Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0025-I/04
hinreichende Verdachtsmomente für Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0025-I/04vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Gerhard Hauser, Wirtschaftstreuhand Tirol
Steuerberatungs GmbH & Co KEG, 6020 Innsbruck, Rennweg 18, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Februar 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 16. Jänner 2004, SN X, über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2004 hat das
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als
verantwortlicher Geschäftsführer der X-GmbH in A im gewollten und
gemeinsamen Zusammenwirken mit CC und BB im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer
für 1998-2000 in Höhe von € 6.243,32 (entspricht
S 85.910,00) und an Einkommensteuer für 1998-2000 in Höhe von
€ 10.906,08 (entspricht S 150.071,00) bewirkt habe, indem
Einnahmen nicht erklärt und unzulässige Aufwendungen geltend gemacht
worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Februar 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Als Begründung für
die Einleitung des Strafverfahrens würden die Feststellungen der
Wiederholungsprüfungen gemäß
§ 99 FinStrG
angeführt werden, bei der der Zweitprüfer die Behauptung aufstelle,
die ursprünglichen Bescheide seien durch einen Amtsmissbrauch der
Prüfungsorgane der Vorprüfungen herbeigeführt worden, es liege
somit der Wiederaufnahmegrund von durch eine gerichtlich strafbare Handlung
herbeigeführten Bescheiden im Sinne des § 303 Abs. 1
lit. a BAO vor. Dies sei jedoch nicht der Fall. Eine wiederholte (zweite)
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschafts- und Umsatzsteuer der
Jahre 1998 bis 2000 sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Wiederaufnahmegrund
des § 303 Abs. 1 lit. a BAO wäre nur dann als gegeben
anzusehen, wenn die betreffende gerichtlich strafbare Tat darauf gerichtet
gewesen wäre, die Hinausgabe eines bestimmten Bescheides
herbeizuführen. Aus dem Wortlaut des § 303 Abs. 1
lit. a BAO ergebe sich als Erfordernis, dass der Bescheid des
abgeschlossenen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt werde, durch eine
strafbare Tat herbeigeführt worden sei. Die strafbare Handlung hätte
somit auf die Erlassung des Bescheides und den Umstand der Erlassung des
Bescheides oder dessen Inhalt wesentlich Einfluss gehabt haben müssen (also
eine strafbare Handlung, die auf einen konkreten Bescheid zielgerichtet sei).
Der Vorwurf eines Amtsmissbrauches in Tateinheit mit einer Abgabenhinterziehung
beinhalte im einzelnen den Vorwurf folgender kumulativ vorliegender Tatelemente:
Es werde behauptet, Abgaben seien über das in der Erstprüfung
aufgedeckte Ausmaß verkürzt worden. Diese Abgabenverkürzung sei
vom Abgabepflichtigen in der qualifizierten Schuldform des Vorsatzes begangen
worden. Das Prüfungsorgan der Erstprüfung hätte diese
Abgabenhinterziehung nicht aufgedeckt/erkannt, jedoch zum Nachteil des
Abgabengläubigers und zum Vorteil des Abgabepflichtigen nicht zum
Gegenstand prüfungsbedingter Nachforderungen gemacht, mit dem Vorsatz, den
Bund in seinen Abgabenansprüchen zu schädigen (Abgabenhinterziehung
und Amtsmissbrauch als Vorsatzdelikt). Die Begründung der
Wiederaufnahme des Verfahrens in den angefochtenen Bescheiden sei
unschlüssig. Das Finanzamt behaupte das Vorliegen schwerer Delikte
seines Prüfungskollegen (Amtsmissbrauch zur Abgabenhinterziehung in
Mittäterschaft mit dem Abgabepflichtigen), seine
Prüfungsfeststellungen würden jedoch die behaupteten Vorwürfe
nicht tragen. Er behaupte Abgabenverkürzungen des Vorprüfers, obwohl
solche mit Sicherheit auszuschließen seien. Dazu im
einzelnen: Erlöszurechnung Eingang Y-Bank vom 23. August 1998
(Tz 18): Die Einzahlung Y-Bank vom 23. August 1998 in Höhe von
S 200.195,00 sei durch den Zweitprüfer nicht als Einzahlung des
Arbeitnehmers AA (ab April 1999 Gesellschafter) anerkannt, sondern als fehlender
Erlös dem erklärten Umsatz hinzugerechnet und als verdeckte
Gewinnausschüttung behandelt worden. Die Zurechnung sei laut
Zweitprüfer mangels Nachweis über die Mittelherkunft erfolgt. Es sei
richtig, dass das Überbringersparbuch als Beweis nicht mehr vorgelegt
werden könne, da es im Zuge dieser Überweisung aufgelöst worden
sei. Festgehalten werde jedoch, dass die Abgabepflichtige - ebenso wie bei
den vom Prüfer anerkannten Einlagen vom 5. Mai 1999 (S 60.000,00)
und vom 10. März 2000 (S 140.000,00) - versucht habe, die
Möglichkeit der Ansparung im Zuge der Glaubhaftmachung zu erklären.
Der Betrag sei durch die Angestellte der Buchhaltung Frau BB bei der Y-Bank als
Einlage AA zur Einzahlung gebracht worden. Da eine Überprüfung der
gesamten Erlöse durch den Zweitprüfer im gesamten
Prüfungszeitraum keine Beanstandung ergeben habe und eine Überweisung
durch einen Kunden ohne Hinweis auf den Einzahler oder seine Rechnungsnummer
kaum vorstellbar sei, sei diese Vorgangsweise der Erlöszurechnung, wie sie
durch den Zweitprüfer erfolgt sei, nicht gerechtfertigt. Auch eine direkte
Bezahlung eines Kunden an den Angestellten AA erscheine eher unwahrscheinlich.
Vielmehr solle die nachfolgende Darstellung der Einkünfte des Herrn AA
klarlegen, dass eine Ansparung durch Herrn AA aus seinen nichtselbständigen
Einkünften sehr wohl möglich gewesen sei, sodass der Tatbestand der
Einlage auch bei kritischer Betrachtung wahrscheinlicher sei als die
Unterstellung eines nicht erklärten Umsatzes, wie sie durch den
Zweitprüfer erfolgt sei:
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Jahr
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Nettoeinkünfte
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Einlagen
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1996
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163.120,00
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0,00
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1997
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235.102,00
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0,00
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1998
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165.330,00
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im August: 200.195,00
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1999
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185.000,00
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im Mai: 60.000,00
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2000
|
280.000,00
|
im März: 140.000,00
Da Herr AA außer den Mietkosten für seine
Wohnung (S 3.000,00 mtl.) kaum Aufwendungen zu tragen gehabt habe (Verpflegung
sei bei den Eltern erfolgt), sei es für ihn leicht möglich gewesen,
die eingelegten Beträge anzusparen. Aufwendungen für die
Privatwohnung der Gesellschafter und Geschäftsführer (Tz
19): Beim Herd (Rechnung GHI vom 30. Oktober 1998, als Anlage
Geschäftsausstattung aktiviert) und beim Liegestuhl (Rechnung ABC vom
20. März 1999, als GWG sofort abgeschrieben) handle es sich um
Wirtschaftsgüter, die durch die GmbH angeschafft worden seien und den
Mitarbeitern der Abgabepflichtigen zur Verfügung gestanden hätten. Der
Herd habe den Dienstnehmern zum Aufwärmen mitgebrachter Essen im Sozialraum
gedient, ebenso sei der Liegestuhl von diesen benutzt worden. Die Zuordnung
beider Wirtschaftsgüter durch den Zweitprüfer zur privaten
Lebensführung sei zu unrecht erfolgt, ebenso die Beurteilung als verdeckte
Gewinnausschüttung. Die verbleibenden Aufwandskürzungen, welche durch
den Zweitprüfer in Tz. 19 angesetzt worden seien und die Kosten
für die Privatwohnung betreffen würden, hätten bereits Deckung
und Berücksichtigung im pauschalen Ansatz der Sicherheitszuschläge
gefunden (jährlich netto S 25.000,00 zuzüglich 20 % USt)
durch den Erstprüfer als verdeckte Gewinnausschüttung. Die gesamten
Feststellungen des Zweitprüfers in Tz. 19 seien daher zu
stornieren. Privater PKW-Aufwand (Tz. 21): Die geltend
gemachten Aufwendungen für die im Privatvermögen der Gesellschafter
befindlichen PKWs seien durch den Zweitprüfer nicht anerkannt und die
betrieblichen Fahrten durch Ansatz des Kilometergeldes berücksichtigt
worden. Keine Berücksichtigung durch den Zweitprüfer habe jedoch der
Reparaturaufwand für den Unfallschaden gefunden, der sich im Jahr 1999 im
Rahmen der beruflichen Verwendung des Fahrzeuges ergeben habe. Die vom
Zweitprüfer für das Jahr 1999 mit S 59.617,00 festgestellte
verdeckte Gewinnausschüttung sei um die Reparaturkosten gemäß
Aufwandsrechnung des Autohauses DEF vom 26. Februar 1999 in Höhe von
S 57.356,00 auf S 2.261,00 zu reduzieren. Es gäbe keine
Indizien für einen Schädigungsvorsatz. Ein Missbrauch der Amtsgewalt
im Sinn des § 302 StGB setze einen Vorsatz voraus, einen anderen an
seinen Rechten zu schädigen, hinsichtlich des Missbrauches der Amtsgewalt
werde Wissentlichkeit im Sinn des § 5 Abs. 3 StGB vorausgesetzt.
Der Zweitprüfer bleibe jegliche Begründung schuldig, warum der
Vorprüfer vorsätzlich/wissentlich zum Nachteil des
Abgabengläubigers gehandelt haben solle. Eine Erörterung der
subjektiven Tatseite sei insofern nicht notwendig. Es genüge ein Hinweis
auf Art. 6 EMRK: Vorprüfer und Abgabepflichtiger hätten aber
nicht ihre Unschuld zu beweisen; die Anklage trage die Beweislast der Schuld.
Der vorliegende Fall zeichne sich dadurch aus, dass das Vorsatzdelikt eines
Amtsmissbrauches zur Abgabenhinterziehung behauptet werde, im
gegenständlichen Fall jedoch Abgabennachforderungen nicht zu Recht bestehen
würden, sodass Abgabenverkürzungen und Amtsmissbrauch
auszuschließen seien. Die in den angefochtenen Bescheiden
behaupteten Abgabennachforderungen würden nicht zu Recht bestehen. Ein
Amtsmissbrauch zur Abgabenhinterziehung sei bei der gegebenen Sachlage
auszuschließen. Damit bestehe keine Rechtsgrundlage für eine
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Körperschaft- und
Umsatzsteuer der Jahre 1998 bis 2000 sowie für die Ausstellung von
Haftungs- und Zahlungsbescheiden hinsichtlich Kapitalertragsteuer von verdeckten
Gewinnausschüttungen 1998 bis 2000. Alle angefochtenen Bescheide
seien somit ersatzlos aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen
Zeitraum Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma X-GmbH in A. Bei
dieser Gesellschaft wurde zu AB-Nr. Y eine Betriebsprüfung
durchgeführt, bei der unter anderem Folgendes festgestellt wurde (die
Verweise auf Textziffern beziehen sich auf den Bericht vom 12. Mai 2003,
AB-Nr. Y):
Tz. 18, 22: Für das Jahr 1998 erfolgte eine
Erlöszurechnung von S 200.195,00. Während im Zuge der
Prüfung seitens des steuerlichen Vertreters dazu vorgebracht wurde, es
handle sich dabei um eine Einlage von AA, rechnete der Prüfer mangels
Nachweises der Mittelherkunft diesen Betrag dem erklärten Umsatz hinzu
(Umsatz netto S 166.829,17 zuzüglich 20% Umsatzsteuer von
S 33.365,83). Der fehlende Erlös stellte laut Prüfer eine
verdeckte Gewinnausschüttung (S 200.195,00) dar.
Tz. 19, 23, 28, 29, 34: Im Obergeschoß des
Betriebsgebäudes befindet sich die Privatwohnung des Beschwerdeführers
und seiner Ehegattin CC, welche ebenfalls Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der X-GmbH ist. Verschiedene betrieblich erfasste
Aufwendungen (für einen Herd 1998, einen Liegestuhl zum Preis von
S 6.147,00 als geringwertiges Wirtschaftsgut 1999 sowie für
Grundsteueranteil, Anteil an Feuerversicherung, Müllanteil, Heizöl und
Kaminkehrer, Stromanteil und Telefonanteil für 1998 bis 2000) wurden als
Kosten der privaten Lebensführung festgestellt. Die Aktivierung des Herdes
sowie der darauf entfallende Investitionsfreibetrag wurden storniert, die
Aktivierung des Liegestuhl berichtigt. Daraus resultierten folgende
Vorsteuerkürzungen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen
(in S):
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|
1998
|
1999
|
2000
|
abziehbare Vorsteuer
|
-6.520,00
|
-5.541,00
|
-4.312,00
|
verdeckte Gewinnausschüttung
|
44.140,00
|
38.268,40
|
30.092,00
Tz. 20, 23: Die Kosten für die Übertragung
der Geschäftsanteile 1999 (S 23.180,40 , darin enthalten nicht
abziehbare Vorsteuer von S 3.063,40) stellen private Ausgaben der
Vermögensverwaltung dar.
Tz. 21, 23: Die Aufwendungen für die im
Privatvermögen der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer
befindlichen drei PKWs (je ein AutoX für den Beschwerdeführer, CC und
DD) stellen abzüglich des zu gewährenden Kilometergeldes keine
Betriebsausgaben dar. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Daraus
resultierten folgende Änderungen (in S):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
abziehbare Vorsteuer
|
-5.085,00
|
-15.452,00
|
-12.570,00
|
verdeckte Gewinnausschüttung
|
4.520,00
|
59.617,00
|
23.950,00
Tz. 35a: Das Fahrzeug AutoY stand der
Gesellschafterin und Buchhalterin BB zur Verfügung. Nachdem die
Servicerechnungen und teilweise auch die Treibstoffrechnungen von BB selbst
getragen wurden, wurde nur der halbe Sachbezugswert als verdeckte
Gewinnausschüttung (S 6.750,00 für 1998, S 13.500,00
für 1999) berücksichtigt.
Tz. 35b: Schließlich wurde festgestellt, dass
ein Scheckeingang von S 6.000,00 vom 5. Mai 1998 nicht erfasst wurde.
Die Zurechnung erfolgte als verdeckte Gewinnausschüttung.
Aus diesen Feststellungen resultierten Nachforderungen an
Umsatzsteuer für 1998 in Höhe von S 44.971,00 (entspricht
€ 3.268,17), für 1999 von S 24.057,00 (entspricht
€ 1.748,25) und für 2000 von S 16.882,00 (S 1.226,86)
sowie an Kapitalertragsteuer für 1998 von S 84.952,00 (entspricht
€ 6.173,70), für 1999 von S 42.605,00 (entspricht
€ 3.096,23) und für 2000 von S 22.514,00 (entspricht
€ 1.636,16). Diese Nachforderungen wurden der X-GmbH mit
Umsatzsteuerbescheiden vom 4. Juni 2003 bzw. mit Haftungs- und
Zahlungsbescheiden vom 27. Mai 2003 vorgeschrieben. Gegen diese Bescheide
wurden Rechtsmittel eingebracht; sie sind derzeit noch nicht
rechtskräftig.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
In der Beschwerdeschrift richtet sich der
Beschwerdeführer zunächst gegen die Erlöszurechnung des Eingangs
Y-Bank vom 23. August 1998 in Höhe von S 200.195,00, welcher eine
Einlage von AA darstellen würde. Dieses Beschwerdevorbringen vermag den
Verdacht, es handle sich tatsächlich um nicht erklärte Umsätze
der X-GmbH, nicht zu entkräften. Im Zuge der Betriebsprüfung wurden
dem Prüfer Kontoauszüge des Kontos von AA bei der X-Bank vorgelegt.
Die Durchsicht dieser Liste ergab jedoch - entgegen dem
Beschwerdevorbringen - keine Anhaltspunkte dafür, dass AA diese
Beträge angespart hätte: neben den in der Beschwerdeschrift
angesprochenen Mietaufwendungen (laut Beschwerde S 3.000,00,
tatsächlich S 3.300,00) finden sich auf diesem Konto
regelmäßig Zahlungen der Betriebskosten sowie Überweisungen an
Tankstellen, Telefonbetreiber und Versicherungen, eine Vielzahl von
Bankomatabhebungen und zahlreiche weitere Ausgänge. Der Saldo erreichte nie
auch nur annähernd die Höhe der behaupteten Einlage. Auch das im Zuge
der Betriebsprüfung erstattete Vorbringen, AA habe diese Beträge unter
Mithilfe seiner Großmutter und seiner Tante angespart, wurde in keiner
Weise belegt. Daher bestehen nach Ansicht der Beschwerdebehörde
hinreichende Verdachtsmomente, dass dieser nicht erklärte Betrag
tatsächlich aus Umsätzen der X-GmbH resultiert.
Hinsichtlich der in Tz. 19 des Bp-Berichtes vom
12. Mai 2003, AB-Nr. Y getroffenen Feststellungen werden in der
gegenständlichen Beschwerdeschrift die Feststellungen zum Ankauf des Herdes
und des Liegestuhls bestritten; diese Gegenstände wären den
Arbeitnehmern der X-GmbH zur Verfügung gestanden. Dem stehen die
Feststellungen des Prüfers gegenüber, wonach es sich dabei um
Aufwendungen für die Privatwohnung des Beschwerdeführers und seiner
Ehegattin gehandelt habe. Insgesamt bestehen aber schon aufgrund der sonstigen
in Tz. 19 getroffenen Feststellungen, welche vom Beschwerdeführer
nicht bestritten wurden (Aufwendungen für Grundsteueranteil, Anteil an
Feuerversicherung, Müllanteil, Heizöl, Kaminkehrer, Stromanteil und
Telefonanteil als Kosten der privaten Lebensführung), hinreichende
Verdachtsmomente, dass durch das ungerechtfertigte Geltendmachen privater
Aufwendungen eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde. Die Frage, ob (auch) die
Aufwendungen hinsichtlich des Herdes und des Liegestuhls zu Unrecht geltend
gemacht wurden, wird letztlich in dem von der Finanzstrafbehörde
I. Instanz abzuführenden Untersuchungsverfahren zu klären sein.
Ergänzend wird bemerkt, dass es grundsätzlich der Angabe der Höhe
des verkürzten Abgabenbetrages im Einleitungsbescheid nicht bedarf. Die
Beurteilung der Frage, in welcher Höhe eine dem Beschwerdeführer
gegebenenfalls vorzuwerfende Verkürzung der Abgaben stattgefunden hat, ist
dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114ff
FinStrG vorbehalten (VwGH 30.5.1995, 95/13/0112). Aufgrund obiger Feststellungen
ergaben sich jedenfalls hinreichende Verdachtsmomente, dass eine
Abgabenverkürzung stattgefunden hat. Wenn weiters vorgebracht wird, die
verbleibenden Aufwandkürzungen würden Deckung und
Berücksichtigung im pauschalen Ansatz der Sicherheitszuschläge durch
den Erstprüfer finden, ist dazu festzuhalten, dass die Einleitung des
gegenständlichen Strafverfahrens wegen der hier dargestellten
Verdachtsmomente erfolgte. Dass in der zu AB-Nr. Z durchgeführten
Betriebsprüfung Sicherheitszuschläge wegen variierender
Rohaufschlagskoeffizienten festgesetzt wurden (vgl. Tz. 1 und 2 der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11. September 2001,
Ab-Nr. Z), ist in diesem Zusammenhang irrelevant, zumal wegen dieser damals
getroffenen Feststellungen kein Finanzstrafverfahren eingeleitet bzw.
durchgeführt wurde.
Schließlich wurde in der Beschwerdeschrift zu
Tz. 21 des Bp-Berichtes vom 12. Mai 2003, AB-Nr. Y, vorgebracht,
für das Jahr 1999 sei ein Reparaturaufwand nicht berücksichtigt
worden. Dieses Vorbringen allein vermag den Tatverdacht nicht zu beseitigen;
mangels Nachweises dieses Aufwandes wird auch darüber in dem von der
Finanzstrafbehörde I. Instanz abzuführenden
Untersuchungsverfahren zu befinden sein. Im Übrigen gilt das oben Gesagte;
auch hinsichtlich des privaten PKW-Aufwandes bestehen dem Grunde nach
hinreichende Verdachtsmomente, dass durch das ungerechtfertigte Geltendmachen
dieses Aufwands einen Abgabenverkürzung bewirkt wurde.
Wie sich aus dem Veranlagungsakt der X-GmbH ergibt, war der
Beschwerdeführer als Geschäftsführer für steuerliche Agenden
und die Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen jedenfalls
mitverantwortlich. Es bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass der
Beschwerdeführer dadurch, dass er hinsichtlich der Zeiträume 1998 bis
2000 Einnahmen der X-GmbH nicht erklärt bzw. Aufwendungen und Vorsteuern zu
Unrecht geltend gemacht hat, die im angefochtenen Bescheid dargestellten
Verkürzungen an Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer bewirkt und dadurch
den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht
hat.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im
Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG erforderlich. Nach dieser
Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
In der Beschwerdeschrift wird zur subjektiven Tatseite
lediglich Vorbringen zum Schädigungsvorsatz des Erstprüfers erstattet
(§§ 5 Abs. 3, 302 StGB). Im gegenständlichen Verfahren
hingegen ist das Vorliegen von Verdachtsmomenten auf Vorsatz (§ 8
Abs. 1 FinStrG) des Beschwerdeführers im Hinblick auf das
Finanzvergehen des § 33 Abs. 1 FinStrG zu
prüfen.
Der Beschwerdeführer ist bereits seit 1984
Gesellschafter der X-GmbH. Die für die hier relevanten Zeiträume
eingebrachten Abgabenerklärungen waren (unter anderem) von ihm
eigenhändig unterfertigt. Der Beschwerdeführer verfügt zweifellos
über umfangreiche unternehmerische Erfahrungen. Es ist in
Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsätze in tatsächlicher
Höhe zu erklären sind und private Aufwendungen nicht steuerlich
geltend gemacht werden dürfen; hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die
kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Beschwerdeführer war
dies zweifelsfrei bekannt. Aufgrund des mehrjährigen Zeitraumes, für
den die hier relevanten Feststellungen getroffen wurden und die
größere Zahl verschiedener Feststellungen, welche zu Nachforderungen
an Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer in erheblicher Höhe führten,
bestehen daher nach Ansicht der Beschwerdebehörde hinreichende
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer (zumindest bedingt)
vorsätzlich gehandelt und damit auch die subjektive Tatseite des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG erfolgte daher zu Recht.
Zum Beschwerdevorbringen ist noch zu bemerken, dass sich im
gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Prüfung erübrigt, ob die
Wiederholungsprüfung rechtswidrig war: Wie der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Judikatur ausführt, ist die Verletzung des Verbotes der
wiederholten Prüfung des gleichen Zeitraumes an sich sanktionslos und
lediglich bei der (hier nicht relevanten) Ermessensprüfung, ob
tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303
Abs. 4 BAO vorzunehmen ist, zu berücksichtigen (vgl. dazu VwGH
19.10.1999, 98/14/0118; VwGH 26.11.1996, 92/14/0212; VwGH 24.9.1996, 93/13/0018;
VwGH 25.3.1993, 92/16/0117, 0118; VwGH 14.5.1991, 90/14/0148; VwGH 20.6.1990,
86/13/0168). Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist im
Übrigen keine vorhergehende rechtskräftige Festsetzung der Abgaben
erforderlich. Die Frage der Rechtsmäßigkeit der Wiederaufnahme der
Abgabenverfahren ist daher für die gegenständliche
Beschwerdeentscheidung nicht von Relevanz. Im Übrigen ist auch die
Bestimmung über die Zulässigkeit von Wiederholungsprüfungen nicht
im Katalog des § 98 Abs. 4 FinStrG enthalten. Allgemein ist dazu
festzuhalten, dass keine Vorschrift besteht, bei Erforschung der materiellen
Wahrheit Beweismittel außer Acht zu lassen, denen gegenüber der
Vorwurf erhoben wird, sie seien unter Verletzung von Verfahrensvorschriften
zutage gebracht worden (vgl. VwGH 20.1.1967, 0564/65).
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 13. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-I/04
- Stammnummer
- 21341
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF