Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0049-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Gehälter der Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-G/02vom 17.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Feilenreiter & CO, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid über den
Prüfungszeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1998 hinsichtlich Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag des Finanzamtes Liezen
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ersuchte mit Schreiben vom 5.3.1999
für die Zeiträume 4-12/1996, 1-12/1997 und 1-02/1998 um Gutschrift des
abgeführten Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe in Höhe von S 49.599,- und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von S 5.842,-. Im Zuge einer daraufhin
durchgeführten Lohnabgabenprüfung stellte der Prüfer unter
anderem fest, dass für die im strittigen Zeitraum dem
Gesellschafter-Geschäftsführer vergüteten Bezüge in
Höhe von insgesamt S 2.787.929,- die Verpflichtung besteht, den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen. Das Finanzamt erließ
daraufhin unter Hinweis auf § 41 Abs. 2 FLAG 1967 einen Haftungs- und
Abgabenbescheid, mit dem unter anderem der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für die Geschäftsführerbezüge festgesetzt
und das Ansuchen vom 5.3.1999 abgewiesen wurde. Begründend wurde nach
Erörterung der Rechtslage unter Hinweis auf den
Geschäftsführervertrag zusammengefasst ausgeführt, dass aus den
vorliegenden Vereinbarungen und der tatsächlichen Ausübung der
Geschäftsführung geschlossen werden könne, dass diese
Tätigkeit ohne weiteres mit der in einem Dienstverhältnis tätigen
leitenden Angestellten vergleichbar sei. Auslagen des
Geschäftsführers, Reisekosten und die Sozialversicherungsbeiträge
würden zur Gänze von der Gesellschaft übernommen werden. Die
vorliegende erfolgsabhängige Entlohnung könne wohl als eine dem
Unternehmerrisiko zuzuordnende Komponente gewertet werden. Nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse würden jedoch nicht jene Elemente überwiegen,
die für eine nicht selbstständige Tätigkeit sprechen würden.
Nach der dagegen erhobenen Berufung stellt sich das
maßgebliche und auch vorhandene Unternehmerrisiko zusammengefasst wie
folgt dar: Der Geschäftsführer falle nicht unter zahlreiche
Schutzbestimmungen des Arbeitsrechtes wie das Arbeitsruhegesetz und das
Arbeitszeitgesetz und sei vom Anspruch auf Insolvenzausfallgeld ausgeschlossen.
Auch in den Haftungsregelungen des § 25 GmbHG unmittelbar gegenüber
der Gesellschaft sowie gegenüber außenstehenden Dritten komme die
Übernahme wirtschaftlichen Risikos zum Ausdruck. Hingewiesen werde auf die
Sonderhaftungstatbestände gemäß
§ 9 BAO und
§ 67 ASVG. Der Geschäftsführer werde völlig
erfolgsabhängig entlohnt und erhalte im schlimmsten Fall für seine
Tätigkeit überhaupt keine Entlohnung. Im Vergleich zu ihm als
Gesellschafter-Geschäftsführer werde bei
Fremdgeschäftsführern häufig ein Teil des Gehalts als Fixum
ausbezahlt. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der neben seiner
Tätigkeit noch die Beteiligung halte, aus der Dividenden erfließen
bzw. deren Wertsteigerung er lukrieren könne, sei mit einem
Fremdgeschäftsführer nicht vergleichbar. Sofern eine
Kollektivvertragsangehörigkeit nicht gegeben sei, stehe einer freien
Vereinbarung ohne Fixum und ohne regelmäßige Ausbezahlung nichts
entgegen. Als ausschlaggebender Faktor komme der herrschaftsrechtliche Aspekt
(Geltendmachung von Einfluss) innerhalb der Gesellschaft hinzu. Der wesentlich
beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer habe das Weisungsrecht, wenn
er über die Mehrheit in der Generalversammlung verfüge und sei daher
viel eher bereit, auch für den Erfolg des Unternehmens einzustehen und nach
dem Erfolg bezahlt zu werden. Dies gelte umso mehr, wenn es sich um eine
Einpersonen-GmbH oder um eine weniggliedrige GmbH im Familienkreis handle. Die
erfolgsabhängige Gestaltung des Entgelts von
Gesellschafter-Geschäftsführern sei jedenfalls zulässig.
In der die Berufung als unbegründet abgewiesenen
Berufungsvorentscheidung verweist das Finanzamt im Wesentlichen darauf, dass es
auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt und der
Gesellschafter-Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus der
Gesellschaft eingegliedert ist. Weiters kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis,
dass der Geschäftsführer der Berufungswerberin seine Arbeitskraft
schuldet. Ein wesentliches Unternehmerrisiko komme dem
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu, da zu prüfen sei, ob das
Wagnis tatsächlich zutreffe, oder ob in Wahrheit - etwa im Hinblick
auf die Gewinnentwicklung der Gesellschaft - kein oder nur ein geringes
Wagnis vorliege. Demnach komme dem Gesellschafter-Geschäftsführer in
seiner Funktion kein größeres Unternehmerrisiko zu als einem
leitenden Angestellten.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag bringt die
Berufungswerberin ergänzend vor, dass sich das Entgelt sogar bis auf S 0,-
reduzieren könne, was eindeutig für ein Unternehmerrisiko spreche, da
kein leitender Angestellter einen derartigen Vertrag unterzeichnen würde.
Die erwähnte positive Gewinnentwicklung sei einzig und allein dem
Geschäftsführer zu verdanken und nicht der Gesellschaft. Aus der
bisherigen kurzen Geschäftstätigkeit des Unternehmens könne nicht
behauptet werden, dass auf Grund der bisherigen Gewinnentwicklung kein oder nur
ein geringes Wagnis vorliegen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818,
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121 und vom 20.11.1996, 96/15/0094,
in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in dem oben zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270 und vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk.
vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339 und vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung von
Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, erkannt hat,
festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054 und 2001/14/0052). Im Vordergrund steht, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich - in seiner Stellung als Geschäftsführer - das
Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus
der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft kommt es nicht an.
Aus § 3 des Geschäftsführervertrages vom
31.3.1998 (mündlich abgeschlossen am 1.4.1996) ergibt sich, dass der
Geschäftsführer ein erfolgsabhängiges Entgelt in Höhe von 20
% des Betriebserfolges des Unternehmens gemäß
§ 231 (2) 9. HGB
erhält. Der Geschäftsführer ist berechtigt, unterjährige
Akontozahlungen je nach wirtschaftlicher Lage des Unternehmens zu beheben. Nach
Fertigstellung der Bilanz erfolgt eine Jahresabrechnung, die mit den geleisteten
Akontozahlungen aufzurechnen ist.
Nach dem Schreiben vom 6.7.2000 hat der
Geschäftsführer im Jahr 1996 Akontozahlungen in Höhe von S
462.192,- erhalten. Im Jahr 1997 Akontozahlungen in Höhe von S 560.000,-
und eine Nachzahlung aus der Abrechung gem. § 3 des GF-Vertrages für
das Wirtschaftsjahr 1997 in Höhe von S 695.808,- und für 1998
Akontozahlungen in Höhe von S 1.068.000,- und eine Nachzahlung in Höhe
von S 1.949,-. Aus dem Betriebsummenblatt für das Wirtschaftsjahr 1997
(April 1996 bis März 1997) ist unter anderem zu ersehen, dass die
Bezüge des Geschäftsführers in gleich bleibenden Beträgen in
Höhe von S 40.000,- monatlich, im September und Dezember 1996 jeweils in
Höhe von S 73.096,-, verrechnet wurden. Ebenso wurde das
Geschäftsführergehalt im Wirtschaftsjahr 1998 (April 1997 bis
März 1998) monatlich in Höhe von S 40.000,- (mit Ausnahme der Monate
Juni und November in Höhe von S 80.000,-) verrechnet. Daraus lässt
sich eine laufende Entlohnung des Geschäftsführers ableiten.
Wenn die Berufungswerberin
vorbringt, dass der Geschäftsführer völlig erfolgsabhängig
entlohnt werde und im schlimmsten Fall für seine Tätigkeit
überhaupt keine Entlohnung erhalte und sich das Entgelt sogar bis auf S 0,-
reduzieren könne, was eindeutig für ein Unternehmerrisiko spreche, da
kein leitender Angestellter einen derartigen Vertrag unterzeichnen würde,
wird auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach es auf die
tatsächlich realisierte Art der Vergütung der
Geschäftsführertätigkeit des wesentlich beteiligten
Alleingesellschaftergeschäftsführers ankommt (vgl. VwGH vom 12.9.2001,
2001/13/0101). Im Schreiben vom 23.4.1999 gibt die steuerliche Vertretung der
Berufungswerberin bekannt, dass die Berechnung des
Geschäftsführerbezuges in Höhe von 20% des Betriebserfolges vor
Geschäftsführerentlohnung erfolgen würde. Der Betriebserfolg in
der jeweiligen Bilanz beläuft sich für das Wirtschaftsjahr 1996 auf S
2.047.834,82, für das Wirtschaftsjahr 1997 auf S 4.968.998,95 und
für das Wirtschaftsjahr 1998 auf S 2.087.797,05. Laut
Einkommensteuerbescheid 1996 hat der Geschäftsführer Einkünfte
aus der Geschäftsführertätigkeit in Höhe von S 406.729,-,
1997 in Höhe von S 1.235.660,- und 1998 in Höhe von S 1.051.875,-
erzielt, wobei das Entgelt für 1996 erst im Jahr 1997 endgültig
abgerechnet und versteuert wurde. Damit unterliegt das Gehalt des
Geschäftsführers zwar einer gewissen Schwankungsbreite, ist jedoch
weit davon entfernt, bis auf S 0,- reduziert worden zu sein, weshalb im
strittigen Zeitraum kein wesentliches einnahmenseitiges Unternehmerrisiko
erkennbar ist.
Der weiteren Argumentation der
Berufungswerberin dahingehend, dass aus der bisherigen kurzen
Geschäftstätigkeit des Unternehmens nicht behauptet werden könne,
dass auf Grund der bisherigen Gewinnentwicklung kein oder nur ein geringes
Wagnis vorliegen würde, ist entgegenzuhalten, dass der Betriebserfolg
gemäß Bilanz im Wirtschaftsjahr 1999 S 3.984.247,79, im
Wirtschaftsjahr 2000 S 2.837.928,45, im Wirtschaftsjahr 2001 S 1.285.368,29
und im Wirtschaftsjahr 2002 € 257.978,63 (d.s. S 3.549.786,-) beträgt.
Dem stehen die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit
laut Einkommensteuerbescheid 1999 in Höhe von S 813.421,-, 2000 in
Höhe von S 1.109.803,- und 2001 in Höhe von S 1.030.476,-
gegenüber. Es ist daher auch aus diesem Blickwinkel angesichts der
unerheblichen Schwankungen kein Argument für ein wesentliches
einnahmenseitiges Unternehmerrisiko der Entlohnung des
Geschäftsführers zu ersehen. Mit dem Einwand, die erwähnte
positive Gewinnentwicklung sei einzig und allein dem Geschäftsführer
zu verdanken und nicht der Gesellschaft, verliert die Berufungswerberin die
notwendige Trennung der Gesellschafter- und Geschäftsführersphäre
aus den Augen, wonach der Geschäftsführer auch als
Mehrheitsgesellschafter nicht für seinen, sondern für den Betrieb der
Berufungswerberin, der eine eigene Rechtspersönlichkeit bildet, tätig
ist.
Des Weiteren stellt die
Bemessung der Höhe der Geschäftsführervergütung in
Abhängigkeit von der Ertragslage allein noch kein wesentliches
Unternehmerrisiko dar, da die Entlohnung entsprechend der Ertragslage nach der
Verkehrsauffassung auch bei Dienstverhältnissen, vor allem bei
Arbeitnehmern in leitender Position, wie auch die Delegierung von Arbeit und die
Heranziehung von Hilfskräften beim leitenden Führungspersonal eine
nicht unübliche Vorgangsweise ist und kein spezifisches Merkmal einer
selbstständigen Tätigkeit darstellt (VwGH vom 27.7.1999, 99/14/0136
und vom 26.4.2000, 99/14/0339).
Ein wesentliches
ausgabenseitiges Unternehmerrisiko ist angesichts dessen, dass sich die
Gesellschaft in § 3 des Geschäftsführervertrages vom 31.3.1998
verpflichtet hat, dem Geschäftsführer alle Aufwendungen zu ersetzen,
die er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zur Verwirklichung
der ihm übertragenen Tätigkeiten hat, weiters für Dienstreisen
Reisekostenentschädigungen einschließlich Tages- und
Nächtigungsgelder zu leisten und alle sich auf Grund seines
Anstellungsverhältnisses anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu
leisten, nicht gegeben. In seiner Einkommensteuererklärung macht der
Geschäftsführer lediglich das Betriebsausgabenpauschale für
Geschäftsführer und die Beiträge an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die ihm von der
Berufungswerberin vergütet werden und Teil seiner Vergütung sind, als
Betriebsausgaben geltend.
Darauf, dass die
Schutzbestimmungen des Arbeitsrechtes wie das Arbeitsruhegesetz, das
Arbeitszeitgesetz und der fehlende Anspruch auf Insolvenzausfallgeld zu den
Merkmalen gehören, die vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, wurde bereits oben hingewiesen. Die angeführten
gesetzlichen Haftungsrisiken im Zusammenhang mit einer schuldhaften Verletzung
der Geschäftsführerpflichten (§ 9 BAO, § 67 ASVG,
§ 25 GmbHG) begründen kein bedeutsames Unternehmerrisiko, da sie auch
den nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführer, der zur GesmbH in
einem echten Dienstverhältnis steht, treffen.
In dem von der
Berufungswerberin genannten Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255,
wurde die Entscheidung der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben. Die belangte Behörde hat
sich nämlich nicht damit auseinander gesetzt, ob den
Geschäftsführer das in der Beschwerde dargestellte Wagnis der
Einnahmenschwankungen tatsächlich trifft. Der VwGH hat nicht konkret
ausgesprochen, dass bei dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt
tatsächlich ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko gegeben ist.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21, § 19
Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis
des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus der GesmbH geprägt. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200 und vom 26. April 2000, 99/14/0339). Laut Firmenbuch vertritt der
Geschäftsführer die Berufungswerberin bereits seit Gründung mit
10.8.1994. Das Tätigkeitsbild des Geschäftsführers laut
Geschäftsführervertrag vom 31.3.1998, wonach er als Fachmann auf dem
Gebiet von Bauunternehmen die Dienstnehmer der Gesellschaft bestmöglich in
das Unternehmen einzuweisen und einzuschulen hat, weiters das Unternehmen mit
der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu führen
hat, wozu auch die Beschäftigung des notwendigen Personales und die
Beendigung von Dienstverträgen gehört und ihm ferner die gesamte
Beschlussfassung für alle im Unternehmensbereich erforderlichen
Investitionen obliegt, setzt unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Pflichten eines Geschäftsführers vor allem nach GmbHG und HGB eine
funktionale Einbindung des Geschäftsführers in den Organismus der
Berufungswerberin eindeutig voraus.
Im Ergebnis wird die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung des Geschäftsführers
ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter
Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielt aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des §
41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer ist.
Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Die Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
17.3.2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0049-G/02
- Stammnummer
- 9141
- Gültig
- 17.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF