Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1113-W/02
Geschäftsführervergütung, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer, Sachbezug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1113-W/02vom 29.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit eines wesentlich beteiligten Gesellschaffter-Geschäftsführers einer GmbH gehören, schon dem Gesetzeswortlaut des § 22 Z 2 EStG 1988 zufolge, Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Horst Weninger, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk in Wien und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1994 und 1995 sowie für 1997 entschieden:
Der
Berufung hinsichtlich Einkommensteuer 1994 und 1995 wird teilweise Folge
gegeben. Die Berufung hinsichtlich 1997 wird abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer 1994 und 1995 werden
abgeändert.
Der Bescheid
hinsichtlich Einkommensteuer 1997 bleibt unverändert.
Der Bescheid
hinsichtlich Einkommensteuer 1997 ergeht endgültig.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist
Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH . Strittig sind die
Höhe der Geschäftsführerbezüge (1994 und 1995) sowie die
Hinzurechnung von KFZ-Sachbezügen in den Berufungsjahren.
Es
erging folgende Kontrollmitteilung an das zuständige
Einkommensteuerfinanzamt:
Die im Zuge der
Lohnsteuerprüfung der Fa. X-GmbH festgestellten Vergütungen an
den Geschäftsführer Bw. wurden mitgeteilt. Die Vergütungen, der
Sachbezug gem. § 15 EStG für die Privatnutzung des firmeneigenen
Kraftfahrzeuges, sowie die von der Firma bezahlten Beiträge an die SV - der
gewerblichen Wirtschaft für den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer Bw. wurden lt. der ab 1.1.1994
gültigen Fassung des § 41 FLAG dem Dienstgeberbeitrag und dem
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterzogen.
1994:
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Geschäftsführervergütung
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1.080.000,00
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SV-Beiträge:
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25.554,67
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Sachbezug KFZ
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65.400,00
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1.170.954,67
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1995:
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Geschäftsführervergütung
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1.080.000,00
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SV-Beiträge:
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116.888,00
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Sachbezug KFZ
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65.400,00
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1.262.288,00
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1997:
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Geschäftsführervergütung
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1.080.000,00
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SV-Beiträge:
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137.214,00
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Sachbezug KFZ
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65.400,00
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1.462.614,00
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|
Daraufhin
wurde vom Finanzamt dem Bw. Folgendes vorgehalten:
Dem Bw. seien 1994 bis 1997
Geschäftsführerbezüge von der X-GmbH in Höhe von
ATS 1,080.000,00 zugeflossen. Im Jahr 1996 seien jedoch nur
ATS 860.000,00 an Geschäftsführerbezügen versteuert worden.
Weiters habe der Bw. für die Jahre 1994 bis 1997 Sachbezüge für
die private Nutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges in Höhe von
jährlich ATS 65.400,00 erhalten. Derartige Einnahmen habe der Bw.
nicht erklärt, wobei die Abgabenbehörde I. Instanz anmerkte, dass
die Erklärungen 1997 noch nicht abgegeben worden seien. Der Bw. wurde
aufgefordert zu beiden Punkten Stellung zu nehmen. Es wurde vom Finanzamt
mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Bescheide 1994 und 1995
erforderlichenfalls gem. § 303 (4) BAO wiederaufzunehmen.
Da der Bw. diesen Vorhalt
unbeantwortet ließ, wurden die Einkommensteuerbescheide 1994, 1995 und
1997 erlassen, wobei 1994 1.034.778,00, 1995 ATS 1.110.896,00 und für
1997 aufgrund der unten angeführten Berufungsvorentscheidung hinsichtlich
der X-GmbH ATS 685.400,00 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit
unter Einbeziehung eines KFZ-Sachbezugs von ATS 65.400,00 p.a. angesetzt
wurden.
Gegen die
Einkommensteuerbescheide erhob der Bw. Berufung und begründete diese wie
folgt:
hinsichtlich
1994: Die Höhe der im Bescheid angeführten Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Ausgehend von den
Ansätzen der Lohnsteuerprüfung würde sich eigentlich ein Betrag
von ATS 1.030.440,00 ergeben (minus 12% Pauschale). Ausgehend von den im
Kalenderjahr tatsächlich zugeflossenen
Geschäftsführerbezügen (S 1.075.000,00) ergäbe sich ein
Einkommen von ATS 1.026.040,00. Für die Hinzurechnung wegen
Privatnutzung des Dienstfahrzeuges sei auf Grund eines vorhandenen Privat-PKW
kein Grund gegeben. Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
müsste ATS 968.488,00 betragen:
Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer
der X-GmbH
|
Bezüge
1.1.-31.1.1994
|
85.000,00
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Bezüge
1.2.-31.12.1994
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990.000,00
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Sozialversicherungsbeiträge
|
25.554,67
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Summe der Einnahmen
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1.100.554,67
|
BETRIEBSAUSGABEN
|
|
Pauschale von 12 %
|
132.066,56
hinsichtlich
1995: Der unter selbständige Einkünfte ausgewiesene Betrag sei
nicht exakt nachvollziehbar. Nach den Ansätzen aus der
Lohnsteuerprüfung ergäbe sich ein steuerpflichtiges Einkommen von nur
ATS 1.110.813,00. Zudem berufe er gegen die Hinzurechnung für die
Privatnutzung des Dienstfahrzeuges, weil im Jahr 1995, wie auch 1994 und 1996,
ein PKW im Privatvermögen vorhanden gewesen sei, mit dem die Privatfahrten
durchgeführt werden würden. Die private Mitveranlassung von
Dienstfahrten würde von der betrieblichen Mitveranlassung von Fahrten mit
dem Privat-PKW mehr als aufgewogen. Die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Tätigkeit als Gesellschaftergeschäftsführer
der X-GmbH würden daher im Jahr 1995 ATS 1.053.261,00
betragen:
|
Bezüge
1.1.-31.12.1995
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1.080.000,00
|
Sozialversicherungsbeiträge
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116.888,00
|
Summe der Einnahmen
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1.196.888,00
|
BETRIEBSAUSGABEN
|
|
Pauschale von 12 %
|
143.627,00
hinsichtlich
1997: Die als selbständige Einkünfte erklärten
Geschäftsführerbezüge seien um ATS 65.400,00 erhöht
worden. Dieser Betrag stelle die von der Behörde angenommene Privatnutzung
des Firmen-Pkws durch den Steuerpflichtigen dar. Die Zurechnung stütze sich
auf die Feststellung aus einer Lohnsteuerprüfung bei jener Gesellschaft,
aus der der Bw. Geschäftsführerbezüge erhalte. Die betreffende
Prüfung sei in Abwesenheit des Geschäftsführers und ohne
Konsultation des Steuerberaters mit einer Mitarbeiterin des Unternehmens
durchgeführt und abgeschlossen worden. Laut Prüfbericht sei die
Kfz-Hinzurechnung wegen fehlender Fahrtenbücher erfolgt. Auf entsprechende
Befragung hätten sowohl der Geschäftsführer als auch die
betroffene Mitarbeiterin angegeben, dass für den gesamten betroffenen
Zeitraum bis laufend Fahrtenbücher geführt worden seien bzw. werden
und dass der Prüfer deren Vorlage nicht verlangt habe.
Die im Bescheid erwähnte
Kontrollmitteilung sei nicht mehr aktuell. Der Bw. übermittelte ein
Berechnungsblatt aus einer Berufungsvorentscheidung vom 6.3.2000 und zwar zu
jenem Verfahren, aus dem die Kontrollmitteilung vorliegen müsste. In der
Berufungsvorentscheidung (BVE) seien den Ansätzen aus den Buchhaltungen
bzw. Bilanzen der X-GmbH, von der der Bw. seine
Geschäftsführerbezüge erhalte, sowie einer Entscheidung des VwGH
zu diesem Thema, Rechnung getragen und letztendlich nur jene Beträge als
Geschäftsführervergütungen gewertet worden , die dem Bw. laut
Gesellschafterbeschluss zugestanden seien. Hinsichtlich der Hinzurechnung des
Sachbezuges für die Kfz-Nutzung brachte der Bw. vor, das er ein
Privatfahrzeug besitze, mit dem er seine Privatfahrten erledige, wobei er mit
dem Privatauto eher noch betriebliche Fahrten für die Gesellschaft
unternehme, als dass er mit dem Firmenfahrzeug privat unterwegs
wäre.
Zum LSt-Prüfungsverfahren
die X-GmbH betreffend wird Folgendes ausgeführt: Der Bw.
berief gegen die Abgabenbescheide hinsichtlich LSt-Prüfung 1994 bis 1997:
Die Vorschreibungen seien ohne gesonderte Begründung nur mit dem
allgemeinen Hinweis auf das FLAG erfolgt. Es werde daher davon ausgegangen, dass
die Behörde dem Gesellschaftergeschäftsführer die
Dienstnehmereigenschaft "unterstelle" und sich dabei auf die hinlänglich
bekannten Erkenntnisse des VwGH aus der jüngsten Vergangenheit berufe.
Falls dies nicht der Fall sei, verlange er eine ausführliche
Begründung. Als Basis für die Berechnung der Abgaben von den
Geschäftsführerbezügen sei für die Jahre 1994-1997
durchgehend eine jährliche Vergütung von ATS 1.080.000,00
angesetzt worden, tatsächlich seien jedoch nur folgende
Geschäftsführervergütungen verrechnet
worden:
|
1994
|
1.075.000,00
|
1995
|
1.080.000,00
Für 1997
sei bisher nur der Bezug für Jänner fixiert, er betrage
ATS 70.000,00. Für die Monate 2-12/1997 stehe auf Grund des schlechten
Betriebsergebnisses 1997/98 nur ein monatlicher Bezug von ATS 50.000,00 zu.
Damit ergebe sich für das Kalenderjahr eine Vergütung von
ATS 620.000,00. In den zum Thema Dienstverhältnis von wesentlich
beteiligten Gesellschaftern ergangenen Erkenntnissen betone der oberste
Gerichtshof immer wieder, dass außer der Weisungsgebundenheit "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sein müssen, um eine
Abgabenpflicht der Geschäftsführervergütungen von wesentlich
beteiligten Gesellschaftern zu begründen. Nach Meinung des Bw. seien diese
Voraussetzungen in gegenständlichem Fall nicht gegeben. Die wichtigsten
Gründe, die gegen ein Dienstverhältnis sprechen würden,
seien: kein Dienst- oder Werkvertrag keine
Urlaubsregelung keine Urlaubs- oder Krankenvertretung: Er sei auch in
Zeiten der Abwesenheit immer erreichbar. kein Anspruch auf
Sonderzahlungen kein Abfertigungsanspruch keine fixe
Arbeitszeit keine feste Einbindung in die Betriebsorganisation Aus
dieser Aufzählung sei ersichtlich, dass der Bw. keine Einkünfte im
Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988 beziehe, da kein
Dienstverhältnis mit der X-GmbH vorliege.
Das
Finanzamt erließ hinsichtlich Einkommensteuer 1994 und 1995 folgende
Berufungsvorentscheidung:
Im Zuge einer vom Finanzamt für
Körperschaften bei der Firma X-GmbH für den Zeitraum 1994 bis
1997 durchgeführten Lohnsteuerprüfung (Kontrollmitteilung
v. 18.5.1999) habe sich herausgestellt, dass der Bw. im
Prüfungszeitraum je 1,080.000,-- p.a. an
Geschäftsführervergütungen (abweichend von den Erklärungen
1994 bis 1996) erhalten habe. Weiters seien ein Sachbezug gem. § 15
EStG für die Privatnutzung des firmeneigenen Kfz (nicht in Erklärungen
enthalten), sowie der Höhe nach von den Erklärungen abweichende
Zahlungen der GmbH an die SV der Gewerblichen Wirtschaft festgestellt
worden.
Mit Ergänzungsvorhalt v. 21.6.1999 (Zustellung
lt. Rsb Rückschein: 24.6.1999) sei der Bw. um Stellungnahme zu o.a.
Sachverhalt bis 21.7.1999 zu den o.a. Feststellungen der Lohnsteuerprüfung
ersucht worden. Am 30.8.1999 seien die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1994
bis 1996 (1996 ist nicht berufungsanhängig) erlassen worden, nachdem der
angeführte Vorhalt bis dahin nicht beantwortet worden sei.
In der gegen die Sachbescheide gerichteten Berufung wende
der Bw. Folgendes ein:
Rechnerische
Unrichtigkeiten in den Bescheiden 1994 und 1995.
Die
private Mitveranlassung von Fahrten mit dem firmeneigenen PKW sei von der
betrieblichen Mitveranlassung von Fahrten mit dem Privat PKW mehr als aufgewogen
worden, weshalb kein Grund für den Sachbezugsansatz
vorliege.
zu Kfz
Sachbezug:
Der Vorteil der Privatnutzung des arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeuges sei in § 4 der zu § 15 EStG 88 ergangenen
Verordnung des Bundesministers f. Finanzen über die bundeseinheitliche
Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993,
BGBl. 1992/642, geregelt.
Demnach sei dieser Vorteil mit 1,5 Prozent der
Anschaffungskosten des Fahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe) maximal mit 7.000,-- im Monat
(= 84.000,--/Jahr) anzusetzen (Abs. 1).
Werde das firmeneigene Fahrzeug nachweislich im
Jahresdurchschnitt für Privatfahrten (einschließlich Wohnung -
Arbeitsstätte) maximal 500 km monatlich benützt, sei nur der halbe
Betrag (maximal 3.500,-- pro Monat, d.s. 42.000,--) anzusetzen, wobei
unterschiedliche Kilometerleistungen für Privatfahrten in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen unbeachtlich seien (Abs. 2). Die
Inanspruchnahme des halben Prozentsatzes könne daher nur dann zur Anwendung
gelangen, wenn die durchschnittliche private Monatskilometerleistung von maximal
500 km durch eine exakte Fahrtenbuchführung, aus der die
Firmen - Kilometer getrennt von den privaten ersichtlich seien,
nachgewiesen werde.
Anlässlich der Lohnsteuerprüfung für die
Jahre 1994 bis 1997 bei der Firma X-GmbH , bei der der Bw. im
Prüfungszeitraum wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer iSd. § 22 Z 2 EStG
gewesen sei, sei die bisher nicht erfasste Überlassung eines firmeneigenen
PKW festgestellt worden. Da lt. Auskunft des Lohnsteuerprüfers das
abverlangte Fahrtenbuch nicht vorgelegt worden sei, sei auf Grund der gegebenen
Privatnutzung dieses Kfz der Sachbezug gem. § 41 FLAG idF
BGBl. Nr. 818/1993 iSd. des § 4 Abs. 1 der o.a.
Verordnung der DB - Basis anzurechnen gewesen (Anschaffungskosten des
Fahrzeuges lt. Auskunft des Lohnsteuerprüfers ca. ATS 363.000,--,
Sachbezug ATS 5.450,--/Monat). Auf Grund der Kontrollmitteilung v.
18.6.1999 an das Finanzamt sei der Bw. mit Vorhalt v. 21.6.1999 (Zustellung
24.6.1999), der bis zur Bescheiderlassung unbeantwortet geblieben wäre, um
Aufklärung und Stellungnahme zu diesem Sachverhalt ersucht worden. Im
Berufungsschreiben v. 13.10.1999 habe der Bw. lediglich angeführt, dass in
den Jahren 1994 bis 1996 auch ein Privat-PKW vorhanden gewesen sei, und dass die
private Mitveranlassung von Fahrten mit dem firmeneigenen PKW von der
betrieblichen Mitveranlassung von Fahrten mit dem Privat PKW mehr als aufgewogen
worden sei, womit keine Begründung für den Ansatz eines Sachbezuges
gegeben sei. Selbst im Fall einer nur geringfügigen (und durch die
Führung eines Fahrtenbuches nachzuweisenden) Privatnutzung des
firmeneigenen PKW (bis durchschnittlich 500 Km monatlich) sei der Ansatz
eines Sachbezugswertes lt. Abs. 2 der o.a. Verordnung, und zwar ungeachtet
vom Vorhandensein eines eigenen Privat PKW, der auch für betriebliche
Fahrten herangezogen werde, gesetzlich vorgesehen. Der betrieblich bedingte und
ebenfalls (durch ein Fahrtenbuch) nachzuweisende Aufwand der auf den Privat PKW
entfalle, könne - falls nicht wie im Fall des Bw. von der
Basispauschalierung gem. § 17 Abs. 1 EStG Gebrauch gemacht werde
- dagegen als Betriebsausgabe (Km - Geld oder anteilige nachgewiesene Kosten,
wenn der PKW wie in gegenständlichem Fall nicht zum Betriebsvermögen
gehöre, bzw. anteilige AfA und anteilige nachgewiesene Kosten, wenn der PKW
Betriebsvermögen darstellte) geltend gemacht werden.
Da im vorliegenden Fall somit lt. Angaben des Bw.
Verhältnisse vorliegen würden (private und betriebliche Nutzung sowohl
des firmeneigenen als auch des privaten PKW), die nur vom Bw. selbst (bzw. von
der GmbH im Lohnsteuerprüfungsverfahren) geklärt werden können
(und auf Grund der Privatnutzung des firmeneigenen PKW jedenfalls ein Sachbezug
gem. der o.a. Verordnung anzusetzen sei), der Bw. aber dieser erhöhten
Mitwirkungsverpflichtung durch Vorlage von geeigneten Beweismitteln (z.B.
Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches für den
firmeneigenen PKW) nicht nachgekommen sei, erübrige es sich auch nach
Ansicht des Finanzamtes, die Vorlage dieses entweder nicht mehr auffindbaren
oder überhaupt nie geführten Fahrtenbuches als entscheidendes
Beweismittel für den Ansatz des halben Sachbezugswertes nochmals
abzuverlangen. Die amtswegige Ermittlungspflicht gem. § 115 BAO
finde nämlich dort ihre Grenzen, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken
mit dem Abgabenpflichtigen geklärt werden könne, dieser aber zur
Mitwirkung nicht bereit sei oder eine solche unterlasse.
ad Höhe und Zufluss
der Geschäftsführerbezüge: Auch für das Jahr 1994
werde der Geschäftsführerbezug lt. Kontrollmitteilung
v. 18.6.1999 iHv. ATS 1,080.000,-- angesetzt (für das Jahr
1995 ergeben sich diesbezüglich lt. Beilage zur Berufung keine Differenzen,
im Jahr 1994 würde sich eine geringfügige Differenz iHv.
ATS 5.000,--ergeben).
Aus den dargelegten
Gründen würden sowohl der Kfz-Sachbezug als auch die
Geschäftsführerbezüge (sowie die nicht beeinspruchten
SV-Zahlungen) gemäß der Kontrollmitteilung v. 18.6.1999 im Zuge
der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO in
den angefochtenen Einkommensteuer-Sachbescheiden wie folgt
berücksichtigt:
|
KM v. 18.6.1999
|
1994
|
1995
|
GF-Bezüge
|
1,080.000,00
|
1,080.000,00
|
SV-Beiträge
|
25.554,67
|
116.888,00
|
Sachbezug Kfz
|
65.400,00
|
65.400,00
|
Summe Einnahmen
|
1,170.954,67
|
1,262.288,00
|
12% BA-Pauschale
|
-140.514,56
|
-151.474,56
|
sonst. selbst. Eink:
|
1,030.440,00
|
1,110.813,00
Der Bw. stellte hinsichtlich
der Berufungen 1994 und 1995 den Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde
II. Instanz: Er wies darauf hin, dass beim Finanzamt für
Körperschaften betreffend die X-GmbH . ein Rechtsmittelverfahren zur
Klärung der Vorfragen zum gegenständlichen Verfahren laufe. Dort werde
sowohl die Dienstnehmereigenschaft des Steuerpflichtigen als auch die
tatsächliche Höhe der Geschäftsführerbezüge untersucht
und geklärt. Der Bw. ersuchte, die Berufungsentscheidung hinsichtlich
Einkommensteuer 1994-1995 bis zur Beendigung dieses Verfahrens auszusetzen bzw.
beide Verfahren gemeinsam zu behandeln.
Zu dem vom Bw. angeführten
Rechtsmittelverfahren hinsichtlich X-GmbH wird folgendes ausgeführt:
Hinsichtlich des Haftungs- und Abgabenbescheids über die LSt-Prüfung
für die Jahre 1994 bis 1997 erließ das zuständige Finanzamt eine
teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung: Die Behauptung, dass der
Geschäftsführer (der Bw.) lediglich die in der Berufungsschrift
genannten Beträge erhalten habe, entspreche deswegen den Tatsachen, da der
Lohnsteuerprüfer die Daten aus dem Lohnkonto des vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahres der X-GmbH verwendete, es aber bei der DB
und DZ-Festsetzung ein Wirtschaftsjahr nicht gebe. In diesem Sinn sei der
Berufung ein teilweiser Erfolg beschieden. In der Begründung wurde auf das
VwGH-Erkenntnis vom 27. Juli 1999, 9/14/0136, (ÖStZB 2000/7)
hingewiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkenne, ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang
mit der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b
EStG 1988, dass der Formulierung "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" in § 22 Z. 2 das Verständnis
beizulegen sei, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankomme, wenn diese
wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben sei, im Übrigen
aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzung eines
Dienstverhältnisses vorliegen müsse. Es sei die auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit
hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der Unselbständigkeit
oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stehen würden. Dabei
komme dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des Unternehmerwagnisses wesentlichen
Bedeutung zu (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18.09.1996, 96/15/0121 und vom
24.02.1999, 98/13/0014). Aufgrund genannter BVE ergaben sich folgende
Berechnungen: 1994
|
Geschäftsführervergütungen
|
1.075.000,00
|
|
|
|
SV-Beiträge
|
25.555,00
|
|
|
|
Kfz-Sachbezug
|
65.400,00
|
|
|
|
DB/DZ Basis
|
1.165.955
|
|
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1995
|
Geschäftsführervergütungen
|
unverändert
|
|
|
|
SV-Beiträge
|
wie Bericht vom
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Kfz-Sachbezug
|
18.05.1999
|
|
|
|
DB/DZ Basis
|
1.262.288,00
|
|
|
1997
|
Geschäftsführervergütungen
|
620.000,00
|
|
|
|
SV-Beiträge
|
137.214,00
|
|
|
|
Kfz-Sachbezug
|
65.400,00
|
|
|
|
DB/DZ Basis
|
822.614,00
|
|
|
Der Bw. verzichtete auf die
ursprünglich hinsichtlich 1994 und 1995 beantragte mündliche
Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie vom Bw. angeregt worden ist, wurde der Ausgang des
diesbezüglichen Berufungsverfahrens bei der X-GmbH abgewartet und die
Höhe der Geschäftsführerbezüge, die aufgrund der
Berufungsvorentscheidung für die X-GmbH vom 6. 3. 2000 festgestellt
worden sind, diesem Verfahren zugrundegelegt.
ad
Geschäftsführervergütungen:
Bei den Geschäftsführer-Bezügen von der
X-GmbH handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit
gem. § 22 Z 2 EStG 1988. Demnach sind Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweisende Beschäftigung gewährt werden, Einkünfte aus genannter
Tätigkeit. Eine wesentliche Beteiligung liegt dann vor, wenn ein Anteil am
Grund- oder Stammkapital mehr als 25 % beträgt. Der Bw. hat in den
Berufungsjahren einen Kapitalanteil von 99 %, weshalb die Voraussetzungen
für die wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 EStG 1988
erfüllt sind.
Geschäftsführerbezüge
1994 und 1995:
Der Berufung hinsichtlich 1994
ist insoweit stattzugeben, als im Kalenderjahr von tatsächlich
zugeflossenen Geschäftsführerbezügen in Höhe von
ATS 1.075.000,00 auszugehen ist.
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1994
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ATS
|
GF- Bezüge
|
|
|
1,075.000,00
|
SV-Beiträge
|
|
|
25.554,67
|
Sachbezug KFZ
|
|
65.400,00
|
|
|
|
1,165.954,67
|
12 % BA - Pauschale
|
|
-139.914,56
|
|
|
|
1,026.040,11
Bezieht der Steuerpflichtige Sachbezüge, so liegt
insoweit ein Umsatz vor (tauschähnlicher Umsatz), der die
Bemessungsgrundlage für das Betriebsausgabenpauschale erhöht (Doralt,
4. Auflage, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 17
Tz 18/1).
Im Jahr 1995 ist von zugeflossenen
Geschäftsführerbezügen in Höhe von ATS 1.080.000,00
auszugehen. Aufgrund einer rechnerischen Korrektur zu Gunsten des Bw. ist der
Berufung diesbezüglich stattzugeben.
Dem Begehren des Bw., hinsichtlich der Vorfragen die
Beendigung des Rechtsmittelverfahrens bei der X-GmbH abzuwarten, ist somit
Rechnung getragen worden.
KFZ-Sachbezug 1994, 1995
und 1997:
Gem. § 22 Z 2 EStG 1988 gehören zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer geleistet werden. Unstrittig
ist, dass der Bw. in den Berufungsjahren 99% des Gesellschaftskapitals der
X-GmbH innehatte.
Vergleichsweise liegen bei den Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 Einnahmen vor, wenn dem
Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile iR genannter Einkunftsarten
zufließen (§ 15 Abs. 1 EStG 1988).
Zu den geldwerten Vorteilen zählt § 15
Abs. 2 EStG 1988 ausdrücklich die Überlassung von Kraftfahrzeugen
zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge (Doralt, 4. Aufl., Kommentar
zum Einkommensteuergesetz 1988, § 15 Tz 9).
Geldwerte Vorteile sind mit den üblichen Mittelpreisen
des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2 EStG 1988; zitiert in
Doralt, a.a.O., § 15 Tz 36).
Hinsichtlich der Privatnutzung eines PKW wird als Sachbezug
1,5 % der Anschaffungskosten (Neuwert, inkl. Sonderausstattungen,
Normverbrauchsabgabe und USt), höchstens jedoch ATS 7.000,00
angesetzt. Bei Privatfahrten von durchschnittlich höchstens 500 km im
Monat kann laut Verwaltungspraxis die Hälfte angesetzt werden. Der
Sachbezugswert ist vom Alter des Fahrzeugs unabhängig. Bei Gebrauchtwagen
ist der Sachbezugswert vom Neuwert (= Listenpreis im Zeitpunkt der
Erstzulassung ohne Sonderausstattung und Rabatte) zu errechnen. Angemerkt wird,
dass zu den Privatfahrten auch die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zählen (Doralt, a.a.O., § 15
Tz 53).
Der Bw. hat ausreichend Gelegenheit gehabt, durch Vorlage
von geeigneten Unterlagen wie etwa von einem Fahrtenbuch nachzuweisen, wie viel
km er tatsächlich privat gefahren ist.
Angemerkt wird, dass der Bw. im Zuge des Vorlageantrags
anregte, die Klärung der Vorfragen zum gegenständlichen
Einkommensteuerverfahren hinsichtlich Höhe der
Geschäftsführerbezüge sowie Dienstnehmereigenschaft im Verfahren
betreffend die X-GmbH abzuwarten. Diesem Begehren wurde Rechnung
getragen.
Der Bw. war in den Berufungsjahren Gesellschafter (neben
einem zweiten Beteiligten) und alleiniger Geschäftsführer der X-GmbH,
er war in den relevanten Berufungsjahren wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Laut Firmenbuchauszug FN war der Bw. Gesellschafter mit einer Stammeinlage von
ATS 495.000,00 (von einem Stammkapital von insgesamt ATS 500.000;
ATS 5.000,00 hielt der zweite Gesellschafter). Seit 2002 ist der Bw.
Alleingesellschafter und weiterhin Geschäftsführer der
X-GmbH.
ad Sachbezug 1994 und 1995:
Wie bereits vom Finanzamt ausgeführt wurde, kann aus
dem Vorbringen des Bw. im Berufungsverfahren 1994 und 1995, die Fahrten mit dem
Privat-PKW für den Betrieb würden die privat veranlassten Fahrten mit
dem firmeneigenen PKW mehr als aufwiegen, weshalb nach Ansicht des Bw. kein
Grund für den Ansatz eines Sachbezugs gegeben sei, für das
Berufungsbegehren nichts gewonnen werden. Selbst im Fall einer nur
geringfügigen und durch die Führung eines Fahrtenbuches
nachzuweisenden Privatnutzung des firmeneigenen PKW (bis durchschnittlich
500 km monatlich) ist der halbe Sachbezug - ungeachtet vom
Vorhandensein eines eigenen Privat-PKW, der möglicherweise auch für
betriebliche Fahrten herangezogen wird - hinzuzurechnen.
Trotz Berufungsvorentscheidung, die Vorhaltscharakter hat,
wurden keine geeigneten Beweismittel (z.B. Vorlage eines
ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches für den firmeneigenen
PKW) zum Nachweis des Ausmaßes der betrieblich bzw. privat veranlassten
Fahrten vorgelegt.
Aus der Berufungsausführung das Jahr 1997 betreffend,
der Bw. habe für den gesamten betroffenen Zeitraum bis laufend
Fahrtenbücher geführt, der Prüfer habe aber deren Vorlage nicht
verlangt, kann ebenfalls nichts gewonnen werden, da der Bw. ausreichend
Gelegenheit hatte, das Ausmaß der beruflich bzw. privat gefahrenen
Kilometer durch die Vorlage eines lückenlos geführten Fahrtenbuchs
nachzuweisen. So wurde der Bw. ausdrücklich mit Ergänzungsvorhalt vom
21. 6. 1999 (nachweislich laut Rsb-Rückschein am
24. 6. 1999 übernommen) aufgefordert, zu den Feststellungen der
Betriebsprüfung (Lohnsteuerprüfung hinsichtlich der X-GmbH die Jahre
1994 bis 1997 betreffend) Stellung zu nehmen. Der Bw. hätte aufgrund dieses
Vorhalts die Möglichkeit gehabt, das Ausmaß der privaten Verwendung
des Firmen-PKW durch geeignete Mittel nachzuweisen. Darüber hinaus ist
anzumerken, dass der Bw. wie bereits oben detailliert ausgeführt bei der
X-GmbH wesentlich beteiligter Gesellschafter Geschäftsführer iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988 war. Als alleiniger Geschäftsführer
der X-GmbH und Mehrheitsgesellschafter (er hatte 99 % des
Gesellschaftskapitals) hatte er auch im diesbezüglichen Lohnsteuerverfahren
1994 bis 1997 Gelegenheit, zu dem Berufungspunkt hinsichtlich des Sachbezugs
Stellung zu nehmen. Auch in diesem Verfahren erging eine
Berufungsvorentscheidung mit Vorhaltscharakter. Der Bw. hat dazu keine
Einwände vorgebracht.
Hinsichtlich aller Berufungsjahre wird Folgendes
ausgeführt:
Unstrittig ist, dass der Firmen-PKW auch privat vom Bw.
genutzt wurde. Strittig ist lediglich das Ausmaß der Nutzung. Die Pflicht
zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts findet
dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt
machen kann (VwGH-Erk. 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181, zit. in
Ritz, 2. Auflage, § 115 Rz 9).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine
Berufungsvorentscheidung, in der die Behörde das Ergebnis der
behördlichen Ermittlungen, Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen
darlegt und sich mit den anstehenden Sachverhaltsfragen auseinandersetzt,
geeignet, wie ein Vorhalt zu wirken und als solcher zu gelten
(VwGH 21.4.1983, 82/16/0177; 13.3.1986, 84/16/0235). Es ist Sache der
Partei, sich im Vorlageantrag mit den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung bzw. dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen
auseinander zu setzen und die daraus gewonnen Feststellungen zu widerlegen (VwGH
28.6.1989, 89/16/0048). Der Bw. hat weder im Einkommensteuerverfahren noch im
Lohnsteuerprüfungs-Verfahren hinsichtlich der X-GmbH für die Jahre
1994 bis 1997 trotz diesbezüglicher Vorhalte (etwa
Berufungsvorentscheidungen; Ergänzungsvorhalt im Einkommensteuerverfahren
hinsichtlich 1994 bis 1997 vom 21. 6. 1999, der nachweislich am
24.6.1999 zugestellt und übernommen wurde) keinen Nachweis über das
tatsächliche Ausmaß der Privatnutzung des Firmen-PKW erbracht. In
genanntem Ergänzungsvorhalt wurde der Bw. ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht, dass er in den Jahren 1994 bis 1997 Sachbezüge für
die private Nutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeugs in Höhe von
jährlich ATS 65.400,00 erhalten hat, die in den Jahreserklärungen
nicht aufschienen (es wurde darauf hingewiesen, dass die
Einkommensteuererklärung für 1997 noch nicht abgegeben worden ist).
Der Bw. wurde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass
aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Bw., er habe das Ersuchen um
Stellungnahme erst am 3.9.1999 gemeinsam mit den Bescheiden erhalten, nichts
gewonnen werden kann, zumal der Vorhalt nachweislich am 24. 6. 1999
übernommen worden ist.
Hinsichtlich des Sachbezugs PKW ist die Berufung aus
genannten Gründen in allen streitgegenständlichen Jahren
abzuweisen.
[Grafik]
Der Einkommensteuerbescheid 1997 ergeht endgültig, da
kein Vorläufigkeitsgrund gem. § 200 BAO
vorliegt.
Es ist daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. September 2003
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Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wesentlich beteiligter Gesellschaffter-GeschäftsführersGmbH-Gesellschafter-GeschäftsführerGehältersonstige Vergütungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1113-W/02
- Stammnummer
- 6149
- Gültig
- 29.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF