Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0169-I/05
Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund gerichtlich strafbarer Handlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0169-I/05vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Berater, vom
23. April 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 24. März
2003 betreffend die Wiederaufnahme der Verfahrens gemäß
§ 303
BAO betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 2000 sowie einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 1996 bis 2000 entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 1996 bis 2000 sowie einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1996 bis 2000 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Bei einer am 28. Jänner 2000 abgeschlossenen
abgabenbehördlichen Prüfung der Umsatzsteuer 1996 bis 1998 sowie der
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 bis 1988 wurden keine Feststellungen
getroffen. Diese abgabenbehördliche Prüfung führte zu keiner
(bescheidmäßigen) Änderung der erklärungsgemäßen
Veranlagungen der Jahre 1996 bis 1998. Die Umsatzsteuer 1996 bis 1998 wurde
erklärungsgemäß festgesetzt. Ebenso erfolgte die einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1996 bis 1998 erklärungsgemäß (Bescheide vom
4. Juni 1998, 17. März 1999 und 28. Oktober 1999). Mit Ausfertigungsdatum
30. Juni 1998 erging ein gemäß
§ 293b BAO berichtigter Bescheid
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für
das Jahr 1996.
Mit Ausfertigungsdaten 6. September 2000 bzw. 3. August
2001 ergingen die Umsatzsteuerbescheide und die Bescheide betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 und 2000.
Über Ersuchen des Landesgerichtes vom 25. Juli 2002
wurde das Finanzamt "im Strafverfahren gegen A und andere wegen § 33 Abs. 1
und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches
gemäß
§§ 12, 302 StGB" unter anderen mit der
Überprüfung des Betriebes der Bw. beauftragt. Das Finanzamt
führte sodann bei den Bw. eine Buch- und Betriebsprüfung
gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO sowie eine Nachschau gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG, durch. Die
Prüfung erfolgte laut Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 31. Juli 2002
nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes, weil der begründete Verdacht
bestand, dass im Prüfungszeitraum Abgaben verkürzt wurden. Gegenstand
der Buch- und Betriebsprüfung bzw. der Nachschau bildete zunächst die
Umsatzsteuer 1996-1998, die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
für die Jahre 1996-1998 sowie die Kammerumlage der Jahre 1996-1998
(Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 19. August 2002). Der
Prüfungsauftrag wurde am 3. September 2002 auf die Umsatzsteuer 1999 und
2000, die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 1999
und 2000 sowie die Kammerumlage der Jahre 1999 und 2000 ausgedehnt.
Mit Bescheiden vom 24. März 2003 wurden die Verfahren
betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 2000 sowie hinsichtlich der einheitlichen und
gesonderten Feststellung von Einkünften für die Jahre 1996 bis 2000
wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurden neue Umsatzsteuer- und
Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1996 bis 2000
erlassen.
Die Verfahrensbescheide wurden wie folgt begründet:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Daraus ist auch die Begründung für die Abweichung vom bisherigen
Bescheid zu ersehen".
Im Prüfungsbericht vom 24. Februar 2003 wurden ua.
folgende Feststellungen getroffen:
"Tz 15
Allgemeine Feststellungen zur Vorprüfung
Der
Prüfungsauftrag (ABP.Nr. XYZ) der
Vorprüfung umfasste die Zeiträume 1996-1998 (Umsatzsteuer/einheitliche
und gesonderte Gewinnfeststellung).
Im Zuge der
Vorprüfung wurden keinerlei, von den Abgabenerklärungen abweichende
Feststellungen getroffen, obwohl offensichtliche und unschwer erkennbare
Malversationen im Zuge der Bilanzierung 1996 - 1998 (siehe Tz 2
Schlussbesprechungsprotokoll) erfolgt sind.
Tz 16 Ausdehnung
Prüfungsauftrag
Da auch für
die Jahre 1999-2000 analoge Malversationen erkenntlich waren, wurde der
Prüfungszeitraum auf die Jahre 1999-2000 (Umsatzsteuer/einheitliche und
gesonderte Gewinnfeststellung) ausgedehnt."
Tz. 42
Wiederaufnahme des Verfahrens
Hinsichtlich
nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden
Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 erforderlich machen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Hinweis
auf Tz
|
Umsatzsteuer
|
1996-2000
|
19-21
|
einheitliche
und gesonderte Gewinnfeststellung
|
1996-2000
|
27-33
Tz 43
Begründung des Ermessensgebrauches:
Die
Wiederaufnahme erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 und Abs. 1 lit. a BAO
unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenrechtlichen
Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 FinStrG in Zusammenhang mit
der laufenden Voruntersuchung des Landesgerichtes unter GZI.
YXZ gegen
A und andere wegen § 33 Abs. 1 und
2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB, da davon auszugehen ist, dass die
im Zuge der Erstprüfung ergangenen Bescheide bzw. die Nichtänderung
von Bescheiden durch ebendiese gerichtlich strafbare Handlungen
herbeigeführt wurden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
Gegen die Verfahrens- und Sachbescheide vom 24. März
2003 wurde am 23. April 2003 fristgerecht Berufung erhoben. Nach Ergehen eines
Mängelbehebungsauftrages vom 25. Juli 2003 wurde nach mehrfacher
Fristverlängerung, die Frist zur Behebung der Mängel der Berufung bis
7. November 2003 verlängert. In Entsprechung des
Mängelbehebungsauftrages wurde mit Eingabe vom 6. November 2003 (Eingang 7.
November) ua. die Begründung nachgereicht. Zusammengefasst wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der zweite Prüfer würde also die
Behauptung aufstellen, die mit Berufung bekämpften Bescheide seien durch
einen Amtsmissbrauch der Prüfungsorgane der Vorprüfungen
herbeigeführt worden, es liege somit der Wiederaufnahmegrund von durch eine
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführten Bescheiden im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO vor. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Die Behauptung eines Amtsmissbrauches werde aufgrund der
einheitlichen Begründung für die Wiederaufnahme auch für die
Bescheide der Jahre 1999 und 2000 erhoben, obwohl hinsichtlich dieser Jahre gar
keine Vorprüfung stattgefunden habe.
Nach Lehre und Rechtsprechung wäre der
Wiederaufnahmegrund nur dann als gegeben anzusehen, wenn die betreffende
gerichtlich strafbare Tat darauf gerichtet gewesen sei, die Hinausgabe eines
bestimmten Bescheides herbeizuführen.
Der Vorwurf eines Amtsmissbrauches in Tateinheit mit einer
Abgabenhinterziehung beinhalte im einzelnen den Vorwurf folgender kumulativ
vorliegender Tatelemente:
"Es
werde behauptet, Abgaben seien verkürzt
worden.
Diese
Abgabenverkürzung sei von den Abgabepflichtigen in der qualifizierten
Schuldform des Vorsatzes begangen
worden.
Das Prüfungsorgan
der Erstprüfung hätte diese Abgabenhinterziehung zwar
aufgedeckt/erkannt,
jedoch zum
Nachteil des Abgabengläubigers und zum Vorteil der Abgabepflichtigen nicht
zum Gegenstand prüfungsbedingter Nachforderungen
gemacht,
mit dem Vorsatz, den
Bund in seinen Abgabenansprüchen zu schädigen (Abgabenhinterziehung
als Vorsatzdelikt und ebenso Amtsmissbrauch als
Vorsatzdelikt)."
Die
Abgabenbehörde behaupte zwar unter Tz 43 das Vorliegen schwerer Delikte
(Amtsmissbrauch, Abgabenhinterziehung in Mittäterschaft mit den
Abgabepflichtigen), unterlasse jedoch jegliche Feststellung hinsichtlich der
Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatseite der behaupteten
gerichtlich strafbaren Handlung.
Weiters wurde vorgebracht, dass der Prüfungsauftrag
von einer unzuständigen Behörde stamme, weil der Prüfungsauftrag
zwar auf dem Papier bzw. der Druckvorlage des Finanzamtes B aber mit Amtssiegel
und Unterschrift des Finanzamtes C ausgefertigt sei. Ferner wurde eingewendet,
dass die Ausdehnung des Prüfungszeitraumes sowie die Durchführung
einer Wiederholungsprüfung rechtswidrig sei. Zudem werde das vom VwGH
postulierte Beweisverwertungsverbot durch den verfehlten Prüfungszweck
aufgehoben. Da die Wiederaufnahme zu Unrecht erfolgt sei, seien alle
angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2005 wurde der
Berufung gegen die Verfahrensbescheide stattgegeben, und die Berufung gegen die
Sachbescheide als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass in den gegenständlichen Bescheiden nicht dargestellt
worden sei, welche Taten von welcher Person in welchem Zusammenhang als strafbar
erachtet würden. Mangels Konkretisierung des Vorwurfes einer gerichtlich
strafbaren Tat sei eine Nachprüfung nicht möglich, ob (und in welchem
Ausmaß) tatsächlich ein Missbrauch der Amtsgewalt im
gegenständlichen Abgabeverfahren vorliege. Aufgrund dieser fehlenden
Darstellung bzw. mangelhaften Begründung des strittigen
Wiederaufnahmegrundes sei der Berufung stattzugeben.
Gegen die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 24.
Februar 2005 wurde mit Eingabe vom 18. März 2005 ohne weitere
Begründung fristgerecht der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und zwar nur bezüglich der
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte
der Jahre 1996 bis 2000 und Umsatzsteuer 1996 bis 2000 gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht
werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach den Ausführungen des Prüfungsberichts, auf
die sich die Begründung der angefochtenen Verfahrensbescheide bezieht,
erfolgte die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO deshalb in
Verbindung mit § 303 Abs. 1 lit. a BAO, weil davon auszugehen sei, dass "im
Zuge der Erstprüfung ergangene Bescheide bzw. die Nichtänderung von
Bescheiden" durch gerichtlich strafbare Handlungen bewirkt worden sind. Diese
Begründung kann aufgrund des seinerzeitigen Prüfungszeitraumes (1996
bis 1998) von vornherein nur hinsichtlich der Umsatzsteuer sowie der
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für die
Jahre 1996 bis 1998 zutreffend sein. Anzumerken ist, dass die "Erstprüfung"
zu keiner Änderung der Bescheide betreffend Umsatzsteuer und einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften geführt hat (Bescheide vom
4. Juni 1998, 17. März 1999 und 28. Oktober 1999). Da die genannten
Handlungen zur "Nichtänderung" von Bescheiden (gemeint: der vorerst
erklärungsgemäß ergangenen Bescheide) geführt haben, gilt
es darauf zu verweisen, dass der Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1 lit.
a BAO eine solche Konstellation nicht erfasst.
Die Wiederaufnahme von Verfahren wegen gerichtlich
strafbarer Taten setzt keine gerichtliche Verurteilung voraus. Das Vorliegen
einer gerichtlich strafbaren Handlung stellt vielmehr eine Vorfrage dar (Ritz,
BAO, Kommentar, § 303 Tz. 5), die - solange das zuständige
Strafgericht nicht entschieden hat - von der Abgabenbehörde
gemäß
§ 116 Abs. 1 BAO nach eigener Anschauung zu beurteilen
ist. Eine solche Beurteilung (Vorfragenklärung) hat in der Begründung
des jeweiligen Bescheids zu erfolgen (Ritz, BAO, Kommentar, § 116 Tz.
8).
Die Beurteilung der Frage, ob Abgaben hinterzogen wurden
(§ 33 FinStrG), erfordert eindeutige, ausdrückliche und
nachprüfbare Feststellungen. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien
der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde unter Anlegung
strafrechtlicher Maßstäbe nachzuweisen. Dabei kann eine Hinterziehung
von Abgaben erst angenommen werden, wenn - in ebenso nachprüfbarer Weise -
auch die subjektive Tatseite festgestellt ist. Im Grunde dieselben
Überlegungen gelten für die Beurteilung der Frage, ob ein
Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) begangen wurde, wobei in Rechnung zu stellen
ist, dass diese Handlung nur in der Vorsatzform der Wissentlichkeit begangen
werden kann. Es gilt die Unschuldsvermutung und wegen der Beweislast, die die
Abgabenbehörde trifft, als verfahrensrechtliche Richtschnur der
Zweifelsgrundsatz (zB. VwGH 17.12.2003, 99/13/0036).
Trifft die Abgabenbehörde die Beweislast, ist es ihr
Recht, aber auch ihre Pflicht, unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ermittlungsergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
bestimmte Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (freie
Beweiswürdigung; § 258 Abs. 2 StPO). Die im Einzelfall als erwiesen
angenommene Tat muss so eindeutig bezeichnet und umschrieben sein, dass kein
Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte zu bestrafen ist
(vgl. VwGH 25.6.1998, 96/15/0167, sowie § 260 Abs. 1 Z 1
StPO).
Nach der Begründung der angefochtenen Bescheide ergibt
sich das Vorliegen strafbarer Handlungen als "das Ergebnis der
durchgeführten abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung
gemäß
§ 99 FinStrG in Zusammenhang mit der laufenden
Voruntersuchung des Landesgerichtes ". Damit fehlt es aber im vorliegenden
Abgabenverfahren an jeglichen Anhaltspunkten konkreter Art, welche strafbare
Handlung gesetzt worden ist, was zur Folge hat, dass dem Konkretisierungsgebot
einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht entsprochen wurde. Dies gilt
ungeachtet dessen, dass sich die Bezugnahme des Finanzamts auf § 303 Abs. 1
lit. a BAO unter Textziffer 43 des Prüfungsberichtes findet, mit der
formulargemäß die "Begründung des Ermessensgebrauches"
dargestellt werden sollte. Die Ausführungen des Prüfungsberichtes
beziehen sich ausschließlich auf den vom Finanzamt herangezogenen
Wiederaufnahmsgrund (lit. a).
Weiters bedarf es eindeutiger, ausdrücklicher und
nachprüfbarer bescheidmäßiger Ausführungen (Darlegungen),
die Feststellung zu tragen vermögen, dass eine bestimmte, nach
strafrechtlichen Grundsätzen hinlänglich umschriebene strafbare
Handlung von einer bestimmten Person (bzw. bestimmten Personen) gesetzt worden
ist. Eine solche Darstellung ist im Streitfall unterlassen worden.
Auf den Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit b BAO
hat sich das Finanzamt in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide aber
nicht bezogen. Es ging vielmehr davon aus, dass bei der Erstprüfung
tätige Personen strafbare Handlungen zu verantworten haben. Dies ungeachtet
des Umstandes, dass für die Jahre 1999 und 2000 gar keine Vorprüfung
stattgefunden hat.
Der Berufung war aus den genannten Gründen
stattzugeben. Auf die weiteren Einwendungen der Bw. braucht nicht mehr
eingegangen werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 9. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0169-I/05
- Stammnummer
- 16313
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF