Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0181-I/04
Wiederaufnahme des Verfahrens , Amtsmissbrauch des Betriebsprüfers, Herbeiführung eines unrichtigen Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-I/04vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
29. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
3. Juli 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer sowie
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1995
bis 2000 entschieden:
1. ) Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer 1995 bis 2000 wird Folge
gegeben und die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide werden
aufgehoben. 2.) Die Berufung
gegen die aufgrund der angeführten Wiederaufnahmebescheide erlassenen
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 2000 wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck führte bei der
Berufungswerberin (Bw) eine abgabenbehördliche Prüfung durch, wobei
die Prüfung auf § 147 Abs. 1 BAO und § 99 Abs. 2 FinStrG
gestützt wurde. Im Bp- Bericht vom 16.6.2003 wurden u.a. folgende
Feststellungen getroffen:
"Tz18: Allgemein
Die X-GmbH betreibt in Y-Ort das Restaurant Z. und
seit November 1996 zusätzlich das Restaurant "A.". Die Betriebe werden
separat bilanziert. Aus vereinfachenden Gründen wird für den
Prüfungsbericht das Zahlenmaterial beider Bilanzen
zusammengefasst. Der Geschäftsführer N.N. führte im
Prüfungszeitraum weiters im Rahmen seines Einzelunternehmens in der
Innenstadt von Y die Kaffeehäuser "B." und "C.". Die GmbH und das
Einzelunternehmen wurden im Zuge der Nachprüfungen gemeinsam geprüft.
Im Zuge der Nachprüfung erfolgte eine Ausdehnung der
Prüfungszeiträume auf die Jahre 1999 und 2000.
Tz.19: Formelle Mängel X-GmbH
1) Die Grundaufzeichnungen für die
Erlöserfassung sind nicht ordnungsgemäß, d.h. es sind zwar
Ausdrucke der Computerkassen vorhanden, ausgewiesen sind jedoch nur Tagessummen
- die einzelnen Eintippungen sind nicht ersichtlich. Somit ist die Ermittlung
der Tageslosungen nicht nachvollziehbar. Die vorgelegten Ausdrucke sind nicht
vollständig
2) Für den gesamten BP-Zeitraum sind keine
Inventuren vorhanden
3)1996 fehlen die Sachkontenausdrucke - ein
Ausdruck ist aufgrund Wechsels der Software nicht mehr möglich
4) Die Kassabuchführung kann aufgrund der
Auswertungen Verrechnungskonto Kassa/Bank und Verr. Essensbons nicht als
ordnungsgemäß angesehen werden. Durch Umbuchungen bei den
Jahresabschlüssen wurde versucht laufend nicht erfasste Bargeldbewegungen
in der Kassa zu korrigieren (siehe auch Tz.38).
Tz.20: Sicherheitszuschläge
Umsatzsteuer
Aufgrund der formellen Mängel der
Buchführung (siehe Tz.19) ist die Festsetzung von
Sicherheitszuschlägen ab dem Jahr 1995 (siehe Tz.17) aus Sicht der
Betriebsprüfung gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der
kalkulatorischen Ergebnisse erscheint ein jährlicher Sicherheitszuschlag in
Höhe von 0,5 % der Gesamterlöse Küche und Getränke
ausreichend.
"Tz.21: Kalkulationsdifferenzen
Tabakerlöse
Die Kalkulationsdifferenzen im Bereich
Tabakerlöse konnten nicht aufgeklärt werden und sind daher
zuzurechnen.
Tz.22: A-GmbH - Personalgestellung 1996
Die Buchungen wurden jeweils beim Jahresabschluss
durchgeführt. Gegenbuchung jeweils über.
Verrechnungskonten. Zu diesem Punkt gibt es zwar Rechnungsbelege, nachdem
aber keinerlei detaillierte Angaben oder Aufzeichnungen zum Sachverhalt
vorgelegt werden konnten, muss seitens der BP eine Gewinnverschiebung vom
Einzelunternehmen N.N. (Gewinnjahr lt. Erklärung) zur A-GmbH (Verlustjahr
lt. Erklärung) angenommen werden.
Tz.23: Private Telefonkosten
Hinsichtlich der privat veranlassten Telefonkosten
der Gesellschafter ist die Vorsteuer zu kürzen. Die Beträge wurden
anhand einer Auswertung der Telefonrechnungen ermittelt und
gerundet.
Tz.31: Bilanz L. - Verrechnung N.N.
Zum Sachverhalt siehe Tz.22. Die Buchungen bzgl.
der Personalgestellung werden storniert. Weiters wird die Berichtigung lt. Tz.32
zum 31.12.1999 berücksichtigt.
Tz.32: Sparbuch xxxx (Bilanz L. )
Das Sachkonto wurde in den Jahren 1996 bis 1998
nicht mit den tatsächlichen Bewegungen lt. Sparbuch abgestimmt. Die daraus
resultierenden Differenzen im Bereich gebuchte Zinserlöse in den Jahren
1996 bis 1998 und anrechenbare KeSt im Jahr 1998 werden berichtigt. Zum
31.12.1999 erfolgte die Abstimmung mit dem Sparbuchsaldo über das
Verrechnungskonto N.N. (siehe auch Tz.31). Die mit der
Steuererklärung für 1998 geltend gemachte, anrechenbare KeSt in
Höhe von ATS 25.833,05 ist zu stornieren. Das Sparbuch ist lt.
Erklärung vom 20.6.1996 KeSt-frei. Durch die Einbuchung der KeSt sind im
Jahr 1998 Zinserlöse in Höhe von ATS 25.833,05 zu stornieren. Diese
Korrektur erfolgt durch Verminderung der außerbilanzmäßigen
Zurechnungen durch die BP um diesen Betrag.
Tz.33 Inventarablöse von Z1 Catering GmbH 1996 (Bilanz
A. )
Im Zusammenhang mit der Eröffnung des "A. "
durch die A1 GmbH im November 1996 erfolgte lt. Rechnung der Z1 Catering GmbH
eine Ablösezahlung in Höhe von ATS 2.250.000 netto. Der Geamtbetrag
wurde lt. Erklärungen der A1 GmbH dem beweglichen Inventar zugeordnet und
mit einer Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben. Aus dieser Position erfolgte
im Jahr 1996 eine Ausbuchung von für den Erwerber unbrauchbarem und nicht
verwertbarem Inventar im Betrag von ATS 783.500. Zur Rechnung der Z1
Catering GmbH gibt es eine Inventarliste, die im Zuge der Nachprüfung in
Zusammenarbeit mit Hr. N.N. ausgewertet wurde. Im ersten Schritt erfolgte die
Erfassung der Wirtschaftsgüter, welche unter die og. unbrauchbaren fallen.
In der Folge verblieben für die tatsächlich weiterverwendeten
Wirtschaftsgüter lt. Inventarliste nur noch eine geringe Anzahl, die in
keinem Wertverhältnis zum verbleibenden Betrag von ATS 1.466.500 (d.s.
2.250.000 - 783.500) steht. Demzufolge muss ein Teil der Ablöse auf
Mieterinvestition "unbeweglich" entfallen. Dieser Anteil wird von der BP mit ATS
1.000.000 geschätzt. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre (1/2 AfA
für 1996), ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 9%, d.s. ATS 90.000
steht im Jahr 1996 zu und wird von der BP berücksichtigt. Siehe auch
die Tz.34 und 35.
Tz.34: Mieterinvestition lt. BP (A. )
Zum Sachverhalt siehe Tz.33.
Tz.35: Investitlonsfreibetrag 1996
Zum Sachverhalt siehe Tz.33.
Tz.36: Freie Rücklagen 2000
Der Investitionsfreibetrag 1996 lt. Tz.35 wird zum
31.12.2000 auf freie Rücklagen übertragen.
Tz.37: Verrechnungskonto Kassa/Bank (A. )
Zum Sachverhalt siehe Tz.38.
Tz.38: Verrechnungskonto N1.N1. (A. )
Unter anderem infolge buchhalterisch nicht
vollständig erfasster Bargeldentnahmen des Gesellschafters N1.N1. baute
sich am Kassakonto buchmässig ein Sollstand von z.B. 31.12.1999 - ATS
3.321.856,60, 31.12.2000 - ATS 2.247.311,60 auf. Durch Umbuchungen beim
Jahresabschluss auf Verrechnungskonto Kassa/Bank bzw. Forderung N1.N1. wurden
die Kassastände korrigiert. Im Zuge der Nachprüfung wurden nun
die tatsächlich schwebenden Geldbeträge Kassa - Bank zu den Stichtagen
ermittelt. Nachdem Gelder aus den Tageslosungen immer erst nach ca. 3 Wochen auf
ein Girokonto der GmbH eingelegt wurden, diente zur Ermittlung des Standes vom
Verrechnungskonto Kassa/Bank die Höhe der Tageslosungen der letzten drei
Wochen vor den Bilanzstichtagen. Die verbleibenden Beträge stellen
Bargeldentnahmen des Gesellschafters dar und sind auf dessen Verrechnungskonto
umzubuchen. Seitens des Gesellschafters wurde og. Sachverhalt in der Form
Rechnung getragen, dass durch Aufnahme eines Kredites in Höhe von €
200.000, Konto Nr. yyyyy, Kreditvertrag vom 25.2.2003 bei der X-Bank, noch im
Zuge der Nachprüfung eine Rückzahlung an die GmbH
erfolgte.
Tz.39: Bierbezugsverpflichtung 1999 (A. )
Die Bierbezugsverpflichtung gegenüber der
X-Brauerei aus dem Jahr 1996 ist wie in den Vorjahren linear aufzulösen
-Auflösungsbetrag jährlich ATS 52.500. Die Laufzeit beträgt 10
Jahre. Lt. Erklärung wurde zum 31.12.1999 nicht linear
aufgelöst, sondern einmalig der laufende Vertragsstatus lt. Brauerei
eingebucht. Dies ergab eine Aufwandsbuchung in Höhe von ATS 10.255. Im Jahr
2000 erfolgte wieder lineare Auflösung.
Tz.40: Forderung Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer aus den verdeckten
Ausschüttungen ist als Forderung der GmbH an die Gesellschafter in die
Bilanz einzustellen.
Tz.49: Verdeckte Gewinnausschüttungen
Nachdem die Kapitalertragsteuer von den
Gesellschaftern persönlich getragen wird, ist sie nicht als weitere
verdeckte Ausschüttung zu berücksichtigen.
Tz.50: Verzinsung Gesellschafterkonten N1.N1.
Die Verrechnungskonten sind unter
Berücksichtigung der Änderungen lt. Nachprüfung zu
verzinsen. Für das Jahr 2000 wurde lt. Erklärung der Zinssatz
auf 4% gekürzt. Bis 1999 erfolgte die Verzinsung mit 5%. In
Anlehnung an die Fremdkapitalverzinsung ist keine Begründung für eine
Verminderung des Zinssatzes für die Gesellschafterkonten ersichtlich. Die
Verzinsung lt. BP erfolgt somit auch im Jahr 2000 mit 5%.
Tz. 57 Wiederaufnahme des Verfahrens
Hinsichtlich nachstehend angeführter
Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
erforderlich machen:
Umsatzsteuer , Zeitraum 1995 - 2000, Hinweis
auf Tz 20 - 30 Körperschaftsteuer, 1995 - 2000, Hinweis
auf Tz 48 - 53 Begründung des Ermessensgebrauches
Die Wiederaufnahme erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der
durchgeführten abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung
gemäß
§ 99 FinStrG in Zusammenhang mit der laufenden
Voruntersuchung des Landesgerichtes Y unter GZI. zzzz gegen N3.N3. und andere
wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des
Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB,
da davon auszugehen ist, dass die im Zuge der Erstprüfung ergangenen
Bescheide bzw. die Nichtänderung von Bescheiden durch ebendiese gerichtlich
strafbare Handlungen herbeigeführt wurden. Bei der im Sinne des § 20
BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
Der Bp- Bericht vom 16. Juni 2003 enthält in den
einzelnen Textziffern zahlreiche tabellarische Darstellungen, auf deren
Wiedergabe zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen verzichtet wird.
Diesbezüglich wird auf den beiden Verfahrensparteien bekannten
Prüfungsbericht verwiesen.
Das Finanzamt Innsbruck folgte den Feststellungen des
Betriebsprüfers und erließ Bescheide betreffend die Wiederaufnahme
des Verfahrens und (geänderte) Sachbescheide (alle mit Ausfertigungsdatum
3.7.2003), wobei hinsichtlich der Begründung auf den vorhin dargestellten
Bp-Bericht bzw. auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung (vom
7.5.2003) verwiesen wurde.
Gegen die angeführten Bescheide erhob die Bw. mit
Schreiben vom 29.7.2003 form- und fristgerecht Berufung. In der
Rechtsmittelschrift wird die ersatzlose Aufhebung der Bescheide betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens und der (geänderten) Sachbescheide beantragt.
Begründend bringt die Bw. vor, dass die in den
angefochtenen Bescheiden behauptete Abgabennachforderung nicht zu Recht bestehe.
Ein Amtsmissbrauch zur Abgabenhinterziehung sei daher auszuschließen. Es
bestehe daher keine Rechtsgrundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
und für geänderte Sachbescheide. Die angefochtenen Bescheide seien
daher allesamt ersatzlos aufzuheben. Im Detail werden in der Berufung
zahlreiche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften behauptet und
folgende Feststellungen des Betriebsprüfers inhaltlich
bekämpft:
- Tz 20 Sicherheitszuschläge - Tz 21
Kalkulationsdifferenzen Tabakerlöse - Tz 22 A1 GmbH -
Personalgestellung 1996 - Tz 38 Verrechnungskonto N1.N1. (A. ) -
Tz 39 Bierbezugsverpflichtung 1999 (A. )
Im Hinblick auf den Umfang des Berufungsvorbringens wird
hinsichtlich der Einzelheiten auf die Rechtsmittelschrift
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus dem Gesamtzusammenhang der vorhin wörtlich
wiedergegeben Begründung des Finanzamtes für die Wiederaufnahme des
Verfahrens (Tz 57) ergibt sich, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme des
Verfahrens auf § 303 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 lit. a BAO
gestützt hat. Das Finanzamt hat "im Zusammenhang mit der laufenden
Voruntersuchung des LG Innsbruck unter GZl. zzzz gegen N3.N3. und andere wegen
§ 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des
Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB "
als erwiesen angenommen, dass "die im Zuge der Erstprüfung ergangenen
Bescheide bzw. die Nichtänderung von Bescheiden durch ebendiese gerichtlich
strafbaren Handlungen herbeigeführt wurden" und daher der
Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 4 in Verb. mit Abs. 1 lit. a BAO
(Bescheidherbeiführung durch "eine andere gerichtlich strafbare Tat")
vorliege.
Der bisherige Verfahrensablauf stellt sich hinsichtlich der
Veranlagungsjahre 1995 bis 2000 wie folgt dar:
|
Veranlagungsjahr
|
Verfahrensschritte
|
1995
|
Erstbescheid
anlässlich der ersten Bp (1997)
zweite
Prüfung (2000) ohne Feststellungen und ohne Bescheide
Wiederholungsprüfung
gem. § 99 FinStrG (2003)
|
1996
|
Veranlagung
durch Innendienst (Bescheide v. 5.8.98)
erste
Prüfung ohne Feststellung und ohne Bescheide (2000)
Wiederholungsprüfung
gem. § 99 FinStrG (2003)
|
1997
|
Veranlagung
durch Innendienst (Bescheide v. 14.4.99)
erste
Prüfung ohne Feststellung und ohne Bescheide (2000)
Wiederholungsprüfung
gem. § 99 FinStrG (2003)
|
1998
|
Veranlagung
durch Innendienst (Bescheide v. 20.12.99)
erste
Prüfung ohne Feststellung und ohne Bescheide (2000)
Wiederholungsprüfung
gem. § 99 FinStrG (2003)
|
1999
|
Veranlagung
durch Innendienst (Bescheide v. 3.4.2001)
Erstprüfung
gem. § 99FinStrG (2003)
|
2000
|
Veranlagung
durch Innendienst (Bescheid v. 6.6.2002)
Erstprüfung
gem. § 99 FinStrG (2003)
1. ) Veranlagungsjahr
1995
a.) erste Prüfung im
Jahre 1997 (ABp ssss)
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Das Finanzamt
stützte die nach der Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99
Abs. 2 FinStrG von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens auf
§ 303 Abs. 4 iVm Abs. 1 lit. a BAO, weil die im Zuge der Vorprüfung
"ergangenen Bescheide bzw. die Nichtänderung von Bescheiden" durch
gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt worden seien. Dabei verwies
das Finanzamt auf die laufende "Voruntersuchung des Landesgerichtes Y unter GZl.
zzzz gegen N3.N3. und andere wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit
mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung
mit § 302 StGB". Das Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 1 lit. a
BAO setzt voraus, dass der im abgeschlossenen Verfahren ergangene Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Die Begründung von Verfügungen der Wiederaufnahme hat die
entsprechenden Wiederaufnahmsgründe anzugeben. Die
Wiederaufnahmsgründe sind in der Begründung deswegen anzuführen,
weil sich die Berufungsbehörde nach der Rechtsprechung des VwGH bei der
Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung
auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe stützen darf. Sie hat lediglich
zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz
angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 307 Tz 3). Hinsichtlich der
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das Jahre 1995 ist
festzuhalten, dass die im Jahr 1997 durchgeführte Prüfung Bescheide
nach sich gezogen hat (Bescheide vom 20.3.1998, Erstveranlagung durch den
Prüfer im Zuge der Betriebsprüfung). Die Steuererklärungen
für das Jahr 1995 wurden erst nach Ankündigung dieser Vorprüfung
eingereicht und wurden in die Prüfung miteinbezogen.
Entscheidungswesentlich ist in der Folge, ob anlässlich dieser Prüfung
durch eine gerichtlich strafbare Tat des Prüfers oder anderer Personen
unrichtige Bescheide herbeigeführt wurden. Der Wiederaufnahmsgrund
des § 303 Abs. 1 lit. a BAO ist nur dann als gegeben anzusehen, wenn die
betreffende gerichtlich strafbare Tat darauf gerichtet war, die Hinausgabe eines
bestimmten Bescheides herbeizuführen. Die Wiederaufnahme wegen gerichtlich
strafbarer Taten setzt keine gerichtliche Verurteilung voraus (Hauer/Leukauf,
Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, 650; Walter/Thienel,
Verwaltungsverfahrensgesetze, 1467). Die Frage des Vorliegens einer gerichtlich
strafbaren Tat ist von der Abgabenbehörde erforderlichenfalls als Vorfrage
(§ 116 BAO) nach den Maßstäben des Strafrechts zu beurteilen.
Voraussetzung ist, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich
strafbaren Handlung erfüllt ist (Stoll, BAO, Kommentar, 2918; Aichlreiter,
SWK 1991, A V 22). Das Finanzamt stützte die Wiederaufnahme des
Verfahrens darauf, dass die aufgrund der Erstprüfung ergangenen Bescheide
durch gerichtlich strafbare Handlungen gemäß "§ 33 Abs. 1 und 2
FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB" herbeigeführt worden seien.
Die Frage, ob eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat das
zuständige Gericht zu prüfen und zu entscheiden. Zum Zeitpunkt der
Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens lag eine Entscheidung des
Gerichtes in der Sache "N3.N3. und andere" nicht vor, die Staatsanwaltschaft
hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal eine Anklage erhoben. Das Finanzamt
hatte daher als Vorfrage selbst zu beurteilen, ob die objektive und subjektive
Tatseite eines Missbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) erfüllt ist.
Liegt eine Vorfrage vor, über die von der zuständigen Behörde (im
gegenständlichen Fall LG Y ) noch nicht rechtskräftig entschieden ist,
so ist die Abgabenbehörde nach § 116 Abs. 1 BAO berechtigt, diese
Frage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist in die
Begründung des Bescheides aufzunehmen. Sie ist somit nicht
Spruchbestandteil, fließt jedoch in den Spruch des Bescheides ein (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 116 Tz 8). In diesem
Zusammenhang ist auf § 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 zu verweisen, der (nahezu)
den gleichen Wortlaut wie § 303 Abs. 1 lit. a BAO aufweist. Zu § 69
Abs. 1 Z 1 AVG 1991 hat der VwGH im Erkenntnis vom 19.4.1994, 93/11/0271,
ausgeführt:
"Nach dem insoferne eindeutigen Wortlaut des
§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist es für eine Wiederaufnahme zwar nicht
erforderlich, dass die Partei wegen der strafbaren Handlung bereits verurteilt
ist. Der Wiederaufnahmsgrund - insbesondere die strafbare Handlung - muss von
der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde aber aufgrund der ihr
vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer
Verdacht kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen,
aber keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen, der es rechtfertigte, die
Rechtskraft zu durchbrechen und gegebenenfalls (wie hier) eine
rechtskräftig zuerkannte Berechtigung wieder aufzuheben. Da die
Behörde dies verkannt und die in Rede stehende Wiederaufnahme
ausschließlich auf den ihrer Meinung nach gegebenen Verdacht einer
strafbaren Handlung des Beschwerdeführers gestützt hat, war der
angefochtene Bescheid gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."
Die Begründung der angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide erschöpft sich darin, dass ausgeführt wird,
dass "gegen N3.N3. und andere wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit
mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung
mit § 302 StGB" vom LG Y eine Voruntersuchung eingeleitet worden sei. Der
bloße Hinweis auf eine laufende Voruntersuchung, im Zuge derer für
die Beschuldigten im übrigen die Unschuldsvermutung gilt, reicht nicht aus,
um das Vorliegen eines Missbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) durch den
Vorprüfer im konkreten Fall als erwiesen anzunehmen. Dies umso mehr, als
der Vorprüfer in der Begründung der angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide namentlich gar nicht erwähnt wurde. Auch wurden die
dem Vorprüfer im Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Abgabenverfahren konkret zur Last gelegten strafbaren Handlungen in keiner Weise
dargestellt. Im Rahmen der Vorfragenbeurteilung hätte das Finanzamt in der
Begründung der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide nach den für das
Strafprozessrecht geltenden Mindestanforderungen ausführen müssen,
welche Tate(n) von welcher Person in welchem Zusammenhang als strafbar erachtet
werden (genaue Konkretisierung nach den Maßstäben des
Strafprozessrechts erforderlich !). Mangels Konkretisierung des Vorwurfes einer
gerichtlich strafbaren Tat ist eine Nachprüfung im
berufungsgegenständlichen Fall durch die Berufungsbehörde dahingehend
nicht möglich, ob (und in welchem Ausmaß) der Vorprüfer (oder
andere Personen ?) im Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Abgabenverfahren tatsächlich einen Missbrauch der Amtsgewalt zu
verantworten hat. Allein der Hinweis auf eine laufende Voruntersuchung des LG
reicht - wie bereits vorhin ausgeführt- keinesfalls aus, um den
Wiederaufnahmsgrund der "anderen gerichtlich strafbaren Tat" in § 303 Abs.
1 lit. a BAO herzustellen, solange keine Konkretisierung erfolgt, in welcher
Weise damit sowohl von der objektiven als auch von der subjektiven Tatseite her
der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt worden sein
soll (vgl. dazu VwGH 24.3.1980, 810/79, 539/80, 540/80; ergangen zu dem mit
§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 identischen § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950).
Der Begründung der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide kann auch
nicht entnommen werden, dass (und aufgrund welcher Umstände) das Finanzamt
den Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1 lit. a BAO aufgrund der ihm
vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen hat. Eine Beurteilung
dahingehend, ob die objektive und subjektive Tatseite eines Missbrauches der
Amtsgewalt durch den Vorprüfer im gegenständlichen Abgabenverfahren
erfüllt ist, wurde vom Finanzamt nach der Aktenlage offensichtlich gar
nicht vorgenommen. Jedenfalls wurde eine solche Vorfragenbeurteilung nicht in
die Begründung der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide aufgenommen. Auch
dem übrigen Inhalt des vorhin wiedergegebenen Bp- Berichtes (inbes. den
Ausführungen zu den einzelnen Tz) und der Niederschrift über die
Schlussbesprechung lässt sich nicht entnehmen, dass sich das Finanzamt mit
der objektiven und subjektiven Tatseite des Missbrauches der Amtsgewalt
auseinandergesetzt hätte.
b.) (Zweite) Prüfung
im Jahr 2000 (ddddd)
Das Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 1 lit. a BAO
setzt voraus, dass der im abgeschlossenen Verfahren ergangene Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. In
diesem Zusammenhang ist bezüglich der Veranlagung zur Umsatz- und
Körperschaftsteuer für das Jahr 1995 festzuhalten, dass die im Jahr
2000 durchgeführte (zweite) Vorprüfung zu keinen neuen Bescheiden (im
Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen) betreffend das Jahr
1995 geführt hat. Die "Nichtänderung von Bescheiden" wird vom
Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 1 lit. a BAO nicht erfasst. Das für
die Festsetzung der Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995 hier
maßgebliche abgeschlossene Verfahren ist somit jenes, das zur Erlassung
der entsprechenden Erstbescheide geführt hat (siehe hiezu die
Ausführungen unter Pkt. a ). Der Wiederaufnahmsgrund des § 303
Abs. 1 lit. a BAO ist nur dann als gegeben anzusehen, wenn die betreffende
gerichtlich strafbare Tat darauf gerichtet war, die
Hinausgabe eines bestimmten Bescheides
herbeizuführen, was hier zweifelsohne nicht vorliegt. Der
Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1 lit. a BAO
(Herbeiführung eines Bescheides
durch.........) wurde daher durch die zweite Prüfung betr. das Jahr 1995
jedenfalls nicht gesetzt.
2. Veranlagungsjahre 1996
bis 1998
Hinsichtlich der Veranlagungsjahre1996 bis 1998 gilt
ebenfalls das unter unter Punkt 1 ) b ) Gesagte, da auch aufgrund der
Prüfung im Jahr 2000 (ABp 106159/99) hinsichtlich der angeführten
Jahre Bescheide nicht erlassen wurden
und der vom Finanzamt herangezogene Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1
lit. a BAO daher auch hinsichtlich des Zeitraumes 1996 bis 1998 nicht
vorliegt.
3. Veranlagungsjahre 1999
- 2000
Nach der Aktenlage wurde der ursprünglich nur für
die Veranlagungsjahre bis 1998 erteilte Prüfungsauftrag am 22.11.2002 auf
die Jahre 1999 und 2000 ausgedehnt. Festzuhalten ist, dass vor der
verfahrensgegenständlichen Prüfung keine weitere Betriebsprüfung
stattgefunden hat. Die Begründung der Vorinstanz, die von einem nicht
näher bezeichneten Amtsmissbrauch begangen von (ebenfalls nicht näher
bezeichneten) Prüfungsorganen ausgeht, geht daher auch hinsichtlich der
Jahre 1999 und 2000 fehl. Insgesamt ergibt sich somit, dass
sämtliche angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide der Rechtslage
widersprechen und daher in Stattgebung der Berufung aufzuheben
sind.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung der die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Mit der Aufhebung der Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre
1995 bis 2000 durch diese Berufungsentscheidung sind demnach die für diese
Jahre ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide gemäß
§
307 Abs. 1 BAO automatisch aus dem Rechtsstand ausgeschieden. Die
Berufung gegen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide war daher als
unzulässig geworden zurückzuweisen. Es war daher wie im Spruch
zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 in Verbindung mit § 303 Abs. 1 lit. a BAOHerbeiführung eines unrichtigen Bescheides durch Amtsmissbrauch des Betriebsprüfers
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-I/04
- Stammnummer
- 13742
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF