Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0566-W/06
Rückzahlung, kein Guthaben am Konto, Bestreitung der Buchungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0566-W/06vom 09.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.W., (Bw.) vom 6. Februar 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 9. Jänner
2006 betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
H.W.s.., der Vater des Bw., begehrte für seinen Sohn
am 28. Dezember 2005 die Rückzahlung eines Guthabens auf dem Steuerkonto
des Bw. in der Höhe von € 1.843,60. Gegen den abweisenden Bescheid vom
9. Jänner 2006 wurde am 6. Februar 2006 wiederum durch H.W.s.. für den
Bw. Berufung erhoben und ausgeführt, dass sich der Bescheid zu Unrecht auf
§ 231 BAO stütze. Die Einbringung einer ausgesetzten Abgabe sei
durch § 230 Abs. 6 und allenfalls § 281 Abs.1 gesetzlich bestimmt. Die
seinerzeitige Berufung gegen die Abgabenvorschreibung und auch gegen die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens sei niemals zurückgenommen worden und
gelte gemäß
§ 323 Abs.10 BAO und § 274 in vollem Umfang.
Der Bescheid über die Abweisung des Rückzahlungsantrages sei
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO aufzuheben.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 1.
März 2006 als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass
Guthaben ein Begriff der Abgabenverrechnung sei und zum Ausdruck bringe, dass
auf dem Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des
Abgabepflichtigen bestehe.
Ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO stelle sich als
Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto dar und entstehe somit erst dann,
wenn auf dem Abgabenkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller
Lastschriften übersteige.
Maßgeblich seien hiebei die tatsächlich
durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des
Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen.
Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen sei
nicht im Rückzahlungsverfahren zu klären.
Dagegen richtet sich der wiederum von H.W.s.. eingebrachte
Vorlageantrag vom 6. März 2006, in dem ausgeführt wird, dass der
Berufung ein Anbringen zu Grunde liege und der Behörde daraus die
Verpflichtung erwachse, wenn sie dem Anbringen nicht vollinhaltlich entspreche,
dies zu begründen.
Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung stünde
nur bei Durchführung entsprechender Erhebungen zu.
Die Vorbehörden, das Finanzamt für den 1. Bezirk
und der Unabhängige Finanzsenat sei in die selbe Angelegenheit voll
einbezogen, es liefen diesbezüglich Verfahren vor Gericht werden erhobener
Anschuldigungen wegen Missbrauchs der Amtsgewalt.
Das Finanzamt Baden verfüge über die
diesbezüglichen Behördenakten und habe sich mit Gesetzwidrigkeiten den
begangenen Amtsmissbräuchen angeschlossen.
Die Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 1. März
2006 bedeute einen weiteren Missbrauch der Amtsgewalt, da sie
ausschließlich der weiteren Verzögerung der Erledigung des Antrages
auf Wiederaufnahme des Verfahrens diene.
Gegen die Berufungsvorentscheidung könne keine
Berufung im Sinne der angefügten Rechtsmittelbelehrung eingebracht werden.
Das Finanzamt Baden sei jedoch genötigt der Behörde (gemeint ist wohl
dem Unabhängigen Finanzsenat) dieses Schreiben vorzulegen, wie dies auch zu
erfolgen hätte, wenn ein Rechtsmittel eingebracht worden
wäre.
Dieses Schreiben habe neben dem Aufzeigen vorgenommener
Gesetzwidrigkeiten den vordringlichen Sinn der vorgeplanten weiteren
Verschleppung des Verfahrens einen Riegel vorzuschieben. Es werde in diesem
Zusammenhang auf § 276 Abs. 7 BAO verwiesen, wonach im
Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch die
Abgabenbehörde erster Instanz Partei sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wenn gemäß
§ 276 Abs.1 BAO die Berufung
weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85
Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs.
3, § 274) zu erklären ist, so kann die Abgabenbehörde erster
Instanz die Berufung nach Durchführung der
etwa noch erforderlichen Ermittlungen
durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid
nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als
unbegründet abweisen.
Abs. 2 Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine
Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen
Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die
Berufungsvorentscheidung wirkt.
Abs.3 Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so
gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung
dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages
an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung
wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche
Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall
der Zurücknahme aller dieser Anträge.
Abs.4 Auf das Recht zur Stellung des Vorlageantrages ist
in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen. § 93 Abs. 4 bis 6, § 245
Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 249 Abs. 1, § 255, § 256
sowie § 273 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf -
außer wenn sie dem Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt -
nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die einen Vorlageantrag gestellt haben,
zustimmen und die Antragsfrist für alle Antragsberechtigten abgelaufen ist.
Die Zustimmung ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu
erklären.
Abs. 6 Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die
Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder
über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung
der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster
Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss
einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Die Vorlage
lässt das Recht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ebenso
unberührt wie das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur
Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs.
1, 256 Abs. 3, 273, 274, 275 und 281. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat
die Abgabenbehörde zweiter Instanz unverzüglich von
Berufungsvorentscheidungen, von das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigungen gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs.
3, 273, 274 und 275 sowie von Bescheiden gemäß
§ 281 unter
Anschluss einer Ausfertigung des Bescheides zu verständigen. Diese Pflicht
zur Verständigung umfasst weiters Änderungen aller für die
Entscheidung über die Berufung bedeutsamen tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse.
Abs. 7 Partei im Berufungsverfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist auch die Abgabenbehörde erster
Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist.
Das Schreiben vom 6. März 2006 ist als Vorlageantrag
im Sinne des § 276 Abs. 2 BAO zu werten.
Gemäß
§ 276 Abs.3 BAO hat sich demnach der
Unabhängige Finanzsenat als Abgabebehörde zweiter Instanz mit der
Berufung vom 6. Februar 2006 zu befassen.
Gemäß
§ 239 Abs.1 BAO kann die
Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach
bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können
Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des
§ 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt
sind.
Abs.2 Die Abgabenbehörde kann den
Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die
der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der
Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Gemäß
§ 215 Abs.1 BAO ist ein sich aus
der Gebarung gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung von
Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines
Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden,
die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt
nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Abs.2 Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten
Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben
ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Abs.3 Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem
Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch
verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Abs.4 Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis
3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Rückzahlung eines
Guthabens wies das Abgabenkonto ein Guthaben in der Höhe von €
1.843,00 aus. Durch die Buchung vom 5. Jänner 2006 zur Umsatzsteuer 1993
wurde das Konto jedoch wieder auf Null gestellt, daher war am 9. Jänner
2006 bei Erledigung des Rückzahlungsantrages kein verfügbares Guthaben
(Überschuss) auf dem Abgabenkonto.
Die diesbezüglichen Ausführungen der
Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung sind
vollinhaltlich richtig und es verbleibt nur die Aufgabe diese Aussagen in der
Rechtsmittelentscheidung zu wiederholen und die entsprechenden Zahlen der zu
Grunde liegenden Verwaltungsgerichtshofentscheidungen
anzuführen.
Maßgebend für eine
Rückzahlungsmöglichkeit sind stets die tatsächlich
durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des
Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (VwGH
15.4.1997, 96/14/0061).
Wobei nach der Entscheidung des VwGH vom 5.7.1999,
99/16/0115 die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im
Rückzahlungsverfahren zu klären ist (ebenso VwGH 22.3.2000,
99/13/0098).
Prüfungsumfang ist demnach in diesem Verfahren
ausschließlich die Frage, ob im Zeitpunkt der Erledigung des
Rückzahlungsantrages ein verfügbares Guthaben auf dem Abgabenkonto
bestand oder nicht.
Da am 9. Jänner 2006 kein Guthaben auf dem
Abgabenkonto bestand war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 9.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0566-W/06
- Stammnummer
- 22301
- Gültig
- 09.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF