Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0171-I/05
a) Wiederaufnahme des Verfahrens b) gerichtlich strafbare Handlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-I/05vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch StB, vom
27. Februar 2004 gegen die Bescheide des FinanzamtesX vom
26. Jänner 2004 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für den Zeitraum 1998 bis 1999 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige ist Inhaber eines Gewerbebetriebes,
dessen Gewinn er nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt. Er reichte am
18.6.1999 und 7.4.2000 die Steuererklärungen für die Jahre 1998 und
1999 ein. Mit den am 12.8.1999 und 7.9.2000 ausgefertigten Bescheiden wurde er
erklärungsgemäß zur Umsatz- und Einkommensteuer 1998 und 1999
veranlagt. Am 3.4.2001 reichte er die Steuererklärungen für 2000
ein.
Eine am 30.5.2001 begonnene abgabenbehördliche
Prüfung (durch den Prüfer J; im Folgenden "Erstprüfung") hatte
die Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2000 zum Gegenstand. Die
Schlussbesprechung fand am 13.6.2001 statt. Die Feststellungen der Prüfung
führten zur Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 1998 und
1999 und der Erlassung neuer Sachbescheide mit Ausfertigungsdatum 2.8.2001. Die
bisherigen Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 blieben
unverändert. Hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2000 wurden
erklärungsgemäße Erstbescheide erlassen (ausgefertigt ebenfalls
am 2.8.2001).
Am 25.7.2002 wurde das Finanzamt vom Landesgericht
gemäß
§ 197 FinStrG beauftragt,
"im Strafverfahren gegen Dr. A und andere
wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des
Amtsmissbrauches gemäß
§§ 12, 302 StGB", das
Unternehmen des Berufungswerbers iSd § 99 FinStrG zu überprüfen.
"In Anbetracht des Umfanges der Erhebungen und
des Umstandes, dass Beamte des Finanzamtes I von den gegenständlichen
Vorwürfen betroffen" seien, wurde ersucht, Beamte anderer
Finanzdienststellen und erforderlichenfalls Beamte der Bundespolizeidirektion I
beizuziehen.
Die Prüfung (im Folgenden "Wiederholungsprüfung")
erfolgte durch den Prüfer T vom 20.9.2002 bis 17.10.2003 (Datum der
Schlussbesprechung). Gegenstand der Prüfung waren die bereits von der
Erstprüfung umfassten Abgaben (Umsatz- und Einkommensteuer 1998 bis 2000).
Mit den im Anschluss an die Wiederholungsprüfung am 26.1.2004
ausgefertigten Bescheiden verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1998 und 1999 und
erließ neue Sachbescheide mit demselben Ausfertigungsdatum. Die die
Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden Bescheide enthalten jeweils
folgende Begründung:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen
Bescheid zu ersehen."
Im Prüfungsbericht vom 22.1.2004 wurde unter Tz 39 zur
Wiederaufnahme des Verfahrens folgender formularmäßig vorgegebener
Text angekreuzt und die Zeiträume und Textziffern eingefügt:
"Hinsichtlich
nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden
Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Hinweis auf
Tz
|
Umsatzsteuer
|
1998 -
1999
|
17, 18, 19, 20,
21
|
Einkommensteuer
|
1998 -
1999
|
17, 18, 19, 20,
21
Zum Ermessensgebrauch
enthält der Prüfungsbericht unter Tz 40 folgende
Begründung:
"Die
Wiederaufnahme erfolgte gemäß "§ 303 Abs. 4 und Abs. 1 lit. a
BAO unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 FinStrG
in Zusammenhang mit der laufenden Voruntersuchung des
LandesgerichtesX unter GZ ... gegen Dr.
A und andere wegen § 33 Abs. 1 und
2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB, da davon auszugehen ist, dass die
im Zuge der Erstprüfung ergangenen Bescheide bzw. die Nichtänderung
von Bescheiden durch eben diese gerichtlich strafbaren Handlungen
herbeigeführt wurden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Intersessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
Der Abgabepflichtige erhob
fristgerecht am 26.2.2004 Berufung, die sich (u.a.) gegen die die Wiederaufnahme
der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1998 und 1999
verfügenden Bescheide vom 26.1.2004 richtet. Er führte aus, mit der
unter Tz. 40 des Prüfungsberichtes erfolgten "schablonenhaften"
Begründung stelle der Zweitprüfer die Behauptung auf, die
Prüfungsorgane der Erstprüfung hätten Bescheide durch eine
gerichtlich strafbare Handlung (Amtsmissbrauch) herbeigeführt. Ein
Amtsmissbrauch sei jedoch auszuschließen, weshalb keine Rechtsgrundlage
für die verfügte Wiederaufnahme der Verfahren bestehe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24.2.2005 wurde der
Berufung stattgegeben. Die Wiederaufnahmebescheide wurden aufgehoben.
Begründend führte das Finanzamt aus, es sei nicht dargestellt worden,
"welche Taten von welcher Person in welchem Zusammenhang" als strafbar zu
erachten seien. Mangels Konkretisierung des Vorwurfes einer gerichtlich
strafbaren Tat sei nicht nachprüfbar, ob und in welchem Ausmaß
tatsächlich ein Missbrauch der Amtsgewalt im gegenständlichen
Verfahren erfolgt sei.
Mit Eingabe vom 17.3.2003 beantragte der Berufungswerber
die Entscheidung über die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1998 und 1999 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der enthaltene Antrag auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung wurde (mit Eingabe vom 30.6.2005) wieder
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Das Finanzamt stützte die nach der
Wiederholungsprüfung verfügte Wiederaufnahme der Verfahren auf §
303 Abs. 4 iVm Abs. 1 lit. a BAO, da davon auszugehen sei,
"dass die im Zuge der Erstprüfung
ergangenen Bescheide bzw. die Nichtänderung von Bescheiden" durch
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden seien. Dabei verwies
das Finanzamt auf die laufende "Voruntersuchung des Landesgerichtes gegen Dr. A
und andere wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen
des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302
StGB".
Eine Begründung mit dem Inhalt, dass die im Zuge der
Vorprüfung ergangenen Bescheide auf strafbare Handlungen
zurückzuführen seien, kann von vornherein nur hinsichtlich
Umsatzsteuer 1998 und 1999 zutreffend sein, weil die Erstprüfung nur
hinsichtlich dieser Abgaben zu neuen Bescheiden geführt hat. Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer 1998 und 1999 wurden im Zuge der Erstprüfung
nicht geändert. Soweit im Prüfungsbericht vom 22.1.2004
(Wiederholungsprüfung) angesprochen wird, dass auch die
"Nichtänderung" von Bescheiden auf strafbare Handlungen
zurückzuführen sei, ist festzuhalten, dass der Wiederaufnahmegrund des
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO eine solche Konstellation nicht erfasst. Diese
Bestimmung setzt voraus, dass ein Bescheid (und folglich nicht das
"Nichtergehen" eines Bescheides) durch eine gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt worden ist.
Als Sachbescheide, die durch gerichtlich strafbare
Handlungen herbeigeführt wurden, kommen daher nur die im Anschluss an die
Erstprüfung am 2.8.2001 ausgefertigten Umsatzsteuerbescheide für 1998
und 1999 in Betracht.
Der Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit. a BAO
ist nur dann als gegeben anzusehen, wenn die betreffende gerichtlich strafbare
Tat darauf gerichtet war, die Hinausgabe eines bestimmten Bescheides
herbeizuführen. Keine auf diesen Tatbestand gestützte Wiederaufnahme
ist jedoch möglich, wenn zB strafbare Handlungen lediglich aufgrund ihres
wirtschaftlichen Ergebnisses zu einer Besteuerung und damit letztendlich auch
zur Hinausgabe des Abgabenbescheides führen (VwGH 9.11.1983, 82/13/0095;
vgl. auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 303 Tz 2; Stoll, BAO,
Kommentar, 2919; Aichlreiter, SWK 1991, A V 21). Die Wiederaufnahme wegen
gerichtlich strafbarer Taten setzt keine gerichtliche Verurteilung voraus
(Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, 650; Walter/Thienel,
Verwaltungsverfahrensgesetze, 1467). Das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren
Handlung stellt eine Vorfrage dar (Ritz, BAO, Kommentar, § 303 Tz 5), die -
solange das zuständige Strafgericht nicht entschieden hat - von der
Abgabenbehörde gemäß
§ 116 BAO nach eigener Anschauung zu
beurteilen ist. Eine solche Beurteilung hat in der Begründung des
jeweiligen Bescheides zu erfolgen (Ritz, BAO, Kommentar, § 116 Tz
8).
Die Beurteilung der Frage, ob Abgaben hinterzogen wurden
(§ 33 FinStrG) erfordert eindeutige, ausdrückliche und
nachprüfbare Feststellungen. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien
der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde unter Anlegung
strafrechtlicher Maßstäbe nachzuweisen. Dabei kann eine Hinterziehung
von Abgaben erst angenommen werden, wenn - in ebenso nachprüfbarer Weise -
auch die subjektive Tatseite festgestellt ist. Im Grunde dieselben
Überlegungen gelten für die Beurteilung der Frage, ob ein
Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) begangen wurde, wobei in Rechnung zu stellen
ist, dass diese Handlung nur in der Vorsatzform der Wissentlichkeit begangen
werden kann. Es gilt die Unschuldsvermutung und wegen der Beweislast, die die
Abgabenbehörde trifft, als verfahrensrechtliche Richtschnur der
Zweifelsgrundsatz (z.B. VwGH 17.12.2003, 99/13/0036).
Trifft die Abgabenbehörde die Beweislast, ist es ihr
Recht, aber auch ihre Pflicht, unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ermittlungsergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
bestimmte Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (freie
Beweiswürdigung; § 256 Abs. 2 StPO). Die im Einzelfall als erwiesen
angenommene Tat muss so eindeutig umschrieben und bezeichnet sein, dass kein
Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte zu bestrafen ist
(vgl. VwGH 25.6.1998, 96/15/0167, sowie § 260 Abs. 1 Z 1 StPO).
Nach der Begründung der angefochtenen Bescheide ergibt
sich das Vorliegen strafbarer Handlungen als
"das Ergebnis der durchgeführten
abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 FinStrG
in Zusammenhang mit der laufenden Voruntersuchung des Landesgerichtes I"
(Tz 40 des Prüfungsberichtes vom 22.1.2004). Damit fehlt es aber im
vorliegenden Abgabenverfahren an jeglichen Anhaltspunkten konkreter Art, welche
strafbare Handlung gesetzt worden ist, was zur Folge hat, dass dem
Konkretisierungsgebot einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht entsprochen
wurde.
Der Hinweis auf eine Geschäftszahl, zu der beim
Landesgericht gegen Dr. A und andere Personen gerichtliche Voruntersuchungen
eingeleitet worden sind, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Abgesehen davon, dass eine solche Voruntersuchung nur der Prüfung der Frage
dient, ob eine - gegen eine bestimmte Person wegen bestimmter strafbarer
Handlungen erhobene - Anschuldigung zur Erhebung einer Anklage ausreicht oder ob
die Einstellung des Verfahrens geboten ist (Fabrizy, StPO, 9. Aufl., Wien 2004,
§ 91 StPO Tz. 1), mangelt es im Prüfungsbericht (und folglich auch in
der Begründung der angefochtenen Bescheide) an jeglichen nachvollziehbaren
Feststellungen zur Frage, welche Personen aus dem - solchermaßen nur
völlig unbestimmt umschriebenen - Personenkreis bei der Erstprüfung
tatsächlich tätig und strafbar geworden sind. Vor allem aber wurde
nicht dargelegt, welche Handlungen, die in den Bereich strafrechtlicher
Verantwortung fallen, von danach in Betracht zu ziehenden Personen
tatsächlich gesetzt worden sind.
Weiters bedarf es eindeutiger, ausdrücklicher und
nachprüfbarer bescheidmäßiger Ausführungen, die -
sachverhaltsbezogen ausreichend und schlüssig (§ 167 Abs. 2 BAO) - die
Feststellung zu tragen vermögen, dass eine bestimmte, nach strafrechtlichen
Grundsätzen hinlänglich umschriebene strafbare Handlung von einer
bestimmten Person (bzw. bestimmten Personen) gesetzt worden ist. Eine solche
Darstellung lässt der Prüfungsbericht vom 22.1.2004
(Wiederholungsprüfung) vermissen.
Auf den Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b
BAO hat sich das Finanzamt in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide
nicht bezogen. Es ging, wie ausgeführt, vielmehr davon aus, dass bei der
Erstprüfung tätige Personen strafbare Handlungen zu verantworten
haben.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Auf die
weiteren Einwendungen des Bw. brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.
Innsbruck,
am 11. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0171-I/05
- Stammnummer
- 16745
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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