Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0099-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Gehälter des Gesellschafter-Geschäftsführers; Hinzurechnung der "Schutzmeistergebühr" zur Beitragsgrundlage des DB und DZ
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-G/02vom 29.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
über den Prüfungszeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1998 des Finanzamtes
Graz-Stadt
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer unter anderem fest, dass für
die im strittigen Zeitraum der bis 30.6.1996 zu 55 % an der Berufungswerberin
beteiligten Geschäftsführerin und dem ab 1.7.1996 zu 65 % an der
Berufungswerberin beteiligten Geschäftsführer vergüteten
Bezüge kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde. Das
Finanzamt erließ daraufhin den gegenständlich angefochtenen Bescheid
und der Prüfer führte begründend in der Beilage zum
Prüfungsbericht zusammengefasst aus, dass auf Grund der Tätigkeit der
Geschäftsführer sich das Bild leitender Angestellter ergebe
(Eingliederung in die betriebliche Organisation, Benützung von
Arbeitsräumen und -mittel der Gesellschaft, Personalanweisung und
-überwachung). Die Urlaubskonsumation, die freie Gestaltung der
Arbeitszeit, die Vertretung durch Betriebs- oder Familienangehörige spreche
nicht gegen die Nichtselbstständigkeit. Die Entlohnung erfolge in gleichen
Beträgen (Erhöhung ab 1999). Allfällige Erfolgsprämien seien
auch in nichtselbstständigen Bereichen üblich. Die Art der Entlohnung
offenbare das Fehlen des Unternehmerrisikos im Zusammenhang mit den
Geschäftsführerbezügen (Fixbezug plus Prämie). Die aus
Anlass des Ausscheidens der wesentlich beteiligten Geschäftsführerin
bezahlte Abfertigung sei daher ebenso als Einkünfte aus sonstiger
Tätigkeit der Bemessung zum DB und DZ zuzurechnen gewesen.
Weiters rechnete der
Prüfer eine an den Dienstnehmer S.E. bezahlte "Schutzmeistergebühr"
zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag hinzu. Nach dem
Ausscheiden des Herrn S.E. im Jahr 1996 sei ihm eine freiwillige und gesetzliche
Abfertigung zur Gänze ausbezahlt worden. In weiterer Folge sei wiederum -
unter geänderten Voraussetzungen - ein Dienstverhältnis mit Herrn S.E.
begründet worden. Der Lohn sei für teilzeitliche Tätigkeit
gewährt worden. Darüber hinaus sei Herrn S.E. für die
Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung eine
"Schutzmeistergebühr" bezahlt worden, die jedoch nicht lohnversteuert,
sondern zur Einkommensteuer erklärt worden sei. Gemäß
§ 9
der Gewerbeordnung könnten juristische Personen Gewerbe ausüben,
müssten aber eine befähigte (natürliche) Person einsetzen, die
nach Abs. 1 der besagten Ordnung 1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organ der juristischen Person angehören oder 2. ein mindestens zur
Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb
beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts voll
versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Ein Beschäftigungsnachweis, der
eine (natürliche) Person zur Ausübung eines Gewerbes berechtige, sei
als besondere Qualifikation dieser Person anzusehen und stelle kein gesondertes
Wirtschaftsgut dar. Werde ein Dienstnehmer für diese Qualifikation
zusätzlich entlohnt, seien die dafür erhaltenen Bezüge trotzdem
Teil seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
In der dagegen erhobenen
Berufung wird hinsichtlich der Schutzmeistergebühr die Meinung vertreten,
dass sie keinen wie immer gearteten Bezug für egal welche Leistungen
darstellen würde. Für seine Tätigkeiten im Unternehmen beziehe
Herr S.E. ein Gehalt und stehe hier somit richtig und unbestritten in einem
Dienstverhältnis. Die Schutzmeistergebühren erhalte Herr S.E. jedoch
für die Hingabe seiner Gewerbeberechtigung d.h. Konzession, ohne die das
Unternehmen gewerberechtlich so nicht geführt werden dürfe. Dieser
Entschädigungszahlung stehe keine Leistung gegenüber, sondern werde
diese für die Gewährung bzw. Einräumung eines Rechtes
gewährt, nämlich die der Konzessionsausübung.
Hinsichtlich der
Geschäftsführerbezüge wird vorgebracht, dass der
Geschäftsführer als Verwalter der GmbH im Jahr 1997 und 1998 jeweils
aufgrund der Gesellschafterbeschlüsse S 385.000,- (11 x
S 35.000,-) jährlich erhalten habe und stünden ihm diese Entgelte
schon als Konsequenz des Bestellungsaktes für die Tätigkeit als
Vermögensverwalter zu. Die Gewährung eines Sockelbetrages als
Vergütung für die Übernahme der Funktion des
Geschäftsführers gem. GmbHG führe beim Geschäftsführer
zu Einkünften gem. § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG
(vermögensverwaltende Tätigkeit), wodurch ebenfalls keine
Dienstgeberbeitrags- und DB Zuschlagspflicht ausgelöst werde.
Hinsichtlich des verbleibenden
Differenzbetrages zu den Geschäftsführerbezügen für 1997 und
für 1998 handle es sich um Entschädigungen, welche der
Geschäftsführer kraft obgenannter Gesellschafterbeschlüsse
für seine Leistungen bei entsprechendem Erfolg, und nur dann, erhalte.
Ausdrücklich werde festgehalten, dass der Geschäftsführer
verpflichtet sei, auf eigene Rechnung für adäquaten personellen Ersatz
zu sorgen, sollte er seinen Verpflichtungen, insbesondere die der
Geschäftsanbahnung und ertragreicher Abschlüsse von Aufträgen,
nicht nachkommen können, keine Sonderzahlungen oder Abfertigung erhalte,
keinen Urlaubsanspruch habe und auch kein Urlaubsgeld erhalte, Reisekosten, dh.
alle anfallenden Spesen, selbst zu tragen habe, für seine
Sozialversicherung selbst aufzukommen habe, kein Firmenfahrzeug zur
Verfügung gestellt werde und die Ausübung seiner Tätigkeit mit
eigenem PKW zu erfolgen habe, sein Tätigkeitsort nicht in der Firma sei und
nicht in einem eigenen Büro sondern vielmehr im Außendienst liege,
keine Nutzung der Infrastruktur des Betriebes gewährt werde (eigenes
Telefon und eigener Laptop) und zu keiner expliziten Arbeits- oder
Einsatzbereitschaft verpflichtet sei, sondern vielmehr, egal wie, für
Umsatz und Ertrag des Unternehmens zu sorgen habe. Hinsichtlich der Hinzurechung
der Bezüge der bis 30.6.1996 als Geschäftsführerin tätigen
Gesellschafterin zur Beitragsgrundlage für den DB und DZ wurden keine
Einwendungen erhoben.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt nach Darstellung der Rechtslage und
Judikatur bezüglich der Geschäftsführerbezüge
zusammengefasst darauf hin, dass beim Arbeitsverhältnis des
Geschäftsführers die Merkmale eines Dienstverhältnisses
überwiegen würden. Hinsichtlich der in Frage stehenden
Schutzmeistergebühren könne der Meinung der Berufungswerberin
ebenfalls nicht gefolgt werden.
In dem daraufhin erhobenen
Vorlageantrag wird bezüglich der Schutzmeistergebühren vorgebracht,
dass Herr S.E. mit 5% am Unternehmen beteiligt sei. Seine Qualifikation sei, wie
sie sei, und er bekomme dafür eine adäquate Entlohnung. Es könne
unterstellt werden, dass es bei einer Beschäftigung in einem anderen
Unternehmen nicht anders wäre. Nachdem Herr S.E. bei einem anderen
Unternehmen als Miteigentümer aber ein eminentes Interesse am Fortbestehen
des Unternehmens habe, stelle er als Miteigentümer die Konzession zur
Verfügung und habe sich für das Risiko persönlicher Haftung eine
monatliche Entschädigung ausbedungen. Diese Entschädigung sei in
keiner Weise mit seiner Tätigkeit als Dienstnehmer verbunden und
erlösche diese in dem Moment, wo Herr S.E. seine Gewerbeberechtigung
zurücklege. Das Dienstverhältnis würde weiterbestehen.
Hinsichtlich der DB- und
DZ-Pflicht für die Geschäftsführerbezüge verwies die
Berufungswerberin ergänzend auf das Sonderrundschreiben der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder Nr. 17/2000 betreffend den Antrag des VwGH an den
VfGH.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinzurechnung
der "Schutzmeistergebühr" zur Beitragsgrundlage für den DB und
DZ:
Aus § 9 Abs. 1 GewO 1994
ergibt sich unter anderem, dass juristische Personen, Gewerbe ausüben
können, jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter
(§§ 39 und 40) bestellt haben müssen. Nach § 39 Abs. 1 GewO
kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen
Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber
für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der
Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der
gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Gemäß
§ 39
Abs. 2 GewO muss der Geschäftsführer den für die Ausübung
des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen,
seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich im Betrieb
entsprechend zu betätigen. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die
Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der
gemäß
§ 9 Abs. 1 GewO zu bestellende Geschäftsführer
einer juristischen Person außerdem
1. dem zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder, wie im
gegenständlichen Fall,
2. ein mindestens zur
Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb
beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll
versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
Unstrittig ist, dass der als
gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellte S.E. mit 5% am
Unternehmen beteiligt ist und "für seine Tätigkeit im Unternehmen ein
Gehalt bezieht und somit richtig und unbestritten in einem Dienstverhältnis
steht" (vgl. die Ausführungen in der Berufung). Der weiteren Rechtsmeinung
der Berufungswerberin, die Schutzmeistergebühren erhalte Herr S. E.
für die Hingabe seiner Gewerbeberechtigung d.h. Konzession, ohne die das
Unternehmen gewerberechtlich so nicht geführt werden dürfe, sowie,
dieser Entschädigungszahlung stehe keine Leistung gegenüber, sondern
werde diese für die Gewährung bzw. Einräumung eines Rechtes
gewährt, nämlich die der Konzessionsausübung, steht die oben
zitierte gesetzliche Bestimmung des § 39 Abs. 1 GewO entgegen, in der
ausdrücklich auf die Arbeitszeit hingewiesen wird, nämlich "mindestens
zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit", und darauf, dass es
sich nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes um einen voll
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer handeln muss.
Für die Beurteilung der
Frage der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die einschlägigen
Vorschriften, zu denen auch die Kollektivverträge gehören,
maßgebend. Die im § 39 Abs. 2 Z 2 angeführte
wöchentliche Normalarbeitszeit bemisst sich nach den arbeitsrechtlichen
Vorschriften. Ein Arbeitnehmer, der zum gewerberechtlichen
Geschäftsführer bestellt ist, gehört deswegen nicht dem zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organ an; er unterliegt trotz seiner Stellung
als gewerberechtlicher Geschäftsführer dem Weisungsrecht wie andere
Arbeitnehmer. Welche Bedeutung dem Begriff "Arbeitnehmer" nach § 39 Abs. 2
Z 2 GewO zukommt, wird zwar im Gesetz nicht definiert. Im Hinblick darauf, dass
dieser Begriff nur auf die Beschäftigung im Betrieb abstellt, ist im
systematischen Zusammenhang davon auszugehen, dass es sich um einen Arbeitnehmer
im Betrieb jener juristischen Person handeln muss, in deren Betrieb er zum
Geschäftsführer bestellt werden soll.
Bezüglich der im
Vorlageantrag geäußerten Rechtsmeinung, die Entschädigung sei in
keiner Weise mit seiner Tätigkeit als Dienstnehmer verbunden und
erlösche diese in dem Moment wo Herr S. E. seine Gewerbeberechtigung
zurücklegen würde, das Dienstverhältnis würde
weiterbestehen, wird darauf hingewiesen, dass die Tatsache der Arbeitsleistung
im Vordergrund steht, gleichgültig in welcher vertraglichen Hülle sie
nach außen in Erscheinung tritt. Der nach § 39 Abs. 1 GewO vom
Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes bestellte
(gewerberechtliche) Geschäftsführer ist dem Gewerbeinhaber
gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und
der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der
gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Gemäß
§ 39 Abs.
2 GewO muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des
Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen
Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu
betätigen. Herr S. erhält die Entschädigung daher nicht nur
bloß für die Zurverfügungstellung der Konzession sondern muss
seinen Verpflichtungen gem. § 39 GewO nachkommen. Es reicht jedoch keine
bloß faktische Arbeitsleistung aus, es muss sich vielmehr um eine in
Abhängigkeit gegenüber diesem Betriebsinhaber geleistete
Tätigkeit handeln (VwGH Slg 11.542 A (1984).
Es ist mit dem
abschließenden Hinweis in § 39 Abs. 1 GewO auf die
Vollversicherungspflicht und den oben teilweise wiedergegebenen Zitaten der
Fußnoten 46 bis 49 zu § 39 GewO, von Kinscher - Sedlak, GewO, 6.
Auflage, unmissverständlich davon auszugehen, dass Herr S.E. nur im Rahmen
eines Dienstverhältnisses als gewerberechtlicher Geschäftsführer
tätig sein kann und daher seine gesamte Vergütung unter die
Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit zu subsumieren ist,
weswegen diese gem. § 41 FLAG zur Beitragsgrundlage für den DB und DZ
gehört.
DB-
und DZ-Pflicht der Geschäftsführer-Bezüge:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818,
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals
das Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in dem oben zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre Unterscheidungskraft
verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof
aufgezeigt, dass dies insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des Fehlens des
Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor
dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren,
gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH
vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999,
99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk. vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, erkannt hat,
festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwändungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und 2001/14/0052). Im Vordergrund steht, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich - in seiner Stellung als Geschäftsführer - das Wagnis
ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus der
Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft
kommt es nicht an.
Aus dem Gesellschafterbeschluss vom 29.12.1997 ist zu
ersehen, dass der ab 1.7.1996 tätige Geschäftsführer ab 1.1.1998
für seine Geschäftsführertätigkeit ein Honorar erhält,
dass sich wie folgt zusammensetzt:
a) Fixer Honorarbetrag von S
35.000,- p.m., spätestens zum jeweiligen Monatsende auszahlbar. Dieser fixe
Honorarbetrag steht jeweils für die ersten 11 Monate zu.
b) 7 % des in der Gewinn- und
Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresumsatzes bis zu einem Umsatz von
S 10.000.000,-, vom übersteigenden Umsatz 2 %.
c) 10 % des jährlichen EGT
(Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) vor Honorar.
Die Honorarabrechnung erfolgt jährlich im Nachhinein
nach Vorliegen des festgestellten bzw. geprüften Jahresabschlusses des
Vorjahres. Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft
und des voraussichtlich erzielten Ergebnisses ist es dem
Geschäftsführer gestattet, unterjährig auch Akontozahlungen auf
die Erfolgskomponenten zu begehren, die sich, unter der Voraussetzung, dass das
Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres nicht schlechter sein wird, an den
Ergebnissen der Vorjahre orientieren soll. Der als Fixhonorar geltende
Honorarbestandteil ist wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1996.
Auf Grund dieser Vereinbarung
ist von einer laufenden Lohnauszahlung auszugehen und erhält der
Geschäftsführer einen fixen Jahreshonorarbetrag in Höhe von
mindestens S 385.000,-. Ein derartiger Mindestfixbezug steht der Annahme
eines relevanten Unternehmerwagnisses nach der Judikatur des VwGH allerdings
entgegen (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0070). Die weiteren Gehaltsbestandteile
wie 7 bzw. 2% des in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresumsatzes und 10% des jährlichen EGT (vor
Geschäftsführerhonorar) ändern an dieser Beurteilung nichts, da
dies einer teilweisen Auszahlung der Geschäftsführervergütung in
Abhängigkeit von der Ertragslage gleichkommt. Die Entlohnung entsprechend
der Ertragslage ist nach der Verkehrsauffassung auch bei
Dienstverhältnissen, vor allem bei Arbeitnehmern in leitender Position, wie
auch die Delegierung von Arbeit und die Heranziehung von Hilfskräften beim
leitenden Führungspersonal eine nicht unübliche Vorgangsweise und kein
spezifisches Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit (VwGH vom
27.7.1999, 99/14/0136 und vom 26.4.2000, 99/14/0339). Hinzu kommt, dass nach
Punkt 4 dieses Gesellschafterbeschlusses der als Fixhonorar geltende
Honorarbestandteil wertgesichert ist, was ebenfalls gegen eine ein wesentliches
Unternehmerrisiko darstellende Entlohnung spricht.
Ausgabenseitig hat der
Geschäftsführer in seiner Einkommensteuererklärung im Jahr 1996
lediglich das Betriebsausgabenpauschale gem § 17 EStG 1988 in Höhe von
S 29.520,- geltend gemacht. Für 1997 hat der Geschäftsführer in
seiner Einkommensteuererklärung einen PKW-Sachbezug in Höhe von S
14.040,- angesetzt und wiederum das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von S
70.695,- geltend gemacht. Aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1998
ist ersichtlich, dass der Geschäftsführer für die Privatnutzung
des Firmen PKW`s im Ausmaß von 12,54 % einen Sachbezug in Höhe von
S 18.318,- angesetzt und so wie in den Jahren 1996 und 1997 das
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von S 67.508,- geltend gemacht hat.
Daraus ist zu erkennen, dass den Gesellschafter-Geschäftsführer ein
wesentliches ausgabenseitiges Unternehmerrisiko, auch wenn er behauptet, alle
Spesen selbst tragen zu müssen, nicht trifft. Auch nichtselbstständige
Arbeitnehmer haben häufig die Belastung ihrer beruflichen
Reisetätigkeit selbst zu tragen, ohne deswegen ein wesentliches
Unternehmerrisiko wie ein Unternehmer zu tragen. Darüber hinaus wurde dem
Geschäftsführer entgegen der Angaben in der Berufung von der
Berufungswerberin ein Firmen-PKW zur Verfügung gestellt.
Mit der Tragung des Aufwandes
für die gesetzliche Sozialversicherung wird vom Geschäftsführer
ein wesentliches ausgabenseitiges Unternehmerrisiko ebenfalls nicht aufgezeigt,
da nicht relevant ist, wer die Sozialversicherungsbeiträge trägt,
zumal sich deren Höhe von vornherein abschätzen und bei der
Vereinbarung der Höhe der Entlohnung berücksichtigen lässt (vgl.
VwGH vom 25.9.2001, 2001/14/0117).
Die Ausbezahlung der
Bezüge "nur 12 x jährlich" und damit das Fehlen von Sonderzahlungen
und die fehlende Begrenzung der Arbeitszeit wird im Erkenntnis des VwGH vom
12.9.2001, 2000/13/0219, 2001/13/0038, und der dort zitierten Judikatur, als
nicht hinderlich für die Zuordnung zu den Einkünften nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG beurteilt.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21,
§ 19 Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen
Verständnis des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers
in den geschäftlichen Organismus der GesmbH geprägt. Die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die
Eingliederung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom
27. Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339). Laut
Firmenbuch vertritt der Geschäftsführer die Berufungswerberin seit
30.6.1996. Nach dem Gesellschafterbeschluss vom 29.12.1997 ist die Vereinbarung
über das Honorar des Geschäftsführers auf die Dauer von 5 Jahren
abgeschlossen worden. Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers laut
Punkt 6 des Gesellschafterbeschlusses vom 29.12.1997, der diese Tätigkeit
auch im gewerberechtlichen Sinn ausübt, entspricht den gesetzlich
aufgetragenen Tätigkeiten, und zwar insbesondere jener nach dem HGB und dem
GmbH-Gesetz. Nach den Aufzeichnungen des Prüfers vertritt der
Geschäftsführer die Berufungswerberin nach außen, ist weiters
zuständig für die Auftragsanbahnung und -abschlüsse, fällt
Personalentscheidungen und ist für Problemlösungen in allen Bereichen,
technisch wie kaufmännisch, zuständig. Dies setzt unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Pflichten eines
Geschäftsführers, dazu gehören unter anderem Buchführung und
Bilanzierung, Erstellung der Berichte nach § 28 a und 30 j
GmbH-Gesetz, Einberufung der Generalversammlung, Mitteilung von
Beschlüssen, Anmeldungen zum Firmenbuch sowie Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens, eine funktionale Einbindung des Geschäftsführers in
den Organismus der Berufungswerberin eindeutig voraus. Es ist daher entgegen der
Argumentation in der Berufung, wonach der Geschäftsführer zu keiner
expliziten Arbeits- und Einsatzbereitschaft verpflichtet sei, er keinen
Urlaubsanspruch habe und auch kein Urlaubsgeld erhalte, der Tätigkeitsort
nicht in der Firma und nicht in einem eigenen Büro sondern vielmehr im
Außendienst liege und die Infrastruktur des Betriebes nicht nutze, von
einer Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin
auszugehen.
Die Ansicht der
Berufungswerberin, dass die Gewährung eines Sockelbetrages als
Vergütung für die Übernahme der Funktion des
Geschäftsführers gem. GmbHG beim Geschäftsführer zu
Einkünften gem. § 22 Z 2, 1. Teilstrich, EStG 1988
(vermögensverwaltende Tätigkeit) führe, wodurch keine DB
Zuschlagspflicht ausgelöst werde, ist entgegen zu halten, dass der, wie
oben dargestellt, dienstnehmerähnlich tätige
Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer unter die Sondervorschrift
für Gesellschafter-Geschäftsführer gem. § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fällt (VwGH 18.9.1996, 96/15/0121). Die
Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers für die
Geschäftsführertätigkeit ist schon nach dem
Gesellschafterbeschluss vom 19.12.1997 als eine Einheit zu betrachten und kann
nicht in einen nach § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 zu beurteilenden
fixen Gehaltsbestandteil für eine vermögensverwaltende Tätigkeit
und einen einkommensteuerrechtlich anders zu beurteilenden gewinnabhängigen
Gehaltsbestandteil aufgeteilt werden, da sich auch die Tätigkeit des
Geschäftsführers als eine Einheit darstellt.
Im Ergebnis wird die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung des Geschäftsführers
ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter
Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielt aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des §
41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer ist.
Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Die Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
29.3.2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 9 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 39 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-G/02
- Stammnummer
- 9414
- Gültig
- 29.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF