Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0316-I/03
Herbeiführung eines Bescheides durch Amtsmissbrauch als Wiederaufnahmegrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-I/03vom 30.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch AGmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 24. Februar 2003 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich
Umsatz- und Einkommensteuer für den Zeitraum 1995 bis 1998
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige betreibt eine Tischlerei. Der Gewinn
aus dieser Tätigkeit wird gemäß
§ 17 EStG 1988 nach
Durchschnittssätzen ermittelt.
Im Jahr 1999 wurde vom Finanzamt eine
abgabenbehördliche Prüfung die Jahre 1996 bis 1998 umfassend
durchgeführt, die am 8. Juni 1999 angekündigt und am 29. Juni 1999
begonnen wurde. Nach Ankündigung der Prüfung reichte der
Abgabepflichtige am 25. Juni 1999 die Steuererklärungen für das Jahr
1998 ein, die in die Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151
Abs. 1 BAO miteinbezogen wurden. Aufgrund der abgabenbehördlichen
Prüfung ergaben sich letztlich lediglich für die Jahre 1997 und 1998
Feststellungen, die zu einer Änderung der veranlagten bzw. erklärten
Besteuerungsgrundlagen führten und zwar für das Jahr 1997 betreffend
Einkommensteuer und für das Jahr 1998 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer (vgl. Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15.
Juli 1999). Für die bereits veranlagten Jahre 1996 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer und 1997 betreffend Umsatzsteuer unterblieben
demgemäß Bescheidänderungen, für das Jahr 1998 erließ
das Finanzamt am 10. September 1999 einen von der Erklärung abweichenden
Bescheid betreffend Einkommensteuer sowie am 8. September 1999 einen von der
Erklärung abweichenden Bescheid betreffend Umsatzsteuer. Weiters wurde mit
Ausfertigungsdatum 23. September 1999 im wiederaufgenommenen Verfahren der
Bescheid betreffend Einkommensteuer 1997 abgeändert.
Aufgrund des Schreibens des Landesgerichtes I wurde das
Finanzamt I "im Strafverfahren gegen
X und andere wegen § 33 Abs. 1 und
2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§§ 12, 302 StGB" gemäß
§ 197 FinStrG
beauftragt, ua. auch den Berufungswerber iSd § 99 FinStrG zu
überprüfen. "In Anbetracht des
Umfanges der Erhebungen und des Umstandes, dass Beamte des Finanzamtes
I von den gegenständlichen
Vorwürfen betroffen" seien, wurde ersucht, Beamte anderer
Finanzdienststellen und erforderlichenfalls Beamte der Bundespolizeidirektion I
beizuziehen. Das Finanzamt Lienz führte daraufhin beim Abgabepflichtigen
eine die Jahre 1995 bis 1998 umfassende Wiederholungsprüfung
gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG durch, Prüfungsbeginn war am 12.
August 2002. Im Zuge dieser Prüfung stellte der Prüfer fest,
dass
bei Erstellung des Jahresabschlusses 1995 die Erlöse um 900.000 ATS
erhöht wurden und die Warenzahlungen an die Fa. P in Höhe von 971.040
ATS dem Kalenderjahr 1996 zuzurechnen sind.
dass
bei Erstellung des Jahresabsschlusses 1996 die Erlöse um 900.000 ATS
gekürzt wurden und Warenzahlungen Ausland in Höhe von 600.000 ATS
geltend gemacht wurden, obwohl kein Einkauf getätigt wurde,
im
Kalenderjahr 1997 Auslandsumsätze in Höhe von 600.000 ATS
angeführt wurden und diesbezüglich keine Umsätze getätigt
wurden,
der
Anlagenverkauf Fräse im Kalenderjahr 1998 nicht der Umsatzsteuer unterzogen
wurde (vgl. Tz 15 des Bp-Berichtes vom 21. Jänner März 2003).
Das Finanzamt I folgte den Feststellungen des
Prüfers und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen am 24. Februar 2003 neue
Sachbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis
1998. Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus sei auch
die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu
ersehen. Die Tz 39 des Bp-Berichtes vom 21. Jänner 2003, enthält
folgende Begründung zur Wiederaufnahme des Verfahrens:
"Die Wiederaufnahme erfolgte gem. § 303 Abs. 4 und
Abs. 1 lit. a BAO unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung gem. § 99 FinStrG in
Zusammenhang mit der laufenden Voruntersuchung des Landesgerichtes I gegen X und
andere wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des
Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB,
da davon auszugehen ist, dass die im Zuge der Erstprüfung ergangenen
Bescheide bzw. die Nichtänderung von Bescheiden durch ebendiese gerichtlich
strafbaren Handlungen herbeigeführt wurden.
Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtssicherheit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
Gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 wurde seitens der steuerlichen
Vertretung am 24. März 2003 fristgerecht Berufung erhoben und hiezu
begründend ausgeführt wie folgt:
"Die bescheiderlassende
Behörde begründet die angefochtenen Bescheide mit dem Ergebnis der
abgabenrechtlichen Prüfung gem. § 99 FinStrG, die beim Berufungswerber
im Zusammenhang mit der laufenden Voruntersuchung beim Landesgericht
I gegen Beamte der Finanzverwaltung
durchgeführt wurde und wird. In den dort anhängigen Verfahren wird den
betroffenen Beamten Abgabenhinterziehung sowie Amtsmissbrauch vorgeworfen. Die
bescheiderlassende Behörde, geht nunmehr davon aus, dass Bescheide durch
diese strafbaren Handlungen herbeigeführt worden seien.
Hiezu ist festzuhalten,
dass gem. § 303 Abs. 4 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen nur unter der Voraussetzung des § 303 Abs. 1 lit. a und lit. c BAO
zulässig ist. Darüber hinaus ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen sind, die im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Offensichtlich vermeint
die bescheiderlassende Behörde, dass sie das bereits rechtskräftig
abgeschlossene Abgabenverfahren von Amts wegen deswegen wieder aufnehmen
könne, weil sie vermutet, dass der Bescheid entweder durch die
Fälschung einer Urkunde, durch Abgabe eines falschen Zeugnisses oder durch
eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie
erschlichen worden sei. Diese Tatbestandsmerkmale glaubte die entscheidende
Behörde in der Tatsache zu sehen, dass gegen verschiedene Finanzbeamte
gerichtlich ermittelt wird.
Nach der Judikatur des
VwGH müssen zwar die tatbestandsmäßigen gerichtlich strafbaren
Handlungen nicht durch strafgerichtliches Urteil festgestellt sein, sie
müssen aber die objektive und die subjektive Tatseite einer gerichtlichen
strafbaren Tat erfüllen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kann
die Abgabenbehörde nötigenfalls die Voraussetzung, nämlich das
Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatseite einer gerichtlich strafbaren
Tat als Vorfrage nach Maßgabe des Strafrechtes beurteilen.
Für das Vorliegen
dieser für die Wiederaufnahme notwendigen objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale gibt es im gegenständlichen Fall jedoch keinerlei
Anhaltspunkte. Das gegen die Finanzbeamten geführte Strafverfahren befindet
sich noch immer im Stadium der Vorerhebung bzw. Voruntersuchung. Eine
rechtskräftige Versetzung in den Anklagestand liegt nicht vor.
Darüber hinaus liegt
kein wie immer geartetes Geständnis (subjektive Tatseite) der
verdächtigen Personen vor. Würde ein solches vorliegen, bestünde
für die Behörde zunächst keine Veranlassung, weitere Ermittlungen
durchzuführen. Jedoch liegt nach der Judikatur des VwGH selbst in dem Fall,
dass ein Geständiger der Meinung ist, unter Druck ein Geständnis
ablegen zu müssen, und im Rechtsmittelverfahren all das vorbringt, was ihm
vor Erlassung des Strafurteiles nicht möglich gewesen ist (somit im Falle
des Widerrufs eines Geständnisses), kein Wiederaufnahmegrund vor (VwGH
7.5.1973, 0239/73). Wenn es sogar im Falle eines widerrufenen Geständnisses
an der subjektiven Tatseite einer bestimmten Handlung mangelt, muss dies umso
mehr im gegenständlichen Fall gelten, in dem überhaupt kein wie immer
geartetes Geständnis der beschuldigten Beamten vorliegt und sich
darüber hinaus laut Akteninhalt die Verdachtsmomente trotz Einvernahme
aller Beteiligten nicht erhärtet haben.
Würde ein so
frühes Verfahrensstadium wie das gegenständliche bereits für die
Wiederaufnahme eines Verfahrens im Sinne des § 303 BAO genügen,
käme es zu einer ,abgabenrechtlichen Vorverurteilung' der Berufungswerber,
noch bevor sich im gerichtlichen Strafverfahren herausgestellt hat, ob gegen die
verdächtigen Beamten überhaupt Anklage erhoben wird. Somit wäre
der Berufungswerber schlechter gestellt als die mit den Strafvorwürfen
behafteten Beamten.
Mangels Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO ist der Bescheid daher
rechtswidrig.
Darüber hinaus ist
festzuhalten, dass der seinerzeitige Prüfungsbescheid des Finanzamtes, der
das nunmehr wieder aufgenommene Verfahren rechtskräftig beendet hat,
zwingend durch eine gerichtlich strafbare Handlung im Sinne des § 303 Abs.
1 lit. a BAO herbeigeführt werden müsste. Der Wiederaufnahmegrund ist
nur dann gegeben, wenn die betreffende gerichtlich strafbare Handlung darauf
gerichtet war, die Hinausgabe eines Bescheides herbeizuführen (VwGH
11.9.1983, 82/13/0095). Es muss somit ein bestimmter Konnex zwischen den
(angeblichen) strafbaren Handlungen und der Bescheiderlassung des konkreten
Bescheides bestehen. Der bloße Verdacht, bestimmte Beamte des Finanzamtes
könnten strafbare Handlungen begangen haben, reicht nicht aus, um eine wie
immer geartete Verbindung zwischen diesen Beamten, dem Berufungswerber und dem
seinerzeitigen Prüfungsverfahren zu konstruieren. Somit ist der
angefochtene Bescheid auch wegen des mangelnden Konnexes zwischen den
vorgeworfenen strafbaren Handlungen und der Erlassung des rechtskräftigen
Bescheides rechtswidrig.
Schließlich ist
festzuhalten, dass auch ein Bescheid, der die Wiederaufnahme eines Bescheides
verfügt, hinreichend zu begründen ist. Eine solche Begründung hat
die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme im rechtsgebundenen Bereich
darzulegen. Darüber hinaus hat die Behörde ihre Gründe
darzulegen, die zur Ermessungsentscheidung geführt haben. Sie hat in dieser
Begründung alle Umstände und Erwägungen aufzuzeigen, die für
die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für
die Nachprüfbarkeit des Ermessungsaktes auf seine
Gesetzmäßigkeit erforderlich sind.
Im gegenständlichen
Fall begnügt sich die bescheiderlassende Behörde mit der ,lapidaren'
Begründung, dass dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem
Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen sei. Diese Begründung
ist nicht geeignet, die Ermessungsentscheidung der Behörde auf ihre
Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen, weshalb der angefochtene
Bescheid auch in dieser Hinsicht mangelhaft ist und der Aufhebung zu verfallen
hat."
Die Berufung wurde vom Finanzamt I ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Das Finanzamt stützte die nach der
Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG von Amts
wegen verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 303 Abs. 4 iVm Abs.
1 lit. a BAO, weil die im Zuge der Vorprüfung
"ergangenen Bescheide bzw. die
Nichtänderung von Bescheiden" durch gerichtlich strafbare Handlungen
herbeigeführt worden seien. Dabei verwies das Finanzamt auf die laufende
"Voruntersuchung des Landesgerichtes
InnsbruckI gegen X und andere wegen
§ 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des
Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302
StGB".
Das Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 1 lit. a BAO
setzt voraus, dass der im abgeschlossenen Verfahren ergangene Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. In
diesem Zusammenhang ist bezüglich der Veranlagung zur Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1995 festzuhalten, dass hinsichtlich dieses
Jahres keine (Vor)Betriebsprüfung stattgefunden hat und weiters die im Jahr
1999 durchgeführte Vorprüfung zu keinen neuen Bescheiden (im Wege
einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen) betreffend das Jahr 1996 und
hinsichltich der Umsatzsteuer betreffend das Jahr 1997 geführt hat. Die
"Nichtänderung von Bescheiden"
wird vom Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 1 lit. a BAO nicht erfasst. Das
für die Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995
und 1996 und für die Umsatzsteuer für das Jahr 1997 maßgebliche
abgeschlossene Verfahren ist somit jenes, das zur Erlassung der entsprechenden
Erstbescheide geführt hat. Vom Finanzamt wurde nicht behauptet, dass (auch)
die Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
diesbezüglichen Jahre, mit denen erklärungsgemäße
Veranlagungen vorgenommen wurden, durch gerichtlich strafbare Handlungen
herbeigeführt worden seien; Anhaltspunkte in diese Richtung können
auch der Aktenlage nicht entnommen werden.
Die Begründung von Verfügungen der Wiederaufnahme
hat die entsprechenden Wiederaufnahmsgründe anzugeben. Die
Wiederaufnahmsgründe sind in der Begründung deswegen anzuführen,
weil sich die Berufungsbehörde nach der Rechtsprechung des VwGH bei der
Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung
auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe stützen kann. Sie hat lediglich
zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz
angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 307 Tz 3).
Vom Finanzamt I wurde bei der Verfügung der
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 1995 und 1996 sowie betreffend Umsatzsteuer 1997 ein unzutreffender
Wiederaufnahmsgrund (Herbeiführen der im abgeschlossenen Verfahren
ergangenen Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat) angeführt. Die
Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen
hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene Wiederaufnahmsgründe
berücksichtigt werden, die in der Bescheidbegründung des Finanzamtes
genannt sind (zB VwGH 14.5.1991, 90/14/0262; VwGH 2.3.1993, 91/14/0003; VwGH
12.4.1994, 90/14/0044; VwGH 21.6.1994, 91/14/0165; VwGH 21.7.1998, 93/14/0187,
0188). Abweichend von dem Grundsatz, dass Begründungsmängel
erstinstanzlicher Bescheide im Berufungsverfahren saniert werden können (zB
VwGH 4.9.1986, 86/16/0083; VwGH 17.2.1994, 93/16/0117), ist eine hinsichtlich
der Darstellung der Wiederaufnahmsgründe fehlende bzw. mangelhafte
Begründung im Berufungsverfahren nicht sanierbar. Der Berufung vom 24.
März 2003 gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996 sowie
Umsatzsteuer für das Jahr 1997 ist daher stattzugeben und die angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen
Gründen die Wiederaufnahmsbescheide angefochten wurden.
Hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1997
und 1998 sowie der Umsatzsteuer für das Jahr 1998 ist festzuhalten, dass
die im Jahr 1999 durchgeführte Vorprüfung Bescheide nach sich gezogen
hat. Die Steuererklärungen für das Jahr 1998 wurden erst nach
Ankündigung dieser Vorprüfung eingereicht und wurden in die
Prüfung der Aufzeichnungen miteinbezogen. Das für die Festsetzung der
Einkommensteuer für das Jahr 1997 maßgebliche abgeschlossene
Verfahren ist jenes, das am 23. September 1999 hinsichlich der Einkommensteuer
als Ergebnis der Vorprüfung zur Erlassung des entsprechenden Bescheides
geführt hat und das für die Festsetzung der Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1998 maßgebliche abgeschlossene
Verfahren ist jenes, das am 8. September 1999 hinsichlich der Umsatzsteuer und
am 10. September 1999 hinsichtlich der Einkommensteuer als Ergebnis der
Vorprüfung zur Erlassung entsprechender Erstbescheide geführt hat.
Entscheidungswesentlich ist in der Folge, ob die aufgrund der Vorprüfung
ergangenen Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat des Vorprüfers
oder anderer Personen herbeigeführt wurden.
Der Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1 lit. a BAO
ist nur dann als gegeben anzusehen, wenn die betreffende gerichtlich strafbare
Tat darauf gerichtet war, die Hinausgabe eines bestimmten Bescheides
herbeizuführen. Keine auf diesen Tatbestand gestützte Wiederaufnahme
ist jedoch möglich, wenn zB strafbare Handlungen lediglich aufgrund ihres
wirtschaftlichen Ergebnisses zu einer Besteuerung und damit letztendlich auch
zur Hinausgabe des Abgabenbescheides führen (VwGH 9.11.1983, 82/13/0095;
vgl. auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 303 Tz 2; Stoll, BAO,
Kommentar, 2919; Aichlreiter, SWK 1991, A V 21). Die Wiederaufnahme wegen
gerichtlich strafbarer Taten setzt keine gerichtliche Verurteilung voraus
(Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, 650; Walter/Thienel,
Verwaltungsverfahrensgesetze, 1467). Die Frage des Vorliegens einer gerichtlich
strafbaren Tat ist von der Abgabenbehörde erforderlichenfalls als Vorfrage
(§ 116 BAO) nach dem Maßstab des Strafrechts zu beurteilen.
Voraussetzung ist, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich
strafbaren Handlung erfüllt ist (Stoll, BAO, Kommentar, 2918; Aichlreiter,
SWK 1991, A V 22).
Das Finanzamt I stützte die Wiederaufnahme des
Verfahrens darauf, dass die aufgrund der Erstprüfung ergangenen Bescheide
durch gerichtlich strafbare Handlungen gemäß
"§ 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit
mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung
mit § 302 StGB" herbeigeführt worden seien. Die Frage, ob eine
gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat ein Gericht zu prüfen und zu
entscheiden. Zum Zeitpunkt der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens
am 24. Februar 2003 lag eine Entscheidung des Gerichtes in der Sache
"Xund andere" nicht vor, die
Staatsanwaltschaft hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal Strafanträge
bzw. Anklagen erhoben. Das Finanzamt I hatte daher als Vorfrage selbst zu
beurteilen, ob die objektive und subjektive Tatseite eines Missbrauches der
Amtsgewalt (§ 302 StGB) erfüllt ist. Liegt eine Vorfrage vor,
über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde (vom
zuständigen Gericht) noch nicht entschieden ist, so ist die
Abgabenbehörde nach § 116 Abs. 1 BAO berechtigt, diese Rechtsfrage
nach eigener Anschauung zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist in die
Begründung des Bescheides aufzunehmen. Sie ist somit nicht
Spruchbestandteil, fließt jedoch in den Spruch des Bescheides ein (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 116 Tz 8).
An dieser Stelle ist auf § 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 zu
verweisen, der (nahezu) den gleichen Wortlaut wie § 303 Abs. 1 lit. a BAO
aufweist. Im Zusammenhang mit § 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 hat der VwGH im
Erkenntnis vom 19.4.1994, 93/11/0271, Folgendes zum Ausdruck
gebracht:
"Nach dem insoferne
eindeutigen Wortlaut des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist es für eine
Wiederaufnahme zwar nicht erforderlich, dass die Partei wegen der strafbaren
Handlung bereits verurteilt ist. Der Wiederaufnahmsgrund - insbesondere die
strafbare Handlung - muss von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde
aber aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden.
Ein bloßer Verdacht kann zwar zur Einleitung eines
Wiederaufnahmeverfahrens führen, aber keinen Wiederaufnahmsgrund
darstellen, der es rechtfertigte, die Rechtskraft zu durchbrechen und
gegebenenfalls (wie hier) eine rechtskräftig zuerkannte Berechtigung wieder
aufzuheben. Da die Behörde dies verkannt und die in Rede stehende
Wiederaufnahme ausschließlich auf den ihrer Meinung nach gegebenen
Verdacht einer strafbaren Handlung des Beschwerdeführers gestützt hat,
war der angefochtene Bescheid gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."
Die Begründung der angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide erschöpft sich darin, dass
"gegen
X und andere wegen § 33 Abs. 1 und
2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB" vom Landesgericht I eine
Voruntersuchung eingeleitet worden sei. Der bloße Hinweis auf eine
laufende Voruntersuchung des Landesgerichtes reicht nicht aus, um das Vorliegen
eines Missbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) - wohl durch den
Vorprüfer - im konkreten Fall als erwiesen anzunehmen. Dies umso mehr, als
der Vorprüfer in der Begründung der angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide namentlich gar nicht erwähnt wurde. Auch wurden die
dem Vorprüfer im Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Abgabenverfahren konkret zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht
dargestellt. Im Rahmen der Vorfragenbeurteilung hätte das Finanzamt I in
der Begründung der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide darstellen
müssen, welche Taten von welcher Person in welchem Zusammenhang als
strafbar erachtet werden. Mangels Konkretisierung des Vorwurfes einer
gerichtlich strafbaren Tat ist eine Nachprüfung dahingehend nicht
möglich, ob (und in welchem Ausmaß) der Vorprüfer oder andere
Personen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Abgabenverfahren
tatsächlich einen Missbrauch der Amtsgewalt zu verantworten hat. Allein der
Hinweis auf eine laufende Voruntersuchung des Landesgerichtes reicht nicht aus,
den Wiederaufnahmsgrund der "anderen
gerichtlich strafbaren Tat" in § 303 Abs. 1 lit. a BAO herzustellen,
solange keine Konkretisierung erfolgt, in welcher Weise damit sowohl von der
objektiven als auch von der subjektiven Tatseite her der Tatbestand einer
gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt worden sein soll (vgl. dazu VwGH
24.3.1980, 810/79, 539/80, 540/80; ergangen zu dem mit § 69 Abs. 1 Z 1 AVG
1991 identischen § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950).
Der Begründung der angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide kann auch nicht entnommen werden, dass (und aufgrund
welcher Umstände) das Finanzamt I den Wiederaufnahmsgrund des § 303
Abs. 1 lit. a BAO aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen als erwiesen
angenommen hat. Eine Beurteilung dahingehend, ob die objektive und subjektive
Tatseite eines Missbrauches der Amtsgewalt durch den Vorprüfer im
gegenständlichen Abgabenverfahren erfüllt ist, wurde vom Finanzamt I
offensichtlich nicht vorgenommen. Jedenfalls wurde eine solche
Vorfragenbeurteilung nicht in die Begründung der angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide aufgenommen. Auch dem übrigen Inhalt des
Bp-Berichtes vom 21. Jänner 2003, lässt sich nicht entnehmen, dass das
Finanzamt I die objektive und subjektive Tatseite eines Missbrauches der
Amtsgewalt eingehend geprüft und als erwiesen angenommen hätte.
Die Konsequenzen einer hinsichtlich der Darstellung der
Wiederaufnahmsgründe mangelhaften Bescheidbegründung wurden bereits
dargestellt. Der Berufung vom 24. März 2003 gegen die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- steuer für das Jahr 1998
und hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 ist daher
ebenfalls stattzugeben und die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 30. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-I/03
- Stammnummer
- 12922
- Gültig
- 30.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF