Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0042-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Gehälter des Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0042-G/02vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wirtschaftstreuhandgesellschaft Heidinger KEG, gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag über den
Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1998 des Finanzamtes Liezen
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 23.5.2000 abgeändert.
Hinsichtlich
der Berufungsvorentscheidung ergibt sich keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die im strittigen Zeitraum dem zu
99 % an der Berufungswerberin beteiligten Geschäftsführer
vergüteten Bezüge kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde. Das
Finanzamt erließ daraufhin den gegenständlich angefochtenen Bescheid.
In der dagegen erhobenen Berufung wird ausgeführt,
dass der Geschäftsführer nicht nur nicht in den betrieblichen
Organismus eingegliedert sei (mehrtägige wöchentliche
Wien-Aufenthalte, Beschränkung der Tätigkeit auf die Führung und
Überwachung des Unternehmens etc.), sondern auch die
Geschäftsführer-Vergütung in einem Ausmaß
erfolgsabhängig sei (bis zum 3-fachen der Grundvergütung), dass das
vom Geschäftsführer getragene Unternehmerrisiko extrem hoch sei. Der
Umstand, dass die Auszahlung der Vergütung vorübergehend
rückgestellt worden sei, ändere in keiner Weise etwas an der rein
Wirtschaftsjahr bezogenen Erfolgsabhängigkeit der Vergütung.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung änderte
das Finanzamt den Bescheid dahingehend ab, als der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in Höhe von S 100.945,- anstatt S
47.372,- im angefochtenen Bescheid und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in
Höhe von S 11.889,- anstatt in Höhe von S 5.580,- festgesetzt
wurde. Die Nachforderung an Lohnsteuer wurde nicht geändert.
Begründend wurde diesbezüglich auf die zwischenzeitlich abgeschlossene
Betriebsprüfung hingewiesen, bei der die Höhe der in den einzelnen
Kalenderjahren zugeflossenen Entgelte neu festgestellt wurde (vgl. Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 4.3.2000). Hinsichtlich der DB- und
DZ-Pflicht der Geschäftsführerbezüge wurde nach Erörterung
der Rechtslage zusammengefasst auf das Fehlen des Unternehmerrisikos, auf die
Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus,
auf das Schulden der Arbeitskraft des Gesellschafter-Geschäftsführers
und darauf, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, hingewiesen.
In dem daraufhin eingebrachten, allein gegen die DB- und
DZ-Pflicht für die Vergütung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer gerichteten, Vorlageantrag verwies die
Berufungswerberin zusammengefasst wiederum darauf, dass die
erfolgsabhängige Geschäftsführer-Vergütung in Relation zur
sehr niederen Grundvergütung extrem hoch sei. So habe die
Grundvergütung im Kalenderjahr 1996 S 150.000,-, 1997 S 180.000,- sowie
1998 S 280.000,- und die erfolgsabhängigen Anteile 1996 ca. S 151.000,-,
1997 S 565.000,-, 1998 S 505.000,- und somit bis zum 3-fachen der
Grundvergütung betragen. Für einen Geschäftsführer einer
GmbH mit einem Umsatzerlös von S 50-70 Mio sei eine Grundvergütung von
S 150.000,- bis S 280.000,- pro Jahr für eine Dienstnehmereigenschaft
gänzlich unüblich. Die erfolgsabhängige Komponente sei weit
über den im Managementbereich üblichen erfolgsabhängigen
Zusatzentgelten, welche normalerweise bis zu 50 % der Grundvergütung
betragen würde. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255,
wurde hingewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818,
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals
das Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in dem oben zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk.
vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, erkannt hat,
festgestellt werden, dass das in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwändungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und 2001/14/0052). Im Vordergrund steht, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich - in seiner Stellung als Geschäftsführer - das
Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus
der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft kommt es nicht an.
Laut der zwischen der Berufungswerberin und dem
Geschäftsführer abgeschlossenen "Auftragsvereinbarung für
Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer" vom 24.9.1996 ergibt
sich aus § 7, dass die Entlohnung des Geschäftsführers mit einem
Bruttopauschalhonorar von S 15.000,- pro Monat zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer vereinbart werde, soferne Ust-Pflicht bestehe. Weiters werde die
Gesellschaft die gesetzliche Sozialversicherung bezahlen. Das Honorar
gebühre auch für die Dauer einer längeren Abwesenheit, da
Vertretungskosten vom Geschäftsführer zu tragen seien. Das Pauschale
erhöhe sich jährlich mit der durchschnittlichen Steigerung des
Verbraucherpreisindexes 1986. Das Monatspauschalentgelt gebühre 12 Mal im
Jahr. Der Geschäftsführer nehme weiters in der Form am Ergebnisrisiko
der Gesellschaft teil, dass zusätzlich ein gewinnabhängiges Entgelt
gewährt werde. Dieses betrage 10 % des Jahresgewinnes abzüglich
allfälliger Verlustvorträge laut HB. In § 10 dieser Vereinbarung
wird eine Firmenpension in Höhe von 60 % des letzten laufenden Honorars
nach § 7 (1), auszahlbar 12 Mal im Jahr, ausbedungen. Für eine
geeignete Vertretung hat der Geschäftsführer bei den üblichen
Urlauben erst bei einer beabsichtigten Abwesenheit von über 1 Monat zu
sorgen.
Mit der Vereinbarung eines
monatlich gleich bleibenden Bruttopauschalhonorars hat der
Geschäftsführer der Berufungswerberin Anspruch auf ein Fixgehalt und
es ist von einer laufenden Entlohnung auszugehen. Ein derartiger Mindestfixbezug
steht der Annahme eines relevanten Unternehmerwagnisses nach der Judikatur des
VwGH allerdings entgegen (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0070). Der weitere
erfolgsabhängige Gehaltsbestandteil ändert grundsätzlich an
dieser Beurteilung nichts, da dies einer teilweisen Auszahlung der
Geschäftsführervergütung in Abhängigkeit von der Ertragslage
gleichkommt. Die Entlohnung entsprechend der Ertragslage ist nach der
Verkehrsauffassung auch bei Dienstverhältnissen, vor allem bei
Arbeitnehmern in leitender Position, wie auch die Delegierung von Arbeit und die
Heranziehung von Hilfskräften beim leitenden Führungspersonal eine
nicht unübliche Vorgangsweise und kein spezifisches Merkmal einer
selbstständigen Tätigkeit (VwGH vom 27.7.1999, 99/14/0136 und vom
26.4.2000, 99/14/0339). Der Einwand, dass der erfolgsabhängige Anteil der
Geschäftsführer-Vergütung im Vergleich zur Grundvergütung
extrem hoch sei (bis zum 3-fachen) ist nicht entscheidungswesentlich, da der
Geschäftsführer auf Grund dieser Vereinbarung nie dazu verpflichtet
werden kann, Verluste der Berufungswerberin, gleich einem Einzelunternehmer,
auszugleichen. Er trägt daher kein wesentliches Unternehmerrisiko, da
dieses Wagnis gegenständlich immer der Berufungswerberin zukommt.
Würde die Gesellschaft hohe Verluste erwirtschaften, verliert der
Geschäftsführer zwar den erfolgsabhängigen Teil seiner
Vergütung und hat aber weiterhin Anspruch auf sein Bruttopauschalhonorar.
Dem im Vorlageantrag erwähnten Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999,
99/14/0255, liegt zwar eine Schwankungsbreite der Honorare des
Geschäftsführers von bis zu 60 % zu Grunde, der VwGH verweist jedoch
gleichzeitig darauf, dass zu untersuchen ist, ob in Wahrheit - etwa im
Hinblick auf die Gewinnentwicklung der Gesellschaft - kein oder nur ein
geringes Wagnis vorliegt. Der erfolgsabhängige Anteil der
Geschäftsführer-Vergütung beträgt im Jahr 1996
S 151.400,-, im Jahr 1997 S 565.000,-, im Jahr 1998 S 505.000,- und in dem
nicht mehr in den Prüfungszeitraum fallenden Jahr 1999 ca. S 700.000,-. Auf
Grund dieser Entwicklung der gewinnabhängigen Entgelte des
Geschäftsführers kann ein tatsächlich ins Gewicht fallendes
einnahmenseitiges Unternehmerrisiko des
Gesellschafter-Geschäftsführers gesamt gesehen nicht festgestellt
werden. Hinzu kommt, dass es dem Geschäftsführer auf Grund seiner
beherrschenden Stellung im Unternehmen der Berufungswerberin möglich ist,
jederzeit die Bezugsmodalitäten seines Honorars anders zu gestalten.
Ausgabenseitig ist zu
bemerken, dass dem Geschäftsführer die Sozialversicherung sowie die
bei Geschäftsreisen entstandenen Auslagen von der Gesellschaft ersetzt
werden. Aus den Aufzeichnungen des Prüfers ergibt sich, dass dem
Geschäftsführer ein Firmen-PKW zur Verfügung gestellt wird. In
seinen Einkommensteuererklärungen hat der Geschäftsführer
für 1996 und 1997 lediglich die ihm von der Berufungswerberin
vergüteten Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft als Ausgaben geltend gemacht, im Jahr 1998 das
Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von
S 30.897,56. Ein wesentliches ausgabenseitiges Wagnis kann daraus nicht
abgeleitet werden.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21, § 19
Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis
des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus der GesmbH geprägt. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339). Laut Firmenbuch vertritt der
Geschäftsführer die Berufungswerberin seit 27.9.1994. Nach dem
Geschäftsführervertrag vom 24.9.1996 ist der Vertrag auf unbestimmte
Dauer abgeschlossen worden, wobei eine Beendigung des Auftrages gegen den Willen
des Geschäftsführers mit Rücksicht auf die gegebenen
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse nur durch Gerichtsbeschluss
möglich ist.
Gemäß
§ 4 des
Geschäftsführervertrages vom 24.9.1996 obliegt dem
Geschäftsführer die Lenkung und Überwachung des Unternehmens im
Ganzen. Er hat insbesondere für die wirtschaftlichen, finanziellen und
organisatorischen Belange der Gesellschaft in bestmöglicher Weise Sorge zu
tragen. Nach der Vorhaltsbeantwortung vom 23.11.1999 erstreckt sich die
Tätigkeit des Geschäftsführers primär auf die Führung
und Überwachung des Unternehmens. Außerdem ist er 1-2 Tage pro Woche
in Wien, wo er u.a. für die Firma IP-B GmbH, an der er beteiligt ist,
tätig ist. In den letzten Jahren hätte sich der
Geschäftsführer schrittweise aus dem Tagesgeschäft
zurückziehen können und schwerpunktmäßig die
Überwachung, Leitung und strategische Zukunftsplanung des Unternehmens
wahrnehmen können. Ein erster Schritt sei die Beteiligung an der Firma K
GmbH in Wien gewesen. Weitere strategische Beteiligungen würden laufend
geprüft werden. Weiters beabsichtigt der Geschäftsführer sich
persönlich an anderen Firmen zu beteiligen.
Die Tätigkeit des
Geschäftsführers setzt unter weiterer Berücksichtigung der
gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers, dazu gehören unter
anderem Buchführung und Bilanzierung, Erstellung der Berichte nach
§ 28 a und 30 j GmbH-Gesetz, Einberufung der Generalversammlung,
Mitteilung von Beschlüssen, Anmeldungen zum Firmenbuch sowie Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens, eine funktionale Einbindung des
Geschäftsführers in den Organismus der Berufungswerberin eindeutig
voraus. Es ist daher von einer Eingliederung des Geschäftsführers in
den geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin
auszugehen.
Der Hinweis, dass der
Geschäftsführer für 1-2 Tage pro Woche in Wien sei und weiters
die geplanten Beteiligungen an anderen Unternehmen hindern ebenfalls nicht die
Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Berufungswerberin, da auch bei
im Spitzenmanagement tätigen Fremdgeschäftsführern, die
Arbeitnehmer sind, eine Unregelmäßigkeit in der Arbeitserbringung im
Hinblick auf weitere Funktionen (etwa in Aufsichtsräten) nicht
unüblich ist (vgl. VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270).
Im Ergebnis wird die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung des Geschäftsführers
ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter
Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielt aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des §
41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer ist.
Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Die Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen. Auf die Änderungen in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wird verwiesen.
Graz,
31.3.2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0042-G/02
- Stammnummer
- 9270
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF