein Betrag von S 394.531,22 und im Jahr 2001 ein Betrag von
S 684.962,00 entzogen wurde.
Mit Schreiben
vom 12. Mai 2006 wurde der Bw. die von der Firma A. erstellte Tabelle über
den Zufluss in den Jahren 2000 und 2001 zur Kenntnis gebracht und darauf
hingewiesen, dass - unter Einbeziehung der Rückzahlungen - sich
für das Jahr 2001 im Veranlagungswege zu erfassende Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 571.962,51 ergeben
würden.
Mit Schreiben
vom 17. Mai 2006 nahm der steuerliche Vertreter der Bw. zum Schreiben des
unabhängigen Finanzsenates vom 12. Mai 2006 Stellung und führte wie
folgt aus:
"Grundsätzlich
ist es auf Grund der Darstellung der Firma
A. tatsächlich richtig - wie
Sie es auch dargestellt haben -, dass Einkünfte im Jahr 2000 i.H.v.
öS 394.531,22 und im Jahr 2001 i.H.v. öS 571.962,51 zugeflossen
sind.
Unseres
Erachtens bleibt jedoch - wie in unserer Begründung zur Berufung
unter Punkt 3 ausgeführt - noch immer die Frage offen, inwieweit es
sich um Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit handelt und
es Früchte aus der Arbeitskraft sind. Sollte der Unabhängige
Finanzsenat jedoch zu der Auffassung kommen, dass es Einkünfte aus nicht
selbständiger Tätigkeit sind, dann möchten wir auf den dritten
Absatz unserer Begründung hinweisen, dass mit dem
Rückforderunganspruch der Firma A.
eine Vereinbarung abgeschlossen wurde und dies ist unseres Erachtens ein
Darlehensvertrag. Ansonsten hätten nicht beide Vertragsparteien
unterzeichnen müssen, sondern es hätte eine einseitige Erklärung
oder Verpflichtung von Frau Bw.
gereicht.
Wenn
es ein Darlehen darstellen würde, würde dies bedeuten, dass die
Rückzahlung im Jahr 2001 erfolgte und es würden keine Einkünfte
aus nicht selbständiger Tätigkeit verbleiben, da diese
Rückzahlungen Werbungskosten darstellen. Denn mit der Vereinbarung mit der
A. wurde auch der Bw. zugestanden, dass
sie diese Rückzahlungen in dieser Form leisten kann und wenn sie sich daran
hält, dass die A. dieser
Ratenzahlung zustimmt. Unseres Erachtens wäre dies somit eindeutig ein
Darlehensvertrag und wäre - wie in unserer Berufung ausgeführt
- in der Form zu würdigen, dass die Werbungskosten im Jahr 2001 zu
berücksichtigen sind."
In der am 28.
Juni 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt: Der steuerliche Vertreter der Bw. verwies darauf, dass
sich grundsätzlich die Frage stelle, inwieweit überhaupt
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen könnten, weil
die Frucht der Arbeitskraft betraglich begrenzt sei. Die beträchtliche
Summe, die im gegenständlichen Fall dem Arbeitgeber entzogen worden sei,
gehe jedoch weit über die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
hinaus und könne es sich daher um keine Frucht der Arbeitskraft mehr
handeln. Sollte man zum Ergebnis kommen, dass keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus selbständiger
Arbeit oder Gewerbebetrieb vorliegen, so müsste man nach Ansicht des
steuerlichen Vertreters der Bw. eine Betriebsaufgabe unterstellen, und damit
verbunden einen Übergangsverlust. Zur vertraglichen Vereinbarung ergebe
sich für den steuerlichen Vertreter der Bw. eindeutig der
Darlehenscharakter mit einer Besserungsregelung, es habe eine beidseitige
Willenübereinkunft gegeben, sonst hätte die alleinige Unterfertigung
durch die Bw. ausgereicht. Im Übrigen verweise der steuerliche Vertreter
der Bw. auf das bisherige schriftliche Vorbringen sowie darauf, dass sich aus
dem Vertrag auch eine Bindung für die Firma Kabelsignal ergebe, diese
könne auch den Vertrag nicht einseitig aufkündigen.
Der Vertreter
des Finanzamtes führte aus, unter Frucht der Arbeit seien sämtliche
Vorteile aus einem Dienstverhältnis, unabhängig, ob legal oder illegal
bezogen, zu verstehen. Was die vertragliche Vereinbarung betreffe, so bestehe
eine starke Bindung für die Bw. und wäre auch vom Dienstgeber von
einer Strafanzeige Abstand genommen worden, wenn dieser Vertrag eingehalten
werde. Ein Darlehensvertrag liege jedenfalls nach Ansicht des Vertreters des
Finanzamtes nicht vor und werde diesbezüglich auf die Ausführungen in
der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Der steuerliche
Vertreter der Bw. hielt dem entgegen, dass für den Verzicht des
Dienstgebers auf eine Strafanzeige eine einseitige Unterzeichnung der
Vereinbarung durch die Bw. auch gereicht hätte und beantragte, der Berufung
im Sinne seiner bisherigen Ausführungen stattzugeben.
Der Vertreter
des Finanzamt beantragte, die im Veranlagungsweg zu erfassenden Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit mit S 571.962,51 festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Verfahren, ob aufgrund der Unterschlagung von Geldern
ihres Dienstgebers im Veranlagungsweg zu erfassende Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bei der Bw. vorliegen (Ansicht des Finanzamtes)
oder ob infolge des Abschlusses einer Rückzahlungsvereinbarung mit dem
Dienstgeber ein Darlehensvertrag vorliegt und damit Werbungskosten in Höhe
der Einnahmen gegeben sind, weshalb von im Veranlagungsweg zu erfassenden
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von Null
auszugehen ist (Ansicht der Bw.).
Der
unabhängige Finanzsenat hat folgenden Sachverhalt als erwiesen
angenommen:
Die Bw. war
u.a. im streitgegenständlichen Zeitraum Dienstnehmerin der A. und erzielte
aus diesem Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Die Bw. hat im
Rahmen ihrer Tätigkeit für die A. im Zeitraum 2000 bis 2001 Gelder in
der Höhe von insgesamt ATS 1.079.493,22 unterschlagen.
Nach Aufdeckung
dieser Unterschlagungen wurde die Bw. von ihrem damaligen Dienstgeber
gekündigt und es wurde am 15. Mai 2001 eine Vereinbarung betreffend
Rückzahlung der durch die Bw. entzogenen Beträge getroffen (Wortlaut
der Vereinbarung siehe oben unter Entscheidungsgründe).
Das Finanzamt
hat die von der Bw. unterschlagenen Gelder den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zugeordnet und der Besteuerung im Veranlagungsweg
unterzogen. Die von der Bw. jeweils zurückgezahlten Beträge wurden als
Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 berücksichtigt.
Das Finanzamt
erfasste zunächst den gesamten in den Jahren 2000 und 2001 von der Bw. der
Firma A. entzogenen Betrag - unter Berücksichtigung der bereits
zurückgezahlten Beträge als Werbungskosten und der Zinsen als
zusätzlichen Einnahmen - als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit "ohne inländischen Steuerabzug" im Jahr
2001. In der Berufungsvorentscheidung wurden diese Einkünfte vermindert um
die von der Bw. an ihren früheren Arbeitgeber zu bezahlenden Zinsen
angesetzt.
Im Verfahren
vor dem unabhängigen Finanzsenat ermittelte das Finanzamt bei der Firma A.,
dass die Bw. der genannten Firma im Jahr 2000 S 394.531,22 und im
streitgegenständlichen Jahr 2001 S 684.962,00 entzogen hat. Die für
das streitgegenständliche Jahr 2001 anzusetzenden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die im Veranlagungswege zu erfassen sind,
errechnen sich daher wie folgt:
|
Im Jahr 2001
entzogener Betrag
|
684.962,00
S
|
Rückzahlung
2001
|
37.000,00
S
|
Rückzahlung
2001
|
70.000,00
S
|
Rückzahlung
2001 (€ 436,00)
|
5.999,49
S
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, die
|
|
im
Veranlagungsweg zu erfassen sind
|
571.962,51
S
Diese Aufteilung und
nunmehrige Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die
im Jahr 2001 im Veranlagungsweg zu erfassen sind, wurde dem steuerlichen
Vertreter der Bw. mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 15. Mai
2006 zur Stellungnahme übermittelt.
Der steuerliche
Vertreter der Bw. führte dazu in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2006 wie
folgt aus: "Grundsätzlich ist es auf
Grund der Darstellung der Firma A.
tatsächlich richtig - wie Sie es auch dargestellt haben -, dass
Einkünfte im Jahr 2000 i.H.v. öS 394.531,22 und im Jahr 2001 i.H. v.
öS 571.962,51 zugeflossen sind."
Die Richtigkeit
der oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen ist sohin bestätigt
worden.
Der
Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis. Gemäß
§ 25 Abs. 2 EStG
1988 ist es bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 unmaßgeblich, ob
es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf
sie besteht, und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem
Rechtsnachfolger zufließen.
Zu den
Vorteilen aus einem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch
solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem
Arbeitgeber aneignet. Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des
Arbeitgebers verschafft, unterliegen aber nicht dem Steuerabzug, sondern sind im
Veranlagungsweg zu erfassen (vgl. die Erkenntnisse vom 25. Februar 1997,
95/14/0112, mwN, vom 26. Jänner 1999, 94/14/0001 und vom 30. Juni 2005,
2002/15/0087).
Wenn der
steuerliche Vertreter der Bw. in seiner Ergänzung zur Berufung unter
Verweis auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 25, Tz 10 und
im Schreiben vom 17. Mai 2006 ausführt, es seien der Besteuerung nur
Einkünfte zu unterwerfen, die überhaupt Früchte der Arbeit sein
können, und offenbar davon ausgeht, dass Beträge in der von der Bw.
entzogenen Höhe nicht Früchte der Arbeitskraft der Bw. sein
könnten, sind ihm folgende höchstgerichtliche Ausführungen (siehe
Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 2005, 2002/15/0087)
entgegenzuhalten:
"Wenn
der Dienstnehmer eine ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit
nutzt, um sich zu bereichern, und solcher Art Vorteile erzielt, liegen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, auch wenn die
Handlungsweise des gegen den Willen des Arbeitgebers sich aus dem
Dienstverhältnis Vorteile verschaffenden Abgabepflichtigen in einem
strafgesetzwidrigen Tun oder Unterlassen besteht (vgl. auch das hg. Erkenntnis
vom 26. November 2002, 99/15/0154, VwSlg. 7.766/F). Zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zählen eben nicht nur die im Dienstvertrag
vereinbarten Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche
gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Arbeitnehmer
gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft (vgl. die erwähnten hg.
Erkenntnisse vom 25. Februar 1997 und vom 26. Jänner
1999).
Der
Beschwerdeführer trägt vor, Vorteile in einer derartigen
Größenordnung wie im Beschwerdefall, die sich ein Beamter ohne
Zustimmung des Arbeitgebers rechtswidrig verschafft, könnten nicht
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. Diese
Bereicherungen stünden zum sonstigen Arbeitseinkommen in einem derartigen
Missverhältnis, dass nicht mehr von einem Vorteil aus dem
Arbeitsverhältnis gesprochen werden könne. Nur im Rahmen eines
Dienstverhältnisses überhaupt denkbare Vorteile könnten als
Arbeitslohn verstanden werden. Zuflüsse wie im Beschwerdefall an einen
Beamten im Rahmen seines Dienstverhältnisses seien aber nicht nur
undenkbar, sondern sogar ausgeschlossen. Derartige Bereicherungen seien vom
Dienstvertrag auch nicht umfasst, sodass derartige gegen den Willen des
Arbeitgebers verschaffte Vorteile keine Vorteile aus dem Dienstverhältnis
darstellten, welche der Einkommensteuer unterlägen.
Im
erwähnten Erkenntnis vom 26. November 2002 hat der Verwaltungsgerichtshof
auch die von einem mit Kassenverwaltungs- und Buchhaltungsgeschäften
betrauten Gemeindesekretär sich unter Missbrauch der Amtsgewalt
angeeigneten Beträge von insgesamt 3,900.000 S als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit gewertet.
Vor
dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ändert auch das
Beschwerdevorbringen nichts an der Zuordnung der vom Beschwerdeführer
erlangten Vorteile zu den Einkünfen aus nichtselbständiger
Arbeit."
Damit
können die Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bw. zur Frage,
ob die von der Bw. ihrem ehemaligen Dienstgeber entzogenen Beträge
Früchte der Arbeitskraft sein können, die Berufung nicht zum Erfolg
führen.
Wenn in der
Berufung und in den ergänzenden Schriftsätzen des steuerlichen
Vertreters der Bw. ausgeführt wird, die "Vereinbarung" zwischen der Firma
A. und der Bw. vom 15. Mai 2001 sei ein aufgrund einer Novation
zustandegekommener Darlehensvertrag, kann diesen Ausführungen aus folgenden
Gründen nicht beigepflichtet werden:
Gem. §
1376 ABGB ist unter Novation die vertragliche Änderung des Rechtsgrundes
oder des Hauptgegenstandes einer Forderung, sodass die alte Verbindlichkeit in
eine neue übergeht, zu verstehen. Eine solche Umänderung heißt
Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige
Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang. Das
Vorliegen einer Novation (Neuerungsvertrag) setzt übereinstimmende
Willenserklärungen in Bezug auf die Änderung der Rechtslage voraus.
Die näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene
Verbindlichkeit erfüllt werden soll, und andere Nebenbestimmungen, wodurch
in Rücksicht auf den Hauptgegenstand oder Rechtsgrund keine Umänderung
geschieht, sind gem. § 1379 ABGB nicht als ein Neuerungsvertrag anzusehen.
Denn eine Novation setzt die Absicht der Parteien voraus, durch die
Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (vgl.
Dittrich/Tades, ABGB 36. Auflage (2003) § 1379 E 1).
In der
angeführten Vereinbarung wird lediglich festgehalten, dass von der Bw.
ihrem ehemaligen Dienstgeber ein Betrag in näher genannter Höhe
entzogen worden sei und wie die Rückzahlung dieser entzogenen Gelder
erfolgen soll. Der Inhalt der Vereinbarung beschränkt sich - wie das
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend ausführt -
ausschließlich auf die konkreten Modalitäten der Rückzahlung des
von der Bw. entzogenen Betrages.
Vielmehr ist
die - nach Aufdeckung der Straftat - mit der Bw. getroffene
zivilrechtliche Vereinbarung, wonach sich die Bw. verpflichtet, für den von
ihr ihrem Dienstgeber verursachten Schaden aufzukommen, indem sie den
rechtswidrig entzogenen Geldbetrag ratenweise unter Berücksichtigung von
Verzugszinsen bis zur gänzlichen Abdeckung der Schuld rückerstattet,
als ein konstitutives Anerkenntnis im Sinne des § 1375 ABGB zu werten. Nach
Lehre und Rechtsprechung ist das konstitutive Anerkenntnis eine
Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, dass der Gläubiger
seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen
des behaupteten Rechtes dadurch beseitigt, dass er das Recht
zugibt.
Auch ist nicht
jedes konstitutive Anerkenntnis ein Neuerungsvertrag. Einem solchen Anerkenntnis
kommt vielmehr novierende Wirkung nur dann zu, wenn nach dem Willen der Parteien
das ursprüngliche Schuldverhältnis im Wege der Änderung des
Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird (vgl.
Dittrich/Tades, ABGB 36. Auflage (2003) § 1375 E 40).
Gemäß
§ 983 ABGB entsteht ein Darlehensvertrag, wenn jemandem verbrauchbare
Sachen unter der Bedingung übergeben werden, dass er zwar willkürlich
darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit ebensoviel
von derselben Gattung und Güte zurückgeben soll. Ein Darlehensvertrag
kommt als Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der
Weise, dass der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen
kann, zustande. Dem Darlehensnehmer ist Eigentum an der Darlehensvaluta zu
verschaffen; ist dies (noch) nicht der Fall, ist der Darlehensvertrag (noch)
nicht zustande gekommen (vgl. Dittrich/Tades, ABGB 36. Auflage (2003) § 983
E 1 u. E 28). Auch die Bezeichnung des Vertrages hat Indizwirkung (vgl. abermals
Dittrich/Tades, ABGB 36. Auflage (2003) § 983 E 17).
Wenn der
steuerliche Vertreter der Bw. ausführt, die Vereinbarung vom 15. Mai 2001
enthalte alle Bestandteile eines Darlehensvertrages, insbesondere sei sie
rechtsverbindlich zwischen beiden Vertragsparteien geschlossen worden, eine
exakte Rückzahlung sei vereinbart worden, es liege keine einseitige
Erklärung der Bw. zur Schadensbegleichung vor, der entzogene Betrag sei
nicht auf einmal fällig gestellt worden, der ehemalige Dienstnehmer sei
nicht in der Lage, den Betrag sofort fällig zu stellen, ist ihm
entgegenzuhalten, dass - abgesehen von der Bezeichnung des Vertrages als
"Vereinbarung" - die für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages
entscheidende Übergabe der Darlehensvaluta im gegenständlichen Fall
nicht erfolgte, vielmehr die Bw. ihrem Dienstgeber den in der
Rückzahlungsvereinbarung angeführten Betrag rechtswidrig entzogen
hat.
Entgegen den
Ausführungen des steuerlichen Vertreters ist ein Darlehen zwischen der Bw.
und der Firma A. durch Novation nicht zustandegekommen, da die Voraussetzungen
für eine Novation nicht vorliegen.
Daher sind auch
die Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bw., durch den angeblichen
Darlehensvertrag stünden im Streitzeitraum 2005 den entzogenen Einnahmen
Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüber (cit: "die
zurückzubezahlenden Beträge würden sofort Werbungskosten
darstellen", "durch den Darlehensvertrag kommt es sofort zu Werbungskosten"),
nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2001
aufzuzeigen.
Wenn der
steuerliche Vertreter der Bw. ausführt, es sei unumstritten, hätte die
Bw. im Jahr 2001 ein Darlehen bei einem Fremden oder Kreditinstitut aufgenommen
und damit die entzogenen Gelder zurückgezahlt, hätte dies sofort zu
Werbungskosten geführt, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass im
streitgegenständlichen Fall dieser Sachverhalt
nicht vorliegt und daher
diesbezüglich die Ausführungen ins Leere gehen.
Die
Rückzahlungsvereinbarung betreffend die von der Bw. unterschlagenen Gelder
stellt im Ergebnis keinen Darlehensvertrag dar, auch keinen, der durch eine
Novation zustandegekommen wäre.
Die der Bw.
zugeflossenen Beträge waren untrennbar mit ihrem Dienstverhältnis
verbunden und stellen diese daher Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit dar.
Daher war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien,
am 5. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Strafgesetzwidriges TunUnterschlagungunterschlagene GelderVorteile aus einem DienstverhältnisSchadenersatzanspruchForderungNovationDarlehenVeranlagung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1259-W/05
- Stammnummer
- 23095
- Gültig
- 05.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF