Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1559-W/07
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat einen Abrechnungsbescheid erlassen, obwohl im Zuge eines Devolutionsverfahrens die Zuständigkeit auf den UFS übergegangen ist und die Entscheidung ausgesetzt war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1559-W/07vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 27. Juli 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 21. Juli
2006 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:
Der Abrechnungsbescheid vom 21.
Juli 2006 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 1. Februar 2006 einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides zur Buchung 17.1.2005 ZO in der Höhe
von € 750,00 ein.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am 21.
Juli 2006 dazu einen Abrechnungsbescheid und führte aus, dass es sich um
eine korrekte Buchung einer Mutwillensstrafe handle.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 27. Juli 2006, in der
vorgebracht wird, dass Mutwillensstrafen nicht unter ZO (Zwangs- und
Ordnungsstrafen) gebucht werden könnten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2007 wurde
die Berufung abgewiesen und am 26. Jänner 2007 ein Vorlageantrag
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dazu ist auf das ausgesetzte Verfahren zu RD/69-W/05 zu
verweisen. Am 4. April 2005 wurde schon einmal ein Antrag auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides zum Buchungstag 17. Jänner 2005 gestellt. Nach dem
Devolutionsantrag vom 6. Oktober 2005 ist die Erledigung dieses Antrages nach
§ 311 BAO auf den Unabhängigen Finanzsenat übergegangen.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2006 wurde die Erledigung
jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens GZ 2004/13/0111 beim
Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt, da in diesem weiterhin offenen Verfahren
ebenfalls die Frage, ob eine Mutwillensstrafe unter der Bezeichnung ZO verbucht
werden kann, Verfahrensgegenstand ist.
Die Abgabenbehörde erster Instanz war daher nicht
berechtigt einen Abrechnungsbescheid zu dem gegenständlichen Buchungstag zu
erlassen, weswegen er im Rechtsmittelverfahren, da der Bescheid von einer
unzuständigen Behörde erlassen wurde, aufzuheben war.
Wien, am 11.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat einen Abrechnungsbescheid erlassenobwohl im Zuge eines Devolutionsverfahrens die Zuständigkeit auf den UFS übergegangen ist und die Entscheidung ausgesetzt war.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1559-W/07
- Stammnummer
- 28844
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF