Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0175-I/05
Herbeiführung eines Bescheides durch eine gerichtlich strafbare Tat (Abgabenhinterziehung, Amtsmissbrauch) als Wiederaufnahmsgrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0175-I/05vom 12.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch die
Steuerberatungskanzlei,, vom 24. März 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes X, vertreten durch Finanzanwalt, vom 24. Februar 2003
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1999
entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird Folge gegeben. Der angefochtene
Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betreibt als Gastwirt den Betrieb.
Nachdem anlässlich einer im März/April 2001 zur ABp.Nr.1 vorgenommenen
abgabenbehördlichen Buch- und Betriebsprüfung betreffend der Jahre
1997 bis 1999 vom Betriebsprüfer1 keine steuerlichen Feststellungen, die zu
einer Änderung der erklärten Besteuerungsgrundlage geführt
hätten, getroffen wurden (vgl. Bericht gemäß
§ 150 BAO
zu ABp.Nr.1 vom 19. April 2001), veranlagte das Finanzamt X mit Bescheid
vom 20. April 2001 die (mit Steuererklärung am 21. März 2001
eingereichte) Einkommensteuer für das Jahr 1999 antrags- und
erklärungsgemäß (Erstveranlagung).
In Folge einer die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden Buch-
und Betriebsprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO in
Verbindung mit § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz, FinStrG, zur
ABp.Nr.2 traf der Betriebsprüfer2 ua. nachfolgende Feststellungen (vgl.
Bericht gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der Buch-
und Betriebsprüfung vom 16. Jänner 2003 zur ABp.Nr.2):
"Tz.
15 Privatentnahmen:
[Grafik]
Die
Einlagen Holz wurden im Zuge der Prüfung mit S 30.000,--
berücksichtigt. Der Differenzbetrag gegenüber der Vorprüfung
wurde dem Privatkonto angelastet.
Tz.
21 Wiederaufnahme des
Verfahrens:
Die Wiederaufnahme
erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 und Abs. 1
lit. a BAO unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99
FinStrG in Zusammenhang mit der laufenden Voruntersuchung des
Landesgerichtes" X "unter" GZl.
"gegen" Z
"und andere wegen § 33 Abs. 1
und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches
gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB, da davon
auszugehen ist, dass im Zuge der Erstprüfung ergangenen Bescheide bzw. die
Nichtänderung von Bescheiden durch ebendiese gerichtlich strafbare
Handlungen herbeigeführt wurden. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung
gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO zur ABp.Nr.2 vom
15. Jänner 2003 führte der Betriebsprüfer2 ergänzend
aus wie folgt:
"Instandhaltung
Gebäude:
Einlage Holz: S -
100.000,00
Im Zuge der
Bilanzbesprechung wurden Eigenbelege in Höhe von S 154.000,00
vorgelegt (S 109.600,00 Holz und S 46.800,00 Eigenleistung). Als
Betriebsausgabe wurde ein Pauschalbetrag von S 100.000,00 als Aufwand
geltend gemacht. Besitzer der Landwirtschaft ist der Vater des Pflichtigen"
Y "(verstorben am
24.2.1999).
Die Veranlagung des
Kalenderjahres 1999 wurde durch den Prüfer" Betriebsprüfer1
"durchgeführt.
Änderung
in Schlussbesprechung:
Der
Holzbezug wurde mit S 30.000,00 anerkannt (1999)."
Das Finanzamt folgte der Feststellung des
Betriebsprüfers2 zur ABp.Nr.2 und erließ nach Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO einen neuen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 (beide Bescheide mit
Ausfertigungsdatum 24. Februar 2003). In dem Wiederaufnahmsbescheid
betreffend das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1999
führte das Finanzamt zur Begründung aus wie folgt:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung
für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen."
Die gegen obige Bescheide betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1999 sowie betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 fristgerecht eingereichte Berufung vom
24. März 2003 begründete der Berufungswerber zusammengefasst
damit, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens sachlich nicht gerechtfertigt sei,
da im vorliegenden Fall weder eine Abgabenverkürzung noch ein
Amtsmissbrauch verwirklicht worden wären. Dem Aufwand
Instandhaltungsarbeiten für Material und Fremdkosten aus der
Forstwirtschaft liege eine gute und vernünftig durchgeführte und
plausible Schätzung des Berufungswerbers zugrunde. Der Zweitprüfer
habe wiederum nicht begründet, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen seine
Schätzung eine größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit
für sich beanspruchen könne als die Schätzung des
Abgabepflichtigen. Da die im angefochtenen Einkommensteuerbescheid in Folge der
unrichtigen Schätzung des Betriebsprüfers geltend gemachte
Abgabenerhöhung materiell nicht gerechtfertigt sei, sei hierdurch eine
Abgabenverkürzung und ein Amtsmissbrauch ausgeschlossen.
Das Finanzamt gab der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für
das Jahr 1999 mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2005 Folge und
hob den bekämpften Bescheid auf, da im gegenständlichen Fall der
angeführte Wiederaufnahmsgrund nicht vorliegen würde. Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid wurde mit Berufungsvorentscheidung vom selben
Tag als unzulässig zurückgewiesen.
Der Berufungswerber begehrte mit Eingabe vom
21. März 2005 ohne weitere Begründung fristgerecht die Vorlage
der Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 1999 an den Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Antrag auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat wurde vom Berufungswerber in seinem Vorbringen vom 7. Juli
2005 zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Das Tatbestandsmerkmal
des § 303 Abs. 1 lit. a BAO setzt voraus, dass der im
abgeschlossenen Verfahren ergangene Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund des
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO ist nur dann als gegeben anzusehen,
wenn die betreffende gerichtlich strafbare Tat darauf gerichtet war, die
Hinausgabe eines bestimmten Bescheides herbeizuführen. Keine auf diesen
Tatbestand gestützte Wiederaufnahme ist jedoch möglich, wenn zum
Beispiel strafbare Handlungen lediglich auf Grund ihres wirtschaftlichen
Ergebnisses zu einer Besteuerung und damit letztendlich auch zur Hinausgabe des
Abgabenbescheides führen (VwGH 9.11.1983, 82/13/0095; Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 303 Tz 2; Stoll, BAO, Kommentar,
2919; Aichlreiter, SWK 1991, A V 21). Die Wiederaufnahme wegen gerichtlich
strafbarer Taten setzt keine gerichtliche Verurteilung voraus (Hauer/Leukauf,
Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, 650; Walter/Thienel,
Verwaltungsverfahrensgesetze, 1467). Die Frage des Vorliegens einer gerichtlich
strafbaren Tat ist von der Abgabenbehörde erforderlichenfalls als Vorfrage
(§ 116 BAO) nach dem Maßstab des Strafrechts zu beurteilen.
Voraussetzung ist, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich
strafbaren Handlung erfüllt ist (Stoll, BAO, Kommentar, 2918; Aichlreiter,
SWK 1991, A V 22).
Das Finanzamt stützte die nach der
Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG
von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 303
Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 lit. a BAO, weil der im Zuge der
Vorprüfung zur ABp.Nr.1 am 20. April 2001 ergangene Bescheid durch
gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt worden sei. Dabei verwies
das Finanzamt auf die laufende
"Voruntersuchung des Landesgerichtes" X
"unter"
GZl. "gegen" Z
"und andere wegen § 33 Abs. 1
und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches
gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB"
(vgl. Tz 21 des Betriebsprüfungsberichtes zur ABp.Nr.2 vom
16. Jänner 2003).
Die am 21. März 2001 beim Finanzamt eingereichte
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 wurde vom
Betriebsprüfer1 in die im März/April 2001 durchgeführte
Vorprüfung zur ABp.Nr.1 miteinbezogen. Das für die Festsetzung der
Einkommensteuer für das Jahr 1999 maßgebliche abgeschlossene
Verfahren ist damit jenes, das am 20. April 2001 als Ergebnis der
Vorprüfung zur Erlassung des entsprechenden Erstbescheides geführt
hat. Betriebsprüfer1 tätigte anlässlich der Betriebsprüfung
keine Feststellungen (vgl. Bericht gemäß
§ 150 BAO zur
ABp.Nr.1 vom 19. April 2001), die zu einer Änderung der vom
Berufungswerber erklärten Besteuerungsgrundlagen geführt hätten.
Entscheidungswesentlich ist damit, ob der am 20. April 2001 aufgrund der
Vorprüfung ergangene Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat des
Vorprüfers oder anderer Personen herbeigeführt wurde.
Die Frage, ob eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt,
hat ein Gericht zu prüfen und zu entscheiden. Zum Zeitpunkt der
Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens am 24. Februar 2003 lag
eine Entscheidung des Gerichtes in der Sache Z
"und andere" nicht vor; die
Staatsanwaltschaft hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal Strafanträge
bzw. Anklagen erhoben. Das Finanzamt hatte daher als Vorfrage selbst zu
beurteilen, ob die objektive und subjektive Tatseite eines Missbrauches der
Amtsgewalt (§ 302 StGB) erfüllt ist. Liegt eine Vorfrage vor,
über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde (vom
zuständigen Gericht) noch nicht entschieden ist, so ist die
Abgabenbehörde nach § 116 Abs. 1 BAO berechtigt, diese
Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist
in die Begründung des Bescheides aufzunehmen. Sie ist somit nicht
Spruchbestandteil, fließt jedoch in den Spruch des Bescheides ein (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 116 Tz 8).
An dieser Stelle ist auf § 69 Abs. 1
Z 1 AVG 1991 zu verweisen, der (nahezu) den gleichen Wortlaut wie
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO aufweist. Im Zusammenhang mit
§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 hat der VwGH im Erkenntnis vom
19.4.1994, 93/11/0271, nachfolgendes zum Ausdruck gebracht:
"Nach dem insoferne
eindeutigen Wortlaut des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist es für
eine Wiederaufnahme zwar nicht erforderlich, dass die Partei wegen der
strafbaren Handlung bereits verurteilt ist. Der Wiederaufnahmsgrund -
insbesondere die strafbare Handlung - muss von der das Verfahren wieder
aufnehmenden Behörde aber aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen als
erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht kann zwar zur Einleitung
eines Wiederaufnahmeverfahrens führen, aber keinen Wiederaufnahmsgrund
darstellen, der es rechtfertigte, die Rechtskraft zu durchbrechen und
gegebenenfalls (wie hier) eine rechtskräftig zuerkannte Berechtigung wieder
aufzuheben. Da die Behörde dies verkannt und die in Rede stehende
Wiederaufnahme ausschließlich auf den ihrer Meinung nach gegebenen
Verdacht einer strafbaren Handlung des Beschwerdeführers gestützt hat,
war der angefochtene Bescheid gemäß
§ 42 Abs. 2
Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."
Die Begründung des angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheides erschöpft sich darin (vgl. Tz 21 des
Bp-Berichtes zur ABp.Nr.2 vom 16. Jänner 2003), dass
"gegen" Z
"und andere wegen § 33 Abs. 1
und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches
gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB"
vom Landesgericht X eine Voruntersuchung eingeleitet worden sei. Der bloße
Hinweis auf eine laufende Voruntersuchung des Landesgerichtes reicht jedoch
nicht aus, um das Vorliegen eines Missbrauches der Amtsgewalt (§ 302
StGB) - wohl durch den Vorprüfer - im konkreten Fall als erwiesen
anzunehmen. Dies umso mehr, als der Vorprüfer in der Begründung der
angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide namentlich gar nicht erwähnt wurde.
Auch wurden die dem Vorprüfer im Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Abgabenverfahren konkret zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht
dargestellt. Im Rahmen der Vorfragenbeurteilung hätte das Finanzamt in der
Begründung der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide darstellen
müssen, welche Taten von welcher Person in welchem Zusammenhang als
strafbar erachtet werden. Mangels Konkretisierung des Vorwurfes einer
gerichtlich strafbaren Tat ist eine Nachprüfung dahingehend nicht
möglich, ob (und in welchem Ausmaß) der Vorprüfer oder andere
Personen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Abgabenverfahren
tatsächlich einen Missbrauch der Amtsgewalt zu verantworten hat. Allein der
Hinweis auf eine laufende Voruntersuchung des Landesgerichtes reicht nicht aus,
den Wiederaufnahmsgrund der "anderen
gerichtlich strafbaren Tat" in § 303 Abs. 1 lit. a
BAO herzustellen, solange keine Konkretisierung erfolgt, in welcher Weise damit
sowohl von der objektiven als auch von der subjektiven Tatseite her der
Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt worden sein soll
(vgl. dazu VwGH 24.3.1980, 810/79, 539/80, 540/80; ergangen zu dem mit
§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 identischen § 69
Abs. 1 lit. a AVG 1950).
Der Begründung des angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheides kann auch nicht entnommen werden, dass (und aufgrund
welcher Umstände) das Finanzamt den Wiederaufnahmsgrund des § 303
Abs. 1 lit. a BAO aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen als
erwiesen angenommen hat. Eine Beurteilung dahingehend, ob die objektive und
subjektive Tatseite eines Missbrauches der Amtsgewalt durch den Vorprüfer
im gegenständlichen Abgabenverfahren erfüllt ist, wurde vom Finanzamt
offensichtlich nicht vorgenommen. Jedenfalls wurde eine solche
Vorfragenbeurteilung nicht in die Begründung des angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheides aufgenommen. Auch dem übrigen Inhalt des
Bp-Berichtes zur ABp.Nr.2 vom 16. Jänner 2003 lässt sich nicht
entnehmen, dass das Finanzamt die objektive und subjektive Tatseite eines
Missbrauches der Amtsgewalt eingehend geprüft und als erwiesen angenommen
hätte.
Auch im Hinblick auf die Erhöhung der Privatentnahmen
1999 im Betrag von 70.000 S, welche von der Betriebsprüfung im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vorgenommen wurde, wurden von der
Abgabenbehörde keinerlei weitere Schlussfolgerungen bzw. weitere Erhebungen
zur objektiven und subjektiven Tatseite eines Missbrauches der Amtsgewalt durch
den Betriebsprüfer1 getätigt. Das Finanzamt gab vielmehr in der
Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2005 der Berufung gegen den
Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1999 Folge und hob den bekämpften Bescheid mit der
Begründung auf, der angeführte Wiederaufnahmsgrund liege nicht vor.
Das Vorliegen eines Missbrauches der Amtsgewalt wurde somit offensichtlich im
konkreten Fall vom Finanzamt selbst nicht mehr als erwiesen angenommen.
Die Begründung von Verfügungen der Wiederaufnahme
hat die entsprechenden Wiederaufnahmsgründe anzugeben. Die
Wiederaufnahmsgründe sind in der Begründung deswegen anzuführen,
weil sich die Berufungsbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bei der Erledigung der gegen die Verfügung
der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen
Wiederaufnahmsgründe stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob
die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine
Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, §
307 Tz 3).
Vom Finanzamt wurde bei der Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
ein unzutreffender Wiederaufnahmsgrund (Herbeiführen des im abgeschlossenen
Verfahren ergangenen Bescheides durch eine gerichtlich strafbare Tat)
angeführt. Die Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt
nicht herangezogen hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene
Wiederaufnahmsgründe berücksichtigt werden, die in der
Bescheidbegründung des Finanzamtes genannt werden (VwGH 14.5.1991,
90/14/0262; VwGH 2.3.1993, 91/14/0003; VwGH 12.4.1994, 90/14/0044; VwGH
21.6.1994, 91/14/0165; VwGH 21.7.1998, 93/14/0187, 0188). Abweichend vom
Grundsatz, dass Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide im
Berufungsverfahren saniert werden können (VwGH 4.9.1986, 86/13/0083; VwGH
17.2.1994, 93/16/0117), ist eine hinsichtlich der Darstellung der
Wiederaufnahmsgründe fehlende bzw. mangelhafte Begründung im
Berufungsverfahren nicht sanierbar. Der Berufung vom 24. März 2003
gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 1999 ist daher stattzugeben und der
angefochtene Wiederaufnahmsbescheid ersatzlos aufzuheben. Dies gilt
unabhängig davon, aus welchen Gründen der Wiederaufnahmsbescheid
angefochten wurde, sodass auf die weiteren Einwendungen des Berufungswerbers
bzw. auf die Frage, ob im gegenständlichen Fall eine (gerichtlich
strafbare) Handlung im Sinne des § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in
Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB gesetzt wurde oder nicht,
nicht mehr weiter einzugehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 12. Juli 2005
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0175-I/05
- Stammnummer
- 16926
- Gültig
- 12.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF