Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW AO 235/0001-WStL/04
offenbare Mutwilligkeit bei einem Devolutionsantrag
geltende FassungSonstiger BescheidAO 235/0001-WStL/04vom 06.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Primär sind bei der Ermessensübung iSd § 20 BAO Sinn und Zweck der Ermessen einräumenden Norm zu beachten, welche Vorrang vor den im § 20 BAO erwähnten grundsätzlichen Ermessenskriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit haben (Ritz, BAO-Kommentar, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, § 20, Tz 5 und 6). Sinn und Zweck des § 112a BAO sind die Vermeidung der Verfahrensverschleppung sowie Schutz der Abgabenbehörde vor Einbringung von behelligenden Eingaben und damit die Vermeidung von sinn- und aussichtslosen Verfahren.
Nimmt eine Partei die Tätigkeit einer Abgabenbehörde mit einem Antrag offenbar mutwillig in Anspruch und infolge Verletzung der Entscheidungspflicht mit Devolutionsantrag die Tätigkeit des unabhängigen Finanzsenates, so erfüllt der Devolutionsantrag ebenfalls den Tatbestand der offenbaren Mutwilligkeit iSd § 112a BAO.
Erledigungen ohne Bescheidcharakter (hier: Buchungsmitteilung) können, ohne dass es da zu einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfte, jederzeit abgeändert und daher auch berichtigt werden (Ritz, BAO-Kommentar2, § 92, Tz 17; § 293, Tz 16, mwN).
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Zu
den Devolutionsanträgen der Partei vom 1.8.2004 (RD/0039-W/04), vom
2.8.2004 (RD/0051-W/04), vom 2.8.2004 (RD/0052-W/04), vom 6.8.2004
(RD/0053-W/04) und vom 6.8.2004 (RD/0055-W/04), mit welchen infolge Verletzung
der Entscheidungspflicht des Finanzamtes für Wien 9/18/19 und
Klosterneuburg die Verletzung der Entscheidungspflicht über Anträge
auf Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe die Entscheidung durch den
unabhängigen Finanzsenat beantragt wird, werden gemäß
§ 112a Bundesabgabenordnung (BAO) Mutwillensstrafen von
€ 150,- je Devolutionsantrag, insgesamt sohin € 750,-
festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Partei bringt beim
unabhängigen Finanzsenat folgende Devolutionsanträge ein.
Mit Schriftsatz vom 1.8.2004
(RD/0039-W/04): "Betrifft: Buchungsmitteilung Nr. 14 vom 18.12.2003
des Finanzamtes .., mein Antrag auf Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe
vom 30.01.2004 Wegen Säumnis des Finanzamtes ... stelle ich hiemit
an den UFS den Antrag auf Entscheidung über meinen Antrag vom
30.01.2004."
Mit Schriftsatz vom 2.8.2004
(RD/0051-W/04): "Betrifft: Buchungsmitteilung Nr. 4 vom 22.01.2001 des
Finanzamtes ..., mein Antrag vom 23.01.2004 auf Festsetzung der in der
gegenständlichen Buchungsmitteilung angekündigten Zwangs- und
Ordnungsstrafen 2001 Mein Antrag auf Festsetzung wurde nicht
erledigt. Ich stelle daher den Antrag auf Entscheidung durch den UFS
(Devolutionsantrag). Ich beantrage die Festsetzung der gegenständlichen
Zwangs- und Ordnungsstrafen mit Null, da diese keine aktenmäßige
Deckung besitzen."
Mit Schriftsatz vom 2.8.2004
(RD/0052-W/04): "Betrifft: Buchungsmitteilung Nr. 9 vom 02.05.2001
des Finanzamtes ..., mein Antrag vom 27.01.1004 auf Festsetzung der in der
gegenständlichen Buchungsmitteilung angekündigten Zwangs- und
Ordnungsstrafen 2001 Mein Antrag auf Festsetzung wurde nicht
erledigt. Ich stelle daher den Antrag auf Entscheidung durch den UFS
(Devolutionsantrag). Ich beantrage die Festsetzung der gegenständlichen
Zwangs- und Ordnungsstrafen mit Null, da diese keine aktenmäßige
Deckung besitzen."
Mit Schriftsatz vom 6.8.2004
(RD/0053-W/04): "Betrifft: Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 14.01.2004,
mein Antrag vom 02.02.2004 auf Festsetzung der angekündigten Zwangs- und
Ordnungsstrafe Mein Antrag auf Festsetzung wurde von der I. Instanz
nicht erledigt. Wegen Säumnis der I. Instanz stelle ich daher
den Antrag auf Entscheidung durch den UFS
(Devolutionsantrag). Begründung: Die in der Buchungsmitteilung
angekündigten Zwangs- und Ordnungsstrafen sind
nicht ergangen. Somit handelt es sich um
eine Scheinbuchung, die zu einem exekutierbaren Rückstand führte.
Daß eine Mutwillensstrafe verhängt worden ist, ändert nichts an
der Scheinbuchung. Es ist auch nicht auszuschließen, daß eine
richtige Buchung der Mutwillensstrafe noch erfolgt. Somit wäre dann der
doppelte Betrag exekutierbar geworden. Die Einrede, daß die
Mutwillensstrafe der Zwangs- und Ordnungsstrafe unterzuordnen sei, wäre
rechtlich nicht gedeckt. Ich beantrage daher, die Zwangs- und Ordnungsstrafe zu
annullieren oder mit Null festzusetzen."
Mit Schriftsatz vom 6.8.2004
(RD/0055-W/04): "Betrifft: Buchungsmitteilung Nr. 2 vom 18.01.2001,
mein Antrag vom 22.01.2004 auf Festsetzung der angekündigten Zwangs- und
Ordnungsstrafen 2001 Mein Antrag wurde von der I. Instanz nicht
erledigt: Wegen Säumnis der I. Instanz stelle ich daher den
Antrag auf Entscheidung durch den UFS (Devolutionsantrag)." Die
Begründung ist gleichlautend wie jene zu dem unter RD/0053-W/04
protokollierten Devolutionsantrag vom 6.8.2004.
Nach Erteilung von
Berichtsaufträgen gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO
berichtet das Finanzamt mit Schreiben vom 20. September 2004 und vom
4. Oktober 2004 und legt vor: zur RD/0039-W/04: den
Zurückweisungsbescheid vom 31.3.2004 zu den RD/0051-W/04,
RD/0052-W/04 und RD/0055-W/04: den Zurückweisungsbescheid vom
16.9.2004 zur RD/0053-W/04: den Zurückweisungsbescheid vom
17.9.2004
jeweils samt
Zustellnachweis.
Dem liegt folgender Sachverhalt
zu Grunde: Über die Partei wurden Mutwillensstrafen verhängt. In den
Buchungsmitteilungen ist zwar infolge Übereinstimmung der verbuchten
Beträge ersichtlich, dass es sich um die Mutwillensstrafen handelt, doch
wird die verbuchte Abgabe als Zwangs- und Ordnungsstrafe
bezeichnet.
Es
wurde erwogen:
Das erkennbare Anliegen der
Partei, dass aus einer Buchungsmitteilung die Verbuchung jenes Bescheides
hervorgehen soll, der tatsächlich erlassen wurde, ist so weit
nachvollziehbar.
So weit die Partei eine
Festsetzung der in den Buchungsmitteilungen angeführten Zwangs- und
Ordnungsstrafen mit Null begehrt, könnte dies als untauglicher Versuch
angesehen werden, nochmals in die Verfahren betreffend Festsetzung von
Mutwillensstrafen einzutreten.
Die Partei stellt selbst
außer Streit, dass über sie mit Bescheiden Mutwillensstrafen
verhängt worden sind. Demzufolge wäre ein nachvollziehbares Anliegen
ihrerseits ein Begehr, das darauf abzielt, dass in den Buchungsmitteilungen die
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bescheide
anzuführen sind. Gegen die die Mutwillensstrafen verhängenden
Bescheide hat die Partei berufen und auch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
erhoben.
Buchungsmitteilungen sind
gemäß
§ 92 iVm § 273 BAO mangels
Bescheidcharakter nicht mit Berufung anfechtbar. Sie sind dennoch
behördliche Erledigungen (Ritz,
BAO-Kommentar2, § 92,
Tz 17). Die dort mit Judikaturnachweisen angeführten
Lastschriftanzeigen wurden durch die Buchungsmitteilungen ersetzt.
Nach hA können
Erledigungen ohne Bescheidcharakter, ohne dass es dazu einer gesetzlichen
Ermächtigung bedürfte, jederzeit abgeändert und daher auch
berichtigt werden (Ritz, aaO,
§ 293, Tz 16, mwN).
Das Finanzamt könnte daher
die Buchungsmitteilungen berichtigen. Aber solches hat die Partei nicht
verlangt.
Gemäß
§ 112a BAO idF BGBl I Nr. 124/2003 kann die
Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit
der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung
der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis
400 Euro verhängen.
§ 112a BAO wurde mit
BGBl I 1998/9 in die BAO eingefügt.
Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden gemäß
§ 20 BAO nach ihrem Ermessen zu
treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten,
die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Die Festsetzung einer
Mutwillensstrafe gemäß
§ 112a BAO liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
(Ritz, aaO, § 112a,
Tz 7; § 20 Tz 4). § 112a soll die Partei
keinesfalls davon abhalten, ihre Reche mit allen in der Rechtsordnung
vorgesehenen Mitteln geltend zu machen. Diese Bestimmung soll lediglich einen
missbräuchlichen Einsatz dieser Mittel "ahnden" bzw. präventiv
verhindern (Ritz, aaO,
§ 112a, Tz 6).
Primär sind bei der
Ermessensübung iSd § 20 BAO Sinn und Zweck der Ermessen
einräumenden Norm zu beachten, welche Vorrang vor den im § 20 BAO
erwähnten grundsätzlichen Ermessenskriterien der Billigkeit und
Zweckmäßigkeit haben (Ritz,
aaO, § 20, Tz 5 und 6). Sinn und Zweck des § 112a
BAO sind die Vermeidung der Verfahrensverschleppung sowie Schutz der
Abgabenbehörde vor Einbringung von behelligenden Eingaben und damit die
Vermeidung von sinn- und aussichtslosen Verfahren.
Mutwillig nimmt die
Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und
Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die
Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde
handelt (Ritz, aaO, § 112a
BAO, Tz 4, mwN).
Offenbar ist die Mutwilligkeit
dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen
Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den
angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen
(Ritz, aaO, § 112a BAO,
Tz 5, mwN).
Zu den Anträgen auf
Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen ist offenbare Mutwilligkeit gegeben,
wobei hier nicht einmal klar erkennbar ist, welchen Erfolg die Partei mit den
Anträgen auf Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen angestrebt hat.
Das Nächstliegende, nämlich die Berichtigung der Buchungsmitteilungen,
hat sie nicht begehrt und kann mit diesen Anträgen auch nicht erreicht
werden. In die Verfahren zur Festsetzung der Mutwillensstrafen nochmals
einzutreten, ergibt ebenfalls keinen Sinn, denn dazu sind bereits Beschwerden
beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, sodass die Partei alle Rechte gewahrt
hat. Auch die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen gemäß
§§ 111, 112 BAO sind so wie die Mutwillensstrafe
ausschließlich in das Ermessen der Behörde gestellt. Der
unabhängige Finanzsenat sieht es als staatsbürgerliches Mindestwissen
an, dass die Festsetzung von Strafen kein antragsgebundener Hoheitsakt
ist.
Nimmt eine Partei die
Tätigkeit einer Abgabenbehörde mit einem Antrag offenbar mutwillig in
Anspruch und infolge Verletzung der Entscheidungspflicht mit Devolutionsantrag
die Tätigkeit des unabhängigen Finanzsenates, so erfüllt der
Devolutionsantrag ebenfalls den Tatbestand der offenbaren Mutwilligkeit iSd
§ 112a BAO.
Das Finanzamt hat zur Abhaltung
der Partei von sinn- und aussichtslosen Auskunfts- und Bescheidanträgen
gemäß
§ 4 Auskunftspflichtgesetz (AuskG) bereits wiederholt
Mutwillensstrafen gegen die Partei festgesetzt, wobei diese vom Finanzamt
anfänglich mit ATS 2.000,- festgesetzt und in der Folge langsam auf
ATS 4.000,- angehoben wurden. In der ebenfalls an die Partei ergangenen
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 25.5.2002, RV/221-16/14/2001, wurde
bereits ausgeführt, dass auch Berufungen den Tatbestand der offenbaren
Mutwilligkeit erfüllen können und solche Berufungen die
Abgabenbehörden grundsätzlich zur Verhängung von
Mutwillensstrafen berechtigen und die Abgabebehörde II. Instanz
vorläufig davon Abstand nehme. Mit Bescheid AO 235/2-WStL/03 vom
18. Dezember 2003 hat der unabhängige Finanzsenat wegen einer
mutwillig erhobenen Berufung eine Mutwillensstrafe von 363 Euro über die
Partei verhängt.
Auch wenn bereits zuvor
Mutwillensstrafen im gesetzlichen Höchstausmaß verhängt worden
sind, ist die Ausschöpfung des gesetzlichen Höchstausmaßes
infolge Kumulierung zu fünf Eingaben nicht geboten, denn Ziel der
Verhängung der Mutwillensstrafen ist der Schutz der Behörde vor sinn-
und aussichtslosen Verfahren und dieses Ziels sollte angesichts der
Einkommenssituation der Partei mit dem Gesamtbetrag laut Spruch erreicht werden
können.
Wien,
6. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
offenbare MutwilligkeitDevolutionsantragErmessenBehelligungBerichtigungErledigung ohne Bescheidcharakter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- AO 235/0001-WStL/04
- Stammnummer
- 12253
- Gültig
- 06.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF