…Prozesshandlungen an die Abgabenbehörde herantritt. Wer trotz einer höchstgerichtlichen Entscheidung in einer Angelegenheit die Nichtigkeit des vom Höchstgericht bereits als rechtskonform befundenen Verwaltungsakts geltend macht, handelt offenbar in der Absicht eine Behörde mit einem sinnlosen Anbringen zu behelligen. Gerade der Normzweck des § 112a BAO gebietet…
…des angefochtenen Bescheides hat somit dahingehend zu erfolgen, dass diese konkreten Anbringen des Berufungswerbers, die ein Tätigwerden der Behörde erforderten, im Spruch anzuführen sind. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², …
…von behelligenden Eingaben und damit die Vermeidung von sinn- und aussichtslosen Verfahren. Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der…
…Entscheidungspflicht nachgekommen. Die Einbringung eines Devolutionsantrages in dieser seit über 2 Jahren rechtskräftig entschiedenen Sache, stellt daher eine Behelligung der Behörde dar. Es geht diesbezüglich somit keinesfalls um die Ausschöpfung von in der Rechtsordnung vorgesehenen Mitteln, sondern bei Gesamtbetrachtung der Verfahrenseinlassung des Bw. um ein…
…wird die Auffassung des Finanzamtes, dass im Fall der Bw in besonders massiver Weise die Tätigkeit der Abgabenbehörden allein aus Freude an der Behelligung von Behörden in Anspruch genommen wird, während die Eingaben als für jedermann sinn- und zwecklos erkennbar sind und ein berechtigtes Parteiinteresse…
…einzige Zweck des Vorlageantrages ist die Behelligung des Bundesfinanzgerichtes, da ein weiterer Sinn dieses Anbringens nicht erkennbar ist. Zudem wurde dieses Anbringen trotz Vorhaltes mit Beschluss vom 18.02.2026 in keiner Weise erläutert, sodass von der bewussten Behelligung des Gerichtes als einzigen Grund für…
…BFG 28.7.2016, RM/5100009/2016; BFG 19.07.2018, RM/5100003/2018) behelligt hat und er die weitere Behelligung des Bundesfinanzgerichtes bereits angekündigt hat (vgl. E-Mail vom 26.12.2022). Die Festsetzung der Mutwillensstrafe der Höhe nach ist angemessen, da das Verhalten…
…die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0133). Darüber hinaus verlangt das…
…des angefochtenen Bescheides hat somit dahingehend zu erfolgen, dass diese konkreten Anbringen des Berufungswerbers, die ein Tätigwerden der Behörde erforderten, im Spruch anzuführen sind. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², …
…in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 28.6.2006, 2002/13/0133). Mit Eingabe vom 28. März 2023 beantragten Sie die Wiederaufnahme der…
…in Anspruch, der sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit des Anbringens an die Behörde wende, sowie der aus Freude an der Behelligung der Behörde handle (ua VwGH 15.12.1995, 95/21/0046). Insbesondere sei ein Rechtsmittel dann mutwillig, wenn…
…112 BAO), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. z. B. das zu dem…
…112 BAO), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. z. B. das zu dem…
…112 BAO), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. z. B. das zu dem…
…wobei das Finanzamt auch auf die Vorgeschichte hinwies. Weiters verwies das Finanzamt auf eine nunmehr zwölf Jahre andauernde Behelligung der Abgabenbehörden mit offenbar mutwilligen und aussichtslosen Anbringen, beurteilt auch das im Spruch angeführte Anbringen als offenbar mutwillig und aussichtslos und sieht in diesem speziellen Einzelfall…
…wobei das Finanzamt auch auf die Vorgeschichte hinwies. Weiters verwies das Finanzamt auf eine nunmehr zwölf Jahre andauernde Behelligung der Abgabenbehörden mit offenbar mutwilligen und aussichtslosen Anbringen, beurteilt auch das im Spruch angeführte Anbringen als offenbar mutwillig und aussichtslos und sieht in diesem speziellen Einzelfall…
…weshalb inhaltlich das Anbringen vom 31.3.2010 ins Leere geht. Letztlich verweist das Finanzamt auf eine nunmehr zwölf Jahre andauernde Behelligung der Abgabenbehörden mit offenbar mutwilligen und aussichtslosen Anbringen, beurteilt auch das im Spruch angeführte Anbringen als offenbar mutwillig und aussichtslos und sieht in…
…Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Bundesfinanzgericht Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. VwGH Ra 2021/10/0088). Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer…
…die Behörde mutwillig in Anspruch, wenn sie sich in dem Bewusstsein der Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit ihres Anbringens an die Behörde wendet, sowie aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. zB VwGH 27.05.1999, 97/02/0345; VwGH 28.06.2006…
…Behörde vor Behelligung schützen (VwGH 16.2.2012, 2011/01/0271). Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde…