Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0015-I/04
keine hinreichenden Verdachtsmomente bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-I/04vom 21.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch X-Kanzlei, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
12. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
11. November 2003, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. November 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH in Innsbruck im
Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre 1996-1998 in Höhe
von € 4.632,97, an Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 und
1999 in Höhe von € 13.809,22 und an Kapitalertragsteuer für
die Jahre 1996-1999 in Höhe von € 1.509,05 bewirkt habe, indem
Vorsteuer und Aufwendungen zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Er habe
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Dezember 2003. In der
Beschwerdeschrift bzw. in der "Ergänzung zur Beschwerde" vom
19. Dezember 2003 wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht::
Gegen die Abgabenbescheide sei
fristgerecht berufen worden. Über diese Berufung sei bis heute noch nicht
entschieden worden. Das gesamte Abgabenverfahren weise gravierende Mängel
auf; es habe im rechtsleeren Raum stattgefunden. Der bekämpfte
Einleitungsbescheid sei offensichtlich im Gefolge einer bei der X-GmbH in
Innsbruck zum wiederholten Male durchgeführten Betriebsprüfung
erlassen worden. Die Streitjahre seien bei der Abgabepflichtigen teilweise
zweimal geprüft worden. Die erste Betriebsprüfung sei von Herrn AA im
Jahr 2000/2001 durchgeführt worden, die zweite Betriebsprüfung sei im
Jahr 2002/2003 von Herrn BB durchgeführt worden. Die
Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre
1996 bis 1999 seien ein weiteres (zweites) Mal geprüft worden. Diese
Prüfung sei hinsichtlich Umsatzsteuer auf das Jahr 2000 ausgedehnt worden.
Das Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 1996 bis 1997 sei nach
§ 303 BAO zum zweiten Mal, hinsichtlich Körperschaftsteuer 1998
und 1999 und Umsatzsteuer 1996 bis 1998 zum ersten Mal wieder aufgenommen
worden. Der Prüfungsauftrag stamme von einer unzuständigen
Behörde. Er sei als nichtig oder nicht dem Rechtsbestand angehörig zu
bezeichnen. Die beim Beschwerdeführer dennoch durchgeführte
Betriebsprüfung habe ohne jede verwaltungsrechtliche Grundlage
stattgefunden. Es sei auch die Ausdehnung des Prüfungszeitraumes
rechtswidrig, in dem am 21. August 2002 ausgestellten Prüfungsauftrag
sei die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 nicht enthalten gewesen. Die von der
Abgabenbehörde vorgenommene Ausdehnung des Prüfungszeitraumes auf das
Jahr 2000 verstoße gegen § 197 Abs. 2 FinStrG. Die
Durchführung einer Wiederholungsprüfung sei rechtswidrig, die
stattgefundene Betriebsprüfung bzw. die in ihrem Gefolge ergangenen
Bescheide seien daher jedenfalls als rechtswidrig zu erachten. Das vom VwGH
postulierte Beweisverwertungsverbot werde durch den verfehlten
Prüfungszweck aufgehoben. Der Zweitprüfer habe die Behauptung
aufgestellt, die ursprünglichen Bescheide seien durch einen Amtsmissbrauch
der Prüfungsorgane der Vorprüfungen herbeigeführt worden, es
liege somit der Wiederaufnahmegrund von durch eine gerichtlich strafbare
Handlung herbeigeführten Bescheiden im Sinne des § 303
Abs. 1 lit. a BAO vor. Dies sei jedoch nicht der Fall. Bei den
einzelnen Prüfungsfeststellungen handle es sich fast ausschließlich
um willkürliche Verschiebungen innerhalb der Jahre 1996 und 1997, die
offensichtlich den Zweck hätten, ein Mehrergebnis zu erzielen. Weiters habe
der Zweitprüfer vertretbare Bandbreiten abgabenerhöhend genutzt und
bleibe jedoch eine stichhaltigen Begründung für den entscheidenden
Umstand der Unvertretbarkeit der Abgrenzung/Schätzung der Abgabepflichtigen
schuldig. Ein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinn des § 302 StGB setze
einen Vorsatz voraus, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen,
hinsichtlich des Missbrauches der Amtsgewalt werde Wissentlichkeit im Sinn des
§ 5 Abs. 3 StGB vorausgesetzt. Der Zweitprüfer bleibe
jegliche Begründung schuldig, warum der Vorprüfer
vorsätzlich/wissentlich zum Nachteil des Abgabengläubigers gehandelt
haben solle. Der vorliegende Fall zeichne sich dadurch aus, dass das
Vorsatzdelikt eines Amtsmissbrauches zur Abgabenhinterziehung behauptet werde,
im gegenständlichen Fall jedoch Abgabennachforderungen nicht zu Recht
bestehen würden, sodass Abgabenverkürzungen und Amtsmissbrauch
auszuschließen seien. Die in den angefochtenen Bescheiden behaupteten
Abgabennachforderungen würden nicht zu Recht bestehen. Ein Amtsmissbrauch
zur Abgabenhinterziehung sei bei der gegebenen Sachlage auszuschließen.
Damit bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Körperschaftsteuer 1996 bis 1999 und Umsatzsteuer der Jahre
1996 bis 1998. Ebenso bestehe keine Rechtsgrundlage für
Abgabennachforderungen an Körperschaftsteuer der Jahre 1996 bis 1999 und
Umsatzsteuer der Jahre 1996 bis 1998 sowie Kapitalertragsteuer 1996 bis 1999.
Der im Bescheid erhobene Verdacht des Finanzvergehens nach § 33
Abs. 1 FinStrG bestehe daher nicht zu Recht. Die Einleitung des
Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG sei daher
mangels rechtlicher Grundlage (Rechtswidrigkeit der Wiederholungsprüfung
und nicht gerechtfertigter Wiederaufnahme) einzustellen. Der angefochtene
Bescheid sei somit ersatzlos aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Der Beschwerdeführer ist seit 1994 Gesellschafter und
einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der X-GmbH. Er ist
für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. CC
ist ebenfalls seit 1994 Gesellschafterin dieser Gesellschaft.
Bei der X-GmbH wurde zu AB-Nr. Y eine Betriebsprüfung
durchgeführt. Gegenstand dieser Prüfung waren unter anderem die
Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für 1996 bis 1999. Die
aufgrund der dort getroffenen Feststellungen an die X-GmbH ergangenen
Abgabenbescheide sind noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Anzumerken ist, dass
hinsichtlich dieser Abgabenarten und Zeiträume bereits zuvor zu AB-Nr. Z
eine Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt wurde.
Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, über
die Berufungen im Abgabenverfahren sei noch nicht entschieden worden, so ist
darauf zu verweisen, dass für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
keine vorhergehende rechtskräftige Festsetzung der Abgaben erforderlich
ist. Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, dass sich im
gegenständlichen Rechtsmittelverfahren die Prüfung der Frage, ob die
Wiederholungsprüfung rechtswidrig war, erübrigt, zumal der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, dass die
Verletzung des Verbotes der wiederholten Prüfung des gleichen Zeitraumes an
sich sanktionslos und lediglich bei der (hier nicht relevanten)
Ermessensprüfung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens
nach § 303 Abs. 4 BAO vorzunehmen ist, zu berücksichtigen
ist (vgl. dazu z.B. VwGH 19.10.1999, 98/14/0118). Allgemein ist dazu
festzuhalten, dass keine Vorschrift besteht, bei Erforschung der materiellen
Wahrheit Beweismittel außer Acht zu lassen, denen gegenüber der
Vorwurf erhoben wird, sie seien unter Verletzung von Verfahrensvorschriften
zutage gebracht worden (vgl. VwGH 20.1.1967, 0564/65.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob hinreichende
Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus
Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht besteht sohin, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (VwGH 25.5.1992,
92/15/0061).
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die
jeweiligen Textziffern (Tz.) des Berichtes gemäß
§ 150 BAO
über das Ergebnis dieser Betriebsprüfung vom 20. Februar 2003,
AB-Nr. Y, welche dem von der Vorinstanz festgestellten Tatvorwürfen
zugrunde liegen. Festzuhalten ist, dass dem angefochtenen Bescheid keine
substantiierte Begründung des Vorsatzverdachtes zu entnehmen ist.
Tz. 17a:
Für den Zeitraum 1996 wurde Vorsteuer von S 10.318,34 nicht anerkannt,
weil als Rechnungsempfänger der Gebührennote des Dipl.Ing. DD nicht
die X-GmbH, sondern deren Rechtsanwalt Dr. EE angeführt war. Aus dem
Umstand allein, dass die mit "FF-Beschwerdeführer" überschriebene
Gebührennote - deren materielle Richtigkeit in der gegenständlichen
Prüfung nicht in Frage gestellt wurde - an den Rechtsanwalt des
Beschwerdeführers und nicht an die X-GmbH gerichtet war, lassen sich nach
Ansicht der Beschwerdebehörde keine hinreichenden Anhaltspunkte ableiten,
dass der Beschwerdeführer durch die Geltendmachung der darauf entfallenden
Vorsteuer für die X-GmbH eine vorsätzliche Abgabenverkürzung
bewirkt hat.
Tz. 17b: Wegen
Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen für Werbe- und
Geschäftsanbahnung wurden für die Zeiträume 1996 bis 1998 jeweils
S 1.000,00 an Vorsteuer nicht anerkannt und der X-GmbH nach Wiederaufnahme
des Verfahrens mit Bescheiden vom 11. März 2003 vorgeschrieben. Diese
Bescheide wurden mittels Berufung bekämpft. Wie sich aus dem nach
neuerlicher Wiederaufnahme des Verfahrens am 9. März 2004 ergangenen
Umsatzsteuerbescheid für 1996 ergibt, wurde dem Berufungsbegehren
hinsichtlich dieser Aufwendungen stattgegeben. Die Beschwerdebehörde folgt
den der Stattgabe zugrunde liegenden Feststellungen; es bestehen damit
bezüglich dieses Tatvorwurfes keine Verdachtsmomente, dass eine
Abgabenverkürzung bewirkt wurde. Hinsichtlich der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 erging (noch) keine materielle Entscheidung;
es bestehen aber auch für diese Zeiträume keine hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass durch die Geltendmachung der Vorsteuern für
Werbe- und Geschäftsanbahnung von jeweils S 1.000,00 das
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht
wurde.
Tz 18a: Am
21. Mai 1996 wurde in Erfüllung der Garantieverpflichtung "GG" ein
Betrag von S 275.000,00 bezahlt. Dieser Vorgang wurde im Jahresabschluss
der X-GmbH für 1996 dargestellt. Am 31. Dezember 1996 erfolgte die
Abschlussbuchung auf Mietaufwand mit Vorsteuerabzug von S 45.833,33. Der
Prüfer stellte dazu fest, dass die Vorsteuer nicht abzugsfähig sei,
weil eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer nicht vorgelegt
wurde. Es handle sich um einen nicht steuerbaren Schadenersatz. Im Zuge der
Vorprüfung erfolgte die Verschiebung des Aufwandes von 1997 in das Jahr
1996. Die Vorsteuer wurde damals nicht berichtigt.
Für vorsätzliches Handeln des
Beschwerdeführers liegen hier nach Ansicht der Beschwerdebehörde keine
Anhaltspunkte vor: die Abschlussbuchung wurde vom steuerlichen Vertreter der
X-GmbH durchgeführt. Eine Beteiligung des Beschwerdeführers an diesem
Vorgang ist nicht ersichtlich. Zudem ist auf das im Arbeitsbogen AB-Nr. Y, aber
auch schon im Arbeitsbogen zur Vorprüfung AB-Nr. Z jeweils in Kopie
enthaltene Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der X-GmbH vom
14. Juni 1996 hinzuweisen, in welchem unter anderem ausgeführt wird:
"In der abberufenen Bankgarantie steckt Umsatzsteuer (...), sodaß der
Bankgarantie von S 275.000,00 netto in Wirklichkeit ein Betrag von brutto
S 330.000,00 entspricht." Daneben findet sich der handschriftliche Vermerk
"229167 + USt". Offensichtlich sind sowohl der steuerliche Vertreter als auch
der Rechtsanwalt der X-GmbH davon ausgegangen, dass es sich hierbei um einen
umsatzsteuerbaren Vorgang handelt. Diese Rechtsansicht liegt der - vom
steuerlichen Vertreter der X-GmbH erstellten - Umsatzsteuererklärung
für 1996 zugrunde. Im Hinblick auf diese Umstände kann nach Ansicht
der Beschwerdebehörde der Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe durch
die ungerechtfertigte Geltendmachung dieser Vorsteuer vorsätzlich, sohin
wissentlich und willentlich eine Abgabenverkürzung bewirkt, nicht aufrecht
erhalten werden.
Tz. 23: Im Jahr
1996 wurde vom X-Amt in (Ausland) die Lieferung und Montage der Ausstattung der
X-Schule in (Ausland) mit Maschinen, Geräten und Computern - Los 1,
Computer, Grundausstattung und integrierte Verkabelung ausgeschrieben. Zum
31. Dezember 1996 wurden Kosten in Höhe von S 450,000,00
aktiviert für einen Auftrag, der - nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung - erst mit Schreiben vom 28. Jänner 1997,
eingegangen am 30. Jänner 1997, erteilt wurde. Nach Ansicht der
Betriebsprüfung ist dieser Auftrag bis zur schriftlichen Vergabe schwebend
gewesen, die behauptete fernmündliche Vergabe Ende Dezember könne,
sofern sie überhaupt stattgefunden habe, nicht die Rechtswirksamkeit der
schriftlichen Vergabe entfalten. Es sei somit unzulässigerweise ein noch
nicht realisierter Gewinn aus einem schwebenden Geschäft realisiert worden.
Für 1996 sei daher in der Bilanz noch keine Position für halbfertige
Arbeiten anzusetzen.
Im Jahresabschluss der X-GmbH zum 31. Dezember 1996
wurden die gegenständlichen "halbfertigen Arbeiten" mit S 450.000,00
angesetzt. Erläuternd wurde angeführt: "X-Schule in (Ausland)
(Fertigstellung des Auftrages im ersten Halbjahr 1997)". Im Zuge der
Betriebsprüfung wurde seitens des steuerlichen Vertreters der X-GmbH eine
Stellungnahme abgegeben, worin (im Wesentlichen) ausgeführt wurde, der
Beschwerdeführer habe die gesamten Vorarbeiten zur Ausschreibung
durchgeführt. Der Zuschlag für den Auftrag sei noch im Dezember 1996
erfolgt und telefonisch mitgeteilt worden. Es seien für
Ausstattungskonzept, Netzwerk, Textierung und Meeting in (Ausland)
51 Arbeitstage aufgewendet worden. Mit den Reisekosten würden sich die
Gesamtkosten auf S 456.904,00 belaufen.
Auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfes liegen nach Ansicht
der Beschwerdebehörde keine Verdachtsmomente für vorsätzliches
Handeln des Beschwerdeführers vor: die in diesem Zusammenhang stehenden
Buchungen wurden vom steuerlichen Vertreter der X-GmbH durchgeführt. Es
liegt kein Anhaltspunkt vor, dass die dargestellten Aufwendungen nicht
tatsächlich getätigt worden wären. Der Auftrag wurde
schließlich an die X-GmbH vergeben. Insgesamt stellt sich die Frage der
Aktivierung der Kosten für den Zeitraum 1996 als Rechtsfrage dar, welche zu
beurteilen offenkundig der steuerlichen Vertretung der X-GmbH oblag. Es wurden
von der Vorinstanz keine konkreten Feststellungen getroffen und sind auch
für die Beschwerdebehörde keine hinreichenden Anhaltspunkte
ersichtlich, die auf vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers
schließen lassen könnten.
Tz. 25: Die
Rechnung von Rechtsanwalt Dr. HH vom 14. Jänner 1997 über
S 49.567,40 betrifft Leistungen für den Zeitraum 1994 bis 1996, jene
vom 19. März 1997 über S 26.400,00 betrifft Leistungen
für die Zeiträume 1996 und 1997. Sie wurden daher im Zuge der
Prüfung periodengerecht abgegrenzt.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
fehlende zeitliche Verteilung dieser Aufwendungen auf die entsprechenden
Zeiträume dem Beschwerdeführer in tatsächlicher oder in
rechtlicher Hinsicht (etwa bei einer Bilanzbesprechung) aufgefallen sein musste.
Da diese Rechnungsabgrenzungsposten erst bei der Erstellung des
Jahresabschlusses durch den steuerlichen Vertreter der X-GmbH gebildet wurden
und der Beschwerdeführer grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass der
beauftragte Steuerberater die maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet,
ist auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfes der Verdacht auf eine
Abgabenhinterziehung nicht ausreichend begründet.
Tz. 26a: In dieser
Tz. wurde festgestellt, die Lebensversicherungen 1996 bis 1998 (1996:
S 10.952,00; 1997: S 3.643,00, 1998: S 7.286,00) würden die
Privatsphäre des Beschwerdeführers betreffen und seien daher als
verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen. Im Zuge der Berufung gegen die
aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Abgabenbescheide erfolgte ein
Nachweis, dass die Risikolebensversicherung zur Besicherung von Krediten
erfolgte (Telefax der X-Versicherung vom 8. Jänner 2003), sodass keine
hinreichenden Verdachtsmomente für ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG vorliegen.
Tz. 19, 26b und
26c: In Tz. 19 wurde festgestellt, dass die Vorsteuer für die
Reparatur des PKW Opel (Rechnung vom 17. Juli 1998, Fa. II) in Höhe
von S 4.599,63 gemäß
§ 12 Abs. 2 Z. 2
lit. b UStG 1994 nicht abzugsfähig sei.
In Tz. 26b wurden Kilometergelder für 1999 von
S 10.071,00 nicht anerkannt. Dies wurde damit begründet, dass der
PKW1, Kennzeichen Nr.1, am 3. August 1999 gekauft und in das
Betriebsvermögen übernommen wurde. Die Verrechnung von
Kilometergeldern für diesen PKW an die Gesellschafterin vom 4. August
1999 bis 31. Dezember 1999 in Höhe von S 30.071,00 stelle einen
Vorteilstransfer dar und sei als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen.
Die Behauptung, dass die Kilometergelder weiterhin für den PKW2 mit dem
Kennzeichen INr.2 verrechnet worden sei, sei nicht glaubhaft, weil ab
3. August 1999 ein zusätzliches Kfz angeschafft worden sei, das sich
im Betriebsvermögen befinde. Außerdem sei für die Privatnutzung
des PKW1 bisher kein Anteil angesetzt worden. In Tz. 26c wiederum wurden
Telefonkosten vom 12. Juli 1999 bis 25. Juli 1999 von S 10.342,00
nicht anerkannt. Laut Rechnung vom 25. Juli 1999 seien die Telefonate vom
Hotel XYZ, Urlaub in ABC von CC, JJ und KK getätigt worden. Sie würden
die Privatsphäre der Gesellschafterin CC betreffen und seien daher als
verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen. Für eine betriebliche
Veranlassung dieser Telefonate habe kein Nachweis erbracht werden
können.
Bereits in der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters
der X-GmbH im Zuge der Betriebprüfung sowie auch im Berufungsverfahren
gegen die Abgabenbescheide wurde vorgebracht, das Kilometergeld sei für
beruflich veranlasste Fahrten mit dem Privat-PKW INr.2 der Dienstnehmerin CC und
nicht für das im Betriebsvermögen befindliche Fahrzeug Nr.1 bezahlt
worden. Weiters seien die von der Dienstnehmerin CC geführten
Telefongespräche betrieblich veranlasst und daher abzugsfähig. Aus
welchen Gründen die Vorinstanz den Feststellungen der Betriebsprüfung
gefolgt ist und diesem Vorbringen des Beschwerdeführers - welches durchaus
geeignet, ihn zu entlasten - offenkundig keine substantielle Bedeutung
beigemessen hat, ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Im Lichte des
Vorbringens des steuerlichen Vertreters der X-GmbH lassen sich aus den der
Beschwerdebehörde vorliegenden Prüfungsfeststellungen keine
hinreichenden Verdachtsmomente ableiten, dass der Beschwerdeführer durch
das Geltendmachen des Kilometergeldes bzw. der Telefonkosten eine
vorsätzliche Abgabenverkürzung bewirkt hätte. Was
schließlich die Geltendmachung der Vorsteuer von S 4.599,63
(Tz. 19) betrifft, ist auch hier kein Grund für einen Tatverdacht nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG ersichtlich, weil auch hier keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer diese
Vorsteuer wissentlich und willentlich zu Unrecht geltend gemacht hat.
Es ergibt sich somit, dass sich der angefochtene Bescheid
insgesamt nicht auf hinreichende Verdachtsmomente dahingehend zu stützen
vermag, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hätte. Der Beschwerde war daher
Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Zuletzt ist zum Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung zu bemerken, dass über Beschwerden ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden ist (§ 160 Abs. 2 FinStrG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-I/04
- Stammnummer
- 32112
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF