Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0311-I/03
Herbeiführung eines Bescheides durch eine gerichtlich strafbare Tat als Wiederaufnahmsgrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0311-I/03vom 09.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der bloße Hinweis auf eine laufende Voruntersuchung des Landesgerichtes reicht nicht aus, den Wiederaufnahmsgrund der "anderen gerichtlich strafbaren Tat" in § 303 Abs. 1 lit. a BAO herzustellen, solange keine Konkretisierung erfolgt, in welcher Weise damit sowohl von der objektiven als auch von der subjektiven Tatseite her der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt worden sein soll (vgl. dazu VwGH 24.3.1980, 810/79, 539/80, 540/80; ergangen zu § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufung
des Bw., vertreten durch Mag. Reinhard Feistmantl, gegen die Bescheide des
Finanzamtes I betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 BAO von Amts wegen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre
1997 und 1999
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige ist Inhaber eines Gewerbebetriebes,
der Gewinn aus dieser Tätigkeit wird gemäß
§ 17 Abs. 4 EStG
1988 nach Durchschnittssätzen ermittelt. Daneben ist er als Fachschullehrer
tätig, woraus er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht.
Der Abgabepflichtige reichte am 14. April 1998 die Steuererklärungen
für das Jahr 1997 ein, mit Bescheiden vom 4. Juni 1998 wurde er daraufhin
erklärungsgemäß zur Umsatz- und Einkommen-steuer veranlagt.
Im Mai 2000 wurde vom Finanzamt I eine
abgabenbehördliche Prüfung, umfassend die Jahre 1997 bis 1999,
durchgeführt, die am 8. Mai 2000 bei der steuerlichen Vertreterin des
Abgabepflichtigen telefonisch angekündigt und am 22. Mai 2000 begonnen
wurde. Nach Ankündigung der Prüfung reichte der Abgabepflichtige am
16. Mai 2000 auch für das Jahr 1999 die Steuererklärungen ein, die in
die Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO
miteinbezogen wurden. Aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung ergaben
sich letztlich keine Feststellungen, die zu einer Änderung der veranlagten
bzw. erklärten Besteuerungsgrundlagen führten (vgl. Tz 4 des
Bp-Berichtes vom 29. Mai 2000, Bp abc). Die Schlussbesprechung entfiel
gemäß
§ 149 Abs. 2 BAO (vgl. Tz 5 des Bp-Berichtes vom 29. Mai
2000, Bp abc). Für das bereits veranlagte Jahr 1997 unterblieben
demgemäß Bescheidänderungen, für das Jahr 1999 erließ
das Finanzamt I am 13. Juni 2000 mit den eingereichten Steuererklärungen
übereinstimmende Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer.
Aufgrund des Schreibens des Landesgerichtes I vom 25. Juli
2002, GZl. 123, wurde das Finanzamt I "im
Strafverfahren gegen X und andere wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in
Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§§
12, 302 StGB" gemäß
§ 197 FinStrG beauftragt, ua. auch
den Abgabepflichtigen iSd § 99 FinStrG zu überprüfen.
"In Anbetracht des Umfanges der Erhebungen und
des Umstandes, dass Beamte des Finanzamtes I von den gegenständlichen
Vorwürfen betroffen" seien, wurde ersucht, Beamte anderer
Finanzdienststellen und erforderlichenfalls Beamte der Bundespolizeidirektion I
beizuziehen. Das Finanzamt L führte daraufhin beim Abgabepflichtigen eine
die Jahre 1997 bis 1999 umfassende Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG durch, Prüfungsbeginn war am 16. September 2002.
Dabei stellte der Prüfer nicht erklärte Erlöse von brutto 25.355
S (im Jahr 1997) und 100.000 S (im Jahr 1999) fest, die den erklärten
Umsätzen und Gewinnen hinzuzurechnen seien (vgl. Tz 14 und 17 des
Bp-Berichtes vom 4. März 2003, Bp xyz).
Das Finanzamt I folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO von Amts wegen am 4. März 2003 neue Sachbescheide betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1999. Die Wiederaufnahme
des Verfahrens erfolgte aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus sei auch die Begründung
für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen. Der Anhang zu Tz
21 des Bp-Berichtes vom 4. März 2003, Bp xyz, enthält folgende
Begründung zur "Wiederaufnahme des
Verfahrens":
"Die
Wiederaufnahme erfolgte gem. § 303 Abs. 4 und Abs. 1 lit. a BAO unter
Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenrechtlichen
Wiederholungsprüfung gem. § 99 FinStrG in Zusammenhang mit der
laufenden Voruntersuchung des Landesgerichtes I unter GZl. 123 gegen X und
andere wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des
Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB,
da davon auszugehen ist, dass die im Zuge der Erstprüfung ergangenen
Bescheide bzw. die Nichtänderung von Bescheiden durch ebendiese gerichtlich
strafbaren Handlungen herbeigeführt wurden.
Bei der im Sinne
des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der
Rechtssicherheit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor
dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
Gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1999 erhob der Abgabepflichtige am
2. April 2003 fristgerecht Berufung. Zur Begründung führte er aus wie
folgt:
"Die
bescheiderlassende Behörde begründet die angefochtenen Bescheide mit
dem Ergebnis der abgabenrechtlichen Prüfung gem. § 99 FinStrG, die
beim Berufungswerber im Zusammenhang mit der laufenden Voruntersuchung beim
Landesgericht I gegen Beamte der Finanzverwaltung durchgeführt wurde und
wird. In den dort anhängigen Verfahren wird den betroffenen Beamten
Abgabenhinterziehung sowie Amtsmissbrauch vorgeworfen. Die bescheiderlassende
Behörde ,geht nunmehr davon aus', dass Bescheide durch diese strafbaren
Handlungen herbeigeführt worden seien.
Hiezu ist
festzuhalten, dass gem. § 303 Abs. 4 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen nur unter der Voraussetzung des § 303 Abs. 1 lit. a und lit.
c BAO zulässig ist. Darüber hinaus ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen sind, die im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Offensichtlich
vermeint die bescheiderlassende Behörde, dass sie das bereits
rechtskräftig abgeschlossene Abgabenverfahren von Amts wegen deswegen
wieder aufnehmen könne, weil sie vermutet, dass der Bescheid entweder durch
die Fälschung einer Urkunde, durch Abgabe eines falschen Zeugnisses oder
durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst
wie erschlichen worden sei. Diese Tatbestandsmerkmale glaubte die entscheidende
Behörde in der Tatsache zu sehen, dass gegen verschiedene Finanzbeamte
gerichtlich ermittelt wird.
Nach der
Judikatur des VwGH müssen zwar die tatbestandsmäßigen
gerichtlich strafbaren Handlungen nicht durch strafgerichtliches Urteil
festgestellt sein, sie müssen aber die objektive und die subjektive
Tatseite einer gerichtlichen strafbaren Tat erfüllen. Nach der
ständigen Judikatur des VwGH kann die Abgabenbehörde nötigenfalls
die Voraussetzung, nämlich das Vorliegen der objektiven und subjektiven
Tatseite einer gerichtlich strafbaren Tat als Vorfrage nach Maßgabe des
Strafrechtes beurteilen.
Für das
Vorliegen dieser für die Wiederaufnahme notwendigen objektiven und
subjektiven Tatbestandsmerkmale gibt es im gegenständlichen Fall jedoch
keinerlei Anhaltspunkte. Das gegen die Finanzbeamten geführte
Strafverfahren befindet sich noch immer im Stadium der Vorerhebung bzw.
Voruntersuchung. Eine rechtskräftige Versetzung in den Anklagestand liegt
nicht vor.
Darüber
hinaus liegt kein wie immer geartetes Geständnis (subjektive Tatseite) der
verdächtigen Personen vor. Würde ein solches vorliegen, bestünde
für die Behörde zunächst keine Veranlassung, weitere Ermittlungen
durchzuführen. Jedoch liegt nach der Judikatur des VwGH selbst in dem Fall,
dass ein Geständiger der Meinung ist, unter Druck ein Geständnis
ablegen zu müssen, und im Rechtsmittelverfahren all das vorbringt, was ihm
vor Erlassung des Strafurteiles nicht möglich gewesen ist (somit im Falle
des Widerrufs eines Geständnisses), kein Wiederaufnahmegrund vor (VwGH
7.5.1973, 0239/73). Wenn es sogar im Falle eines widerrufenen Geständnisses
an der subjektiven Tatseite einer bestimmten Handlung mangelt, muss dies umso
mehr im gegenständlichen Fall gelten, in dem überhaupt kein wie immer
geartetes Geständnis der beschuldigten Beamten vorliegt und sich
darüber hinaus laut Akteninhalt die Verdachtsmomente trotz Einvernahme
aller Beteiligten nicht erhärtet haben.
Würde ein
so frühes Verfahrensstadium wie das gegenständliche bereits für
die Wiederaufnahme eines Verfahrens im Sinne des § 303 BAO genügen,
käme es zu einer ,abgabenrechtlichen Vorverurteilung' der Berufungswerber,
noch bevor sich im gerichtlichen Strafverfahren herausgestellt hat, ob gegen die
verdächtigen Beamten überhaupt Anklage erhoben wird. Somit wäre
der Berufungswerber schlechter gestellt als die mit den Strafvorwürfen
behafteten Beamten.
Mangels
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO ist der Bescheid daher
rechtswidrig.
Darüber
hinaus ist festzuhalten, dass der seinerzeitige Prüfungsbescheid des
Finanzamtes I, der das nunmehr wieder aufgenommene Verfahren rechtskräftig
beendet hat, zwingend durch eine gerichtlich strafbare Handlung im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO herbeigeführt werden müsste. Der
Wiederaufnahmegrund ist nur dann gegeben, wenn die betreffende gerichtlich
strafbare Handlung darauf gerichtet war, die Hinausgabe eines Bescheides
herbeizuführen (VwGH 11.9.1983, 82/13/0095). Es muss somit ein bestimmter
Konnex zwischen den (angeblichen) strafbaren Handlungen und der
Bescheiderlassung des konkreten Bescheides bestehen. Der bloße Verdacht,
bestimmte Beamte des Finanzamtes I könnten strafbare Handlungen begangen
haben, reicht nicht aus, um eine wie immer geartete Verbindung zwischen diesen
Beamten, dem Berufungswerber und dem seinerzeitigen Prüfungsverfahren zu
konstruieren. Somit ist der angefochtene Bescheid auch wegen des mangelnden
Konnexes zwischen den vorgeworfenen strafbaren Handlungen und der Erlassung des
rechtskräftigen Bescheides rechtswidrig.
Schließlich
ist festzuhalten, dass auch ein Bescheid, der die Wiederaufnahme eines
Bescheides verfügt, hinreichend zu begründen ist. Eine solche
Begründung hat die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme im
rechtsgebundenen Bereich darzulegen. Darüber hinaus hat die Behörde
ihre Gründe darzulegen, die zur Ermessungsentscheidung geführt haben.
Sie hat in dieser Begründung alle Umstände und Erwägungen
aufzuzeigen, die für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des
Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessungsaktes
auf seine Gesetzmäßigkeit erforderlich sind.
Im
gegenständlichen Fall begnügt sich die bescheiderlassende Behörde
mit der ,lapidaren' Begründung, dass dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der
Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen sei. Diese
Begründung ist nicht geeignet, die Ermessungsentscheidung der Behörde
auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen, weshalb der
angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht mangelhaft ist und der Aufhebung
zu verfallen hat."
Die
Berufung wurde vom Finanzamt I ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 2 BAO oblag die Entscheidung über die
Berufung dem gesamten Berufungssenat.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und
die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Das Finanzamt I stützte die nach der
Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG von Amts
wegen verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 303 Abs. 4 iVm Abs.
1 lit. a BAO, weil die im Zuge der Vorprüfung
"ergangenen Bescheide bzw. die
Nichtänderung von Bescheiden" durch gerichtlich strafbare Handlungen
herbeigeführt worden seien (vgl. den Anhang zu Tz 21 des Bp-Berichtes vom
4. März 2003, Bp xyz). Dabei verwies das Finanzamt I auf die laufende
"Voruntersuchung des Landesgerichtes I unter
GZl. 123 gegen X und andere wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit
mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung
mit § 302 StGB".
Das Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 1 lit. a BAO
setzt voraus, dass der im abgeschlossenen
Verfahren ergangene Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches
Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst
wie erschlichen worden ist. In diesem Zusammenhang ist bezüglich der
Veranlagung zur Umsatz- und Einkommen-steuer
für das Jahr 1997 festzuhalten, dass die im Mai 2000
durchgeführte Vorprüfung zu keinen neuen Bescheiden (im Wege einer
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen) geführt hat. Die
"Nichtänderung von Bescheiden"
wird vom Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 1 lit. a BAO nicht erfasst. Das
für die Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1997
maßgebliche abgeschlossene Verfahren ist somit jenes, das am 4. Juni 1998
zur Erlassung der entsprechenden Erstbescheide geführt hat. Vom Finanzamt
wurde nicht behauptet, dass (auch) die Erstbescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1997, mit denen
erklärungsgemäße Veranlagungen vorgenommen wurden, durch
gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt worden seien; Anhaltspunkte
in diese Richtung können auch der Aktenlage nicht entnommen werden.
Die
Begründung von Verfügungen der Wiederaufnahme hat die entsprechenden
Wiederaufnahmsgründe anzugeben. Die Wiederaufnahmsgründe sind in der
Begründung deswegen anzuführen, weil sich die Berufungsbehörde
nach der Rechtsprechung des VwGH bei der Erledigung der gegen die Verfügung
der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen
Wiederaufnahmsgründe stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob
die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine
Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, §
307 Tz 3).
Vom
Finanzamt I wurde bei der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1997 ein unzutreffender
Wiederaufnahmsgrund (Herbeiführen der im abgeschlossenen Verfahren
ergangenen Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat) angeführt. Die
Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen
hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene Wiederaufnahmsgründe
berücksichtigt werden, die in der Bescheidbegründung des Finanzamtes
genannt sind (zB VwGH 14.5.1991, 90/14/0262; VwGH 2.3.1993, 91/14/0003; VwGH
12.4.1994, 90/14/0044; VwGH 21.6.1994, 91/14/0165; VwGH 21.7.1998, 93/14/0187,
0188). Abweichend von dem Grundsatz, dass Begründungsmängel
erstinstanzlicher Bescheide im Berufungsverfahren saniert werden können (zB
VwGH 4.9.1986, 86/16/0083; VwGH 17.2.1994, 93/16/0117), ist eine hinsichtlich
der Darstellung der Wiederaufnahmsgründe fehlende bzw. mangelhafte
Begründung im Berufungsverfahren nicht sanierbar. Der Berufung vom 2. April
2003 gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1997 ist daher stattzugeben und
die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben. Dies gilt unabhängig
davon, aus welchen Gründen die Wiederaufnahmsbescheide angefochten wurden.
Hinsichtlich der Veranlagung zur
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
1999 ist festzuhalten, dass die im Mai 2000 durchgeführte
Vorprüfung Bescheide nach sich gezogen hat. Die Steuererklärungen
für das Jahr 1999 wurden erst nach Ankündigung dieser Vorprüfung
am 16. Mai 2000 eingereicht, sie wurden in die Prüfung der Aufzeichnungen
miteinbezogen. Das für die Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 1999 maßgebliche abgeschlossene Verfahren ist jenes, das
am 13. Juni 2000 als Ergebnis der Vorprüfung zur Erlassung entsprechender
Erstbescheide geführt hat. Dabei wurden mit den eingereichten
Steuererklärungen übereinstimmende Bescheide erlassen, vom
Vorprüfer wurden keine Feststellungen getroffen, die zu einer Änderung
der erklärten Besteuerungsgrundlagen geführt hätten.
Entscheidungswesentlich ist in der Folge, ob die am 13. Juni 2000 aufgrund der
Vorprüfung ergangenen Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat des
Vorprüfers oder anderer Personen herbeigeführt wurden.
Der
Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1 lit. a BAO ist nur dann als gegeben
anzusehen, wenn die betreffende gerichtlich strafbare Tat darauf gerichtet war,
die Hinausgabe eines bestimmten Bescheides herbeizuführen. Keine auf diesen
Tatbestand gestützte Wiederaufnahme ist jedoch möglich, wenn zB
strafbare Handlungen lediglich aufgrund ihres wirtschaftlichen Ergebnisses zu
einer Besteuerung und damit letztendlich auch zur Hinausgabe des
Abgabenbescheides führen (VwGH 9.11.1983, 82/13/0095; vgl. auch Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 303 Tz 2; Stoll, BAO, Kommentar, 2919;
Aichlreiter, SWK 1991, A V 21). Die Wiederaufnahme wegen gerichtlich strafbarer
Taten setzt keine gerichtliche Verurteilung voraus (Hauer/Leukauf,
Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, 650; Walter/Thienel,
Verwaltungsverfahrensgesetze, 1467). Die Frage des Vorliegens einer gerichtlich
strafbaren Tat ist von der Abgabenbehörde erforderlichenfalls als
Vorfrage
(§ 116 BAO) nach dem Maßstab des Strafrechts zu beurteilen.
Voraussetzung ist, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich
strafbaren Handlung erfüllt ist (Stoll, BAO, Kommentar, 2918; Aichlreiter,
SWK 1991, A V 22).
Das Finanzamt I stützte die Wiederaufnahme des
Verfahrens darauf, dass die am 13. Juni 2000 aufgrund der Vorprüfung
ergangenen Bescheide durch gerichtlich strafbare Handlungen gemäß
"§ 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit
mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung
mit § 302 StGB" herbeigeführt worden seien. Die Frage, ob eine
gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat ein Gericht zu prüfen und zu
entscheiden. Zum Zeitpunkt der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens
am 4. März 2003 lag eine Entscheidung des Gerichtes in der Sache
"X und andere" nicht vor, die
Staatsanwaltschaft hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal Strafanträge
bzw. Anklagen erhoben. Das Finanzamt I hatte daher als Vorfrage selbst zu
beurteilen, ob die objektive und subjektive Tatseite eines Missbrauches der
Amtsgewalt (§ 302 StGB) erfüllt ist. Liegt eine Vorfrage vor,
über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde (vom
zuständigen Gericht) noch nicht entschieden ist, so ist die
Abgabenbehörde nach § 116 Abs. 1 BAO berechtigt, diese Rechtsfrage
nach eigener Anschauung zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist in die
Begründung des Bescheides aufzunehmen. Sie ist somit nicht
Spruchbestandteil, fließt jedoch in den Spruch des Bescheides ein (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 116 Tz 8).
An dieser Stelle ist auf § 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 zu
verweisen, der (nahezu) den gleichen Wortlaut wie § 303 Abs. 1 lit. a BAO
aufweist. Im Zusammenhang mit § 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 hat der VwGH im
Erkenntnis vom 19.4.1994, 93/11/0271, Folgendes zum Ausdruck gebracht:
"Nach dem
insoferne eindeutigen Wortlaut des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist es für eine
Wiederaufnahme zwar nicht erforderlich, dass die Partei wegen der strafbaren
Handlung bereits verurteilt ist. Der Wiederaufnahmsgrund - insbesondere die
strafbare Handlung - muss von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde
aber aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen
als erwiesen
angenommen
werden. Ein bloßer
Verdacht kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen,
aber keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen, der es rechtfertigte, die
Rechtskraft zu durchbrechen und gegebenenfalls (wie hier) eine
rechtskräftig zuerkannte Berechtigung wieder aufzuheben. Da die
Behörde dies verkannt und die in Rede stehende Wiederaufnahme
ausschließlich auf den ihrer Meinung nach gegebenen Verdacht einer
strafbaren Handlung des Beschwerdeführers gestützt hat, war der
angefochtene Bescheid gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."
Die Begründung der
angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide erschöpft sich darin (vgl. den Anhang
zu Tz 21 des Bp-Berichtes vom 4. März 2003, Bp xyz), dass
"gegen X und andere wegen § 33 Abs. 1 und
2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB" vom Landesgericht I eine
Voruntersuchung eingeleitet worden sei. Der bloße Hinweis auf eine
laufende Voruntersuchung des Landesgerichtes reicht nicht aus, um das Vorliegen
eines Missbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) - wohl durch den
Vorprüfer - im konkreten Fall als erwiesen anzunehmen. Dies umso mehr, als
der Vorprüfer in der Begründung der angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide namentlich gar nicht erwähnt wurde. Auch wurden die
dem Vorprüfer im Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Abgabenverfahren konkret zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht
dargestellt. Im Rahmen der Vorfragenbeurteilung hätte das Finanzamt I in
der Begründung der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide darstellen
müssen, welche Taten von welcher Person in welchem Zusammenhang als
strafbar erachtet werden. Mangels Konkretisierung des Vorwurfes einer
gerichtlich strafbaren Tat ist eine Nachprüfung dahingehend nicht
möglich, ob (und in welchem Ausmaß) der Vorprüfer oder andere
Personen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Abgabenverfahren
tatsächlich einen Missbrauch der Amtsgewalt zu verantworten hat. Allein der
Hinweis auf eine laufende Voruntersuchung des Landesgerichtes reicht nicht aus,
den Wiederaufnahmsgrund der "anderen
gerichtlich strafbaren Tat" in § 303 Abs. 1 lit. a BAO herzustellen,
solange keine Konkretisierung erfolgt, in welcher Weise damit sowohl von der
objektiven als auch von der subjektiven Tatseite her der Tatbestand einer
gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt worden sein soll (vgl. dazu VwGH
24.3.1980, 810/79, 539/80, 540/80; ergangen zu dem mit § 69 Abs. 1 Z 1 AVG
1991 identischen § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950).
Der
Begründung der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide kann auch nicht
entnommen werden, dass (und aufgrund welcher Umstände) das Finanzamt I den
Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1 lit. a BAO aufgrund der ihm
vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen hat. Eine Beurteilung
dahingehend, ob die objektive und subjektive Tatseite eines Missbrauches der
Amtsgewalt durch den Vorprüfer im gegenständlichen Abgabenverfahren
erfüllt ist, wurde vom Finanzamt I offensichtlich nicht vorgenommen.
Jedenfalls wurde eine solche Vorfragenbeurteilung nicht in die Begründung
der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide aufgenommen. Auch dem übrigen
Inhalt des Bp-Berichtes vom 4. März 2003, Bp xyz, lässt sich nicht
entnehmen, dass das Finanzamt I die objektive und subjektive Tatseite eines
Missbrauches der Amtsgewalt eingehend geprüft und als erwiesen angenommen
hätte.
Im
Rahmen der Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG
wurde zwar der Verdacht geäußert, dass der Vorprüfer im Namen
der steuerlichen Vertreterin für den Berufungswerber gleichzeitig auch die
Jahresabschlüsse und Steuererklärungen erstellt haben könnte.
Diesbezüglich wurden auch Schriftprobenvergleiche angestellt (der Vergleich
betraf den vom Vorprüfer anlässlich der Erstprüfung erstellten
Arbeitsbogen und den Handakt der Steuerberatungskanzlei mit den darin
enthaltenen Erlöszusammenstellungen), eine Würdigung dieser Vergleiche
im Hinblick auf eine Personenidentität ist dem Bp-Bericht jedoch nicht zu
entnehmen (vgl. den Anhang zu Tz 12 des Bp-Berichtes vom 4. März 2003, Bp
xyz).
Bei
der Wiederholungsprüfung wurde auch festgestellt, dass der
Prüfungsauftrag für die Erstprüfung vom Vorprüfer selbst
unterfertigt und die Steuererklärungen für das Jahr 1999 erst nach
Ankündigung dieser Vorprüfung eingereicht worden seien. Im Hinblick
auf das Streitjahr 1999 wurden dabei nicht erklärte Erlöse von brutto
100.000 S festgestellt, die den erklärten Umsätzen und Gewinnen
hinzuzurechnen seien (vgl. Tz 14 und 17 des Bp-Berichtes vom 4. März 2003,
Bp xyz). Schlussfolgerungen bzw. weitere Erhebungen zur objektiven und
subjektiven Tatseite eines Missbrauches der Amtsgewalt wurden anlässlich
der Wiederholungsprüfung jedoch nicht getätigt. Es wurde vielmehr
offen gelassen, ob die Erlösdifferenzen des Jahres 1999 tatsächlich
auf gerichtlich strafbare Handlungen des Vorprüfers
zurückzuführen sind (vgl. den Anhang zu Tz 12 des Bp-Berichtes vom 4.
März 2003, Bp xyz):
"Bezüglich
der Art des Entstehens der Erlösdifferenzen 1999 kann aufgrund der
vorgelegten Unterlagen keine Wertung seitens des Prüfers abgegeben werden
(ob Erlöse bewusst verkürzt wurden oder durch Summenfehler entstanden
sind)."
Das
Vorliegen eines Missbrauches der Amtsgewalt durch den Vorprüfer wurde somit
vom Prüfer der Wiederholungsprüfung - und ihm folgend vom Finanzamt I
- im konkreten Fall keineswegs als erwiesen angenommen.
Im
Übrigen wird festgehalten, dass die Vorfragenbeurteilung des Vorliegens
einer gerichtlich strafbaren Tat nicht Gegenstand dieser Berufungsentscheidung
ist.
Die
Konsequenzen einer hinsichtlich der Darstellung der Wiederaufnahmsgründe
mangelhaften Bescheidbegründung wurden bereits dargestellt (vgl. die
Ausführungen das Streitjahr 1997 betreffend). Der Berufung vom 2. April
2003 gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999 ist daher ebenfalls
stattzugeben und die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
9. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0311-I/03
- Stammnummer
- 10359
- Gültig
- 09.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF