Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0270-I/05
Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund gerichtlich strafbarer Handlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0270-I/05vom 13.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes I vom 24. Februar 2003 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer
der Jahre 1996 bis 1999 sowie Umsatzsteuer 1997 bis 1999 und Einkommensteuer
1996 bis 1999 und gegen den Bescheid des Finanzamtes I vom 2. März 2005
betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid 2000 entschieden:
1. Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1996 bis 1999
wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
2. Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1997 bis 1999 und Einkommensteuer 1996 bis
1999 wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Der Berufung gegen den
Bescheid betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid 2000 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In der Berufung gegen die am 24. Februar 2003
ausgefertigten Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
der Umsatz- und Einkommensteuer 1996 bis 1999 sowie betreffend Umsatzsteuer 1997
bis 2000 und Einkommensteuer 1996 bis 2000 wurde vorgebracht, dass die Bescheide
aus näher angeführten Gründen gravierende formelle und
inhaltliche Mängel aufwiesen und daher ersatzlos aufzuheben
seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. März 2005 wurde
der Berufung gegen die genannten Verfahrensbescheide Folge gegeben.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass in den gegenständlichen
Bescheiden nicht dargestellt worden sei, welche Taten von welcher Person in
welchem Zusammenhang als strafbar erachtet würden. Mangels Konkretisierung
des Vorwurfes einer gerichtlich strafbaren Tat sei eine Nachprüfung nicht
möglich, ob (und in welchem Ausmaß) tatsächlich ein Missbrauch
der Amtsgewalt im gegenständlichen Abgabenverfahren vorliege. Mit der
Aufhebung der (angefochtenen) Verfahrensbescheide schieden die am selben Tag
ausgefertigten neuen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand. Die Berufung gegen die
neuen Sachbescheide sei als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 7.5.2005 wurde gegen die stattgebende
Berufungsvorentscheidung ohne weitere Begründung fristgerecht der Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt bzw. gegen den Bescheid betreffend die Zurückweisung der
Berufung hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 2000 berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer
Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Das Finanzamt I stützte die nach der
Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG von Amts
wegen verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 303 Abs. 4 und Abs.
1 lit. a BAO, weil die im Zuge der Erstprüfung "ergangenen Bescheide
bzw. die Nichtänderung von Bescheiden" durch gerichtlich strafbare
Handlungen herbeigeführt worden seien. Diese Begründung kann aufgrund
des seinerzeitigen Prüfungszeitraumes (1996 bis 1998) von vorneherein nur
hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998
zutreffend sein. Festzuhalten ist, dass die im Jahr 2000 durchgeführte
Prüfung zu keinen neuen Bescheiden (im Wege einer Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen) geführt hat. Die "Nichtänderung von
Bescheiden" wird vom Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 1 lit. a BAO
jedoch nicht erfasst. Dass (auch) die Erstbescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer, mit denen erklärungsgemäße Veranlagungen
vorgenommen wurden, durch gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt
worden seien, wurde vom Finanzamt nicht behauptet.
Vom Finanzamt I wurde bei der Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
die Jahre 1996 bis 1999 ein unzutreffender Wiederaufnahmsgrund
(Herbeiführen der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Bescheide durch
eine gerichtlich strafbare Tat) angeführt. Die Berufungsbehörde darf
die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aufgrund von Tatsachen
bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat. Im Berufungsverfahren
dürfen nur jene Wiederaufnahmsgründe berücksichtigt werden, die
in der Bescheidbegründung des Finanzamtes genannt sind (z.B. VwGH
14.5.1991, 90/14/0262; VwGH 21.7.1998, 93/14/0187, 0188). Abweichend von dem
Grundsatz, dass Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide im
Berufungsverfahren saniert werden können (z.B. VwGH 4.9.1986, 86/16/0083;
VwGH 17.2.1994, 93/16/0117), ist eine hinsichtlich der Darstellung der
Wiederaufnahmsgründe fehlende bzw. mangelhafte Begründung im
Berufungsverfahren nicht sanierbar. Der Berufung vom 2. April 2003 gegen die
Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999 ist daher stattzugeben und die
angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben.
2. Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Mit der Aufhebung der Bescheide betreffend Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 1996 bis 1999 durch diese
Berufungsentscheidung sind die für die genannten Jahre ergangenen Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999 und die
Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 war daher als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
3. Die Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und
Einkommensteuer 2000 wurden nicht wiederaufgenommen. Die - unter Hinweis auf
§ 307 Abs. 3 BAO - vorgenommene Zurückweisung der Berufung gegen die
(Erst)Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2000 erfolgte somit zu
Unrecht. Der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war aus diesem
Grunde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 13. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0270-I/05
- Stammnummer
- 17469
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF