Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0654-W/05
Zufluss von teilweise nicht ausbezahlten sondern nur gutgeschriebenen Gehältern einer zu 100% beteiligten Gesellschafter - Geschäftsführerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0654-W/05vom 13.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Geschäftsführerin,
1120 Wien, X.Gasse, vertreten durch WIST Dkfm. Raimund Weinhäupel
Steuerberatungsgesellschaft KEG, 1020 Wien, Praterstraße 33/8, vom
13. Dezember 2004, vom 29. März 2005 und vom 3. Jänner
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten
durch Fr. ADir. Schwarzmüller, vom 8. März 2005 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2000 bis 2002 sowie
Einkommensteuer für den Zeitraum 2000 bis 2004
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (=Bw.) war im Berufungszeitraum Geschäftsführerin
und Alleineigentümerin der Anteile der Y. Textilhandels GmbH (kurz. GmbH)
in Wien. Im Gegensatz zu den Jahren vor dem Berufungszeitraum, in dem die
erklärten Entgelte aus der Geschäftsführertätigkeit mit dem
jeweils von der GmbH dafür geltend gemachten Aufwand übereinstimmten,
erklärte die Bw. in ihren Einkommensteuererklärungen ab dem Jahr 2000
unter den Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
jeweils niedrigere Beträge als in diesem Zusammenhang seitens der GmbH
für die Geschäftsführungstätigkeit als Aufwand geltend
gemacht wurde.
Die Bw.
erklärte für das Jahr 2000 lt. Beilage zur
Einkommensteuererklärung
|
ausbezahlte
Honorare
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200.000,00
|
KFZ-Nutzung
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30.000,00
|
GSVG
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52.022,46
|
Zwischensumme
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282.022,46
|
- 6%
Betriebsausgabenpauschale
|
16.921,35
|
- GSVG
Beiträge
|
52.022,46
|
Einkünfte
aus sonst. selbst. Arbeit
|
213.078,65
Im Einkommensteuerbescheid
2000 (vom 5.02.2002) berücksichtigte das Finanzamt neben den erklärten
Einkünften aus der Geschäftsführung noch nichtselbständige
Einkünfte aus der GmbH lt. dem elektronisch übermittelten Lohnzettel.
Die Bw. erhob Berufung.
Auf Grund der Berufungsausführungen, wonach der
Lohnzettel versehentlich überspielt worden sei und die Einkünfte aus
der Geschäftsführung bereits in den Einkünften aus
selbständiger Arbeit enthalten seien, gab das Finanzamt der Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung (vom 12.03.2002) Folge und schied die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wieder aus.
Im Jahr 2005 nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer der Jahre 2000 bis 2002 gem.
§ 303 Abs. 4 BAO - lt. Aktenvermerken nach
Einsichtnahme in die Veranlagungsakten der GmbH - wieder auf und
berücksichtigte statt der bisher angesetzten
ausbezahlten Honorare (unter
Berücksichtigung von KFZ-Nutzung, GSVG-Beiträgen und 6%igem
Betriebsausgabenpauschale) die in den Gewinn- und Verlustrechnungen der GmbH
als Aufwand angesetzten (jeweils
höheren) Geschäftsführerbezüge. Die Wiederaufnahme wurde mit
dem Hervorkommen von neuen Tatsachen gem.
§ 303 Abs. 4 BAO , die im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht worden seien und deren Kenntnis allein oder in Verbindung
mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu anders lautenden Bescheiden
geführt hätte, begründet.
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2003
brachte das Finanzamt bereits statt der erklärten Einkünfte aus der
Geschäftsführung für die GmbH die Einkünfte unter
Bedachtnahme auf die in der Gewinn- und Verlustrechnung der GmbH als Aufwand
angesetzten Beträge zum Ansatz.
Ebenso ging das Finanzamt im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2004 vor.
Die Bw. erhob sowohl gegen die Einkommensteuerbescheide
für 2003 und 2004 als auch gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 und gegen die Verfügung
der Wiederaufnahme Berufung. Ein spezielles Vorbringen gegen die verfügte
Wiederaufnahme der Verfahren enthält die Berufung nicht.
Die Bw. wandte sich gegen den Ansatz der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid 2003, da diese bereits in
den Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasst seien. "Durch die
automatische Ermittlung der Lohnzettel, die bedauerlicherweise auch in solchen
Fällen" stattfindet, sei "eine Doppelverrechnung von
Bezügen, die noch dazu bei weitem nicht zur Gänze ausbezahlt
wurden" erfolgt.
Das Finanzamt gab der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2003 insoweit teilweise Folge, als es keine
nichtselbständigen Einkünfte, dafür aber höhere, als die
bisher erklärten Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
berücksichtigte; dies mit folgender Begründung: (Der
Berufungsvorentscheidung war eine Beilage mit der Berechnung der Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Arbeit in tabellarischer Form nicht nur des
Jahres 2003, sondern auch hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2002
beigefügt.)
"Gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Der Zufluss hat dann stattgefunden, wenn damit die rechtliche
oder wirtschaftliche Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die
Einnahmen bewirkt ist. Dies ist, wie in Ihrem Fall, bei einem
Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die Schuldner seiner
Geschäftsführerbezüge ist, bereits dann gegeben, sobald die
Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht
zahlungsunfähig ist. Diese Sichtweise ergibt sich zwingend aus dem
beherrschenden Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH, weil die
Gesellschafterversammlung dem Gesellschafter gegenüber weisungsbefugt ist.
Andernfalls wäre der Mehrheitsgesellschafter, der auch Gläubiger der
Gesellschaft ist, in der Lage, den Gewinn der Gesellschaft nach Belieben zu
kürzen, ohne die entsprechenden Beträge versteuern zu
müssen." Da seitens der GmbH die Bezüge des Jahres 2003 mit
€ 23.717,33 angegeben wurden, sei davon auszugehen, dass der Bw.
dieser Betrag als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zugeflossen sei
und zwar auch dann, wenn nicht der gesamte Betrag zur Auszahlung gelangte.
"Um allfällige Stellungnahme, Vorlage allf. Nachweise und Bekanntgabe
der Höhe der GSVG-Beiträge 2003" werde ersucht.
Der steuerliche Vertreter wies in seiner Stellungnahme auf
den Umstand hin, dass die Bw. beschlossen habe, ihre Anteile an der GmbH Anfang
2005 zu veräußern. Er sei beauftragt worden, einen Bilanzstatus zum
31.12. 2004 zu erstellen, welchen er anschließe. Daraus gehe hervor, dass
die Bw. ein "Verrechnungskonto zu ihren Gunsten in Höhe von
€ 138.502,52 habe." Dieser Betrag werde noch als steuerfreier
Nachlass auf dem Konto 8620 zu verbuchen sein, sodass der Verlustvortrag unter
Berücksichtigung des operativen Verlustes in Höhe von
€ 28.726,44 im Jahr 2004 zu einem großen Teil aussaldiert werde
und nur ein geringes negatives Eigenkapital verbleibe. Auf Grund dieser
Maßnahmen gehe hervor, dass die Bw. nicht in der Lage sei, aus dem
Unternehmen ihre Forderung rückzahlen zu lassen, weil auch für das
Stammkapital, soweit ihm bekannt sei, nichts bezahlt werde. Es sei daher
keineswegs, wie aus dem Ergänzungsauftrag hervorgehe, ein Zufließen
von Einkünften aus selbständiger Arbeit anzunehmen.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
teilweise statt, dies mit folgender Begründung:
"Lt. dem von der Y . Textilhandels GmbH
übermittelten Lohnzettel haben Sie im Jahr 2003 von der GmbH gehaltsgleiche
Bezüge iHv € 23.717,33 erhalten. In Ihrer ESt-Erklärung 2003
haben Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv 12.089,65
erklärt. Im angefochtenem Bescheid wurden beide Beträge
zusammengerechnet und der Einkommensteuer unterworfen. Da Sie im Jahr 2003
Alleingesellschafterin der GmbH waren, stellen sämtliche gehaltsgleichen
Bezüge, die Sie von der GmbH erhalten haben, gem.
§ 22 Z 2 EStG Einkünfte aus (sonstiger)
selbständiger Arbeit dar.
Die Berufung ist insoweit berechtigt, als der von der GmbH
im Lohnzettel übermittelte Betrag bereits den in Ihrer ESt-Erklärung
angegebenen Betrag enthält und daher der Betrag der Einkünfte laut
Lohnzettel nicht zusätzlich zu den von Ihnen erklärten Einkünften
aus selbständiger Arbeit, sondern an deren statt für die Besteuerung
heranzuziehen ist. Einkünfte aus (sonstiger) selbständiger Arbeit
gemäß
§ 22 Z 2 EStG sind alle
Vergütungen der Kapitalgesellschaft an wesentlich beteiligte
Gesellschafter, die diese für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung erhalten.
Der von der GmbH übermittelte Betrag laut Lohnzettel
setzt sich - wie sich auch aus dem Vergleich mit Ihrer
Steuererklärung ergibt - aus folgenden Teilbeträgen
zusammen:
1. dem im GmbH-Jahresabschluss 2003 verbuchten
Geschäftsführerbezug iHv € 17.441,52
2. der in einem Ausmaß von € 2.180,19 als
lohnwerter Vorteil zu bewertenden Kfz-Nutzung
3. dem Ersatz Ihrer GSVG-Beiträge iHv
€ 4.095,62 durch die GmbH (in der GuV als Aufwand verbucht unter
"7120 Pflichtversicherungen").
Sie haben in de Steuererklärung lediglich
Einkünfte iHv € 12.089,65 angegeben, wobei sich die Differenz daraus
ergibt, dass Sie von den im Jahresabschluss der GmbH verbuchten
Geschäftsführerbezügen offenbar lediglich die tatsächlich
auf ihr Privatkonto überwiesenen Beträge in die Steuererklärung
aufgenommen haben.
Gemäß
§ 19 Abs.1 EStG sind
Einnahmen in dem Jahr bezogen, in dem der Steuerpflichtige die rechtliche oder
wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahmen erlangt hat. Einem
beherrschendem Gesellschafter fließen Gewinnanteile nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mit der
Beschlussfassung über die Gewinnverteilung zu (VwGH 93/14/0155). Dies
ergibt sich daraus, dass es im Falle eines beherrschenden Gesellschafters nur an
ihm liegt, die tatsächliche Überweisung der beschlossenen Beträge
auf sein Privatkonto zu veranlassen. Diese Möglichkeit ist lediglich im
Fall der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingeschränkt. Eine
solche lässt sich im gegebenen Fall aus den Jahresabschlüssen nicht
ablesen und haben Sie auch nicht behauptet.
Ihre die Berufung ergänzenden Ausführungen vom
01.02.2005 beziehen sich auf den Jahresabschluss 2004 und Sie scheinen darin zu
argumentieren, dass Sie vorhaben, das Eigenkapital der GmbH durch Verzicht auf
Ihre Forderungen gegenüber der GmbH zu erhöhen, um dadurch Ihre
Geschäftsanteile verkaufen zu können. Damit erläutern Sie
allerdings nur, wie Sie die Ihnen 2003 zugegangenen Einkünfte im Jahr 2004
verwenden wollen, nicht die Frage der Zahlungsunfähigkeit der GmbH im Jahr
2003.
Für das Jahr 2003 ist lediglich relevant, dass es
damals in Ihrer Macht als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin
lag, die Auszahlung der von der Gesellschaft im Jahresabschluss 2003 verbuchten
Geschäftsführerbezüge herbeizuführen, daher sind diese
unabhängig davon als Einkünfte heranzuziehen, ob sie von der GmbH
tatsächlich an Sie ausbezahlt oder auf ein Verrechnungskonto gebucht
wurden."
In der Eingabe vom 29.03.2005, die sowohl die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002, als auch
einen Vorlageantrag hinsichtlich der Berufung betr. Einkommensteuer 2003
enthält, wird ausgeführt, das Finanzamt habe einen Zufluss der
Geschäftsführerhonorare mit der Begründung angenommen, dass einem
beherrschenden Gesellschafter "Gewinnanteile" bereits mit der
Beschlussfassung über die Gewinnverteilung zuflössen. Mit dieser
Begründung werde das Thema verfehlt, weil es sich hier nicht um
Gewinnanteile handle. Es sei nie ein entsprechender Beschluss gefasst worden.
Abgesehen davon wäre es handelsrechtlich gar nicht möglich gewesen,
einen Gewinn auszuschütten, weil das Eigenkapital seit vielen Jahren
aufgebraucht sei und eine Überschuldung vorliege. Es handle sich hier
aufgrund der Liquiditätslage der GmbH um nicht bezahlte
Geschäftsführerhonorare, was mit einer Gewinnverteilung überhaupt
nichts zu tun habe. Aus der VGH-Entscheidung vom 29.7.1997 gehe hervor, dass ein
Zufluss des Geschäftsführerbezuges grundsätzlich anzunehmen sei,
sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht
zahlungsunfähig ist. Dieser Umstand liege seit Jahren vor und muss auch
nicht behauptet werden, weil die Bilanzen in den letzten Jahren Entsprechendes
zeigten. Der Geschäftsführerin sei es nur möglich gewesen, wie
aus der Anlage ersichtlich, durch die Auszahlung einer Lebensversicherungssumme
von € 51.570,00 die Bankschulden gegen Ende 2004 abzudecken. Ansonsten
hätte ein Insolvenzverfahren beantragt werden müssen. Dieser Vorgang
sei in dem vorläufigen Jahresabschluss 2004, der dem Finanzamt
übermittelt wurde, in Form eines Gesellschafternachlasses zur Abdeckung der
Überschuldung verarbeitet. Man könne daher nicht von einem Zufluss der
Honorare - außer den in den Erklärungen angeführten Werten
- ausgehen.
Der Eingabe wurde die Kopie eines Beleges über die
Auszahlung einer Personenversicherung an die Bw. per 01.11.2004 über
€ 51.570,00 beigelegt.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
2004, die sich ebenfalls gegen den angenommenen Zufluss der
Geschäftsführerbezüge richtete, wurden als Anlage Kopien von 3
Kontoblättern der GmbH beigeschlossen. Aus diesen Kontoblättern sei
erkennbar, dass tatsächlich nur mit Bankauszug 95 vom 15.06.2004 ein Betrag
von € 1.453,46 (Anmerkung: entspricht rd. öS 20.000,00)
sozusagen physisch zur Auszahlung kam, weil das Unternehmen, wie aus der letzten
Bilanz zum 31.12.2004 hervorgehe, zahlungsunfähig gewesen sei. Es sei auch
eine entsprechende Buchung in der Gewinn- und Verlustrechnung 2004 auf dem Konto
8620 a.o. Erträge, GF-Nachlass, in Höhe von € 140.386,93
eingestellt, was auf dem Konto 3690 Verr.Kto. Bw. deutlich zu erkennen
sei.
Nach Vorlage der beiden Berufungen erging an die Bw.
folgender Vorhalt:
"In Ihrer Berufung vom 29. März 2005 stellen Sie
die Behauptung auf, die Y . Textilhandels GmbH, deren
Geschäftsführerin Sie waren, sei seit Jahren nicht nur
überschuldet, sondern auch zahlungsunfähig gewesen. Die
Zahlungsunfähigkeit müsse nicht behauptet werden, sondern ergebe sich
aus den Bilanzen der letzten Jahre. Im Jahr 2004 hätten die Bankschulden
mittels Einlage einer Lebensversicherungsauszahlung getilgt werden müssen,
da sonst ein Insolvenzverfahren beantragt hätte werden
müssen.
Im Zuge einer Einsichtnahme in die Bilanzen und
Abgabenerklärungen der Y . Textilhandels GmbH für die Jahre 1999
- 2004 kam hervor, dass die Umsätze kontinuierlich
rückläufig waren und die Bankschulden von rd. öS 422.000,00
auf zuletzt rd € 52.000,00 (d.s. rd öS 716.000,00)
anstiegen. Laut Aktenlage wurde bis zur Abtretung der Anteile weder ein
Insolvenzverfahren eingeleitet noch ergibt sich aus den Kontoauszügen des
Finanzamtes, dass die Zahlungen an Abgaben eingestellt und laufend
Pfändungen bzw. Zwangsvollstreckungen durch das Finanzamt erfolgen
hätten müssen. Im Gegenteil: Aus den Kontoauszügen ergeben sich
regelmäßige Zahlungen an das Finanzamt. Aus den Bilanzen können
auch keinerlei Hinweise auf Zahlungsunfähigkeit, wie Kosten für
gerichtliche Zwangsvollstreckungen ersehen werden.
Da unter einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne von
§§ 66 ff. Konkursordnung eine Einstellung der Zahlungen und nicht
nur ein vorübergehendes Stocken zu verstehen ist, erscheint es für den
unabhängigen Finanzsenat (=UFS) als schwer vorstellbar, dass trotz der
behaupteten Zahlungsunfähigkeit zumindest im Berufungszeitraum keinerlei
Anträge zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch irgend einen
Gläubiger, beispielsweise Ihre Bank, gestellt worden seien.
Sie werden eingeladen, dem UFS Nachweise für das von
Ihnen behauptete Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit während des
gesamten Berufungszeitraumes innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung
dieses Schreibens vorzulegen."
Seitens des steuerlichen Vertreters der Bw. langte per Mail
folgende Äußerung ein:
"Ich erlaube mir zu Ihrem Schreiben vom 31.5.2006 -
nach Rücksprache mit meiner Mandantin - folgendes auszuführen:
Es ist sowohl meiner Mandantin, als auch mir,
unverständlich, wenn einem Geschäftsführer einer GmbH.
vorgehalten wird, dass Zahlungen an das Finanzamt regelmäßig
erfolgten, weiters keine Pfändungen und Zwangsvollstreckungen betreffend
die GmbH. vorliegen und außerdem keine Anträge zur Einleitung eines
Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger gestellt wurden. Die Firma war
deswegen nicht insolvent, weil Frau Bw eine Lebensversicherungssumme im Jahr
2004 für die Bankschulden aufwendete und weil Sie eben auf wesentliche
Teile Ihres Honorars verzichtete dadurch den verbleibenden Cash-flow zur
Bedienung der Verpflichtungen der GmbH. ermöglichte.
Wäre es anders gewesen, hätte man zweifellos
meine Mandantin zur Haftung herangezogen, wobei ich gerade die Finanzverwaltung
bei diesen Dingen als Vorreiter bezeichnen kann.
Frau Bw muss sogar jetzt noch EURO 50,-- monatlich an
restlicher Miete an die Hausinhabung Modecenter leisten.
Auch der Anteilsverkauf um 1 EURO spricht Bände.
Die mehrjährige Inkaufnahme von schlechten
Betriebsergebnissen war deshalb notwendig, weil einige Jahre kein Käufer
für die Anteile gefunden werden konnte, was in dieser Branche kein Wunder
ist. Es ist daher nicht gerechtfertigt, jemandem aus nicht erzielten
Einkünften eine Steuer anzulasten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 2000 bis
2002
Aus den
Veranlagungsakten der Bw., insbesondere aus den Einkommensteuererklärungen
und Beilagen für die Jahre 2000 - 2002 war die Höhe der
Geschäftsführerbezüge, wie sie für die Bw. in den Bilanzen
der GmbH als Aufwand geltend gemacht wurden, nicht zu ersehen. Das Finanzamt
erhielt von der Höhe der Geschäftsführerbezüge erst durch
die Einsichtnahme in die - (bei einem anderen Finanzamt aufliegenden)
Veranlagungsakten der GmbH Kenntnis. Wie der Judikatur des VwGH zu entnehmen
ist, ist die Frage des Neuhervorkommens in jedem Verfahren zu beurteilen (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, Tz. 14 und die dort zitierte Judikatur). Der
Gerichtshof unterstellt damit, dass die Angaben aus den Akten der GmbH selbst im
Fall, dass die GmbH im selben Finanzamt wie die Bw. veranlagt worden wäre,
im Einkommensteuerveranlagungsverfahren trotzdem im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO neu hervorgekommen sind.
Wie sich aus
den handschriftlichen Aktenvermerken auf den im Zuge der Akteneinsicht in die
Veranlagungsakten der GmbH angefertigten Kopien der Bilanzen der Jahre 2000 bis
2002 ergibt, ist die jeweilige Höhe der darin jeweils ausgewiesenen
Geschäftsführergehälter für das
Einkommensteuerveranlagungsverfahren jedenfalls neu hervorgekommen und stellt
daher einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.
Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erwies sich daher als rechtmäßig. Die
diesbezüglich erhobene Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
2. Zufluss
der Geschäftsführerbezüge
Ausdrücklicher
Streitpunkt des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Frage des Zuflusses
jener Teile des jährlichen Geschäftsführerbezuges, der an die Bw.
nicht ausbezahlt bzw. überwiesen worden ist.
Während
das Finanzamt unter Hinweis auf die Tatsache, dass es der Bw. auf Grund ihrer
Eigenschaft als Geschäftsführerin und Alleineigentümerin der
Anteile möglich gewesen sei, über die Gehälter zu verfügen
und auch ein bewusstes Stehen lassen der gutgeschriebenen aber nicht
ausbezahlten bzw. auf das private Bankkonto überwiesenen Beträge eine
Verfügung über die gutgeschriebenen
Geschäftsführergehälter bedeute und folglich als Zufluss der
Gehälter im Sinne der Bestimmung des § 19 EStG 1988 zu
werten sei, vertritt die Bw. den gegenteiligen Standpunkt.
Unter Hinweis
auf die negativen Betriebsergebnisse nicht nur im Streitzeitraum (erhebliche
Verlustvorträge) und die Verschuldung der GmbH vertritt die Bw. den
Standpunkt, dass die GmbH Im Streitzeitraum (2000 bis 2004) zahlungsunfähig
gewesen sei. Es sei der GmbH aus den genannten Gründen nicht möglich
gewesen, die strittigen Teile der Geschäftsführerbezüge
auszubezahlen.
In der
Judikatur (z.B. VwGH 93/14/0155 v. 30.11.1993) als auch in der Literatur
(Doralt, Einkommensteuerkommentar³, Tzlen 25 und 26 zu § 19,
Werner/Schuch, Lohnsteuerkommentar; Tz. 38 zu § 19) wird die
Auffassung vertreten, dass von einem Zufluss von Gehältern eines
(Allein)Gesellschafter-Geschäftsführers auch dann auszugehen sei, wenn
die Bezüge nicht ausbezahlt bzw. überwiesen sondern bloß
gutgeschrieben würden. Dies gelte allerdings nicht im Fall der
Zahlungsunfähigkeit der Kapitalgesellschaft.
Von der Bw.
wurde im Verfahren unter Hinweis auf das seit langem durch Verluste
aufgebrauchte Stammkapital behauptet, es sei bei der GmbH im Berufungszeitraum
nicht nur Überschuldung sondern auch Zahlungsunfähigkeit vorgelegen.
Wie sich aus
den in den beigeschafften Akten der GmbH aufliegenden Erklärungen und
Bilanzen zu den Stichtagen 31.12.1998 bis 2004 ersehen lässt, wurden in den
Bilanzen stets hohe Verlustvorträge ausgewiesen. Ungeachtet der
Verlustvorträge (von bereits rd. öS 1.000.000,00) wurden
zumindest in den Jahren 1998 und 1999 die Geschäftsführerbzüge in
voller Höhe (lt. Gewinn- und Verlustrechnung) als zugeflossen in den
Einkommensteuererklärungen dieser Jahre einbekannt und versteuert. (Dagegen
wurden in den folgenden Jahren nur mehr immer kleinere Teile der in der Gewinn-
und Verlustrechnung ausgewiesenen Geschäftsführerbezüge als
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit erklärt.) Die
jeweils hohen Verlustvorträge standen daher dem Zufluss der vollen
Geschäftsführerbezüge offenbar auch nach Ansicht der Bw. in
diesen Jahren (1998 und 1999) nicht entgegen.
Auch nach
Meinung des UFS stellen die relativ hohen Verlustvorträge im
Berufungszeitraum für sich allein noch keinen Grund dar, den Zufluss der
Geschäftsführergehälter bei der Bw., und sei es durch die
bloße Verfügung, diese stehen zu lassen, entgegen.
Als weiteres
Argument gegen den teilweisen Zufluss der Geschäftsführergehälter
führt die Bw. Zahlungsunfähigkeit der GmbH ins Treffen.
In diesem
Zusammenhang wurde der Bw. vorgehalten, es würden sich aus den Akten
keinerlei zwingende Hinweise auf das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit im
Berufungszeitraum im Sinne von §§ 66 ff. Konkursordnung ergeben
und sei offenbar nie ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch
einen Gläubiger, z.B. die Hausbank der Bw. gestellt worden. Nach den
zitierten gesetzlichen Bestimmungen der Konkursordnung sei unter
Zahlungsunfähigkeit eine Einstellung der Zahlungen und nicht nur ein
vorübergehendes Stocken zu verstehen.
Wie im
Sachverhalt dargestellt, hielt die Bw. dem entgegen, die GmbH sei nur deshalb
nicht insolvent gewesen, weil sie im Jahr 2004 die Auszahlung einer privaten
Lebensversicherung zur Bezahlung der betrieblichen Bankschulden verwendet habe
und auf wesentliche Teile ihres Gehaltes verzichtet habe und dadurch "die
Bedienung der Verpflichtungen der GmbH ermöglicht" habe. Anderenfalls
wäre sie als Geschäftsführerin zur Haftung herangezogen worden.
Die Abtretung ihrer GmbH-Anteile um 1 € "spreche
Bände" und sei die Inkaufnahme von schlechten Betriebsergebnissen
wegen der schwierigen Suche nach einem Käufer in Kauf genommen worden.
(Anmerkung: Aus den Bilanzen zum 31.12.1998 und 1999 ist zu ersehen, dass
für die Jahre 1997 bis 1999 Gewinne zwischen rd. öS 30.000,00 und
290.000,00 erzielt wurden.) Weiters dürfte wohl einer der Gründe
für die 1944 geborene Bw. der Umstand gewesen sein, mit Erreichung des 60.
Lebensjahres in Pension gehen zu können.
Obwohl es nach
der Interessenslage der Bw. als 100%ige Anteilseigentümerin sicher
zweckmäßig erschien, einen Teil der
Geschäftsführerbezüge nicht auszubezahlen, kann dies doch nicht
darüber hinwegtäuschen, dass eine "fremde"
Geschäftsführerin, (=ohne Anteilseigentum) nach allgemeiner
wirtschaftlicher Erfahrung keineswegs über etliche Jahre hindurch auf die
Ausbezahlung wesentlicher Teile ihres Gehaltes verzichtet
hätte.
Da aber lt.
Aktenlage und dem Ergebnis des Vorhalteverfahrens keine Zahlungsunfähigkeit
erkennbar ist, konnte die Bw. sehr wohl über die ihr gutgeschriebenen
gesamten Gehälter verfügen, Im vorliegenden Fall geschah dies dadurch,
dass sie eben teilweise auf die Ausbezahlung bzw. Überweisung auf ihr
privates Bankkonto verzichtete. Der Verzicht auf die Ausbezahlung konnte dem
Zufluss der vollständigen Gehälter im Sinne des
§ 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 jedoch
keineswegs entgegenstehen. Seitens des Finanzamtes ist daher zu Recht der
vollständige Zufluss der Gehälter angenommen worden.
Die Berufungen
waren daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0654-W/05
- Stammnummer
- 23289
- Gültig
- 13.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF