…in Teilbeträgen erfolgt, spielt für die Beurteilung keine Rolle Auch der von der Bw aufgezeigte Hinweis auf den Umstand, dass es in den Jahren 1999 und 2000 aufgrund der gegebenen Erfolgsabhängigkeit der Gehälter bereits zu Vergütungsschwankungen gekommen sei, geht insofern ins Leere, als es nichts…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. Februar 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Mag. Irene König, vom 7. Dezember 2010 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden: Der angefochtene Einkommensteuerescheid für das Jahr 2006 vom…
…habe. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 10.4.2002 Berufung erhoben. Richtig sei, dass die am 30.6.2001 fälligen Juni-Gehälter zur Überweisung frei gegeben und am 2.7.2001 dem Bankkonto angelastet worden seien, nicht jedoch, so wie in den Vorjahren…
…versteuert. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 7 Z 6 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt werden: Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einem in § 1 Abs. 2 Z 2…
…der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 5. Juli 2007 entsprechen (vgl. die dortigen Abgabenberechnungen) - wie folgt darstellen: | Jahr | Arbeitslöhne gemäß § 41 (3) FLAG (GF-Gehälter u. sonst. Vergütungen) | DB | DZ | 2000 | 99.352,81 (inkl. Km-Geldvergütung: 13.889,56…
…Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
… Tz. 38 zu § 19) wird die Auffassung vertreten, dass von einem Zufluss von Gehältern eines (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführers auch dann auszugehen sei, wenn die Bezüge nicht ausbezahlt bzw. überwiesen sondern bloß gutgeschrieben würden. Dies gelte allerdings nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Kapitalgesellschaft. Von der…
…Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 EStG 1988. Demnach sind Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden, Einkünfte aus genannter Tätigkeit. Eine wesentliche Beteiligung liegt dann…