Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0344-I/03
Begründungsmangel bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-I/03vom 11.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
die Steuerberatungskanzlei, vom 7. März 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Finanzanwalt, vom 12. Februar 2003
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998
sowie betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998
entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 wird Folge gegeben. Die
gegenständlichen Bescheide werden aufgehoben.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
1998 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a in Verbindung
mit § 289 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt in I einen Heimtextilhandel
und führt Näh- und Stickarbeiten in Lohnarbeit aus. Während der
durch den Vorprüfer Y am 15. Februar 1999 begonnenen Buch- und
Betriebsprüfung betreffend der Jahr 1995 bis 1997 zu ABp.Nr.1 reichte die
Berufungswerberin am 12. März 1999 beim Finanzamt ihre Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 ein. Nach Ausdehnung des
Prüfungsauftrages auf die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
1998 ergaben sich letztlich für diesen Zeitraum durch die
Betriebsprüfung keine Feststellungen, sodass das Finanzamt die Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1998 antrags- und
erklärungsgemäß veranlagte (Umsatzsteuerbescheid 1998 mit
Ausfertigungsdatum 29. März 1999 sowie Einkommensteuerbescheid 1998
mit Ausfertigungsdatum 8. April 1999).
Aufgrund des
Schreibens des Landesgerichtes A zu GZlUr vom 25. Juli 2002 wurde das
Finanzamt A "im Strafverfahren gegen X und andere wegen § 33
Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches
gemäß
§§ 12, 302 StGB" gemäß
§ 197 FinStrG beauftragt, ua. auch die Berufungswerberin im Sinne des
§ 99 FinStrG zu überprüfen. "In Anbetracht des Umfanges der
Erhebungen und des Umstandes, dass Beamte des Finanzamtes A von den
gegenständlichen Vorwürfen betroffen" seien, wurde ersucht, Beamte
anderer Finanzdienststellen und erforderlichenfalls Beamte der
Bundespolizeidirektion A beizuziehen. Das Finanzamt B führte daraufhin bei
der Berufungswerberin eine die Jahre 1995 bis 1998 umfassende
Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG zu
ABp.Nr.2 durch (Prüfungsbeginn 26. August 2002). Im Zuge der
Prüfung stellte der Betriebsprüfer C zusammengefasst fest, dass auf
Grund mangelnder Grundaufzeichnungen und nicht aufgeklärter
Geldflussrechnungen im Jahr 1998 ein Sicherheitszuschlag von 150.000,00 S
(netto 20 %) hinzuzurechnen seien (vgl. Bericht gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der Prüfung der
Aufzeichnungen vom 7. Februar 2003 in Verbindung mit der Niederschrift
über die Schlussbesprechung gemäß
§ 151 Abs. 3
BAO anlässlich der Prüfung der Aufzeichnungen vom 21. Jänner
2003).
Das Finanzamt
A folgte der Feststellung des Betriebsprüfers und erließ - nach
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
- von Amtswegen neue Sachbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 1998 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum 12. Februar
2003). Zur Begründung der Wiederaufnahme der Verfahren führte die
Abgabenbehörde in den Bescheiden aus:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung
für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu
ersehen."
Die
TZ. 22 des gegenständlichen Betriebsprüfungsberichtes vom
7. Februar 2003 enthält zur Wiederaufnahme des Verfahrens nachfolgende
Begründung:
"Tz.
22 Wiederaufnahme des
Verfahrens
Die
Wiederaufnahme erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 und
Abs. 1 lit a BAO unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der
durchgeführten abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung
gemäß
§ 99 FinStrG in Zusammenhang mit der laufenden
Voruntersuchung des Landesgerichtes"
A "unter"
GZl. "gegen"
X "und andere wegen
§ 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des
Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit
§ 302 StGB, da davon auszugehen ist, dass die im Zuge der
Erstprüfung ergangenen Bescheide bzw. die Nichtänderung von Bescheiden
durch ebendiese gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt wurden. Bei
der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war
dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung)
der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der
Rechtskraft) einzuräumen."
Die von der
Berufungswerberin gegen obige Bescheide fristgerecht erhobene Berufung vom
7. März 2003 begründete diese (zusammengefasst) damit, im
gegenständlichen Fall gäbe es keinerlei Anhaltspunkte für das
Vorliegen der für die Wiederaufnahme notwendigen objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale. Das gegen die Finanzbeamten durchgeführte
Strafverfahren befände sich noch immer im Stadium der Vorerhebungen bzw.
Voruntersuchungen. Es liege weder eine rechtskräftige Versetzung in den
Anklagestand noch ein wie immer geartetes Geständnis (subjektive Tatseite)
der verdächtigen Personen vor. Der bloße Verdacht, bestimmte Beamte
des Finanzamtes könnten strafbare Handlungen begangen haben, reiche weiters
nicht aus, um eine wie immer geartete Verbindung zwischen diesen Beamten, der
Berufungswerberin und dem seinerzeitigen Prüfungsverfahren zu konstruieren.
Die angefochtenen Bescheide seien daher auch wegen des mangelnden Konnexes
zwischen den aufgeworfenen strafbaren Handlungen und der Erlassung der
rechtskräftigen Bescheide rechtswidrig. Die bescheiderlassende Behörde
begnüge sich im vorliegenden Fall mit der "lapidaren" Begründung, dass
dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit einzuräumen sei. Diese Begründung sei nicht
geeignet, die Ermessungsentscheidung der Behörde auf ihrer
Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen, weshalb die
angefochtenen Bescheide auch in dieser Hinsicht mangelhaft seien und der
Aufhebung zu verfallen haben. Die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für
das Jahr 1998 bekämpfte die Berufungswerberin damit, dass die
Verhängung des Sicherheitszuschlages unbegründet sei.
Das Finanzamt
legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat direkt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vor. Am 10. Februar 2004 teilte die
Abgabenbehörde dem Referenten mit, dass im gegenständlichen
Berufungsfall bei Gericht weder eine Anzeige wegen Abgabenhinterziehung noch
wegen Amtsmissbrauch erfolgt sei. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2005
zog die steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin ihren Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in
denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Das Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 1 lit. a
BAO setzt voraus, dass der im abgeschlossenen Verfahren ergangene Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Der
Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1 lit. a BAO ist nur dann
als gegeben anzusehen, wenn die betreffende gerichtlich strafbare Tat darauf
gerichtet war, die Hinausgabe eines bestimmten Bescheides herbeizuführen.
Keine auf diesen Tatbestand gestützte Wiederaufnahme ist jedoch
möglich, wenn zum Beispiel strafbare Handlungen lediglich aufgrund ihres
wirtschaftlichen Ergebnisses zu einer Besteuerung und damit letztendlich auch
zur Hinausgabe des Abgabenbescheides führen (VwGH 9.11.1983, 82/13/0095;
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 303 Tz 2; Stoll, BAO, Kommentar,
2919; Aichlreiter, SWK 1991, A V 21).
Die Wiederaufnahme wegen gerichtlich strafbarer Taten setzt
keine gerichtliche Verurteilung voraus (Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 5.
Auflage, 650; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1467). Die Frage des
Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Tat ist von der Abgabenbehörde
erforderlichenfalls als Vorfrage (§ 116 BAO) nach dem Maßstab des
Strafrechts zu beurteilen. Voraussetzung ist, dass die objektive und subjektive
Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt ist (Stoll, BAO,
Kommentar, 2918; Aichlreiter, SWK 1991, A V 22).
Das Finanzamt A stützte die nach der
Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG
von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 303
Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 lit. a BAO, weil die im Zuge der
Vorprüfung am 29. März bzw. 8. April 1999 ergangenen
Bescheide durch gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt worden seien
(vgl. den Anhang zu Tz 22 des Betriebsprüfungsberichtes vom
7. Februar 2003, ABp.Nr.2). Dabei verwies das Finanzamt A auf die laufende
Voruntersuchung des Landesgerichtes A unter GZl. gegen X und andere "wegen
§ 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen
des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit
§ 302 StGB".
Die im Jahr 1999 vom Vorprüfer Y durchgeführte
Betriebsprüfung zu ABp.Nr.1 zog die Erlassung der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1998 nach sich. Das für die
Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998
maßgebliche abgeschlossene Verfahren ist damit jenes, das am
29. März 1999 hinsichtlich der Umsatzsteuer sowie am 8. April
1999 hinsichtlich der Einkommensteuer als Ergebnis der Vorprüfung zur
Erlassung der entsprechenden Erstbescheide geführt hat.
Entscheidungswesentlich ist in Folge, ob die aufgrund der Vorprüfung
ergangenen Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat des Vorprüfers Y
oder anderer Personen herbeigeführt wurden.
Die Frage, ob eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt,
hat ein Gericht zu prüfen und zu entscheiden. Zum Zeitpunkt der
Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens am 12. Februar 2003 lag
eine Entscheidung des Gerichtes in der Sache "X und andere" nicht vor, die
Staatsanwaltschaft hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal Strafanträge
bzw. Anklagen erhoben. Das Finanzamt A hatte daher als Vorfrage selbst zu
beurteilen, ob die objektive und subjektive Tatseite eines Missbrauches der
Amtsgewalt (§ 302 StGB) erfüllt ist. Liegt eine Vorfrage vor,
über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom
zuständigen Gericht noch nicht entschieden ist, so ist die
Abgabenbehörde nach § 116 Abs. 1 BAO berechtigt, diese
Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist
in die Begründung des Bescheides aufzunehmen. Sie ist somit nicht
Spruchbestandteil, fließt jedoch in den Spruch des Bescheides ein (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 116 Tz 8).
An dieser Stelle ist auf § 69 Abs. 1
Z 1 AVG 1991 zu verweisen, der (nahezu) den gleichen Wortlaut wie
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO aufweist. Im Zusammenhang mit
§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 hat der VwGH im Erkenntnis vom
19.4.1994, 93/11/0271, nachfolgendes zum Ausdruck gebracht:
"Nach dem insoferne eindeutigen Wortlaut des § 69
Abs. 1 Z 1 AVG ist es für eine Wiederaufnahme zwar nicht
erforderlich, dass die Partei wegen der strafbaren Handlung bereits verurteilt
ist. Der Wiederaufnahmsgrund - insbesondere die strafbare Handlung - muss von
der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde aber aufgrund der ihr
vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer
Verdacht kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen,
aber keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen, der es rechtfertigte, die
Rechtskraft zu durchbrechen und gegebenenfalls (wie hier) eine
rechtskräftig zuerkannte Berechtigung wieder aufzuheben. Da die
Behörde dies verkannt und die in Rede stehende Wiederaufnahme
ausschließlich auf den ihrer Meinung nach gegebenen Verdacht einer
strafbaren Handlung des Beschwerdeführers gestützt hat, war der
angefochtene Bescheid gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."
Die Begründung der angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide erschöpft sich darin (vgl. den Anhang zu Tz 22
des Bp-Berichtes vom 7. Februar 2003, ABp.Nr.2), dass "gegen X und andere
wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem
Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung
mit § 302 StGB" vom Landesgericht A eine Voruntersuchung eingeleitet
worden sei. Der bloße Hinweis auf eine laufende Voruntersuchung des
Landesgerichtes reicht nicht aus, um das Vorliegen eines Missbrauches der
Amtsgewalt (§ 302 StGB) - wohl durch den Vorprüfer - im konkreten
Fall als erwiesen anzunehmen. Dies umso mehr, als der Vorprüfer in der
Begründung der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide namentlich gar nicht
erwähnt wurde. Auch wurden die dem Vorprüfer im Zusammenhang mit dem
gegenständlichen Abgabenverfahren konkret zur Last gelegten strafbaren
Handlungen nicht dargestellt. Im Rahmen der Vorfragenbeurteilung hätte das
Finanzamt in der Begründung der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide
darstellen müssen, welche Taten von welcher Person in welchem Zusammenhang
als strafbar erachtet werden. Mangels Konkretisierung des Vorwurfes einer
gerichtlich strafbaren Tat ist eine Nachprüfung dahingehend nicht
möglich, ob (und in welchem Ausmaß) der Vorprüfer oder andere
Personen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Abgabenverfahren
tatsächlich einen Missbrauch der Amtsgewalt zu verantworten hat. Allein der
Hinweis auf eine laufende Voruntersuchung des Landesgerichtes reicht nicht aus,
den Wiederaufnahmsgrund der "anderen gerichtlich strafbaren Tat" in
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO herzustellen, solange keine
Konkretisierung erfolgt, in welcher Weise damit sowohl von der objektiven als
auch von der subjektiven Tatseite her der Tatbestand einer gerichtlich
strafbaren Handlung erfüllt worden sein soll (vgl. dazu VwGH 24.3.1980,
810/79, 539/80, 540/80; ergangen zu dem mit § 69 Abs. 1 Z 1
AVG 1991 identischen § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950).
Der Begründung der angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide kann auch nicht entnommen werden, dass (und aufgrund
welcher Umstände) das Finanzamt A den Wiederaufnahmsgrund des
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO aufgrund der ihm vorliegenden
Unterlagen als erwiesen angenommen hat. Eine Beurteilung dahingehend, ob die
objektive und subjektive Tatseite eines Missbrauches der Amtsgewalt durch den
Vorprüfer im gegenständlichen Abgabenverfahren erfüllt ist, wurde
vom Finanzamt offensichtlich nicht vorgenommen. Jedenfalls wurde eine solche
Vorfragenbeurteilung nicht in die Begründung der angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide aufgenommen. Auch dem übrigen Inhalt des
Bp-Berichtes vom 7. Februar 2003, ABp.Nr.2, lässt sich nicht
entnehmen, dass das Finanzamt die objektive und subjektive Tatseite eines
Missbrauches der Amtsgewalt eingehend geprüft und als erwiesen angenommen
hätte.
Auch im Hinblick auf dem im Jahr 1998 verhängten
Sicherheitszuschlag im Betrag von 150.000 S, welcher von der
Abgabenbehörde in den bekämpften Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden
1998 den erklärten Umsätzen und Gewinnen hinzugerechnet worden ist
(vgl. Tz 15ff des Bp-Berichtes vom 7. Februar 2003, ABp.Nr.2), wurden von
der Abgabenbehörde keinerlei weitere Schlussfolgerungen bzw. weitere
Erhebungen zur objektiven und subjektiven Tatseite eines Missbrauches der
Amtsgewalt durch den Vorprüfer Y getätigt. Das Finanzamt teilte dem
Referenten am 10. Februar 2004 vielmehr mit, dass im gegenständlichen
Berufungsfall beim Landesgericht A weder eine Anzeige wegen Abgabenhinterziehung
noch wegen Amtsmissbrauch erfolgt sei. Das Vorliegen eines Missbrauches der
Amtsgewalt wurde somit offensichtlich im konkreten Fall vom Finanzamt A selbst
nicht mehr als erwiesen angenommen.
Die Begründung von Verfügungen der Wiederaufnahme
hat die entsprechenden Wiederaufnahmsgründe anzugeben. Die
Wiederaufnahmsgründe sind in der Begründung deswegen anzuführen,
weil sich die Berufungsbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bei der Erledigung der gegen die Verfügung der
Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe
stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob die von der
Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine
Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
§ 307 Tz 3).
Vom Finanzamt A wurde bei der Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
das Jahr 1998 ein unzutreffender Wiederaufnahmsgrund (Herbeiführen der im
abgeschlossenen Verfahren ergangenen Bescheide durch eine gerichtlich strafbare
Tat) angeführt. Die Berufungsbehörde darf die amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die
das Finanzamt nicht herangezogen hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene
Wiederaufnahmsgründe berücksichtigt werden, die in der
Bescheidbegründung des Finanzamtes genannt sind (VwGH 14.5.1991,
90/14/0262; VwGH 2.3.1993, 91/14/0003; VwGH 12.4.1994, 90/14/0044; VwGH
21.6.1994, 91/14/0165; VwGH 21.7.1998, 93/14/0187, 0188). Abweichend von dem
Grundsatz, dass Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide im
Berufungsverfahren saniert werden können (VwGH 4.9.1986, 86/16/0083; VwGH
17.2.1994, 93/16/0117), ist eine hinsichtlich der Darstellung der
Wiederaufnahmsgründe fehlende bzw. mangelhafte Begründung im
Berufungsverfahren nicht sanierbar. Der Berufung vom 7. März 2003
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 ist daher stattzugeben und
die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben. Dies gilt unabhängig
davon, aus welchen Gründen die Wiederaufnahmsbescheide angefochten wurden.
Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 treten die
Verfahren gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO wieder in die Lage
zurück, in der sie sich vor seiner Wiederaufnahme befunden haben. Die
bekämpften (Sach-)Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
das Jahr 1998 scheiden daher ex lege aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 24.1.1990,
86/13/0146), die alten, vor der Betriebsprüfung zu ABp.Nr.2 ergangenen
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1998 leben wieder auf
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar², Tz. 8 zu
§ 307, 746, 1999).
Die bekämpften Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1998 mit Ausfertigungsdatum 12. Februar
2003 gehören somit nicht mehr dem Rechtsbestand an, weshalb die gegen sie
erhobene Berufung vom 7. März 2003 zurückzuweisen
ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 11. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0344-I/03
- Stammnummer
- 14016
- Gültig
- 11.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF