Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0373-I/03
Herbeiführung eines Bescheides durch eine gerichtlich strafbare Handlung als Wiederaufnahmegrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0373-I/03vom 01.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. F,
Steuerberater, vom 10. März 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes A
vom 11. Februar 2003 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1998 bis 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.),
betreibt ein Sanitär- und Heizungsinstallationsunternehmen und ermittelt
den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988. Im Jahr 2001 wurde vom Finanzamt A
eine abgabenbehördliche Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO sowie eine Nachschau gemäß
§ 144 Abs. 1
BAO, für die Jahre 1998 bis 2000 durchgeführt, bei der sich letztlich
keine Feststellungen ergaben, die zu einer Änderung der
erklärungsgemäß veranlagten Besteuerungsgrundlagen führten
(vgl. Tz 4 des Bp-Berichtes vom 28. März 2001). Die Schlussbesprechung
entfiel gemäß
§ 149 Abs. 2 BAO.
Über Ersuchen des
Landesgerichtes A vom 25. Juli 2002 wurde das Finanzamt A "im Strafverfahren
gegen B und andere wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem
Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§§ 12, 302 StGB"
unter anderem mit der Überprüfung des Betriebs des Bw. beauftragt.
Das Finanzamt A führte
beim Bw. sodann eine neuerliche Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO sowie eine Nachschau gemäß
§ 144 Abs. 1
BAO, jeweils in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG, durch. Die Prüfung
erfolgte laut Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 25. Juli 2002 nach den
Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes, weil der begründete Verdacht bestand,
dass im Prüfungszeitraum Abgaben verkürzt wurden. Gegenstand der
Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO
bildete wie bei der ersten Prüfung im Jahr 2001 die Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000. Am 6. August 2002 wurde der
Prüfungsauftrag (unter anderem) auf die Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 2001 ausgedehnt.
Nach den Feststellungen des
Prüfers sind Umsätze verkürzt worden, indem bei den Um- und
Nachbuchungen für das Jahr 2000 Leistungserlöse von 388.027 S als
Privateinlagen verbucht worden seien. Weiters habe der Bw. im Einfamilienhaus
seiner Buchhalterin C eine Heizungs- und Saunaanlage zu ermäßigten
Preisen installiert. Der Preisnachlass, den der Prüfer mit 15.000 S
ansetzte, seien der Buchhalterin bzw. ihrem Ehegatten für die laufenden
Aufzeichnungen und die Jahresabschlussarbeiten für die Jahre 1998 und 1999,
die sie für den Bw. durchführte, gewährt worden. Der Prüfer
setzte diesen Betrag daher als Tauschumsatz an. Daneben nahm er eine
Erhöhung der Privatanteile für die private Nutzung der betrieblichen
Kraftfahrzeuge vor und erfasste eine nicht verbuchte Entnahme von
Büromöbeln (vgl. Tz 15 - 17 und 22, 23 des Bp-Berichtes vom
30. Jänner 2003).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und nahm mit Bescheiden vom 11. Februar 2003 die Verfahren hinsichtlich der
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wieder auf. Gleichzeitig wurden für
diese Jahre neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide erlassen. Die
Verfahrens bescheide wurden wie folgt begründet:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen
Bescheid zu ersehen".
Im Bp-Bericht wurde unter Tz. 39 zur Wiederaufnahme des
Verfahrens nachfolgender formularmäßig vorgegebene Text angekreuzt
und die Zeiträume und Tz. eingefügt:
Hinsichtlich nachstehend
angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen
getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO erforderlich machen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Hinweis auf Tz
|
Umsatzsteuer
|
1998 - 2001
|
15-17
|
Einkommensteuer
|
1998 - 2001
|
22-23, 26
Der Ermessensgebrauch wurde
unter Tz. 40 wie folgt begründet:
"Die
Wiederaufnahme erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 und Abs. 1 lit. a BAO
unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenrechtlichen
Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 FinStrG in Zusammenhang mit
der laufenden Voruntersuchung des LG-A
unter GZl. xxx gegen
B und andere wegen § 33 Abs. 1 und
2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB, da davon auszugehen ist, dass im
Zuge der Erstprüfung ergangene Bescheide bzw. die Nichtänderung von
Bescheiden durch ebendiese gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt
wurden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
Mit Eingabe des steuerlichen
Vertreters des Bw. vom 10. März 2003 wurde gegen die Bescheide betreffend
die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer
für 1998 bis 2001 berufen. In der umfangreichen Begründung wurde im
Wesentlichen vorgebracht, das Finanzamt begründe die angefochtenen
Bescheide mit dem Ergebnis der abgabenrechtlichen Prüfung gem. § 99
FinStrG, die beim Bw. im Zusammenhang mit der laufenden Voruntersuchung beim
Landesgericht A gegen Beamte der Finanzverwaltung durchgeführt werde. In
den dort anhängigen Verfahren werde den betroffenen Beamten
Abgabenhinterziehung sowie Amtsmissbrauch vorgeworfen. Das Finanzamt gehe
nunmehr davon aus, dass Bescheide durch diese strafbaren Handlungen
herbeigeführt worden seien.
Das Finanzamt vermeine, das
bereits rechtskräftig abgeschlossene Abgabenverfahren von Amts wegen
deswegen wieder aufnehmen zu können, weil es vermute, die Abgabenbescheide
seien entweder durch Fälschung einer Urkunde, durch Abgabe eines falschen
Zeugnisses oder durch andere gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden. Diese Tatbestandsmerkmale glaube das
Finanzamt in der Tatsache zu sehen, dass gegen verschiedene Finanzbeamte
gerichtlich ermittelt werde.
Nach der Judikatur des VwGH
müssten zwar die tatbestandsmäßigen gerichtlich strafbaren
Handlungen nicht durch strafgerichtliches Urteil festgestellt sein, sie
müssten aber die objektive und die subjektive Tatseite einer gerichtlich
strafbaren Tat erfüllen. Die Abgabenbehörde könne zwar
nötigenfalls die Voraussetzung, nämlich das Vorliegen der objektiven
und subjektiven Tatseite einer gerichtlich strafbaren Tat als Vorfrage nach
Maßgabe des Strafrechtes beurteilen, für das Vorliegen dieser
für die Wiederaufnahme notwendigen Tatbestandsmerkmale gebe es im
gegenständlichen Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Das gegen die
Finanzbeamten geführte Strafverfahren befinde sich noch immer im Stadium
der Vorerhebung bzw. Voruntersuchung. Eine rechtskräftige Versetzung in den
Anklagestand liege nicht vor. Darüber hinaus liege kein wie immer geartetes
Geständnis (subjektive Tatseite) der verdächtigen Personen vor.
Würde ein so frühes
Verfahrensstadium wie das gegenständliche bereits für die
Wiederaufnahme eines Verfahrens im Sinne des § 303 BAO genügen,
käme es zu einer abgabenrechtlichen Vorverurteilung des Bw. noch bevor sich
im gerichtlichen Strafverfahren herausgestellt habe, ob gegen die
verdächtigen Beamten überhaupt Anklage erhoben werde. Mangels
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 BAO seien die Bescheid daher
rechtswidrig.
Darüber hinaus sei
festzuhalten, dass der Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303
Abs. 1 lit. a BAO nur dann gegeben wäre, wenn die betreffende
gerichtlich strafbare Handlung darauf gerichtet gewesen wäre, die
Hinausgabe eines Bescheides herbeizuführen. Es müsse somit ein
bestimmter Konnex zwischen den (angeblichen) strafbaren Handlungen und der
Bescheiderlassung des konkreten Bescheides bestehen. Der bloße Verdacht,
bestimmte Beamte des Finanzamtes A könnten strafbare Handlungen begangen
haben, reiche nicht aus, um eine wie immer geartete Verbindung zwischen diesen
Beamten, dem Bw. und dem seinerzeitigen Prüfungsverfahren zu konstruieren.
Somit seien die angefochtenen Bescheide auch wegen des mangelnden Konnexes
zwischen den vorgeworfenen strafbaren Handlungen und der Erlassung der Bescheide
rechtswidrig.
Schließlich sei
festzuhalten, dass auch ein Bescheid, der die Wiederaufnahme eines Verfahrens
verfüge, hinreichend zu begründen sei. Im gegenständlichen Fall
begnüge sich das Finanzamt mit der lapidaren Begründung, dass dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit einzuräumen sei. Diese Begründung sei nicht
geeignet, die Ermessungsentscheidung der Behörde auf ihre
Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen, weshalb die
angefochtenen Bescheide auch in dieser Hinsicht mangelhaft seien.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 303
Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne "grobes" Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a, des Abs. 1 lit. c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
1) Nach den
Ausführungen des Prüfungsberichts, auf die sich die Begründung
der (angefochtenen) Verfahrensbescheide bezieht, erfolgte die Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO deshalb in Verbindung mit
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO, weil davon auszugehen sei, dass "im
Zuge der Erstprüfung ergangene Bescheide bzw. die Nichtänderung von
Bescheiden" durch gerichtlich strafbare Handlungen bewirkt worden
sind.
Eine Begründung des
Inhalts, dass die im Zuge der Vorprüfung
"ergangenen"
Bescheide auf strafbare Handlungen zurückzuführen sind, trifft
für die streitgegenständlichen Bescheide von vornherein nicht zu, weil
die im März 2001 durchgeführte Vorprüfung zu keinen neuen
Bescheiden (im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen)
geführt hat.
2) Soweit sich die
Ausführungen des Prüfungsberichts hingegen darauf beziehen, dass die
genannten Handlungen zur
"Nichtänderung"
von Bescheiden (gemeint: der vorerst erklärungsgemäß ergangenen
Bescheide) geführt haben, gilt es darauf zu verweisen, dass der
Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1
lit. a
BAO eine solche Konstellation nicht erfasst. Voraussetzung ist nach der
bezogenen Gesetzesstelle, dass "ein Bescheid" (und folglich nicht das
"Nichtergehen" eines Bescheides) durch eine gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Die für die
Festsetzung der hier strittigen Umsatz- und Einkommensteuer für 1998-2001
maßgeblichen abgeschlossenen Verfahren sind somit jene, die zur Erlassung
der entsprechenden Erstbescheide geführt haben. Feststellungen des
Inhaltes, dass die Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahr
1998-2001 (vom 23.12.1999, 14.11.2000, 19.4.2001 und 16.4.2002) mit denen
erklärungsgemäße Veranlagungen vorgenommen worden sind, auf
gerichtlich strafbare Handlungen beruhen, wurden vom Finanzamt nicht einmal
behauptet; Anhaltspunkte in diese Richtung können auch der Aktenlage nicht
entnommen werden.
3) Einen
anderen Wiederaufnahmsgrund als
§ 303 Abs. 1 lit. a
BAO hat das Finanzamt nicht herangezogen. Der Prüfer hat in der
Nachprüfung zwar die oben angeführten Feststellungen getroffen, die zu
einer Nachforderung an Umsatz- und Einkommensteuer geführt haben, das
Finanzamt hat sich in der Begründung der angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide auf den Tatbestand des Hervorkommens neuer Tatsachen
oder Beweismittel nach § 303 Abs. 4 iVm § 303 Abs. 1
lit. b BAO aber nicht gestützt. Vielmehr ging es davon aus, dass bei der
Vorprüfung tätige Personen strafbare Handlungen zu verantworten
haben.
4) Das Finanzamt hat somit die Verfügung der
Wiederaufnahme der streitgegenständlichen Verfahren auf einen
unzutreffenden Wiederaufnahmsgrund (Herbeiführen der im abgeschlossenen
Verfahren ergangenen Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat)
gestützt. Dieser Mangel ist durch die Berufungsbehörde nicht
sanierbar, denn die Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht
herangezogen hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene
Wiederaufnahmsgründe berücksichtigt werden, die in der
Bescheidbegründung des Finanzamtes genannt sind (zB VwGH 14.5.1991,
90/14/0262; VwGH 2.3.1993, 91/14/0003; VwGH 12.4.1994, 90/14/0044; VwGH
21.6.1994, 91/14/0165; VwGH 21.7.1998, 93/14/0187, 0188). Der Berufung ist daher
schon aus diesem Grunde stattzugeben.
5) Abgesehen davon, dass schon
mangels Änderung der Erstbescheide in der Vorprüfung die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 303 Abs. 1
lit. a BAO nicht gegeben sind,
würde auch der bloße Hinweis auf eine laufende Voruntersuchung des
Landesgerichtes nicht ausreichen, um das Vorliegen eines Missbrauches der
Amtsgewalt (§ 302 StGB) - wohl durch des Vorprüfers - im
konkreten Fall als erwiesen anzunehmen. Dies umso weniger, als der
Vorprüfer in der Begründung der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide
namentlich gar nicht erwähnt wurde. Auch wurden die dem Vorprüfer im
Zusammenhang mit dem gegenständlichen Abgabenverfahren konkret zur Last
gelegten strafbaren Handlungen nicht dargestellt. Im Rahmen der
Vorfragenbeurteilung hätte das Finanzamt A in der Begründung der
angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide darstellen müssen, welche Taten von
welcher Person in welchem Zusammenhang als strafbar erachtet werden. Es
hätte eindeutiger, ausdrücklicher und nachprüfbarer
bescheidmäßiger Ausführungen (Darlegungen) bedurft, die -
sachverhaltsbezogen ausreichend und schlüssig (§ 167 Abs. 2
BAO) - die Feststellung zu tragen vermocht hätten, dass eine bestimmte,
nach strafrechtlichen Grundsätzen hinlänglich umschriebene strafbare
Handlung von einer bestimmten Person (bzw. bestimmten Personen) gesetzt worden
ist. Eine solche Darstellung lassen indessen sowohl die Niederschrift vom
15. Jänner 2003 wie auch der Prüfungsbericht vom 30. Jänner
2003 vermissen. Mangels Konkretisierung des Vorwurfes einer gerichtlich
strafbaren Tat ist auch eine Nachprüfung dahingehend nicht möglich, ob
(und in welchem Ausmaß) der Vorprüfer oder andere Personen im
Zusammenhang mit dem gegenständlichen Abgabenverfahren tatsächlich
einen Missbrauch der Amtsgewalt zu verantworten hat.
6) Der Berufung war daher stattzugeben und die
angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben. Durch die Aufhebung der
Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatz-
und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 treten die neuen
Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 1. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0373-I/03
- Stammnummer
- 15163
- Gültig
- 01.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF