…in dem ausgeführt wird, dass Gegenstand der Berufung nicht die Buchung auf einem Abgabenkonto sei, sondern die Buchungsmitteilung vom 22. März 2004. In dieser Buchungsmitteilung sei nicht die Zahlung einer Mutwillensstrafe vorgeschrieben worden, sondern die Zahlung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe. Es handle sich um eine…
…Buchung -Erfassung unter einer Abkürzung für Mutwillensstrafen - vorgenommen und somit ein weiterer Exekutionstitel erworben werde, ist in den Bereich der reinen Spekulation zu verweisen. Auf haltlose Unterstellungen eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens ist im Rechtsmittelverfahren nicht einzugehen. Es wurde nach der Aktenlage keine Zwangs- und Ordnungsstrafe…
…dass keine Zwangs- und Ordnungsstrafe verhängt wurde, ist rechtsrichtig, der daraus abgeleitete Schluss, dass der unter "ZO" vorgeschriebene Betrag auf Null gesetzt werden müsse, im Lichte der obigen Ausführungen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Buchung um die Vorschreibung einer Mutwillensstrafe nach einer Berufungsentscheidung handle…
…dass der Bw. eine Mutwillensstrafe erhalten habe, er jedoch die Berechtigung der Behörde bestreite Mutwillensstrafen unter Zwangs- und Ordnungsstrafen zu verbuchen. Die Belastung des Kontos gemäß BUMI3/2004 mit € 16.115,35 sei rechtswidrig, da die abgeänderte Vorschreibung nur € 2.116,38 betrage…
…am 21. Juli 2006 dazu einen Abrechnungsbescheid und führte aus, dass es sich um eine korrekte Buchung einer Mutwillensstrafe handle. Dagegen richtet sich die Berufung vom 27. Juli 2006, in der vorgebracht wird, dass Mutwillensstrafen nicht unter ZO (Zwangs- und Ordnungsstrafen) gebucht werden könnten. Mit…
…Buchung -Erfassung unter einer Abkürzung für Mutwillensstrafen - vorgenommen und somit ein weiterer Exekutionstitel erworben werde, ist in den Bereich der reinen Spekulation zu verweisen. Auf haltlose Unterstellungen eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens ist im Rechtsmittelverfahren nicht einzugehen. Es wurde nach der Aktenlage keine Zwangs- und Ordnungsstrafe…
…Die Buchung vom 14. Jänner betreffe die bezeichnete Mutwillensstrafe, die unter dem Abgabenartensymbol "ZO" gebucht worden sei. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 7. Februar 2005, in der ausgeführt wird, dass in der gegenständlichen Buchungsmitteilung die Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe in der Höhe von…
…annullieren. Am 14. September 2007 wurde ein Abrechnungsbescheid erlassen und ausgeführt, dass es sich um die Buchung einer Mutwillensstrafe handle. Dagegen richtet sich die Berufung vom 24. September 2007 in der ausgeführt wird, dass eine Mutwillensstrafe nicht unter der Bezeichnung Zwangs- und Ordnungsstrafe erfolgen könne…
…Höhe von Null Euro festgesetzt werden, die Buchung könne aber auch annulliert werden. Die Berufung der Bw. wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2005 abgewiesen und wiederum begründet, dass eine Vorschreibung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe nicht beantragt werden könne. Über die Buchungsmitteilung Nr.1/2004…
…Zwangs- und Ordnungsstrafe zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Aus der ebenfalls die Bw. betreffenden Entscheidung GZ RV/1316-W/04 ist zur weiteren Begründung der Zurückweisung zu ergänzen, dass auch in dieser Entscheidung bereits ausgeführt wurde, dass eine Rechtsmittelerhebungsberechtigung stets an einen Bescheid anknüpft und…
…2001 entstanden und offenkundig nicht Teil dieser "Vereinbarung" waren. Es wurden die Einkommensteuer des Jahres 2002 iHv. € 47.696,58; Dienstgeberbeiträge 2002 iHv. € 95,99; ein Verspätungszuschlag iHv. € 1.690,41; die Zwangs- und Ordnungsstrafe iHv. € 100,-- sowie Säumniszuschläge und Nebengebühren…
…2001 entstanden und nicht Gegenstand dieser Schuldenregulierung waren. Es wurden nämlich die Einkommensteuer des Jahres 2002 iHv. € 47.696,58; Dienstgeberbeiträge 2002 iHv. € 95,99; ein Verspätungszuschlag iHv. € 1.690,41; die Zwangs- und Ordnungsstrafe iHv. € 100,-- sowie Säumniszuschläge und Nebengebühren…
…wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen (Ritz, aaO, § 112a BAO, Tz 5, mwN). Zu den Anträgen auf Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen ist offenbare Mutwilligkeit gegeben, wobei hier…
…| 6/2005 | Zuschlag zum DG | 147.03 | 5/2005 | Umsatzsteuer | 7.544,97 | 2005 | Zwangs- und Ordnungsstrafe | 100,00 | 2003 | Körperschaftsteuer | 2.003,64 | 2003 | Anspruchszinsen | 51,77 | |…
…Zwangs- und Ordnungsstrafe laut Bescheid vom 5.12.2003 EUR 500,00, 4. Restlicher Verspätungszuschlag laut Bescheid vom 27.1.2001, abgeändert mit Bescheid vom 19.1.2005 EUR 162,06, 5. Restliche Stundungszinsen laut Bescheiden vom 9.9.2004, 9.11.2004 und 14…
…16, Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von € 1.749,96, Säumniszuschlag 2000 in Höhe von € 511,32, Zwangs- und Ordnungsstrafe 2000 in Höhe von € 145,35, Stundungszinsen 2000 in Höhe von € 490,69, Werbeabgabe 2000 in Höhe von € 3.321,73…
…den §§ 1 - 3 BAO von Geldstrafen keine Rede sei bzw. sich Strafen nur auf Zwangs- und Ordnungsstrafen bezögen. Darüber hinaus erscheine es widersinnig, jemandem zusätzlich zur Ersatzfreiheitsstrafe noch eine Mehrbelastung in Form eines Zuschlages aufzuerlegen, die mangels Einbringlichkeit ohnehin wieder abgeschrieben werden müsste. Der Gedanke…
…Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gemäß § 235 Abs. 1…
…nicht auf Saldo € 0,00 lauten dürfen, sondern unter Aufhebung der rechtswidrigen Buchungen (inklusive Pfändungsgebühren, Verspätungszuschlägen und Zwangs- und Ordnungstrafen) ein rückzahlbares Guthaben in noch zu ermittelnder Höhe ausweisen müssen. Da eine inhaltliche Rechtswidrigkeit somit vorlag, erfolgte die Aufhebung des angefochtenen Abrechnungsbescheides zu Recht…
…auszugehen, statt 96 Tagen sind demnach nur 66 Tage anzusetzen, woraus sich Aussetzungszinsen in der Höhe von € 2,88 (statt € 4,19 in Zeile 1) ergeben. Die Summe der Aussetzungszinsen beträgt somit € 49,95 und liegt daher unter dem im § 212a Abs…