Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0173-I/05
Herbeiführung eines Bescheides durch eine gerichtlich strafbare Tat als Wiederaufnahmsgrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-I/05vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WTH, vom
24. März 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom
24. Februar 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die
Jahre 1997 bis 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezieht Einkünfte als
Einzelunternehmer aus dem Betrieb einer Gaststätte. Auf der Basis der mit
1.9.1998, 12.10.1999, 7.8.2000 und 15.10.2001 eingereichten
Steuererklärungen führte das Finanzamt die Veranlagungen zur Umsatz-
und Einkommensteuer 1997 bis 2000 erklärungsgemäß durch
(Bescheide vom 12.10.1998, 27.10.1999, 18.8.2000 und 23.10.2001). Bei einer am
24.1.2002 abgeschlossenen abgabenbehördlichen Prüfung der Umsatz- und
Einkommensteuer 1998 bis 2000 sowie Nachschau betreffend Umsatzsteuer 1-11/2001
ergaben sich nach Tz. 4 des Prüfungsberichtes keine Feststellungen, die zur
Änderung der veranlagten bzw. erklärten Besteuerungsgrundlagen
führten.
Über Ersuchen des Landesgerichtes A vom 25. Juli 2002
wurde das Finanzamt A "im Strafverfahren gegen NN und andere wegen § 33
Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches
gemäß
§§ 12, 302 StGB" unter anderen mit der
Überprüfung des Betriebes der Berufungswerbers beauftragt.
"In Anbetracht des Umfanges der Erhebungen und
des Umstandes, dass Beamte des Finanzamtes
A von den gegenständlichen
Vorwürfen betroffen" seien, wurde ersucht, Beamte anderer
Finanzdienststellen und erforderlichenfalls Beamte der Bundespolizeidirektion A
beizuziehen.
In der Folge wurde aufgrund des Prüfungs- und
Nachschauauftrages vom 23.9.2002 eine Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO i.V.m. § 99 Abs. 2 FinStrG und eine
Nachschau gem. § 144 Abs. 1 BAO i.V.m. § 99 Abs. 2 FinStrG
vorgenommen. Die Prüfung erfolgte lt. Prüfungs- und Nachschauauftrag
nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes, weil der begründete Verdacht
bestand, dass im Prüfungszeitraum Abgaben verkürzt wurden. Gegenstand
der Buch- und Betriebsprüfung bzw. der Nachschau bildeten zunächst die
Umsatz- und Einkommensteuer 1998-2000 sowie die Umsatzsteuer 1-11/2001. Der
Prüfungsauftrag wurde am 21. Oktober 2002 auf die Umsatz- und
Einkommensteuer 1997 ausgedehnt.
Mit Bescheiden vom 24. Februar 2003 wurden die Verfahren
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1997 bis 2000 wieder aufgenommen.
Gleichzeitig wurden neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1997 bis 2000 erlassen.
Zur Begründung wird in den Verfahrensbescheiden
gleichlautend ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt sei. Daraus sei auch die
Begründung zu den Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Im Zusammenhang damit stehen Ausführungen in Tz. 14
und 41 des Betriebsprüfungsberichtes vom 18.1.2003.
In Tz. 14 ist ausgeführt:
"Im Zuge der Erstprüfung wurde folgende
Schwerpunkte gesetzt: a) Rohaufschlagsberechnung/Kalkulation, b)
Aufwandsüberprüfung c) Lebenshaltungskosten. Die gesetzten
Prüfungsschwerpunkt führten im Zuge der Erstprüfung zu keinen
Feststellungen".
In Tz. 41 wird zur Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeführt:
"Begründung:
Die Wiederaufnahme
erfolgte gem. § 303 Abs. 4 und Abs. 1 lit. a BAO unter Bedachtnahme auf das
Ergebnis der durchgeführten abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung
gem. § 99 FinStrG in Zusammenhang mit der laufenden Voruntersuchung des
Landesgerichtes A unter GZl.
123 gegen
NN und andere wegen § 33 Abs. 1
und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gem. §
12 in Verbindung mit § 302 StGB, da davon auszugehen ist, dass die im Zuge
der Erstprüfung ergangenen Bescheide bzw. die Nichtänderung von
Bescheiden durch ebendiese gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt
wurden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
Mit Schreiben vom 24. März 2003 erhob der
Abgabepflichtige fristgerecht Berufung, die sich gegen die Verfahrens- und
Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre
1997 bis 2000 richtete. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen ausgeführt,
der zweite Prüfer würde also die Behauptung aufstellen, die mit
Berufung bekämpften Bescheide seien durch einen Amtsmissbrauch der
Prüfungsorgane der Vorprüfungen herbeigeführt worden, es liege
somit der Wiederaufnahmegrund von durch eine gerichtlich strafbare Handlung
herbeigeführten Bescheiden im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. a BAO vor.
Dies sei jedoch nicht der Fall.
Für das geprüfte Jahr 1997 irre die
Begründung der Wiederaufnahme insofern, als dies keine
Wiederholungsprüfung sondern eine Erstprüfung darstelle.
Zur Wiederaufnahme betreffend die Verfahren hinsichtlich
Umsatz- und Einkommensteuer 1997 bis 2000 wurde (zudem) die sachliche
Rechtfertigung dieses Verfahrensschrittes bestritten: Nach Lehre und
Rechtsprechung wäre der Wiederaufnahmegrund nur dann als gegeben anzusehen,
wenn die betreffende gerichtlich strafbare Tat darauf gerichtet gewesen sei, die
Hinausgabe eines bestimmten Bescheides herbeizuführen. Der Vorwurf eines
Amtsmissbrauches in Tateinheit mit einer Abgabenhinterziehung beinhalte im
einzelnen den Vorwurf folgender kumulativ vorliegender Tatelemente:
"Es werde behauptet,
Abgaben seien verkürzt worden.
Diese Abgabenverkürzung sei von
den Abgabepflichtigen in der qualifizierten Schuldform des Vorsatzes begangen
worden.
Das Prüfungsorgan
der Erstprüfung hätte diese Abgabenhinterziehung zwar
aufgedeckt/erkannt,
jedoch zum
Nachteil des Abgabengläubigers und zum Vorteil der Abgabepflichtigen nicht
zum Gegenstand prüfungsbedingter Nachforderungen gemacht,
mit dem Vorsatz, den Bund in seinen
Abgabenansprüchen zu schädigen (Abgabenhinterziehung als Vorsatzdelikt
und ebenso Amtsmissbrauch als Vorsatzdelikt)."
Die Abgabenbehörde behaupte zwar das Vorliegen
schwerer Delikte (Amtsmissbrauch, Abgabenhinterziehung in Mittäterschaft
mit den Abgabepflichtigen), doch seien Abgabenverkürzungen des
Vorprüfers mit Sicherheit auszuschließen.
In den anschließenden Ausführungen legt der
Berufungswerber dar, dass seiner Ansicht nach die in den angefochtenen
Bescheiden geltend gemachten Abgabenverkürzungen materiell nicht
gerechtfertigt seien, womit Abgabenverkürzungen und Amtsmissbrauch bereits
ausgeschlossen seien und es kein Indiz für einen Schädigungsvorsatz
gebe. Für die Annahme eines solchen bleibe die Behörde jegliche
Begründung schuldig.
Mit Schreiben vom 15.9.2003 ergänzte er die Berufung
und führte neben der Geltendmachung von formellen Mängeln des
Prüfungsverfahrens sowie Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der
Wiederholungsprüfung und einem daraus zu folgernden
Beweisverwertungsverbotes, bezogen auf die Begründung der Wiederaufnahme
des Verfahrens aus, dass die Abgabenbehörde keinerlei Feststellungen zur
objektiven und subjektiven Tatseite getroffen habe. Damit bestehe keine
Rechtsgrundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2005 wurde der
Berufung gegen die Verfahrensbescheide stattgegeben und die Berufung gegen die
Sachbescheide als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass in den gegenständlichen Bescheiden nicht dargestellt
worden sei, welche Taten von welcher Person in welchem Zusammenhang als strafbar
erachtet würden. Mangels Konkretisierung des Vorwurfes einer gerichtlich
strafbaren Tat sei eine Nachprüfung nicht möglich, ob (und in welchem
Ausmaß) tatsächlich ein Missbrauch der Amtsgewalt im
gegenständlichen Abgabeverfahren vorliege. Aufgrund dieser fehlenden
Darstellung bzw. mangelhaften Begründung des strittigen
Wiederaufnahmegrundes sei der Berufung stattzugeben.
Gegen die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 28.
Februar 2005 brachte der Berufungswerber mit Eingabe vom 18. März 2005 ohne
weitere Begründung fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und zwar nur
bezüglich der Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und
Einkommensteuer 1997 bis 2000 ein. Die gleichzeitig gestellten Anträge auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung über die
Berufung durch den gesamten Berufungssenat wurden mit Schriftsatz vom 29.6.2005
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht
werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach den Ausführungen des Prüfungsberichts, auf
die sich die Begründung der angefochtenen Verfahrensbescheide bezieht,
erfolgte die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO deshalb in
Verbindung mit § 303 Abs. 1 lit. a BAO, weil davon auszugehen sei, dass "im
Zuge der Erstprüfung ergangene Bescheide bzw. die Nichtänderung von
Bescheiden" durch gerichtlich strafbare Handlungen bewirkt worden sind. Diese
Begründung kann aufgrund des seinerzeitigen Prüfungszeitraumes (1998
bis 2000) von vornherein nur hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1998 bis 2000 zutreffend sein.
Die "Erstprüfung" führte zu keiner Änderung
der erklärungsgemäß ergangenen Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1998 bis 2000 vom 27.10.1999, 18.8.2000 und 23.10.2001. Da die
genannten Handlungen zur "Nichtänderung" von Bescheiden geführt haben,
gilt es darauf zu verweisen, dass der Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1
lit. a BAO eine solche Konstellation nicht erfasst.
Die Wiederaufnahme von Verfahren wegen gerichtlich
strafbarer Taten setzt keine gerichtliche Verurteilung voraus. Das Vorliegen
einer gerichtlich strafbaren Handlung stellt vielmehr eine Vorfrage dar (Ritz,
BAO, Kommentar, § 303 Tz. 5), die - solange das zuständige
Strafgericht nicht entschieden hat - von der Abgabenbehörde
gemäß
§ 116 Abs. 1 BAO nach eigener Anschauung zu beurteilen
ist. Eine solche Beurteilung (Vorfragenklärung) hat in der Begründung
des jeweiligen Bescheids zu erfolgen (Ritz, BAO, Kommentar, § 116 Tz.
8).
Die Beurteilung der Frage, ob Abgaben hinterzogen wurden
(§ 33 FinStrG), erfordert eindeutige, ausdrückliche und
nachprüfbare Feststellungen. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien
der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde unter Anlegung
strafrechtlicher Maßstäbe nachzuweisen. Dabei kann eine Hinterziehung
von Abgaben erst angenommen werden, wenn - in ebenso nachprüfbarer Weise -
auch die subjektive Tatseite festgestellt ist. Im Grunde dieselben
Überlegungen gelten für die Beurteilung der Frage, ob ein
Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) begangen wurde, wobei in Rechnung zu stellen
ist, dass diese Handlung nur in der Vorsatzform der Wissentlichkeit begangen
werden kann. Es gilt die Unschuldsvermutung und wegen der Beweislast, die die
Abgabenbehörde trifft, als verfahrensrechtliche Richtschnur der
Zweifelsgrundsatz (zB. VwGH 17.12.2003, 99/13/0036).
Trifft die Abgabenbehörde die Beweislast, ist es ihr
Recht, aber auch ihre Pflicht, unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ermittlungsergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
bestimmte Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (freie
Beweiswürdigung; § 258 Abs. 2 StPO). Die im Einzelfall als erwiesen
angenommene Tat muss so eindeutig bezeichnet und umschrieben sein, dass kein
Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte zu bestrafen ist
(vgl. VwGH 25.6.1998, 96/15/0167, sowie § 260 Abs. 1 Z 1
StPO).
Nach der Begründung der angefochtenen Bescheide ergibt
sich das Vorliegen strafbarer Handlungen als "das Ergebnis der
durchgeführten abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung
gemäß
§ 99 FinStrG in Zusammenhang mit der laufenden
Voruntersuchung des Landesgerichtes A ". Damit fehlt es aber im vorliegenden
Abgabenverfahren an jeglichen Anhaltspunkten konkreter Art, welche strafbare
Handlung gesetzt worden ist, was zur Folge hat, dass dem Konkretisierungsgebot
einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht entsprochen wurde.
Weiters bedarf es eindeutiger, ausdrücklicher und
nachprüfbarer bescheidmäßiger Ausführungen (Darlegungen),
die die Feststellung zu tragen vermögen, dass eine bestimmte, nach
strafrechtlichen Grundsätzen hinlänglich umschriebene strafbare
Handlung von einer bestimmten Person (bzw. bestimmten Personen) gesetzt worden
ist. Eine solche Darstellung ist im Streitfall unterlassen worden.
Der Berufung war aus den genannten Gründen
stattzugeben. Auf die weiteren Einwendungen der Berufungswerbers braucht nicht
mehr eingegangen werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 29. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-I/05
- Stammnummer
- 16660
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF