Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0174-I/05
Gerichtlich strafbare Handlung als Wiederaufnahmegrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0174-I/05vom 23.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat
über die Berufung des Bw. , vertreten durch W, vom 2. April 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes A vom 21. März 2003 betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Inhaber eines
Gastgewerbebetriebes und ermittelt den Gewinn aus dieser Tätigkeit
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988. Bei einer im Jahr 2000
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung der Aufzeichnungen der
Jahre 1997-1999 wurde die Feststellung getroffen, dass die Anschaffungskosten
eines PKW´s soweit sie den Betrag von 467.000 S übersteigen, als
"Luxustangente" auszuscheiden seien. Dies führte zu einer Erhöhung des
erklärten Gewinnes des Jahres 1999 um 16.456,38 S. Entsprechend dieser
Feststellung wurden mit Bescheid vom 6. September 2000 die in der erst im
Zuge des Prüfungsverfahrens am 1. Juli 2000 eingereichten
Einkommensteuererklärung 1999 ausgewiesenen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb um diesen Betrag erhöht und die Einkommensteuer für
1999 erstmals festgesetzt. Für die bereits veranlagten Jahre 1997 und 1998
unterblieben betreffend der hier relevanten Einkommensteuer
Bescheidänderungen.
Im Jahr 2002 führte das
Finanzamt beim Bw. eine neuerliche Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2
FinStrG durch. Die Prüfung (Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 29.
Juli 2002) erfolgte nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes, weil der
begründete Verdacht bestand, dass im Prüfungszeitraum Abgaben
verkürzt und der Prüfer der Erstprüfung des Amtsmissbrauches
verdächtigt wurde. Gegenstand der Prüfung bildete wie bei der ersten
Prüfung im Jahr 2000 die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre
1997 bis 1999. Dabei stellte der Prüfer im wesentlichen fest, dass
aktivierungspflichtige Investitionen von insgesamt 191.000 S zu Unrecht als
Instandhaltungsaufwand und Gebäudeinvestitionen von 408.000 S, die
nach dem Ausweis in der Rechnung erst im Jahr 1999 durchgeführt worden
sind, bereits für das Jahr 1998 ins Anlageverzeichnis aufgenommen und der
Investitionsfreibetrag und die entsprechende AfA geltend gemacht worden sind
(vgl. Tz 14 bis 16 des Bp-Berichtes vom 3. März
2003).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und nahm mit Bescheiden vom 21. März 2003 die Verfahren hinsichtlich
der Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wieder auf. Gleichzeitig wurden
für diese Jahre neue Einkommensteuerbescheide erlassen. Die
Verfahrensbescheide wurden wie folgt begründet:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen
Bescheid zu ersehen".
Im Bp-Bericht wurde unter Tz. 22 zur Wiederaufnahme des
Verfahrens nachfolgender formularmäßig vorgegebene Text angekreuzt
und die Zeiträume und Tz. eingefügt:
Hinsichtlich nachstehend
angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen
getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO erforderlich machen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Hinweis auf Tz
|
Einkommensteuer
|
1997 - 1999
|
14-16
Der Ermessensgebrauch wurde
unter Tz. 39 wie folgt begründet:
"Die
Wiederaufnahme erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 und Abs. 1 lit. a BAO
unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenrechtlichen
Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 FinStrG in Zusammenhang mit
der laufenden Voruntersuchung des LG-A
unter GZl. xxx gegen
B und andere wegen § 33 Abs. 1 und
2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB, da davon auszugehen ist, dass im
Zuge der Erstprüfung ergangene Bescheide bzw. die Nichtänderung von
Bescheiden durch ebendiese gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt
wurden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
Mit Eingabe des steuerlichen Vertreters
des Bw. vom 2. April 2004 wurde gegen die Bescheide betreffend die
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für 1997 bis 1999
berufen. In der umfangreichen Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht,
das Finanzamt begründe die angefochtenen Bescheide mit dem Ergebnis der
abgabenrechtlichen Prüfung gem. § 99 FinStrG, die beim Bw. im
Zusammenhang mit der laufenden Voruntersuchung beim Landesgericht A gegen Beamte
der Finanzverwaltung durchgeführt werde. In den dort anhängigen
Verfahren werde den betroffenen Beamten Abgabenhinterziehung sowie
Amtsmissbrauch vorgeworfen. Das Finanzamt gehe nunmehr davon aus, dass Bescheide
durch diese strafbaren Handlungen herbeigeführt worden seien.
Das Finanzamt vermeine, das
bereits rechtskräftig abgeschlossene Abgabenverfahren von Amts wegen
deswegen wieder aufnehmen zu können, weil es vermute, die Abgabenbescheide
seien entweder durch Fälschung einer Urkunde, durch Abgabe eines falschen
Zeugnisses oder durch andere gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden. Diese Tatbestandsmerkmale glaube das
Finanzamt in der Tatsache zu sehen, dass gegen verschiedene Finanzbeamte
gerichtlich ermittelt werde.
Nach der Judikatur des VwGH
müssten zwar die tatbestandsmäßigen gerichtlich strafbaren
Handlungen nicht durch strafgerichtliches Urteil festgestellt sein, sie
müssten aber die objektive und die subjektive Tatseite einer gerichtlich
strafbaren Tat erfüllen. Die Abgabenbehörde könne zwar
nötigenfalls die Voraussetzung, nämlich das Vorliegen der objektiven
und subjektiven Tatseite einer gerichtlich strafbaren Tat als Vorfrage nach
Maßgabe des Strafrechtes beurteilen, für das Vorliegen dieser
für die Wiederaufnahme notwendigen Tatbestandsmerkmale gebe es im
gegenständlichen Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Das gegen die
Finanzbeamten geführte Strafverfahren befinde sich noch immer im Stadium
der Vorerhebung bzw. Voruntersuchung. Eine rechtskräftige Versetzung in den
Anklagestand liege nicht vor. Darüber hinaus liege kein wie immer geartetes
Geständnis (subjektive Tatseite) der verdächtigen Personen vor.
Würde ein so frühes
Verfahrensstadium wie das gegenständliche bereits für die
Wiederaufnahme eines Verfahrens im Sinne des § 303 BAO genügen,
käme es zu einer abgabenrechtlichen Vorverurteilung des Bw. noch bevor sich
im gerichtlichen Strafverfahren herausgestellt habe, ob gegen die
verdächtigen Beamten überhaupt Anklage erhoben werde. Mangels
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 BAO seien die Bescheid daher
rechtswidrig.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass
der Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. a BAO
nur dann gegeben wäre, wenn die betreffende gerichtlich strafbare Handlung
darauf gerichtet gewesen wäre, die Hinausgabe eines Bescheides
herbeizuführen. Es müsse somit ein bestimmter Konnex zwischen den
(angeblichen) strafbaren Handlungen und der Bescheiderlassung des konkreten
Bescheides bestehen. Der bloße Verdacht, bestimmte Beamte des Finanzamtes
A könnten strafbare Handlungen begangen haben, reiche nicht aus, um eine
wie immer geartete Verbindung zwischen diesen Beamten, dem Bw. und dem
seinerzeitigen Prüfungsverfahren zu konstruieren. Somit seien die
angefochtenen Bescheide auch wegen des mangelnden Konnexes zwischen den
vorgeworfenen strafbaren Handlungen und der Erlassung der Bescheide
rechtswidrig.
Schließlich sei
festzuhalten, dass auch ein Bescheid, der die Wiederaufnahme eines Verfahrens
verfüge, hinreichend zu begründen sei. Im gegenständlichen Fall
begnüge sich das Finanzamt mit der lapidaren Begründung, dass dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit einzuräumen sei. Diese Begründung sei nicht
geeignet, die Ermessungsentscheidung der Behörde auf ihre
Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen, weshalb die
angefochtenen Bescheide auch in dieser Hinsicht mangelhaft seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2005 wurde der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 unter
gleichzeitiger Aufhebung der angefochtenen Verfahrensbescheide Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, in den angefochtenen Bescheiden sei nicht
dargestellt worden, welche Taten von welcher Person in welchem Zusammenhang als
strafbar erachtet werden. Mangels Konkretisierung des Vorwurfes einer
gerichtlich strafbaren Tat sei eine Nachprüfung nicht möglich, ob (und
in welchem Ausmaß) tatsächlich ein Missbrauch der Amtsgewalt im
gegenständlichen Abgabenverfahren vorliege. Durch die Aufhebung der die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide seien die angefochtenen
Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Gegen die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 24.
Februar 2005 wurde mit Eingabe vom 22. März 2005 ohne weitere
Begründung fristgerecht der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne "grobes" Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a, des Abs. 1 lit. c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
1) Nach den Ausführungen des Prüfungsberichts,
auf die sich die Begründung der (angefochtenen) Verfahrensbescheide
bezieht, erfolgte die Wiederaufnahme gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO deshalb in Verbindung mit § 303 Abs. 1
lit. a BAO, weil davon auszugehen sei, dass "im Zuge der Erstprüfung
ergangene Bescheide bzw. die Nichtänderung von Bescheiden" durch
gerichtlich strafbare Handlungen bewirkt worden sind.
Eine Begründung des Inhalts, dass die im Zuge der
Vorprüfung
"ergangenen"
Bescheide auf strafbare Handlungen zurückzuführen sind, kann von
vornherein nur hinsichtlich der Einkommensteuer 1999 zutreffend sein, weil nur
für dieses Jahr vom Prüfer ein Bescheid erlassen worden ist.
Hinsichtlich der Einkommensteuer 1997 und 1998 hat die im Jahr 2000
durchgeführte Vorprüfung zu keinen neuen Bescheiden (im Wege einer
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen) geführt.
2) Soweit sich die Ausführungen des
Prüfungsberichts hingegen darauf beziehen, dass die genannten Handlungen
zur
"Nichtänderung"
von Bescheiden (gemeint: der vorerst erklärungsgemäß ergangenen
Bescheide) geführt haben, gilt es darauf zu verweisen, dass der
Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1
lit. a
BAO eine solche Konstellation nicht erfasst. Voraussetzung ist nach der
bezogenen Gesetzesstelle, dass "ein Bescheid" (und folglich nicht das
"Nichtergehen" eines Bescheides) durch eine gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Feststellungen des
Inhaltes, dass die Erstbescheide betreffend Einkommensteuer der Jahr 1997 und
1998 (vom 11.1.1999, 12.10.1999) mit denen erklärungsgemäße
Veranlagungen vorgenommen worden sind, auf gerichtlich strafbare Handlungen
beruhen, wurden vom Finanzamt nicht einmal behauptet; Anhaltspunkte in diese
Richtung können auch der Aktenlage nicht entnommen werden.
3) Als Sachbescheid, der durch eine strafbare Handlung im
Sinne des § 303 Abs. 1 lit. a BAO herbeigeführt oder sonstwie
erschlichen worden ist, kann sonach nur der mit Ausfertigungsdatum 6. September
2000 erstmals ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1999 gewesen
sein.
4) Die Wiederaufnahme von Verfahren wegen
gerichtlich strafbarer Taten setzt
keine gerichtliche Verurteilung voraus. Das Vorliegen einer gerichtlich
strafbaren Handlung stellt vielmehr eine Vorfrage dar (Ritz, BAO, Kommentar,
§ 303 Tz. 5), die - solange das zuständige Strafgericht nicht
entschieden hat - von der Abgabenbehörde gemäß
§ 116 Abs. 1
BAO nach eigener Anschauung zu beurteilen ist. Eine solche Beurteilung
(Vorfragenklärung) hat in der Begründung des jeweiligen Bescheids zu
erfolgen (Ritz, BAO, Kommentar, § 116 Tz. 8).
Die Beurteilung der Frage, ob Abgaben hinterzogen wurden
(§ 33 FinStrG), erfordert eindeutige, ausdrückliche und
nachprüfbare Feststellungen. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien
der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde unter Anlegung
strafrechtlicher Maßstäbe nachzuweisen. Dabei kann eine Hinterziehung
von Abgaben erst angenommen werden, wenn - in ebenso nachprüfbarer Weise -
auch die subjektive Tatseite festgestellt ist. Im Grunde dieselben
Überlegungen gelten für die Beurteilung der Frage, ob ein
Amtsmissbrauch (§ 302 StGB)
begangen wurde, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass diese Handlung nur in der
Vorsatzform der Wissentlichkeit begangen werden kann. Es gilt die
Unschuldsvermutung und wegen der Beweislast, die die Abgabenbehörde trifft,
als verfahrensrechtliche Richtschnur der Zweifelsgrundsatz (z.B. VwGH
17.12.2003, 99/13/0036).
Trifft die Abgabenbehörde die Beweislast, ist es ihr
Recht, aber auch ihre Pflicht, unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ermittlungsergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
bestimmte Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (freie
Beweiswürdigung; § 258 Abs. 2 StPO). Die im Einzelfall als erwiesen
angenommene Tat muss so eindeutig bezeichnet und umschrieben sein, dass kein
Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte zu bestrafen ist
(vgl. VwGH 25.6.1998, 96/15/0167, sowie § 260 Abs. 1 Z 1
StPO).
5) Nach der Begründung der
angefochtenen Bescheide ergibt sich das Vorliegen strafbarer Handlungen als "das
Ergebnis der durchgeführten abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung
gemäß
§ 99 FinStrG in Zusammenhang mit der laufenden
Voruntersuchung des LG-A". Damit fehlt es aber im vorliegenden Abgabenverfahren
an jeglichen Anhaltspunkten konkreter Art, welche strafbare Handlung gesetzt
worden ist, was zur Folge hat, dass dem Konkretisierungsgebot einer gerichtlich
strafbaren Handlung nicht entsprochen wurde. Dies gilt ungeachtet dessen, dass
sich die Bezugnahme des Finanzamts auf § 303 Abs. 1 lit. a BAO unter
Textziffer 23 des Prüfungsberichtes findet, mit der
formulargemäß die "Begründung des Ermessensgebrauches"
dargestellt werden sollte. Die Ausführungen des Prüfungsberichtes
beziehen sich ausschließlich auf den vom Finanzamt herangezogenen
Wiederaufnahmsgrund (lit. a).
6) Der bloße Hinweis auf eine
laufende Voruntersuchung des Landesgerichtes reicht nicht aus, um das Vorliegen
eines Missbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) - wohl durch den
Vorprüfer - im konkreten Fall als erwiesen anzunehmen. Dies umso weniger,
als der Vorprüfer in der Begründung der angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide namentlich gar nicht erwähnt wurde. Auch wurden die
dem Vorprüfer im Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Abgabenverfahren konkret zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht
dargestellt. Im Rahmen der Vorfragenbeurteilung hätte das Finanzamt A in
der Begründung der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide darstellen
müssen, welche Taten von welcher Person in welchem Zusammenhang als
strafbar erachtet werden. Es hätte eindeutiger, ausdrücklicher und
nachprüfbarer bescheidmäßiger Ausführungen (Darlegungen)
bedurft, die - sachverhaltsbezogen ausreichend und schlüssig
(§ 167 Abs. 2 BAO) - die Feststellung zu tragen vermocht
hätten, dass eine bestimmte, nach strafrechtlichen Grundsätzen
hinlänglich umschriebene strafbare Handlung von einer bestimmten Person
(bzw. bestimmten Personen) gesetzt worden ist. Eine solche Darstellung lassen
indessen sowohl die Niederschrift vom 21. Jänner 2003 wie auch der
Prüfungsbericht vom 3. März 2003 vermissen. Mangels
Konkretisierung des Vorwurfes einer gerichtlich strafbaren Tat ist auch eine
Nachprüfung dahingehend nicht möglich, ob (und in welchem
Ausmaß) der Vorprüfer oder andere Personen im Zusammenhang mit dem
gegenständlichen Abgabenverfahren tatsächlich einen Missbrauch der
Amtsgewalt zu verantworten haben.
7) Einen anderen Wiederaufnahmsgrund als § 303
Abs. 1 lit. a BAO hat das Finanzamt nicht herangezogen. Der
Prüfer hat in der Nachprüfung zwar die oben angeführten
Feststellungen getroffen, die zu einer Nachforderung an Einkommensteuer
geführt haben, das Finanzamt hat sich in der Begründung der
angefochtenen Wiederaufnahmebescheide auf den Tatbestand des Hervorkommens neuer
Tatsachen oder Beweismittel nach § 303 Abs. 4 iVm § 303
Abs. 1 lit. b BAO aber nicht gestützt. Vielmehr ging es davon aus, dass bei
der Vorprüfung tätige Personen strafbare Handlungen zu verantworten
haben.
8) Das Finanzamt hat somit die Verfügung der
Wiederaufnahme der streitgegenständlichen Verfahren auf einen
unzutreffenden Wiederaufnahmsgrund (Herbeiführen der im abgeschlossenen
Verfahren ergangenen Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat)
gestützt. Dieser Mangel ist durch die Berufungsbehörde nicht
sanierbar, denn die Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht
herangezogen hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene
Wiederaufnahmsgründe berücksichtigt werden, die in der
Bescheidbegründung des Finanzamtes genannt sind (z.B. VwGH 14.5.1991,
90/14/0262; VwGH 21.7.1998, 93/14/0187, 0188).
9) Der Berufung war daher stattzugeben und die
angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben. Durch die Aufhebung der
Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 treten die neuen Sachbescheide
ex lege aus dem Rechtsbestand.
Innsbruck,
am 23. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0174-I/05
- Stammnummer
- 16543
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF