Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0197-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Gehälter der Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0197-G/02vom 11.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Baumgartner & Grienschgl GmbH, gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag über den
Zeitraum 1.1.1997 bis 31.12.1999 des Finanzamtes Leoben
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die im strittigen Zeitraum dem
seit Ende 1996 zu 75 % an der Berufungswerberin beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer vergüteten Bezüge kein
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde. Das Finanzamt erließ
daraufhin den gegenständlich angefochtenen Bescheid und führte
begründend zusammengefasst aus, dass die Bezüge nicht vom
Betriebserfolg abhängig wären und auf Grund der Zuständigkeit des
Geschäftsführers für die Auftragsakquisition und die Bereisung
und Betreuung der Kunden vollständig in den Betriebsablauf integriert sei.
In der dagegen erhobenen Berufung wird erläutert, dass
der Geschäftsführer ein erfolgsabhängiges Honorar erhalten
würde. Sämtliche mit der unmittelbaren
Geschäftsführertätigkeit verbundenen Kosten seien vom
Geschäftsführer zu tragen, insbesondere die gesetzliche
Sozialversicherung. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass der
Geschäftsführer Unternehmerrisiko trage, keine festen Arbeitszeiten
und keinen Urlaubsanspruch habe, keine Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus bestehe, wie zum Beispiel Überwachung seiner Arbeit durch den
Dienstgeber, Regelung der Arbeitstage, der Arbeitspausen, kein Anspruch auf den
13. und 14. Gehalt bestehe und kein Ersatz von Kosten (z.B. berufliche
Gespräche vom Privattelefon) geleistet werden würde.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verweist das
Finanzamt darauf, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für
ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen
würden.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag bringt die
Berufungswerberin vor, dass eine Komponente des
Geschäftsführergehaltes erfolgs- und umsatzabhängig sei und der
Geschäftsführer, anders als ein in das Unternehmen eingegliederter
Dienstnehmer, das Haftungsrisiko eines Geschäftsführers
trage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr.
818, sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals
das Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in dem oben zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk.
vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, erkannt hat,
festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwändungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und 2001/14/0052).
Nach dem
Gesellschafterbeschluss vom 30.12.1996 erhält der Geschäftsführer
ab 1.1.1997 einen fixen Honorarbetrag von S 20.000,- p.m. spätestens zum
jeweiligen Monatsende ausbezahlt. Dieser fixe Honorarbetrag stehe nur für
die ersten 11 Monate zu. Demnach ist von einer laufenden Lohnauszahlung
auszugehen und erhält der Geschäftsführer einen fixen
Jahreshonorarbetrag in Höhe von mindestens S 140.000,-. Ein derartiger
Mindestfixbezug steht der Annahme eines relevanten Unternehmerwagnisses nach der
Judikatur des VwGH allerdings entgegen (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0070). Die
weiteren Gehaltsbestandteile wie 0,3 % des in der Gewinn- und Verlustrechnung
ausgewiesenen Jahresumsatzes und 5 % des jährlichen EGT (vor
Geschäftsführerhonorar) ändern an dieser Beurteilung nichts, da
dies einer teilweisen Auszahlung der Geschäftsführervergütung in
Abhängigkeit von der Ertragslage gleichkommt. Die Entlohnung entsprechend
der Ertragslage ist nach der Verkehrsauffassung auch bei
Dienstverhältnissen, vor allem bei Arbeitnehmern in leitender Position, wie
auch die Delegierung von Arbeit und die Heranziehung von Hilfskräften beim
leitenden Führungspersonal eine nicht unübliche Vorgangsweise und kein
spezifisches Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit (VwGH vom
27.7.1999, 99/14/0136 und vom 26.4.2000, 99/14/0339). Hinzu kommt, dass nach
Punkt 6 dieses Gesellschafterbeschlusses der als Fixhonorar geltende
Honorarbestandteil wertgesichert ist, was ebenfalls gegen eine ein wesentliches
Unternehmerrisiko darstellende Entlohnung spricht. Mit der weiteren Vereinbarung
laut Punkt 9 in dem oben erwähnten Gesellschafterbeschluss, wonach
sämtliche mit der unmittelbaren Geschäftsführertätigkeit
verbundenen Kosten, insbesondere die gesetzliche Sozialversicherung, vom
Geschäftsführer zu tragen sind, wird ein wesentliches ausgabenseitiges
Unternehmerrisiko weiters nicht aufgezeigt, da nicht relevant ist, wer die
Sozialversicherungsbeiträge trägt, zumal sich deren Höhe von
vornherein abschätzen und bei der Vereinbarung der Höhe der Entlohnung
berücksichtigen lässt (vgl. VwGH vom 25.9.2001, 2001/14/0117). Im
Übrigen erläutert der Geschäftsführer in der Niederschrift
vom 20.4.2001, dass er lediglich die Aufwendungen für sein Arbeitszimmer in
seinem Einfamilienhaus, welches er für Kundenbesuche an Wochenenden,
für Anbotserstellungen und sonstige administrative Arbeiten verwende, zur
Gänze von ihm getragen werden würden. Die Aufwendungen für
Telefonkosten (Mobiltelefon) und die Kosten des Betriebsfahrzeuges (Mercedes
Benz) trage das Unternehmen. Die EDV-Ausstattung in seinem Arbeitszimmer
gehöre ebenfalls zum Betriebsvermögen der GesmbH und er nutze diese
unentgeltlich.
Hinsichtlich des im
Vorlageantrag angesprochenen Haftungsrisikos eines Geschäftsführers
wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die mögliche
Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers die Zuordnung zu den
Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht hindert
(vgl. VwGH vom 12.9.2001, 2000/13/0219, 2001/13/0038, und die dort zitierte
Judikatur). Im gleichen Erkenntnis wird die Ausbezahlung der Bezüge
"nur 12 x jährlich" und die fehlende Begrenzung der Arbeitszeit
ebenfalls als nicht hinderlich für die Zuordnung zu den Einkünften
nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG beurteilt.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21, § 19
Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis
des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus der GesmbH geprägt. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339). Laut Firmenbuch vertritt der
Geschäftsführer die Berufungswerberin bereits seit 1.6.1992. Das
Tätigkeitsbild des Geschäftsführers laut Niederschrift vom
20.4.2001, wonach er fast ausschließlich die Kundenakquisition aber auch
die Betreuung der Fahrer (Kontrolle über Sat-Navigationssystem)
durchführe und die Dienstaufsicht ausschließlich ihm obliege, setzt
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pflichten eines
Geschäftsführers, dazu gehören unter anderem Buchführung und
Bilanzierung, Erstellung der Berichte nach § 28 a und 30 j
GmbH-Gesetz, Einberufung der Generalversammlung, Mitteilung von
Beschlüssen, Anmeldungen zum Firmenbuch sowie Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens, eine funktionale Einbindung des Geschäftsführers in
den Organismus der Berufungswerberin eindeutig voraus. Es ist daher entgegen der
Argumentation in der Niederschrift vom 20.4.2001, wonach der
Geschäftsführer sich seine Arbeitszeit frei einteile, er keinen Urlaub
habe, kurzfristig auch von seiner Gattin vertreten werden könne und er
weisungsungebunden sei, von einer Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin auszugehen.
Im Ergebnis wird die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung des Geschäftsführers
ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter
Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielt aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des §
41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer ist.
Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Die Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
11.3.2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0197-G/02
- Stammnummer
- 9034
- Gültig
- 11.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF